Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.230
URTEIL
vom 12.
Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Rekurrent
1
[...]
B_____ Rekurrent
2
[...]
C_____ Rekurrent
3
[...]
D_____ Rekurrentin
4
[...]
gegen
Bürgerrat der Stadt Basel
Stadthausgasse 13, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 17. Oktober 2013
betreffend Einbürgerungsgesuch
von A_____ und seinen Kindern B_____, D_____ und C_____
Sachverhalt
Am 5. Januar 2012
stellte A_____ für sich und seine drei Kinder B_____, geb. [...]2000, D_____,
geb. am [...]2008 und C_____, geb. am [...]2011, beim Migrationsamt ein Gesuch
um Einbürgerung. Das Migrationsamt leitete dieses in der Folge an die
Bürgergemeinde der Stadt Basel weiter. Nach erfolgter Prüfung kam die Bürgergemeinde
der Stadt Basel zum Schluss, dass beim Gesuchsteller selber die Kriterien des
guten Leumunds sowie der wirtschaftlichen und sozialen Integration nicht
erfüllt seien. Sie hat ihm mit Schreiben vom 25. März 2013 deshalb angeboten,
sein Gesuch zurückzuziehen und danach allenfalls auf den ältesten Sohn B_____
umzuschreiben, was der Gesuchsteller mit schriftlicher Erklärung vom 3. April
2013 und Schreiben vom 17. April 2013 abgelehnt hat. Der Bürgerrat wies deshalb
das Gesuch um Einbürgerung mit Entscheid vom am 20. August 2013 ab. Diesen
Entscheid hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Gesuchsteller mit
Entscheid vom 17. Oktober 2013 eröffnet.
Gegen diesen
Entscheid hat der Gesuchsteller (Rekurrent 1) mit Eingaben vom 25. Oktober
und 9. Dezember 2013 in seinem eigenen und im Namen seiner Kinder Rekurs an den
Regierungsrat erhoben und begründet. Darin beantragt er die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Dieser Rekurs ist vom Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 18. Dezember 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen
worden. In der Folge beantragte der Rekurrent 1 mit Eingabe vom 24. Dezember
2013 die Bewilligung des Kostenerlasses, leistete aber vor dessen Beurteilung
den verfügten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.–. Während das JSD mit
Eingabe vom 13. Januar 2014 auf eine materielle Stellungnahme verzichtet hat,
schliesst der Bürgerrat mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2014 auf Abweisung
des Rekurses. Der Rekurrent 1 hat darauf mit Eingabe vom 3. März 2014
repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Anfechtungsobjekt
ist der Entscheid des Bürgerrats der Bürgergemeinde Basel-Stadt über das
Einbürgerungsgesuch der Rekurrenten, auch wenn dieser Entscheid gemäss
§ 29 Abs. 3 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (BüRG; SG 121.100) vom
JSD eröffnet wird. Gemäss § 38 Abs. 1 BüRG unterstehen letztinstanzliche
Entscheide der Bürgergemeinden betreffend Einbürgerungen
nach § 17 und 18 BüRG dem Rekurs an den Regierungsrat. Rekurse an den
Regierungsrat können von diesem oder dem instruierenden Departement gemäss
§ 42 OG dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen werden. Daraus
leitet sich vorliegend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ab. Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Als
Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Rekurrenten von diesem unmittelbar
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert, sodass
auf diesen einzutreten ist.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2010.62
vom 16. November 2010 E. 1.3). Dazu ist das Verwaltungsgericht auch aufgrund
von Art. 50 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer
Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) und Art. 29a BV verpflichtet. In Bezug auf
die Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt dem Verwaltungsgericht eine freie
Überprüfung, wobei es bei der Prüfung der Rechtsfragen berücksichtigt, dass die
Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten
Rechtsbegriffe selbstständig anwenden. Das kantonale Gericht muss die
Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch
die Gemeinde aber dennoch auf die Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen
des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Es darf dabei auch nicht
mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie eine bloss willkürfreie Anwendung der
bürgerrechtlichen Bestimmungen akzeptieren, wenn sich aus dem Bundesrecht oder
anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (BGE 137
I 235 E. 2.5 S. 239 f.; VGE VD.2013.71 vom 29. August 2013 E. 1.3, VD.2011.134
vom 21. Mai 2012 E. 1.3).
Mit dem Rekurs
leitet der Rekurrent 1 zunächst aus unzutreffenden Feststellungen im Bericht der
Einbürgerungskommission an den Bürgerrat vom 20. August 2013 ab, dass die
Bürgergemeinde sein Gesuch nicht genügend individuell betrachtet habe. Sie habe
ihm stattdessen „ein bereits vorhandenes Ablehnungsschreiben“ zukommen lassen.
Der Bürgerrat
bestreitet nicht, dass im genannten Bericht die Geburtsdaten des Rekurrenten 1 und
zwei seiner Kinder, den Rekurrenten 3 und 4, falsch angegeben werden.
Unbestrittenermassen unzutreffend ist auch, dass der Rekurrent 1 darin noch als
getrennt lebend bezeichnet wird, obwohl seine Ehe in jenem Zeitpunkt bereits
seit dem 20. März 2013 geschieden war. Diese unzutreffenden Feststellungen in
dem für die Entscheidfindung des Bürgerrates massgebenden Bericht der Einbürgerungskommission
sind zwar zu bedauern, sie waren aber für die Abweisung des Gesuches ohne
Bedeutung. Diese gründet vielmehr auf der Würdigung des Bürgerrates, dass dem
Rekurrenten 1 ein guter Leumund sowie die wirtschaftliche und soziale Integration
fehlten. Für beides waren die falsch angegebenen Geburtsdaten und der Irrtum
über den damaligen Zivilstand des Rekurrenten 1 irrelevant. Inwieweit die entsprechende
Würdigung des Bürgerrates zutrifft, wird materiell zu prüfen sein. Allein aus
den genannten Falschangaben im Bericht der Einbürgerungskommission kann aber
nicht auf eine unsorgfältige Ermittlung des Sachverhalts in für die negative Beurteilung
des Einbürgerungsgesuchs relevanter Hinsicht geschlossen werden.
Weiter rügt der
Rekurrent 1, dass ihm die Bürgergemeinde einen guten Leumund sowie seine wirtschaftliche
und soziale Integration abgesprochen hat.
3.1 Gemäss
Art. 14 BüG ist im Rahmen der Klärung der Eignung eines Bewerbers zur
Einbürgerung als bundesrechtliche Minimalvoraussetzung zu prüfen, ob er in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten,
Sitten und Gebräuchen vertraut ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet
und ob er die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Hafner/Buser,
St.Galler BV-Kommentar, 2. Aufl., St. Gallen 2008, Art. 38 Rz. 6 f.). Der
baselstädtische Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für eine Einbürgerung im
Rahmen dieses bundesrechtlichen Spielraums (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4.3 S. 311,
BGer 1D_8/2009 vom 19. Januar 2011 E. 4.5; Raselli, Die Einbürgerung zwischen Politik und
Justiz – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: ZBl 11/2011
S. 586) in den §§ 11 ff. BüRG geregelt, welche in den
§§ 12 ff. der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV; SG 121.110)
konkretisiert werden. Die Vorschriften von § 13
Abs. 1 lit. a bis c BüRG setzen für die Aufnahme in das
Bürgerrecht einen guten Leumund, die Vertrautheit mit den allgemeinen
Lebensgewohnheiten und den wichtigsten öffentlichen Institutionen in Gemeinde,
Kanton und Bund, die Bejahung der schweizerischen Demokratie und die
Respektierung der geltenden Rechtsordnung sowie die Erfüllung der privaten und
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen voraus. Bei der Anwendung der inhaltlich
teilweise offenen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einbürgerung
gemäss § 13 Abs. 1 lit. a bis c BüRG und § 14 BüRV
kommt den Behörden zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. In jedem Fall
muss die Behörde ihr Ermessen aber pflichtgemäss, nach Sinn und Zweck der
Bürgerrechtsgesetzgebung ausüben und darf weder willkürlich noch
diskriminierend entscheiden (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4.5 S. 312 f., 129 I 232
E. 3.3 S. 238; VGE VD.2011.134 vom 21. Mai 2012 E. 2.2, VD.2010.194 vom
15. Juni 2011 E. 3.1).
In
verfahrensmässiger Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass unmündige Kinder des
Bewerbers gemäss Art. 33 BüG in der Regel in die Einbürgerung einbezogen werden.
Entsprechend hält das kantonale Recht in § 15 Abs. 1 BüRG sowie § 15 BüRV fest,
dass Kinder, die im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches noch unmündig sind,
in der Regel in die Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils einbezogen
werden. Da das Einbürgerungsgesuch des
Rekurrenten 1, der Vater der übrigen Rekurrenten, abgewiesen worden ist und
eine Umschreibung des Gesuchs als selbstständiges Gesuch auf den ältesten Sohn
des Rekurrenten 1 von diesem abgewiesen worden ist, muss im vorliegenden Fall
ausschliesslich über die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs des Rekurrenten 1
entschieden werden. Bei einer Abweisung dieses Gesuchs fällt auch der Einbezug
der Kinder gemäss Art. 33 BüG dahin.
3.2 Der
Begriff des „guten Leumunds“ gemäss § 13 Abs. 1 lit. a BüRG wird weder vom
Gesetzgeber selber noch durch den Verordnungsgeber weiter konkretisiert. Rein
umgangssprachlich setzt ein guter Leumund die Unbescholtenheit der entsprechenden
Person voraus. Unbescholtenheit bedeutet dabei vor allem auch das Fehlen von
Vorstrafen. In der Einbürgerungspraxis wurden an die Erfüllung des Kriteriums
des guten Leumunds allerdings weniger hohe Anforderungen gestellt. So führte der
Regierungsrat Basel-Stadt in seinem Beschluss vom 24. Mai 2011 zu
einer grossrätlichen Motion (Geschäftsnummer 11.5013) aus, eine gesetzliche
„Vorgabe, dass eine Freiheitsstrafe bis zur Löschung im Strafregister VOSTRA
nach zehn oder mehr Jahren eine Einbürgerung absolut ausschliesst“ würde „eine
Verschärfung der Anforderungen an den Leumund gegenüber der
heutigen Praxis bedeuten“. Er verwies dabei auf die Konkretisierung des Begriffs
des – sowohl strafrechtliche wie auch betreibungsrechtliche Aspekte umfassenden
– Leumunds im Leitfaden für die Einbürgerung von ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden
vom 3. Dezember 2009. Darin werde darauf hingewiesen, dass die
Schwere des Delikts, die Frage, ob der Strafvollzug bedingt oder unbedingt
ausgesprochen worden ist, ob das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist und ob es
nach Erwachsenen- resp. Jugendstrafrecht gefällt worden ist, als
Unterscheidungsmerkmale von den Einbürgerungsbehörden berücksichtigt werden.
Eine entsprechende Feinabstufung erlaube einen alle Aspekte des Einzelfalles
berücksichtigenden Entscheid (vgl. VGE VD.2012.95 vom 20. Februar 2013 E. 3.1, mit
Hinweis auf den obengenannten Regierungsratsbeschluss S. 3 f.).
In historischer Auslegung des Begriffs zu berücksichtigen ist auch, dass
§ 14 des BüRG unverändert aus dem Bürgerrechtsgesetz vom
19. März 1964 übernommen worden ist, welches aus einer Revision des
bereits bestehenden Bürgerrechtsgesetzes vom 19. Juni 1902 hervorgegangen
ist. Aus dem Ratschlag des Regierungsrates an den Grossen Rat (Ratschlag Nr.
5888 vom 7. September 1962), ist ersichtlich, dass nach dem Wortlaut
der damals noch geltenden Fassung des Bürgerrechtsgesetzes aus dem Jahr 1902
(nur) jene einbürgerungswilligen Personen abgewiesen werden konnten, die einen
„notorisch anstössigen Lebenswandel“ geführt haben. Der Regierungsrat führte
dazu aus, dass diese Formulierung den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht
werde. Das Bürgerrecht solle „etwas Erstrebenswertes sein“. Es solle deshalb
„auch nicht nur demjenigen verwehrt werden können, der als untragbar empfunden
wird“. Der Begriff des guten Leumunds sei deshalb „extensiv zu interpretieren“.
Gut beleumdet sei nur, wer „einen anständigen Charakter besitzt und in seiner
Lebensführung zu keinen berechtigten Klagen Anlass gibt“. Im Weiteren sei „ein
sauberes Strafenregister erforderlich“. Darunter werde verstanden, dass „der
Bewerber innert einer vertretbaren Frist weder bestraft noch gehäuft gebüsst
worden ist“ (vgl. oben genannter Ratschlag des Regierungsrats S. 39). Die
Grossratskommission hat sich mit Bericht vom 13. Februar 1964
(Bericht Nr. 6045) hinsichtlich des vorausgesetzten guten Leumunds nicht
geäussert und den Wortlaut der regierungsrätlichen Fassung von
§ 14 lit. b unverändert übernommen (VGE VD.2012.95 vom 20.
Februar 2013 E. 3.1, VD.2011.134 vom 21. Mai 2012
E. 2.5 f.).
3.3 Mit dem Bericht der Einbürgerungskommission vom 20.
August 2013, welcher die Grundlage des negativen Einbürgerungsentscheids des
Bürgerrates bildet, wird darauf hingewiesen, dass „für gewöhnlich ein guter
Leumund (…) mit dem Fehlen von nicht gelöschten Vorstrafen im Strafregister
gleichgesetzt“ werde. Auch wenn aber „keine rechtskräftigen Urteile im
Privatstrafregister oder im Behördenstrafregisterauszug VOSTRA eingetragen“
seien, so könne „gemäss der langjährigen Einbürgerungspraxis der Bürgergemeinde
der Stadt Basel“ auch aus anderen Beweismitteln ein getrübter Leumund resultieren.
Bezug genommen wird auf „Urteile, die wegen ihrer Geringfügigkeit (z.B.
Übertretungen wie bspw. unbezahlte Verkehrsbussen, wiederholtes Schwarzfahren,
geringfügige Ladendiebstähle, Tätlichkeiten) oder aus anderen Gründen (bspw.
JUGA-Strafsachen, etc.) gar nicht im Strafregister (…) festgehalten“ werden.
Weiter könne sich eine Trübung des Leumunds auch aus den Vorgangslisten der
Staatsanwaltschaft oder Informationen aus Polizeirapporten oder aus anderen vom
Migrationsamt den Bürgergemeinden zur Verfügung gestellten Unterlagen ergeben.
Im Einzelnen stützt die Vorinstanz ihren Entscheid auf folgenden Sachverhalt:
Mit Urteilen des Strafgerichts vom 12. August 1999 und 16. Oktober 2000 ist der
Rekurrent 1 wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung und
Diensterschwerung zu 5 Tagen Gefängnis unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
vom 22. bis 23. Januar 1999 resp. wegen Drohung, Sachentziehung, mehrfacher
Beschimpfung, Missbrauchs des Telefons und Diensterschwerung zu 60 Tagen
Gefängnis unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 15. bis zum 17. Mai 2000
verurteilt worden. Mit Verfügungen des Einzelgerichts in Familiensachen vom 3.
Dezember 1999 und vom Zivilgericht vom 1. November 2001 wurde ihm eine
Annäherung an seine damals von ihm getrennt lebende Ehefrau wegen angedrohter
und zum Teil ausgeübter psychischer und physischer Gewalt resp. an seinen Sohn,
dem Rekurrenten 2, und dessen Mutter verboten. Weiter wird auf zwei
Polizeirapporte aus dem Jahr 2000 wegen Drohungen gegenüber seiner getrennt
lebenden Ehefrau resp. wegen Drohung, Ehrverletzung und Sachbeschädigung sowie
Aktennotizen vom 30. Januar und 30. April 2003 über mehrfache Drohungen
gegenüber Mitarbeitenden des Migrationsamts im Zusammenhang mit der Erteilung
resp. Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung verwiesen. Schliesslich wird
auf einen Polizeirapport vom 30. November 2010 wegen Drohungen und
Tätlichkeiten des Bürgerrechtsbewerbers gegenüber seiner zweiten Ehegattin
verwiesen. Gemäss dem Erhebungsbericht sei diese Ende November 2010 ins
Frauenhaus geflüchtet und dort ein Jahr lang verblieben. Gemäss der Integrationsvereinbarung
des Migrationsamts vom 30. Juni 2011, welcher mit ihr abgeschlossen worden ist,
habe sie sich wegen der erfahrenen häuslichen Gewalt von ihm getrennt. Das
darauf eingeleitete Strafverfahren ist von der Staatsanwaltschaft mit Beschluss
vom 20. Dezember 2011 gemäss Art. 55a StPO auf Gesuch der Ehefrau unter
Kostenfolge für den Rekurrenten 1 eingestellt worden. Schliesslich wird auf
einen Polizeirapport vom 18. April 2013 wegen Tätlichkeiten und Drohungen
gegenüber seinem Sohn, Rekurrent 2, am Vortag verwiesen, welche diesen zum
Sprung aus dem Fenster und zur Flucht zur Mutter veranlasst hätten, worauf der
KJD eingeschaltet worden sei. Schliesslich wird angemerkt, dass der Rekurrent 1
bis zum 28. Oktober 2003 mit einer 16 Jahre älteren Ehegattin verheiratet war,
die er keine zwei Monate nach dem Nichteintretensentscheid auf sein
Revisionsgesuch an die Asylrekurskommission im Anschluss an einen Wegweisungsentscheid
geheiratet, aber nur drei Jahre mit ihr zusammengelebt habe. Trotz des daraus
folgenden Verdachts auf eine Scheinehe sei ihm die Niederlassungsbewilligung
erteilt worden, worauf er sich von seiner damaligen Ehefrau getrennt habe.
Daraus schliesst die Vorinstanz, dass der Rekurrent 1 mehrfach massive
Drohungen gegenüber verschiedenen Personen ausgesprochen habe und zum Teil gegenüber
seinen beiden Ehefrauen, einer vorübergehenden Freundin sowie gegenüber den
Behörden und seinem Sohn auch gewalttätig geworden sei. Aufgrund der vielen
nahtlos zueinander passenden, unabhängig voneinander zustande gekommenen
Polizeirapporte und Aussagen von verschiedenen Betroffenen über angedrohte oder
ausgeübte physische oder psychische Gewalt kam die Vorinstanz zur Auffassung,
dass auch ohne Gerichtsurteil und ohne entsprechende Einträge in den
Strafregistern der Leumund des Rekurrenten 1 getrübt sei. Sie bezog sich dabei
in ihrer Schlussfolgerung auch insbesondere auf die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft mit Kostenauflage vom 20. Dezember 2011.
3.4 Nicht zu bestreiten ist, dass die vom Rekurrenten 1 von
der Vorinstanz vorgeworfenen Gewalttätigkeiten und Drohungen, seien sie im
häuslichen Umfeld oder gegenüber Behörden erfolgt, geeignet sind, den Leumund
einer Person zu trüben und damit einen negativen Einbürgerungsentscheid zu begründen.
Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent 1 aber die ihm zur Last gelegten
Sachverhalte.
3.4.1 Belegt sind die mit Urteilen des Strafgerichts
vom 12. August 1999 und 16. Oktober 2000 beurteilten Straftaten. Soweit der
Rekurrent mit seinem Rekurs auch diese Delinquenz in Frage zu stellen versucht,
kann ihm aufgrund der rechtskräftigen Strafurteile nicht gefolgt werden. Die
damals begangene mehrfache Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung
einerseits und Drohung, Sachentziehung, mehrfache Beschimpfung sowie der
Missbrauch des Telefons und die Diensterschwerung andererseits lägen aber für
sich alleine zu weit zurück, um daraus im heutigen Zeitpunkt auf einen
getrübten Leumund schliessen zu können. Die Strafurteile sind aufgrund des Zeitablaufs
denn auch nicht mehr im Strafregister verzeichnet. Sie können aber bei der
Bewertung neuerer Vorfälle gleichwohl mitberücksichtigt werden.
3.4.2 Demgegenüber führten die übrigen, neueren
Vorfälle, die dem Rekurrenten 1 zur Last gelegt werden, nicht zu seiner
strafrechtlichen Verurteilung. Darauf beruft er sich denn auch mit seinem
Rekurs. Er macht geltend, es handle sich dabei um einseitige Aussagen, die von
dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Jugendschutzkammer nicht als
glaubwürdig beurteilt worden seien. Es fehle daher an einem Beweis für die ihm
zur Last gelegten Vorfälle.
3.4.2.1 Gegen die Berücksichtigung des vom Zivilgericht
mit Entscheid vom 1. November 2001 ausgesprochenen Annäherungsverbots
gegenüber E_____ führt der Rekurrent 1 an, diese habe ihn damit unter Druck zu
setzen versucht, mit ihr weiteren Geschlechtsverkehr auszuführen. Zudem verweist
er auf den damals bestehenden Konflikt im Zusammenhang mit seinem Besuchsrecht
gegenüber seinem Sohn. Zu beachten ist aber, dass die Anordnung des
Annäherungsverbots durch das Zivilgericht nach einer superprovisorischen Anordnung
mit Entscheid vom 27. November 2001 bestätigt worden ist. Daraus folgt,
dass das Zivilgericht die Bedrohung der Gesuchstellerin durch den Rekurrenten 1
damals im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens als belegt beurteilt hat.
Belegt ist auch, dass E_____ dem Rekurrenten 1 mit Schreiben vom 21. März 2001
ein Hausverbot auferlegt hat, da sie „nach den Tätlichkeiten“ von diesem nicht
mehr „belästigt werden“ wolle und „keinen weiteren Angriff“ auf ihr Person mehr
dulde.
3.4.2.2 Gemäss einem Rapport der Kantonspolizei vom 30.
November 2010 suchte F_____ die Polizei auf, weil der Rekurrent 1 ihr gedroht
habe, sie umzubringen und es im März/April 2010 bereits mehrfach zu
Tätlichkeiten gekommen sei. Er habe ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen
und ihr mit den Beinen gegen ihren Oberkörper gekickt. Sie habe Angst und nehme
die Drohungen ernst. Entsprechende Gewalttätigkeiten gab F_____ auch in ihrem
Begehren um Regelung des Getrenntlebens vom 20. Januar 2011 gegenüber dem
Einzelgericht in Familiensachen an. Dieses Strafverfahren wurde gemäss Art. 55a
StGB eingestellt, da die Ehefrau um eine Sistierung des Verfahrens ersucht und
diese Zustimmung nicht innert sechs Monaten widerrufen hat. Trotz der
Einstellung des Verfahrens wurden dem Rekurrenten 1 dessen Kosten auferlegt, da
er dieses verursacht habe. Dagegen hat der Rekurrent 1 Rechtsmittel an das
Appellationsgericht und das Bundesgericht erhoben. Letzteres hat den Kostenentscheid
mit Urteil 6B_540/2013 vom 17. März 2014 aufgehoben. Es hat dabei festgestellt,
dass die kantonalen Instanzen die Kostenauflage auf den Sachverhalt gestützt
hätten, der Gegenstand des eingestellten Strafverfahrens gebildet hätte. Dieser
sei aber weder unbestritten, eingestanden noch klar nachgewiesen. Dadurch würde
mit dem Kostenentscheid eine strafrechtliche Missbilligung seines Verhaltens
verbunden, womit die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff.
2 EMRK verletzt werde.
3.4.2.3 Gemäss Polizeirapport vom 18. April 2013 kam es
damals zu einem Konflikt zwischen dem Rekurrenten 1 und seinem Sohn, dem
Rekurrenten 2. Letzterer gab an, dass er bereits am 12. April 2013 „Stress“ mit
seinem Vater gehabt habe, als er zu seiner Mutter habe gehen wollen. Am 17.
April 2013 sei es dann wieder zu „Stress“ zwischen ihnen gekommen, da ihn der
Rekurrent 1 als Lügner bezeichnet habe. In diesem Streit habe ihn der Rekurrent
1 mit einem Schuh schlagen wollen, worauf er in das Wohnzimmer geflüchtet sei
und sich dort eingeschlossen habe. Der Rekurrent 1 habe ihm darauf mit dem Tod
gedroht, wenn er die Tür nicht öffne. Als dieser darauf die Tür ein wenig
aufgewuchtet habe, habe er grosse Angst bekommen und sei aus dem Wohnzimmerfenster
über 2,5 Meter Höhe ins Freie gesprungen und weggerannt. Der Rekurrent 1 habe
ihn im vergangenen Jahr bereits mit einem Wischmob-Stiel auf den Rücken und mit
einem Velokabel geschlagen. Er sei in den letzten drei Monaten immer wieder geschlagen
worden.
Im gleichen Zusammenhang berichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) bereits mit Schreiben vom 18. April 2013, dass ihr Frau E_____ heftige
Konflikte zwischen dem Rekurrenten 1 und seinem Sohn, dem Rekurrenten 2, gemeldet
habe. Es gebe Hinweise, dass er möglicherweise geschlagen worden sei. Deshalb
verbleibe der Sohn vorläufig bei seiner Mutter. Gleichzeitig wurde der Kinder-
und Jugenddienst (KJD) mit der genaueren Untersuchung der Situation beauftragt.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 berichtet der KJD, dass sich der Rekurrent 1 gegen
den Vorwurf der Tätlichkeiten gegenüber seinem Sohn wehre, das Verhältnis zu
seinem Sohn aber so belastet sei, dass der Verbleib des zuvor beim Vater
lebenden Kindes bei der Mutter empfohlen werde.
3.4.2.4 Weiter werden im Aktenauszug des Bereichs
Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) des JSD Drohungen des Rekurrenten 1 gegenüber
einer Mitarbeiterin im Zusammenhang mit der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung vermerkt. Vermerkt werden unter den Daten des 29. und
30. Januar sowie 30. April 2003 jeweils Drohungen des Rekurrenten 1 am
Schalter.
3.4.2.5 Schliesslich ist belegt, dass die
Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 4. Juli 2000 ein Strafverfahren gegen den
Rekurrenten 1 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung in der Ehe sowie
mehrfachem Missbrauch des Telefons mangels eines rechtzeitig gestellten
Strafantrags durch seine damalige Ehefrau eingestellt hat.
3.4.3 Mit
der Vorinstanz ist gestützt auf das Gesagte festzustellen, dass dem Rekurrenten
1 kein guter Leumund attestiert werden kann. Tatsächlich kann sich eine Trübung
des Leumunds nicht allein aus im Strafregister nicht gelöschten Verurteilungen
sondern auch aus weiteren, belegten Umständen ergeben (van der Meer, Die ordentliche Einbürgerung von ausländischen
Bürgerrechtsbewerbenden im Kanton Basel-Stadt, BJM 2013, S. 74). Auch wenn an
einen entsprechenden Beleg der fehlenden Anpassung an die rechtliche
Grundordnung qualifizierte Anforderungen zu stellen sind und reine Gerüchte
oder unbestätigte Verdächtigungen nicht zu genügen vermögen, so ist vorliegend
festzustellen, dass die von der Vorinstanz relevierten Umstände genügend
belegen, dass der Rekurrent 1 sowohl gegenüber seinen Partnerinnen, seinem Sohn
sowie gegenüber den Behörden seit Jahren und auch in der Gegenwart vor
Drohungen nicht zurückgeschreckt ist und sich häusliche Gewalt gegenüber seinen
Partnerinnen zu Schulde hat kommen lassen. Daraus kann ihm aufgrund mangelnder
Verfolgungsvoraussetzungen oder sonst fehlenden strafprozessualen Nachweises
zwar kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Da im Einbürgerungsrecht die
strafprozessuale Unschuldvermutung nicht gilt, sondern der Rekurrent 1 vielmehr
als Einbürgerungsvoraussetzung seinen guten Leumund unter Beweis zu stellen
hat, kann dessen Trübung auch mit anderen Beweismitteln als bloss mit
Strafurteilen belegt werden (vgl. im Zusammenhang mit dem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 2.1).
Vorliegend haben sowohl die beiden Ehefrauen des Rekurrenten 1 wie auch dessen
Partnerin, mit der ihn ein gemeinsamer Sohn verbindet, sich wegen häuslicher Gewalt
an die Polizei gewandt. Daraus ist ein übereinstimmendes, gewalttätiges resp.
bedrohliches Verhaltensmuster zu erkennen. Dem hält der Rekurrent 1 entgegen,
dass er „als Mann stereotypisch vorverurteilt“ werde. Bei Trennungen und
Scheidungen würden „manche Frauen dem Mann Tätlichkeiten oder gar Missbrauch“
vorwerfen, „um ihm zu schaden“. Er habe das Gefühl, „in eine grosse, absurde Maschinerie
geraten zu sein“. Anhaltspunkte einer eigentlichen Verschwörung der drei zu
unterschiedlichen Zeitpunkten Schutz suchenden Frauen sind jedoch nicht
erkennbar, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass diese gemeinsame
Interessen verfolgt haben könnten. In dieses Verhaltensmuster passen im Übrigen
auch die beiden strafrechtlichen Verurteilungen aus den Jahren 1999 und 2000 sowie
die Akteneinträge des BdM und insbesondere das von seinem Sohn, dem Rekurrenten
2, und dessen Mutter den Behörden im vergangenen Jahr geschilderte Verhalten.
Aufgrund der
vorhandenen behördlichen Dokumente über die dem Rekurrenten 1 vorgeworfenen Drohungen
und Gewalttätigkeiten brauchten die Einbürgerungsbehörden entgegen der Rüge des
Rekurrenten 1 die darin bezeichneten Opfer auch nicht selber zu den Vorfällen
zu befragen. Sie durfte sich vielmehr auf die vorhandenen Akten stützen.
Schliesslich ist
auch nicht erkennbar, was der Rekurrent 1 aus dem Hinweis, dass sich sein Sohn
in der Pubertät befinde und er versucht habe, sein „Vatersamt“ zu führen,
ableiten möchte. Eine solche Führung, die den Sohn zum Sprung aus dem Fenster
bewegt, ist offensichtlich geeignet, im Zusammenhang mit allen anderen
Vorwürfen ein den Leumund des Rekurrenten 1 trübendes Verhalten gegenüber seinem
Kind zu belegen. Daran ändert auch nichts, dass sich der Rekurrent 1 zuvor auch
in verdienstvoller Weise um seinen Sohn gekümmert hat, wie ihm dies in den
Akten ebenfalls attestiert wird.
An diesem
Beweisergebnis ändert auch nichts, dass der Rekurrent 1 mit Urteil des
Strafgerichts vom 7. Mai 2003 vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten
Vergewaltigung und der mehrfachen versuchten Nötigung kostenlos freigesprochen
worden und das Strafverfahren betreffend mehrfacher Drohung, Beschimpfung und
mehrfachen Hausfriedensbruchs zufolge Rückzugs des Strafantrages eingestellt
worden ist. Das fehlende Interesse der Opfer an einer strafrechtlichen Verfolgung
des Täters bei Straftaten häuslicher Gewalt kann nicht als positiver Beweis der
Unschuld des Täters gewertet werden, sondern verhindert allein dessen strafrechtliche
Verfolgung.
3.5 Als
Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen das Einbürgerungsgesuch des
Rekurrenten 1 zu Recht abgewiesen haben. Damit ist auch die Möglichkeit eines
Einbezugs der Kinder gemäss Art. 33 BüG entfallen.
Mit dem Gesagten
ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrenten
grundsätzlich dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Diese haben aber
unter Hinweis auf den Bezug von Ergänzungsleistungen des Rekurrenten 1 ein
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt, welches
bewilligt werden kann. Auf die Erhebung von Kosten ist daher zu verzichten und
der vor der Beurteilung des Gesuchs geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF
500.– zurückzuerstatten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen),
die aufgrund Gewährung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates gehen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.