Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.19
ENTSCHEID
vom 10.
Juni 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...],
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Mai 2014
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 30. Juni 2014
Sachverhalt
Der rumänische
Staatsangehörige A_____ wurde am 21. März 2014 in Untersuchungshaft gesetzt.
Ihm wird vorgeworfen, in Mittäterschaft mit einer unbekannt gebliebenen
Komplizin einer Bankkundin kurz nach dem Verlassen der Bank ein Couvert mit CHF
4'500.– aus der Handtasche gestohlen zu haben, indem er sie abgelenkt habe,
während die Mittäterin den Diebesgriff ausgeführt habe. Mit Verfügung vom 24.
März 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12
Wochen, d.h. bis zum 16. Juni 2014, Untersuchungshaft an.
Am 16. April
2014 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, mit dem sie A_____ des
Diebstahls schuldig sprach und zu 180 Tagessätzen Freiheitsstrafe verurteilte,
unter Einrechnung der verbüssten Untersuchungshaft. Gegen den Strafbefehl erhob
A_____, vertreten durch Advokatin [...], am 17. April 2014 Einsprache. Die
Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen daher gemäss
Art. 356 StPO am 23. April 2014 zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber dem
Strafgericht. Gleichzeitig stellte sie beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf
Anordnung von Sicherheitshaft.
Mit Verfügung
vom 5. Mai 2014 hat das Zwangsmassnahmengericht über A_____ auf die vorläufige
Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 30. Juni 2014, Sicherheitshaft angeordnet.
Hiergegen hat dieser mit Eingabe vom 14. Mai 2014 Beschwerde erhoben, mit der
er seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt,
eventualiter die Anordnung einer Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 StPO.
Ausserdem sei ihm eine Genugtuung von CHF 200.– pro Tag für die zu Unrecht
erlittene Untersuchungshaft auszurichten. Für das Beschwerdeverfahren beantragt
er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hat sich
am 22. Mai 2014 mit den Anträgen auf Abweisung der Beschwerde, Bestätigung der
Sicherheitshaft, Verzicht auf Ersatzmassnahmen, Nichteintreten auf das Gesuch
um Genugtuung und Nichtgewähren der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren,
allenfalls Kürzung des Honorars, vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 2. Juni 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Die
Hauptverhandlung des Strafgerichts im Einspracheverfahren ist auf den 19. Juni
2014 terminiert.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 220 StPO endet die Untersuchungshaft mit dem Eingang der Anklage beim
erstinstanzlichen Gericht. Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der
Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder
der Entlassung gilt als Sicherheitshaft. Im Strafbefehlsverfahren gilt der
Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Der Zeitpunkt der Überweisung
der Akten ans Strafgericht mit dem Hinweis, dass am Strafbefehl festgehalten
werde, gilt somit als Eingang der Anklage beim Gericht. Über die Anordnung der
Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das
Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art.
229 Abs. 1 StPO).
1.2
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts
über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b EG
StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Appellationsgerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: APE HB.2012.6
vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
Beim Vorliegen der
Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden
Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine
Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten
verbunden ist (vgl. statt vieler: APE HB.2012.13 vom 11. April 2012; BGer
1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27.
Februar 2002 E. 2.3). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte
im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme
eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. APE 2012.6 vom
20. Februar 2012, HB.2011.11; Urteile BGer 1B_234/2011, 1P.72/2002 E.
2.3). Das Gleiche muss – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – für das
Vorliegen eines Strafbefehls gelten, unabhängig von der Dauer des Untersuchungsverfahrens,
deklariert doch die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass des Strafbefehls ebenso
wie mit der Überweisung einer Anklageschrift, dass nach ihrem Dafürhalten der
Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und keine weiteren Untersuchungshandlung
mehr nötig sind. Dass vorliegend das Untersuchungsverfahren zügig
vorangetrieben worden ist und weniger als 30 Tage gedauert hat, steht dem nicht
entgegen, sondern entspricht dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung.
3.2 Vorliegend gibt es
für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Diebstahl zwar keine strikten
Beweise, doch ergeben die festgestellten Fakten eine deutliche Indizienkette.
So sprach der Beschwerdeführer die Bankkundin B_____ an der Tramhaltestelle [...]
an, kurz nachdem sie zusammen mit ihrer Schwiegermutter bei der Bank [...]
CHF 5'000.– abgehoben und den grössten Teil davon in ihrer Handtasche
verstaut hatte. Dabei trat der Beschwerdeführer nach Angaben von B_____ sehr
nah an sie heran (Akten S. 120); er hatte Eurokleingeld in der Hand und fragte,
wie viel ein Billet nach Mulhouse koste. Dann entfernte er sich, ohne ein
Billet gelöst zu haben, was sie stutzig machte. Unmittelbar danach stellte sie
fest, dass der Reissverschluss ihrer Tasche offen und das Geld verschwunden
war. Sie rannte ihm hinterher und schob ihn in Bank, wo er bis zu seiner
Verhaftung festgehalten wurde (Akten S. 107, 117 f.). Sowohl B_____ als auch
ihre Schwiegermutter gaben an, dass der Beschwerdeführer in Begleitung einer
zweiten Person gewesen sei, bevor er B_____ angesprochen habe (Akten S. 116,
118). Als sie zuvor mit ihrer Schwiegermutter in der Bank war, um das Geld
abzuheben, wurde B_____ von einer Frau mit Sonnenbrille angesprochen. Diese
Frau stand später an der Haltestelle der Buslinie [...], wohin auch der Beschwerdeführer
nach der Ansprache von B_____ unterwegs war (Akten S. 118). Aus dem
Videomaterial der Bank (Akten S. 140 ff.) ergibt sich, dass diese Frau zwei
Minuten nach B_____ und deren Schwiegermutter die Bank betrat und zunächst
angeblich 50 Euro wechseln lassen wollte, dann aber, ohne den Geldwechsel
vollzogen zu haben, kurz nach den beiden Frauen die Bank wieder verliess. Auf
dem Bild 9 (Akten S. 145) ist zu sehen, wie wenig später zwei Personen, deren
Kopf man nicht sieht, bei welchen es sich aufgrund ihrer Kleidung aber um den
Beschwerdeführer und jene Frau handeln könnte, in die gleiche Richtung wie B_____
und ihre Schwiegermutter gehen. Aufgrund dieser Umstände besteht der dringende
Verdacht, dass der Beschwerdeführer, nachdem seine Komplizin in der Bank
beobachtet hatte, wo B_____ das abgehobene Geld versorgte, an der Tramhaltestelle
diese gezielt ablenkte, damit seine Komplizin den Diebesgriff tätigen konnte. Dass
nicht der Beschwerdeführer selbst den Diebesgriff ausführte, erklärt auch, warum
bei ihm kein Geld gefunden wurde und er sich von B_____ widerstandslos in die
Bank führen liess. Das Zwangsmassnahmengericht hat daher das Bestehen eines
dringenden Tatverdachts zu Recht bejaht. Aufgrund der klaren Verdachtsmomente
wäre dieser im Übrigen auch ohne die Vermutung aufgrund des Vorliegens des
Strafbefehls zu bejahen.
3.3 Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich. So macht er geltend, er
habe an der Tramhaltestelle kein Billet lösen wollen, sondern habe B_____ nur
nach dem Weg nach Moulhouse (mit dem Auto) gefragt. Die offene Hand mit dem
Kleingeld darin habe er ihr – wie es für Bettler üblich sei – hingehalten, um
sie um eine kleine „Spende“ zu bitten. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen
nicht besonders plausibel sind und sich auch nicht mit der Aussage von Frau B_____
vereinbaren lassen, dass ein anderer Passant an der Tramhaltestelle zum
Beschwerdeführer gesagt habe, er solle doch laufen (Akten S. 119), ist
daran zu erinnern, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren vorzugreifen,
sondern lediglich zu prüfen haben, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen. Dies ist vorliegend
der Fall.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat als konkreten Haftgrund Fluchtgefahr bejaht und
infolgedessen darauf verzichtet, den von der Staatsanwaltschaft ebenfalls
geltend gemachten Haftgrund der Kollusionsgefahr zu prüfen. Der
Beschwerdeführer bestreitet das Besehen von Fluchtgefahr resp. macht geltend,
diese könnte durch Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO gebannt werden.
4.2 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Beschuldigte in Freiheit der
Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im
Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch
auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden.
Weitere Kriterien sind insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten,
seine berufliche und finanzielle Situation wie auch seine Kontakte zum Ausland
(statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.).
4.3 Der
aus Rumänien stammende Beschwerdeführer bestreitet nicht, keinen näheren Bezug
zur Schweiz zu haben. Er hat ausgesagt, er wohne in Saarbrücken, sei dort
offiziell angemeldet – bei der Einvernahme zur Person hat er indessen eine Adresse
in Rumänien angegeben (Akten S. 4) – und sei am Verhaftungstag nach Mulhouse unterwegs
gewesen. Er kenne Basel und die Schweiz nicht (Akten S. 126 f.). Er komme ab
und zu in die Schweiz, bleibe aber jeweils nur zwei bis drei Tage an einem Ort
und gehe dann weiter (Akten S. 135). In Deutschland ist er zur Aufenthaltsermittlung
für ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Vermögensdelikte ausgeschrieben
(Akten S. 17). Da er sich den deutschen Strafverfolgungsbehörden bislang
offensichtlich erfolgreich entziehen konnte – sonst wäre die Ausschreibung
nicht erfolgt –, ist nicht zu erwarten, dass er sich den Schweizer Behörden zur
Durchführung des Strafverfahrens und der Gerichtsverhandlung zur Verfügung
halten würde. Fluchtgefahr ist somit gegeben. Taugliche Ersatzmassnahmen zu
deren Abwendung sind nicht ersichtlich: Eine Kaution ist bei dem von Bettelei
lebenden mittellosen Beschwerdeführer keine Option. Auch eine Schriften- oder
Ausweissperre ist nicht geeignet, den Beschwerdeführer von einer Flucht
abzuhalten, bestehen doch für ihn als EU-Bürger (und mutmasslich in
Zusammenarbeit mit Komplizen operierenden Kriminaltouristen) ausreichend
Möglichkeiten, sich auch ohne Papiere aus der Schweiz abzusetzen, sich
Ersatzpapiere zu beschaffen oder unterzutauchen.
Da das
Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft
genügt (statt vieler: BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; AGE
HB.2012.22 vom 8. Juni 2012, HB.2012.8 vom 15. März 2012, HB.2011.27 vom 14. September
2011), kann die Frage, ob neben Fluchtgefahr auch die von der
Staatsanwaltschaft ebenfalls angenommene Kollusionsgefahr gegeben sei, mit dem
Zwangsmassnahmengericht offen gelassen werden.
Unter dem Titel
der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der
Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden
Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs
vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange
erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe rückt (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Dies ist vorliegend bei einer
Haftdauer von bisher weniger als 3 Monaten nicht der Fall, beantragt doch die
Staatsanwaltschaft bei der am 19. Juni 2014 stattfindenden Verhandlung des
Strafgerichts eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten (vgl. Strafbefehl, Akten S.
175 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch die Verhältnismässigkeit
ausschliesslich mit dem Argument des seiner Meinung nach fehlenden
Tatverdachts, welches vorstehend entkräftet worden ist.
7.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Anordnung der
Sicherheitshaft abzuweisen ist. Auf den Antrag auf Genugtuung für angeblich zu
Unrecht erlittene Haft ist nicht einzutreten, da hierfür – wie die
Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt – das Sachgericht
zuständig ist (vgl. AGE HB.2013.32 vom 30. Juli 2013 E. 1.2 mit weiteren
Hinweisen)
7.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art.
428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–
zu tragen. Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft ist sein Gesuch um
Gewährung der amtlichen Verteidigung zu bewilligen, da er über kein Einkommen
verfügt und die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet
werden kann. Zwar wurde namentlich die Replik reichlich aufwändig begründet,
doch erscheint der insgesamt geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden gerade noch
angemessen. Der amtlichen Verteidigerin ist daher ein Honorar entsprechend
ihrer Honorarnote vom 2. Juni 2014 auszurichten. Der Beschwerdeführer ist
indessen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der
amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen)
Der amtlichen Verteidigerin, [...],
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'600.– und ein
Auslagenersatz von CHF 33.90, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF
130.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.