ad 2: versuchte schwere Körperverletzu
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2013.8
URTEIL
vom 18.
März 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Claudius Gelzer,
Dr. Caroline Cron, Dr.
Annatina Wirz, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Saskia Schärer
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
A____,
geb. [...] Berufungskläger
vertreten
durch lic. iur. [...], Advokat Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter
2
B____, geb. [...] Anschlussberufungskläger
vertreten
durch Dr. [...], Advokat Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter 1
Privatkläger
C____
vertreten
durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
D____
vertreten
durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
E____
F____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts vom 19. Oktober 2012
betreffend
A____:
versuchte schwere Körperverletzung, Raub, mehrfache Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch,
Hinderung einer Amtshandlung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz und
mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
B____:
versuchte schwere Körperverletzung, Raub, mehrfacher Diebstahl, mehrfache
Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfaches Vergehen gegen das
Waffengesetz, mehrfache Übertretung des Waffengesetzes und mehrfache
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 19. Oktober 2012 wurde A____ der versuchten schweren
Körperverletzung, des Raubes, der mehrfachen Sachbeschädigung, des
Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Vergehen
gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16. September bis 16. Dezember 2011 (90
Tage), davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse
von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Vom
Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes (AS Ziff. 1.1.2) wurde A____
freigesprochen. In Ziffer 1.2.2 der Anklageschrift wurde das Verfahren bezüglich
des vor dem 19. Oktober 2009 erfolgten Konsums von Betäubungsmitteln zufolge
Eintritts der Verjährung eingestellt. B____ wurde mit gleichem Urteil der
versuchten schweren Körperverletzung, des Raubes, des mehrfachen Diebstahls,
der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen
Vergehen gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes
und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. bis 21. Januar 2011 (20 Tage) und der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 16. September 2011, sowie zu einer Busse
von CHF 2'500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen
versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens
(alle AS Ziff. 1.3.2), der Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch (AS Ziff. 1.4.1)
und der Amtsanmassung (AS Ziff. 1.5) wurde B____ freigesprochen. In Ziffer
1.2.1 der Anklageschrift wurde das Verfahren bezüglich des vor dem 19. Oktober
2009 erfolgten Konsums von Betäubungsmitteln zufolge Eintritts der Verjährung
eingestellt. Eine gegen B____ am 25. Februar 2011 vom […] wegen Raufhandels,
mehrfacher Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfacher Vergehen
gegen das Waffengesetz (neben einer Busse) bedingt ausgesprochene Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu CHF 50.– wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Der Vollzug der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet,
in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB wurde ausserdem eine den Massnahmevollzug
begleitende ambulante Massnahme zur Behandlung der stark ausgeprägten
Waffenaffinität angeordnet. Beide Beurteilte wurden behaftet bei ihrer
solidarischen Anerkennung der Schadenersatzforderung des C____ im Betrage von
CHF 250.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. September 2011. Darüber
hinaus wurden die Beurteilten solidarisch zur Zahlung einer Parteientschädigung
von CHF 1'394.45 an D____ verurteilt. Zudem wurden A____ und B____ zur Zahlung
einer Genugtuung im Betrage von je CHF 500.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
16. September 2011, an D____ verurteilt. Die gegenüber A____ geltend gemachte
Mehrforderung von CHF 500.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. September 2011, wurde
abgewiesen. Auch die Genugtuungsforderung des C____ in Höhe von CHF 5'000.–,
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. September 2011, wurde abgewiesen.
Schliesslich entschied das Strafgericht über die weitere Verwendung der
beschlagnahmten Gegenstände und die Kosten des Verfahrens.
Gegen dieses
Urteil haben die Staatsanwaltschaft und A____ Berufung sowie B____ Anschlussberufung
erklärt. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungserklärung,
es seien beide Beschuldigten des qualifizierten Raubes (statt des Raubes)
schuldig zu sprechen und es seien A____ zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren
sowie zu einer Busse von CHF 300.– und B____ zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren
sowie einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Bezüglich B____ sei die ausgesprochene
ambulante Massnahme zur Behandlung seiner Waffenaffinität in die stationäre
Massnahme aufzunehmen und in deren Rahmen zu therapieren. Im Übrigen sei das
erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts
hat die Staatsanwaltschaft ihren Antrag insofern abgeändert, als sie nunmehr
die Verwahrung von B____ gemäss Art. 64 Abs. 1 des Strafgesetzbuches fordert. A____
beantragt, er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung
freizusprechen und anstelle dieses Schuldspruches wegen einfacher Körperverletzung
schuldig zu sprechen. Er sei zu einer milderen Strafe, insbesondere zu einer
vollumfänglichen Bewährungsstrafe, zu verurteilen. Ferner sei ihm die Weisung
zu erteilen, die freiwillige stationäre Drogentherapie in der Einrichtung […]
weiterzuführen. B____ beantragt, er sei zusätzlich zu den bereits
erfolgten Freisprüchen auch von den Vorwürfen der versuchten schweren
Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs
freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Busse von
CHF 2'500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu
verurteilen. Der Privatkläger D____ schliesst in seiner Stellungnahme auf
Abweisung der Berufung von A____ und der Anschlussberufung von B____. Mit
Verfügung vom 17. September 2013 hat die Instruktionsrichterin einem
entsprechenden Antrag stattgegeben und ein forensisch-psychiatrisches Gutachten
angeordnet betreffend die Schuldfähigkeit und die psychiatrische
Behandelbarkeit von A____ bzw. betreffend Anordnung einer Massnahme unter dem
Aspekt der ihm im laufenden Verfahren vorgeworfenen Delikte. In der Verhandlung
des Appellationsgerichts vom 18. März 2014 ist Dr. Tanya Kochuparackal, Oberärztin
der Forensischen Ambulanz der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel
(UPK), als Gutachterin befragt worden. Ferner ist A____ befragt worden und sind
die Staatsanwältin und die Vertreter der beiden Beschuldigten zum Wort gelangt.
Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. B____ hat an der Verhandlung
nicht teilgenommen.
Die Tatsachen
sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Beschuldigte B____ ist der Verhandlung des Appellationsgerichts ferngeblieben,
obschon er ordnungsgemäss geladen war. Allerdings hat er sich durch seinen
Verteidiger vertreten lassen, weshalb die Berufung nicht als zurückgezogen gilt
(Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Gegen den Beschuldigten B____ ist deshalb ein
Abwesenheitsverfahren durchzuführen (Art. 366 StPO in Verbindung mit Art. 379
StPO).
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aus diesem Grund kann auf die
durch die Staatsanwaltschaft erst anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts
beantragte Verwahrung des Beschuldigten B____ gemäss Art. 64 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches nicht mehr eingegangen werden. Ferner ist in Bezug auf den Beschuldigten
A____ die Verurteilung wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs,
Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und in Bezug
auf den Beschuldigten B____ die Verurteilung wegen mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher Übertretung des
Waffengesetzes und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes von keiner Seite beanstandet worden. Da das Urteil diesbezüglich
auch nicht offensichtlich gesetzwidrig oder unbillig erscheint (vgl. Art. 404
Abs. 2 StPO), sind diese Schuldsprüche ohne weiteres zu bestätigen.
In formeller
Hinsicht rügt der Verteidiger des Beschuldigten B____, dass dieser nicht mit
dem Zeugen G____ konfrontiert worden sei, welcher seinen Mandanten im Zusammenhang
mit den durch die Vorinstanz als nachgewiesen erachteten Vorwürfen des Diebstahls
und Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. 1.4.2 der Anklageschrift belaste. Diesbezüglich
kann den Ausführungen der Vorinstanz zum Recht auf Konfrontation (Urteil S. 28)
nicht vollumfänglich gefolgt werden. Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 32 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantieren als
besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff.
1 EMRK und Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) einen
Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. BGE
133 I 33 E. 2.2 S. 37 und E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2 S. 480; BGer
6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1). Mit dieser als
Konfrontationsrecht oder Fragerecht bezeichneten Garantie soll ausgeschlossen
werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass
dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit
gegeben worden ist, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu
stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480, BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012
E. 3.3.1). Belastende Zeugenaussagen sind deshalb grundsätzlich nur
verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal
während des Verfahrens in direkter Konfrontation hat befragen können (vgl. BGE
133 I 33 E. 3.1 S. 41, 132 I 127 E. 2 S. 129; Schleiminger, in: Basler Kommentar, Art. 147 StPO N 30). In
seinem Entscheid vom 28. Juni 2012 hat das Bundesgericht die aktuelle
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage des Konfrontationsrechts
zusammengefasst und Folgendes ausgeführt (BGer 6B_125/2012): „Nach der
Rechtsprechung des EGMR kann auf eine Konfrontation des Angeklagten mit dem
Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender
Befragung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden. Der Gerichtshof
liess die fehlende Befragung des Belastungszeugen unbeanstandet, wenn dieser
berechtigterweise das Zeugnis verweigerte oder trotz angemessener Nachforschungen
unauffindbar blieb oder verstorben war. Erforderlich war in diesen Fällen
jedoch, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung
nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch
nicht allein darauf abgestützt wurde (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481 f. mit
zahlreichen Hinweisen). Verlangt wurde zudem, dass die Behörden den Umstand
nicht selbst zu vertreten hatten, dass der Angeklagte seine Rechte nicht
(rechtzeitig) wahrnehmen konnte (BGE 131 I 476 E. 2.3.4). Im Urteil i.S. Al-Khawaja
und Tahery relativierte der EGMR seine bisherige Rechtsprechung insofern, als
unter Umständen auch ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung
("preuve unique ou déterminante") ohne Konfrontation mit dem
Belastungszeugen verwertbar sein kann, wenn ausreichend kompensierende Faktoren
gegeben sind, um den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und
die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten
(Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien, a.a.O., § 147; vgl. dazu
ARQUINT/SUMMERS, Al-Khawaja and Tahery v. UK, forumpoenale 2/2012 S. 112 ff.;
FRANK MEYER, Die "sole or decisive"-Regel zur Würdigung nicht
konfrontierter Zeugenaussagen - not so decisive anymore, HRRS 3/2012 S. 117
ff.; ANTJE DU BOIS-PEDAIN, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK und der nicht verfügbare
Zeuge: Weist der modifizierte Lucà-Test den Weg aus der Sackgasse?, HRRS 3/2012
S. 120 ff.). Auch bei dieser Gelegenheit betonte der EGMR jedoch, dass dies nur
gilt, wenn die Einschränkung des Konfrontationsrechts notwendig war, d.h. das
Gericht vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen
des Zeugen vor Gericht sicherzustellen (Al-Khawaja und Tahery gegen
Grossbritannien, a.a.O., § 120 ff.)“. Zuletzt hat das Bundesgericht zu einem
in Basel-Stadt ergangenen Urteil am 11. März 2013 festgehalten, dass eine
belastende Zeugenaussage – von Ausnahmen abgesehen, die weder im dort
strittigen noch im hier zu beurteilenden Fall zutreffen – nur verwertbar sei,
wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens
in direkter Konfrontation befragen konnte (BGer 6B_333/2012 E. 2.3 vom 11. März
2013; vgl. zum Ganzen auch AGE SB.2012.21 vom 22. Mai 2013). Dies ist im
vorliegenden Verfahren nicht geschehen. Es ist somit festzuhalten, dass durch
den Verzicht auf eine Konfrontation des Beschuldigten B____ mit G____ dessen
Belastungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können. Allerdings lässt
sich der Sachverhalt auch ohne Aussagen von G____ nachweisen (vgl. unten, Ziff.
3.1), weshalb das Appellationsgericht auf die Durchführung einer Konfrontation
im Berufungsverfahren verzichtet hat.
3.1 Der
Beschuldigte B____ bestreitet nach wie vor, den Schlüsselbund von H____ aus
deren Handtasche behändigt zu haben, während sie bei ihm auf Besuch weilte. Er
will diesen zu einem späteren Zeitpunkt in seiner Wohnung gefunden haben, wo H____
ihn versehentlich liegen gelassen habe. Bei dieser Darstellung handelt es sich allerdings
um eine Schutzbehauptung. H____ hat den Verlust ihrer Schlüssel von der Anzeige
bis zur Hauptverhandlung gleichbleibend geschildert. Ihre Aussagen sind in sich
stimmig und leuchten absolut ein. Danach steht fest, dass sich B____ am Abend
des Schlüsselverlusts alleine in seiner Wohnung aufhielt. H____, die für den
Hinweg das Fahrrad genommen hatte, ging mit einem Taxi nach Hause. Deshalb
merkte sie den Verlust der Schlüssel erst dort. Als sie unverzüglich wieder zu B____
ging, war ihr Fahrrad bereits nicht mehr an der Stelle, wo sie es früher am
Abend abgeschlossen hinterlassen hatte. Dass ihr am gleichen Abend, an dem sie
ihren Schlüsselbund in der Wohnung von B____ verlegt haben soll, von unbekannter
dritter Seite auch noch das Fahrrad gestohlen wird, erscheint lebensfremd.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte B____ die Schlüssel
bewusst an sich genommen und nach dem Weggehen von H____ unverzüglich Gebrauch
davon gemacht hat, indem er das Fahrrad wegstellte. Dass B____ die Schlüssel
bewusst und in unrechter Absicht an sich genommen hat, ergibt sich auch daraus,
dass er sie später zur Begehung eines Hausfriedensbruchs und Diebstahls
verwendet hat. Sein Versuch, die Verantwortung dafür alleine auf G____ zu
schieben, dem er die Schlüssel für eine Stunde überlassen habe, bevor er sie H____
zurückgegeben habe, gelingt nicht. Wäre B____ nicht Mittäter gewesen, so liesse
sich nicht erklären, weshalb er gegenüber H____ und deren Partner richtige
Aussagen über den Verbleib des gestohlenen Portemonnaies hat machen können. Der
Beschuldigte B____ wendet sich im Eventualstandpunkt auch gegen die Annahme der
Vorinstanz, es handle sich bei der Wegnahme des Schlüsselbunds sowie des
Portemonnaies nicht um nach Art. 172ter StGB privilegierte Diebstähle.
Auch dem kann nicht gefolgt werden, wofür auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann (Urteil S. 27 f.). Ergänzend kann festgehalten werden,
dass Art. 172ter StGB bei Einbruchdiebstählen dann zur Anwendung
gelangen kann, wenn der Täter von Anfang an nur einen bestimmten Gegenstand,
der einen geringen Wert aufweist, aus einer Wohnung entwenden will. Die
Privilegierung entfällt regelmässig, wenn der Täter sich keine Gedanken darüber
macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Schaden oder wie gross der
Vermögenswert ist. Entscheidend für die Privilegierung ist deshalb nicht der
Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters. Nach dem Gesagten ist somit in
Bezug auf den mehrfachen Diebstahl und den Hausfriedensbruch das
erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
3.2
3.2.1 Hauptstreitpunkt
bildet der Vorfall vom 16. September 2011, bei dem sich die beiden Beschuldigten
in […] Zugang zu der von C____ und D____ bewohnten Liegenschaft [...] verschafft
haben. Während die Staatsanwaltschaft diesbezüglich eine Verurteilung wegen
qualifizierten Raubs (statt Raubs) erreichen will, möchte der Beschuldigte A____
lediglich wegen einfacher Körperverletzung (statt versuchter schwerer
Körperverletzung) verurteilt werden und der Beschuldigte B____ ganz vom Vorwurf
der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen werden.
3.2.2 Der
von der Vorinstanz angenommene Geschehensablauf wird von den Beschuldigten
weitgehend zugestanden und ist unter Verweis auf das angefochtene Urteil auch
als nachgewiesen zu erachten. Eine Verurteilung gestützt auf Art.
140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist mit Blick auf die Mindeststrafandrohung von zwei
Jahren Freiheitsstrafe und darauf, dass bereits der Grundtatbestand einen
Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger
grosse Gefährdung voraussetzt, zurückhaltend vorzunehmen. Die besondere
Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts-
und Schuldgehalt auf Grund der gesamten Tatumstände besonders schwer wiegt. Sie
lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat
und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder
skrupellosen Art ihrer Begehung (BGer 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E.
1.2 m. Hinw. auf BGE 117 IV 135 E. 1a, 116 IV 312 E. 2d und e;
BGer 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.1). Ebenso ist sie gegeben, wenn der
Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, wobei nicht erforderlich ist,
dass dieses auch Verletzungen davon trägt (BGer 6B_491/2009 vom 26. Oktober
2009 E. 6.3). Die Vorinstanz anerkennt, dass vorliegend etliche Umstände
für die besondere Gefährlichkeit sprechen. Das Absehen von einem Schuldspruch
nach Art. 140 Ziff. 3 StGB begründet sie mit der Umsetzung, die
"geradezu dilettantisch" gewesen sei und in einem "komischen
Fiasko" geendet habe, weswegen aufgrund einer "Gesamtschau auf die
Tat" sich diese nicht derart vom Grundtatbestand abhebe, dass eine
besondere Gefährlichkeit zu bejahen wäre (Urteil S. 35). Dieser Auffassung
kann nicht gefolgt werden. So lässt die Vorinstanz einerseits unberücksichtigt,
dass die Beschuldigten vor der Tatausführung noch Drogen (Kokain und Haschisch)
konsumiert haben. Dieser enthemmend wirkende Konsum ist ebenfalls ein Element,
das auf besondere Gefährlichkeit hinweist (BGer 6S.250/2003 vom 28. August
2003; AGE AS.2009.381 vom 4. Februar 2011). Ferner ist auch der Umstand, dass
die beiden Beschuldigten als Komplizen zu zweit zusammen gewirkt haben, ein
Hinweis auf diese Qualifikation (BGer 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.2). Schliesslich
berücksichtigt die Vorinstanz zu wenig, dass im vorliegenden Fall die
Beschuldigten mit der Ausführung ihres Tatplans weitermachten, obschon sie
durch den im ersten Stock der Liegenschaft wohnhaften D____ gestört wurden. Statt
dass sie sich zumindest vorübergehend zurückzogen, als Geräusche aus dem oberen
Stockwerk ertönten, zögerte der Beschuldigte A____ im Einverständnis mit dem
Beschuldigten B____ keinen Moment, D____ möglichst unschädlich zu machen, wozu
er sich gar der mitgeführten Schusswaffe bediente. Allein weil die beiden
Komplizen offenbar mit nicht allzu grossem Scharfsinn und
Geschick ausgestattet waren, lässt sich die durch ihre Tat offenbarte besondere
Gefährlichkeit nicht verneinen. Ebenso gut hätte sich die Vorinstanz fragen
können, ob nicht gerade dieser Umstand die Beschuldigten unberechenbarer und
damit besonders gefährlich machte. Immerhin liegt dieser Gedanke auch der
Wertung zugrunde, wonach enthemmender Alkohol- oder Drogenkonsum ein Kriterium
für besondere Gefährlichkeit sei. Insgesamt führen die Tatumstände des
vorliegenden Falles wie die aufwändige Vorbereitung, die Aussicht auf eine
grosse Beute, der vorgängige Drogenkonsum, das abgesprochene Zusammenwirken, das
Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der sofortige Einsatz
der Gasdruckpistole dazu, mit der Staatsanwaltschaft eine besondere Gefährlichkeit
nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu bejahen. Dies gilt im Übrigen für beide
Beschuldigten: Die Qualifikationsgründe beim Raub (Art. 140 Ziff. 2 - 4 StGB)
sind sachliche Merkmale, welche dem Teilnehmer zugerechnet werden, sofern er
sie kennt (Trechsel/Jean-Richard,
in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.
Auflage 2013, Art. 27 StGB N 4). Im vorliegenden Fall haben die
Beschuldigten die Tat gemeinsam geplant und vorbereitet, wobei der Beschuldigte
B____ die treibende Kraft war. Dieser hat auch die Tatwaffe erworben und in
seiner Wohnung mit dem Beschuldigten A____ Schiessübungen durchgeführt (vgl. in
Bezug auf die Annahme von Mittäterschaft hinsichtlich der Schussabgabe durch A____
unten Ziff. 3.2.3). In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft sind
beide Beschuldigte deshalb wegen qualifizierten Raubes zu verurteilen.
3.2.3 In
seiner schriftlichen Eingabe macht der Beschuldigte A____ geltend, er habe auf D____
geschossen, als dieser ihm den Rücken zugewandt habe. Diese Schilderung hat er
in der Verhandlung des Appellationsgerichts nicht aufrechterhalten. Hier hat er
vielmehr – im Einklang mit seinen früheren Aussagen – erklärt, er habe geschossen,
weil D____ auf ihn zugekommen sei. Dieser habe sich nicht umgedreht, sondern
sei zu Boden gegangen. Er selbst habe sich dann umgedreht und sei nach unten
gerannt. Ferner hat der Beschuldigte A____ zugestanden, dass er aus einer
Distanz von zwei bis drei Metern auf D____ geschossen habe, und zwar als dieser
zunächst bereits zurückgewichen war und auf dem Boden lag und später wieder auf
ihn zukam (Akten S. 1819/1820, 1865). Hinsichtlich des von ihm geschilderten
"Herumballerns" meinte der Beschuldigte A____ im Ermittlungsverfahren
und vor erster Instanz auf Rückfrage, er habe nicht auf etwas Bestimmtes
gezielt, aber schon in Richtung D____ geschossen, wobei er keine Ahnung habe,
wie oft (Akten S. 1819/1820, Prot. HV Akten S. 3282). Ausgehend von
diesem Sachverhalt ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie feststellt, dass
das Risiko einer Verletzung insbesondere der Augen von D____ mit der
Möglichkeit der Verursachung bleibender Schäden hoch war. Das war dem
Beschuldigten A____, der diese Möglichkeit von sich aus erwähnt hat (Akten S. 1855),
auch bewusst. Er hat solche Verletzungen mit seinem Verhalten in Kauf genommen
und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Der Beschuldigte B____ hat sich diese
Schussabgabe, bei der es sich nicht um einen Exzess handelt, anrechnen zu
lassen. Wäre er wirklich nur davon ausgegangen, dass die "weitgehend
harmlose Spielzeugpistole" nur vorgehalten werde (vgl. Anschlussberufungsbegründung
Ziff. 5), so hätte er keinen Grund gehabt, A____ kurz vor der Tat eigens ins Waffengeschäft
zu schicken, um auf seine (B____s) Kosten Munition dafür zu kaufen (Akten S. 1795/1796).
Ebenso wenig wäre zu erklären, weshalb der Beschuldigte A____ in der Wohnung von
B____ Schiessübungen mit der Waffe veranstaltet haben sollte, wenn deren
Einsatz gar nie in Betracht gezogen wurde. Der Schuldspruch wegen versuchter
schwerer Körperverletzung ist somit in Bezug auf beide Beschuldigte zu bestätigen.
Die Vorinstanz
hat die einzelnen Faktoren zur Strafzumessung sorgfältig dargelegt, worauf
verwiesen werden kann. Die gegenüber dem Beschuldigten B____ ausgesprochene
Freiheitsstrafe erscheint allerdings insbesondere im Vergleich zu seinem
Mitbeschuldigten als zu hoch ausgefallen. Der Umstand, dass der 15 Jahre ältere
B____ A____ zur Tat "verleitet" hat, ist zu stark gewichtet worden.
Auch kann nicht mehr ohne Weiteres von der erstinstanzlich noch bejahten Einsicht
des Beschuldigten A____ bezüglich seiner Suchtproblematik ausgegangen werden,
hat er doch inzwischen sämtliche Therapien abgebrochen. Bei der Festlegung der
Strafe ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, neu also einer
Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren für den qualifizierten Raub nach Art. 140
Ziff. 3 StGB, auszugehen. Es wird deutlich, dass die Vorinstanz zwar keinen
qualifizierten Raub angenommen, die Umstände, die sie beinahe zu dessen
Bejahung geführt hätten, aber im Rahmen der Strafzumessung gewichtet hat. Es
ist zu beachten, dass ein gewisses Mass an Rücksichtslosigkeit bei der
Tatbegehung bereits in der Qualifikation des Tatbestandes enthalten ist und
insoweit nicht bei der Strafzumessung nochmals ins Gewicht fallen darf. Dennoch
darf auch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, dass die Berufungskläger
überaus skrupellos vorgegangen sind. In ihre minutiöse Planung haben sie auch
die Möglichkeit miteinbezogen, dass es den Einsatz einer Gasdruckpistole
brauchen würde. Vor Ort haben sie, als sich der Einstieg ins Haus schwieriger
gestaltete als geplant, unbeirrt und hartnäckig an ihrem Vorhaben festgehalten.
Sie haben auch nicht gezögert, einen Dritten, der zufällig auftauchte, massiv
zu attackieren. Aufgrund der Deliktsmehrheit ist die Einsatzstrafe angemessen
zu erhöhen. Die versuchte schwere Körperverletzung fällt allerdings neben dem
qualifizierten Raub nicht mehr gleich stark ins Gewicht, wie wenn sie alleine
stehen würde. In Bezug auf den Beschuldigten A____ steht nunmehr dank des im
Berufungsverfahren erstellten Gutachtens auch fest, dass bei diesem nicht von
einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen
ist. In Würdigung sämtlicher Umstände sind die Freiheitsstrafen auf 3 ¼ Jahre
für den Beschuldigten A____ und auf 5 Jahre für den Beschuldigten B____
festzulegen. In der Verhandlung des Appellationsgerichts hat die Gutachterin
die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung über den Beschuldigten A____
dringend empfohlen. Ihren überzeugenden Ausführungen ist vorbehaltlos zu
folgen. Die ausgesprochene Geldstrafe (A____) und Bussen (A____ und B____) sind
ohne weitere Bemerkungen zu bestätigen, ebenso wie die Vollziehbarerklärung der
Vorstrafe (B____) und die Regelung der Nebenpunkte. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden die beiden Beschuldigten kostenpflichtig, wobei für die
Einzelheiten auf das Urteilsdispositiv verwiesen wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: A____ und B____, dieser in
contumaciam, werden des qualifizierten Raubes schuldig erklärt, in Anwendung
von Art. 140 Ziff. 3 StGB. Im Übrigen werden die erstinstanzlichen
Schuldsprüche bestätigt.
A____ wird verurteilt zu 3 ¼ Jahren
Freiheitsstrafe, B____ zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Der Vollzug der
gegen A____ ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre
Suchtbehandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 60 Abs. 1 StGB.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt, dies auch hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafe und
Bussen.
Die Beschuldigten tragen die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF
1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger von A____, lic. iur. [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'612.– und ein
Auslagenersatz von CHF 75.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 375.–, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger von B____, Dr. [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4’738.– und ein Auslagenersatz von
CHF 87.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 386.–, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem Vertreter des Privatklägers D____ im Kostenerlass,
lic. iur. [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426
Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1'116.– und ein
Auslagenersatz von CHF 76.55, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 95.40,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Beschuldigten haben dem
Appellationsgericht diesen Betrag unter solidarischer Haftung
zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in
Anwendung von Art. 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Darüber hinaus wird dem Vertreter des Privatklägers D____
im Kostenerlass, lic. iur. [...], gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten
der beiden Beschuldigten unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung
von CHF 253.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 33.35, zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.