Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.27
ENTSCHEID
vom 16.
Juni 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. Februar 2014
betreffend Abweisung des Gesuchs
um Wiederherstellung der Frist
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Oktober 2013 wegen
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie Beschäftigung von Ausländerinnen
und Ausländern ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 75
Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 450.– verurteilt. Zudem
wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt.
Der per
Einschreiben vom 14. Oktober 2013 zugestellte Strafbefehl wurde von A_____
nicht abgeholt und am 4. November 2013 an die Staatsanwaltschaft retourniert.
Am 12. November 2013 bat A_____ schriftlich um erneute Zustellung der eingeschriebenen
Sendung und erklärte, sie sei zufolge Krankheit an der Abholung verhindert
gewesen. Nach dem Erhalt des Strafbefehls beantragte A_____ mit Eingabe an die
Staatsanwaltschaft vom 25. November 2013 sinngemäss die Wiederherstellung der
versäumten Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft
setzte ihr bis am 13. Dezember 2013 und nach erfolglosem ersten Zustellversuch
bis am 10. Januar 2014 Frist zur Einreichung von Unterlagen, welche belegen,
dass sie in der Zeitspanne des ersten Zustellversuchs des Strafbefehls (15. bis
23. Oktober 2013) weder in der Lage war, sich um die Zustellung der Post zu
kümmern, noch eine geeignete Person damit zu bevollmächtigen. Nachdem A_____ die
beiden eingeschriebenen Schreiben nicht abgeholt und sich innert Frist nicht
hatte vernehmen lassen, lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch im
Wiederherstellung der Frist mit Verfügung vom 21. Februar 2014 ab.
Gegen diese
Verfügung hat A_____ am 5. März 2014 Beschwerde an das Appellationsgericht
erhoben, mit der sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die
Wiederherstellung der versäumten Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom
14. Oktober 2013 beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 25. März
2014 auf eine Vernehmlassung verzichtet und auf ihre begründete Verfügung vom
21. Februar 2014 verwiesen. Die Einzelheiten der Entscheid-relevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Beschwerde
richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar
2014, mit welcher der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. November 2013 auf
„Wiedereinsetzung“ abgewiesen worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat diesen
Antrag zutreffend als Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zur
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Oktober 2013 interpretiert. Gegen die
Abweisung dieses Wiederherstellungsgesuches durch die Staatsanwaltschaft ist
nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig (Stephenson/Thiriet,
in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393 StPO N 10). Die Beschwerdeführerin
ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Änderung, was sie zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 396 StPO ist die Beschwerde frist- und
formgemäss eingereicht und begründet worden, weshalb darauf einzutreten ist.
Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Beschwerdeführerin hat die zehntätige Frist zur Einreichung einer Einsprache
gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO gegen den Strafbefehl vom 14. Oktober 2013
unbestrittenermassen nicht wahrgenommen. In ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft
vom 25. November 2013 hat sie sinngemäss die Wiederherstellung der versäumten
Einsprachefrist verlangt. Sie hat dazu – wie auch in der Beschwerde gegen die
Abweisung dieses Gesuchs – ausgeführt, dass sie den Strafbefehl vom 14. Oktober
2013 aus Krankheitsgründen nicht auf der Post habe abholen können.
2.2 Nach
Art. 85 Abs. 2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung
zuzustellen. Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung
von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im gleichen
Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen worden
ist. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht dem Adressaten oder einer der genannten
Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer
Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die
Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt
die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion
die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt.
Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Empfänger mit einer Zustellung rechnen
musste. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe keine Kenntnis von
der Abholungseinladung vom 15. Oktober 2013 gehabt bzw. sie habe mit einer Zustellung
nicht rechnen müssen. Demzufolge gilt die Zustellung des Strafbefehls am
siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, und damit am 23. Oktober 2013
als erfolgt. Die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl lief mithin am 2.
November 2013 ab.
2.3 Gemäss
Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat,
die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein
erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie an
der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach
Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu stellen. Innert der
gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden
(Art. 94 Abs. 2 StPO). Mit der von der Beschwerdeführerin versäumten
rechtzeitigen Einsprache hätte sie Gelegenheit gehabt, ihre Einwände gegen den
Strafbefehl vom 14. Oktober anzubringen. Der Strafbefehl stellt einen Vorschlag
zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles bzw. ein Angebot zur
summarischen Verfahrenserledigung dar. Er entfaltet nach Art. 354 Abs. 3 StPO
erst rechtliche Wirkung und wird zum Urteil, wenn dagegen keine gültige Einsprache
erhoben wird. Das nicht rechtzeitige Erheben der Einsprache führt zu einem vollständigen
Rechtsverlust, eine weitere Untersuchung findet nicht statt und der Anspruch
auf gerichtliche Beurteilung der im Strafbefehlsverfahren erhobenen Vorwürfe
entfällt. Die Beschwerdeführerin meldete ihre Einsprache erst am 25. November
2013 an, als der Strafbefehl bereits in Rechtskraft erwachsen war. Das
Erfordernis des erheblichen und unersetzlichen Rechtsnachteils ist demzufolge gegeben.
2.4 Erforderlich
für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist ist sodann, dass die
betroffene Person an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dabei schliesst
bereits ein leichtes Verschulden die Wiederherstellung aus. Eine
Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie
Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten es der Betroffenen unmöglich machten,
einen Termin zu wahren (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich 2010, Art. 94 StPO N 2 mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch zur restriktiven Praxis des Appellationsgerichts AGE
BES.2013.84 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin
hat sich am 12. November 2013, zehn Tage nachdem der Strafbefehl in Rechtskraft
erwachsen ist, schriftlich bei der Staatsanwaltschaft gemeldet und erklärt, sie
sei aus Krankheitsgründen nicht in der Lage gewesen, die eingeschriebene
Sendung von der Post abzuholen. Auf ihren sinngemässen Antrag auf
Wiederherstellung der Einsprachefrist vom 25. November 2013 gab ihr die
Staatsanwaltschaft zunächst bis am 13. Dezember 2013 Gelegenheit, Unterlagen
einzureichen, welche belegen, dass sie in der Zeitspanne des ersten
Zustellversuchs des Strafbefehls (15. bis 23. Oktober 2013) weder in der Lage gewesen
war, sich um die Zustellung der Post zu kümmern, noch eine geeignete Person
damit zu bevollmächtigen. Auch dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin
nicht abgeholt, worauf ihr die Staatsanwaltschaft erneut eine Frist bis am 10.
Januar 2014 Frist setzte. Nachdem die Beschwerdeführerin auch dieses Schreiben
nicht entgegengenommen hatte und die geforderten Belege nicht eingereicht
hatte, wies die Staatsanwaltschaft ihr Wiederherstellungsbegehren ab. Erst mit
Schreiben vom 5. März 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, sich wegen psychosomatischer
Probleme in den Jahren 2013 und 2014 mehrfach in Deutschland aufgehalten zu
haben und daher den Strafbefehl nicht abgeholt zu haben. Als Zeugen bezeichnete
sie B_____ aus Düsseldorf. Die Beschwerdeführerin unterliess es indes, ihre
Behauptungen näher darzulegen und durch konkrete Belege zu untermauern. So
legte sie weder ein ärztliches Zeugnis für den fraglichen Zeitraum ein, noch
lieferte sie eine Erklärung dafür, weshalb es ihr zwar offenbar möglich gewesen
war, nach Deutschland zu verreisen, nicht aber, für die Dauer ihrer Abwesenheit
eine Drittperson mit der Entgegennahme ihrer Post zu betrauen. Wäre die
Beschwerdeführerin tatsächlich derart schwer krank gewesen, dass sie nicht mehr
in der Lage war, eine solche Bevollmächtigung vorzunehmen, müsste sie sich in
ärztliche Behandlung begeben haben und zu ihrem Zustand die schriftliche
Bestätigung einer Fachperson einreichen können. Dies hat sie jedoch nicht getan.
Auf eine rogatorische Einvernahme des durch die Beschwerdeführerin als Zeugen
genannten B_____ – bei dem es sich dem Namen nach mutmasslich um einen
Verwandten der Beschwerdeführerin handelt – kann unter diesen Umständen
verzichtet werden, sind doch von ihm kaum unabhängige oder gar fachliche
Auskünfte zur Frage der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erwarten. Hätte
B_____ wider Erwarten dennoch Erhellendes zum Zustand der Beschwerdeführerin im
fraglichen Zeitraum zu berichten, so wäre es ihr unbenommen gewesen, eine
schriftliche Bestätigung des genannten Zeugen einzureichen.
2.5 Die
Beschwerdeführerin bleibt nach dem Ausgeführten den Nachweis schuldig, dass sie
die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl unverschuldet versäumt
hat. Daher hat die Staatsanwaltschaft dem Wiederherstellungsgesuch zu Recht
nicht entsprochen.
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich
Auslagen, zu tragen (vgl. § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
[SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich
Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
Iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.