Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.26
URTEIL
vom 13.
Juni 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...]1981, von der Türkei,
[...]Basel
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 11. Juni 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...]1981,
von der Türkei, reiste 2002 in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner damaligen Ehefrau. Im Jahr
2004 wurde die Ehe getrennt und die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Am
[...]2006 wurde er in die Türkei ausgeschafft, nachdem er die Ausreisefrist per
[...]2005 nicht wahrgenommen hatte, und mit einem Einreiseverbot bis [...]2011
belegt. Am [...]2009 reiste A____ erneut in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch, welches abgewiesen wurde. Am [...]2009 heiratete er seine zweite
Ehefrau und erhielt am [...]2009 erneut die Aufenthaltsbewilligung. Am [...]2012
wurde das Getrenntleben bewilligt und am [...]2013 wurden die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung verfügt. A____ wurde eine
Ausreisefrist bis 5. Februar 2014 gesetzt, welche er nicht wahrgenommen hat. Am
5. März 2014 wurde er anlässlich einer Polizeikontrolle an der Unteren Rebgasse
angehalten und zunächst in Ausschaffungshaft gesetzt, indessen wegen
psychischer Probleme umgehend wieder aus der Haft entlassen. Am 14. April 2014
wurde er erneut festgenommen und vom Migrationsamt befragt, und danach wieder
freigelassen, um ihm die selbständige Ausreise zu ermöglichen. Es wurde eine
neue Ausreisefrist bis 31. Mai 2014 gesetzt, welche er nicht wahrgenommen hat.
Am 11. Juni 2014 wurde er erneut festgenommen. Das Migrationsamt hat
gleichentags Ausschaffungshaft bis 8. September 2014 verfügt. Die Verhandlung
vor dem Haftrichter hat innert der gesetzlichen Frist von 96 Stunden stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn
Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Der Beurteilte
wurde bereits einmal in die Türkei ausgeschafft und ist danach unter Verstoss
gegen die Einreisesperre wieder in die Schweiz eingereist. Der Haftgrund des
Verstosses gegen eine Einreisesperre ist demnach erfüllt. Ebenso ist Untertauchensgefahr
gegeben: Der Beurteilte hat bereits zweimal die ihm gesetzte Frist zur Ausreise
nicht wahrgenommen, dies notabene auch, nachdem er festgenommen worden war und
ihm noch eine Chance zur selbständigen Ausreise gegeben wurde. Der Beurteilte
ist nicht willens, die Schweiz zu verlassen, und bringt gesundheitliche
Argumente vor, auf welche nachfolgend zurückgekommen wird. Der Beurteilte wurde
auch wiederholt strafrechtlich verurteilt, und zwar am [...]2006 durch den
Strafgerichtspräsidenten wegen Raufhandels, Angriffs, Betrugs zu 8 Monaten
Gefängnis bedingt, wobei 147 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden; am [...]2009
durch das Bezirksamt Laufenburg wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um
29 km/h bei Tempo 80. Am [...]2011 intervenierte die Kantonspolizei wegen
häuslicher Gewalt gegen die Ehefrau, ebenso am [...]2013, was das Zivilgericht
am [...]2013 zur Aussprechung eines Annäherungsverbotes veranlasste. Anlässlich
der Einvernahme durch das Migrationsamt vom 5. März 2014 verhielt sich der
Beurteilte äusserst unkooperativ und stellte sich auf den tatsachenwidrigen
Standpunkt, die Schweiz nicht verlassen zu wollen oder zu müssen. Als er am 25.
März 2014 aus der stationären Behandlung entlassen wurde, wurde ihm ein
Vorsprachetermin am 2. April 2014 auferlegt, welchen er nicht wahrgenommen hat.
Bei der Rückkehrhilfe ist der Beurteilte zum ersten Termin erschienen, danach
nicht mehr. Anlässlich seiner Festnahme vom 11. Juni 2014 an seinem Wohnort
verhielt sich der Beurteilte unkooperativ, machte keine Angaben zum Verbleib
seines Reisepasses – obschon er weiss, wo dieser sich befindet, hat er doch
erst am 23. April 2014 eine Kopie davon einem Verlängerungsgesuch für die
Aufenthaltsbewilligung beigelegt –, und verweigerte das Erstellen der
Reisebereitschaft. Aus dem Verhalten des Beurteilten ist zu schliessen, dass er
sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug nicht zur Verfügung halten würde, womit
Untertauchensgefahr gegeben ist.
Der Beurteilte
leidet unter psychischen Problemen und hat auch schon Suizidabsichten
geäussert.
3.1 Unter
Umständen wird auch die Abschiebung von schwer erkrankten Personen als
EMRK-widrig qualifiziert. Fehlt im Heimatstaat die notwendige medizinische
Behandlungs- und Betreuungsinfrastruktur und würde der Betroffene deswegen in
eine lebensbedrohliche Situation geraten, so wäre ein Wegweisungsvollzug menschenrechtsverletzend
(Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd,
Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 83 AuG N 11 m.w.H.). Zu dieser
Thematik hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE E-3924/2006 die Rechtsprechung
folgendermassen zusammengefasst: "Die Tatsache, dass die Lebenserwartung
eines Ausländers im Falle seiner "Ausweisung" deutlich herabgesetzt
würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR für sich genommen nicht aus, um
eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 42). Der
EGMR hält es für geboten, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich
festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle
beizubehalten: Er erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete
drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen
staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern
stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen
ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat
(vgl. a.a.O., Ziff. 43). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und
wirtschaftliche Implikationen haben, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den
Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff.
44). Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich
zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den
Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne; Fortschritte
der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen
Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das
Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im
Herkunftsstaat unterscheiden kann (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Während es
angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention
notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Mass an Flexibilität bewahrt, um
"Ausweisungen" in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3
EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung
von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Ausländer
ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff.
44). Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu grosse
Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Folglich gebietet Art. 3 EMRK
nicht die Aufnahme kranker oder pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in
denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten
als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr.
7 E. 5c.bb S. 47 f.). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer
medizinischer Standard in Syrien für die weitere medizinische Betreuung des
Beschwerdeführers würde unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein
relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen." Davon ist auszugehen.
Weiter hat das
Verwaltungsgericht in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35 vom
12. Juni 2013 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten,
dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung
Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges
mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt
für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine
nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im
ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend
gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Relevant für die
Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden
Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische
Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während
der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen
Betreuung begegnet werden kann. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um
die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch
nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Es ist das Recht eines Individuums
zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet
werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im
Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der Lage ist, seine
diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln. Es
besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige
Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon betroffene Person im
Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht
Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein
staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung,
wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich
sehr hoch sind und eine bloss abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich
aber eine – allfällige – auf den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende
reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte,
ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen.
3.2 Anlässlich
der Einvernahme des Beurteilten vom 5. März 2014 machte er teils wirre
Aussagen, weshalb er der UPK zugeführt und in der Folge aus der Haft entlassen
wurde. Wie aus den Akten hervorgeht und der Beurteilte selber angibt, konsumiert
er Cannabis und Heroin. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte
angegeben, die Drogen hätten sein Leben kaputtgemacht und er sei seit 2011 in
Behandlung bei der UPK, in jenem Jahr auch stationär für einen Monat. Der
ärztliche Bericht der UPK vom 17. März 2014 hat eine akute paranoide
Schizophrenie diagnostiziert, die einer stationären Behandlung bedürfe (ICD
F-20.0). Ihm wurde keine Transportfähigkeit attestiert, und er wurde stationär
behandelt. Am 25. März 2014 wurde er aus der stationären Behandlung entlassen.
Anlässlich der vorläufigen Festnahme des Beurteilten durch das Migrationsamt am
15. April 2014 hat ein Psychiater Suizidabsichten festgestellt; er wurde wieder
entlassen, um seine Ausreise selbständig zu organisieren. Nachgängig der
Festnahme vom 11. Juni 2014 wurde der Beurteilte durch den externen
medizinischen Dienst des BfM, [...]AG, begutachtet. Der Beurteilte erschien
intelligent, kollaborativ und nicht aggressiv. In der Diskussion erschien er
kohärent ohne Anzeichen psychiatrischer Symptome. Wegen der dokumentierten Vorgeschichte
seien die Reaktionen im Flug nicht voraussehbar, weshalb er unter der Auflage
der ärztlichen Begleitung für den Flug als transportfähig erklärt wurde. Als
Weiterbehandlung wurde psychiatrische Kontrolle als notwendig erachtet.
Anlässlich der
heutigen Verhandlung hat der Beurteilte wiederum Suizidabsichten geäussert. Er
habe auch seit vier Tagen nichts mehr gegessen und wolle weiterhin nichts
essen, weil er es ungerecht findet, wie er behandelt wird. Hungerstreik vermag
jedoch praxisgemäss nicht zu einer Haftentlassung zu führen.
Aufgrund der
besonderen psychischen Verfassung des Ausländers sind das Ausschaffungsgefängnis
und das Migrationsamt gehalten, wie schon bis anhin den psychischen
Gesundheitszustand engmaschig ärztlich zu beobachten und sicherzustellen, dass
sämtliche notwendigen Medikamente zur Verfügung stehen und allfällige
unterstützende oder schützende Massnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Damit
und angesichts der bisher getroffenen Massnahmen erscheinen der Wegweisungsvollzug
und die angeordnete Haft unter dem medizinischen Aspekt als zumutbar und
verhältnismässig.
Die Ausschaffung
in die Türkei ist zumutbar. Psychiatrische Kontrolle ist auch dort verfügbar.
Gemäss Angaben des Migrationsamtes ist die Beschaffung eines Ersatzreisedokuments
beim Türkischen Konsulat und die Rückführung innert kürzester Zeit möglich. Der
Beurteilte hat es selber in der Hand, die Haftdauer zu verkürzen, indem er
kooperiert und seinen Reisepass beibringt – gemäss den Angaben des Beurteilten
anlässlich der heutigen Verhandlung befindet sich der Reisepass bei einem Verwandten.
Wie das Migrationsamt zutreffend bemerkt, hat es alles Erdenkliche versucht,
dem Beurteilten die selbständige Ausreise zu ermöglichen. Dass er 800 kg Reisegepäck
habe, wie er nun geltend macht, steht daher der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
mit Gewichtslimite für das Reisegepäck auch nicht entgegen. Anlässlich der
heutigen Verhandlung hat der Beurteilte geltend gemacht, ein Herr B____ von der
UPK (beim Spalentor, ...gasse 7) könne zuhanden der Rückkehrhilfe bestätigen,
dass er nicht zurückzukehren in der Lage sei. Von der aktuellen Transportfähigkeit
ist angesichts des unter Ziff. 3.2 Gesagten jedoch auszugehen. Das
Migrationsamt und die ärztliche Betreuung in der Haft und anlässlich der
Rückreise sind jedoch gehalten, sich bei Herrn B____ bezüglich des
Gesundheitszustandes zu erkundigen. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs als die Haft ist nicht ersichtlich. Eingedenk eines nicht
auszuschliessenden renitenten Verhaltens des Beurteilten erscheint auch die
vorläufig angeordnete Haftdauer von drei Monaten verhältnismässig. Die
angeordnete Haft ist damit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ verfügte Ausschaffungshaft
ist bis 8. September 2014 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.