Appellation des B_____: Zivilforderung gegen C_____
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
AS.2011.74
URTEIL
vom 18.
Dezember 2013
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Appellant
[...] Angeklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Appellatin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
sowie
B_____ Appellant
vertreten
durch [...], Advokatin, Opfer
[...]
C_____ ,
geb. [...] Appellat
[...] Angeklagter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, Postfach 21,
4001 Basel
Gegenstand
Appellationen gegen ein
Urteil des Strafdreiergerichts
vom 21. Oktober 2010
betreffend Appellation des A_____:
einfache Körperverletzung an einem Wehrlosen
betreffend Appellation des B_____: Zivilforderung gegen C_____
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Oktober 2010 wurde A_____ der einfachen
Körperverletzung an einem Wehrlosen (Opfer B_____) schuldig erklärt und zu
6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; eine am 28. September 2005 vom
Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher
einfacher Körperverletzung an einem Wehrlosen bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wurde vollziehbar
erklärt.
In demselben
Urteil wurde auch C_____ der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen
(Opfer B_____) sowie des Angriffs und der versuchten Nötigung schuldig erklärt
und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit
2 Jahre, verurteilt. Eine von der SUVA gegen C_____ gestellte
Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 137'442.– wurde auf den Zivilweg
verwiesen. Die Schadenersatzforderung des B_____ gegen C_____ im Betrag von
CHF 31'584.45 wurde abgewiesen. C_____ wurde bei der teilweisen
Anerkennung der Genugtuungsforderung von B_____ im Betrage von CHF 500.–
behaftet und darüber hinaus zu einer Genugtuung von CHF 1'500.–, zuzüglich
Zins zu 5 % für CHF 2'000.– seit dem 1. Oktober 2010, an B_____
verurteilt; die Mehrforderung im Betrage von CHF 18'000.– wurde
abgewiesen. Weiter wurde C_____ bei der teilweisen Anerkennung der Parteientschädigung
von B_____ im Betrag von CHF 1'000.– behaftet; im Übrigen wurden die
ausserordentlichen Kosten zwischen B_____ und C_____ wettgeschlagen.
A_____ und C_____
wurden neben Urteilsgebühren die sie betreffenden Verfahrenskosten auferlegt; für
die Einzelheiten wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Dem Verteidiger von A_____
wurde ein Honorar aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet. Der Vollständigkeit
halber ist festzuhalten, dass das Strafgericht im genannten Urteil weitere
Personen – D_____, E_____, F_____ und G_____ – beurteilt hat. Diese haben keine
Rechtsmittel ergriffen, weshalb im Folgenden auf sie nicht näher eingegangen
wird.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ (nachfolgend: Appellant) rechtzeitig appelliert. Er hat in
der Eingabe vom 9. Januar 2012 die kostenfällige Aufhebung des Urteils des
Strafgerichts vom 21. Oktober 2010 und einen Freispruch von der Anklage
der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen beantragt; eventualiter sei
er infolge Schuldunfähigkeit freizusprechen; im Falle einer Verurteilung sei
der Strafvollzug zugunsten einer stationären oder ambulanten Massnahme
aufzuschieben. Weiter hat er den Kostenerlass sowie die unentgeltliche
Verteidigung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er die
Einvernahme des H_____ als Zeuge, die Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit und der Behandlungsbedürftigkeit sowie
die Einvernahme des Dr. Ali Fardad, Externe Psychiatrische Dienste,
Liestal, als behandelnder Psychiater beantragt. Mit Eingabe vom 7. Februar
2012 hat die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
und die kostenpflichtige Abweisung der Appellation beantragt.
Weiter hat auch B_____
(nachfolgend Opfer) fristgerecht gegen das Urteil des Strafgerichts appelliert.
In seiner Eingabe vom 10. Februar 2012 hat er Stellung zur Appellation des
A_____ genommen und in diesem Zusammenhang die Bestätigung des Urteils des
Strafgerichts vom 21. Oktober 2010 gegen C_____ und A_____ beantragt. In
Bezug auf seine eigene Appellation hat er beantragt, es sei ihm der erlittene Lohnausfall
von CHF 43'447.65, eventualiter von CHF 25'604.45 zuzusprechen; subeventualiter
sei die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Ausserdem sei die
Genugtuungssumme von CHF 2'000.– neu festzusetzen und ihm zuzüglich
5 % Zins seit dem 1. Oktober 2010 zuzusprechen. Schliesslich sei ihm
eine Parteientschädigung in der Höhe seiner Anwaltskosten zuzusprechen; alles
unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er die Einholung
eines definitiven medizinischen Gutachtens beantragt, welches insbesondere über
die Frage, welche Langzeitschäden adäquat-kausale Folge des inkriminierten
Ereignisses sein können beziehungsweise welche eventuell vorbestehenden Beeinträchtigungen
sich durch das schädigende Ereignis in welchem Ausmass verschlimmert haben,
Aufschluss gibt. Ausserdem sei das neuropsychologische Gutachten der Neuropsychologie-Basel,
Fachstelle für Gutachten und Diagnostik, vom 28. August 2011 zu den Akten
zu nehmen. Im Rahmen der Begründung der Anträge hat er ausdrücklich festgehalten,
dass die Anträge und Ausführungen betreffend Zivilforderung nur C_____ betreffen.
Am
12. April 2012 ist ein Arztbericht von A. Fardad, Assistenzarzt, Kantonale
Psychiatrische Dienste vom 3. April 2012 über A_____ beim
Appellationsgericht eingegangen. Am 4. Mai 2012 wurde bei den
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) ein Gutachten über A_____ in
Auftrag gegeben, mit welchem insbesondere eine allfällige psychische Störung, gegebenenfalls
deren Zusammenhang mit der ihm zur Last gelegten Tat, eine allfällige
Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, die Rückfallgefahr und ein allfälliges
Behandlungsbedürfnis abgeklärt werden sollen. Mit Eingabe vom 11. Juni
2012 hat A_____ die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Appellation
des B_____ beantragt. In der Appellationsantwort vom 6. Juli 2012
beantragt C_____ ebenfalls die vollumfängliche, kostenfällige Abweisung der
Appellation des B_____. Am 5. Dezember 2012 ist das Gutachten der UPK vom
30. November 2012 über A_____ beim Appellationsgericht eingegangen. Mit
Verfügung vom 15. Juli 2013 hat der instruierende
Appellationsgerichtspräsident die Anträge des Appellanten A_____ auf Ladung des
Zeugen H_____ und des Opfers B_____ auf Einholung eines medizinischen
Gutachtens abgewiesen; dies unter Vorbehalt der Neubeurteilung durch das
Gericht.
An der
Verhandlung vom 18. Dezember 2013, von deren Teilnahme die Staatsanwaltschaft
dispensiert worden ist, sind A_____ und B_____ befragt worden; C_____ ist
ebenfalls zu Wort gekommen. Der Verteidiger von A_____ bekräftigt seinen Antrag
auf vollumfänglichen Freispruch; eventualiter beantragt er eine Freiheitsstrafe
von 4 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug. Weiter sei auf die
Vollziehbarerklärung der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe vom 28. September
2005 zu verzichten. Eventualiter sei die Strafe zu Gunsten einer stationären
Massnahme aufzuschieben. Die Vertreterin von B_____ und die Verteidigerin von C_____
sind zum Vortrag gelangt und haben ihre schriftlich gestellten Anträge bekräftigt.
Beide beantragen nun die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Appellationsverfahren. Für die Einzelheiten ist auf das Verhandlungsprotokoll
zu verweisen. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen sowie die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus
den nachfolgenden Erwägungen und aus dem erstinstanzlichen Urteil.
Erwägungen
1.1 Das
angefochtene Urteil des Strafgerichts ist am 30. Oktober 2010 ergangen.
Auch wenn unterdessen am 1. Januar 2011 die Schweizerische
Strafprozessordnung (StPO CH; SR 312.0) in Kraft getreten ist, beurteilt sich
das vorliegende Rechtsmittel gemäss deren Art. 453 Abs. 1 nach
bisherigem kantonalen Recht (StPO BS; SG 257.100).
1.2 Nachfolgend
wird zuerst die Appellation des A_____ behandelt (E. 2); darauf folgen
Ausführungen zur Appellation des Opfers B_____ (E. 3).
2.1 Das Strafgericht erachtet folgenden, vom Appellanten A_____
in wesentlichen Punkten nicht anerkannten Sachverhalt für erwiesen (vgl.
Anklageschrift, Urteil S. 6 ff., Erwägungen, Urteil
S. 28 ff.): In der Nacht vom 3. auf den 4. Oktober 2008 sei
es vor der Liegenschaft [...]strasse in Basel zu einem Streit gekommen zunächst
zwischen C_____ und E_____ einerseits und G_____ anderseits, welcher den von
ihm gelenkten Personenwagen des B_____ dort angehalten hatte, um den Bekannten H_____
aussteigen zu lassen. C_____ und E_____ hätten sich entfernt und seien im
Hauseingang der Liegenschaft [...]strasse verschwunden. Weil G_____ auf dem Balkon
befindliche Verwandte und Bekannte von C_____ und E_____ beschimpft habe, hätten
sich der Appellant A_____, C_____ und weitere Verwandte auf die Strasse
hinunter begeben. Dort sei A_____ zunächst auf G_____ zugegangen, habe ihn zusammen
mit einem anderen Mann gepackt, auf den Fahrersitz des Autos gesetzt und ihn zu
verschwinden geheissen. Nun habe auch der stark alkoholisierte B_____ auf der
Beifahrerseite des Autos aussteigen wollen. Einer Aufforderung der Verwandten respektive
Bekannten des Appellanten, im Auto sitzen zu bleiben und sich nicht einzumischen,
sei er nicht nachgekommen, sondern er sei, obwohl er sich alkoholbedingt kaum mehr
auf den Beinen habe halten können, ausgestiegen. Darauf hin sei A_____ zu ihm
hingelaufen und habe ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Nun sei auch C_____
vor B_____ hingetreten und habe ihm einen dermassen starken Faustschlag ins
Gesicht verpasst, dass das Opfer davon zu Boden stürzte und verletzt liegen
blieb (zu den Verletzungen unten E. 2.2.2.2).
C_____ hat
zugestanden, dem Opfer einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu
haben. (vgl. act. 654; Protokoll Verhandlung Strafgericht, act. 1333).
Demgegenüber hat der Appellant A_____ den Tatvorwurf bestritten (vgl. act. 756;
Protokoll Verhandlung Strafgericht, act. 1333). Er macht geltend, er habe
dem Opfer keinen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Als dieses aus dem Auto
gestiegen sei, sei er noch mit dem Fahrer, d.h. mit G_____, beschäftigt
gewesen. Als er auf der Beifahrerseite des Autos angekommen sei, sei das Opfer
bereits auf dem Boden gelegen. Auch an der Verhandlung vor Appellationsgericht
hat er bestritten, das Opfer B_____ geschlagen zu haben; er selber habe
lediglich gestossen, so dass die Leute wieder ins Auto rein gingen, einmal den
Fahrer, einmal den Beifahrer. Er habe nicht gesehen, weshalb das Opfer dann
plötzlich am Boden lag (Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 4).
2.2
2.2.1 Es
wird im
Folgenden zu prüfen sein, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die
Verurteilung des Appellanten wegen einfacher Körperverletzung an einem Wehrlosen
stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (und nun auch in Art. 10
StPO) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte
unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (vgl. BGE
127 I 38 E. 2 S. 40 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel
besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte
und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.;
BGer 6B_388/2010 E. 3.2.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit
Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich nun zur StPO: Tophinke, in Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 10 StPO
N 82 ff., mit Hinweisen auch auf die Rechtsprechung zum früheren
Recht); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer
Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der nun explizit in Art. 10
Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln,
sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie
eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers,
in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 10 StPO N 25, mit Hinweisen auch auf die
Rechtsprechung zum früheren Recht). Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieser
Grundsätze zu prüfen sein, ob sich der Schuldspruch betreffend den Appellanten
im erstinstanzlichen Urteil, nachweisen lässt.
2.2.2
2.2.2.1 Vorweg
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz hier eine Fülle von Indizien und Beweisen
zusammengetragen und sorgfältig gewürdigt hat. Die Ausführungen und
Schlussfolgerungen, auf welche verwiesen werden kann (Urteil Strafgericht,
S. 29 ff.), überzeugen und halten einer Überprüfung stand. Es kann
hier somit mit den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Ausführungen
sein Bewenden haben:
2.2.2.2 Aus
dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 23. Oktober
2008 (act. 739 ff.) ergibt sich, dass das Opfer bei jenem Vorfall unter
anderem – nebst insbesondere Hautrötungen mit Schwellung der Kopfschwarte am
Hinterkopf, Kontusionsblutungen im Stirnhirnbereich – eine Blutunterlaufung auf
der linken Stirnseite mit kleinen, oberflächlichen Hautdefekten sowie unterblutete
Schleimhautdefekte an der Innenseite der Ober- und der Unterlippe erlitten hat
(vgl. act. 744). Diese Verletzungen können nicht auf einen einzigen Faustschlag
zurückgeführt werden, denn, so das Gutachten des IRM, dieses Verletzungsmuster
lässt sich „widerspruchsfrei durch Schläge ins Gesicht (Stirn,
Mundpartie) und einem anschliessenden Sturz auf den Hinterkopf erklären“ (act.
746, Hervorhebung nicht original).
2.2.2.3 Unbestritten
ist sodann, dass C_____ dem Opfer einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt
hat, von dem dieses zu Boden ging. Keiner der Beteiligten oder Beobachter hat ausgesagt,
dass C_____ seinem Opfer mehr als einen Schlag verpasst hätte (vgl. etwa Aussagen
H_____, act. 665, 694 ff.; C_____, act. 654, 659; explizit E_____,
act. 671 f: [„nur 1 Schlag und der hat gesessen“]). Der Appellant A_____
wird von den damals ebenfalls Anwesenden C_____, E_____, I_____ und J_____ zwar
nicht belastet, das Opfer geschlagen zu haben. All diese Personen sind indes, wie
das Strafgericht richtig feststellt, dem gleichen „Lager“ – Verwandte und
Bekannte des Appellanten und von C_____ – zuzurechnen. Diese hatten sich zudem zugestandenermassen
vor ihren ersten Aussagen dahingehend abgesprochen, dass sie angeben würden,
die Verletzungen des Opfers stammten vom Fahrer des Autos, in welchem dieses
mitgefahren war (vgl. etwa Aussage E_____, act. 583 ff., 674).
Nachdem sich diese Version als untauglich erwiesen hatte und nicht mehr aufrechterhalten
werden konnte, wurde offensichtlich die Version abgesprochen, wonach C_____ als
Alleinschuldiger dargestellt und damit die anderen Anwesenden, somit auch der
Appellant, entlastet würden. Zudem sind die Aussagen dieser Personen in Bezug
auf den konkreten Geschehensablauf sehr vage und unbestimmt. Unter diesen
Umständen kann auf die Angaben des Appellanten und seiner Bekannten und Verwandten
zur Klärung der Frage, wer alles auf das Opfer eingeschlagen hat, nicht
abgestellt werden. Die Aussagen des G_____ bringen ebenfalls keine Klärung in Bezug
auf die Beteiligung des Appellanten A_____ (act. 608 ff.). Das Opfer B_____,
der sich nur noch lückenhaft an den Verlauf des Abends und an den Vorfall, bei
welchem er schliesslich verletzt wurde, erinnern kann (vgl. Aussagen vom
9. Oktober 2008, act. 632 ff.), kann auch keine sachdienlichen
Angaben in Bezug auf eine Beteiligung des Appellanten machen.
2.2.2.4 Die
Vorinstanz stützt die Verurteilung des Appellanten wegen einfacher Körperverletzung
an einem Wehrlosen mit nachvollziehbaren und überzeugenden Überlegungen auf die
Aussagen von H_____, welche sie im angefochtenen Urteil (S. 30 f.)
eingehend wiedergegeben und kritisch gewürdigt hat. Darauf kann verwiesen
werden und hier zusammenfassend Folgendes festgehalten werden: In seiner ersten
Befragung vom 4. Oktober 2008 (act. 564 ff.) gab H_____ zunächst
noch wenig differenzierend an, B_____ sei trotz der Aufforderung der Albaner –
so bezeichnet er die Verwandten und Bekannten des Appellanten –, er solle
sitzenbleiben, aus dem Auto gestiegen und sofort von sechs Albanern angegriffen
und brutal zusammengeschlagen worden (act. 565). Er kenne einen der
Schläger vom Sehen, dieser habe ein schwarzes Oberteil und eine Art
„Kurzhaarbart“ getragen (act. 566). Es habe keinen Haupttäter gegeben,
doch habe einer der Albaner angefangen zu schlagen, dieser habe dem Opfer zwei-
bis dreimal die Faust ins Gesicht geschlagen. Dies sei der bereits erwähnte Typ
mit dem schwarzen Oberteil und dem Kurzhaarbart, welcher zwischen 35 und 40
Jahre alt und von fester Statur sei und ein festes/wulstiges Gesicht habe; er
habe entweder sehr kurzes Haar oder dieses nach hinten zusammen gebunden (act.
567). Auf Vorlage von mehreren Fotografien erkannte er zutreffend drei Personen
als Teilnehmer an der Auseinandersetzung, erklärte aber – ebenfalls zutreffend –
dass die von ihm beschriebene Person, welche zuerst geboxt hatte, sich nicht unter
der Auswahl befinde (act. 569 ff.). Bei der zweiten Befragung vom
13. Oktober 2008 (act. 662 ff.) hat er zunächst ausgesagt, dass
der grösste der „Albanergruppe“ dem Opfer die Faust ins Gesicht geschlagen
hatte, worauf dieses umgefallen sei und die andern auf ihn eingeschlagen und
–getreten hätten. Dieser Grösste sei ca. 30 bis 35 Jahre alt, etwas dicker. Auf
Vorlage einer Fotografie von C_____ erkannt er diesen als Beteiligten und
präzisiert seine Schilderung dahingehend, dass dieser „Grosse“ zuerst den
Fahrer (G_____) ins Auto gedrückt hatte und dann zum Beifahrer ging, der
ausgestiegen war. Der „Grosse“ habe dem Opfer den ersten Schlag ins Gesicht
versetzt; darauf habe der Junge auf dem Foto (C_____) auch noch zugeschlagen,
worauf das Opfer zusammengesackt sei und die andern auch noch geschlagen und gekickt
hätten (668 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 16. Oktober 2008
(act. 694 ff.) hat er, nun auf Vorlage des Fotos des Appellanten hin,
spontan erklärt, dieser habe den Chauffeur ins Auto gedrückt und sei „genau der
Typ, der den Besoffenen zum 1. Mal ins Gesicht geschlagen hat“. (act. 703).
Auf Vorlage der Fotografie des C_____ erklärte er wiederum, dieser sei
gekommen, nachdem der „Dicke“ den „Besoffenen“ geschlagen hatte, hätte ihm die
Faust direkt ins Gesicht geschlagen, worauf der „Besoffene“ umgefallen sei. Insoweit
sind die Aussagen von H_____ nachvollziehbar und klar und ergänzen sich zu
einem stimmigen Gesamtbild: Der „Dicke“ – so bezeichnet der H_____ den
Appellanten – stiess zuerst G_____ ins Auto, ging dann zur Beifahrerseite und
schlug dort B_____ ins Gesicht, worauf der „Junge“ (C_____) dem Opfer
schliesslich mit einem heftigen Faustschlag niederstreckte. Dabei hat der Zeuge
H_____ von Anfang an ein klares Signalement des Mannes, welcher dem Opfer den
ersten Schlag versetzt hatte, abgegeben, welches auf den Appellanten zutrifft,
und diesen auch sofort erkannt, als ihm seine Fotografie vorgezeigt wurde. Bei
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, über zwei Jahre nach dem fraglichen
Vorfall, hat er sowohl C_____ als auch den Appellanten als Beteiligte an der
Auseinandersetzung erkannt. Er war sich auch noch sicher, dass C_____
geschlagen hatte, erklärte aber, er wisse nicht mehr, ob der Appellant auch
geschlagen habe, es hätten jedenfalls zwei oder drei Personen geschlagen; es
sei sehr schnell gegangen. Zudem hat er explizit die Richtigkeit seiner im Ermittlungsverfahren
gemachten Aussagen bestätigt (vgl. act. 1350). Entgegen der vom Appellanten A_____
in der Appellationsbegründung aufgestellten Behauptung hat H_____ seine im
Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen somit nicht etwa widerrufen, sondern
vielmehr ausdrücklich bestätigt. Dass er an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung angegeben hat, er wisse nicht mehr, ob der Appellant auch
geschlagen hat, zeigt zudem, dass er bemüht ist, den Geschehensablauf korrekt
wieder zu geben und insbesondere niemanden falsch zu belasten. Bemerkenswert
ist, wie bereits das Strafgericht festhält, dass die Angaben von H_____, der
keine Aktenkenntnis hatte, namentlich insoweit mit den Schilderungen des
Appellanten und von C_____ übereinstimmen, als auch er schildert, dass der Appellant
zuerst den Fahrer (G_____) ins Auto gestossen und sich dann auf die
Beifahrerseite begeben habe (vgl. act. 756) und dass schliesslich ein
Faustschlag des C_____ das Opfer niedergestreckt habe. Diese Übereinstimmungen in
relevanten Details deuten darauf hin, dass die differenzierte Schilderung des
Zeugen H_____ dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht. Seine Schilderung wird
im Übrigen weiter durch den bereits erwähnten Umstand objektiviert, dass das
Opfer laut Gutachten des IRM Verletzungen an zwei verschiedenen Stellen des Gesichts
aufweist, was eben für mindestens zwei – und nicht nur einen – Faustschlag ins
Gesicht des Opfers spricht.
Der Antrag des
Appellanten auf erneute Befragung des Zeugen H_____ vor Appellationsgericht ist
bereits mit der ablehnenden Verfügung des instruierenden Präsidenten des
Appellationsgerichts abgelehnt worden, und anlässlich der Verhandlung vor
Appellationsgericht zu Recht nicht wiederholt worden. Der Zeuge ist vor
Strafgericht im Beisein des Appellanten und seines Verteidigers befragt worden,
welche bei dieser Gelegenheit auch die Möglichkeit hatten, ihm Fragen zu
stellen (vgl. act. 1349 f.). Die Verteidigungsrechte gemäss Art. 6 Ziff. 3
lit. d und 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. dazu BGE 131 I 476 E. 2.2 A. 480) sind
insoweit somit gewahrt und es besteht kein Anlass zur erneuten Befragung des Zeugen
H_____.
2.2.2.5 Unter
diesen Umständen ist erstellt, dass zunächst der Appellant dem Opfer B_____ einen
ersten Faustschlag ins Gesicht versetzt hat und dass das Opfer schliesslich
durch den weiteren Faustschlag des C_____ zu Boden gegangen ist.
2.2.3
2.2.3.1 Auch
ist entgegen dem Standpunkt des Appellanten nachgewiesen, dass das Opfer im
Tatzeitpunkt sehr stark und offensichtlich betrunken war. Das forensisch-toxikologische
Gutachten des IRM vom 20. Oktober geht von einem Blutalkoholwert zum
Ereigniszeitpunkt zwischen 1,37 und 2,8 Promille aus. Die grosse Spannweite ergibt
sich daraus, dass nicht mehr genau festgestellt werden konnte, wann die
Blutprobe im [...]spital abgenommen worden war
(vgl. act. 706 f.). Die offensichtliche und starke
Alkoholisierung des Opfers zum Tatzeitpunkt lässt sich auch den Aussagen von Beteiligten
und Beobachtern entnehmen (vgl. H_____, act. 565: “B_____ blieb auf
dem Beifahrersitz sitzen, war recht besoffen und hat das Ganze nicht recht
mitbekommen“; I_____, act. 573: „Als ich den Typ sah, der am Boden lag,
fühlte ich ihm sofort den Puls. Er muss stockbesoffen gewesen sein, er roch
richtig stark nach Alkohol“; C_____, act. 654: „Der war voll besoffen. Das
merkte man sofort“; E_____, act. 671: “Einer war vollgesoffen, der konnte
sich nicht rühren. Der sass im Auto.“). Der Appellant selber hat übrigens in seiner
ersten Einvernahme vom 6. Januar 2009 (act. 755 ff.) angegeben,
dass er gedacht habe, dass das Opfer selber gestürzt wäre, weil es „besoffen“
war (act. 756) – er hatte die Trunkenheit des Opfers somit nach eigenen
Angaben realisiert. Auch an der Verhandlung vor Appellationsgericht hat er
explizit ausgesagt, dass er bemerkt hatte, dass der Mann betrunken war
(Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 4).
2.2.3.2
„Wehrlos“ im Sinne des Art. 123 Ziff. 2 StGB ist, wer sich nicht verteidigen
kann, wobei auch eine vorübergehende Schwächung durch Alkohol Wehrlosigkeit
schaffen kann. Dabei muss die Wehrlosigkeit nicht eine absolute sein; es
genügt, wenn sich das Opfer gegenüber seinem Angreifer und der Handlung, mit
welcher dieser es bedroht, nicht mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr
setzen kann (vgl. Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar,
Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 123 StGB N 25 mit
Hinweisen, insbesondere auf BGE 129 IV 1). Vorliegend war das Opfer angesichts
seiner starken und offenkundigen Alkoholisierung wehrlos im dargelegten Sinne
und der Appellant war sich dessen nach dem Gesagten notabene auch bestens
bewusst.
2.2.3.3 Der
Appellant ist somit zu Recht wegen einer einfachen Körperverletzung an einem
Wehrlosen verurteilt worden. Da es sich hierbei um ein Offizialdelikt handelt,
bedurfte es keines Strafantrags des Geschädigten, so dass das Argument des Verteidigers,
der Strafantrag sei verspätet gestellt worden, unbehilflich ist. Ohnehin weisen
die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin des Opfers darauf hin, dass das
Opfer erst mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2010 den
Namen des Opfers erfahren hat, so dass die dreimonatige Antragsfrist bei
Stellung des Antrags am 9. Februar 2010 ohnehin gewahrt war (vgl.
act. 765, 767).
2.2.4 Zusammenfassend
kann der Sachverhalt betreffend den Appellanten A_____ mit der Vorinstanz als
erstellt bezeichnet werden. Es ist namentlich erwiesen, dass der Appellant dem
Opfer einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und dieses dabei nicht unerheblich
verletzt hat (vgl. dazu ausführlich Urteil Strafgericht S. 32 f.). Er
hat damit den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt. Das Opfer war
im Tatzeitpunkt so stark alkoholisiert, dass es sich kaum noch rühren konnte
und somit wehrlos war, was auch dem Appellanten bewusst war. Dieser hat sich
somit der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen gemäss Art. 123
Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist somit zu
bestätigen.
2.3
2.3.1 Das
auf Antrag der Verteidigung über den Appellanten A_____ eingeholte Gutachten
der UPK vom 30. November 2012 gelangt zusammengefasst zum Schluss, dass
bei diesem zum Tatzeitpunkt – neben Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom,
gegenwärtiger Substanzgebrauch – eine chronifizierte, allenfalls leicht- bis
mittelgradige posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) bestanden
habe (S. 26, 30). Aus forensisch-psychiatrischer Sicht ergeben sich indes keine
Hinweise, die auf eine Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit
schliessen lassen (S. 27 f.). Die dem Appellanten zur Last gelegte
Tat stehe nicht in Zusammenhang mit dieser Störung (S. 27, 30). Es bestehe
keine erhebliche generelle Rückfallgefahr; es müsse indes davon ausgegangen
werden, dass der Appellant in einer ähnlichen spezifischen Situation wie hier
handeln würde (S. 30). Der Gutachter vermochte ferner kein klares
Bedürfnis für eine weitere, möglicherweise intensivierte Behandlung auszumachen
(S. 31).
2.3.2 Der
Verteidiger übt zwar im Rahmen einer Eingabe vom 13. Dezember 2012 und
seines Plädoyers vage Kritik an den Schlussfolgerungen des Gutachtens, hat indes
zu Recht auf Frage explizit auf den Antrag einer Einholung eines Obergutachtens
verzichtet (Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 3). Das Gutachten ist klar
und verständlich, umfassend, differenziert, schlüssig und in jeder Hinsicht nachvollziehbar
und einleuchtend. Das Gericht stellt somit darauf ab. Es besteht unter diesen Umständen
kein Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens respektive eines
Obergutachtens oder zum Abweichen vom Gutachten. Auch das mit
Eingabe des Verteidigers vom 13. Dezember 2013 eingereichte
E-Mail-Schreiben von Dr. […], bei welcher der Appellant sich seit Juni 2013 in
Behandlung befinde, ist in keiner Weise geeignet, die differenzierten Schlussfolgerungen
des forensisch-psychiatrischen Gutachtens in Frage zu stellen; die Therapeutin
bleibt vage und äussert sich namentlich nicht zu der hier interessierenden
Frage der Schuldfähigkeit. Dass das forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK
teilweise zu anderen Schlüssen kommt als ein von der Invalidenversicherung in
Auftrag gegebenes Gutachten von Dr. […], ist nicht relevant, denn es geht um
andere Fragestellungen; insbesondere aber setzt sich das
forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK auch nachvollziehbar mit dem
Gutachten von Dr. […] und weiteren medizinischen Berichten auseinander
(Gutachten UPK S. 26). Die Bemerkungen des Verteidigers im Plädoyer zur angeblich
ungenügenden fachlichen Qualifikation der Gutachter der UPK schliesslich sind nicht
nachvollziehbar, ist das Gutachten doch nicht nur von med. pract. Bernd Rist,
Assistenzarzt Forensische Ambulanz, sondern insbesondere auch von Dr. med.
Stefan Lanquillon, stellvertretender Chefarzt Erwachsenenforensik,
zertifizierter forensischer Psychiater, verfasst und unterzeichnet worden.
Nach dem
Gesagten ist mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten der UPK von der vollen
Schuldfähigkeit des Appellanten auszugehen. Ebenfalls sind gemäss dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten die Voraussetzungen für die Anordnung
einer therapeutischen Massnahme offensichtlich nicht erfüllt.
2.4
2.4.1 Weiter
rügt der Appellant die Strafzumessung und in diesem Zusammenhang insbesondere,
dass das Strafgericht die psychische Störung und die besondere
Strafempfindlichkeit zu wenig gewürdigt habe; ausserdem sei zu prüfen, ob der
formell mögliche bedingte Strafvollzug, gegebenenfalls unter Auflagen, gewährt
werden könne.
2.4.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige"
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller in: Basler
Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der
Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der
Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen. Im
Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der
Strafe zum Vergleich andere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen heranzuziehen,
wobei stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (ausführlich
zum Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung: BGE
135 IV 191 E. 3.2 f S. 193 f.; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten,
in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2.
Auflage, Basel 2013, Art. 47 StGB N 40 f.).
2.4.3 Einfache
Körperverletzung an einem Wehrlosen ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bedroht (Art. 123 Ziff. 2 StGB).
Das Verschulden
des Appellanten wiegt, wie bereits das Strafgericht festgestellt hat, nicht
leicht. Auch wenn G_____ sich auf der Strasse ungebührlich verhalten haben mag,
so bestand für den Appellanten doch kein Anlass, sich vom Balkon auf die
Strasse zu begeben – er hätte sich der Belästigung ohne Weiteres durch Schliessen
der Balkontüre entziehen können – und dort auch den offensichtlich stark betrunkenen
B_____ ins Gesicht zu schlagen. Der Appellant hatte in jener Situation gar die
Initiative ergriffen, zuerst den Fahrer ins Auto gestossen, und dann das wehrlose
Opfer, welches im Verlaufe des Vorfalls durch den späteren Schlag von C_____ schliesslich
erheblich verletzt wurde, als erster geschlagen.
Das Vorleben des
Appellanten, [...] im Kosovo geboren und aufgewachsen und mit 16 Jahren in die
Schweiz gekommen, ist zunächst, bis zu seiner Teilnahme an kriegerischen
Auseinandersetzungen im Kosovo 1999, wo er auf Seiten der UCK gekämpft habe,
unauffällig verlaufen. Seit ca. 2002 ist er, offenbar wegen psychischer
Probleme in Zusammenhang mit traumatischen Kriegserlebnissen – diagnostiziert
wird eine chronifizierte, allenfalls leicht- bis mittelgradige posttraumatische
Belastungsstörung (E. 2.3), welche keine Verminderung der Schuldfähigkeit zur
Folge hat und somit im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47
berücksichtigt wird – nicht mehr erwerbstätig. Die Invalidenversicherung hat
die Ausrichtung von Rentenleistungen verweigert, da er aus freien Stücken am
Krieg teilgenommen und den Versicherungsfall somit eventualvorsätzlich
herbeigeführt habe (vgl. Urteil Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom
5. Oktober 2011). Der Appellant und seine Familie – eine Ehefrau und zwei
Kinder, wovon eines behindert ist – sind seit Jahren auf Leistungen der
Sozialhilfe angewiesen. Die Strafempfindlichkeit ist unter diesen Umständen
jedenfalls als durchschnittlich einzustufen, denn auch wenn der Appellant, wie
das Urteil des Strafgerichts (S. 47) festhält, weder erwerbstätig noch in
die Familienarbeit eingebunden ist, belastet ihn die Verbüssung einer Freiheitsstrafe
zweifellos.
Sehr stark zu
Ungunsten des Appellanten wirken sich die Vorstrafen, wovon eine gar
einschlägig ist, aus (vgl. Strafregisterauszug). Zu erwähnen ist insbesondere
das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. September 2005, in
welchem der Appellant wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher einfacher
Körperverletzung an einem Wehrlosen zu 9 Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug,
verurteilt worden ist. Vorliegend zu beurteilendes Delikt hat er innert der
Probezeit dieses Urteils verübt. Am 4. Dezember 2006 wurde er vom Bezirksstatthalteramt
Arlesheim wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu 4 Monaten
Gefängnis, unter Einrechnung von 19 Tagen Untersuchungshaft, verurteilt. All
dies, auch Untersuchungshaft und unbedingte Strafe, vermochte ihn nicht von
einem weiteren Delikt abzuhalten. Reue oder Einsicht können ihm nicht zu Gute
gehalten werden.
An sich wäre
unter den gegebenen Umständen, namentlich angesichts der einschlägigen
Vorstrafe, innert deren Probezeit er vorliegend zu beurteilendes Delikt begangen
hat, eine Strafe im Bereich von mindestens 8 Monaten dem Verschulden des
Appellanten und den übrigen Strafzumessungskriterien angemessen. Indes ist zu berücksichtigen,
dass seit der Tat mittlerweile über 6 Jahre vergangen und somit über zwei
Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind, und sich der Appellant in dieser
Zeit soweit ersichtlich wohl verhalten hat, so dass eine Strafmilderung
angezeigt ist (Art. 48 lit. e StGB). Die lange Verfahrensdauer ist unter
anderem darauf zurückzuführen, dass der Appellant erstmals vor zweiter Instanz
die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens hat beantragen lassen, obwohl
die psychische Problematik seit längerem bekannt war (vgl. act. 23). Unter
diesen Umständen ist die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von
6 Monaten im Ergebnis angemessen und zu bestätigen. Verglichen mit der
angedrohten Höchststrafe bewegt sich die ausgesprochene Strafe im Übrigen trotz
des nicht mehr leichten Verschuldens, trotz der einschlägigen Vorstrafe und trotz
des Delinquierens während der Probezeit noch im unteren Bereich des
Strafrahmens.
Die Strafe ist
auch im Vergleich zu der für C_____ ausgesprochenen Freiheitsstrafe (dazu
Urteil Strafgericht S. 44) und zu Vergleichsurteilen angemessen. Es kann insbesondere
auf ein Urteil des Strafgerichts (SG.2001.376 vom 3. Oktober 2001) verwiesen
werden: Faustschlag ins Gesicht und Fusstritte gegen ein wehrloses Opfer; dem
Täter, tadellos beleumundet, geständig, einsichtig und reuig, wurde eine alkoholbedingte
Enthemmung zugebilligt: 6 Monate Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug.
2.4.4 Der
Appellant wurde, wie erwähnt, am 28. September 2005 wegen Körperverletzungsdelikten
zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 9 Monaten, unter Auferlegung
einer Probezeit von 3 Jahren, und am 4. Dezember 2006 unter anderem wegen
Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Er hat innert
der Probezeit des Urteils vom 28. September 2005, erneut einschlägig, delinquiert.
Ferner hatte er sich in Zusammenhang mit andern Verfahren in Untersuchungshaft
befunden. Die Vorinstanz ist deshalb ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass
eine – formell an sich mögliche – Geldstrafe die erforderliche spezialpräventive
Wirkung vorliegend verfehlen würde. Dass sie eine Freiheitsstrafe ausgesprochen
hat, ist nicht zu beanstanden, zumal der Appellant selber vor Appellationsgericht
im Eventualantrag, d.h. für den Fall eines Schuldspruchs, explizit die Ausfällung
einer Freiheitsstrafe beantragt hat (Protokoll Verhandlung Appellationsgericht
S. 9).
2.4.5 Die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs wäre zwar, wie das Strafgericht richtig
festhält, formell möglich. Allerdings ist dazu eine besonders günstige Prognose
erforderlich, ist der Appellant doch wie erwähnt rund 3 Jahre vor dem hier zu
beurteilenden Delikt zu einer 9-monatigen Gefängnisstrafe, mit bedingtem
Vollzug, verurteilt worden (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Eine
besonders günstige Prognose kann indes, wie bereits das Strafgericht begründet
dargelegt hat (Urteil S. 48), nicht gestellt werden. Zunächst stimmen
die bereits erwähnten Vorstrafen wenig zuversichtlich. Zwar sind seit dem
Urteil des Strafgerichts nun wiederum über 3 Jahre vergangen, innert
welcher sich der Appellant wohl verhalten hat. Er zeigt allerdings nach wie vor
keinerlei Einsicht. Zudem hält das auf seinen Antrag hin eingeholte
psychiatrische Gutachten fest, dass dem Appellanten zwar keine erhebliche
generelle Rückfallgefahr bescheinigt werden könne, dass dieser aber in einer
ähnlichen spezifischen Situation – einer Konstellation, wie sie sich übrigens jederzeit
wieder ereignen könnte (nächtliche Ruhestörung durch Betrunkene, der sich der
Appellant durch Schliessen der Balkontüre ohne Weiteres hätte entziehen können)
– gleich wie zuvor handeln würde. Auch die nach wie vor schwierige persönliche
Situation des Appellanten, welcher seit über zehn Jahren keiner geregelten Tätigkeit
mehr nachgeht, lässt vorliegend nicht auf eine gute Prognose schliessen. An
dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass der Appellant nun per Januar 2014 offenbar
in die Traumastation der Privatklinik [...] eintritt (vgl. Schreiben der Klinik
vom 11. November 2013, an der Verhandlung eingereicht), befand er sich
doch bereits vor dem hier zu beurteilenden Ereignis in psychiatrischer
Behandlung (vgl. etwa Gutachten UPK S. 6 ff.) und erachtet das
Gutachten der UPK (S. 31) mit überzeugender Begründung den Nutzen einer
weiteren, möglicherweise intensivierten Behandlung für fragwürdig. Insgesamt
kann dem Appellanten somit keine besonders günstige Prognose gestellt und der
bedingte Strafvollzug deshalb nicht gewährt werden.
2.4.6 Da
zum Zeitpunkt der Appellationsgerichtsverhandlung seit dem Ablauf der entsprechenden
Probezeit mehr als 3 Jahre vergangen sind, kann die am 21. März 2007 in
Rechtskraft erwachsene, am 28. September 2005 vom Strafgericht Basel-Stadt
unter einer Probezeit von 3 Jahren verhängte Gefängnisstrafe von 9 Monaten
nicht mehr vollziehbar erklärt werden (Art. 46 Abs. 5 StGB).
Es ist darauf
hinzuweisen, dass insoweit die Möglichkeit besteht, dass der Appellant die vorliegend
ausgefällte Freiheitsstrafe von 6 Monaten allenfalls in einer alternativen
Vollzugsform (Halbgefangenschaft oder Electronic Monitoring) wird verbüssen
können.
2.5 Bei
diesem Ausgang ist dem Appellanten, der in sehr geringem Umfang obsiegt, eine etwas
reduzierte Urteilsgebühr aufzuerlegen und seinem Verteidiger ist ein
angemessenes Honorar gemäss der Aufstellung aus der Gerichtskasse auszurichten.
Für die Einzelheiten kann auf das Dispositiv verwiesen werden.
3.1 Das
Opfer B_____ hatte mit Adhäsionsklage vom 14. Oktober 2010 gegen C_____
zunächst die Zusprechung eines Betrags von CHF 53'784.45, zuzüglich
5 % Zins seit dem 1. Oktober 2010, sowie die Zusprechung einer weiteren
Forderung für den künftigen Einkommensverlust dem Grundsatz nach verlangt. Die
geltend gemachte bezifferte Forderung setzte sich aus entgangenem Lohn (CHF 25'604.45),
Schadenersatz: (CHF 1'180.–), Genugtuung (CHF 20'000.–) sowie
Anwaltskosten (CHF 7'000.–) zusammen. Mit Nachtrag vom 15. Oktober
2010 wurden zusätzliche Betreuungskosten von insgesamt CHF 4'800.– geltend
gemacht und das bezifferte Rechtsbegehren auf CHF 58'584.45, zuzüglich
5 % Zins seit dem 1. Oktober 2010, erhöht. An der Verhandlung von
18. Oktober 2010 ergänzte die Vertreterin des Opfers die Forderung
nochmals um CHF 1'462.25 Anwaltskosten und verlangte entsprechend die
Zusprechung eines Betrags von nun CHF 60'046.70, zuzüglich 5 % Zins seit
dem 1. Oktober 2010, sowie einer weiteren Forderung für den künftigen
Einkommensverlust und weiteren Schaden dem Grundsatz nach.
3.2
3.2.1 Das
Strafgericht hat diese Forderung unterteilt und die Schadenersatzforderung des
Opfers von CHF 31'584.45 abgewiesen; C_____ wurde bei der Anerkennung der
Genugtuungsforderung im Umfange von CHF 500.– behaftet und zu weiteren
CHF 1'500.– Genugtuung an das Opfer, zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 2'000.–
seit 1. Oktober 2010, verurteilt; die Genugtuungs-Mehrforderung von
CHF 18'000.– wurde abgewiesen. Ausserdem wurde C_____ zur Bezahlung einer
Parteientschädigung von CHF 1'000.– an B_____ verurteilt; die übrigen
ausserordentlichen Kosten zwischen dem Opfer und C_____ wurden wettgeschlagen. Eine
von der SUVA eingereichte Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 137'442.–
gegen C_____ wurde demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen.
3.2.2 Das Strafgericht (Urteil S. 58 ff.) hat seinen Entscheid
zusammengefasst wie folgt begründet:
Die Forderung der SUVA wurde auf den Zivilweg verwiesen, weil zwar belegt
sei, dass die SUVA Zahlungen im Umfange von CHF 137'442.– zugunsten des Opfers
erbracht habe, indes nicht nachgewiesen sei, dass die vom Opfer beklagten gesundheitlichen
Probleme und die attestierte teilweise Arbeitsunfähigkeit tatsächlich mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die am 4. Oktober 2008 erlittenen
Schläge verursacht wurden.
In Bezug auf die
Forderungen des Opfers ist das Strafgericht zur Auffassung gelangt, die in der
Anklageschrift geschilderten Langzeitfolgen, wie namentlich depressive
Stimmung, grosse Vergesslichkeit, Affektinkontinenz, verstärkte Müdigkeit,
unterbrochener Schlaf, Hypogeusie (Geschmacksstörung) auf Süsses und
Kopfschmerzen könnten nicht objektiviert respektive nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auf den Faustschlag von C_____ zurückgeführt werden – weshalb
denn auch eine Verurteilung des C_____ lediglich wegen einfacher
Körperverletzung an einem Wehrlosen und nicht wegen schwerer Körperverletzung
erfolgte, was mit der Appellation nicht angefochten wird. Dasselbe gelte für
die Leistungsinsuffizienz, mit welcher die Arbeitsunfähigkeit des Opfers
begründet werde. Bei den Verletzungen, wegen derer es zum Schuldspruch komme,
sei lediglich von einer Arbeitsunfähigkeit von mehreren Tagen bis wenigen
Wochen auszugehen. Es sei nicht anzunehmen, dass das Opfer zufolge der am
4. Oktober 2008 erlittenen Faustschläge anfangs März 2009 und in der Folge
immer noch arbeitsunfähig sei; die Schadenersatzforderung für Lohnausfall sei
daher insgesamt abzuweisen. Für die Kosten des Natels und angeblich erlittener
Zusammenbrüche fehle es an Beweisen, die nachgeschobene Forderung für die
Kosten der angeblichen Betreuung seien ebenfalls abzuweisen. Da alle Forderungen
abzuweisen seien und insbesondere auch kein Raum für weitere Schadenersatzforderungen
betreffend künftige Lohnausfälle gesehen werde, könne auch dem Antrag, weitere
Forderungen aus dem Vorfall vom 4. Oktober 2008 seien dem Opfer dem
Grundsatz nach zuzusprechen, nicht entsprochen werden, zumal ein Antrag auf
Zusprechung völlig unbestimmter künftiger Forderungen dem Grundsatz nach laut
Praxis des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts nicht zulässig sei. Eine
Genugtuung sei indes zuzusprechen, wobei die vom Opfer geltend gemachten
CHF 20'000.– deutlich übersetzt erschienen und eine Forderung von CHF 2'000.–
angemessen sei. Der Rest sei abzuweisen. Auf die erst im Plädoyer der
Opfervertreterin geltend gemachte Forderung gegen A_____ ist das Strafgericht infolge
Verspätung nicht eingetreten (Urteil S. 64), was mit der Appellation nicht
angefochten wird (Appellationsbegründung/-antwort vom 10. Februar 2011 von
B_____ S. 14).
3.3 Das
Opfer B_____ wendet sich mit seiner Appellation dagegen, dass das Strafgericht
seine Zivilforderungen im Wesentlichen abgewiesen hat und verlangt die
Zusprechung eines Lohnausfalls von CHF 43'447.65, eventualiter von
CHF 25'604.45, subeventualiter sei die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg
zu verweisen. Die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuungssumme von CHF
2'000.– sei neu festzusetzen und ihm zuzüglich 5 % Zins seit dem
- Oktober 2010 zuzusprechen. Es sei ihm eine Parteientschädigung in der
Höhe seiner Anwaltskosten zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird
die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt, welches detailliert
chronologisch über den Verlauf der medizinischen Probleme und Therapien
respektive Untersuchungen des Appellanten und über die Frage, welche
Langzeitschäden adäquat-kausale Folgen des inkriminierten Ereignisses sein
können beziehungsweise welche eventuell vorbestehenden Beeinträchtigungen sich
durch das schädigende Ereignis in welchem Ausmass verschlimmert haben,
Aufschluss gibt. Ausserdem sei das neuropsychologische Gutachten der Neuropsychologie
Basel vom 28. August 2011 zu den Akten zu nehmen.
An der
Verhandlung vor Appellationsgericht hat die Vertreterin des Opfers auf Frage
hin erklärt, dass sie den mit Verfügung des instruierenden Präsidenten vom 15. Juli
2013 bereits abgelehnten Antrag auf Einholung des umfassenden medizinischen
Gutachtens nicht mehr stelle (Protokoll Verhandlung Appellationsgericht
S. 3). Sie hat indes die Faxkopie einer Verfügung der SUVA vom
16. Mai 2013 eingereicht, wonach die SUVA dem Opfer eine Invalidenrente und
eine Integritätsentschädigung aus dem Unfall vom 4. Oktober 2008 ausrichte;
bei der Rente wird von einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % ausgegangen, bei
der Bemessung der Integritätsentschädigung von einer Integritätseinbusse von 40
%. Aus einem ebenfalls an der Verhandlung eingereichten Schreiben der SUVA vom
4. Oktober 2013 lässt sich weiter schliessen, dass diese Rente der SUVA
als Komplementärrente zu Leistungen der Invalidenversicherung ausbezahlt wird. Über
allfälligen zusätzliche Leistungen der Pensionskasse hatte die Vertreterin des
Opfers keine Kenntnis (Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 7).
3.4 Tatzeitpunkt
ist der 4. Oktober 2008, es ist somit das „alte“ Opferhilfegesetz (OHG)
anwendbar (ebenso AGE AS.2010.34 vom 25. Februar 2011). Gemäss Art. 9
der im Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung des Opferhilfegesetzes (aOHG, SR
312.5) entscheidet das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers
einer Straftat, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht
eingestellt ist (Abs. 1). Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche
einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die
Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das
Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach
Möglichkeit vollständig (Abs. 3). Aus dieser Bestimmung folgt, dass die
Zivilforderung nicht auf den Zivilweg verwiesen werden darf, wenn ihre
Beurteilung keinen unverhältnismässigen Aufwand bereitet. Entscheidendes
Kriterium für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des durch die
Beurteilung der Zivilforderung entstehenden Aufwandes ist die Komplexität der
Forderung und der notwendigen Beweiserhebungen und namentlich die Frage, ob
durch die Beurteilung des Zivilpunktes durch das Strafgericht eine unzumutbare
Verzögerung der Urteilsfällung im Strafpunkt droht. Das Gericht darf nicht
leichthin lediglich dem Grundsatz nach entscheiden (Steiger-Sackmann, in Gomm/Zehntner, Opferhilfegesetz,
2. Auflage, Bern 2005, Art. 9 OHG N 25; siehe
auch Tamm, in Gomm/Zehntner, Opferhilfegesetz,
3. Auflage, Bern 2009, Art. 38 N 30).
3.5
3.5.1 In
den Akten finden sich klare Anhaltspunkte dafür, dass die Schläge vom
4. Oktober 2008 die Beeinträchtigung der Gesundheit und der
Arbeitsfähigkeit des Opfers zur Folge hatte. Immerhin hat die SUVA ihre
Leistungspflicht und damit Unfallfolgen und Kausalität in sozialversicherungsrechtlicher
Hinsicht insoweit anerkannt.
Allerdings
schaffen die in den Akten befindlichen und vom Opfer eingereichten Unterlagen
nicht ausreichend Klarheit. Wie bereits das Strafgericht festhält, lassen sich
aufgrund der vorhandenen Unterlagen die vom Opfer beklagten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen teilweise nicht klar objektivieren, teilweise haben sie
offenbar bereits vor dem Vorfall vom 4. Oktober 2008 bestanden. Auf die
entsprechenden Erwägungen (Urteil S. 33 ff., 62) kann hier verwiesen werden.
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang beispielsweise, dass das Opfer laut
eigenen Angaben bereits vor dem hier zu beurteilenden Vorfall unter einer
Herabsetzung des Geruchssinnes (Hyposmie) gelitten habe (Appellationsbegründung
S. 7) respektive dass widersprüchliche ärztliche Berichte zur Hyposmie existieren
(vgl. Urteil Strafgericht S. 33 ff. mit Hinweisen). In diesem
Zusammenhang fällt auch auf, dass das Opfer trotz beklagter Herabsetzung des
Geruchsinnes bei einem Arbeitstraining bei „[...]“ Basel von der Essensauslieferung
an ältere Menschen befreit werden musste, da er deren Geruch nicht ertragen
habe (vgl. Bericht Neuropsychologie-Basel vom 28. August 2011, S. 10
oben).
3.5.2 Das
Strafgericht weist weiter darauf hin, dass das Opfer laut eigenen Angaben gegenüber
der SUVA offenbar jahrelang als Profiboxer tätig war (Urteil S. 35 mit
Hinweis auf act. 1136, Bericht der SUVA vom 9. Dezember 2008, S. 2
Krankengeschichte [enthält auch einen Hinweis auf einen Reitunfall mit
Kopfverletzung im Jahre 2005]). Eine Tätigkeit als Profiboxer hat das Opfer nun
vor Appellationsgericht bestritten; er will entgegen der Darstellung in den
Akten nur – aber immerhin – hobbymässig geboxt haben (Protokoll Verhandlung
Appellationsgericht S. 5).
Die Neuropsychologie-Basel,
Fachstelle für Gutachten und Diagnostik hat beim Opfer laut Bericht vom
28. August 2011 (S. 16) eine leichte neuropsychologische Störung, bei
Status nach mittelschwerem Schädel-/Hirntrauma mit frontobasalen Kontusionen
beidseits am 4. Oktober 2008, und eine Dysthymie diagnostiziert. Gerade solche
Beschwerden – wie überhaupt die in der Anklageschrift geschilderten Langzeitfolgen
– können indes auch Spätfolgen des Boxsports, vor allem wenn dieser über Jahre hinweg
respektive professionell betrieben worden ist, sein (vgl. dazu http://www.aerzteblatt.de/archiv/79371/Boxen-akute-Komplikationen-und-Spaetfolgen-Von-der-Gehirnerschuetterung-bis-zur-Demenz).
Im Bericht der
Neuropsychologie-Basel werden ein Reitunfall aus dem Jahre 2005 mit
Kopfverletzung sowie eine Tätigkeit als Profiboxer in Österreich und der Türkei
zwar erwähnt (S. 4), scheinen aber bei der Diskussion der gesundheitlichen
Probleme des Opfers nicht berücksichtigt zu werden. Weiter weist das
Strafgericht darauf hin, dass das Opfer im Tatzeitpunkt nicht arbeitete; B_____
war seine Arbeitsstelle am 1. September 2008 von der [...] gekündigt und
er war per sofort freigestellt worden; diese Stelle hatte er seit 15. Mai
2007 inne gehabt; über den Grund der Freistellung und über seine früheren Arbeitsstellen
in der Schweiz ist wenig bekannt.
3.5.3 Aus
dem erwähnten Bericht der Neuropsychologie-Basel (S. 18) ergibt sich
weiter, dass die Arbeitsfähigkeit des Opfers für eine kognitiv einfache, klar
strukturierte, möglicherweise überlernte oder repetitive Tätigkeit nicht
eingeschränkt sei; dafür bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl hinsichtlich
Arbeitspräsenz als auch hinsichtlich Arbeitsleistung. Bei erhöhten kognitiven
Anforderungen sei die Arbeitsfähigkeit leicht eingeschränkt, primär betroffen
sei dabei wahrscheinlich die Arbeitsleistung (80 %) und nicht die
Arbeitspräsenz (100%). Antriebsmangel und Dysthymie seien nicht von einer
Ausprägung, dass sie einen relevanten leistungsmindernden Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit hätten; diese Einschätzung müsse indes durch eine fachpsychiatrische
Beurteilung bestätigt werden. Angesichts dieser Einschätzung ist die Annahme einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2013 – die SUVA richtet eine Rente
basierend offenbar auf einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit aus – nicht ohne
Weiteres nachvollziehbar.
3.5.4 Dem
Strafgericht ist insoweit zu folgen, als sich aus den diversen medizinischen
Unterlagen tatsächlich kein einheitliches Bild über die medizinischen Langzeitfolgen
ergibt. Ferner erscheint der Kausalzusammenhang zwischen den Schlägen am
4. Oktober 2008 und den vom Opfer geschilderten Folgen nicht mit der
zivilrechtlich erforderlichen Klarheit belegt. Anderseits lässt sich dieser
auch nicht ausschliessen, noch ist ausgeschlossen, dass die Tat etwa zu einer
Verstärkung vorbestehender Symptome oder zu deren Auslösung geführt hat. Dies
alleine aufgrund fehlender Anhaltspunkte in den vorliegenden Akten
auszuschliessen, geht nicht an. Wie zudem bereits das Strafgericht festgestellt
hat, hat die SUVA ihre Leistungspflicht anerkannt und damit jedenfalls in
sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Unfallfolgen und Kausalität offensichtlich
bejaht. Unter diesen Umständen kann es dem Opfer B_____ nicht zum Vorwurf
gereichen, dass er seiner zivilprozessualen Beweisführungspflicht nicht
ausreichend nachgekommen sei, wie dies die Vorinstanz implizit tut, wenn sie
dessen Schadenersatzforderung abweist. Zwar hat im Adhäsionsverfahren der Kläger
Schaden und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigender Ursache und
Schaden zu beweisen (vgl. dazu Heierli/Schnyder, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht
I, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 42 OR N 1; Tamm, a.a.O.
Art. 38 OHG N 17). Anderseits soll die Möglichkeit des
Adhäsionsprozesses dem Geschädigten aber die Geltendmachung seiner
Zivilansprüche grundsätzlich erleichtern (vgl. dazu Tamm, a.a.O., Art. 38
OHG N 1; nun zur StPO: Dolge, in Basler Kommentar, Strafprozessrecht,
Art. 126 N 36).
3.5.5 Unter den dargelegten
Umständen – es geht um einen komplexen Personenschaden, mit Hinweisen auf
vorbestehende Beschwerden und Fragen zur Kausalität – ist die
Einholung eines umfassenden, polydisziplinären medizinischen Gutachtens,
welches sich insbesondere zum Schadensbild und zur adäquaten Kausalität zwischen
den geklagten gesundheitlichen Problemen und dem Vorfall vom 4. Oktober
2008 äussert, zur
Beurteilung der Zivilansprüche des Opfers unumgänglich. Ein solches Gutachten
nun erst im Appellationsverfahren zu veranlassen, würde zu einer weiteren
Verzögerung des Strafverfahrens führen und den Aufwand eines Adhäsionsprozesses
klar sprengen. Die Vertreterin des Opfers hatte vor erster Instanz übrigens selbst
um Abweisung eines entsprechenden Antrags von C_____ ersucht (vgl. act. 1333 f.)
und den Antrag anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht nicht mehr
gestellt. Laut Dolge (in: Basler Kommentar, BSK StPO zu Art. 126 N 48 [die
Bestimmung stimmt im Wesentlichen mit Art. 9 aOHG überein]) kann ausnahmsweise
auch die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
gesundheitlicher Beeinträchtigung und strafbarem Verhalten auf den Zivilweg
verwiesen werden. Dies ist vorliegend der Fall.
3.5.6 Die
Schadenersatzforderung des Opfers ist unter diesen Umständen, analog zur
Forderung der SUVA, auf den Zivilweg zu verweisen, wie dies auch das Opfer
selber in seinem Subeventualantrag verlangt und C_____ bereits vor erster
Instanz in seinem Eventualantrag beantragt hatte. Dies gilt auch für die
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren, welche als Teil des
Schadens geltend gemacht worden ist. Das Ergebnis des Verfahrens ist erst bei
Abschluss des entsprechenden Zivilprozesses bekannt, so dass es angebracht ist,
auch erst dann über die Parteientschädigung zu befinden.
3.5.7 In Bezug auf die
Genugtuungsforderung beantragt das Opfer zweitinstanzlich etwas salopp die
„neue Festsetzung“ derselben, ohne weitere Bezifferung. Auch die
Genugtuungsforderung lässt sich erst beurteilen, wenn klar ist, welches die
effektiven Folgen des Faustschlags gewesen sind. Auch insoweit wird die
Forderung, soweit sie die bereits anerkannte respektive zugesprochene Summe von
insgesamt CHF 2'000.– übersteigt, auf den Zivilweg verwiesen.
3.6
3.6.1 Bei
diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, C_____ und dem Opfer B_____
keine Verfahrenskosten für das zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Das
Opfer dringt jedenfalls mit seinem Subeventualantrag durch; C_____ hatte vor
erster Instanz immerhin die Einholung eines Gutachtens beantragt und den Eventualantrag
auf Verweisung der Zivilforderung des Opfers auf den Zivilweg gestellt.
3.6.2 Sowohl
das Opfer als auch C_____ stellen für das zweitinstanzliche Verfahren den
Antrag auf unentgeltliche anwaltliche Vertretung. Beide haben unterdessen ihre
Bedürftigkeit nachgewiesen und detaillierte Honorarnoten eingereicht. Es werden
ihnen dementsprechend für das zweitinstanzliche Verfahren Honorare gemäss ihren
Aufstellungen aus der Gerichtskasse ausgerichtet; für die Einzelheiten wird auf
das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: In Bezug auf A_____ wird das erstinstanzliche
Urteil im Schuld- und Strafpunkt bestätigt,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches.
Es wird festgestellt, dass die gegen A_____ am
28. September 2005 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher
Körperverletzung und mehrfacher einfacher Körperverletzung an einem Wehrlosen
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3
Jahre, gemäss Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht mehr
vollziehbar erklärt werden kann.
A_____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.–
(incl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem Verteidiger von A_____, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 5'580.– und ein Auslagenersatz von CHF 119.25,
zuzüglich 8 % MWSt. von CHF 455.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
In Bezug auf C_____ wird das
erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt bestätigt.
Die Schadenersatzforderung des B_____ gegen C_____ im
Betrage von CHF 43'447.65 (für Lohnausfall) wird auf den Zivilweg verwiesen.
C_____ wird bei der teilweisen Anerkennung der
erstinstanzlichen Parteientschädigung von B_____ im Betrage von
CHF 1'000.– behaftet. Die diesbezügliche Mehrforderung des B_____ gegen C_____
wird auf den Zivilweg verwiesen.
C_____ wird bei der teilweisen Anerkennung der
Genugtuungsforderung des B_____ im Betrag von CHF 500.– behaftet. Er wird
darüber hinaus zu einer Genugtuungsforderung von CHF 1'500.–, zuzüglich Zins zu
5 % auf CHF 2'000.– seit dem 1. Oktober 2010, an B_____
verurteilt. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
C_____ und B_____ tragen keine zweitinstanzlichen Verfahrenskosten.
Der Verteidigerin von C_____, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 2'915.– und ein Auslagenersatz von CHF 113.50,
zuzüglich 8 % MWSt. von CHF 242.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Vertreterin von B_____, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 2'655.– und ein Auslagenersatz von CHF 255.30,
zuzüglich 8 % MWSt. von CHF 232.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Betreffend Zivilforderung:
Hinweis auf Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG und auf BGE 133 III 701: Die Beschwerde in Strafsachen steht Geschädigten
zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche zur Verfügung, wenn die letzte kantonale
Instanz sowohl den Straf- als auch den Zivilpunkt zu beurteilen hatte. War nur
noch der Zivilpunkt strittig, ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig. Diese
kann unter
den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen
an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.