Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.120
URTEIL
vom 14. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 14. März 2013
betreffend Gesuch um
Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt
Sachverhalt
Der deutsche
Staatsangehörige A_____ (Rekurrent), geb. [...], wurde mit Urteil des
Landgerichts Waldshut-Tiengen (Deutschland) vom 21. November 2003 wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer
Bande in 22 Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in acht Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge, in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe
von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren,
zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landgerichts
Freiburg im Breisgau (Deutschland) vom 12. Dezember 2006 wurde er wegen
Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 22. Januar 2014 wurde er schliesslich der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer
bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Der Rekurrent
reiste am 1. November 2010 in die Schweiz ein und meldete sich am 20.
Dezember 2010 im Kanton Basel-Stadt an. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen
Gehörs lehnte das Migrationsamt das Gesuch des Rekurrenten um Wohnsitznahme im
Kanton Basel-Stadt unter Hinweis auf die beiden Verurteilungen in Deutschland
und das damals in der Schweiz hängige Verfahren mit Verfügung vom 23. September
2011 ab. Auf dagegen erhobenen Rekurs hin gestattete das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) dem Rekurrenten mit Schreiben vom 10. Februar
2012, während dem Verfahren in seiner Wohnung im Kanton Basel-Stadt zu verbleiben.
Das Rechtsmittel wies es mit Entscheid vom 14. März 2013 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 25. März und 29. Mai 2013 erhobene
und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem er die
vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung des Migrationsamts vom 23. September
2011 sowie die Anweisung des JSD, ihm die Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt
zu gewähren, beantragt. Weiter beantragt er die Bewilligung der aufschiebenden
Wirkung und die Erlaubnis, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 10. Juni
2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Darauf wurde dem Rekurs vom
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Juni 2013 vorläufig die aufschiebende
Wirkung zuerkannt. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 9. August 2013 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu replizierte der Rekurrent mit
Eingabe vom 9. September 2013. Damit machte er insbesondere geltend, dass auf
das damals noch hängige Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Landschaft ohne
Verletzung des Prinzips der Unschuldsvermutung nicht abgestellt werden dürfe.
Nach erfolgter amtlicher Erkundigung des Instruktionsrichters über den Stand
jenes Verfahrens wurde das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 16. Oktober
2013 bis zu dem auf den 22. Januar 2014 erwarteten Entscheid des Strafgerichts
Basel-Landschaft sistiert und das per 22. Januar 2014 ergangene Urteil in der
Folge beigezogen. Einem Gesuch des Rekurrenten vom 14. Februar 2014 um weitere
Sistierung des Verfahrens nach erfolgter Erklärung der Berufung gegen das
Strafurteil gab der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. Februar 2014 nicht
statt. Mit Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. März 2014
wurde das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt
abgeschrieben und festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft
vom 22. Januar 2014 per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Eingabe
vom 25. März 2014 hat der Rekurrent eine weitere Stellungnahme eingereicht. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 10. Juni
2013 sowie aus § 42 OG i.V.m. § 12 VRPG. Der Rekurrent ist vom angefochtenen
Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf
den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist daher einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat (vgl. VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E.
1.1, m.w.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der
Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127
II 60 E. 1b S. 63; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1.2).
2.1 Beim
Rekurrenten handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen. Sein Anspruch
auf Wohnsitznahme in der Schweiz richtet sich daher primär nach dem Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0142.112.681). Das Ausländergesetz (AuG) kommt nur insoweit zur
Anwendung, als das FZA keine abweichende Bestimmung enthält oder das AuG eine
für den Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AuG). Letzteres
ist hier nicht der Fall.
2.2 Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Anhang I FZA hat ein Staatsangehöriger
einer Vertragspartei des Abkommens, der mit einem Arbeitgeber des
Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten Dauer eingegangen
ist, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dieser Anspruch darf
gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur durch Massnahmen, die aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind,
eingeschränkt werden. Diesbezüglich nimmt das FZA auf die Richtlinien
64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S.
32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) Bezug. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, darf nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG bei solchen
Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das
persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein. Nach Art. 3
Abs. 2 der genannten EWG-Richtlinie können strafrechtliche Verurteilungen
allein nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Vielmehr darf aufgrund
der gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA zu berücksichtigenden Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH; vgl. dazu E. II.3 des angefochtenen
Entscheids) und derjenigen des Bundesgerichts eine strafrechtliche Verurteilung
nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr
zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das
eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang
I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven
Gründen verfügt werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an,
wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer
die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind (BGer 2C_1155/2012 vom 8. Mai 2013
E. 2.2, m.w.H.).
Der Rekurrent
ist in den letzten zwölf Jahren insgesamt dreimal wegen Betäubungsmitteldelikten
zu überjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden.
3.1 Der
Rekurrent ist mit Urteilen des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21. November
2003 sowie des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 12. Dezember 2006 in
Deutschland zweimal wegen Betäubungsmitteldelikten, die er in den beiden
Urteilsjahren begangen hat, schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen von 4
Jahren resp. 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Wie dem Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Januar 2014 entnommen werden kann,
erfolgten diese beiden Strafurteile im Zusammenhang mit dem Handel mit „Gras“
und Ecstasy (E. II.c S. 22). Beide Freiheitsstrafen wurden (zumindest
teilweise) in Deutschland vollzogen.
3.2 Hinzu
kommt die mit Urteil vom 22. Januar 2014 durch das Strafgericht
Basel-Landschaft wiederum wegen Betäubungsmitteldelikten erfolgte Verurteilung
des Rekurrenten zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten
bei einer Probezeit von 4 Jahren. Das Gericht erwog dabei, dass der Rekurrent
gemäss seinem glaubhaften Geständnis in der Hauptverhandlung nach seiner Entlassung
aus dem Strafvollzug in Deutschland im Jahr 2009 in die Schweiz gekommen ist,
um für B_____, mit dem er bereits zuvor in Deutschland die mit Urteil des
Landgerichts Freiburg im Breisgau beurteilten Betäubungsmitteldelikte begangen
hat, zu arbeiten. Dabei habe er bereits damals damit gerechnet, für diesen
Drogengeschäfte respektive Arbeiten im Zusammenhang mit solchen Straftaten zu
verrichten. Dies sei ihm aufgrund seiner damaligen finanziellen Notlage egal
gewesen. Er hat in der Folge zusammen mit B_____ und einer weiteren
Mitbeteiligten an verschiedenen Orten zwei Hanf-Indooranlagen aufgebaut und
betreut. Die geernteten Hanfpflanzen hätten sie zu insgesamt 62,8 Kilogramm
Marihuana verarbeitet, welches sie zum Teil gewinnbringend verkauft hätten.
Zudem hätten sie zusammen mit einer weiteren Person in einer weiteren,
kleineren Anlage neue Stecklinge gezogen, welche sie wiederum für den Anbau
genutzt hätten. Schliesslich habe er mit dem Bau einer weiteren, später nicht
genutzten Anlage Anstalten getroffen, um unbefugt Hanfkraut zur Gewinnung von
Betäubungsmitteln anzubauen. Die während rund einem halben Jahr dauernde
Delinquenz sei erst von den Strafverfolgungsbehörden durch ihre Aufdeckung im
Rahmen von Hausdurchsuchungen beendet worden. Aufgrund des gemeinsamen
Tatentschlusses und der arbeitsteiligen Vorgehensweise habe er damit den
Tatbestand der bandenmässigen und damit qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz erfüllt. Das Strafgericht kam zum Schluss, dass er damit
versucht habe, statt mit einer legalen Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt
auf deliktische Weise zu bestreiten (E. I.2.3 S. 11 ff.). Das Strafgericht ging
bei der Strafzumessung insgesamt im Rahmen der dem Rekurrenten vorzuwerfenden
Straftatbestände subjektiv von einem erheblichen Verschulden aus. Dabei
erschien ihm auf dem Boden einer umfassenden Würdigung aller
verschuldensrelevanten Umstände eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten Dauer als schuldadäquat
(E. II.e S. 25).
3.3 Daraus
folgt eine insgesamt schwere und wiederholte Delinquenz des Rekurrenten seit
2002, welche mit Freiheitsstrafen im addierten Umfang von 8 Jahren und 3
Monaten sanktioniert worden sind. Der Rekurrent hat sich dabei zweimal auch
durch den Vollzug von überjährigen Freiheitsstrafen nicht beeindrucken lassen
und in gleichartiger Weise weiter delinquiert. Wie das Strafgericht Basel-Landschaft
festgestellt hat, hat der Rekurrent aus seinen schweren, in Deutschland
ausgesprochenen Vorstrafen „offensichtlich überhaupt nichts“ gelernt (E. II.c
S. 21). Daraus muss grundsätzlich auf eine gewisse Straf- und
Einsichtsresistenz geschlossen werden (vgl. BGer 2C_1155/2012 vom
8. Mai 2013 E. 3.2). Von Bedeutung ist andererseits aber auch, dass das
Strafgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Gewährung des bedingten
Vollzugs insgesamt von besonders günstigen Umständen im Sinne von Art. 42 Abs.
2 StGB ausgegangen ist und die Strafe für die in der Schweiz begangenen Delikte
bedingt ausgesprochen hat. Ist eine verurteilte Person, wie vorliegend der
Rekurrent, innerhalb der letzten fünf Jahre vor der beurteilten Tat zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden, so gilt die ansonsten
bestehende Vermutung einer günstigen Prognose respektive des Fehlens einer
ungünstigen Prognose nicht und setzt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs
besonders günstige Umstände voraus. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges
kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller
massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete
Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die aufgrund der
Vorstrafe bestehende indizielle Befürchtung weiterer Delinquenz durch die
besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Soweit zwischen der
neuen Straftat und der früheren Delinquenz nicht jeder Zusammenhang fehlt, was
vorliegend aufgrund der einschlägigen Vorstrafen gerade nicht zutrifft, können
besondere Umstände etwa bei einer besonders positiven Veränderung in den
Lebensumständen des Täters liegen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 7, m.w.H.).
Das Strafgericht Basel-Landschaft hat dabei berücksichtigt, dass der geständige
Rekurrent seit seiner Verhaftung am 30. Juli 2010 während nunmehr
dreieinhalb Jahren strafrechtlich überhaupt nicht mehr in Erscheinung getreten
ist und sich offenbar vollumfänglich von seinen vormaligen Mittätern
distanziert hat. Weiter hat es sein Aussageverhalten und seine Geständigkeit,
welche zum Teil erst die Aufklärung einzelner Sachverhalte ermöglicht haben,
als weitgehende Einsicht ins Unrecht seiner Taten gewertet (E. II.c S. 22 und
E. III.c S. 26 f.). Mit Bezug auf seine gegenwärtigen Lebensumstände hat das
Strafgericht festgestellt, dass der Rekurrent seit mittlerweile mehr als drei
Jahren über die gleiche Temporärfirma für eine Firma in […] arbeite und ein
monatliches Einkommen von etwas mehr als CHF 3'000.– erziele. Seit ebenso
langer Zeit lebe er mit seiner langjährigen Lebenspartnerin in einer gemeinsamen
Wohnung und unterstütze deren Familie in […]. Aufgrund des dreieinhalbjährigen
Wohlverhaltens des Rekurrenten könne daher von einer positiven Wandlung der Lebensumstände
im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Trotz der
prognostisch ganz eindeutig positiven Faktoren sei die Situation aber dennoch
als Grenzfall zu bezeichnen. Den „aufgrund der wiederholten einschlägigen
Rückfälligkeit des Beschuldigten nicht auszuräumenden Zweifeln bei der
Prognosestellung“ trug das Strafgericht mit einer Verlängerung der gesetzlichen
Minimaldauer der Probezeit von zwei auf vier Jahre Rechnung (E. III.c S. 26
f.).
3.4 Bei der Beurteilung des Fortbestands
einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im
Rahmen der ausländerrechtlichen Prüfung nach dem FZA sind diese Erwägungen des
Strafgerichts im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs von
Bedeutung (vgl. BGer 2C_998/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2, m.w.H.). Auch
wenn insbesondere eine Bindung der Migrationsbehörden an die vom Strafgericht
zu beachtende Vermutung einer günstigen Prognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB
nicht besteht, so müssen umgekehrt gewichtige Gründe bestehen, um im
migrationsrechtlichen Zusammenhang von der strafgerichtlichen Feststellung
abweichen zu können, dass aufgrund einer umfassenden Würdigung das
Fortbestehen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung entgegen dem Anschein (aufgrund
wiederholter Delinquenz) als unwahrscheinlich erscheint. Dies muss umso mehr
gelten, wenn einem Straftäter gestützt auf Art. 42 Abs. 2 StGB im Rahmen des
Strafaufschubs durch das Strafgericht eine besonders günstige Prognose
attestiert wird (vgl. BGer 2C_378/2013 vom 21. August 2013 E. 5.5 f.; hierzu
E. 3.3 oben).
Auch
wenn das Strafgericht Basel-Landschaft aufgrund der gesamten Umstände insgesamt
von einem Grenzfall spricht, so kann ihm dennoch gefolgt werden. So ist mit dem
Strafgericht im Sinne einer besonders günstigen Legalprognose u.a. festzustellen,
dass der Rekurrent seit mehreren Jahren ein legales Erwerbseinkommen erzielt,
dass er seit ebenso langer Zeit mit seiner langjährigen Lebenspartnerin in
einer gemeinsamen Wohnung wohnt und deren Familienangehörige unterstützt. Er
befindet sich heute – soweit aus den Akten ersichtlich – beruflich, finanziell
und familiär in stabilen Verhältnissen. Bei der Interessensabwägung darf auch
berücksichtigt werden, dass sich die vom Rekurrenten ausgehende Gefahr primär
auf die Begehung weiterer Betäubungsmitteldelikte im Zusammenhang mit dem
Handel mit Hanfprodukten fokussiert, Cannabis aber nach dem aktuellen Stand der
Erkenntnis auch in grossen Mengen die Gesundheit vieler Menschen nicht in
Gefahr zu bringen vermag (vgl. BGE 117 IV 314 E. 2 S. 315 ff.). Auch wenn sich
die Betäubungsmitteldelinquenz des Rekurrenten in der Vergangenheit auch auf
Ecstasy bezogen hat, so vermag dies die Gefahr nicht wesentlich zu erhöhen
(vgl. dazu BGE 125 IV 90 E. 3 S. 93 ff.). Auch vor diesem Hintergrund
rechtfertigt es sich, angesichts der heute bestehenden Situation nicht von der
Prognose des Strafgerichts abzuweichen. Im Übrigen könnte einer verbleibenden
Rückfallgefahr und der damit verbundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit
in der Schweiz mit einer Ausweisung nur beschränkt begegnet werden, zumal der
Rekurrent gemäss den Erwägungen der Vorinstanz wiederum in seiner grenznahen
Heimat in Deutschland wohnen und als Grenzgänger in Basel seiner
Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (Entscheid des JSD vom 14. März 2013 E. 5 S.
6 unten). Es ist nicht zu erkennen, inwieweit dadurch eine fortbestehende Gefährdung
der öffentlichen Ordnung durch den Rekurrenten besser vorgebeugt werden könnte.
Die Frage der Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnahme kann damit offenbleiben
(vgl. BGer 2C_378/2013 vom 21. August 2013 E. 6.1).
3.6 Im Ergebnis ist somit festzuhalten,
dass der angefochtene Entscheid in Gutheissung des Rekurses aufzuheben ist. Die
Sache ist an die Vorinstanz zur Einholung einer Zustimmung des Bundesamts für
Migration gemäss Art. 99 AuG und Art. 85 Abs. 1 Buchstabe a VZAE (vgl.
Weisungen AuG Ziff. 1.3.1.3 lit. c) zurückzuweisen, soweit eine solche auch bei
der Aufenthaltsbewilligungserteilung für Angehörige eines Vertragsstaates des
FZA erforderlich ist. Gleichzeitig ist darauf
hinzuweisen, dass der vorliegende Entscheid basierend auf einer vorsichtig
optimistischen Prognose für das Verhalten des Rekurrenten zu Stande gekommen
ist. Sollte sich der Rekurrent erneut straffällig verhalten oder in anderer
Form gegen die Rechtsordnung in der Schweiz verstossen resp. sich
wirtschaftlich nicht integrieren, wird eine Aufenthaltsbewilligung kaum mehr
vertretbar sein (vgl. BGer 2C_378/2013 vom 21. August 2013
E. 5.6; VGE VD.2013.114 vom 26. Februar 2014 E. 4).
Der
Kostenentscheid folgt grundsätzlich dem Ausgang des Verfahrens. Vorliegend ist
aber festzustellen, dass dem Rekurrenten erst aufgrund seines mehrjährigen Wohlverhaltens
eine gute Prognose gestellt werden kann. Dieses Wohlverhalten konnte der
Rekurrent nur aufgrund der vom Strafgericht Basel-Landschaft festgestellten Verletzung
des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren (vgl. E. II d S. 22 ff.) unter
Beweis stellen. Daraus folgt, dass die materielle Grundlage der Vorentscheide
des Migrationsamts sowie des JSD erst aufgrund der – infolge des weiteren
Zeitablaufs im vorliegenden Verfahren – eingetretenen Noven weggefallen ist. Damit
ist einerseits der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und rechtfertigt
es sich andererseits, im vorliegenden Verfahren zwar von der Erhebung ordentlicher
Kosten abzusehen, dem Rekurrenten aber keinen Ersatz seiner Vertretungskosten
zuzusprechen. Der Rekurrent hat das vorliegende Verfahren aufgrund seiner
Delinquenz veranlasst.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird der Entscheid des JSD vom 14. März 2013 aufgehoben und die Sache zur
Bewilligungserteilung im Sinne der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.
Im Kostenpunkt wird der Entscheid bestätigt.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.