Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.47
ENTSCHEID
vom 8.
Mai 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt
Zustellung an: lic. iur. […],
Advokatin
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 31. März 2014
betreffend Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
A_____ befindet
sich seit dem 2. April 2014 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 31. März
2014 erliess die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit den Ermittlungen im
Untersuchungsverfahren einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Mit
Eingabe vom 1. April 2014 erhob A_____ gegen diese Verfügung Beschwerde. Am 7.
April 2014 hat A_____ eine weitere Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl erhoben. Mit Schreiben vom 10. April, 16. April, 22. April (2
separate Schreiben), 24. April (2 separate Schreiben) und 25. April 2014 hat er
weitere Eingaben gemacht, welche von der Instruktionsrichterin zuständigkeitshalber
an das Migrationsamt bzw. an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden. Die
Eingabe vom 22. April 2014 wurde als Rechtsverzögerungsbeschwerde aufgenommen und
wurde inzwischen zurückgezogen (BES.2014.59). Mit Verfügung vom 25. April 2014
hat die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Eingaben
ans Appellationsgericht auf das Verfahren betreffend Beschlagnahme bzw.
Versiegelung zu beschränken, und ihn darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben
des Beschwerdeführers nicht mehr weitergeleitet, sondern an ihn zurückgesendet
würden.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich in Bezug auf die Beschwerden gegen die Hausdurchsuchung
und Beschlagnahme am 16. April 2014 vernehmen lassen und beantragt deren
vollumfängliche Abweisung. Der Beschwerdeführer hat dazu am 21. April 2014
repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung [StPO], SR 312.0) unterliegen Verfügungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer
ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art.
382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 4 lit. b und 17 lit. b EG StPO [SG 257.100], § 73a Abs. 1
lit. b GOG [SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 10. April 2014 geltend, er habe
wegen fehlendem Tabak seine Beschwerde nicht richtig abfassen können. Zum einen
bezeichnet er sich selber nicht als suchtkrank, zum anderen hält er die Frage
nach der eigenen „geistigen Gesundheit“ bzw. zu seiner Person für eine Unverschämtheit
(act.6). Es ist daher für die vorliegende Beschwerde von seiner vollumfänglichen
Handlungsfähigkeit auszugehen.
3.1 Wie
sich aus den Akten ergibt, befand sich in den Effekten des am 31. März 2014
festgenommenen Beschwerdeführers ein Schliessfachschlüssel mit dem Zeichen DB
129. In der Folge wurde dieses auf Anordnung der Staatsanwaltschaft durchsucht.
Die sich darin befindlichen Gegenstände wurden beschlagnahmt.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht in seiner als „Antrag auf Versiegelung resp. Beschwerde“
bezeichneten Eingabe vom 1. April 2014 geltend, es handle sich bei der
Durchsuchung seines Schliessfachs und der anschliessenden Beschlagnahme der
darin aufgefundenen Gegenstände um eine „illegale Beweisbeschaffung“ (Beschwerde
vom 1. April 2014, act, 3, S. 1). Des Weiteren beantrage er die Versiegelung seines
beschlagnahmten Smartphones (Beschwerde vom 1. April 2014, S. 2). Schliesslich
sehe er auch die Voraussetzungen des Art. 244 lit. c und b StPO als nicht
erfüllt an, da kein Anfangsverdacht vorliege (a.a.O).
In seiner
Eingabe vom 7. April 2014 – welche er als „Frage/Bedürfnis“ an die Leitung des
Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt formuliert hat und die ebenfalls als Beschwerde
gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme an das Appellationsgericht
weitergeleitet wurde – macht der Beschwerdeführer überdies geltend, die Beweiserhebung
sei nicht rechtmässig gewesen, weil es sich bei den ihm vorgeworfenen Taten um
Antragsdelikte handle, für welche im Zeitpunkt der Durchsuchung keine Anzeige
vorgelegen sei (Eingabe vom 7. April 2014, act. 5, S. 1).
3.3
Gemäss Art. 197 Abs.
1 StPO können Zwangsmassnahmen ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen
sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit
angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.
c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
3.3.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt.
Der Tatverdacht
– das heisst die Annahme, es sei eine Straftat begangen worden, und eine bestimmte
Person sei der Täter – muss sich aus den konkreten Tatsachen ergeben, die eine
vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben (Weber,
in: Basler Kommentar StPO, Art. 197 N 7). Reine Mutmassungen, Gerüchte oder
generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen
(a.a.O). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt und sich
auch aus den Akten ergibt, wurde am 31. März 2014 von einem im Swissôtel Le
Plaza logierenden Gast Anzeige erstattet wegen Diebstahls einer Tasche mit 64 Uhren.
Unmittelbar darauf erhielt die Polizei vom gegenüberliegenden Hotel Ramada die
Meldung, dass man eine sich dort unberechtigt aufhaltende Person zurückhalte.
Bei einer anschliessenden Kontrolle der besagten Person – bei welcher es sich
um den Beschwerdeführer handelte – durch die Polizei stellte sich heraus, dass
dieser in einer Tasche die gestohlenen Uhren mit sich führte. Weiter trug er
ein ebenfalls als gestohlen gemeldetes Mobiltelefon sowie einen
Schliessfachschlüssel auf sich. Aufgrund dieser Situation durfte die Staatsanwaltschaft
vom konkreten Verdacht ausgehen, dass sich in dem Schliessfach allenfalls
weiteres Deliktsgut bzw. beweisrelevante Gegenstände befinden könnten. Es lag
somit ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vor.
3.3.2 Was
den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, es handle sich vorliegend um
Antragsdelikte, wobei eine Anzeige gefehlt habe und das Erheben der Beweise
daher rechtswidrig gewesen sei, so geht er damit fehl. Zum einen ist
festzuhalten, dass es sich vorliegende weder bei den Uhren noch beim im
Schliessfach aufgefundenen PC – welcher bereits vom Universitätsspital als
gestohlen gemeldet war – um geringfügige Vermögensdelikte handelt, so dass
schon der Einwand des Antragsdelikts an sich keinen Sinn macht. Die Frage des Tatverdachts
hat im Übrigen aber auch grundsätzlich nichts damit zu tun, ob eine Anzeige für
das Delikt vorliegt oder nicht. Vielmehr ergibt sich oft erst im Laufe eines Verfahrens,
ob es sich bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten um Offizial- oder
um Antragsdelikte handelt, während die Frage des Tatverdachts bereits am Anfang
eines Verfahrens zu beurteilen ist. Eine Strafanzeige als Voraussetzung für
einen hinreichenden Tatverdacht macht daher weder Sinn noch ergibt sich ein
Anhaltspunkt dafür aus der Strafprozessordnung.
3.3.4. Gemäss
Art. 241 StPO sind Durchsuchungen in einem schriftlichen Befehl anzuordnen. In
dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich
schriftlich zu bestätigen. Vorliegend war zum Zeitpunkt der Festnahme des
Beschwerdeführers unklar, ob dieser Beschwerdeführer allein operierte oder ob
allfällige zu beschlagnahmende Gegenstände durch Komplizen beiseite geschafft
werden könnten. Die Dringlichkeit der Massnahme lag also vor. Wie sich aus den
Akten ergibt, hat die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung des Schliessfaches
und Beschlagnahme des Deliktsguts zuerst mündlich angeordnet und 31. März 2014
schriftlich bestätigt. Die Erfordernisse der StPO wurden also auch in dieser
Hinsicht eingehalten.
3.3.5 Soweit
der Beschwerdeführer einwendet, es wäre eine Einwilligung seinerseits für die
Durchsuchung des Schliessfachs notwendig gewesen, kann ihm ebenfalls nicht
gefolgt werden. Zwar sieht Art. 244 StPO grundsätzlich eine solche vor, sie ist
jedoch gemäss Art. 244 Abs. 2 StPO explizit nicht nötig, wenn zu
vermuten ist, dass im zu durchsuchenden Raum Tatspuren oder zu
beschlagnahmende Gegenstände vorhanden sind. Davon durfte die Staatsanwaltschaft
im vorliegenden Fall ohne Weiteres ausgehen. Bei Dringlichkeit kann die Polizei
eine Durchsuchung sogar – gestützt auf Art. 241 Abs. 3 StPO – ohne
Durchsuchungsbefehl vornehmen (vgl. dazu Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar StPO, Art.
244 N 22). Auch in dieser Hinsicht kann der Staatsanwaltschaft somit kein
unkorrektes Verhalten vorgeworfen werden.
3.3.4 Wie
sich aus den Akten ergibt, wurde die beantragte Siegelung des Smartphones
inzwischen durch die Staatsanwaltschaft veranlasst (vgl. handschriftliche Notiz
act. 3), so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen
für die Durchsuchung des Schliessfachs des Beschwerdeführers und die Beschlagnahme
der darin gefundenen Gegenstände durch die Staatsanwaltschaft erfüllt waren. Eine
detaillierte Beschreibung der ihm vorgeworfenen Taten wird in einer allfälligen
Anklageschrift erfolgen resp. erfolgt durch die Vorhaltungen in den Einvernahmen.
Weitere Eingaben
des Beschwerdeführers (fehlende Barschaft etc) betreffen – wie in der Verfügung
vom 14.04.2014 ausgeführt – nicht das vorliegende Verfahren und werden daher
nicht behandelt.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Statthalterin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.