ad 2: versuchte schwere Körperverletzung und Angriff (BGE's vom 21.04.15 - 6B_792/2014 + 6B_839/2014 - Beschwerden abgewiesen)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2013.87
URTEIL
vom 29. April 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr.
Erik Johner, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A_____ , geb. [...] Berufungskläger
1
c/o Bezirksgefängnis [...], Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
B_____ , geb. [...] Berufungskläger
2
Kantonale Strafanstalt [...], Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
C_____
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
D_____
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufungen gegen ein
Urteil des Strafgerichts
vom 28. Mai 2013
betreffend
A_____: schwere
Körperverletzung, Angriff und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
B_____: versuchte schwere
Körperverletzung und Angriff
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2013 wurde A_____ der schweren
Körperverletzung (zum Nachteil von C_____), des Angriffs und der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt
und verurteilt zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 20. Oktober 2012, sowie zu
einer Busse von CHF 300.–.
Mit demselben
Urteil hat das Strafgericht B_____ der versuchten schweren Körperverletzung
(zum Nachteil von D_____) und des Angriffs schuldig erklärt und verurteilt zu
2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
seit dem 31. Oktober 2013. Ausserdem wurden eine am 22. März 2011 vom
Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen
zu CHF 50.–, unter Einrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, Probezeit
2 Jahre, sowie der bedingte Teil einer mit Urteil vom 29. April 2011
von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ausgesprochenen teilbedingten
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, davon 90 Tagessätze
bedingt, Probezeit 3 Jahre, vollziehbar erklärt.
Weiter hat das
Strafgericht auch E_____ wegen einfacher Körperverletzung und Angriffs zu
2 Jahren Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre,
und F_____ wegen mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung,
Angriffs und Fälschung von Ausweisen zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, davon
18 Monate mit bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Beide
haben das Urteil des Strafgerichts akzeptiert, weshalb im Folgenden nicht näher
auf ihre Verfahren eingegangen werden wird.
Hinsichtlich der
Zivilforderungen der Privatkläger C_____ und D_____ hat das Strafgericht wie
folgt entschieden: A_____ wurde zur Zahlung von CHF 1'494.– Schadenersatz,
zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2013, von CHF 50'000.–
Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Oktober 2012, und von CHF 15'664.30
Parteientschädigung an C_____ verurteilt; die weitergehenden Forderungen des C_____
gegen A_____ wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilforderungen des C_____
gegen die Mitbeschuldigten E_____, F_____ und B_____ wurden demgegenüber abgewiesen.
Die Schadenersatzforderung des D_____ von CHF 13'109.– gegen A_____, E_____
und B_____ wurde auf den Zivilweg verwiesen; die genannten Beschuldigten wurden
solidarisch zur Zahlung von CHF 1'000.– Genugtuung an D_____ verurteilt; die
Genugtuungs-Mehrforderung von CHF 1'000.– wurde abgewiesen. Demgegenüber
wurde F_____ bei der Anerkennung der Genugtuungsforderung von D_____ und der
Schadenersatzforderung im Umfange von CHF 629.– behaftet; die weitere
Schadenersatzforderung des D_____ von CHF 12'480.– wurde auf den Zivilweg
verwiesen. Dem Beschuldigten A_____ wurden beschlagnahmte Gegenstände herausgegeben.
Schliesslich hat das Strafgericht über die Verteilung der Verfahrenskosten unter
die Beschuldigten entschieden; für die Details wird auf das Dispositiv verwiesen.
A_____ und B_____
haben rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts angemeldet. Mit Berufungserklärung
vom 6. September 2013 hat der vormalige Vertreter des Berufungsklägers A_____
mitgeteilt, dass das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich angefochten werde,
mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes. Er hat beantragt, A_____ sei wegen Angriffs und
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe
von 2 ½ Jahren, davon 1 Jahr mit bedingtem Strafvollzug, sowie zu
einer Busse von CHF 100.– zu verurteilen. Die Genugtuungsforderung, die
Schadenersatzforderung sowie die Forderung betreffend Parteientschädigung des
Privatklägers C_____ seien abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem sei
das vom Appellationsgericht zu fällende Urteil als Zusatzstrafe zum Urteil vom
7. Juni 2013 auszusprechen.
Der Verteidiger
des Berufungsklägers B_____ beantragt in der Berufungserklärung und -begründung
vom 13. September 2013 die Aufhebung des Urteils des Strafgerichts und
einen Freispruch vom Vorwurf des Angriffs und der versuchten schweren Körperverletzung,
unter entsprechender Entschädigungsfolge. Weiter hat er um Bewilligung der
amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren und um Entlassung des
Berufungsklägers B_____ aus dem vorzeitigen Strafvollzug ersucht; letzteres haben
die Präsidentin des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 1. Oktober 2013
und das Bundesgericht mit Urteil vom 22. November 2013 abgelehnt. Er hält
fest, dass sich die Berufung gegen die Verurteilung des Berufungsklägers B_____
an sich und somit gegen das Urteil als Ganzes richte.
Weder die
Privatkläger noch die Staatsanwaltschaft haben innert Frist (Art. 400
Abs. 3 StPO) Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder
Anschlussberufung erklärt. In ihrer Berufungsantwort vom 12. November 2013
beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufungen beider
Berufungskläger sowie entsprechend die Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils betreffend beide Berufungskläger. Mit Verfügungen vom 15. November
und vom 3. Dezember 2013 hat die Präsidentin des Appellationsgerichts die
amtliche Verteidigung für den Berufungskläger B_____ bewilligt sowie
verschiedene Beweis- und Verfahrensanträge der Berufungskläger beurteilt (dazu
unten E. 1.4, 1.5). Nachdem der Berufungskläger A_____ seinem früheren
Vertreter das Mandat entzogen hatte, hat [...], Advokatin, mit Eingabe vom
13. Dezember 2013 um amtliche Verteidigung ersucht, welche am
18. Dezember 2013 bewilligt wurde. Auf die Ansetzung einer Frist zur
ergänzenden Berufungsbegründung, um welche die Verteidigerin am 5. Februar
2014 ersucht hatte, wurde mit begründeter Verfügung vom 6. Februar
verzichtet. Neben ihren Verteidigern haben auch die Berufungskläger A_____ und B_____
persönlich Eingaben an das Appellationsgericht gerichtet.
Die mündliche
Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 29. April 2014
stattgefunden. Daran haben die Berufungskläger mit ihren amtlichen
Verteidigungen sowie die Staatsanwältin teilgenommen. Die fakultativ geladenen
Privatkläger haben auf die Teilnahme verzichtet. Die Berufungskläger sind
befragt worden. Anschliessend sind die Verteidigerin, der Verteidiger und die
Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Die Verteidigerin des Berufungsklägers A_____
hält im Wesentlichen an den schriftlich gestellten Anträgen fest; diese werden
dahingehend ergänzt respektive präzisiert, dass nun explizit ein Freispruch vom
Vorwurf der schweren Körperverletzung zum Nachteil des C_____ verlangt wird, in
Bezug auf die Zivilforderungen des Privatklägers C_____ neben dem Hauptantrag
auf Abweisung ein Eventualantrag auf Verweisung auf den Zivilweg gestellt wird
sowie die Abweisung eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg der
Genugtuungsforderung des D_____ verlangt wird. Explizit nicht mehr festgehalten
wird am Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts sei als Zusatzstrafe zu einem
Urteil des Strafgerichts vom 7. Juni 2013 auszufällen. Der Verteidiger von
B_____ und die Staatsanwaltschaft halten an ihren schriftlich gestellten Anträgen
fest.
Für die
Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
für den Entscheid relevanten weiteren Tatsachen sowie die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen und aus dem erstinstanzlichen
Urteil.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Die Berufungskläger haben als verurteilte Personen ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides
und sind daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobenen Rechtsmittel ist somit
einzutreten.
1.2 Berufungsgericht
ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Es
beurteilt Berufungen gegen Urteile einer Kammer des Strafgerichts (§ 72
Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Schuldspruch gegen den Berufungskläger
A_____ wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
ist deshalb ohne weitere Bemerkungen zu bestätigen.
1.4 Dem
Antrag des Berufungsklägers A_____ auf Beizug eines ihn betreffenden Urteils
des Strafgerichts vom 7. Juni 2013 (SG.2012.253) wurde stattgegeben. Entgegen
der Meinung des Berufungsklägers A_____ ist aus diesem Urteil sowie aus dem ebenfalls
beigezogenen Verhandlungsprotokoll allerdings nicht in erster Linie zu
schliessen, dass es sich bei ihm "nicht um einen Schläger, wie ihn die
Staatsanwaltschaft darstellt, handelt" (vgl. Berufungserklärung A_____
S. 2). Die Tatsache, dass ihm neben mehrfachem Betäubungsmittelkonsum
lediglich Tätlichkeiten nachgewiesen wurden, ändert nichts daran, dass er die die
ihm hier vorgeworfenen Delikte vor dem Hintergrund eines hängigen Strafverfahrens
wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung begangen
hat.
1.5 Der
Berufungskläger B_____ hat die nochmalige Befragung der Zeugen G_____, H_____
und D_____ beantragt, wobei die Zeugen G_____ und H_____ zu konfrontieren seien.
Zudem seien die Tonbandaufnahmen der beiden erstinstanzlichen Verhandlungen,
inklusive Zeugeneinvernahmen von D_____ und G_____, einzuholen und den
Mitgliedern des Gerichts sowie der Verteidigung zu edieren beziehungsweise
vorzuspielen. Letztgenanntem Antrag wurde mit Verfügung der instruierenden
Präsidentin vom 15. November 2013 stattgegeben. Der Antrag auf nochmalige
Befragung der Zeugen G_____, H_____ und D_____ ist dagegen mit Verfügung der instruierenden
Präsidentin vom 3. Dezember 2013 abgewiesen worden; dies mit eingehender
Begründung, auf welche hier verwiesen werden kann, zumal der Antrag an der
Verhandlung nicht mehr gestellt wird. Es ist im Übrigen festzuhalten, dass das
Urteil des Strafgerichts die Aussagen der Zeugen korrekt wieder gibt; eine
entsprechende Rüge des Berufungsklägers B_____ ist nicht begründet.
2.1 Der
Berufungskläger A_____ ist – neben der unbestrittenen mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes – der schweren Körperverletzung zum Nachteil des C_____
und des Angriffs schuldig erklärt worden. Der Berufungskläger B_____ ist der
versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des D_____ und des Angriffs
schuldig erklärt worden.
2.2
2.2.1 Das
Strafgericht hat in Zusammenhang mit diesen Schuldsprüchen zusammengefasst Folgendes
als erstellt erachtet: Die Berufungskläger A_____ und B_____, welche sich in
der Nacht vom 19. zum 20. Oktober 2012 gemeinsam mit ihrem Kollegen F_____
im Ausgang befanden, hätten sich in den frühen Morgenstunden des
20. Oktober 2012 auf das „I_____“ (Partylokalität), [...]strasse 19,
Basel, begeben, wo sie zufällig E_____, einen Freund des Bruders des
Berufungsklägers A_____, und dessen Kollegen H_____ getroffen hätten. Auf respektive
vor dem „I_____“ habe der Berufungskläger A_____ die Partygängerin G_____
kennengelernt, sich mit ihr unterhalten und mit ihr getanzt. G_____ habe dann auf
dem I_____ auch Bekanntschaft mit den späteren Opfern C_____ und D_____ gemacht.
Es sei bereits auf dem „I_____“ zu Unstimmigkeiten zwischen dem Berufungskläger
A_____ und C_____ und insbesondere D_____ gekommen, wobei – das Strafgericht
stellt hier auf die Angaben von G_____ ab – die Aggression vom Berufungskläger A_____
ausgegangen sei, welcher G_____ schliesslich seine Mobiltelefonnummer aufgedrängt
habe.
Nach
Betriebsschluss um ca. 05.15 Uhr hätten die Partygäste, so auch die beiden
Berufungskläger und ihre Bekannten F_____ und E_____ sowie dessen Begleiter H_____,
das „I_____“ verlassen und seien den Fussweg hoch zur [...]strasse gegangen.
Hinter ihnen seien G_____ und ihre Begleiter D_____ und C_____ geschritten. Der
Berufungskläger A_____ und seine Kollegen F_____, E_____ und B_____ hätten sich
abgesprochen, D_____ und C_____ anzugreifen und zu verprügeln, und hätten sich
zu diesen umgedreht und sie gemäss Absprache angegriffen. Auch wenn eine exakte
Rekonstruktion des dynamischen Geschehens, welches sich innert kürzester Zeit
und teils zeitgleich ereignet habe, schwierig ist, sieht es das Strafgericht aufgrund
der Aussagen verschiedener Beteiligter und Beobachter jedenfalls als erstellt
an, dass E_____ G_____ gepackt und zur Seite geschoben habe. Der Berufungskläger
A_____ habe das kleinere Opfer C_____, welches allenfalls zeitweise von zwei Personen
gehalten wurde, zunächst mit kräftigen Faustschlägen rückwärts zu Boden geschlagen,
so dass das Opfer mit einem hörbaren Knall mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt
landete, und dann noch mehrmals mit voller Wucht gegen den Kopf des am Boden
liegenden wehrlosen Opfers eingetreten. F_____ habe das am Boden liegende Opfer
C_____ ausserdem in den Oberschenkel- oder Nierenbereich getreten. F_____ und E_____
hätten das andere Opfer D_____ ins Gesicht geschlagen, wobei E_____ allenfalls
zuvor einen Schlag von D_____, der sich gegen den Übergriff auf ihn und seinen
Freund C_____ verteidigen wollte, erhalten habe. Der Berufungskläger B_____ sei
am Angriff aktiv beteiligt gewesen und habe das Opfer D_____ ins Gesicht
getreten, nachdem dieses niedergeschlagen worden war. Der Berufungskläger A_____
schliesslich will auch das Opfer D_____ geschlagen haben, was indes, da nicht
angeklagt, nicht Gegenstand des Strafverfahrens ist.
2.2.2 Im
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 20. Dezember 2012 betreffend
Verletzungen des Opfers C_____ (act. 1036 ff.) wurde festgehalten, dass bei
Spitaleintritt eine Rissquetschwunde im Bereich des Hinterkopfes und ein Bruch
der Schädeldecke im Bereich des linken Scheitelbeins bestanden habe, welcher
sich im linken Felsenbein fortgesetzt und in die Siebbeinzellen und die
Durchtrittsöffnung der linken inneren Halsschlagader eingestrahlt habe. Zudem
habe eine Blutung unter die harte Hirnhaut über der rechten Grosshirnhälfte mit
Verdrängung der rechtsseitigen Hirnanteile auf die Gegenseite und Verlegung der
rechten Seitenhirnkammer bestanden. Weiter habe sich ein Bruch des linken
Unterkieferkörpers und des rechten Unterkieferhalses gefunden. Die Verletzungen
hätten ohne sofort eingeleitete ärztliche Massnahmen zum Tod von C_____ geführt.
In Zusammenhang mit den Verletzungen am Hirnschädel geht der Gutachter von
einer ursächlich einwirkenden stumpfen Gewalt aus, wobei ein Sturz auf den Kopf
als Verletzungsursache eher in Frage komme als ein Tritt gegen den Kopf. Die
Knochenbrüche zu beiden Seiten des Unterkiefers führt der Gutachter ebenfalls
auf stumpfe Gewalteinwirkung zurück, wobei ein mit entsprechender Intensität
geführter Schlag gegen die Kinnregion geeignet sei, derartige Verletzungen zu
verursachen. Laut ergänzender gutachterlichen Stellungnahme des IRM vom
11. März 2013 (act. 1130 ff.) bestehe eine diskrete Hörfunktionsstörung,
welche als Folge der Felsenbeinfraktur mit Verletzung im Mittelohrbereich
angesehen werden könne und sich in Form eines Tinnitus, äussere, welcher als schwer
beurteilt werde und sich noch verschlechtern könne. Daneben würden Schmerzen im
Kiefergelenk und wiederholt auftretende Kopfschmerzen bestehen, im Verlauf
deutlich rückläufig. Weiter hätten bei Austritt aus der der Rehaklinik [...],
wo das Opfer C_____ während 4 Monaten betreut werden musste, noch leichtere
kognitive Defizite bestanden, welche sich ursächlich auf die Hirnverletzung
zurückführen liessen.
Das zweite
Opfer, D_____, erlitt keine gravierenden Verletzungen, jedoch eine gut
sichtbare Prellung am linken Auge (Foto, act. 709).
Der
Berufungskläger A_____ schliesslich wies eine leichte Verletzung, d.h. eine Schwellung
und Rötung, an der rechten Hand auf, welche sich einem Faustschlag zuordnen
liesse (vgl. Gutachten IRM, act. 923 ff.).
2.3
2.3.1 Der
Berufungskläger A_____ ficht das Urteil des Strafgerichts mit Ausnahme des
Schuldspruchs wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vollumfänglich an.
Er akzeptiert allerdings – jedenfalls laut seinen eigenen Anträgen – auch die
Verurteilung wegen Angriffs (Berufungserklärung vom 6. September 2013;
Plädoyer Appellationsgericht), verlangt er doch einen Freispruch lediglich vom
Vorwurf der schweren Körperverletzung. Er lässt in Zusammenhang mit seinem
Antrag auf Freispruch im Wesentlichen vorbringen, dass die Aggressivität bei
jenem Vorfall von D_____ ausgegangen sei. Er habe niemanden aufgefordert, auf
die späteren Opfer zu warten. D_____ habe aber vor dem „I_____“ „derart“ auf
ihn reagiert, dass F_____ wissen wollte, weshalb, und D_____ als „Hurensohn“
bezeichnet habe. Beide Parteien seien aufeinander losgegangen. Gemäss dem
Grundsatz „in dubio pro reo“ sei auf seine Aussagen abzustellen, wonach er im
Gerangel zwar mindestens einmal auf C_____ eingeschlagen habe, aber nicht
direkt ins Gesicht. Zu keinem Zeitpunkt habe er mit den Füssen getreten. Auch
sei nicht bewiesen, dass das Opfer C_____ durch seinen Faustschlag zu Boden
ging. Die Verletzungen des Opfers seien zwar objektiv schwer, aber nicht ihm
zuzurechnen. Ein Vorsatz auf ein Verletzungsdelikt sei zu verneinen; allenfalls
sei von einem Vorsatz auf eine einfache Körperverletzung auszugehen, hierfür
fehle es indes am entsprechenden Strafantrag.
2.3.2 Die
Berufung des Berufungsklägers B_____ richtet sich gegen die Verurteilung an
sich und somit gegen das angefochtene Urteil als Ganzes. Er macht geltend, der
in Anklage gesetzte Sachverhalt sei in keiner Weise erstellt, es sei eine
willkürliche Beweiswürdigung erfolgt und der Grundsatz „in dubio pro reo“
verletzt; eventualiter sei der Sachverhalt falsch subsumiert worden (Berufungserklärung
und -begründung vom 13. September 2013, Plädoyer Appellationsgericht). Er behauptet,
er sei in keiner Weise „in die Schlägerei“ verwickelt gewesen, und verlangt
deshalb einen Freispruch von den Vorwürfen der versuchten schweren
Körperverletzung und des Angriffs. Er bestünden erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel an seiner Beteiligung. In rechtlicher Hinsicht fügt er
ergänzend an, dass über die Intensität und Art des – von ihm bestrittenen –
Fusskicks gegen den Kopf von D_____ nichts bekannt sei und dass er für den
Diskobesuch kein schweres Schuhwerk wie Springerstiefel getragen habe. Unter
diesen Umständen könne ohnehin kein Vorsatz einer schweren Körperverletzung angenommen
werden.
Es wird im Folgenden zu prüfen sein, ob
Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die Verurteilungen wegen schwerer
Körperverletzung respektive wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung
stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in
Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird
der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S.
140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das
Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die
Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.;
BGer 6B_388/2010 E. 3.2.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit
Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 10 StPO
N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in
ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10
Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln,
sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie
eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers,
in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 10 StPO N 25). Nachfolgend
wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob sich die
Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil, soweit sie angefochten werden,
nachweisen lassen.
4.1 Der
Natur der Sache entsprechend – dynamischer Angriff mit mehreren Beteiligten zu
nächtlicher Stunde in relativ menschenleerer Gegend – liegen wenige objektive
Beweismittel vor. Das Urteil des Strafgerichts stützt sich in Bezug auf die Schuldsprüche
betreffend die Berufungskläger in erster Linie auf Angaben von G_____ und H_____,
des Opfers D_____ sowie auch der Mitbeschuldigten E_____ und F_____. Entscheidend
für die Wahrheitsfindung ist in erster Linie die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Berufungskläger und der anderen Beteiligten respektive
Beobachter. Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit,
ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen.
Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit
ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse
ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen
bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit
eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf
das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von
Phantasiesignalen zu überprüfen (BGE 133 I 22 E. 4.3 S. 45 mit Hinweis auf
Bender/Nack, Tatsachenfeststellung
vor Gericht, Bd. I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, München
1995, S. 69 ff., 105 ff., 150 ff.; vgl. auch Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in
ZBJV 132/1996 S. 115 ff., Undeutsch,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),
Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff. und Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:
plädoyer 2/1997 S. 33 ff.).
4.2
4.2.1 Bevor
auf die einzelnen Anklagepunkte einzugehen ist, sind vorweg die Aussagen der
Beteiligten und Beobachter zu würdigen.
4.2.2 Der
schwerverletzte C_____ kann mangels Erinnerung an den Vorfall keine sachdienlichen
Aussagen dazu machen.
4.2.3 D_____
hat in der Einvernahme vom 20. Oktober 2012 (act. 691ff.) ausgesagt, er habe
auf dem „I_____“ G_____ kennengelernt, der Berufungskläger A_____ habe auch Kontakt
mit dieser gehabt. Als sie zu dritt – er, C_____ und G_____ – das „I_____“
verliessen, habe ihn ein Mann als „Hurensohn“ betitelt und aufgefordert mitzukommen.
Er habe gefragt, weshalb er ihn so nenne. Es sei ein anderer Mann auf ihn
zugekommen. An den folgenden Ablauf der Ereignisse könne er sich nicht mehr genau
erinnern. Er habe jedenfalls plötzlich einen Schlag auf das linke Jochbein verspürt
und sei zu Boden gegangen. Er wisse nicht, ob ihn eine oder mehrere Personen
geschlagen hätten, und was in dieser Zeit mit seinem Freund C_____ passierte.
Dieser sei bewusstlos dort gelegen, als er (D_____) wieder hochkam. Als er auf
die anderen Typen losgehen wollte, sei er von den Securityleuten zurückgehalten
worden. Er wisse nicht, wie viele Leute draussen auf sie warteten. An der
ersten Hauptverhandlung vor Strafgericht (act. 1289 f.) bestätigte er
diese Angaben im Wesentlichen. Er gab von sich aus an, es sei der Beschuldigte
4 – also der Berufungskläger B_____ – gewesen, welcher „Hurensohn“ zu ihm
gesagt habe. Einer mit weissem Oberteil habe ihn aufgefordert mitzukommen. Er
habe gefragt, warum man ihn „Hurensohn“ nenne, und habe C_____ noch „he D_____“
sagen hören; als er sich umgedreht habe, sei dieser am Boden gelegen. Es sei
alles sehr schnell gegangen, „Zack-Zack“. Er selber sei von mehreren Leuten
geschlagen worden, könne aber nicht sagen, von wem. Er habe sich geschützt und
auf ihn sei eingedroschen worden; er sei auch getreten worden. Er könne auch nicht
sagen, wer C_____ geschlagen habe.
4.2.4 G_____
hat in der Einvernahme vom 20. Oktober 2012 (act. 714 ff.) und an der
zweiten Hauptverhandlung vor Strafgericht (act. 1421 ff.) zusammengefasst
ausgesagt, sie habe an jenem Abend vor dem „I_____“ den Berufungskläger A_____,
welchen sie „A_____“ nennt, kennengelernt, und sich zunächst nett mit ihm
unterhalten. Auf dem „I_____“ habe sie anschliessend auch C_____ und D_____
kennengelernt. „A_____“ habe schon auf dem I_____ aggressiv auf diese reagiert
und sich wie ein Aufpasser und Beschützer benommen und ihr schliesslich seine Telefonnummer
aufgedrängt. Um circa 05.15 Uhr habe sie das „I_____“ zu dritt mit C_____ und D_____
verlassen. „A_____“ sei mit einer Gruppe Kollegen voraus in Richtung Tram gegangen.
Ein Langhaariger aus dieser Gruppe habe sie gepackt, sie habe sich aber losreissen
können. Sie seien hinter der Gruppe mit „A_____“ gegangen. Plötzlich hätte sich
die Gruppe umgedreht. Der Langhaarige habe sie wieder gepackt und zur Seite gestossen.
Die andern hätten C_____ zu „A_____“ auf die Strasse gestossen und einen Kreis
gebildet. Zwei hätten C_____ gehalten und „A_____“ habe ihn geschlagen und
getreten. Er habe ihm zunächst einen geraden Schlag ins Gesicht versetzt, durch
einen zweiten Faustschlag des „A_____“, nun von unten direkt ans Kinn, sei C_____
„ richtiggehend in die Luft nach hinten geflogen und landete voll mit seinem
Hinterkopf auf dem Asphalt, es knallte richtiggehend.“ Es habe nur der Berufungskläger
A_____ C_____ geschlagen, bis dieser zu Boden ging. Sie habe sich losgerissen
und sei nun mittendrin gestanden. Gleichzeitig seien zwei Personen auf D_____ losgegangen
und hätten ihn mit Fäusten und Tritten traktiert. Dieser sei völlig perplex gewesen,
aber noch gestanden. Der Langhaarige habe, nachdem sie sich von ihm losgerissen
hatte, D_____ auch noch einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Die Täter seien
dann zusammen davon gegangen. C_____ sei mit dem Rücken am Boden gelegen, sie
habe noch nie so etwas Schreckliches gesehen. Auf Frage erklärt sie, sie sei sich
zu 100 Prozent sicher, dass es „A_____“ war, welcher C_____
niedergestreckt habe. Nach ihrem Eindruck habe „A_____“ das Sagen gehabt und sei
das Vorgehen abgesprochen gewesen. Vor Strafgericht erkannte sie den
Berufungskläger A_____ zweifelsfrei als „A_____“; den Mitbeschuldigten F_____ erkannte
sie zu 60 Prozent als eine derjenigen Personen, die C_____ festgehalten hatten.
Den Mitbeschuldigten E_____ erkannte sie als den „Langhaarigen“ (er trägt die
Haare bis über Ohrenlänge), der sie festgehalten habe – was dieser notabene
bestätigt (vgl. E. 4.2.5). Den Berufungskläger B_____ erkannte sie indes
nicht.
Die Zeugin G_____
ist neutral. Bei den Opfern wie auch beim Berufungskläger A_____ handelt es
sich um neue und lockere Bekanntschaften, ohne Verpflichtungen. Bei ihr ist weder
ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens noch ein Grund für eine
mögliche falsche Belastung der Beschuldigten, namentlich des Berufungsklägers A_____,
welcher ihr anfangs sympathisch war, ersichtlich. Sie hat bei beiden
Einvernahmen zudem konstante und logisch konsistente, in sich stimmige und sich
ergänzende, lebensnahe und anschauliche und in jeder Hinsicht überzeugende
Aussagen gemacht. Ihre Aussagen enthalten eine Vielzahl weiterer Realitätskriterien
– zu erwähnen ist etwa ihre eindrückliche und detailreiche Schilderung betreffend
das Niederschlagen des Opfers C_____, mit der Angabe des Knalls beim Aufprall; die
Schilderung der eigenen Gefühle von Schock und Ohnmacht, die Angabe, dass das
Opfer D_____ völlig perplex war; das Einräumen von Erinnerungslücken –, welche
für die Zuverlässigkeit ihrer Darstellung sprechen. Ihre Aussagen, etwa über
die Heftigkeit des Schlags und des Aufpralls des Opfers mit dem Hinterkopf auf
dem Asphalt, werden durch das Gutachten des IRM betreffend das Opfer C_____
objektiviert. E_____ bestätigt ihre Angabe, dass er sie festgehalten habe. Die
Aussagen von G_____ werden unter diesen Umständen grundsätzlich als glaubhaft
erachtet. Daran ändert der Umstand, dass G_____ an jenem Morgen auch alkoholisiert
war, nichts; denn ihre Schilderung ist wie erwähnt kohärent und stimmig und
wird teilweise durch weitere Indizien gestützt. Dass sie von insgesamt sechs
Angreifern, aufgeteilt in zwei Dreiergruppen, redet, ist kein Grund, an ihrer
Darstellung des Geschehens, namentlich des Beitrags des Berufungsklägers A_____,
zu zweifeln. Insgesamt – inklusive den unbeteiligten H_____ – bestand die
Gruppe um die Berufungskläger aus fünf Personen, von denen laut
Strafgerichtsurteil vier am Übergriff auf die beiden Opfer beteiligt waren,
wobei diese völlig überraschend und in einem dynamischen, schnellen Geschehen teilweise
zu mehreren auf beide Opfer losgegangen seien. Dass die Zeugin, zweifellos schockiert
durch den unerwarteten, brutalen Angriff, die exakte Anzahl der Angreifer nicht
mitbekommen hat, ist unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres nachvollziehbar.
4.2.5 E_____
hat sich am Montag nach dem Vorfall selber auf der Polizeiwache [...] gemeldet,
nachdem er erfahren hatte, dass der Berufungskläger A_____ in Haft war – dieser
hatte anhand seiner Telefonnummer, welche er G_____ gegeben hatte, rasch
ermittelt werden können (act. 754).
Bei der
Einvernahme vom 25. Oktober 2012 (act. 759 ff.) gab er an, er sei an jenem
Abend mit seinem Kollegen H_____ – ein psychisch beeinträchtigter Bekannter, welchen
er in den Ausgang mitgenommen habe – unterwegs gewesen und habe den
Berufungskläger A_____, einen Freund seines Bruders, zufällig auf dem „I_____“
getroffen. Nach Ende der Party habe er draussen A_____ und dessen beide
Kollegen, d.h. den Berufungskläger B_____ und F_____, getroffen; F_____ habe
gesagt, man warte noch „auf die“. Er sei mit H_____ in Richtung seines
parkierten Autos gegangen, als sie Geschrei hörten. Der Berufungskläger A_____
und das kleinere Opfer, welches im Spital sei, – also C_____ – seien allein auf
der Strasse gestanden; F_____ und der Berufungskläger B_____ seien neben dem Berufungskläger
A_____ gestanden; die Frau (G_____) und der Kollege „vom Typ im Spital“, also D_____,
seien etwas abseits gestanden. Der Berufungskläger A_____ und C_____ hätten
sich gegenseitig geschubst. C_____ habe dem Berufungskläger A_____ die Faust
ins Gesicht schlagen wollen; der Berufungskläger A_____ habe zweimal mit der
Faust ins Gesicht zurückgeschlagen, C_____ sei davon nicht umgefallen. Dann habe
F_____ habe dem C_____ auch die Faust ins Gesicht geschlagen. Irgendwann sei C_____
umgefallen. F_____ habe ihm ins Gesicht getreten. Der Berufungskläger A_____ habe
ihm auch ins Gesicht getreten; er (E_____) sei sich aber nicht sicher, ob
dieser auch voll getroffen habe („Bei A_____ glaube ich gesehen zu haben, wie
er gekickt hatte, aber nicht richtig traf, sondern nur gestreift“). Der
Berufungskläger A_____ spiele gerne den Anführer. D_____ sei dazu gekommen und
habe auf den Berufungskläger A_____ losgehen wollen. Nun sei er (E_____) dazwischen
gegangen, um zu schlichten. Er sei von D_____ gegen den Hals geschlagen worden,
weshalb er, um sich zu wehren, diesen zweimal ins Gesicht geschlagen, aber nur
einmal getroffen habe. D_____ sei dadurch auch zu Boden gegangen. F_____ und der
Berufungskläger B_____ hätten dann mit dem Fuss je einmal gegen das Gesicht von
D_____ getreten. Er habe die schreiende G_____ zu beruhigen versucht. Als er
sich umdrehte, habe er C_____ auf dem Rücken liegen sehen. Dann seien
Securityleute gekommen, worauf er mit den Berufungsklägern, F_____ und seinem
Kollegen H_____ davongegangen und mit dem Tram in Richtung Stadt gefahren sei.
Im Tram habe F_____ gesagt, man habe den fertig gemacht, als ob das etwas Gutes
sei. Bei der ersten Verhandlung vor Strafgericht (act. 1285 ff.) hat
er diese Angaben im Wesentlichen bestätigt. An der zweiten Verhandlung vor
Strafgericht (act. 1427 ff.) bestätigte er zudem die Angaben der
Zeugin G_____, dass er sie festgehalten habe; dies habe er gemacht, damit ihr
nichts passiere.
Auch wenn E_____
als Mitbeschuldiger sich selbst ein Stück weit entlasten möchte, indem er seine
eigenen Tatbeiträge vor allem als Schlichten respektive Abwehr darstellt, so
ist nicht zu übersehen, dass er immerhin aus eigenem Antrieb zur Polizei gegangen
ist und sich gestellt hat. Bei dieser Gelegenheit hat er dann auch "tabula
rasa" gemacht und die weiteren mutmasslichen Hauptbeteiligten genannt.
Dies, nachdem er erfahren hatte, dass der Berufungskläger A_____ in Haft war –
womit klar war, dass es nur eine Frage der Zeit wäre, bis die weiteren
Hauptbeteiligten bekannt würden. E_____ hat sich mit seinen Aussagen auch
selbst belastet – und dies nicht unerheblich. Immerhin hat er angegeben, durch
seinen Faustschlag sei D_____ zu Boden gegangen. Auch hat er den
Berufungskläger A_____, obwohl er diesen ganz offensichtlich – man beachte etwa
seine Aussagen, wonach dieser das Opfer C_____ beim Fusskick "nur
gestreift" habe – nicht zu sehr belasten wollte, nicht einfach verschont.
So hat immerhin eingeräumt, dass dieser, angeblich neben F_____, das bereits am
Boden liegende Opfer C_____ tatsächlich auch noch mit einem Tritt traktiert hat,
was wohl auch ihm als besonders verwerflich bewusst ist (act. 763). Sein
gesamtes Aussageverhalten lässt den Schluss zu, dass er grundsätzlich die
Wahrheit sagen wollte und bemüht war, die Tatbeiträge richtig zuzuordnen, soweit
er diese wahrgenommen hatte. Bezüglich der begleitenden Umstände wollte er die
Situation allerdings namentlich in Bezug auf seine Beiträge und diejenigen des
Berufungsklägers A_____ möglichst beschönigend darstellen und machte
Provokationen seitens beider Opfer geltend. Es gibt im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass er F_____ und den Berufungskläger B_____ zu Unrecht belastet
– notabene bestätigt F_____ ja, dass er, wie dies E_____ schildert, den am
Boden liegenden C_____ tatsächlich getreten hat, wobei er allerdings „lediglich“
einen Fusstritt gegen den Körper versetzt haben will. Zudem entlastet E_____
durch die Belastung des Berufungsklägers B_____ weder sich selber noch den Berufungskläger
A_____.
4.2.6 F_____
hat bei der ersten Einvernahme vom 29. Oktober 2012 (act. 767 ff.)
ausgesagt, nach Feierabend habe „A_____“, also der Berufungskläger A_____, ihn
warten geheissen, denn es gebe eine Schlägerei wegen einer Frau. Als zwei Typen
mit einer Frau rausgekommen seien, seien „A_____“, der Berufungskläger B_____, zwei
weitere Personen und auch er raus gegangen. Als sie nach vorne zum Parkplatz
gekommen seien, sei „A_____“ zu einem der Begleiter der Frau gegangen, zu jenem
ohne Brille – D_____ – und habe ihn mit beiden Händen gegen die Brust gestossen,
der andere habe zurück gestossen. Er sei dazu gegangen und habe dem Mann ohne
Brille mit beiden Fäusten gleichzeitig gegen die Brust gestossen. Darauf sei
der Mann mit Brille, C_____, „durchgefallen“ und habe auf „A_____“ losgehen
wollen. Der Begleiter des „A_____“, welcher mit dem Auto dort gewesen sei – E_____
– sei nun auf den Mann ohne Brille losgegangen und „A_____“ auf denjenigen mit Brille,
„und zwar so richtig“. Er (F_____) habe E_____ zurückhalten wollen, der habe
ihn aber zur Seite gestossen. Nun sei seine Freundin dazu gekommen, habe ihn
weggezogen und sie seien zusammen davongelaufen. Bei der Einvernahme vom
15. November 2012 (act. 864) muss er einräumen, dass die Angaben in
der ersten Befragung über seine angebliche Freundin, nicht zutreffen; und dass
er sogar eine Bekannte, dazu zu bewegen versucht hatte, sich als seine Freundin
auszugeben und zu seinen Gunsten wahrheitswidrig auszusagen. Er gibt nun zu,
beide Opfer geschlagen zu haben. Zuerst habe er D_____ geschlagen. C_____ habe
durch einen Schlag von „A_____“ die Balance verloren und sei zu Boden gefallen.
Er habe nicht gesehen, ob dieser beim Sturz auf dem Kopf landete, und er habe auch
keinen Knall vernommen. Er habe das Opfer C_____ gegen den Körper getreten. „A_____“
habe seitlich, wie in einen Fussball, in den Kopf des Opfers C_____ gekickt,
dann noch zwei, drei Male von oben. Er sei zu „A_____“ gegangen, habe ihn
umklammert und gesagt, es reiche. Er schildert dann präzisierend, dass C_____ zweimal
zu Boden gegangen sei; nach dem ersten Mal sei er wieder aufgestanden, worauf „A_____“
wieder auf ihn losgegangen sei und ihn wieder niedergeschlagen habe. Dann habe
er (F_____) gegen den Körper und „A_____“ gegen den Kopf des Opfers C_____ gekickt.
Er bleibt wie bei seiner ersten Aussage dabei, dass der Berufungskläger B_____ nichts
gemacht habe, sondern in einer Distanz von 7-8 Meter zum Geschehen gestanden
sei. Bei den Verhandlungen vor Strafgericht (act. 1284, 1428) bleibt er im
Wesentlichen bei diesen Angaben.
F_____ hatte
zunächst versucht, sich möglichst aus der Angelegenheit herauszuhalten, und in
diesem Zusammenhang gar eine junge Frau zu falschen Angaben zu bewegen versucht.
Dann aber hat er sich zu einem Geständnis durchgerungen und den Ablauf des
Übergriffs im Kern grundsätzlich stimmig und konstant aus seiner Sicht
geschildert, wobei nicht zu verkennen ist, dass auch er bemüht war, seine
eigenen Beiträge möglichst zu beschönigen. Immerhin gesteht er zu, dass er das bereits
am Boden liegende Opfer C_____ getreten hat. Seine Angabe, dass der Berufungskläger
A_____ ihn nach Ende der Party aufgefordert habe zu warten, da es eine Schlägerei
wegen einer Frau gebe, ist konstant und überdies logisch stimmig, denn es war der
Berufungskläger A_____, welcher Kontakt zu G_____ gehabt und wegen ihr nun offenbar
aufgebracht über die späteren Opfer war. Seine Schilderung, wie der Berufungskläger
A_____ gegen den Kopf des am Boden liegenden C_____ getreten habe, ist ausgesprochen
eindrücklich und plastisch ausgefallen, was für ihre Richtigkeit spricht. Sie deckt
sich im Kern zudem mit der Angabe von E_____, dass der Berufungskläger A_____ gegen
den Kopf des C_____ getreten habe. Die Angabe des F_____, dass C_____ durch
einen Faustschlag des Berufungsklägers A_____ zu Boden gegangen ist, deckt sich
zudem mit der Aussage der neutralen Zeugin G_____. Festzuhalten ist
schliesslich, dass F_____ offensichtlich bemüht ist, den Berufungskläger B_____
zu entlasten; dies allenfalls vor dem Hintergrund, dass er sich in Zusammenhang
mit einem Vorfall vom 14. Oktober 2013 – er wurde deswegen wegen
versuchter schwerer Körperverletzung angeklagt (vgl. Anklage
Ziff. I.3, Urteil Strafgericht S. 4) – günstige Aussagen des Berufungsklägers
B_____ erhoffte.
4.2.7 H_____
ist zunächst am 7. November 2012 als Auskunftsperson im Tageszentrum „[...]“
in Anwesenheit eines angehenden Sozialpädagogen und dann, in Begleitung eines
Psychiaters, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt
worden.
Bei der ersten
tatnahen Befragung in der „[...]“ (act. 842 ff.) erklärte er auf Vorlage
der Fotos der Berufungskläger, des E_____ und des F_____, er kenne alle vier Personen;
er habe sie, ausser E_____, vor jenem Abend noch nicht gesehen. Alle vier seien
beim Angriff vor Ort gewesen. Sie seien aggressiv gewesen, hätten Sprüche
gemacht und sich provozierend verhalten. Er sei mit ihnen den Weg vom „I_____“ hochgegangen
und oben sei das Ganze passiert. E_____ habe ihm gesagt, eines der Opfer habe
schon in der Disko irgendjemand von den Vieren „angegiftet“. Hinter oder neben
ihnen seien die Opfer und noch eine Frau gelaufen. Auf einmal seien alle
aufeinander losgegangen. Es sei eine wüste Schlägerei gewesen. Er habe sich
nicht eingemischt, da er solche Sachen vermeiden müsse. Auf einmal sei das
kleine Opfer am Boden gelegen. Auf Frage erklärte er insbesondere, er habe
sicher gesehen, dass alle vier Personen die Opfer angegriffen und sich mit
diesen geschlagen hätten. Er sei circa 5 Meter entfernt gestanden. Er habe sicher
gesehen, dass E_____ das grössere Opfer geschlagen und ihm einen Fusskick
versetzt hatte, nachdem dieser ihn als Hurensohn betitelt und ihn zuerst geschlagen
habe. Er sei sich auch sicher, dass der Berufungskläger A_____ mit den Fäusten
„reingehauen“ habe, sehr unkontrolliert und auf alles eingeschlagen habe.
Höchstwahrscheinlich habe er auch F_____ beobachtet, wie dieser schlug. Auch beim
Berufungskläger B_____ sei er sich sicher, dass dieser dabei war. Weiter
erklärte er auf entsprechende Frage, er könne nicht sagen, wer den Angriff gestartet
habe, rein gefühlsmässig müsse er sagen, dass es „seine“ Gruppe war. Fusstritte
habe er nicht beobachten können. Er habe nicht gesehen, wie es dazu kam, dass
das Opfer auf dem Boden lag. Er und E_____ seien danach mit den andern im Tram
in die Stadt gefahren. Die andern, vor allem der Berufungskläger B_____ und F_____,
hätten Sprüche gemacht, während E_____ sich zurückhaltend benommen habe. Als er
(H_____) geäussert habe, das sei nicht gut gewesen, habe sich der Berufungskläger
B_____ über ihn lustig gemacht und gesagt, er rede „süess“ und „härzig“. An der
Hauptverhandlung vor Strafgericht (act. 1291 ff.) erklärte er, er
erinnere sich nicht mehr an alles. Er bestätigte, dass nach seiner Wahrnehmung
alle Vier in die Schlägerei verwickelt gewesen.
H_____ hat
insbesondere bei der ersten tatnahen Befragung klar und schlüssig ausgesagt;
seine konsistenten Depositionen enthalten auch zahlreiche Realkriterien, wie
beispielsweise Interaktionsschilderungen, Schilderungen eigener Gefühle, Wiedergabe
von Gesprächen, Angabe von Erinnerungslücken und unverstandenen Handlungselementen.
Er räumt ein, dass er wegen seiner Medikamente manchmal nicht alles mitbekomme
und unterscheidet im Übrigen klar zwischen seinen Beobachtungen und seinen Vermutungen.
Er hat auch nicht einfach seinen Kollegen E_____ entlastet. Zwar beschönigt
er, vor allem in der Befragung vor dem Strafgericht, nachdem er sich offenbar
mit E_____ über den Vorfall unterhalten hatte, dessen Beteiligung, indem er
auch den Opfern provozierendes Verhalten zuschreibt. Er sagt mehrfach aus, dass
alle vier Personen, somit auch der Berufungskläger B_____, am Übergriff beteiligt
waren. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass er dessen Beteiligung am
Angriff nicht aus dessen angeblich geschwollener Backe – so hat er möglicherweise
dessen Narbe auf der Backe empfunden – ableitet, sondern auf seine Beobachtungen
stützt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er den Berufungskläger B_____ zu
Unrecht belasten sollte; dadurch entlastet er nicht etwa seinen Kollegen E_____.
Weshalb seine Angaben unter den gegebenen Umständen „kaum zur Begründung eines
verurteilenden Entscheids herangezogen werden“ können (vgl. Berufungsbegründung
B_____ S. 7), leuchtet nicht ein. Dass er in der ihm vertrauten Umgebung
der „[...]“ und nicht auf der Staatsanwaltschaft hat befragt werden wollen, ist
angesichts seiner psychischen Problematik nachvollziehbar und kein Hinweis auf
falsche Aussagen. Laut dem anlässlich der Verhandlung vor Strafgericht als Sachverständiger
befragten und belehrten Psychiater ist die Aussagekraft von H_____, welcher
mindestens durchschnittlich intelligent sei und weder an Wahrnehmungsstörungen
noch an einer Ich-Störung leide, grundsätzlich erhalten; dieser ist also in der
Lage, Erlebtes adäquat zu schildern (act. 1294/5).
4.2.8 Der
als Zeuge vor Strafgericht befragte [...] (act. 1428), welcher an
jenem Morgen in der Nähe des Tatorts arbeitete, kann nichts Relevantes beitragen.
Er hörte Geschrei und sah, dass sich mehrere Personen schlugen und eine Person
von einem Schlag umfiel. Einzelheiten habe er indes angesichts der Distanz und
der Dunkelheit nicht mitbekommen.
4.2.9 Die
Aussagen des Securitymannes J_____ können nur bedingt beigegezogen
werden, da bei seiner Befragung am 6. November 2012 nur die Verteidiger
des Berufungsklägers A_____ und des Mitbeschuldigten F_____, nicht aber des
Berufungsklägers B_____, anwesend waren (act. 810). Immerhin stützt seine
Aussage die Angaben von G_____, wonach es ein deutlich vernehmbares Geräusch
gab, als das Opfer C_____ auf dem Boden aufprallte.
4.2.10 Der
Berufungskläger A_____ hat in der ersten Einvernahme vom
20. Oktober 2012 (act. 739 ff.) keine Aussagen zum Vorfall
gemacht. Den Konsum von Betäubungsmitteln bestritt er zunächst vehement, gab
ihn an der ersten Hauptverhandlung dann zu. In der weiteren Einvernahme vom
8. November 2012 (act. 858) erklärte er zunächst, vom
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, bestritt dann aber einzelne
Vorhalte. In seiner schriftlichen Darstellung vom März 2013 (act. 1155 ff.)
schildert er, wie er G_____ vor dem „I_____“ kennengelernt und im „I_____“ und
draussen wieder getroffen und mit ihr getanzt habe. C_____ und D_____ hätten
ihn deswegen auf dem „I_____„ schon „agro“ angeschaut. Als er G_____ seine Natelnummer
gegeben und sie gebeten habe, auf sich aufzupassen, habe D_____, so denke er,
ihn anpöbeln wollen, sei aber von G_____ zurückgehalten worden. Was die
eigentliche Auseinandersetzung vor dem „I_____“ betrifft, so schildert er zusammengefasst,
er habe D_____ nach Partyschluss eigentlich ausweichen wollen. Dieser und C_____
hätten aber auf ihn gezeigt und auf Italienisch geflucht („Hurensohn“), worauf F_____
ihn angesprochen habe. Er habe ihm gesagt, dass D_____ eifersüchtig auf ihn
sei. F_____ habe D_____ dann anpöbeln wollen, er (A_____) habe sich von der Gruppe
entfernt und gesehen, dass die Leute sich schubsten, und habe sich heraushalten
wollen. Er sei aber von D_____ angegriffen worden, wogegen er sich lediglich
zur Wehr gesetzt habe. Er habe sogar E_____ und F_____ davon abgehalten, weiter
zu schlagen. Als er bemerkte, dass sich von links etwas zu ihm bewegte, habe er
sich umgedreht und das grössere Opfer habe ihn schlagen wollen. Er habe reflexartig
die Augen geschlossen und seine Hände gestreckt, um sich zu wehren. Dann sei er
alleine losgegangen. Er habe sich nicht einmal mehr umgedreht, da es ihn
aufgeregt habe, dass es wegen dieser Leute Stress gegeben habe. An der ersten
Hauptverhandlung vor Strafgericht (act. 1283) verweist er zunächst auf seine
schriftliche Stellungnahme, beantwortet dann aber doch konkrete Fragen, wobei
er allerdings reichlich ausweichend laviert. Er habe automatisch reagiert, um
sich zu schützen. C_____ habe ihn schlagen wollen und habe ihn vielleicht
getroffen, er (A_____) habe ihn vielleicht woanders getroffen. Ob er ihn ins
Gesicht geschlagen habe, wisse er nicht, direkt aber jedenfalls nicht. Auf entsprechende
Nachfrage antwortete er ungehalten: „Meinen Sie, ich mache so, dass ich weiss,
wo ich hinschlage? Bin ich Profiboxer?“. Auf Vorhalt, dass er gegen das Kinn des
Opfers geschlagen habe, antwortet er: „Damit will man mir sagen, dass ich profi
etwas mache oder wie. Das kann doch nicht sein“. Er habe lediglich aus der
Reaktion ein paar Sachen gemacht, einfach umhergeschüttelt. Er habe beide
Personen geschlagen. Die erste Person sicher einmal, vielleicht zweimal. Die
zweite Person ein- bis zweimal mit der Faust. Mit den Füssen habe er nichts
gemacht. Bei der zweiten Verhandlung vor Strafgericht (act. 1427) gab er an,
dass keiner den am Boden Liegenden angefasst oder geschlagen habe. Er habe C_____
nicht richtig am Boden liegen sehen. An der Verhandlung vor Appellationsgericht
hat er, auf die Frage, was er bei jenem Vorfall gemacht habe, vor allem auf
seine früheren Angaben verwiesen und betont, dass er niemanden angegriffen,
sondern sich lediglich verteidigt habe, und insbesondere bestritten, den am
Boden liegenden C_____ getreten zu haben.
Beim
eigentlichen Kerngeschehen bleiben die Schilderungen des Berufungsklägers A_____
vage und unbestimmt. Auf konkrete Fragen antwortet er ausweichend oder verweist
gleich auf seine schriftlichen Angaben; eindrücklich sind hier seine Antworten
anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht auf die Frage, was er bei jenem
Vorfall gemacht habe (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6):
„… [aF] Ich bestreite das. Ich habe aber auch andere Sachen gesagt, die ich
gemacht habe. [aF, was er denn gemacht habe] Was ich ausgesagt habe. [aF, ob er
das nochmals erzählen könne, oder ob er es nicht mehr wisse] Ich weiss noch
alles. [aF, er solle erzählen, was er gemacht habe] Was habe ich gemacht?...“. Seine
Angaben, wonach er sich aus der Auseinandersetzung heraushalten wollte und
höchstens unkontrollierte Abwehrbewegungen gemacht habe, stehen – auch in
Nebenpunkten – im Gegensatz zu den Aussagen sämtlicher anderer Beteiligter und
Beobachter. Seine Angaben sind im Übrigen auch nicht plausibel. So ist es bereits
nicht nachvollziehbar, dass die beiden Opfer, welche aus Luzern extra für die
Party angereist waren, und mit ihrer neuen Bekannten G_____ noch weiterziehen
wollten, eine körperliche Auseinandersetzung mit den ihnen körperlich und
zahlenmässig augenfällig überlegenen Beschuldigten angezettelt hätten. Die
fehlende Plausibilität der Aussagen des Berufungsklägers A_____ spricht, auch
wenn ihm als Angeschuldigtem im Strafprozess selbstverständlich nicht der
Beweis für seine Unschuld obliegt, jedenfalls nicht für die Richtigkeit seiner
Angaben.
4.2.11 Der
Berufungskläger B_____ hat sowohl bei der Befragung vom 31. Oktober
2012 (act. 790 ff.) als auch bei den Verhandlungen vor Strafgericht
(act. 1288 act. 1428) angegeben, er sei selber nicht an der
Auseinandersetzung beteiligt gewesen, sondern habe diese aus einer Entfernung
von 100 Metern, später korrigiert er dies auf eine Entfernung von rund
7 Metern, beobachtet. Er sagt im Übrigen, auf Vorhalt der entsprechenden
Fotografien, aus, er habe gesehen, wie der „Grosse“ respektive der mit dem weissen
Oberteil – dies ist der Berufungskläger A_____ – mit der Faust auf das Opfer C_____
eingeschlagen habe, bis dieses zu Boden ging und liegen blieb. Auch F_____ und E_____
hätten geschlagen. Er selber habe es den ganzen Abend lustig und nichts mit
diesen Leuten zu tun gehabt. Er bestreitet, dass es Fusstritte gegen den Kopf
der Opfer gegeben habe. Nach der Schlägerei seien er und die Leute, die sich
geschlagen hatten, aufs Tram gegangen, wobei er bloss aus Angst, dass ihm etwas
passieren könnte, weil man ihn mit diesen Leuten gesehen hatte, mit diesen in
Richtung Tramstation gerannt sei. Wenn er gewusst hätte, wie schlimm es war,
wäre er beim Opfer geblieben. Wegen der Schlägerei sei er zudem selber
schockiert gewesen. An der Verhandlung vor Appellationsgericht ist er dabei
geblieben, dass er nichts gemacht habe, sondern nur gesehen habe, wie der Berufungskläger
A_____, E_____ (E_____) und F_____ auf die Leute eingeschlagen hätten. Er habe
sich gefragt, warum die sich schlugen. Er habe von Anfang an gesagt, es sei der
mit dem weissen Oberteil – wobei er auf den Berufungskläger A_____ zeigt –
gewesen.
Auch die Bestreitungen
des Berufungsklägers B_____ muten insgesamt nicht glaubhaft an. Zum einen
enthalten sie eklatante Widersprüche. So muss er etwa seine ursprüngliche
Aussage, er sei rund 100 Meter von der Schlägerei entfernt gewesen,
zurücknehmen und bezeichnet sie dann selber als „absoluten Schwachsinn“ (act. 1286).
Seine an der Verhandlung vor Strafgericht vorgebrachte Behauptung, er sei
derjenige gewesen, welcher mit dem Opfer D_____ einen „Shot“ auf dem „I_____“
getrunken habe, kann offensichtlich nicht zutreffen: Vor Strafgericht hatte er selber
behauptet, es sei ihm erst im März 2013, anlässlich der Verhandlung vor
Strafgericht, eingefallen, dass er mit D_____ etwas getrunken habe; draussen
habe er ihn gar nicht erkannt (act. 1431). Laut seinen Angaben vor Appellationsgericht
habe er beim Rausgehen von D_____ gesagt, man solle den in Ruhe lassen – müsste
ihn also dort erkannt haben. Angesprochen auf diese Unstimmigkeit hat der Berufungskläger
vor Appellationsgericht behauptet, dass seine Angaben vor Strafgericht nicht
stimmten (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7, 8). Zudem ist es
nicht plausibel, dass er mit den Personen, über deren Verhalten er schockiert
gewesen sein will, in die Stadt gefahren und dann noch gar weiter ins nächste
Lokal gezogen ist.
5.1 In
Bezug auf die den Berufungsklägern vorgeworfenen Delikte ist nach diesen
Ausführungen Folgendes festzuhalten. Die Bestreitungen des Berufungskläger A_____
sind nach dem oben Ausgeführten nicht glaubwürdig. Was seinen Tatbeitrag
betrifft, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben mehrerer Beteiligter
respektive Beobachter vielmehr folgendes Bild.
Laut insoweit
übereinstimmenden Angaben von G_____ und des Berufungsklägers A_____ haben sich
beide an jenem Abend kennengelernt und gut verstanden. Gemäss den Angaben von G_____
hat der Berufungskläger bereits im „I_____“ aggressiv auf D_____ und C_____
reagiert, mit welchen sie dann später das „I_____“ verlassen hat. Die Angabe
des Mitbeschuldigten F_____, wonach der Berufungskläger A_____ ihn aufgefordert
hatte, zu warten, weil es eine Schlägerei wegen einer Frau gebe, ist vor diesem
Hintergrund also durchaus folgerichtig. Es ist somit davon auszugehen, dass der
Berufungskläger A_____, wohl frustriert und verletzt in seinem Stolz, sich an
den Opfern dafür rächen wollte, dass die Frau, für welche er sich interessierte,
sich nun diesen zugewandt hatte, und seine Kollegen darauf ansprach, diese
beiden Männer zu verprügeln. Entsprechend passten der Berufungskläger A_____
und seine Kollegen den Opfern ab und griffen diese dann überraschend an;
insoweit kann auf die Angaben von G_____ und D_____ verwiesen werden. G_____, der
Berufungskläger B_____ und der Mitbeschuldigte F_____ haben übereinstimmend ausgesagt,
dass der Berufungskläger A_____ das Opfer C_____ mit wuchtigen Faustschlägen zu
Boden streckte. Eindrücklich ist hier insbesondere die Schilderung der Zeugin G_____,
wonach C_____ infolge des zweiten, wuchtig von unten gegen sein Kinn geführten
Faustschlags mit lautem Knall mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt gelandet ist.
Dieser Knall wird unabhängig von ihr auch vom Securitymann J_____ angegeben. Weiter
schildert F_____ ebenfalls anschaulich und detailliert, wie der Berufungskläger
A_____ dem am Boden liegenden C_____ noch heftige Fusstritte gegen den Kopf
versetzt hat, zunächst von der Seite, als wäre es ein Fussball, dann auch noch von
oben. Auch G_____ und sogar E_____, welcher den Berufungskläger A_____
offensichtlich nur ungern belastet, schildern einen oder mehrere Fusstritte von
A_____ gegen C_____, wobei gerade E_____ explizit Tritte gegen den Kopf des
Opfers C_____ angibt, wenn er auch, offenkundig verharmlosend, von einem blossen
„Streifen“ redet. Die unabhängige Zeugin G_____ lässt im Übrigen keinen Zweifel
daran, dass der Berufungskläger A_____ der Hauptakteur beim ganzen Angriff war,
was durch die Aussagen von E_____ gestützt wird, wonach der Berufungskläger gerne
den Anführer spiele, und was angesichts der Vorgeschichte auch plausibel ist.
In objektiver
Hinsicht besteht nach dem Gesagten kein Zweifel daran, dass es der
Berufungskläger A_____ war, welcher das Opfer C_____ zunächst mit derart wuchtigen
Faustschlägen ins Gesicht niederstreckte, dass dieser regelrecht rückwärts "durch
die Luft flog" und mit einem laut hörbaren Knall auf dem Boden prallte,
und, als das Opfer am Boden lag, noch mehrmals heftig gegen seinen Kopf
eintrat.
5.2 Nach
Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich
verletzt, vorsätzlich einen Körperteil verstümmelt oder unbrauchbar macht oder
eine dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit oder eine Entstellung verursacht
(vgl. Trechsel/Fingerhuth, in
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013). Dass der Berufungsbeklagte A_____
durch die Schläge, allenfalls auch durch die Tritte gegen den Kopf des Opfers C_____
in diesem Sinne schwere und lebensgefährliche Verletzungen des Opfers
verursacht hat, steht angesichts der Gutachten des IRM ausser Zweifel (vgl.
dazu oben E. 2.2.2).
Nach
Art. 122 StGB strafbar ist auch die eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung.
Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg
für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm
auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3
mit Hinweis; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, ist bei Fehlen eines
Geständnisses aufgrund der Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Grösse des
dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung.
Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je
schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung,
der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2
mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen
schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise
nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3;
133 IV 222 E. 5.3 mit
Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt des
tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten
verwirklicht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des
Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme
und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere
Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2
mit Hinweis).
Das
Bundesgericht hat in der jüngeren Rechtsprechung wiederholt Körperverletzungen
im Zusammenhang mit Faustschlägen beurteilt (vgl. Urteil 6B_388/2012 vom
12. November 2012 mit Hinweisen auf Urteile 6B_758/2010 vom 4. April 2011;
BGE 119 IV 25; Urteile
6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3; 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3). Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass die rechtliche Qualifikation von
Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen
abhängt. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Faustschlags und die
Verfassung des Opfers. Bei den wuchtigen Faustschlägen des Berufungsklägers A_____,
wovon einer von unten gegen das Kinn geführt, waren ein unkontrollierter Sturz
des kleineren Opfers nach hinten und ein heftiges Aufschlagen des Kopfs auf dem
Asphalt keineswegs aussergewöhnlich, und dies unabhängig davon, ob das
Opfer zuvor allenfalls zeitweise, wie von der Zeugin G_____ geschildert, von
zwei anderen Personen festgehalten wurde. Entgegen dem Einwand
des Berufungsklägers A_____ sind die schweren Kopfverletzungen des Opfers nicht
bloss Folge eines unglücklichen Tatverlaufs. Angesichts der konkreten
Tatumstände war der Eintritt von sehr schweren Körperverletzungen, namentlich
Kopfverletzungen, vielmehr ohne weiteres möglich; es bestand insoweit ein hohes
Risiko. Das Wissen um die Möglichkeit von schweren Verletzungen bei wuchtigen
Faustschlägen gegen den Kopf ist Allgemeinwissen und aufgrund der
Lebenserfahrung des Berufungsklägers A_____ zu bejahen. Das Verhalten des Berufungsklägers
A_____, der dem Opfer ohne nachvollziehbaren Anlass wuchtige Faustschläge ins Gesicht
versetzte, ist als schwere Pflichtverletzung zu werten. Seine massiven Schläge und
Tritte waren auf eine Verletzung des Opfers ausgerichtet. Bei dieser Ausgangslage
ist der Nachweis jedenfalls des Eventualvorsatzes in Bezug auf eine schwere
Körperverletzung erbracht. Der Berufungskläger hat dem Opfer C_____ nicht nur
einfache Körperverletzungen zufügen wollen, sondern er hat für den Fall des
Eintritts auch lebensgefährliche Verletzungen oder eine bleibende Schädigung im
Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Kauf genommen. Dass er schwere
Verletzungen des Opfers in Kauf nahm, ergibt sich zudem auch ohne weiteres
daraus, dass er anschliessend auch noch mehrfach, zunächst seitlich und dann
von oben, gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers eingetreten hat; dies
laut Angaben von F_____ ebenfalls wuchtig, wie gegen einen Fussball (vgl. AGE
AS.2011.32 vom 19. Oktober 2012 und SB.2011.25 vom 29. Juni 2012).
Der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung ist somit zu bestätigen.
5.3 Der
Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Verurteilung des Berufungsklägers
A_____ wegen Angriffs mit der Berufung nicht angefochten wird, weshalb sie
unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Strafgerichts
(S. 22 f.) und ohne weitere Bemerkungen zu bestätigen ist.
6.1 Der
Berufungskläger B_____ behauptet, am Angriff nicht beteiligt gewesen zu sein,
sondern diesen aus einigen Metern Entfernung – seine Angaben über die Distanz
schwanken indes – lediglich beobachtet zu haben. Seine entsprechenden Angaben sind
jedoch, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft. Dass er entgegen seinen Angaben
räumlich sehr nah dabei war, ergibt sich aufgrund der Schilderungen zahlreicher
Beteiligter und Beobachter, namentlich von E_____ und H_____, aber sogar von F_____,
der an sich sehr bemüht ist, ihn zu entlasten; dieser sagte aus, der Berufungskläger
B_____ sei neben ihm gestanden, als der Berufungskläger A_____ ihn aufforderte
zu warten, weil es eine Schlägerei wegen einer Frau gebe, und sei unmittelbar
vor der Schläger vom Berufungskläger A_____ aufgefordert worden, seine Jacke zu
halten. Hingegen gibt es unterschiedliche Angaben in Bezug auf die konkreten
Tatbeiträge des Berufungsklägers B_____. Den Angaben von D_____ und G_____
lässt sich nichts Belastendes entnehmen. Laut spontaner Angabe des Opfers D_____
an der ersten Hauptverhandlung sei es zwar der Berufungsbeklagte B_____
gewesen, welcher ihn unmittelbar vor dem Angriff als „Hurensohn“ bezeichnet
habe; allerdings scheint sich der Zeuge hier nicht ganz sicher zu sein. Die
Zeugin G_____ hat den Berufungskläger B_____ an der Verhandlung nicht erkannt.
Der Berufungskläger A_____ und der Mitbeschuldigte F_____ machen entlastende
Angaben; beide sagen aus, der Berufungskläger B_____ habe nichts gemacht; er
sei einfach dort gestanden. Diese Angaben sind allerdings zu relativieren, denn
beide waren selber aktiv und intensiv damit beschäftigt, die Opfer zu misshandeln
und können nicht lückenlos wahrgenommen haben, was genau der Berufungskläger B_____
währenddessen machte – oder eben nicht machte. In der ersten Verhandlung vor
Strafgericht hat der Berufungskläger A_____ denn auch eingeräumt, er wisse
nicht, ob B_____ nach vorne gekommen sei und D_____ geschlagen respektive
getreten habe, das habe er jedenfalls nicht wahrgenommen (vgl. act. 1287).
Festzuhalten ist insoweit also, dass sich aus den Angaben der Beteiligten A_____
und F_____ jedenfalls nichts Belastendes ergibt. Demgegenüber hat E_____ bei der
Einvernahme vom 25. Oktober 2012 und bei der erstinstanzlichen Verhandlung
ausgesagt, dass er gesehen habe, dass der Berufungskläger B_____ das Opfer D_____
gegen den Kopf getreten habe. Diese Aussage wird gestützt durch die Angabe des H_____,
welcher angibt, sicher gesehen zu haben, dass alle vier Beschuldigten, somit
auch der Berufungskläger B_____, die Opfer geschlagen haben, was er auf Frage
hin nochmals explizit bestätigt. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat
er den Berufungskläger B_____ zwar nicht mehr sicher erkannt, aber erneut klar
ausgesagt, dass nach seiner Wahrnehmung alle vier Beschuldigten in die
Schlägerei verwickelt waren.
Die Beteiligung des
Berufungsklägers B_____ am Angriff ergibt sich somit aus den übereinstimmenden
und glaubhaften Aussagen von E_____ und H_____. Aufschlussreich und entlarvend sind
im Übrigen auch die Worte des Berufungsklägers B_____ bei der ersten
Einvernahme, als er noch behauptete, er habe den Übergriff aus 100 Metern
Distanz beobachtet: Auf Vorhalt, dass alle andern sagten, er habe nicht aus der
Entfernung zugeschaut, sondern sei direkt dort gewesen, hielt er fest: „Wäre
ich auch tatsächlich dabei gewesen, hätte ich sogar noch mitgemacht, denn jeder
hilft einem Kollegen“ (act. 799). Seine Einstellung ist also klar und wiederspiegelt
sich, wie bereits das Strafgericht festgehalten hat, auch in den teilweise einschlägigen
Vorstrafen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass er mit den anderen
Beschuldigen zusammen die Flucht ergriff und anschliessend noch ein Lokal aufsuchte,
dafür, dass er am Angriff auf C_____ und D_____, bei welchem die Opfer
teilweise schwer verletzt wurden, aktiv beteiligt war. Die Verurteilung des
Berufungsklägers B_____ wegen Angriffs ist unter diesen Umständen nicht zu
beanstanden. Es kann in rechtlicher Hinsicht im Übrigen auf die Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil zum Angriff (S. 22) verwiesen werden, welche der
Berufungskläger B_____ mit der Berufung nicht rügt.
6.2 Es
bleibt die Verurteilung des Berufungsklägers B_____ wegen versuchter schwerer
Körperverletzung zum Nachteil von D_____ zu beurteilen. Dieser Schuldspruch gründet
sich einzig auf die Aussage des Mitbeschuldigten E_____, wonach der
Berufungskläger B_____ das Opfer D_____ gegen das Gesicht getreten habe. Es
gibt keine weiteren Angaben oder Indizien, welche diese Schilderung stützen.
Das Opfer D_____, welches im Anschluss an den Übergriff nicht ärztlich
untersucht worden ist, weist lediglich ein Hämatom im linken Augenbereich auf,
welches laut Urteil des Strafgerichts (S. 20) auf die zugestandenen
Faustschläge durch die Beschuldigten F_____ und/oder E_____ zurückzuführen ist.
Die Schilderung von E_____ über den Fusstritt des Berufungsklägers B_____ ist zudem
wenig detailliert, wenn man sie etwa mit der plastischen Schilderung von F_____
betreffend die Fusstritte des Berufungsklägers A_____ gegen den Kopf des Opfers
C_____ vergleicht. So bleibt insbesondere auch unklar, mit welcher Intensität der
Berufungskläger B_____ zugetreten haben soll. Die Aussagen von E_____ werden
grundsätzlich als glaubhaft erachtet (vgl. 4.2.5 oben); es ist aber zu
berücksichtigen, dass es dunkel war und dass es sich um ein dynamisches
Geschehen mit mehreren Beteiligten gehandelt hat. Gemäss dem Grundsatz „in dubio
pro reo“ muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass E_____ wohl
beobachtet hat, dass der Berufungskläger B_____ gegen das Opfer D_____ getreten
hat; indes ist durch die hier wenig detaillierte Angabe von E_____ alleine
nicht erstellt, dass die Tritte gegen das Gesicht des Opfers und mit einer
Intensität, die auf einen Eventualvorsatz in Bezug auf eine schwere
Körperverletzung des Opfers schliessen lässt (vgl. dazu Urteil BGer 6B_954/2010
vom 10. März 2011), geführt worden sind. Unter diesen Umständen ist der
Berufungskläger B_____ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum
Nachteil von D_____ freizusprechen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,
dass dieser Freispruch nun auch explizit im Urteilsdispositiv festgehalten wird,
während er im vorab ausgehändigten Dispositiv versehentlich nicht explizit
aufgeführt wurde.
7.1 Die
Schuldsprüche gegen den Berufungskläger A_____ werden bestätigt. Dieser rügt
mit seiner Berufung ebenfalls die Strafzumessung, weshalb das erstinstanzliche
Urteil auch in dieser Hinsicht zu prüfen ist. Den in der schriftlichen Berufungserklärung
gestellten Antrag auf Ausfällung einer Zusatzstrafe hat die Verteidigerin anlässlich
der Verhandlung explizit zurückgezogen. Es kann vorweg festgehalten werden,
dass das Strafgericht die Strafzumessung korrekt vorgenommen und dabei die
massgeblichen Kriterien berücksichtigt hat. Es kann somit auf die entsprechenden
Ausführungen (Urteil S. 23 f.) verwiesen werden und mit den folgenden
zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen sein Bewenden haben.
Ausgangspunkt
der Strafzumessung ist beim Berufungskläger A_____ der Strafrahmen der schweren
Körperverletzung, welcher von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren
Freiheitsstrafe reicht. Straferhöhend fällt die Deliktsmehrheit ins Gewicht
(Art. 49 Abs. 1 StGB). Zusätzlich ist der Konsum von Betäubungsmitteln mit
Busse zu ahnden.
Das Strafgericht
hat das Verschulden des Berufungsklägers A_____ zu Recht als sehr schwer bezeichnet.
Er hat das ihm körperlich unterlegene Opfer C_____ nicht nur mit wuchtigen
Faustschlägen traktiert, sondern ihm noch kräftige Fusstritte gegen den Kopf –
wie gegen einen Fussball – verpasst, als das Opfer bereits am Boden lag. Er hat
dabei eine enorme Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit offenbart. Das
Opfer ist lebensgefährlich und mit bleibenden Folgen verletzt worden. Dabei hat
der Berufungskläger A_____ aus nichtigem Anlass gehandelt, einzig weil seine Zufallsbekanntschaft
jener Nacht mit den beiden späteren Opfern die Party verliess. Beweggründe waren
offensichtlich verletzter Stolz, Frustration und Rachegelüste. Auch sein Verhalten
nach der Tat zeugt von Verantwortungslosigkeit und völliger Gleichgültigkeit seinem
Opfer gegenüber: Er hat den durch seine Schläge und Tritte offensichtlich
schwer verletzten C_____ (vgl. Schilderung G_____, act. 717 f.) einfach
liegen lassen, ohne sich um ihn zu kümmern oder wenigstens die Ambulanz zu
verständigen – stattdessen verliess er den Tatort, fuhr mit dem Tram in die
Stadt und begab sich mit seinen Kollegen ungerührt in das nächste Lokal.
Das Strafgericht
hat den Umstand, dass der Berufungskläger A_____ im Tatzeitpunkt unter der kombinierten
Wirkung von Alkohol und Kokain gestanden ist, und eine direkte THC-Wirkung
nicht ausgeschlossen werden kann, im Rahmen von Art. 47 StGB gewürdigt und
ist zu seinen Gunsten von einer enthemmenden Wirkung dieser Substanzen
ausgegangen. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit wird vom Berufungskläger A_____
auch im Berufungsverfahren zu Recht nicht geltend gemacht; denn es ergeben sich
keine entsprechenden Hinweise. Auf Vorhalt der Promillewerte hatte er notabene
selber erklärt, er könne viel vertragen (vgl. act. 1430).
Ein Geständnis kann
dem Berufungskläger A_____ nicht zu Gute gehalten werden. Während er zunächst
von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, hat er später lavierend
ausgesagt. Er räumt zwar ein, handgreiflich geworden zu sein, will sich dabei
aber nur reflexartig gegen die Übergriffe der Opfer gewehrt haben. Reue oder
Einsicht sind nicht ersichtlich.
Das Vorleben des
[...] geborenen Berufungsklägers A_____ ist zunächst unauffällig verlaufen. Nachdem
er zunächst in der Schweiz aufgewachsen ist, zog er mit 12 oder 13 Jahren in
die Türkei, wo er einen einer Matura entsprechenden Schulabschluss gemacht habe,
bevor er mit knapp 20 Jahren in die Schweiz zurückgekehrt ist. Hier ist ihm in
der Folge kein Einstieg ins Berufsleben geglückt, obwohl ihm beispielsweise bei
einer Praktikumsstelle – allerdings im Jahre 2007 – gute Arbeitsleistungen bescheinigt
wurden (vgl. Praktikumsbericht vom 11. Juni 2007). Er hat indes keine Ausbildung
in Angriff genommen. Vor seiner Inhaftierung in Zusammenhang mit dem vorliegenden
Verfahren lebte er bei seinen Eltern, war verschuldet und von der Sozialhilfe
abhängig. Seine persönliche Situation war zweifellos nicht einfach, ist jedoch,
wie bereits das Strafgericht festgestellt hat, in keinem erkennbaren Zusammenhang
mit den vorliegenden Gewaltdelikten gegenüber den ihm zuvor unbekannten Opfern
gestanden. Negativ fallen die teils einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht; er
wurde am 24. Juni 2009 wegen Angriffs zu 160 Tagessätzen Geldstrafe, mit
bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre, und am 29. April 2010 wegen
sexueller Handlungen mit einem Kind sowie mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, mit bedingtem
Vollzug, Probezeit 2 Jahre, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 24. Juni 2009
verurteilt. Vorliegend zu beurteilende Delikte hat er zudem während eines
hängigen Verfahrens begangen. Die Strafe ist wie erwähnt infolge der Deliktsmehrheit
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB – der Berufungskläger A_____ wird auch wegen Angriffs
verurteilt – angemessen zu erhöhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das
Verschulden namentlich auch bei dem gefährlichen Angriff gegen die zahlenmässig
und körperlich unterlegenen, unvorbereiteten Opfer schwer wiegt, zumal der
Berufungskläger A_____ hier der Initiant war. Auch wenn der Schuldspruch wegen Angriffs
nicht mehr bestritten wird, so sind Reue und Einsicht nicht zu erkennen. Auch
hier ist immerhin die enthemmende Wirkung von Alkohol und Kokain zu
berücksichtigen. Der gute Führungsbericht des Bezirksgefängnis [...] ist erfreulich
und kann zu Gunsten des Berufungsklägers A_____ berücksichtigt werden. In diesem
Zusammenhang wäre es allerdings angebracht, wenn er rasch in eine richtige
Vollzugsanstalt eintreten kann, wo den Grundsätzen von Art. 75 StGB
entsprochen werden und ein Vollzugsplan, welcher insbesondere auch die Planung
einer Ausbildung umfasst, erstellt werden kann (Art 82 StGB).
Alles in allem
ist die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Jahren, insbesondere
angesichts des sehr schweren Verschuldens, der Vorstrafen und des Fehlens von
Reue, dem Verschulden des Berufungsklägers A_____ und den übrigen
Strafzumessungskriterien angemessen. Diese Strafe erscheint auch im Vergleich
zu den Strafen der Mitbeschuldigten E_____ und F_____, verhältnismässig und erweist
sich auch im Vergleich zu anderen Fällen als angemessen. Es kann etwa auf BGer
6B_388/2012 vom 12. November 2012 verwiesen werden: Eventualvorsätzliche
schwere Körperverletzung (wuchtiger Faustschlag ins Gesicht, Opfer schlug rückwärts
mit Kopf auf den Asphaltboden auf und erlitt eine schwere traumatische Hirnverletzung
mit bleibenden schweren Beeinträchtigungen); der Täter wurde, unter Einbezug
eines Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung zu vier Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die lange Verfahrensdauer deutlich strafmindernd
und ein fast umfassendes Geständnis strafmindernd gewürdigt wurden. Weiter BGer
6B_26/2011: Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung der Partnerin (Schläge
mit einem Bierglas respektive der Scherben gegen Arme, Hände,
Kopf Oberkörper des Opfers, Opfer erlitt insbesondere eine Handverletzung mit
bleibenden Schäden), mehrfacher Drohung und mehrfacher einfacher
Körperverletzung: Freiheitsstrafe von fünf Jahren, teilweise als
Zusatzstrafe zu einer Gelstrafe von 180 Tagessätzen. Festzuhalten ist,
dass sich vorliegend trotz des sehr schweren Verschuldens des Berufungsklägers A_____
und trotz der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die ausgesprochene
Strafe noch immer im mittleren Strafrahmen des Art. 122 StGB bewegt, dies
insbesondere unter deutlicher Berücksichtigung der Enthemmung des Täters.
Bei dieser
Strafhöhe fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug nicht in Betracht. Die
ausgestandene Haft und der vorzeitige Vollzug sind anzurechnen (Art. 51 StGB).
Das Strafgericht
hat für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von
CHF 300.– ausgesprochen. Die Verteidigung beantragt demgegenüber ohne
Begründung eine Busse von CHF 100.–. Die Höhe der ausgesprochenen Busse entspricht
der Praxis, erscheint angemessen und ist somit ohne weiteres zu bestätigen.
7.2
7.2.1 Infolge
des Freispruchs vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung ist die
Strafe des Berufungsklägers B_____ neu festzusetzen. Mit der Berufung macht
dieser auch geltend, die Regeln der Strafzumessung seien willkürlich verletzt und
der bedingte Strafvollzug in ungerechtfertigter Weise verweigert worden.
Der Strafrahmen
beim Angriff beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art.
134 StGB) . Das Verschulden des Berufungsklägers B_____ wiegt schwer. Ohne die zahlenmässig
unterlegenen Opfer überhaupt zu kennen und ohne nachvollziehbares Motiv, hat er
sich dem Angriff angeschlossen. Die Gefährdung der Opfer war angesichts der
Übermacht der Täter, aber auch angesichts des überraschenden Moments sehr
gross. Tatsächlich wurde eines der Opfer denn auch schwer und mit bleibenden
Folgen verletzt. Es belastet ihn und zeugt von einem eklatanten Mangel an
Empathie, dass auch er das beim Angriff offensichtlich sehr schwer verletzte
Opfer liegen liess, und nicht einmal die Sanität avisierte, sondern sich mit
seinen Kollegen in die Stadt und ins nächste Lokal begab. Offenbar unbeeindruckt
von der Gewalttat machte er sich während der Tramfahrt über den schockierten H_____
lustig.
Auch das Vorleben
des Berufungsklägers B_____ ist ursprünglich unauffällig verlaufen. Er ist [...]
im heutigen Kosovo geboren und kam im Alter von vier Jahren mit seiner Familie
in die Schweiz, wo er die Schulen besucht, indes keine Lehre abgeschlossen hat.
Vor seiner Inhaftierung lebte er bei seinen Eltern und war als ungelernter
Coiffeur im Salon seiner Freundin tätig. Stark belasten ihn mehrere, teilweise
einschlägige Vorstrafen: vom Bezirkstatthalteramt Laufen wurde er am
30. Dezember 2005 unter anderem wegen einfacher Körperverletzung,
Tätlichkeiten und Nötigung nebst einer Busse zu 60 Tagen Gefängnis, bedingt, verurteilt.
Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 22. März 2011
wurde er unter anderem wegen Angriffs und Raufhandels zu einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen, ebenfalls mit bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre,
verurteilt. Das nächste Urteil – diesmal wurde er wegen einfacher Körperverletzung
gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB und wegen Raufhandels zu 180 Tagessätzen
Geldstrafe, davon 90 Tage bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre, verurteilt –
datiert vom 29. April 2011. Nach dem hier zu beurteilenden Delikt wurde er
mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
29. Oktober 2012 wegen eines Vorfalls vom 22. März 2012, wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand, zu 15 Tagen
Geldstrafe – wiederum bedingt – verurteilt. Ein Geständnis kann nicht zu
Gunsten des Berufungsklägers B_____ berücksichtigt werden; Reue oder Einsicht
sind nicht ersichtlich. Der Führungsbericht aus der Interkantonalen
Strafanstalt [...] ist ausgesprochen schlecht ausgefallen; bemängelt werden
unter anderem das Arbeitsverhalten und der Umgang mit dem Personal und den
Mitinsassen (s. unten).
Unter diesen
Umständen ist eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren dem Verschulden des
Berufungsklägers B_____ sowie den übrigen Strafzumessungskriterien angemessen.
Diese Strafe ist auch im Verhältnis zu den gegen die Mitbeschuldigten ausgesprochenen
Strafen verhältnismässig. Der Mitbeschuldigte E_____ ist neben dem Angriff auch
wegen einfacher Körperverletzung verurteilt worden, mit der Folge der Strafschärfung
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB; bei ihm konnte aber zum Einen eine gewisse Kooperation
berücksichtigt werden; zum andern ist er nicht durch Vorstrafen belastet. Zudem
liegt die ausgefällte Strafe trotz des schweren Verschuldens des Berufungsklägers
B_____ im mittleren Bereich des Strafrahmens des Art. 134 StGB.
7.2.2 Die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs wäre zwar, wie das Strafgericht richtig
festhält, formell möglich. Allerdings wäre dazu eine besonders günstige Prognose
erforderlich, ist der Berufungskläger B_____ doch wie erwähnt im Jahre 2011,
also innert 5 Jahren vor dem der Tat, zweimal zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen verurteilt worden (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Eine
besonders günstige Prognose kann indes, wie bereits das Strafgericht begründet
dargelegt hat (Urteil S. 27), nicht gestellt werden. Zunächst stimmen
die bereits erwähnten Vorstrafen nicht zuversichtlich, zumal der Berufungskläger
B_____ noch während der Probezeit delinquiert hat. Er zeigt nach wie vor
keinerlei Einsicht oder Reue. Sein Verhalten im Strafvollzug verstärkt die
Bedenken weiter. Die Berichte aus der IKS [...] vom 21. März 2014 und vom
12. Februar 2014 sind in Bezug etwa auf das Arbeitsverhalten – es ist gar von
Arbeitsverweigerung die Rede – und in Bezug auf das Verhalten gegenüber Personal
und Mitgefangenen (zwischen fordernd, ungebührlich, arrogant anmutend bis provozierend)
ausgesprochen negativ ausgefallen und werden durch den vom Verteidiger
eingereichten Bericht des Sozialdienstes vom 6. März 2014 und das
Schreiben des Berufungsklägers B_____ vom 11. Februar 2014 nicht
relativiert. Im Tatzeitpunkt lebte er bei seinen Eltern und arbeitete im Salon
seiner Freundin, was ihn indes auch nicht von dem vorliegend zu beurteilenden
Delikt abgehalten hat. Unter diesen Umständen kann keine besonders günstige
Prognose angenommen werden und der bedingte Strafvollzug kann nicht bewilligt
werden.
7.2.3 Der
Widerruf der Vorstrafen ist unter Hinweis auf die zutreffenden Bemerkungen des
Strafgerichts (Urteil S. 28 oben) und ohne weitere Bemerkungen zu bestätigen.
8.1 Die
Verteidigerin des Berufungsklägers A_____ beantragt, die Zivilforderungen des
Privatklägers C_____ sowie die Genugtuungsforderung des Privatklägers D_____ gegen
den Berufungskläger A_____ vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den
Zivilweg zu verweisen.
8.2 Wie
bereits das Strafgericht festgehalten hat, hat der Berufungskläger A_____ als
Verursacher der Kopfverletzungen des Opfers C_____ für den entstandenen Schaden
einzutreten. In der Berufung wird nichts Stichhaltiges dagegen vorgebracht. Der
als Teilklage geltend gemachte Schaden von CHF 1‘494.– (Lohnausfall) ist belegt,
weshalb das Strafgericht ihn zu Recht zugesprochen hat und die weitergehenden
Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen hat. Die zugesprochene Parteientschädigung
wird nicht substantiiert beanstandet; sie kann somit ohne Weiteres und unter
Hinweis auf die zutreffenden Bemerkungen im erstinstanzlichen Urteil
(S. 28) bestätigt werden.
Die
Verteidigerin macht geltend, die Genugtuungsforderung des schwerverletzten C_____
sei übermässig hoch, könne dieser doch wieder zu 100 % arbeiten und habe ausser
einem Tinnitus keine bleibenden Schäden; angemessen seien maximal
CHF 20‘000.–. Das Strafgericht (Urteil S. 28) hat die Bemessung der
Genugtuungssumme einlässlich, nachvollziehbar und schlüssig begründet, auf die
entsprechenden Ausführungen, mit denen sich der Berufungskläger nicht
auseinandersetzt, kann ohne Weiteres verwiesen werden. Zusammengefasst ist
festzuhalten, dass das Opfer lebensgefährlich verletzt worden ist, ein schweres
Schädel-/Hirntrauma erlitten hat, sich mehreren Operationen mit den entsprechenden
Spitalaufenthalten und einer mehrmonatigen Rehabilitation unterziehen musste.
Während Monaten konnte ihm die Schädeldecke nicht eingesetzt werden, was belastend
und stark entstellend war (vgl. act. 1193 ff.). Der Übergriff hat
eine lange Arbeitsunfähigkeit des Opfers zur Folge gehabt; im Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Verhandlung arbeitete er zwar wieder; allerdings richtete die
SUVA noch Taggelder aus, weil die Arbeitsleistung nicht wirtschaftlich
verwertbar war. Das Opfer hat zudem bleibende Beeinträchtigungen zu beklagen, wie
eine diskrete Hörfunktionsstörung in Form eines als schwer beurteilten Tinnitus,
der sich möglicherweise noch verstärken und das Opfer jedenfalls für immer an
den brutalen und sinnlosen Angriff, an welchem ihn nicht das geringste Verschulden
trifft, erinnern wird, sowie minimale kognitive Einschränkungen. Die zugesprochene
Genugtuungssumme von CHF 50‘000.– ist angesichts der Leiden des Opfers und
angesichts des sehr schweren Verschuldens des Berufungskläger A_____ angemessen
und zu bestätigen.
8.3 D_____
ist beim widerrechtlichen Angriff, für welchen auch der Berufungskläger A_____
verurteilt wird, nicht nur physisch verletzt worden, sondern hat durch dieses
zweifellos traumatisierende Erlebnis auch seelische Unbill erlitten, so musste er
etwa miterleben, wie sein Freund C_____ krankenhausreif geprügelt und getreten wurde.
Für diese seelische Unbill hat ihm der Berufungskläger A_____, solidarisch mit
den andern drei Angreifern, eine angemessene Genugtuung von CHF 1‘000.– zu
bezahlen. Auch insoweit ist das erstinstanzliche Urteil somit zu bestätigen.
9.1 Die
Berufung des Berufungsklägers A_____ ist vollumfänglich abgewiesen worden; derjenigen
des Berufungsklägers B_____ ist in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der
versuchten schweren Körperverletzung und der entsprechenden Reduktion der
Strafe ein kleiner Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
rechtfertigt sich keine Abänderung des erstinstanzlichen Kostenentscheides,
bleibt es doch auch beim Berufungskläger B_____ in der Hauptsache bei einem
Schuldspruch. Die Berufungskläger tragen für das Berufungsverfahren eine Urteilsgebühr
CHF 1'500.– (A_____) respektive eine leicht reduzierte Urteilsgebühr von
CHF 1‘200.– (B_____). Den amtlichen Verteidigern werden für das
Berufungsverfahren angemessene Honorare gemäss ihren Aufstellungen aus der
Gerichtskasse ausgerichtet; die Einzelheiten ergeben sich aus dem Dispositiv. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
9.2 Da
der Berufungskläger B_____ auch vor zweiter Instanz wegen Angriffs verurteilt
wird, und da auch kein übermässiger Freiheitsentzug vorliegt, besteht keine
Grundlage für die Zusprechung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: In
Bezug auf A_____ wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt, unter Einrechnung
der seither ausgestandenen Haft und des vorläufigen Vollzugs.
B_____
wird des Angriffs schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Haft und des vorläufigen Vollzugs seit dem
31. Oktober 2012,
in Anwendung von Art. 134 und 51 des
Strafgesetzbuches.
B_____
wird vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen.
Im
Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf B_____ bestätigt.
Die Berufungskläger A_____
und B_____ tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (A_____) und CHF 1'200.– (B_____)
(einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der
amtlichen Verteidigerin von A_____, [...], werden für das
zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 5'237.– und ein
Auslagenersatz von CHF 124.90, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 428.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem
amtlichen Verteidiger von B_____, [...],
werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 4'320.– und
ein Auslagenersatz von CHF 193.40, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 361.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.