Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2012.75
URTEIL
vom 11.
April 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Eva Kornicker Uhlmann, Dr.
Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
zurzeit
in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Beschuldigter 1
Ziegeleiweg 13,
5600 Lenzburg
vertreten
durch Dr. [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...]
Beschuldigter
2
vertreten
durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
C____, geb. [...] Berufungskläger
3
[...] Beschuldigter
3
[...]
vertreten
durch Dr. [...], Advokat,
[...]
D____, geb. [...] Berufungskläger
4
zurzeit
(in anderer Sache) in der Strafanstalt Beschuldigter 4
Wauwilermoos,
6243 Egolzwil
vertreten
durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
E____, geb. [...] Berufungskläger
5
Wohnort
unbekannt Beschuldigter
6
vertreten
durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Privatkläger
[...]
vertreten
durch lic. iur. [...], Advokat, [...]
Gegenstand
Berufungen gegen ein
Urteil des Strafgerichts vom 4. Juni 2012
betreffend
A____: versuchte
schwere Körperverletzung, Raub, mehrfache versuchte Erpressung, fortgesetzte
Erpressung, versuchte fortgesetzte Erpressung, mehrfache Drohung, Nötigung,
versuchte Nötigung und Vergehen gegen das Waffengesetz
B____:
Raub, mehrfache versuchte Erpressung, Nötigung und falsche Anschuldigung
C____: Raub
und Erpressung
D____: versuchte
Erpressung, mehrfache Drohung, Nötigung, Urkundenfälschung, falsche
Anschuldigung, Verletzung von Verkehrsregeln und Fahren ohne Führerausweis oder
trotz Entzug (Motorfahrzeug)
E____: versuchte
Nötigung und Vergehen gegen das Waffengesetz
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt 4
Erwägungen 7
I. Formelles 7
II. Materielles 11
- Delikte zum Nachteil von
J____ (AS Ziff. 1.4 und 1.14) 11
1.1 Vorfall in der [...] Bar vom 20. August
2008 (AS Ziff. 1.4 lit. a/b) 11
(Beschuldigt:
A____, B____, C____)
1.2 Erpressungen z.N. von J____ (AS Ziff. 1.4 lit. c) 17
(Beschuldigt: A____,
C____)
1.3 Vorfall vom 22. Januar 2011 im Café [...] (AS Ziff.
1.14) 20
(Beschuldigt: A____)
- Delikte zum Nachteil von C____ (AS Ziff. 1.6) 21
(Beschuldigt: A____)
- Delikte zum Nachteil von O____ (AS Ziff. 1.7) 24
(Beschuldigt: B____)
- Delikt zum Nachteil von P____ und Q____ (AS Ziff.
1.8) 26
(Beschuldigt: A____)
- Vergehen gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1.9) 30
(Beschuldigt: E____)
- Vergehen gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1.11) 31
(Beschuldigt: A____)
- Delikte zum Nachteil von I____ (AS Ziff. 1.12) 32
(Beschuldigt: A____,
B____, D____, E____)
- Delikt zum Nachteil von S____ (AS Ziff. 1.13) 38
(Beschuldigt: B____)
- Delikte zum Nachteil von T____ (erg. AS Ziff. 2) 41
(Beschuldigt: D____)
III. Strafzumessung 43
-
A____ 43
-
B____ 46
-
C____ 48
-
D____ 49
-
E____ 52
IV. Kosten 53
-
Verfahrenskosten 53
-
Honorare 55
Urteilsdispositiv 57
Sachverhalt
Mit Urteil vom
4. Juni 2012 hat das Strafgericht Basel-Stadt gegen die sieben nachfolgend
aufgezählten Beschuldigten folgende Urteile gefällt:
A____ wurde der versuchten schweren Körperverletzung, des Raubes,
der mehrfachen versuchten Erpressung, der fortgesetzten Erpressung, der versuchten
fortgesetzten Erpressung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der versuchten
Nötigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 6 Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam
sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 28. Januar 2011. In drei
Anklagepunkten wurde er von den Vorwürfen der Erpressung und in einem
Anklagepunkt von den Vorwürfen der Nötigung, der versuchten Nötigung und des
Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen. Eine durch das Bezirksamt
Lenzburg am 5. August 2008 bedingt ausgesprochene Vorstrafe von
20 Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit 4 Jahre, wurde vollziehbar erklärt.
In zivilrechtlicher Hinsicht wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung von
CHF 6'000.– an den Privatkläger [...], das Opfer der versuchten schweren
Körperverletzung, verurteilt.
B____ wurde des Raubes, der mehrfachen versuchten Erpressung, der
Nötigung und der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu 2 ½ Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 25.
März bis 23. April 2010, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil der
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Februar 2009. In einem Anklagepunkt
wurde er von den Vorwürfen der Erpressung und des Vergehens gegen das
Waffengesetz freigesprochen.
C____ wurde wegen Raubes und Erpressung zu 12 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt. In einem Anklagepunkt wurde er vom Vorwurf der
Erpressung freigesprochen. Eine vom Bezirksgericht Zürich am 15. Dezember 2006
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis, Probezeit 3
Jahre, sowie eine vom Bezirksgericht Aarau am 12. März 2008 bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 4 Jahre, wurden vollziehbar
erklärt.
D____ wurde der versuchten Erpressung, der mehrfachen Drohung,
der Nötigung, der Urkundenfälschung, der falschen Anschuldigung, der Verletzung
von Verkehrsregeln und des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs
schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 12. Februar bis 11. Mai 2010 und
seit dem 4. November 2011, sowie zu CHF 200.– Busse (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In zwei Anklagepunkten wurde
er von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, in einem
Anklagepunkt vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. In einem Anklagepunkt
wurde das Verfahren bezüglich Drohung zufolge Fehlens eines Strafantrags
eingestellt.
F____ wurde wegen versuchter Nötigung und Täuschung der Behörden
zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, abzüglich 33 Tagessätze
für 33 Tage Untersuchungshaft vom 9. April bis 12. Mai 2010, mit bedingtem
Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
E____ wurde wegen versuchter Nötigung und Vergehens gegen das
Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.–
verurteilt, abzüglich 33 Tagessätze für 33 Tage Untersuchungshaft vom
9. April bis 12. Mai 2010, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit
von 3 Jahren. In einem Anklagepunkt wurde er vom Vorwurf des Vergehens gegen
das Waffengesetz freigesprochen.
G____ wurde der versuchten Nötigung und des Vergehens gegen das
Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu
CHF 40.– verurteilt, abzüglich 33 Tagessätze für 33 Tage Untersuchungshaft
vom 9. April bis 12. Mai 2010, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit
von 2 Jahren. In einem Anklagepunkt wurde er vom Vorwurf des Vergehens
gegen das Waffengesetz freigesprochen.
Im Weiteren
wurde die Einziehung verschiedener Gegenstände verfügt, den Beurteilten ein
Teil der Verfahrenskosten auferlegt und ihren amtlichen Verteidigern und Verteidigerinnen
Entschädigungen zugesprochen.
Während die
Staatsanwaltschaft, der Privatkläger sowie die Beurteilten F____ und G____ das
Urteil angenommen haben, haben die übrigen Beurteilten Berufungen erhoben. A____
beantragt mit seiner am 25. Februar 2013 begründeten Berufungserklärung
vom 8. Oktober 2012 die Bestätigung des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer
Körperverletzung und seine Verurteilung wegen fahrlässiger (anstelle von
vorsätzlicher) Widerhandlung gegen das Waffengesetz, wofür er eine Freiheitsstrafe
von 6 Monaten und eine Busse von CHF 300.– als angemessen erachtet. Im Übrigen
beantragt er Freisprüche in allen Anklagepunkten. Die Vollziehbarerklärung der
Vorstrafe und seine Verurteilung zu CHF 6'000.– Genugtuung an den Privatkläger
hat er nicht angefochten. Auf Antrag des Privatklägers hat der instruierende
Appellationsgerichtspräsident am 26. Oktober 2012 in Bezug auf die Genugtuungsforderung
die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bestätigt. B____ begehrt
mit seiner Berufungserklärung vom 15. Oktober 2012 einen kostenlosen Freispruch
in allen Anklagepunkten sowie die Zusprechung einer Entschädigung von CHF
3'660.– und einer Genugtuung für die erlittene Haft von CHF 6'000.–,
jeweils zuzüglich 5 % Zins ab dem 25. März 2010. In
verfahrensmässiger Hinsicht hat er beantragt, H____ sei als Auskunftsperson und
diejenige Person, von der H____ gemäss seinen Aussagen ein Darlehen zur
Rückzahlung des angeblichen Darlehens von B____ erhalten habe, als Zeuge zu
befragen. Diese Beweisanträge hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10.
Januar 2014 unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des Gerichts
abgewiesen. In der Berufungsbegründung vom 11. Februar 2013 hat B____
verschiedene formelle Mängel des angefochtenen Urteils geltend gemacht. C____
beantragt mit seiner am 5. Oktober 2012 erklärten und am 25. Februar
2013 begründeten Berufung einen kostenlosen Freispruch und den Verzicht auf den
Vollzug seiner Vorstrafen. D____ begehrt mit der Berufungserklärung vom
5. Oktober 2012 die Bestätigung der Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung,
Urkundenfälschung, Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens trotz Entzugs des
Führerausweises und die Verhängung einer bedingten Geldstrafe von 90
Tagessätzen, eventuell einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen. In den
übrigen Anklagepunkten sei er freizusprechen. Auch im Fall eines weitergehenden
Schuldspruchs sei er zu einer bedingten Geldstrafe, eventuell zu einer
bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. In der Berufungsbegründung vom 22.
Februar 2013 hat er seine Anträge dahingehend abgeändert, dass die Strafe als
Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom
7. Februar 2012 auszugestalten sei und daher bloss 30 Tagessätze bedingter
Geldstrafe, eventualiter 30 Tage bedingter Freiheitsstrafe betragen soll. E____
schliesslich beantragt mit seiner am 8. Oktober 2012 erklärten und am
25. Februar 2013 begründeten Berufung einen kostenlosen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft,
vertreten durch lic. iur. [...], hat sich am 2. Mai 2013 mit dem Antrag auf
kostenfällige Abweisung sämtlicher Berufungen und auf Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils in allen Punkten vernehmen lassen.
Am 10. und 11.
April 2014 hat die Verhandlung des Appellationsgerichts stattgefunden. Hierbei
sind die Berufungskläger befragt worden und deren Verteidigerinnen und
Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der fakultativ
zur Verhandlung geladene, gemäss Ziff. 1.12 der Anklageschrift („Komplex [...]“)
Geschädigte I____, gegen den im gleichen Zusammenhang in Solothurn ein
Strafverfahren hängig ist, sowie dessen Rechtsvertreter haben auf die Teilnahme
verzichtet. Die Berufungskläger B____, C____ und E____ sowie ihre
Verteidigungen haben sich von der am 11. April 2014 stattfindenden mündlichen
Eröffnung des Urteils dispensieren lassen (Protokoll S. 8).
Im Nachgang zur
Hauptverhandlung hat das Gericht der amtlichen Verteidigerin von B____ das
rechtliche Gehör zum vorgesehenen, von ihrem Antrag abweichenden Entscheid über
ihre Honorarforderung gewährt und mit Zirkulationsentscheid vom 21. Mai
2014 darüber entschieden.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
I. Formelles
Sämtliche
Berufungskläger haben frist- und formgerecht ihre Berufungen gegen das am
4. Juni 2012 ergangene Urteil des Strafgerichts angemeldet und
Berufungserklärungen eingereicht (vgl. Art. 399 und 401 StPO). Es ist daher auf
ihre Rechtsmittel einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss
§ 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Ziff. 1 GOG die
Kammer des Appellationsgerichts.
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlich ergangenen
Freisprüche und die Verfahrenseinstellung wurden von keiner Seite angefochten,
so dass sie grundsätzlich ohne Weiteres zu bestätigen sind. Eine Ausnahme gilt
diesbezüglich allerdings hinsichtlich des für C____ im Dispositiv
festgehaltenen Freispruchs vom Vorwurf der Erpressung in Bezug auf Ziff. 1.4
der Anklageschrift (Urteil S. 74). Hierbei handelt es sich offensichtlich um
ein Redaktionsversehen, ist doch C____ sowohl gemäss den Erwägungen auf S. 40
des Urteils als auch laut dem Urteilsdispositiv (S. 74) in diesem
Anklagepunkt der angeklagten Erpressung schuldig gesprochen worden. Dieses
Versehen ist zu korrigieren. Ohne Erwägungen zu bestätigen sind im Weiteren die
von den Berufungsklägern nicht angefochtenen Schuldsprüche, so bezüglich A____
der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Ziff. 1.5
der Anklageschrift und in Bezug auf D____ die Schuldsprüche wegen falscher
Anschuldigung, Urkundenfälschung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und
Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Ziff. 1 der ergänzenden
Anklageschrift. Schliesslich ist auch die nicht angefochtene Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände (Urteil S. 76) zu bestätigen. In Bezug auf die
Verurteilung von A____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.– an den
Privatkläger hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Oktober 2012
bereits die Teilrechtskraft bestätigt. Diese gilt gemäss Art. 437 Abs. 2 StPO
rückwirkend auf den Tag der Entscheidfällung, vorliegend den 4. Juni 2012.
Der
Berufungskläger A____ rügt eine Verletzung der Verfahrenseinheit, weil
im Anklagepunkt 1.12 („Komplex Oensingen“) das Verfahren gegen I____ im Kanton
Solothurn geführt wird. Ihm ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die –
bereits unter der Herrschaft der Schweizerischen Strafprozessordnung ergangene –
Gerichtsstandverfügung vom 22. Februar 2011 (Akten S. 1909), welche gemäss Art.
41 StPO beschwerdefähig gewesen wäre, mangels rechtzeitiger Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den Berufungsklägern
durch die Verfahrensabtrennung kein Nachteil erwachsen ist, da I____ in der
erstinstanzlichen Verhandlung des in Basel geführten Verfahrens einvernommen
worden ist.
Der
Berufungskläger B____ macht – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren
– geltend, sein gemäss Art. 147 StPO bestehendes Recht auf Teilnahme an der
Einvernahme Mitbeschuldigter und von Zeugen/Auskunftspersonen sei verletzt
worden, weshalb diese Aussagen nicht verwertet werden dürften.
4.1 Dem
hat die Vorinstanz zutreffend zunächst entgegengehalten, dass Art. 147 StPO auf
alle noch unter der Herrschaft der bis Ende 2010 geltenden kantonalen
Strafprozessordnungen erhobenen Beweise nicht anwendbar ist. Gemäss Art. 448
Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen
Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit.
In Bezug auf die vor dem 1. Januar 2011 durchgeführten Einvernahmen ist daher
zu fragen, ob die damals anwendbaren kantonalen Strafprozessordnungen eine
Teilnahmemöglichkeit der Beschuldigten bei der Beweiserhebung vorsahen. Gemäss
§ 106 StPO BS bestand der grundsätzliche Anspruch, auf Gesuch hin an Einvernahmen
von Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie an
Augenscheinen teilzunehmen, wenn keine Beeinträchtigung des Verfahrenszwecks zu
befürchten war. Im Verfahren zum Anklagepunkt 1.4, wo die Einvernahmen in Basel
durchgeführt wurden, ist in den Akten kein Antrag von B____ oder seiner
Verteidigerin auf Teilnahme an den Einvernahmen der Beteiligten zu finden. Doch
selbst wenn Beweiserhebungen in Verletzung dieser Bestimmung erfolgt wären,
wären sie gemäss der Praxis der damaligen Rekurskammer des Strafgerichts nicht
per se unverwertbar und aus den Akten zu entfernen. Gestützt auf BGE 131 I 272
nahm die Rekurskammer ein Verwertungsverbot nur dann an, wenn nach einer
Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen war, dass durch die
Beweiserhebung das faire Verfahren für den Angeschuldigten nicht mehr gewährleistet
sei (RKE 52/2005 vom 7. September 2005), was vorliegend offensichtlich nicht
der Fall ist. In Bezug auf den Anklagepunkt 1.7 ist die damalige
Strafprozessordnung des Kantons St. Gallen von Bedeutung. Diese hat, wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, für das polizeiliche
Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen die Einvernahme von H____ vom 17.
Februar 2010 stattfand, kein Teilnahmerecht und somit auch kein entsprechendes
Verwertungsverbot gekannt (§ 176 StPO SG). Im Anklagepunkt 1.12 sind
sämtliche Einvernahmen vor Inkrafttreten der Schweizerischen StPO im Kanton
Solothurn durchgeführt worden, so dass hierfür die damalige solothurnische
Strafprozessordnung massgeblich ist. Diese sah in § 95 Abs. 2 zwar ein
Teilnahmerecht für Beschuldigte und Verteidiger vor, allerdings unter dem Vorbehalt,
dass dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wurde. Diesbezüglich hat
die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sämtliche Beteiligte gleichzeitig
Beschuldigte waren und sich etliche Involvierte wegen Kollusionsgefahr in
Untersuchungshaft befanden, so dass im konkreten Fall nach der StPO SO kein
Teilnahmerecht bestand. Im Übrigen sah die StPO SO wie die StPO BS bei einer
Verletzung des Teilnahmerechts keine Unverwertbarkeit der Aussagen vor, so dass
auch hier nur dann von einer Unverwertbarkeit auszugehen wäre, wenn bei einer
Gesamtsicht kein faires Verfahren mehr gewährleistet wäre (vgl. BGE 131 I 272).
Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal B____ in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung sowohl mit den Mitbeschuldigten wie auch mit dem mutmasslichen
Opfer I____ konfrontiert wurde (vgl. zum Konfrontationsrecht sogleich E.
1.3.2).
4.2 Bereits
unter der Herrschaft der kantonalen Strafprozessordnungen war Art. 6 Ziff. 3
lit. d EMRK zu beachten, wonach dem Beschuldigten mindestens einmal im Verlaufe
des Verfahrens das Recht einzuräumen ist, dem Belastungszeugen Fragen zu
stellen. Der Beschuldigte muss in die Lage versetzt werden, die Glaubhaftigkeit
und damit den Beweiswert einer belastenden Aussage in kontradiktorischer Weise
auf die Probe zu stellen. Dies setzt voraus, dass das Teilnahmerecht nicht
bloss in formeller Hinsicht gewährt wird, sondern dass der Beschuldigte das
Konfrontationsrecht auch tatsächlich wahrnehmen kann. Dies ist dann nicht der
Fall, wenn sich der Belastungszeuge in der Hauptverhandlung nicht oder kaum
mehr zu erinnern vermag und lediglich auf entsprechende Vorhalte hin eine
frühere Aussage bestätigt (BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.6). Dem
Konfrontationsrecht kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Eine
Konfrontation mit Belastungszeugen kann nicht gestützt auf eine antizipierte
Beweiswürdigung abgelehnt werden. Dies gilt auch dann, wenn das streitige
Zeugnis nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Allerdings
kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, gewisse Zeugen nicht
vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die
entsprechenden Beweisanträge zu stellen. Ein Antrag auf Konfrontation ist nach
der Praxis des Bundesgerichts verspätet, wenn er nicht bis zum Abschluss der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt ist, sofern der Beschuldigte bis
dahin nach Treu und Glauben Anlass zur Antragstellung gehabt hatte (BGer
6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 2.5, 2.6).
B____ und seiner
Verteidigerin waren die Depositionen von H____, dem Belastungszeugen im Anklagepunkt
1.7, bekannt, zumal die Verteidigerin an dessen zweiter Einvernahme persönlich
teilgenommen hatte und ihr anschliessend Gelegenheit eingeräumt worden war,
nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Klienten Ergänzungsfragen an H____ zu
stellen (indirekte Konfrontation). Wenn B____ der Auffassung gewesen wäre, das
Konfrontationsrecht sei damit nicht ausreichend gewahrt worden, hätte er die
Ladung von H____ zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragen können. Der
Hinweis seiner Verteidigerin auf das Recht, sich selbst nicht belasten zu
müssen, geht fehl: Jede Befragung von Belastungszeugen ist mit dem Risiko für
den Beschuldigten verbunden, dass der Zeuge seine belastenden Aussagen erneuert
oder gar noch verstärkt. Will der Beschuldigte dieses Risiko nicht eingehen, so
kann er auf die Konfrontation verzichten. Hat er dies bis zum Abschluss des
erstinstanzlichen Verfahrens getan, so kann er aber nicht ohne begründeten Anlass
im Berufungsverfahren darauf zurückkommen – möglicherweise in der Hoffnung, der
Zeuge habe dann keine klare Erinnerung an die Vorfälle mehr, was zur Unverwertbarkeit
der früheren Depositionen führen könnte. Dies wäre ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten. Der erstmals in der Berufungserklärung von B____ gestellte Antrag
auf eine Konfrontation mit H____ ist daher verspätet, so dass der Instruktionsrichter
den Antrag zu Recht abgewiesen hat. Eine Verletzung des Konfrontationsrechts
liegt nicht vor. Die Aussagen von H____ sind verwertbar.
4.3 Seit
- Januar 2011 ist die Schweizerische StPO in Kraft. Gemäss ihrem Art. 147
Abs. 1 haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen
Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden
sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war
(Art. 147 Abs. 4 StPO). In der kontroversen Diskussion in Lehre und
Rechtsprechung über die Bedeutung und den Anwendungsbereich dieser Bestimmung
hat das Bundesgericht mit einem wegweisenden Entscheid vom 10. Oktober
2012 (BGE 139 IV 25) Klarheit geschaffen. Demgemäss gilt der Anspruch
auf Teilnahme an Beweiserhebungen grundsätzlich auch für die Einvernahme von
Mitbeschuldigten. Eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit darf indessen dann
stattfinden, wenn eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Auch wenn sich
die Befragung des Mitbeschuldigten auf Sachverhalte bezieht, welche den
Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Verhalt gemacht
werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden
(BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 S. 37). Das rechtliche Gehör als Grundlage des
Teilnahmerechts kann ausserdem eingeschränkt werden, wenn der begründete
Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht, oder wenn die
Einschränkung für die Sicherheit von Personen erforderlich ist (Art. 108
StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.5.1 S. 35). Kein Anspruch auf Teilnahme besteht bei
polizeilichen Einvernahmen, ausser wenn die Polizei diese im Auftrag der Staatsanwaltschaft
durchführt (Art. 312 in Verbindung mit Art. 306 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 25 E.
5.4.3 S. 35; AGE BES.2012.108 vom 3. Januar 2013).
Zum Vorfall, der
zum Anklagepunkt 1.4 geführt hat, wurde B____ erstmals am 22. Juni 2011
einvernommen (Akten S. 2208 ff.). Sämtliche früheren Einvernahmen des
Geschädigten J____ und des Mitbeschuldigten C____, der B____ ebenfalls belastet
hat, sind daher nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwertbar
(B____ wurde von J____ erstmals am 18. Mai 2011 belastet [Akten S. 2185 ff.],
von C____ sehr vage am 18. November 2010 [Akten S. 2099] und präziser am 29.
April 2011 [Akten S. 2173 ff.]). Zwei Stunden nach der ersten Einvernahme von B____
wurde eine weitere Einvernahme mit dem Belastungszeugen J____ durchgeführt. Bei
dieser Einvernahme war die Verteidigerin von B____ anwesend. Eine Direktkonfrontation
mit jenem erfolgte auf Wunsch von J____ nicht (Akten S. 2215). Indessen
tauschte sich die Verteidigerin während dieser Einvernahme per SMS mit B____
aus und hatte hiernach keine weiteren Fragen mehr an J____ zu stellen. Sie
protestierte auch nicht gegen die Art und Weise, wie die indirekte Konfrontation
durchgeführt wurde. Dabei ist ihr Klient B____ zu behaften. Das Gleiche gilt in
Bezug auf den Belastungszeugen H____ im Anklagepunkt 1.7, an dessen zweiter
Einvernahme die Verteidigerin von B____ ebenfalls teilgenommen hat. Dass die
Strafverfolgungsbehörden bei Opfern von Gewaltdelikten und Drohungen das
Teilnahmerecht im Interesse einer unbeeinflussten Aussage des Opfers auf die
Rechtsvertretung des Beschuldigten beschränken, ist nicht zu beanstanden, zumal
wenn die persönliche Teilnahme des Beschuldigten gar nicht verlangt wird.
E____
macht in prozessualer Hinsicht geltend, in Bezug auf die ihm unter Ziff. 1.9
und 1.12 der Anklageschrift vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz
sei das Akkusationsprinzip verletzt. Weder werde in diesen beiden Anklagepunkten
eine Waffe im Sinne von Art. 4 lit. c des Waffengesetzes umschrieben noch eine
solche mit ihm in Verbindung gebracht. Bezüglich Ziff. 1.12 der Anklageschrift
ist dieser Einwand obsolet, da E____ in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf des
Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen worden ist. In Bezug auf den
Anklagepunkt 1.9 ist der Vorwurf zurückzuweisen. In Ziff. 1.9 lit. a der
Anklageschrift (Akten S. 4642 ff., Urteil S. 17) wird ausdrücklich geschildert,
dass G____ dem türkischen Staatsangehörigen E____ im Sommer 2009 im Raume
Zürich für angeblich CHF 700.– eine Pistole SIG P 210, P 93085,
verkauft habe. In Ziff. 1.9 lit. b der Anklageschrift wird sodann festgehalten,
E____ habe diese Waffe in der Folge, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen
Bewilligung zu sein, bis zum 9. April 2010 im Raum Zürich auf sich getragen
bzw. an seinem (damaligen) Wohnort in Spreitenbach/AG gelagert. Damit ist dem
Akkusationsprinzip in jeder Hinsicht Rechnung getragen.
II. Materielles
- Delikte
zum Nachteil von J____ (Anklagepunkte 1.4 und 1.14)
1.1 Vorfall
in der [...] Bar vom 20. August 2008 (AS Ziff 1.4 lit. a/b)
(Beschuldigt: A____, B____, C____)
1.1.1 In
Ziff. 1.4.a und b der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft A____, B____
und C____ vor, sie hätten auf Initiative A____ am 20. August 2008
gemeinsam mit weiteren Personen beschlossen, J____, welcher damals in der [...]
Bar in Basel arbeitete, „auszunehmen“. Zu diesem Zweck seien sie von Zürich
nach Basel gefahren, wobei A____ ein Messer und B____ eine Schusswaffe
mitgeführt hätten, was C____ bekannt gewesen sei. Kurz vor Mitternacht hätten
sie die [...] Bar betreten. Nachdem sie etwas getrunken hätten, habe C____ J____
von den andern Gästen abgeschirmt, worauf A____ Geld von diesem verlangt habe.
Da dieser sich geweigert habe zu zahlen, sei er von zwei Personen, wovon einer
mutmasslich B____ gewesen sei, im Auftrag von A____ gepackt worden, worauf
dieser J____ die Faust ins Gesicht geschlagen habe. Auch B____ habe J____
geschlagen. Daraufhin habe A____ aus der Kasse der Bar sowie aus dem sich
hinter der Bar befindenden Tresor das gesamte Bargeld in unbekannter Höhe an
sich genommen. Schliesslich hätten sie von J____ den Schlüssel der Bar verlangt
und, nachdem dieser geflüchtet sei, sich in der [...] Bar so aufgeführt, als ob
diese ihnen gehören würde. B____ sei während des gesamten Vorfalls mit der
Schusswaffe im Lokal gestanden und habe J____ bedroht. Auch C____ habe J____
bedroht, eventualiter sei er draussen gewesen, habe aber genau gewusst, was
drinnen geschehe. Insgesamt hätten die Beschuldigten CHF 7'500.– erbeutet
(Anklageschrift, Urteil S. 10 ff.). Dadurch hätten sich A____, B____ und C____
des (durch Mitführen einer Schusswaffe) qualifizierten Raubes, B____ zudem der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht.
1.1.2 Das
Strafgericht hat erwogen, A____ und B____, welche den Sachverhalt bestritten
und sich angeblich nicht daran erinnern konnten, sich an jenem Abend in der [...]
Bar aufgehalten zu haben, würden nicht nur durch J____, sondern auch durch
ihren Mitbeschuldigten C____ massiv belastet. Dieser habe nicht nur A____ und B____,
sondern auch sich selbst belastet, was seinen Aussagen Glaubwürdigkeit
verleihe. Demgegenüber seien die Bestreitungen von A____ und B____ nicht
glaubhaft, zumal auch Leute aus ihrem eigenen Umfeld, namentlich der Bruder von
A____, ihnen widersprochen hätten. Aufgrund des Beweisverfahrens sei gesichert,
dass eine Gruppe um A____, B____, dessen Neffen [...] und C____ von Zürich nach
Basel gefahren sei, um die [...] Bar zu „übernehmen“. Sie hätten in der Folge
das Lokal tatsächlich faktisch besetzt, während J____ es habe verlassen müssen.
Da die Aussagen von J____ zu viele Ungereimtheiten aufwiesen, als dass man bei
der Rekonstruktion der Ereignisse einzig auf diese abstellen könne, sei der
Sachverhalt nur insofern als erstellt zu erachten, als er von J____ und C____
übereinstimmend geschildert worden sei. Demgemäss sei die im Zweifel unbewaffnete
Gruppe um A____ in die [...] Bar gegangen und habe dort zunächst etwas
getrunken. In der Folge habe C____ den J____ etwas ins Abseits gelockt, worauf B____
und eine weitere Person ihn gepackt hätten. A____ habe von J____ Geld verlangt
und ihn geschlagen, worauf J____ verängstigt die Bar verlassen habe. Bezüglich
des Deliktsguts sei erstellt, dass mindestens das Serviceportemonnaie kurzzeitig
entwendet worden sei (Urteil S. 37 ff.). In rechtlicher Hinsicht hat die
Vorinstanz diesen Sachverhalt als Raub beurteilt, begangen in Mittäterschaft
von A____, B____ und C____.
1.1.3 Auch
im zweitinstanzlichen Verfahren bestritt B____, je in der [...] Bar gewesen zu
sein oder J____ zu kennen. A____ erklärte, die Anschuldigung durch J____ sei
wohl eine „Retourkutsche“, da ihre Familien seit 15 Jahren verfeindet seien (Protokoll
S. 4). C____ erklärte, dass sie nach Basel gefahren seien, weil A____ mit J____
seit Jahren Probleme habe. Sie seien zu J____ gegangen, dieser sei dann gepackt
worden. Er selbst habe das dort anwesende Kind genommen und sei mit ihm
rausgegangen (Protokoll S. 9). Damit bestätigte er in groben Zügen seine im Ermittlungsverfahren
und in der erstinstanzlichen Verhandlung deponierten Aussagen. Am 18. November
2010 und am 3. Februar 2011 hatte er im Wesentlichen übereinstimmend erklärt,
er sei zusammen mit A____, B____ und dessen Bruder und Sohn von Zürich nach
Basel gefahren, weil A____ dort ein Lokal habe „übernehmen“ wollen. In diesem
Lokal habe A____ von J____ Geld verlangt (CHF 20'000.– oder 30'000.–) und
erklärt, bis dieser das Geld geben würde, gehöre das Restaurant ihm. B____ sei
auch aufgestanden; dessen Sohn habe dann das Lokal „geschenkt“ bekommen. B____
habe dann J____ gepackt, A____ habe ihn mit der Faust geschlagen. Er selbst
habe dann das verängstigte Kind von J____ genommen, sei mit diesem rausgegangen
und habe es getröstet. J____ sei schliesslich zusammen mit seinem Kind
weggegangen und habe A____ das Lokal überlassen. Nach einer Stunde sei er zusammen
mit K____ wieder zurückgekommen (Akten S. 2095-2099, 2156-2157). In der
Konfrontationseinvernahme mit A____ vom 29. April 2011 bestätigte er diese
Darstellung im Wesentlichen. Er führte aus, sie seien nach Basel gegangen, weil
A____ eine alte Rache aus der Türkei gehabt und gesagt habe, jetzt sei „die
Zeit gekommen“. A____ habe zu ihm gesagt, er solle J____ nach hinten bringen.
Dort hätten A____ und B____ den J____ gepackt und geohrfeigt. Das Kind von J____
habe Angst bekommen und er sei mit diesem nach draussen gegangen und habe es
getröstet. In der Folge sei J____ mit seinem Sohn weggegangen. Der Sohn von B____
habe das Portemonnaie genommen und begonnen zu arbeiten. Eine Stunde später sei
der Bruder von A____ zusammen mit J____ gekommen und habe mit A____ geschimpft
(Akten S. 2171-2176). Als C____ wegen seiner Beteiligung an diesem Delikt am
21. Juni 2011 als beschuldigte Person einvernommen wurde, zeigte er sich
zwar empört darüber, dass seine Aussagen auch gegen ihn selbst verwendet
würden, war dann aber doch zur Aussage bereit und schilderte das Geschehen im
Wesentlichen gleich wie bei seinen früheren Aussagen (Akten S. 2195-2200).
1.1.4 Die
Verteidigerin von B____ erachtet die Aussagen von C____ als unglaubhaft, da er
mit A____ wegen der Geschichte mit dem Kiosk (Anklagepunkt 1.6, vgl. unten
E. 2) und einem Landverkauf in der Türkei ein Problem gehabt habe, was ein
Motiv für eine Falschbeschuldigung sein könne. Ausserdem seien seine Aussagen
in verschiedener Hinsicht nicht konstant gewesen. Die Widersprüche zwischen den
Aussagen von C____ und J____ seien sogar so gross, dass fraglich sei, ob sie
überhaupt vom gleichen Vorfall gesprochen hätten (Berufungsbegründung B____
S. 11 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Für eine Absprache
zwischen J____ und C____ bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zudem waren die
Aussagen von C____, auch wenn sie betreffend der Anzahl der Beteiligten leicht
variierten und er einmal von einem Faustschlag, einmal bloss von einer Ohrfeige
sprach, die A____ dem J____ gegeben haben soll, bezüglich des Kerngeschehens
bemerkenswert konstant. So hat er in allen Einvernahmen angegeben, dass sie auf
Initiative von A____ nach Basel gefahren seien, weil dieser mit J____ Probleme
gehabt habe und seine Bar habe „übernehmen“ wollen, dass J____ in der Bar von
seinen Gästen weggelockt, mit Geldforderungen konfrontiert und geschlagen
worden sei, dass C____ selbst mit dem verängstigten Kind J____ hinausgegangen
sei, dass J____ wenig später seine Bar verlassen habe, mit seinem Kind
weggegangen und später mit K____ zurückgekommen sei, und dass in der Zwischenzeit
die Gruppe um A____ die Bar betrieben habe.
1.1.5 Bestätigt
werden die Aussagen von C____ nicht nur von jenen von J____, die allerdings –
wie im erstinstanzlichen Urteil zutreffend festgehalten wurde – in Bezug auf
die Einzelheiten zu viele Ungereimtheiten enthalten, als dass allein auf diese
abgestellt werden könnte, sondern teilweise auch von dessen Chef L____ und in den
Grundzügen sogar vom Bruder von A____, K____. So erzählte J____ bei seiner ersten
Aussage zu diesem Komplex am 26. Januar 2011 anlässlich seiner Anzeige gegen A____
im Fall [...] (Anklagepunkt 1.14, vgl. E. 1.3), dass im Jahr 2008 eine Gruppe
von 6 bis 7 Leuten um A____ mit Waffen in die [...] Bar, wo er damals
gearbeitet habe, gekommen sei, ihn bedroht, das Portemonnaie und alles Geld
gestohlen und noch mehr Geld verlangt habe. Zwei der Leute von A____ hätten ihn
festgehalten und dieser habe ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Er
habe dann die Bar verlassen, weil er Angst gehabt habe, und seinen Chef L____ angerufen.
Dieser sei gekommen – er selbst habe vor dem Lokal auf ihn gewartet – und in
die Bar zu A____ und dessen Gruppe gegangen, sei aber nach wenigen Minuten
wieder rausgekommen und habe gesagt, diese Leute seien gefährlich, er sei mit
einer Pistole bedroht worden, er habe Angst und könne nichts machen. Weil sie
beide Angst gehabt hätten, hätten sie die Sache nicht der Polizei gemeldet. Er
sei dann zu K____ in die [...] Bar gegangen, habe diesem gesagt, dass sein
Bruder „Scheisse mit mir macht“ und ihm sein geschwollenes Gesicht gezeigt.
Dieser habe ihm Eis zum Auflegen gegeben und sei mit ihm zur [...] Bar
gegangen, sei allein zu seinem Bruder hineingegangen und habe mit diesem
geredet. Anschliessend habe er ihm gesagt, er müsse ein bisschen warten, das
seien gefährliche Leute. Später habe K____ die Leute aus der Bar gewiesen,
diese abgeschlossen und ihm den Schlüssel gegeben. Ein oder zwei Monate nach diesem
Vorfall habe er die [...] Bar geschlossen und mit allem aufgehört, weil er
solche Angst gehabt habe (Akten S. 2101, 2104 f.). In der Konfrontationseinvernahme
mit A____ am 27. April 2011 bestätigte er diesen Sachverhalt und ergänzte, A____
habe ihn geschlagen und gesagt, das Restaurant gehöre jetzt ihm, er – J____ – müsse
jetzt für ihn arbeiten. Während 6-7 Stunden hätten A____ und seine Gruppe die
Bar geführt. Auf Frage, ob auch ein Kind in der Musical Bar anwesend gewesen
sei, gab er an, dass sein 12 ½ jähriger Sohn dort gewesen sei. Als die beiden
Männer ihn gehalten hätten, damit A____ ihn schlagen könne, habe er darum
gebeten, dass man zuerst seinen Sohn gehen lasse (Akten S. 2160-2163). Am 18.
Mai 2011 erkannte er auf einem ihm vorgelegten Foto B____ als einen aus der
Gruppe um A____ beim Vorfall in der [...] Bar. Er sei dabei gewesen, habe aber
nicht aktiv etwas gemacht. A____ habe ihn bedroht. Die restlichen Leute aus der
Gruppe hätten nichts gemacht, seien einfach dabei gewesen, um ihm Angst
einzujagen. B____ habe sehr aggressiv und bedrohlich gewirkt. Er habe Angst bekommen,
habe aber nichts sagen können. Er sei danach rausgeschmissen worden (Akten
S. 2185, 2190). In der Konfrontationseinvernahme mit C____ vom 21. Juni
2011 erkannte er auch diesen als einen aus der Gruppe um A____ (Akten S. 2202)
und bestätigte erneut, dass sein Kind bei jenem Vorfall ebenfalls in der Bar
gewesen sei. Es sei möglich, dass C____ mit diesem hinausgegangen sei, das habe
er aber nicht gesehen. Ebenfalls bestätigte er, dass ihn jemand zum Computer
gerufen habe – es sei gut möglich, dass das C____ gewesen sei – und dass er auf
dem Weg dorthin von zwei Männern gepackt und von A____ geschlagen worden sei (Akten
S. 2202).
L____ erklärte
bei seiner Einvernahme am 28. Januar 2011 auf Hinweis auf diesen Sachverhalt,
er habe „schon etwas gehört“, aber das habe nichts mit der [...] Bar zu tun,
sondern sei ein „Privatproblem“ von J____ mit A____ gewesen. Er habe gehört,
dass A____ bei J____ in der [...] Bar gewesen sei und K____ später dazugekommen
sei und A____ rausgeworfen habe. Es stimme aber sicher nicht, dass A____ CHF 5'000.–
oder 6'000.– gestohlen habe, so viel Geld sei nicht in der Kasse gewesen (Akten
S. 2124, 2126 f.). Auf Frage, ob er damals auch dort gewesen sei, gab er zu
Protokoll, J____ habe ihm telefoniert und gesagt, dass A____ im Lokal sei, er
sei besoffen und habe ihn geschlagen und alles Geld genommen. Er sei dann
dorthin gegangen; A____ sei besoffen gewesen und habe gesagt, dass das nicht
sein – L____s – Problem sei und er gehen solle. Weil er keine Probleme mit A____
habe haben wollen, sei er zu K____ gegangen, habe diesem den Schlüssel zum
Lokal gegeben und gesagt, er solle A____ rauswerfen, was dieser dann auch getan
habe (Akten S. 2127). Dies bestätigte er auch in der erstinstanzlichen
Verhandlung (Akten S. 5348 f.). K____ selbst bestritt zwar, dass sich der
Fall so abgespielt habe wie von J____ und C____ angegeben, räumte aber immerhin
ein, dass A____ einmal in der [...]Bar gewesen sei, wo er nach Angabe von J____,
der ihn angerufen habe, „Scheisse machen“ würde (Akten S. 2133).
1.1.6 Durch
die insofern übereinstimmenden Aussagen ist somit erwiesen, dass eine Gruppe um
A____, zu der auch B____ und C____ gehörten, in die [...] Bar gegangen ist, um
die Bar „zu übernehmen“, dass sie dort J____ mit Geldforderungen konfrontierten,
ihn aus dem Lokal wiesen und dieses selbst weiterbetrieben, bis K____ diesem
Treiben ein Ende setzte. Hinsichtlich des Diebstahls des Serviceportemonnaies
ist der Sachverhalt hingegen nicht mit hinreichender Klarheit nachgewiesen. So
soll nach den Aussagen J____ das Serviceportemonnaie von A____ weggenommen und
später der Betrag von CHF 1'000.– von K____ an ihn zurückgegeben worden
sein, während nach der Darstellung C____ der Sohn von B____ das Portemonnaie an
sich genommen und damit in der Bar weiter gearbeitet haben soll. Auch dass A____
den J____ mit der Faust geschlagen habe, ist angesichts der diesbezüglich
widersprüchlichen Aussagen von C____ in dubio nicht erstellt. Eine Ohrfeige wäre
als Tätlichkeit, allenfalls als einfache Körperverletzung zu werten;
diesbezüglich fehlt jedoch ein rechtzeitig gestellter Strafantrag.
1.1.7 In
rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt daher entgegen der vorinstanzlichen
Würdigung nicht als Raub zu werten. Die Vertreibung von J____ aus seiner Bar, damit
diese von der Gruppe um A____ weitergeführt werden konnte, stellt hingegen eine
Nötigung dar. Dass das Appellationsgericht den Anklagesachverhalt auch unter
diesem Aspekt prüfen werde, wurde den Berufungsklägern in der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung mitgeteilt und die Verteidiger und die Verteidigerin
aufgefordert, sich in den Plädoyers dazu zu äussern (Protokoll S. 6). Das
rechtliche Gehör wurde somit gewahrt. Ein Schuldspruch wegen Nötigung stellt
auch keine Verletzung des Akkusationsprinzips dar, da der Sachverhalt, der zu
diesem Schuldspruch führt, in Ziff. 1.4 lit. b der Anklageschrift ausreichend
umschrieben wird („Schliesslich verlangten die Beschuldigten von J____ den
Schlüssel zur Bar. Da J____ enorm grosse Angst vor dem Beschuldigten A____ und
seiner Gefolgschaft hatte, gab er ihnen den Schlüssel und flüchtete
anschliessend. Die drei Beschuldigten und [...] führten sich anschliessend in
der [...] Bar so auf, als ob diese Bar ihnen gehören würde“, Urteil S. 11).
Durch die Umqualifizierung liegt auch keine unzulässige Reformatio in Peius im
Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO vor, enthält doch der Straftatbestand der
Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe eine tiefere
Strafdrohung als jener des Raubs, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren
oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen geahndet wird (vgl. BGE 139 IV
282 E. 2.5 S. 288).
Haupttäter der
Nötigung war A____. Zu prüfen ist, ob B____ und C____ als Mittäter zu
beurteilen sind, wie dies die Vorinstanz getan hat. Nach der
Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung
eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern
zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob
der Täter Tatherrschaft hat, das heisst, ob sein Tatbeitrag nach den Umständen
des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so
wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. In subjektiver Hinsicht
setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der
gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss
konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 133 IV 76 E. 2.7
S. 82, 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88, je mit Hinweisen). Kausale Tatbeiträge werden
den anderen Mittätern angerechnet, auch wenn diese zum besagten Zeitpunkt die
Tatherrschaft nicht mehr inne hatten, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer
engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Beziehung (BGE 108 IV 88
E. 2b S. 93; zum Ganzen: BGer 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.2).
Nach dem
Beweisergebnis wussten B____ und C____ bereits bei der Abfahrt in Zürich, was
das Ziel ihres Ausflugs nach Basel war, nämlich die Bar von J____ zu
„übernehmen“, weil A____ „Probleme“ mit diesem hatte. Indem sie bei dieser
Aktion einen Teil der Gruppe um A____ bildeten, trugen sie den Nötigungsvorsatz
mit, bestärkten A____ in seinem Tun und trugen, auch wenn sie nicht persönlich
Drohungen aussprachen oder Gewalt ausübten, durch die demonstrierte personelle
Übermacht als „Drohkulisse“ entscheidend zur Tatausführung bei, so dass diese
wesentlich von ihrer Mitwirkung abhing. Auch wenn C____ während eines Teils der
Nötigungshandlungen nicht in der Bar weilte und damit diesbezüglich keine
direkte Tatherrschaft hatte, weil er mit dem Sohn von J____ draussen war, demonstrierte
er durch seine Rückkehr in die Bar nach dem Rauswurf von J____ und durch den
Verbleib bei der Gruppe während der unrechtmässigen Führung der Bar sein
Einverständnis auch mit den während seiner Abwesenheit erfolgten Handlungen.
Damit sind sowohl A____ als auch B____ und C____ als Mittäter der Nötigung
schuldig zu erklären.
1.2 Erpressungen
z.N. von J____ (AS Ziff. 1.4 lit. c)
(Beschuldigt:
A____, C____)
1.2.1 Unter
Ziffer 1.4 lit. c der Anklageschrift wird geschildert, dass einige Tage nach
dem Vorfall in der [...] Bar C____ zu J____ gegangen sei und diesem in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gesagt habe, dass er im Auftrag von A____
Geld holen müsse. J____ sei infolge des bedrohlichen Verhaltens von C____ und
der Vorgeschichte derart verängstigt gewesen, dass er C____ CHF 1'000.–
ausgehändigt habe. C____ habe dieses Geld für sich behalten. Dadurch habe er
sich der Erpressung schuldig gemacht. In den darauffolgenden Wochen seien im
Auftrag von A____ im Wochentakt nicht ermittelte Personen in der [...] Bar
erschienen und hätten von J____ Geld verlangt, wobei sie jeweils per Mobiltelefon
mit A____ verbunden gewesen seien und dieser J____ via Telefon gesagt habe, er
müsse diesen Leuten Geld geben. Mit diesem Verhalten und dem bedrohlichen
Auftreten seiner Leute habe A____ J____ in Angst versetzt, so dass dieser den
Geldeintreibern verschiedene Geldbeträge, insgesamt CHF 1'900.–, gegeben habe
(Urteil S. 11 f.). A____ habe sich dadurch (zusammen mit andern angeklagten
Fällen) der gewerbsmässigen Erpressung schuldig gemacht. Auch B____ war gemäss
dem Titel zu Ziff. 1.4 der Anklageschrift (Urteil S. 10) der
gewerbsmässigen Erpressung zum Nachteil von J____ angeklagt, wobei dessen
Beteiligung in diesem Sachverhaltsabschnitt allerdings nicht geschildert wurde.
1.2.2 Das
Strafgericht hat hierzu erwogen, alle Geldeintreiber einschliesslich C____
hätten gewusst, dass kein legitimer Anspruch auf diese Vermögensdisposition bestanden
habe. Sie hätten die Tatsache ausgenutzt, dass J____ noch immer unter dem
Eindruck des Überfalls und der dabei angewendeten Gewalt gestanden sei. Die
Vorinstanz hat daher C____ anklagegemäss der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1
StGB, A____ aufgrund der mehrfachen Tatbegehung gegen dasselbe Opfer der fortgesetzten
Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB schuldig erklärt. B____ wurde in diesem
Anklagepunkt vom Vorwurf der (gewerbsmässigen) Erpressung freigesprochen
(Urteil S. 40).
1.2.3 C____
hat geltend gemacht, er habe beim Vorfall vom 20. August 2008 in der [...] Bar
gehört, dass A____ dem die Bar verlassenden J____ hinterhergerufen habe, dass
dieser ihm noch CHF 30'000.– schulde und dass bis zur Bezahlung dieser Schuld
die Bar ihm (A____) gehöre. Etwa eine oder zwei Wochen nach diesem Vorfall habe
er (C____) wegen eines Baulandgeschäfts mit A____ in die Türkei fliegen müssen.
A____ habe ihm gesagt, er solle das Geld für das Flugticket bei J____ abholen;
er habe sich zwischenzeitlich mit diesem geeinigt und die Streitereien beigelegt.
Es sei „keine Erpressung und nichts“. Er habe zuerst nicht gehen wollen, da er
nicht „in Solches“ habe hineingezogen werden wollen. A____ habe dann aber in seiner
Anwesenheit mit J____ telefoniert und diesem gesagt, dass C____ vorbeikommen
werde und J____ ihm dann das Geld geben solle. Die beiden hätten normal miteinander
gesprochen, so dass er sich entschlossen habe, nach Basel zu gehen. J____ habe
ihn freundlich begrüsst und ihm CHF 1'000.– gegeben (Akten S. 2198). In
der Berufungsbegründung vom 25. Februar 2013 hat C____ betont, dass er J____ zu
keinem Zeitpunkt gedroht habe, sondern vielmehr davon überzeugt gewesen sei,
dass alles seine Richtigkeit habe (Berufungsbegründung S. 5 f.).
Damit ist
zugestanden, dass C____ im Auftrag von A____ kurze Zeit nach dem Vorfall vom
20. August 2008 von J____ CHF 1'000.– entgegengenommen hat. Zu prüfen ist, ob
es sich hierbei um Erpressung handelt und wenn ja, ob C____ vorsätzlich gehandelt
hat.
1.2.4 Zwischen
dem Vorfall vom 20. August 2008 und den nachfolgenden Geldeintreibungen besteht
klarerweise ein enger Zusammenhang. Dieser Vorfall und die nachfolgenden
Geldforderungen haben gar dazu geführt, dass J____ seine Arbeit in der [...] Bar
aufgab. So erklärte J____ im Zusammenhang mit seiner Schilderung des Vorfalls
vom 20. August 2008, dass K____ seinem Bruder gesagt habe, dieser solle das
gestohlene Geld zurückgeben. Das habe A____ aber nicht getan. „Im Gegenteil.
Kurze Zeit später tauchten seine Leute auf und verlangten Geld. […] Es war
immer ca. 1 Woche Zeit vergangen zwischen den Zahlungen. Bezahlt habe ich […]
1'900.– Franken. Dann bin ich weggegangen vom Lokal. […] Ich kenne diese Leute
nicht. Die haben gesagt, dass sie von A____ geschickt wurden. Ich habe das
nicht geglaubt und so haben diese Leute beim ersten Mal mit A____ telefoniert
und mir dann das Telefon gegeben. Der A____ hat mir dann am Telefon gesagt,
dass er diese Leute geschickt hätte und ich das Geld an diese zahlen müsste“,
Akten S. 2105). Auf die oben wiedergegebenen Aussagen von C____ angesprochen
erklärte er: „A____ sagte zu mir, ich schicke eine Person zu dir, dieser
wirst du das Geld geben. Dann hat A____ das Telefon aufgelegt. Er sagte, ich
solle CHF 1'000.– geben, fertig Schluss.“ (Akten S. 2205). Dieser
anlässlich der Konfrontation mit C____ wiedergegebenen Schilderung des
fraglichen Telefonats hat C____ nicht widersprochen. Nach dem von C____
miterlebten Vorfall vom 20. August 2014, bei dem J____ geschlagen, in Angst
versetzt und aus seiner eigenen Bar vertrieben worden war, erscheint ein
solches Telefonat keineswegs geeignet, C____ davon zu überzeugen, dass der
Streit beendet sei und J____ ihm das von A____ verlangte Geld aus freien
Stücken gebe. Es ist offensichtlich und musste auch für C____ klar erkennbar
sein, dass J____ ihm das Geld nur unter dem Eindruck des Vorfalls vom 20.
August 2008 und aus Angst vor A____ übergab, was dieser anlässlich der
Konfrontation mit ihm auch ausdrücklich bestätigte („A____ hat mich ja unter
Druck gesetzt und bedroht, dass ich Geld geben musste“, Akten S. 2206). Die
Behauptung von C____, er habe geglaubt, J____ habe A____ das Geld tatsächlich
geschuldet und es ihm als Abgesandtem von A____ freiwillig übergeben, ist als
reine Schutzbehauptung zu werten. Er musste sich bewusst sein, dass J____ unter
Druck stand, als er ihm das Geld gab. Er hat auch nie geltend gemacht, dass A____
ihm erzählt habe, dass und weshalb J____ ihm rechtmässig Geld schulde. Entgegen
der Auffassung seines Verteidigers (Berufungsbegründung S. 6) konnte er daher
nicht in gutem Glauben davon ausgehen, dass es bei dem Geldgeschäft zwischen A____
und J____ um die Begleichung einer Schuld ging und dass A____ die Forderung
gegenüber J____ ihm abgetreten habe, damit er mit dem Geld in die Türkei reisen
könne. Er hat daher vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Damit
ist der Schuldspruch gegen C____ wegen Erpressung zu bestätigen.
1.2.5 A____
hat vor Appellationsgericht nicht in Abrede gestellt, dass C____ in seinem
Auftrag CHF 1'000.– bei J____ erhältlich gemacht hat, diese Transaktion aber
damit erklärt, dass sein Bruder dem J____ das Geld gegeben habe, damit dieser
es ihm weitergebe. Da er J____ wegen des zwischen ihnen bestehenden Konflikts
aber nicht habe sehen wollen, habe er C____ geschickt, um das Geld zu holen
(Protokoll S. 4 f.). Zwar hat auch J____ angegeben, dass der Bruder von A____
ihm CHF 1'000.– gegeben habe, doch soll es sich dabei um die Rückgabe des
von A____ am 20. August 2008 in der Musical Bar gestohlenen Geldes gehandelt
haben (Akten S. 2152 f., 5342; vgl. dazu auch Aussage L____, Akten S.
2128). Diese Geldübergabe kann daher nicht mit dem Auftrag verbunden gewesen
sein, das Geld A____ zu übergeben, resp. wenn das der Fall gewesen wäre, hätte A____
jedenfalls keinen rechtmässigen Anspruch darauf gehabt. Es wäre ausserdem
widersinnig, wenn der Bruder von A____ Geld, das er A____ geben wollte,
ausgerechnet einer Person ausgehändigt hätte, die mit diesem im Streit lag. Die
Aussage von A____ ist daher unglaubhaft. Dass er gegenüber J____ eine
rechtmässige Geldforderung gehabt habe, macht A____ nicht geltend. Damit hat
auch er sich bezüglich dieser CHF 1'000.– der Erpressung schuldig gemacht.
Dass er in der Folge im Wochentakt noch mindestens drei andere Leute bei J____
vorbeigeschickt hat, um Geld von diesem einzufordern, und dass J____ unter dem
Eindruck der Geschehnisse vom 20. August 2008 aus Angst vor A____ das
geforderte Geld bezahlt hat, ist durch dessen diesbezüglich konstanten und im
Kernbereich widerspruchsfreien Aussagen ebenfalls erstellt (Akten S. 2105,
2159, 2163 f.). Auch diese Taten sind als Erpressungen zu beurteilen, auch
wenn anlässlich dieser Geldeinforderungen keine ausdrücklichen Drohungen
ausgestossen worden sind. Dies war vor dem Hintergrund der am 20. August 2008
aufgebauten Drohkulisse gar nicht notwendig. Vorsatz und Bereicherungsabsicht
sind ebenfalls zu bejahen. Da sich diese Erpressungen stets gegen die gleiche
Person richteten, hat die Vorinstanz A____ zu Recht der fortgesetzten Erpressung
gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen. Dieser Schuldspruch ist zu
bestätigen.
1.3 Vorfall
vom 22. Januar 2011 im Café [...] (AS Ziff. 1.14)
(Beschuldigt:
A____)
1.3.1 In
Ziff. 1.14 der Anklageschrift wird A____ vorgeworfen, er sei am 22. Januar
2011, 2 ½ Jahre nach den oben beurteilten Vorfällen, in dem mittlerweile
von J____ geführten Café [...] erschienen und habe von J____ – offenbar im
Wissen, dass dieser wenige Tage zuvor bei der Bank einen Kredit aufgenommen
habe – die Bezahlung von CHF 25'000.– gefordert. Dabei habe er gedroht, dass,
wenn J____ das Geld nicht bereitstelle, Schlimmeres passieren werde als „beim
letzten Mal“, womit er den Vorfall in der [...] Bar vom 20. August 2008 gemeint
habe. Er habe gedroht, J____ zu schlagen und auch Waffen mitzunehmen, falls
dieser nicht zahle. Vor dem Hintergrund der früheren Geschichte habe das bedrohliche
Auftreten von A____ J____ in Angst und Schrecken versetzt, doch sei er dieses
Mal nicht gewillt gewesen zu zahlen und habe Strafanzeige gegen A____ erstattet
(Urteil S. 24 f.).
1.3.2 Das
Strafgericht hat erwogen, J____ habe am 23. Januar 2011 Strafanzeige gegen A____
erstattet, wobei er den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt zu
Protokoll gegeben habe. A____ bestreite die Vorwürfe und mache geltend, er sei
zwar im Café von J____ gewesen, habe sich dort aber nur mit einem M____ unterhalten.
Es sei indessen nicht glaubhaft, dass A____ den neuen Arbeitsort von J____
aufgesucht habe, nur weil er gehört habe, dass besagter M____ dort verkehre,
und dass er den Letzteren auch noch rein zufällig dort angetroffen habe.
Ausserdem würden seine Aussagen jenen des besagten M____ widersprechen, habe
dieser doch zu Protokoll gegeben, dass er sich am fraglichen Tag zwar
tatsächlich im Café [...] aufgehalten und sich dort auch kurz mit A____
unterhalten habe; allerdings habe dieser vor allem mit J____ gesprochen. Demgegenüber
würden die Aussagen von J____ durch jene seiner Serviceangestellten gestützt,
welche die Geschehnisse des fraglichen Nachmittags übereinstimmend mit ihm
geschildert und erzählt habe, dass J____ nach dem mit A____ vor dem Lokal
geführten Gespräch ganz nervös gewesen sei. Der in der Anklageschrift
geschilderte Sachverhalt sei daher als erstellt zu erachten (Urteil S. 40 f.).
Diesen Ausführlungen kann vollumfänglich gefolgt werden, wobei für die Einzelheiten
auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist.
1.3.3 In
rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, indem sich A____
den nachhaltigen Eindruck, den der Überfall im Jahr 2008 auf J____ hinterlassen
habe, ein weiteres Mal zu Nutzen gemacht und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht
gedroht habe, wenn J____ das verlangte Geld nicht bereitstelle, würde gar
Schlimmeres passieren als damals, habe er diesen erneut erpressen wollen. Da J____
sich allerdings dieses Mal nicht habe einschüchtern lassen, sei der angestrebte
Erfolg nicht eingetreten, so dass lediglich ein Versuch vorliege. Auch wenn zwischen
dieser Tat und den vorangehenden Erpressungen gegen J____ 2 ½ Jahre lagen
und der neuen Tat wohl ein neuer Tatentschluss zugrunde lag, ist auch die neue
– wenn auch nur versuchte – Tat ein Teil der fortgesetzten Erpressung gegen J____
(vgl. Weissenberger, in: Basler
Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 156 N 39). Sie geht daher
im entsprechenden Schuldspruch auf und es ist nicht noch ein zusätzlicher
Schuldspruch wegen versuchter fortgesetzter Erpressung zu erlassen, wie dies
die Vorinstanz getan hat. Insofern ist das vorinstanzliche Dispositiv zu
korrigieren.
- Delikte
zum Nachteil von C____ (AS Ziff. 1.6)
(Beschuldigt:
A____)
2.1 In
Ziff. 1.6 der Anklageschrift (Urteil S. 13 ff.) wird geschildert, A____ habe im
Sommer 2008 geplant, von N____ den diesem gehörenden Kiosk am Bahnhof [...] in
Zürich zu übernehmen. Im Hinblick darauf habe er dort verschiedene
Reparaturarbeiten durchgeführt, wofür er von N____ und dessen Bruder C____
CHF 30'000.– verlangt habe, obwohl die Arbeiten lediglich
CHF 10'000.– wert gewesen seien. Er habe N____ mehrmals damit gedroht, C____
zu töten und ihm den Kiosk wegzunehmen, falls er ihm das Geld nicht bezahlen
würde. Schliesslich habe N____ ihm im Sommer 2008 CHF 10'000.– bezahlt. Nachdem
A____ wieder aus dem Kiosk ausgestiegen sei, habe C____ diesen geführt. An einem
nicht ermittelbaren Tag im Jahr 2009 sei eine nicht ermittelte Person im
Auftrag von A____ zu C____ gekommen und habe von diesem CHF 25'000.– verlangt.
Als C____ nicht habe bezahlen wollen, sei A____ selbst gekommen und habe ihm in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gedroht, ihn zu töten, wenn er die CHF
25'000.– nicht bezahle (AS Ziff. 1.6 lit. a). Da C____ nicht habe bezahlen
können, sei A____ wieder auf dessen Bruder N____ losgegangen und habe diesem in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht mit der Tötung der ganzen Familie gedroht,
wenn er „die Probleme seines Bruders“ nicht lösen würde. Daraufhin habe N____
eine schriftliche Schuldanerkennung in Höhe von CHF 20'000.– unterzeichnet
und A____ im November 2009 CHF 15'000.– übergeben (AS Ziff. 1.6 lit. b).
Am 20. November 2009 seien A____ und weitere Personen beim Kiosk von C____
erschienen, der zu diesem Zeitpunkt von einem Tamilen probeweise gemietet
worden sei. Sie hätten sich bedrohlich vor diesem aufgestellt, ihn am Arm
gepackt und behauptet, der Kiosk gehöre ihnen. Der Tamile habe sich losreissen
und flüchten können. Draussen seien weitere Männer gestanden, welche zur Gruppe
um A____ gehört hätten, und hätten ihm den Kioskschlüssel weggenommen (AS Ziff.
1.6 lit. c).
Die
Staatsanwaltschaft hat lediglich den in Ziff. 1.6 lit. a der Anklageschrift
geschilderten Sachverhalt als Erpressung zum Nachteil von C____ angeklagt. In Bezug
auf allfällige Delikte zum Nachteil von N____ wurde keine Anklage erhoben, da
dieser seinen am 2. Dezember 2009 gestellten Strafantrag wegen Drohung (Akten
S. 2315) am 8. Juni 2010 wieder zurückgezogen (Akten S. 2411) und der
Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2011 mitgeteilt hatte, die Sache sei für
ihn erledigt und er wolle keine Aussagen mehr dazu machen (Akten S. 2437). Der
Tamile hat von vornherein auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet (Akten
S. 2301).
2.2 Das
Strafgericht hat erwogen, weder A____ noch C____ hätten dem Gericht die
Umstände des fraglichen Ereignisses plausibel darlegen können. Klar sei einzig,
dass sich die Angelegenheit um zwei offenbar eng miteinander verwobene Geschichten
drehe, zum einen um den Kiosk von C____s Bruder N____, zum andern um ein
Geschäft betreffend Bauland in der Türkei, das A____ und C____ hätten abschliessen
wollen. A____ bestreite, von C____ unter Todesdrohungen CHF 25'000.– verlangt
zu haben. Allerdings bestehe kein Anlass, an den gleichbleibenden und nachvollziehbaren,
klaren und plausiblen Aussagen von C____ zu zweifeln, zumal diese indirekt von
den Aussagen des Tamilen und von N____ gestützt würden. Zwar sei die Zahlung
der geforderten CHF 25'000.– schliesslich ausgeblieben, doch habe A____ versucht,
C____ durch Androhung ernstlicher Nachteile zu einer Vermögensdisposition zu
bringen. Da indessen nicht klar sei, ob ein Anrecht auf die Forderung bestanden
habe oder nicht, sei das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht
im Zweifel nicht erstellt. Die Vorinstanz hat daher A____ nicht der
(versuchten) Erpressung, sondern der versuchten Nötigung schuldig gesprochen (Urteil
S. 44 f.).
2.3 Die
genauen Umstände der beabsichtigten Kioskübernahme durch A____ und des Baulandgeschäfts
zwischen diesem und C____, welche den Hintergrund dieses Anklagepunktes
darstellen, konnten auch in der zweitinstanzlichen Verhandlung nicht geklärt
werden, da sich die entsprechenden Aussagen der beiden Beteiligten nach wie vor
diametral entgegenstehen (vgl. Protokoll S. 5, 9 f.). Indessen ist mit der Vorinstanz
festzustellen, dass die Aussagen von C____ in Bezug auf die mit Todesdrohungen
verbundene Forderung von CHF 25'000.– (AS Ziff. 1.6. lit. a) im Kernbereich
stets konstant, klar und nachvollziehbar waren. So gab er am 9. Dezember 2009,
anlässlich seiner Befragung zum Vorfall vom 20. November 2009 (AS Ziff. 1.6
lit. c), zu Protokoll, A____ habe im Sommer 2008 ihn und seine Familie bedroht
und gesagt, er habe für den Kiosk CHF 30'000.– ausgegeben und wolle das Geld wieder
haben. Er, C____, solle ihm das Geld geben, sonst werde er ihn töten (Akten S.
2324). Ca. ein Monat vor der Einvernahme – also im November 2009 – sei A____
zusammen mit einem andern Mann zu ihm an den Kiosk gekommen und habe erneut von
ihm Geld gefordert und ihm gedroht, ihn andernfalls zu töten. Später habe A____
ihn angerufen und wiederum gedroht, ihn zu töten und zu „ficken“, auch habe er
Drohungen gegen seine Familie ausgestossen (Akten S. 2325, 2326). Am 18.
November 2010 schilderte er in einer längeren Einvernahme unter anderem, dass
im Sommer 2008 nach dem gescheiterten Baulandgeschäft in der Türkei A____ zu
seinem Bruder N____ gegangen sei und diesem gesagt habe, er – C____ – schulde
ihm Geld und werde getötet, wenn N____ nicht zahle. Daraufhin habe N____ aus
Angst einen Zettel unterschrieben, wonach er bei A____ mehr als
CHF 10'000.– Schulden habe, und ihm CHF 15'000.– oder CHF 20'000.–
bezahlt (Akten S. 2417). Später sei ein gemeinsamer Bekannter von ihm und A____
zu ihm gekommen und habe gesagt, er müsse A____ CHF 25'000.– geben, dann
„sei Ruhe“. Nachdem er sich geweigert habe zu zahlen, sei ca. im Januar 2009 A____
selbst zu ihm in den Kiosk gekommen und habe ebenfalls verlangt, er müsse ihm
„als Strafe“ CHF 25'000.– geben, sonst werde er ihn töten. Er habe jedoch
nicht bezahlt (Akten S. 2418). Auch bei einer Konfrontationseinvernahme mit A____
am 29. April 2011 hat er diese Aussagen bestätigt. A____ habe ihm gesagt, da er
– C____ – sein Landstück in der Türkei zurückerhalten habe, müsse er ihm CHF
25'000.– zahlen. Er sei dann in den Kiosk gekommen und habe auf den Tisch
geschlagen und gedroht, ihn umzubringen (Akten S. 2453). A____ sei auch zu
seinem Bruder gegangen und habe diesem gedroht, dass er ihn, C____, umbringen
werde. Dieser habe dann CHF 10'000.– oder 14'000.– bezahlt und ein Papier
unterschrieben (Akten S. 2454).
Gestützt werden
die Aussagen von C____ durch jene von N____. Dieser sagte am 2. Dezember
2009 aus, A____ habe ihn angerufen und gesagt, sein Bruder solle zahlen,
ansonsten werde er grosse Probleme bekommen. Worum es bei dieser „Schuld“ genau
gehe, wisse er nicht. A____ habe gesagt, dass er N____s Familie auslöschen und
seinen Bruder töten werde. Er als Bruder solle die Probleme lösen. A____ komme
immer mit mehreren Personen. Das sei wie eine Mafia. Da er wolle, dass A____
seinen Bruder in Ruhe lasse, habe er ihm im Jahr 2008 CHF 10'000.– gegeben
und zudem eine Schuldanerkennung über CHF 20'000.– unterschrieben. Vor ca. drei
bis vier Wochen habe er ihm nochmals CHF 15'000.– gegeben, CHF 5'000.–
müsse er ihm am 15. Dezember 2009 noch geben (Akten S. 2317 f., 2319).
Auch die
Aussagen des Tamilen bezüglich des Auftauchens von A____ und dessen Männer beim
Kiosk und seiner Vertreibung daraus nach Wegnahme des Kioskschlüssels (Akten S.
2295) bestätigen indiziell die Aussagen von C____, indem sie A____s
unzimperliche Art bei der Eintreibung von „Schulden“ demonstrieren. Diese
Schilderung erinnert zudem frappant an die „Übernahme“ der [...] Bar im Anklagepunkt
1.4, was ihr zusätzliche Glaubhaftigkeit verleiht und zugleich die Richtigkeit
des Beweisergebnisses im Anklagepunkt 1.4 belegt.
2.4 Es
ist daher mit der Vorinstanz von der Richtigkeit des in Ziff. 1.6 lit. a der Anklageschrift
geschilderten Sachverhalts auszugehen. Die rechtliche Würdigung dieses
Sachverhalts als versuchte Nötigung ist zu bestätigen, wobei im Einzelnen auf
die Erwägungen auf S. 44 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden kann.
- Delikte zum Nachteil von O____ (AS Ziff. 1.7)
(Beschuldigt: B____)
3.1 Gemäss
dieser Ziffer der Anklageschrift (Urteil S. 15) sollen A____ und B____ ihrem
Landsmann O____, welcher dringend Geld benötigt habe, im August 2008 einen
Kredit von CHF 15'000.– mit einer Laufzeit von drei Monaten gewährt haben
mit der Auflage, dass O____ anschliessend den Kredit zuzüglich CHF 5'000.– Zins
zurückzahle. Da O____ nach drei Monaten die insgesamt CHF 20'000.– nicht
habe bezahlen können, hätten ihm die beiden Berufungskläger Anfang des Jahres
2009 bei einem Treffen während mehrerer Stunden in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht gedroht, seiner Frau und seiner Tochter etwas anzutun,
wenn er nicht innert der nächsten drei Monate CHF 25'000.– bezahle. Im April
2009 habe O____ einem nicht ermittelten Boten der Berufungskläger diese Summe
übergeben, wofür er eigens bei einem Bekannten einen neuen Kredit habe
aufnehmen müssen. Im September 2009 habe B____ mit dem Wissen von A____ O____
erneut kontaktiert und von diesem nochmals CHF 18'000.– gefordert, weil er das
Darlehen zu spät zurückbezahlt habe. Dabei habe er damit gedroht, dass der
Familie von O____ etwas passiere, wenn er nicht sofort bezahle. In der Folge
hätten B____ und A____ den O____ bis Anfang 2010 mehrmals angerufen und ihm
erhebliche Nachteile angedroht für den Fall, dass er nicht bezahle, so dass er
schliesslich Anzeige erstattet habe. Die Staatsanwaltschaft hat Schuldsprüche
gegen A____ und B____ wegen gewerbsmässiger Erpressung beantragt.
3.2 Das
Strafgericht hat erwogen, durch die glaubhaften Aussagen von O____ und durch
zugestandenermassen von B____ im Januar 2010 versandte SMS sei erstellt, dass B____
den O____ durch Drohungen zur Rückzahlung eines Darlehens zuzüglich Zins habe
bringen wollen. Indem B____ dem O____ und dessen Familie ernstliche Nachteile
angedroht habe, habe er ihn zu einer Vermögensdisposition bestimmt, womit sich O____
selbst am Vermögen geschädigt habe. Allerdings sei entgegen der Anklageschrift
davon auszugehen, dass die Rückzahlung von CHF 25'000.– einer Vereinbarung
entsprochen habe, mit der auch O____ einverstanden gewesen sei. B____ sei daher
bezüglich dieses Betrags mangels ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht nicht
der Erpressung, sondern der Nötigung schuldig zu sprechen. Erstellt sei der
Sachverhalt auch in Bezug auf die im Herbst 2009 ebenfalls unter Drohungen als
„Verzugszins“ zusätzlich geforderten CHF 18'000.–. Hinsichtlich dieses
Betrags sei bei B____ auch die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung gegeben
gewesen, so dass er diesbezüglich der versuchten Erpressung schuldig zu
sprechen sei. Nicht rechtsgenüglich nachweisbar sei hingegen eine Beteiligung
von A____. Dieser wurde daher vom Vorwurf der Erpressung zum Nachteil von O____
freigesprochen (Urteil S. 45 ff.).
3.3 O____
erstattete am 17. Februar 2010 bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzeige
gegen einen Türken namens „B____“, weil dieser ihn „mehrfach zu verschiedenen
Tages- und Nachtzeiten“ telefonisch und per SMS bedroht habe. Dabei schilderte
er ausführlich die Aufnahme eines Privatkredits von CHF 15'000.– im August
2008, den er nach drei Monaten zuzüglich CHF 5'000.– hätte zurückzahlen müssen,
wozu er aber wegen eines in der Türkei erlittenen Unfalls nicht in der Lage
gewesen sei, so dass er schliesslich nach insgesamt sechs Monaten CHF 25'000.–
habe zurückzahlen müssen. Danach sei die Angelegenheit für ihn erledigt gewesen
und er habe rund ein Jahr nichts mehr gehört. Plötzlich habe er wieder einen
Anruf bekommen mit der Forderung, er müsse für jeden Monat verspäteter Zahlung
nochmals CHF 6'000.–, insgesamt also CHF 18'000.–, nachzahlen. Als er auf diese
Forderung nicht eingegangen sei, habe er SMS und Anrufe von zwei Mobiltelefonnummern
erhalten, wobei der Anrufer resp. Absender auch Drohungen gegen seine Frau und
Tochter ausgestossen und ihm gedroht habe, er werde ihm ein Ohr abschneiden. Er
sei auch schon bedroht worden, als er sich wegen der Fristverlängerung des
Kredits mit den Typen in Zürich getroffen habe (Akten S. 2475-2480). Über CCIS
konnte die Polizei ermitteln, dass die Nummer, von welcher die Drohanrufe ausgegangen
seien, auf B____ eingelöst war (Akten S. 2472, 2476). Die SMS – eines vom 28.
Januar 2010, 13:45 Uhr, drei vom 29. Januar 2010, 10:52 Uhr, 14:07 Uhr und 15:11
Uhr – mit teilweise bedrohendem Inhalt, welche zugestandermassen ebenfalls von B____
stammten (Akten S. 5338, zweitinstanzliches Protokoll S. 6), wurden während der
Einvernahme von O____ vom Dolmetscher ab dessen Mobiltelefon übersetzt (Akten
S. 2479). Die Verteidigerin von B____ bestreitet die Richtigkeit dieser
Übersetzung, da der Übersetzer ein Kollege von O____ und kein professioneller
Dolmetscher gewesen sei, und stellt gleichzeitig die Existenz dieser SMS in
Frage, für welche keinerlei Beweis vorläge. Dem ist entgegenzuhalten, dass der
Dolmetscher auf seine Pflichten und die Folgen wissentlich falscher Übersetzung
hingewiesen worden war. Die SMS wurden zwar nicht ausgedruckt und den Akten
beigegeben, was zu bedauern ist, doch wurden sie vom Dolmetscher in Anwesenheit
des einvernehmenden Polizeibeamten vom Mobiltelefon von O____ verlesen, so dass
deren Existenz vom Polizeibeamten verifiziert werden konnte.
In einer zweiten
Einvernahme vom 17. März 2010 hat O____ wiederum den Sachverhalt sehr
detailliert und in allen wesentlichen Punkten gleich wie bei der ersten
Einvernahme geschildert sowie seine früheren Aussagen bestätigt und präzisiert
(Akten S. 2502-2516). Seine Aussagen zeichnen sich durch hohe Konstanz und
Detailreichtum aus und weisen Verknüpfungen mit andern Geschehnissen resp.
örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten auf (Grund der Kreditaufnahme, Unfall in
der Türkei etc.). Ausserdem werden sie durch die SMS und die CCIS-Abklärung
betreffend des Mobiltelefons, von dem die Drohungen ausgingen, verifiziert. Es
ist daher mit der Vorinstanz festzustellen, dass seinen Aussagen eine sehr hohe
Glaubwürdigkeit zukommt, so dass darauf abzustellen ist.
3.4 Die
Vorinstanz hat somit den angeklagten Sachverhalt zu Recht als nachgewiesen
erachtet, soweit er B____ betrifft. Auch in rechtlicher Hinsicht ist der Vorinstanz
zu folgen, wobei im Einzelnen auf die zutreffenden Erwägungen auf
S. 46 f. des Urteils verwiesen werden kann. Die Schuldsprüche gegen B____
wegen Nötigung und versuchter Erpressung sind somit zu bestätigen.
- Delikt
zum Nachteil von P____ und Q____ (AS Ziff. 1.8)
(Beschuldigt:
A____)
4.1 In
dieser Ziffer der Anklageschrift wird geschildert, dass die mit A____ befreundete
R____ im Februar 2009 ihrer Landsfrau P____ eine Beteiligung an dem von ihr
seit Dezember 2008 geführten Restaurant [...] in Affoltern am Albis angeboten
habe. Als Anteil der angeblichen Kosten des Inventars habe P____ am 10. Februar
2009 vereinbarungsgemäss CHF 30'000.– an R____ bezahlt. Wenig später habe R____
erklärt, sie wolle ganz aus dem Restaurant aussteigen und P____ und deren
Ehemann Q____, der das Restaurant künftig mit ihr führen wollte, sollten ihr
nochmals CHF 30'000.– für die zweite Hälfte des Inventars zahlen. Bei der
Unterzeichnung des Mietvertrags für das Restaurant hätten P____ und Q____ festgestellt,
dass das Inventar gar nie R____ gehört habe, sondern im Besitz der Vermieterin
stehe. Sie seien daher zur Zahlung der zweiten Tranche à CHF 30'000.–
nicht bereit gewesen. In der Folge habe A____ der R____ angeboten, für sie das
Geld bei P____ und Q____ einzutreiben. Er habe die Ehegatten diverse Male telefonisch
kontaktiert und sei bei ihnen im Restaurant aufgetaucht. An einem nicht ermittelbaren
Tag Ende April oder Anfang Mai 2009 habe er sich mit zwei nicht ermittelten
Personen im Restaurant aufgehalten und den Ehegatten in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht
gedroht, dass etwas passieren werde, wenn sie nicht bis Ende Juni 2009 CHF
20'000.– an R____ (diese hatte die Forderung inzwischen um CHF 10'000.–
reduziert) bezahlten, wozu das Ehepaar indessen nicht bereit gewesen sei. Am 1.
Juli 2009 habe er angerufen und sich nach dem Geld erkundigt. Am 2. Juli
2009 habe er erneut angerufen und Q____ gedroht, er werde ihn und seine ganze
Familie umbringen und das Restaurant in Brand setzen, wenn er nicht sofort
bezahle (Urteil S. 16 f.).
4.2 Die
Vorinstanz hat ausgeführt, sie habe P____ und Q____ in ihrer Hauptverhandlung
als Zeugen einvernommen. Hierbei hätten beide ihre im Ermittlungsverfahren
deponierten Aussagen bestätigt, wobei die Aussagen von P____ von ungleich
höherer Qualität seien als jene ihres zurückhaltend aussagenden Mannes. Dennoch
hätten beide nachvollziehbar illustriert, wie sich die Situation nach der
ersten telefonischen Kontaktaufnahme von A____ zugespitzt habe und schliesslich
vollends eskaliert sei: Während er beim ersten Besuch noch allein und jovial
aufgetreten sei, sei er beim zweiten Mal in Begleitung gewesen und habe klar
gemacht, dass das Ehepaar per Ende Monat das Geld für R____ bereit haben müsse,
wobei er das Restaurant erst verlassen habe, als P____ mit einer Strafanzeige gedroht
habe. Schliesslich sei es zum Telefonat gekommen, bei dem er dem Ehepaar mit
dem Tod und dem Abbrennen des Restaurants gedroht habe. Die Vorinstanz hegte
keinerlei Zweifel an der Authentizität und Richtigkeit dieser Aussagen und
sprach A____ daher der versuchten Erpressung schuldig (Urteil S. 47-49).
4.3 In
der zweitinstanzlichen Verhandlung hat A____ – wie bereits vor der Vorinstanz –
beteuert, dass er P____ und Q____ nicht bedroht habe, sondern lediglich im
Streit zwischen ihnen und seiner damaligen Freundin R____ habe vermitteln
wollen. Sie habe ihm gesagt, P____ und Q____ schuldeten ihr noch CHF 30'000.–,
und ihn gebeten, sie bei der Abholung dieser Forderung zu begleiten, um „von
Mann zu Mann“ mit Q____ zu reden. Sie hätten sich dann zu viert getroffen; es
sei ein normales Treffen gewesen, „sehr anständig und so“. Die drei andern
hätten miteinander geredet, er habe nur zugehört. Q____ habe dann gesagt, dass
das Inventar gar nicht R____ gehört habe und sie es deshalb nicht bezahlen
wollten. Q____ sei ein anständiger Mann. Nachdem sie gegangen seien, sei seine
Frau aber zur Polizei gegangen und habe behauptet, er habe sie bedroht
(Protokoll S. 6 f.). Diese Darstellung von A____ erscheint vollkommen
unplausibel, ist doch nicht erklärbar, warum P____ nach einem normalen und
freundlichen Gespräch eine Strafanzeige gegen ihn gemacht haben soll.
4.4 Demgegenüber
sind die Angaben von P____ und Q____ nicht nur einleuchtend und nachvollziehbar,
sondern sie zeichnen sich auch durch Konstanz und Detailreichtum aus und
stimmen in allen wesentlichen Punkten miteinander überein. So haben beide bei
ihren ersten Einvernahmen übereinstimmend ausgesagt, R____ habe ihnen mit der
Mafia gedroht, als sie erklärt hätten, sie seien nicht bereit, für das Inventar
zu zahlen, das gar nicht ihr gehört habe. Daraufhin sei A____ auf den Plan getreten.
Zuerst habe er angerufen, dann sei er mit zwei andern Männern ins Restaurant
gekommen und habe Frist zur Zahlung bis Ende Juni 2009 gesetzt. Nach Ablauf
dieser Frist habe er wieder angerufen und Q____, der am Telefon gewesen sei,
massiv bedroht. Daraufhin habe P____ Strafanzeige erstattet (Akten S.
2535-2538, 2539-2543). P____ erklärte, sie habe die telefonisch ausgesprochene
Drohung zwar nicht selbst gehört, doch sei sie in jenem Zeitpunkt ebenfalls im
Restaurant gewesen und ihr Mann habe es ihr erzählt und gesagt, sie solle
sofort der Polizei telefonieren; der „Typ“ habe gedroht, er werde die ganze
Familie umbringen (Akten S. 2537). Q____ deponierte, dass A____ am 2. Juli
2009 um 22:00 Uhr angerufen, ihn beschimpft und gedroht habe, er werde vorbeikommen
und ihn und seine Frau „aus der Welt schaffen“; er werde das Geld eintreiben,
egal wo sie seien. Er habe das so verstanden, dass er ihn und seine Frau töten
wolle, falls sie nicht bezahlten (Akten S. 2542).
Bei der
Konfrontationseinvernahme mit A____ am 29. April 2011 war Q____ dann viel
zurückhaltender. Er gab an, A____ sei durch „diese Frau“ falsch informiert worden.
A____ selbst erklärte, er habe Q____ am Telefon gesagt, dieser sei von der Frau
betrogen worden. Er selbst habe sich aus der Sache herausgehalten und Q____
auch nicht bedroht. Er entschuldige sich für den Fehler, den er gemacht habe
(Akten S. 2576). Q____ sagte, er habe mit A____ „nur eine kleine Diskussion“ gehabt,
er sei nicht wütend auf ihn. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen betreffend
der Drohungen erklärte er, das sei damals gewesen, später habe A____ dann
nichts mehr gemacht. Auf mehrfache ausdrückliche Nachfrage, ob er von A____
bedroht worden sei, sagte er, sie hätten „verbale Diskussionen“ gehabt, aber
das könne man nicht Drohungen nennen. Es habe zwar schon unschöne Wortwechsel
gegeben, aber die ganze Sache habe R____ so weit gebracht (Akten S. 2577). Auf
Vorhalt, dass er früher gesagt habe, er habe Angst gehabt und sei mit dem Tod
bedroht worden, gab er zu, nach der Diskussion habe er Angst gehabt, aber seit
zwei Jahren habe er nichts mehr gehört. Er habe mit A____ gesprochen und jetzt
sei alles wieder gut. Auf Frage, ob er A____ anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli
2009 falsch beschuldigt habe, antwortete er: Nein, er habe „alles erzählt, die
Diskussionen Beleidigungen“. Er habe mit A____ zwei bis drei heftige
Telefongespräche gehabt, aber er habe keine Probleme mit ihm, seine ganze Wut
richte sich gegen die Frau (Akten S. 2578). Demgegenüber bestätigte P____
anlässlich ihrer Konfrontation mit A____ als Zeugin und nach Hinweis auf ihre
entsprechende Wahrheitspflicht ihre früheren Aussagen auch bezüglich der
Drohungen ausdrücklich. Sie habe nach diesen ihrem Mann gegenüber
ausgesprochenen telefonischen Drohungen gleich über Tel. 117 die Polizei
angerufen, aber die hätten ihr gesagt, sie kämen nicht, bevor etwas passiert
sei. Sie habe natürlich Angst gehabt und habe am nächsten Morgen Anzeige
erstattet (Akten S. 2582 ff.). Nach der Anzeige hätten die Bedrohungen
aufgehört. Auf Vorlage ihrer früheren Aussagen bestätigte sie deren Richtigkeit
(Akten S. 2585). Sie bestritt die Aussage von A____, wonach er zusammen mit R____
ins Restaurant gekommen sei. Die gegenüber ihrem Mann ausgesprochenen Drohungen
habe sie nicht direkt gehört, sie sei aber neben ihrem Mann gestanden und habe
dessen Antworten gehört, ausserdem habe er ihr nachher erzählt, was A____
gesagt habe (Akten S. 2587).
Auch in der
erstinstanzlichen Verhandlung bestätigte P____ wiederum als Zeugin und in
Anwesenheit von A____ ihre früheren Aussagen klar. Sie schilderte nochmals die
verschiedenen Kontakte zwischen A____ und ihr sowie ihrem Mann und die von A____
beim letzten Telefonat mit ihrem Mann ausgesprochenen Drohungen, welche sie
beide in Angst versetzt hätten, so dass sie die Polizei angerufen und am folgenden
Tag Anzeige erstattet habe (Akten S. 5331-5333). Q____ gab sich wie schon bei
der Konfrontationseinvernahme im Ermittlungsverfahren zurückhaltender und offensichtlich
um ein gutes Einvernehmen mit A____ bemüht. Er sprach von „Diskussionen“, die
sie gehabt hätten. Am Anfang sei A____ nett gewesen, dann sei „diskutiert“
worden. A____ sei wohl von R____ falsch informiert worden und habe „dadurch so
reagiert“. Er sei zur Polizei gegangen, weil er diese Telefonate als
„Belästigung“ empfunden habe (Akten S. 5329). Auf konkrete Nachfrage erklärte
er zunächst, es „war keine Drohung, dass ich hätte Angst haben müssen. Wir
leben ja in der Schweiz“. Nachdem ihm seine Aussagen vom 3. Juli 2009
vorgehalten worden waren (dass A____ gedroht habe, er werde vorbeikommen und
ihn und seine Frau aus der Welt schaffen), bestätigte er aber, dass „dieses Gespräch
so stattgefunden“ habe. Es sei „schon passiert, dass diese Drohung so
ausgesprochen“ worden sei. Er habe allerdings keine Angst vor A____ gehabt. Er
sei nicht sauer auf A____, nur auf Frau R____. Auf Vorhalt seiner früheren Aussage,
wonach er Angst gehabt habe, bestätigte er indessen auch dies („e Bitzeli
schon“; „also damals war es uns unwohl“), um gleich anzufügen, dass er jetzt
überhaupt keine Angst habe (Akten S. 5330).
Es ist ganz
offensichtlich, dass zumindest Q____ keinerlei Interesse hatte, A____ zu
Unrecht zu belasten, und dass er seine belastenden Aussagen nur sehr ungern deponierte.
Dennoch bestätigte er auf konkrete Nachfragen seine Belastungen. Auch P____ hat
A____ keineswegs über Gebühr belastet, sondern schlicht und um Objektivität
bemüht die Ereignisse aus ihrer Sicht geschildert. Die konstanten und detaillierten
Aussagen von P____ und Q____ sind daher – im Gegensatz zu jenen von A____ –
absolut glaubhaft, so dass mit der Vorinstanz darauf abzustellen ist.
4.5 Damit
ist erstellt, dass A____ das Ehepaar P____ und Q____ mit Drohungen dazu bringen
wollte, R____ CHF 20'000.– zu bezahlen. Der genaue Wortlaut der Drohungen
spielt keine Rolle; wesentlich ist, dass sie geeignet waren, P____ und Q____ in
Angst zu versetzen. Dass R____ keinen Anspruch auf das Geld gehabt hatte, hat A____
selbst mehrfach bestätigt (Akten S. 2576, 2586, 5327). Sein Verteidiger
bringt in der Berufungsbegründung (S. 22) indessen vor, es sei nicht nachgewiesen,
dass es sich bei der Forderung nicht um einen berechtigten Anspruch von R____
gehandelt habe. P____ und Q____ hätten die Zahlung von weiteren CHF 30'000.–
(die Forderung sei später entgegenkommenderweise auf CHF 20'000.–
reduziert worden) vertraglich mit R____ vereinbart. Ob dieser Vertragsabschluss
durch Täuschung, wie sie geltend machen, oder durch einen selbstverschuldeten
Irrtum über die Gegenleistung zustande gekommen sei, sei durch die Ermittlungen
nicht erhellt worden. Dieses Argument geht fehl, nicht nur weil es sogar den
Aussagen A____ widerspricht. Aus den glaubhaften Aussagen von P____ und Q____
ergibt sich klar, dass R____ die Forderung der (später reduzierten) zweiten
Tranche à CHF 30'000.– damit begründet habe, dass sie das Inventar habe
bezahlen müssen. Bei den Vertragsverhandlungen mit dem Vermieter hätten sie
dann festgestellt, dass dies nicht gestimmt habe, worauf sie die Zahlung
verweigert hätten. Ein anderer möglicher Rechtsgrund für diese Forderung ist
denn auch nicht ersichtlich: R____ hatte sich in der kurzen Zeit, während der
sie das Restaurant führte, weder einen Namen noch einen Kundenstamm schaffen
können, so dass die Zahlung nicht für die Übernahme von Goodwill bestimmt sein
konnte, ebenso wenig wie für Warenvorräte, die in einer Cafébar bloss minimal
sein dürften. Es ist daher davon auszugehen, dass P____ und Q____ durch
Täuschung zum Vertragsabschluss motiviert worden sind und keine legitime Forderung
bestand.
4.6 Zu
prüfen bleibt, ob A____ das im Zeitpunkt der Drohungen gewusst hat, ob er also
mit der Absicht gehandelt hat, R____ unrechtmässig zu bereichern. Dies ist zu
bejahen, hat er doch die Drohungen beim letzten Kontakt mit Q____ ausgesprochen,
nachdem ihm dieser schon zuvor mehrfach erklärt hatte, dass das Inventar gar
nicht R____ gehört habe. Der Tatbestand der Erpressung ist somit in subjektiver
Hinsicht erfüllt. Da der Erfolg ausgeblieben ist, ist A____ in Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils der versuchten Erpressung schuldig zu sprechen.
- Vergehen
gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1.9)
(Beschuldigt:
E____)
5.1 Die
Staatsanwaltschaft wirft E____ vor, gegen das Waffengesetz verstossen zu haben,
indem er, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein, im Sommer 2009
von G____ eine Pistole gekauft und diese in der Folge bis zum 9. April 2010 im
Raum Zürich auf sich getragen bzw. an seinem (damaligen) Wohnort in
Spreitenbach/AG gelagert habe (Urteil S. 17). Die Vorinstanz hat es als
erwiesen erachtet, dass E____ die Waffe von G____ gekauft und ohne Berechtigung
bei sich zu Hause aufbewahrt hat, nicht jedoch, dass er die Waffe jemals mit
sich herumgetragen habe. Sie hat ihn folglich (wie auch G____, der das Urteil
nicht angefochten hat) des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt
(Urteil S. 57 f.).
5.2 Dass
dieser Schuldspruch das Akkusationsprinzip nicht verletzt, ist vorstehend unter
den Formalien (E. I.5, S. 11) bereits ausgeführt worden. Der Sachverhalt ist
von E____ grundsätzlich zugestanden worden (Protokoll S. 7; vgl. auch die auf
S. 57 des angefochtenen Urteils aufgeführten Aktenstellen) und durch die Beschlagnahme
der Waffe an seinem damaligen Wohnort objektiviert. Der erstinstanzliche Schuldspruch
wegen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes
ist daher zu bestätigen.
- Vergehen
gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1.11)
(Beschuldigt:
A____)
6.1 A____
wird vorgeworfen, am 30. November 2009 in Stein am Rhein/SH einen unter das
Waffengesetz fallenden Teleskop-Schlagstock unter dem Fahrersitz in seinem
Personenwagen mitgeführt zu haben. Diesen Schlagstock habe er angeblich im
Oktober 2009 in Frankreich erworben und in die Schweiz eingeführt (Urteil
S. 18).
6.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, A____ habe zugestanden, den Schlagstock in Frankreich
gekauft und in die Schweiz eingeführt zu haben. Er mache jedoch geltend, er
habe nicht gewusst, dass es in der Schweiz verboten sei, einen Schlagstock zu
besitzen. Dieser erst in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Einwand
sei als blosse Schutzbehauptung zu werten. Doch selbst wenn ein derartiger
Irrtum vorläge, würde dies nicht bedeuten, dass A____ lediglich wegen
fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu verurteilen sei, bilde
doch das Unrechtsbewusstsein ein von der Frage des Vorsatzes getrenntes
Schuldelement. Sie hat A____ daher des vorsätzlichen Vergehens gegen das
Waffengesetz schuldig erklärt (Urteil S. 50).
6.3 Im
Berufungsverfahren rügt der Verteidiger von A____ in diesem Punkt einzig, dass
ein Schuldspruch wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz den
Anklagegrundsatz verletze, da in der Anklageschrift nicht geschildert worden
sei, dass er den Schlagstock vorsätzlich mit sich geführt habe. Im Übrigen werden
die Erwägungen der Vorinstanz nicht angefochten (Berufungsbegründung
S. 23).
6.4 Gemäss
Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO sind in der Anklageschrift möglichst kurz, aber
genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung
von Ort, Datum, Zeit, Art und Folge der Tatausführung. Es sind namentlich die
Umstände anzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer
6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a S. 22). Bezüglich des subjektiven
Tatbestandes genügt es jedoch in der Regel, dass dem Beschuldigten ein
entsprechendes Verhalten vorgeworfen werden kann (OGer ZH SB09697 vom
11. Januar 2010 S. 4). Denn aus der Umschreibung einer Handlung geht in
aller Regel hervor, dass der Täter diese Handlung wissentlich und willentlich
ausgeführt hat. Daher braucht bei Delikten, die sich in der Vornahme einer
Handlung erschöpfen und nicht einen allfälligen Erfolg umfassen, welcher nicht
zwingende Folge dieser Handlung ist, der Vorsatz nicht ausdrücklich erwähnt zu
werden. Das ist bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch das
Mitführen einer Waffe der Fall. Im Übrigen ergibt sich vorliegend aus dem in
der Anklageschrift (Akten S. 4642) enthaltenen Verweis auf Art. 33 Abs. 1 lit.
a des Waffengesetzes, dass die vorsätzlich begangene Tatbestandsvariante
angeklagt ist („Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird
bestraft, wer vorsätzlich […]“; das entsprechende Fahrlässigkeitsdelikt
wird in Art. 33 Abs. 2 des Waffengesetzes umschrieben). Ein solcher Hinweis auf
den Straftatbestand, der klar den Vorsatz verlangt, genügt nach der bundesgerichtlichen
Praxis als ausreichende Umschreibung des subjektiven Tatbestands, ohne dass der
Vorsatz noch ausdrücklich erwähnt werden müsste (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356,
103 Ia 6 E. 1b S. 7; BGer 6B_448/2011 vom 27. Juli 2012 E. 4.4.1). Damit
ist dem Akkusationsprinzip Genüge getan.
A____ hat denn
auch nie bestritten, den Schlagstock bewusst mit sich geführt zu haben, sondern
lediglich geltend gemacht, nicht gewusst zu haben, dass das verboten ist. Das
ist aber, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nicht eine Frage des
Vorsatzes (vgl. BGE 99 IV 57 E. 1a S. 59). Der erstinstanzliche Schuldspruch
wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz ist damit zu bestätigen.
- Delikte zum Nachteil von I____ (AS Ziff. 1.12)
(Beschuldigt:
A____, B____, D____, E____)
7.1 Dieser
Anklagepunkt wird in Ziff. 1.12 der Anklageschrift (Urteil S. 19-24) wie folgt
geschildert:
7.1.1 I____
habe dem hoch verschuldeten D____ im Sommer 2009 CHF 12'000.– geliehen. Nachdem
D____ bis Ende 2009 lediglich einen Teilbetrag von CHF 5'000.– zurückbezahlt
habe, habe I____ mehrmals die Bezahlung der restlichen CHF 7'000.– gefordert. D____
sei immer wütender geworden und habe I____ gegen Ende des Jahres 2009 diverse
Male angerufen und massiv bedroht. Aus Angst vor D____ habe sich I____ eine
Waffe besorgt. Am 10. Februar 2010 sei D____ mit drei aus dem Irak stammenden
Kollegen von Basel nach Zürich gefahren, wo er sich mit A____ und B____
getroffen habe. Sie seien zusammen in die von F____ betriebene [...] Bar gegangen,
wo sich auch E____, G____ und ein weiterer Landsmann dazugesellt hätten. D____
habe viel Alkohol getrunken und sei immer aggressiver geworden. Er habe A____
und B____ von seinen Problemen mit I____ erzählt und sie um Hilfe gebeten. Auf
ihren Rat hin habe er I____ angerufen, ihm gesagt, er werde ihn heute „fertig
machen“ und ein Treffen gefordert, andernfalls er seiner Familie etwas antun
würde. Dann habe er A____ das Telefon übergeben, welcher I____ seinerseits gedroht
und zu einem Treffen genötigt habe. I____ sei infolge dieser Drohungen so sehr
in Angst um sich und seine Familie gewesen, dass er in ein Treffen eingewilligt
habe. Dieser Sachverhaltsabschnitt führte zur Anklage gegen D____ und A____ wegen
mehrfacher Drohung und Nötigung.
7.1.2 Daraufhin
hätten sämtliche Beschuldigten beschlossen, gemeinsam und bewaffnet zum vereinbarten
Treffpunkt nach Oensingen zu fahren, um I____ eine „Abreibung“ zu verpassen
resp. ihn einzuschüchtern. Gemäss dem Tatplan habe A____ bewaffnet zu I____
hingehen und ihn unter Drohungen zum Schuldenerlass bewegen sollen. G____ habe
ihm zu diesem Zweck eine Waffe überlassen. Vermutlich habe auch E____ eine
Waffe mitgenommen.
7.1.3 In
der Folge seien sie zusammen mit den drei Irakern in zwei verschiedenen
Fahrzeugen von Zürich nach Oensingen gefahren. Während der Fahrt habe A____
mehrmals mit I____ telefoniert und ihm mehrere Droh-SMS geschickt. Am Bahnhof
in Oensingen sei A____ allein durch die Unterführung auf den auf der andern
Bahnhofseite wartenden I____ zugegangen, wobei er ihm in sehr aggressivem
Tonfall gesagt habe, er werde ihm in die Fresse schlagen, wenn er D____ weiter
stresse. Damit habe er bezweckt, dass I____ die Schulden von D____ erlasse.
Nachdem B____, D____, E____, F____ und G____ den verbalen Streit gehört hätten,
seien sie durch die Unterführung gerannt und hätten sich in einiger Entfernung
zu A____ und I____ aufgestellt, wobei mindestens zwei von ihnen bewaffnet gewesen
seien. Mit diesem geschlossenen Auftreten hätten sie beabsichtigt, I____ in
Angst und Schrecken zu versetzen, damit dieser endlich Ruhe gebe. A____, B____
und D____ hätten zudem in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Dies
führte zur Anklage wegen versuchter Erpressung durch A____, B____ und D____,
versuchter Nötigung durch E____, F____ und G____ und Widerhandlung gegen das
Waffengesetz durch A____, D____, E____ und G____.
7.1.4 I____
habe in der Folge A____ weggestossen, worauf D____ schnellen Schrittes auf I____
zugelaufen sei und dabei in seinen Hosenbund gegriffen habe, von wo er eine
Waffe hervorziehen oder dies zumindest habe andeuten wollen. I____ sei aufgrund
dieser bedrohlichen Situation, des einschüchternden Auftretens der restlichen
Beschuldigten und der personellen Übermacht so sehr in Angst versetzt worden,
dass er seine Waffe hervorgenommen, diese durchgeladen und mehrere Schüsse auf D____
abgefeuert habe, zunächst ohne diesen zu treffen. D____ sei trotz der Schüsse
weiter auf I____ zugelaufen. Vermutlich der vierte Schuss habe ihn am Bein
getroffen, worauf er zusammengesackt sei. Schliesslich sei er von einem Schuss
noch in der Bauchgegend getroffen worden.
7.1.5 A____
habe dem am Boden liegenden D____ die Waffe abgenommen und sei zu den auf der
andern Bahnhofseite wartenden Irakern gegangen, welche er in Folge durch
Drohungen genötigt habe, D____ ins Spital zu bringen. Dann sei er zu I____
zurückgekehrt, habe diesen gepackt und aufgefordert, vor Ort zu bleiben. Als
dieser sich losgerissen und in sein Fahrzeug gesetzt habe, sei er mit eingestiegen
und habe ihn – erfolglos – daran zu hindern versucht, sich der Polizei zu
stellen (versuchte Nötigung) sowie versucht, ihm die Waffe wegzunehmen.
7.2
7.2.1 Das
Strafgericht hat es als erwiesen erachtet, dass D____ von I____ wegen
Spielschulden unter Druck gesetzt worden sei. Dabei sei es auch zu Drohungen gekommen,
deren Intensität sich zunehmend verschärft habe. Nachdem I____ dem D____ eine letzte
Frist zur Zahlung der verbleibenden Schuld von CHF 7'000.– gesetzt und ihm
mit dem Tod gedroht habe für den Fall, dass er diese verstreichen lasse, habe D____
ein Treffen mit A____ in Zürich arrangiert und diesem von seinen Problemen
erzählt. A____ habe B____ und G____ aufgeboten und man habe sich in der [...] Bar
von F____ getroffen, wo sich auch E____ aufgehalten habe. Dort hätten sie sich
über D____s Problem mit I____ unterhalten. D____ und später auch A____ hätten
in der Folge per Telefon und SMS mehrfach Kontakt mit I____ gehabt. Aufgrund
der Aussagen von I____ und der Telefon-Auswertung hat es das Strafgericht als
erwiesen erachtet, dass D____ und A____ den I____ unter Androhung ernstlicher
Nachteile zum Treffen in Oensingen mitten in der Nacht gedrängt hätten und A____
ihn überdies auf dem Weg dorthin noch weiter bedroht habe. Es hat A____ und D____
daher der Nötigung, A____ ausserdem der mehrfachen Drohung schuldig erklärt
(Urteil S. 51-53).
7.2.2 Die
Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es den Beschuldigten entgegen ihren
Aussagen beim Treffen in Oensingen nicht darum gegangen sei, zwischen D____ und
I____ zu vermitteln. Vielmehr sei die Stimmung aggressiv gewesen und es sei
allen bekannt gewesen, dass D____ seine Schulden nicht habe bezahlen und
stattdessen I____ „fertig machen“ wollen. Allerdings sei nicht nachweisbar,
dass die Gruppe Waffen mit sich geführt habe, so dass A____, D____, E____ und G____
von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen wurden
(Urteil S. 53-54).
7.2.3 I____
habe mit einer Pistole bewaffnet auf der Südseite des Bahnhofs Oensingen
gewartet, als die Beschuldigten gegen 03:23 Uhr des 11. Februar 2010 in zwei
Autos auf der Nordseite des Bahnhofs eingetroffen seien. A____ habe die
Bahnhofsunterführung durchquert und sei auf I____ zugegangen, wobei ihm die übrigen
Beschuldigten in einigem Abstand gefolgt seien und sich in einer gewissen Entfernung
als „Drohkulisse“ unter einem Kandelaber aufgestellt hätten. Dieses subtile
Element des Präsenz Markierens hätte, verbunden mit dem lautstarken Einwirken
von A____ auf I____, diesen dazu bringen sollen, auf seine Forderung zu verzichten.
Dieses Verhalten erfülle bei A____, B____ und D____ den Tatbestand der versuchten
Erpressung, bei den übrigen Beschuldigten, bei welchen das subjektive Tatbestandsmerkmal
der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht (gemäss Strafgericht zu Unrecht) nicht
angeklagt war, den Tatbestand der versuchten Nötigung (Urteil S. 54-55).
7.2.4 Die
Situation sei eskaliert, als sich der der betrunkene D____ aus der Gruppe unter
dem Kandelaber gelöst habe und auf I____ zugestürzt sei, wobei er sich an den
Hosenbund gegriffen habe. Hierauf habe I____ zu schiessen begonnen und D____
zwei Mal getroffen. Dass D____ seinerseits eine Waffe mit sich geführt habe,
hat die Vorinstanz im Zweifel als nicht nachgewiesen erachtet. Ebenfalls nicht
erstellt ist nach dem Urteil des Strafgerichts, dass A____ in der Folge die
drei Iraker unter Drohungen dazu gezwungen habe, D____ ins Spital zu fahren,
und dass er versucht habe, I____ durch Drohungen davon abzuhalten, sich bei der
Polizei zu stellen. In diesen Punkten ist A____ daher von den Vorwürfen der
Nötigung und der versuchten Nötigung freigesprochen worden (Urteil S. 55-57).
7.3
7.3.1 Bei
den Erwägungen zu diesem Anklagepunkt ist zu berücksichtigen, dass gegen I____
in dieser Sache in Solothurn ein Strafverfahren hängig ist, in welchem
inzwischen wegen Erpressung und versuchter Tötung zum Nachteil von D____ Anklage
erhoben worden ist (vgl. Anklageschrift vom 12. Dezember 2013, bei den Akten). I____
hat daher ein erhebliches Interesse daran, die hier Beschuldigten als Aggressoren
und Angreifer und seine Schüsse folglich als Notwehrhandlung darzustellen. Auf
seine Aussagen kann daher von vornherein nur mit äusserster Zurückhaltung
abgestellt werden.
7.3.2 Aufgrund
der diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen von D____, dem
Iraker [...] und – in abgeschwächter Form – auch von I____ selbst ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass D____ wegen seiner Restschuld von
CHF 7'000.– von I____ bedroht und ihm unter Todesdrohungen noch eine
letzte Zahlungsfrist gesetzt worden war und dass er sich in seiner Bedrängnis
an A____ wandte (vgl. Belegstellen auf S. 51 des Urteils; die unzimperlichen
Schuldeneintreibungsmethoden von I____ ergeben sich auch aus einem Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft BL vom 16. Februar 2011). In der Folge trafen sich die
Beschuldigten in Zürich in der [...] Bar und besprachen die Angelegenheit. Dass
D____ sich dabei betrank, aggressiv wurde und sagte, er werde seine Schulden
nicht bezahlen und I____ „fertig machen“, ist aufgrund der diesbezüglich
übereinstimmenden Aussagen des Irakers [...] und von A____ erstellt ([...],
Akten S. 2762 f.; A____, Akten S. 2934, 3079 f.). D____ und in der Folge
auch A____ telefonierten dann mit I____ und verabredeten mit diesem ein Treffen
in Oensingen. Aus dem sichergestellten SMS (Akten S. 1585) ist
ersichtlich, dass I____ erst am folgenden Tag um 18:00 Uhr ein Treffen wollte
und das nächtliche Treffen demzufolge von D____ initiiert worden sein muss.
Allerdings hat I____ den Treffpunkt gewählt. Dass er telefonisch von D____ und A____
bedroht worden sein und sich nur deshalb zum nächtlichen Treffen bereit erklärt
haben soll, beruht indessen einzig auf seinen eigenen Aussagen. Diese sind
nicht glaubhaft. Aus den SMS auf I____s Telefon (Akten S. 2950 f.) ergibt sich,
dass seine Freunde ihn beschworen, nicht zu diesem Treffen zu gehen, keine
Dummheit zu machen und vernünftig zu sein. Sie boten sich auch an, ihn zu
begleiten (vgl. Auss. I____, Akten S. 2945). Daraus ist zu schliessen,
dass I____ aus freiem Willen und nicht aus Angst vor angeblichen Drohungen
allein mitten in der Nacht zu diesem Treffen nach Oensingen fuhr. Wenn er Angst
gehabt hätte, hätte er nicht einen einsamen Ort gewählt und hätte er die
angebotene Begleitung durch seine Freunde angenommen. Er ging aber aus eigenem
Willen allein dorthin und holte zuvor zu Hause noch seine Waffe. A____ und D____
sind daher in diesem Sachverhaltsabschnitt vom Vorwurf der Nötigung von I____
(zu einem Treffen) freizusprechen.
7.3.3 Auf
der Fahrt nach Oensingen telefonierte A____ noch mehrere Male mit I____. Dass
er dabei Drohungen ausgestossen haben soll, ist ebenfalls nicht erstellt, zumal
I____ erst in seiner zweiten Einvernahme überhaupt angegeben hat, von A____
bedroht worden zu sein, ohne jedoch den genauen Wortlaut wiederzugeben (Akten
S. 2788), und in der dritten Einvernahme nur von einer Drohung in Oensingen
gesprochen hat (Akten S. 2851). A____ ist daher auch vom Vorwurf der mehrfachen
Drohung freizusprechen.
7.3.4 A____
und D____ machen geltend, ihr Ziel sei nicht ein Forderungsverzicht von I____
gewesen, sondern eine Fristverlängerung für die Rückzahlung von D____s Schuld
(zweitinstanzliches Protokoll S. 8). Dass dies bei D____ nicht zutrifft, wurde
oben bereits festgestellt. A____ hingegen wollte nach eigenen Angaben bloss im
Streit zwischen D____ und I____ „vermitteln“. Er macht geltend, er habe anständig
mit I____ gesprochen. Demgegenüber erklärte I____, A____ habe ihn beim Treffen
auf eine „pöbelnde, aggressive Art“ gefragt, was er wolle, und gefragt, ob er
ihm „die Fresse einschlagen“ solle (Akten S. 2851). Er habe aber keine
Anstalten gemacht, ihn körperlich zu schädigen, sondern sei bloss verbal
aggressiv gewesen (Akten S. 3376). Auch in der erstinstanzlichen
Verhandlung deponierte er, A____ sei als Erster durch die Unterführung gekommen
und sei „einfach wieder drohend aggressiv auf mich los gekommen“ (Akten S.
5276). Er hat jedoch bis zur Hauptverhandlung nie ausgesagt, A____ habe ihn zu
einem Forderungsverzicht aufgefordert oder er habe das Treffen als
diesbezüglichen Versuch verstanden. Erst auf eine konkrete entsprechende Frage
anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung hat er erklärt, A____ habe ihm –
telefonisch auf der Fahrt nach Oensingen, nicht beim Treffen selbst – gesagt,
er müsse auf seine Forderung gegenüber D____ verzichten (Akten S. 5277). Diese
nach über zehn Einvernahmen im Ermittlungsverfahren erstmals in der Hauptverhandlung
und auch dort erst auf konkrete Nachfrage hin erfolgte Erwähnung eines derart
wichtigen Punktes lässt seine diesbezügliche Aussagen als unglaubhaft
erscheinen. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Anklageschrift nicht, dass A____
den I____ zum Forderungsverzicht aufgefordert haben soll. Dort ist lediglich
angeführt, er habe einen entsprechenden Vorsatz gehabt. Eine diesbezügliche
Aufforderung an I____ wird jedoch nicht geschildert, sondern bloss die Drohung,
er werde diesem „in die Fresse schlagen, wenn er D____ weiter stressen würde“
(Urteil S. 22). Auch die Vorinstanz hat beim Treffen bloss ein
„lautstarkes Einwirken“ A____ auf I____ festgestellt, welches verbunden mit dem
„subtilen Element des Präsenz Markierens“ der übrigen Beschuldigten diesen dazu
bringen sollte, auf seine Forderung zu verzichten (Urteil S. 55). Warum dies
das Ziel dieser Aktion gewesen sein soll, ergibt sich aber aus den
vorinstanzlichen Erwägungen nicht. Die in der Anklageschrift gestützt auf die
Aussagen von I____ geschilderte Aufforderung, dieser solle D____ in Ruhe lassen
und nicht weiter stressen, legt vor dem Hintergrund der festgestellten, mit
Todesdrohungen verbundenen Fristsetzung an D____ mindestens ebenso nahe, dass
die Aktion I____ bloss daran hindern sollte, weiterhin (unzulässigen) Druck auf
D____ auszuüben. Ein Vorsatz auf Erpressung kann A____ daher nicht nachgewiesen
werden. Erst recht gilt dies für B____, welcher als blosser „Mitläufer“ keine aktive
Rolle bei dieser Angelegenheit einnahm (vgl. dazu sogleich).
7.3.5 D____
hatte (zumindest an jenem Abend) nach dem Gesagten zwar den Vorsatz, seine Schulden
nicht zu bezahlen, doch hat er dies nicht – verbunden mit Gewalt oder Drohungen
– zu I____ selbst gesagt, sondern zu A____ und den andern in der [...] Bar in
Zürich Anwesenden. Dass er in Oensingen dann (wortlos) betrunken auf I____
zustürzte, konnte dieser zwar als Angriff verstehen, nicht aber als Versuch,
ihn zum Forderungsverzicht zu bewegen.
7.3.6 Den
übrigen Beschuldigten (B____, E____, F____ und G____) wird vorgeworfen, als
geschlossene Gruppe durch die Unterführung gegangen zu sein und sich als
„Drohkulisse“ in der Nähe von A____ und I____ unter einem Kandelaber
aufgestellt zu haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Standort dieser
Beschuldigten gemäss den Aussagen von I____ 20 bis 30 Meter von ihm und A____
entfernt war (Akten S. 2737; vgl. auch Foto Tatrekonstruktion, Akten S. 3696).
Dies ist angesichts des Umstands, dass gemäss dem Beweisergebnis keiner der
Beschuldigten bewaffnet war, zu weit entfernt, um bedrohlich zu wirken, zumal
die Beschuldigten – mit Ausnahme D____ – auch gemäss den Aussagen I____
keinerlei Anstalten machten, näher zu kommen. Im Übrigen machen die
Beschuldigten übereinstimmend geltend, dass sie nicht als Gruppe – und erst
recht nicht mit diesem Ziel – durch die Unterführung gegangen seien, sondern
einzeln resp. in lockerer Formation, um zu sehen, was los sei, nachdem sie
Streit gehört hätten (A____, Akten S. 3080; B____, Akten S. 3153; F____,
Akten S. 3201; G____, Akten S. 3256, 5268). Etwas anderes kann ihnen nicht
nachgewiesen werden.
7.3.7 Es
ist durch die Aussagen sämtlicher Beteiligter erstellt, dass zwischen A____ und
I____ in Oensingen eine lautstarke verbale Auseinandersetzung stattfand. Dass
dabei nur I____ herumgeschrien, A____ hingegen „ruhig mit ihm gesprochen“ haben
soll, ist angesichts der aufgeladenen Atmosphäre, die seit der Zusammenkunft in
der [...] Bar in Zürich herrschte, nicht glaubhaft. Ebenso wenig ist davon
auszugehen, dass B____, E____, F____ und G____ nur ganz am Rande mitbekommen
haben sollen, dass und warum sie nach Oensingen fuhren, und eigentlich nach
Basel in eine Disco hätten fahren wollen. Das ändert jedoch nichts daran, dass
ihnen kein Nötigungsvorsatz resp. A____ und B____ kein Erpressungsvorsatz
nachgewiesen werden kann. In Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil sind A____
und B____ daher von der Anklage der versuchten Erpressung, E____ von der
Anklage der versuchten Nötigung freizusprechen.
7.3.8 Während
A____ mit I____ am Diskutieren war, löste sich der betrunkene D____ plötzlich
aus der Gruppe der unter dem Kandelaber Stehenden und stürzte auf I____ zu,
wobei er sich an den Hosenbund griff (es ist jedoch mit der Vorinstanz im
Zweifel davon auszugehen, dass er keine Waffe auf sich trug). Darauf gab I____
insgesamt fünf Schüsse auf ihn ab, wovon ihn die letzten zwei in den Oberschenkel
und in die Leistengegend trafen. Bezüglich dieses Sachverhalts ist auf die
überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urteil S. 55 f.) zu verweisen. Das
Zustürzen auf I____ hat die Staatsanwaltschaft nicht als eigenes Delikt,
sondern als Teil der D____ vorgeworfenen versuchten Erpressung angeklagt (und
das Strafgericht hat ihn entsprechend verurteilt). Da die Intention einer
versuchte Erpressung aber für das Opfer zumindest erkennbar sein müsste, was
vorliegend wie erwähnt (E. 7.3.5) nicht der Fall war, ist auch D____ von
der Anklage der versuchten Erpressung freizusprechen. Ein Schuldspruch wegen
Angriffs kann nicht nur mangels einer entsprechenden Anklage nicht erfolgen,
sondern auch, weil dieser Tatbestand die tätliche Einwirkung mindestens zweier
Personen auf einen Andern und den Tod oder die Körperverletzung des
Angegriffenen oder eines Dritten voraussetzt (Art. 134 StGB), was hier nicht
gegeben ist. Der Einzige, der bei dieser Aktion verletzt wurde, ist D____
selbst.
7.3.9 Zusammengefasst
ergibt sich aus den obigen Erwägungen, dass sämtliche Berufungskläger in Bezug
auf alle ihnen in diesem Anklagepunkt vorgeworfenen Delikte freizusprechen
sind. F____ und G____ haben das Urteil nicht angefochten. Da der Sachverhalt,
wie er vom Berufungsgericht beurteilt wird, aber auch bei ihnen keinen
Schuldspruch wegen versuchter Nötigung rechtfertigt, wird gemäss Art. 392 StPO
der freisprechende Entscheid auf sie auszudehnen sein. Dies wird nach Einholung
der Vernehmlassungen gemäss Art. 392 Abs. 2 StPO in einem separaten Entscheid
erfolgen.
- Delikt
zum Nachteil von S____ (AS Ziff. 1.13)
(Beschuldigt:
B____)
8.1 Die
Staatsanwaltschaft hat B____ der falschen Anschuldigung zum Nachteil von S____
angeklagt, weil er bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter
im Anklagepunkt 1.12 am 25. März 2010 gegenüber dem einvernehmenden Beamten
behauptet hatte, dass er am 11. Februar 2010 von S____ von Zürich nach Oensingen
gefahren worden sei. Damit habe er S____ wider besseres Wissen beschuldigt, an
den angeklagten Delikten zum Nachteil von I____ beteiligt gewesen zu sein.
Infolge dieser Behauptung sei gegen S____ ein Strafverfahren eröffnet und sei
er sogar in Polizeigewahrsam genommen worden (Urteil S. 24).
8.2 Das
Strafgericht hat erwogen, B____ mache geltend, er habe S____ nicht beschuldigt,
an irgendwelchen Delikten beteiligt gewesen zu sein. Vielmehr habe er
behauptet, er selbst sei erst nach den in Ziff. 1.12 der Anklageschrift
inkriminierten Geschehnissen in Oensingen eingetroffen und S____ habe ihn
dorthin chauffiert. Dieser Versuch, das ihm vorgeworfene Verhalten zu einem
straflosen Akt der Selbstbegünstigung zu erklären, sei indessen zum Scheitern
verurteilt. Die Äusserung von B____ im eindeutigen Zusammenhang mit der
Schiesserei in Oensingen sei geeignet gewesen, einen Anfangsverdacht gegen den
nichtschuldigen S____ zu begründen und das Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden
zu veranlassen. Es habe B____ aufgrund der gesamten Umstände bewusst sein
müssen, dass aufgrund seiner Aussage möglicherweise ein Strafverfahren gegen S____
in die Wege geleitet würde, und er habe dies zumindest billigend in Kauf
genommen. Mit der Bezeichnung von S____ als seinen Begleiter in der Tatnacht
habe er diesen willentlich in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden gerückt.
Es erfolgte daher ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung.
8.3 B____
bestreitet auch im Berufungsverfahren, S____ falsch angeschuldigt zu haben. Er
habe zwar bezüglich des Umstands, wie er am 11. Februar 2010 nach Oensingen
gekommen sei, gelogen. Dies sei aber lediglich eine einfache Lüge, die sich
nicht auf eine strafbare Handlung bezogen habe. Er habe mit keiner Silbe behauptet,
S____ habe irgendeine strafbare Handlung begangen. Damit entfalle der objektive
Tatbestand der (direkten) falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1
Abs. 1 StGB. Es lägen auch keine arglistigen Machenschaften vor, so dass auch
die Tatbestandsvariante von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht
nicht gegeben sei. Darüber hinaus sei auch der subjektive Tatbestand nicht
erfüllt, habe er doch keinesfalls beabsichtigt, S____ einer Strafverfolgung
auszusetzen (Berufungsbegründung S. 41-44).
8.4 Der
falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in
der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,
diesen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines
Vergehens beschuldigt (Abs. 1) oder in anderer Weise im Hinblick darauf
arglistige Veranstaltungen trifft (Abs. 2). Die „Bezichtigung“ gemäss Art. 303
Ziff. 1 Abs. 1 StGB muss sich darauf beziehen, dass ein Verbrechen oder
Vergehen begangen worden sei. Sie muss nicht einen bestimmten Straftatbestand
nennen, jedoch unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Beschuldigte werde
eines Delikts für schuldig erachtet (Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 303 N 15, 16).
8.5 Als
B____ von der Kantonspolizei Solothurn im Zusammenhang mit der Schiesserei in
Oensingen am 25. März 2010 um 14:45 Uhr zum ersten Mal (als Auskunftsperson)
einvernommen wurde, erklärte er, er habe an jenem Abend mit A____ telefoniert.
Dieser habe ihm gesagt, dass es Probleme gebe und er behilflich sein wolle. Wer
genau Probleme gehabt habe, wisse er nicht. Er habe A____ gefragt, wo er sei.
Aus Neugier habe er auch dorthin gehen wollen. A____ habe gesagt, er sei in
Oensingen, worauf er selbst mit einem Kollegen dorthin gefahren sei (zuerst
seien sie nach Zofingen gefahren, weil er den Ortsnamen falsch verstanden
habe). Sie hätten dort aber niemanden angetroffen und seien daher wieder nach
Zürich zurückgefahren. Auf Frage, mit wem er nach Oensingen gefahren sei,
antwortete er, es sei der gleiche Kollege, der ihn zur laufenden Einvernahme
nach Solothurn gefahren habe (Akten S. 3064). Bei diesem Kollegen handelte
es sich um S____ (vgl. Akten S. 3068). In seiner nächsten Einvernahme,
gleichentags um 18:50 Uhr, ergänzte er, sein Begleiter habe von nichts eine
Ahnung gehabt. Er selbst habe ihn lediglich gefragt, ob er ihn nach Zofingen
resp. Oensingen fahren könne. Auf dessen Frage, was das Problem sei, habe er
ihm gesagt, er habe auch keine Ahnung. Jemand habe Probleme mit jemand anderem,
deshalb würden sie gehen (Akten S. 3075).
Mit diesen
Aussagen hat B____ den S____ nicht eines Verbrechens oder Vergehens
beschuldigt, sondern nur (wider besseres Wissen) behauptet, dieser habe ihn am
Abend der Schiesserei nach Oensingen gefahren, wobei sie aber beide überhaupt
nichts mit irgendeinem Delikt zu tun gehabt hätten. Seine Aussage enthält somit
weder direkt noch indirekt den Vorwurf, S____ habe sich eines Delikts schuldig
gemacht. Es liegt daher keine ausdrückliche falsche Anschuldigung gemäss Art.
303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor (ebenso wenig wie in BGE 132 IV 20, wo der Täter
sich als sein eigener Bruder ausgab, aber bestritt, als dieser eine strafbare
Handlung begangen zu haben [a.a.O., E. 5.2 S. 27]).
8.6 Es
bleibt zu prüfen, ob eine mittelbare falsche Anschuldigung gemäss Art. 303
Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt. Arglistige Veranstaltungen im Sinne dieser
Bestimmung liegen vor, wenn der Täter durch Machenschaften, welche ernste
Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person hervorrufen und voraussichtlich zur
Kenntnis von Polizei oder Untersuchungsbehörden gelangen, darauf ausgeht, eine
Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Tathandlung
besteht bei der mittelbaren falschen Anschuldigung etwa im Schaffen fingierter
belastender Indizien oder im Legen falscher Spuren, die auf die Täterschaft
einer bestimmten Person hinsichtlich einer bestimmten Tat hinweisen und diese
dadurch der Gefahren behördlichen Einschreitens aussetzen. Mit dieser
Tatbestandsvariante werden diejenigen Machenschaften erfasst, die – ohne eine
ausdrücklich geäusserte Anschuldigung zu sein – in schlüssiger Weise den
Verdacht auf eine bestimmte Person lenken (BGE 132 IV 20 E. 4.3 S. 25 f.). Das
Bundesgericht hat das im zitierten Entscheid in objektiver Hinsicht bejaht, da
der Täter bei seiner Festnahme die Ausweispapiere seines Bruders vorgewiesen
und sich anlässlich einer Einvernahme durch die Polizei als sein Bruder
ausgegeben hatte. Dadurch habe er eine eigentliche Inszenierung betrieben,
welche für die Strafverfolgungsbehörden nicht ohne weiteres durchschaubar
gewesen sei (BGE 132 IV 20 E. 5.4 S. 29).
Im vorliegenden
Fall liegen keine Machenschaften vor, sondern bloss eine einfache Lüge darüber,
wie B____ am 10./11. Februar 2010 nach Oensingen gekommen sei. Nach einem Teil
der Lehre kann eine mittelbare Falschbeschuldigung auch durch Unterlassen
erfolgen. Wer beispielsweise als Auskunftsperson Aussagen mache und erkenne,
dass daraus falsche Schlüsse zu Lasten einer bestimmten Person gezogen würden,
dazu aber schweige, der nütze diesen Irrtum aus. Wer am Entstehen des falschen
Eindrucks beteiligt sei, den treffe eine Pflicht, den erkennbaren falschen
Eindruck zu berichtigen, andernfalls sei sein Verhalten als arglistig zu
bezeichnen (Delnon/Rüdy, a.a.O.,
Art. 303 N 25; a.M.: Trechsel/Affolter-Eijsten,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 303 StGB N 6). Auch
diese Tatbestandsvariante ist aber vorliegend nicht gegeben, hat doch B____
seine Aussage vom 25. März 2010, durch die S____ in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden
gerückt ist, bei seiner nächstfolgenden Befragung anlässlich seiner
Haftverhandlung am 29. März 2010 berichtigt (vgl. Akten S. 849). Er hat
somit nicht geschwiegen, als er erkannte, dass aufgrund seiner Aussage eine
Strafverfolgung gegen S____ eingeleitet worden war, und damit den Irrtum der
Behörden nicht ausgenützt, sondern ihn mit seiner Berichtigung bei nächster
Gelegenheit vielmehr beseitigt, so dass das Strafverfahren gegen S____ am 19.
April 2010 wieder eingestellt worden ist (Akten S. 4093). Es liegt somit
auch der Tatbestand der mittelbaren Falschbeschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1
Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht nicht vor. Darüber hinaus fehlte bei B____
auch die Absicht, eine Strafverfolgung gegen S____ herbeizuführen, so dass auch
der subjektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB nicht gegeben ist.
8.7 Aus
dem Gesagten folgt, dass der erstinstanzliche Schuldspruch gegen B____ wegen
falscher Anschuldigung aufzuheben und dieser von der entsprechenden Anklage
freizusprechen ist.
- Delikte
zum Nachteil von T____ (ergänzende AS Ziff. 2)
(Beschuldigt:
D____)
9.1 In
der Anklageschrift wird geschildert, der vermutlich alkoholisierte D____ sei am
3. November 2011 anlässlich eines Zusammentreffens in der [...] Bar in Basel
mit T____ in Streit geraten. Als D____ den T____ habe schlagen wollen, habe der
Wirt K____ ihn weggezogen. Anschliessend habe D____ zusammen mit seinem Bruder
die Bar verlassen und sei in ein Fahrzeug gestiegen. Nach wenigen Metern hätten
sie aber wieder angehalten und er sei ausgestiegen. Er habe T____ erneut beschimpft
und sei auf diesen losgegangen, habe aber wiederum von K____ zurückgehalten
werden können. Er habe T____ damit gedroht, seine Kinder und seine Frau zu
„ficken“ und ihn umzubringen. Dabei habe er unvermittelt eine Waffe aus der
Hose gezogen, eine Ladebewegung gemacht und vermutlich das Magazin hineingeschoben.
Dann sei er mit seinem Bruder weggefahren. Am folgenden Tag habe er T____ wiederholt
angerufen und ihn unter erneuten Todesdrohungen von einer Strafanzeige
abzuhalten versucht. Die Staatsanwaltschaft wirft D____ mehrfache Nötigung vor
(Urteil S. 26 f.).
9.2 Das
Strafgericht hat es als erstellt erachtet, dass es am 3. November 2011 in der [...]
Bar an jenem Abend zwischen D____ und T____ zu einem zunehmend aggressiveren
Wortgefecht gekommen sei, bei dem von beiden Seiten böse Worte gefallen seien.
Es könne davon ausgegangen werden, dass T____ durch D____ auch bedroht worden
sei, zumal dieser offenbar der Aggressivere der beiden gewesen sei, sei doch er
und nicht T____ von K____ aus der Bar gewiesen worden. Die beiden Streithähne
hätten auch vor der Bar nicht voneinander abgelassen und es sei zu weiteren
Drohungen gekommen. Da D____ den T____ durch seine Äusserungen in und vor der [...]
Bar in Angst und Schrecken versetzt habe, habe er sich der mehrfachen Drohung
schuldig gemacht. Dass er T____ mit einer Waffe bedroht habe, sei hingegen
nicht erstellt, da dessen diesbezügliche Aussagen zu widersprüchlich gewesen
seien, als dass man darauf abstellen könnte. Auch die Vorwürfe bezüglich der
Vorfälle am 4. November 2011 beruhten einzig auf den nicht schlüssigen Aussagen
von T____ und seien daher nicht nachgewiesen. Von den Vorwürfen der Widerhandlung
gegen das Waffengesetz und der Nötigung wurde D____ daher freigesprochen (Urteil
S. 27).
9.3 Den
Erwägungen der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als auf die Aussagen von T____
wegen ihren Widersprüchen und Unstimmigkeiten nicht abgestellt werden kann. K____,
Zeuge und „Schlichter“ der fraglichen Auseinandersetzung, gab sowohl im
Ermittlungsverfahren (Akten SG 2011/205 S. 224 f.) als auch als Zeuge
in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass sich die beiden
Kontrahenten zunächst in und nachher vor seinem Lokal gegenseitig beschimpft
und bedroht hätten („Er hat gesagt, ich bring dich um, der andere hat
gesagt, nein, ich bring dich um“, erstinstanzliches Protokoll, Akten S.
5309 ff., insb. S. 5310). Dass dabei D____ der Aggressivere gewesen sei, hat er
nicht gesagt. Die Vorinstanz hat dies allein aus dem Umstand geschlossen, dass K____
den D____ und nicht den T____ aus dem Lokal „begleitet“ hat. Diesem Schluss
kann indessen nicht gefolgt werden, kann dies doch auch eine rein zufällige
Auswahl gewesen sein, weil z.B. D____ stand und T____ sass. K____ wollte die
beiden einfach trennen, weil er eine Schlägerei befürchtete (Akten S. 5310).
Vielmehr ist mit der Verteidigung (Berufungsbegründung vom 22. Februar 2013, S.
9 f.) davon auszugehen, dass zwischen den Kontrahenten in und vor der Bar eine
lautstarke Auseinandersetzung stattgefunden hat, bei der sich beide gegenseitig
mit drastischen Worten beschimpft haben. Die dabei in der Hitze des Streits von
beiden Seiten gefallenen Drohungen („ich bring dich um – nein, ich bring dich
um“) waren im Kontext dieser lautstark in aller Öffentlichkeit geführten
Auseinandersetzung, bei welcher zumindest D____ alkoholisiert war,
offensichtlich weder ernst gemeint noch geeignet, den jeweils Anderen in Angst
und Schrecken zu versetzen, zumal – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat –
nicht davon auszugehen ist, dass D____ eine Waffe mit sich geführt und T____
damit bedroht hat. D____ ist daher in diesem Anklagepunkt in Aufhebung des
vorinstanzlichen Schuldspruchs vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen.
III. Strafzumessung
- A____
1.1 Die
Vorinstanz hat A____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raub,
mehrfacher versuchter Erpressung, fortgesetzter Erpressung, versuchter fortgesetzter
Erpressung, mehrfacher Drohung, Nötigung, versuchter Nötigung und Vergehens
gegen das Waffengesetz zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sie ist dabei
vom Strafrahmen für fortgesetzte Erpressung – 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe –
ausgegangen und hat gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit strafschärfend
berücksichtigt, wegen des blossen Versuchs bei gewissen Delikten aber auch Art.
22 Abs. 1 StGB strafmildernd angewandt. Sie hat das Verschulden von A____, der
über mehrere Jahre hinweg delinquiert hatte, als äusserst schwer bezeichnet.
Sein Vorgehen trage, obwohl es nicht als gewerbsmässig im Rechtssinne zu
bezeichnen sei, „strukturierte, professionelle, gar mafiöse Züge“. Er habe
keinerlei Skrupel gehabt, Leute unter Druck zu setzen und massivste Drohungen
gegen sie und ihre Familien auszusprechen. Dabei habe er sich regelmässig einer
Drohkulisse aus Getreuen bedient, um seine Überlegenheit zu demonstrieren und
allfälligen Widerstand im Keime zu ersticken. Er habe eine massive kriminelle
Energie gezeigt. Ganz erheblich ins Gewicht falle die versuchte schwere
Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers [...], den er aus reinem
Vergnügen an der Gewalt durch einen Hieb mit einem Billardqueue auf den Kopf
niedergeschlagen habe. Aber auch die verschiedenen Delikte zum Nachteil von J____
wögen sehr schwer. Sein herrisches, aggressives Verhalten habe auch dazu
beigetragen, dass das Geschehen in Oensingen eskaliert sei. Relativiert werde
das Verschulden dadurch, dass bei den einzelnen Delikten keine Waffen im Spiel
gewesen seien. Im Strafverfahren habe sich A____ schlecht verhalten, und vor
Gericht habe er sich absolut uneinsichtig und unbelehrbar gezeigt.
1.2 A____
kritisiert die Strafzumessung als nicht nachvollziehbar und die Strafe als
überhöht.
1.3 Die
Strafzumessung hat drei Anforderungen zu genügen: Die Strafe muss verhältnismässig
sein, sie muss ein Höchstmass an Rechtsgleichheit gewähren, und sie muss
transparent begründet und damit überprüfbar sein (Trechsel/Affolter-Eijsten, Praxiskommentar StGB, Art. 47 N
3). Massgeblich ist bei der gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB nach dem Verschulden des
Täters vorzunehmenden Strafzumessung die Gesamtwürdigung aller Umstände. Als
Faktoren, die dabei zu berücksichtigen sind, nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit
des Handelns, die Beweggründe und Zielsetzungen des Täters sowie dessen
Möglichkeit, nach den inneren und äusseren Umständen die Gefährdung oder
Verletzung des Rechtsgutes zu vermeiden. Es sind Tatkomponenten
(Verschuldenserfolg, Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges,
Beweggründe und Willensrichtung des Täters) und Täterkomponenten (persönliche
Verhältnisse, Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren) zu berücksichtigen.
1.4 Vorliegend
ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, in formeller Hinsicht vom
Strafrahmen der fortgesetzten Erpressung auszugehen (Freiheitsstrafe von 1 bis
10 Jahren). Materiell wiegt jedoch die versuchte schwere Körperverletzung am schwersten.
Mit erschreckender Gewaltbereitschaft hat A____ aus nichtigem Anlass den ihm
unbekannten Privatkläger, der ihm nichts zuleide getan hatte, zunächst unvermittelt
mit der Faust auf den Mund geschlagen und ihm anschliessend mit dem
dicken Ende eines Billardqueues mit voller Wucht auf den Kopf geschlagen. Nachdem
er kurzzeitig den Raum verlassen hatte, kam er nochmals zurück und schlug
seinem Opfer noch mit dem dünnen Ende des Billardqueues derart heftig auf den
Kopf, dass das Queue in die Brüche ging. Der Privatkläger erlitt eine
Schädelprellung und eine tiefe, ca. 4 cm lange Rissquetschwunde am Hinterkopf,
die genäht werden musste. Nur durch Zufall kam es nicht zu schweren oder
bleibenden Schäden. Diese Tat allein rechtfertigt – auch unter Berücksichtigung
des Umstands, dass A____ dabei alkoholisiert war – nach der Praxis des
Appellationsgerichts eine Strafe von 2 bis 2 ½ Jahren (vgl. als
Vergleichsurteile z.B.: AGE SB.2012.52 vom 26. Juni 2013, SB.2011.24 vom 29.
Januar 2013, SB.2011.25 vom 22. Mai 2012, AS.2011.43 vom 25. Juni 2012, SB.2011.25
vom 22. Mai 2012). Schwer wiegen auch die Delikte zum Nachteil von J____, den A____
regelrecht terrorisiert hat: Zunächst hat er ihn in seiner Bar überfallen,
geschlagen und im Zusammenwirken mit seinen Begleitern derart eingeschüchtert,
dass dieser ihm voller Angst die Bar überlassen hat und geflüchtet ist. In den
Wochen nach dieser Schreckensnacht in der [...] Bar hat A____ dem J____ unter
vielsagender Erinnerung an diese regelmässig Geld abgepresst, bis dieser keinen
andern Ausweg mehr sah, als seine Arbeit in der Bar ganz aufzugeben. Als er
schliesslich nach drei Jahren ein neues Restaurant führte, erschien A____ erneut
und versuchte unter Drohungen und der Erinnerung an den damaligen Vorfall
wiederum CHF 25'000.– von ihm zu erpressen. Keineswegs bagatellisiert werden
dürfen auch die versuchte Nötigung zum Nachteil von C____ und die versuchte Erpressung
zum Nachteil von P____ und Q____. Auch hier hat A____ seine Opfer absolut
skrupellos und kaltblütig mit der Androhung von schweren Nachteilen für Leib
und Leben ihrer selbst sowie ihrer Familien zu Geldzahlungen zu zwingen
versucht. Das Vergehen gegen das Waffengesetz fällt demgegenüber
verschuldensmässig kaum ins Gewicht.
1.5 Insgesamt
ist somit A____ tatsächlich ein sehr schweres Verschulden anzulasten. Dennoch erscheint
die vorinstanzliche Strafe von 6 Jahren als übersetzt, selbst wenn alle
Schuldsprüche zu bestätigen wären, was nicht der Fall ist. Vielmehr ist A____
nun von den ihm vorgeworfenen Delikten der versuchten Erpressung, der Nötigung
und der mehrfachen Drohung im Anklagepunkt 1.12 freizusprechen. Ausserdem ist
er hinsichtlich des Vorfalls in der [...]Bar (Anklagepunkt 1.4) anstelle des
Raubes des weniger schweren Deliktes der Nötigung schuldig zu sprechen (Strafrahmen:
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren statt 180 Tagessätze Geldstrafe
bis 10 Jahre Freiheitsstrafe). Die vorinstanzlich festgelegte Strafe ist daher
erheblich zu reduzieren.
1.6 Bei
den Täterkomponenten ist mit der Vorinstanz nachteilig zu berücksichtigen, dass
A____ während des Verfahrens wiederholt versucht hat, auf die Geschädigten
einzuwirken, um deren Aussagen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, und dass er
kaum Unrechtsbewusstsein erkennen lässt, sondern sich selbst als gutherzigen
Menschen darzustellen versucht, welcher bloss versucht habe, andern zu helfen.
Dies muss angesichts seiner skrupellosen Taten, bei denen er seine Opfer gezielt
in Angst und Schrecken versetzt hat, als reiner Hohn bezeichnet werden.
Ausserdem weist sein Strafregisterauszug vier Vorstrafen auf, welche allerdings
nicht einschlägig sind. Positiv zu vermerken ist sein guter Führungsbericht aus
der Justizvollzugsanstalt Lenzburg, wo er seit August 2013 im vorzeitigen
Strafvollzug einsitzt. Dies wirkt sich allerdings nicht strafmindernd aus, da
gutes Verhalten erwartet werden darf.
1.7 Bei
Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von
3 ½ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von A____
angemessen. Der Polizeigewahrsam, die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie
der vorläufige Strafvollzug sind auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der
bedingte Vollzug der Strafe ist bei dieser Strafhöhe bereits aus formellen
Gründen ausgeschlossen.
1.8 Die
Vorinstanz hat die am 5. August 2008 vom Bezirksamt Lenzburg wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (neben einer Busse) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu CHF 40.–, in deren 4-jährige Probezeit die hier zu
beurteilenden Delikte fallen, vollziehbar erklärt. Dies ist nicht angefochten
und daher ohne weitere Begründung zu bestätigen.
- B____
2.1 Die
Vorinstanz hat B____ des Raubes, der mehrfachen versuchten Erpressung, der
Nötigung und der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu 2 ½ Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Februar 2009. Ausgegangen ist sie
hierbei vom Strafrahmen des Art. 303 Ziff. 1 StGB, welcher Geld- oder
Freiheitsstrafe vorsieht. Dies ist – wie der Vollständigkeit halber anzumerken
ist – nicht richtig, ist doch gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vom Strafrahmen der
schwersten Tat auszugehen. Dies war gemäss dem Urteil der Vorinstanz der Raub,
dessen Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren
Freiheitsstrafe reicht. Mit dem vorliegenden Urteil wird jedoch B____ nur noch
der mehrfachen Nötigung und der versuchten Erpressung schuldig gesprochen. Es
ist daher vom Strafrahmen der Erpressung auszugehen (Freiheitsstrafe bis zu 5
Jahren oder Geldstrafe), wobei die Strafe wegen des Versuchs gemäss Art. 22
Abs. 1 StGB zu mildern und wegen der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB
zu erhöhen ist.
2.2 Das
Verschulden von B____ wiegt schwer. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat, stehen hierbei die Delikte zum Nachteil von H____ im Vordergrund, den er
mit schweren Drohungen gegenüber ihm selbst und seiner Familie zur Zahlung eines
wucherischen Zinses nötigte und zu weiteren Zahlungen zu erpressen versuchte.
Auch wenn er beim Vorfall in der [...] Bar (Ziff. 1.4 der Anklageschrift) nicht
federführend war und selbst keine Gewalt angewendet hat, ist sein Verschulden
auch diesbezüglich als schwer zu qualifizieren, hat er doch als bedrohlich
auftretender Hintermann von A____ wesentlich zur Tat beigetragen.
2.3 Bei
der Täterkomponente ist zu Ungunsten von B____ zu berücksichtigen, dass er im
Strafregister mit mehreren Vorstrafen verzeichnet ist. Am 8. Mai 2005 wurde er
vom Amtgerichtsstatthalter Olten-Gösgen wegen mehrfacher einfacher
Körperverletzung, Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung zu einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von 1 Monat, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Am
23. Juni 2006 hat ihn das Bezirksstatthalteramt Laufen wegen Vergehens gegen
das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Busse von CHF 700.– bei einer
Probezeit von 1 Jahr verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hat ihn am
20. Dezember 2007 der einfachen Körperverletzung und der Hehlerei schuldig
erklärt und zu 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Am 13. September
2009 schliesslich wurde er von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Zweigstelle Dietikon, wegen eines ausländerrechtlichen Vergehens sowie wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu
40 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Zu diesem Urteil, das nach
der gegenüber J____ begangenen Nötigung (20. August 2008) und wahrscheinlich
auch nach der gegenüber H____ begangenen Nötigung (Anfang des Jahres 2009) ergangen
ist, hat die Vorinstanz eine teilweise Zusatzstrafe ausgesprochen. Die Bildung
einer Gesamtstrafe und daher auch die Aussprechung einer Zusatzstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 2 StGB setzt jedoch die Gleichartigkeit der Strafen voraus. Eine
Freiheitsstrafe kann daher nicht als Zusatzstrafe zu einer gemeinnützigen
Arbeit ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3 S. 58). Die vorliegende
Strafe ist deshalb unabhängig von der zeitlichen Verzahnung als eigenständige
Strafe auszusprechen.
2.4 Unter
Berücksichtigung der im Anklagepunkt 1.4 erfolgten Umqualifizierung des Delikts
(Nötigung statt Raub) und der ergangenen Freisprüche in den Anklagepunkten 1.12
und 1.13 sowie des Umstands, dass das Verschulden von B____ im Anklagepunkt 1.4
weit weniger schwer wiegt als jenes des Haupttäters A____, erscheint eine
Strafe im Umfang von 8 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Umständen
von B____ angemessen. Bei dieser Strafhöhe kann die Strafe entweder als
Geldstrafe oder als Freiheitsstrafe ausgestaltet werden, wobei nach der Konzeption
des Gesetzes die Geldstrafe an sich der Freiheitsstrafe vorgeht. Bei der Wahl
der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium allerdings die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion und sind ausserdem ihre Auswirkungen auf den Täter und sein
soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV
82 E. 4.1 S. 85). Bei einem Täter, der wie B____ wegen Nötigung (zu
Geldzahlungen) und Erpressung verurteilt wird, erscheint die Verurteilung zu
einer Geldstrafe nicht zweckmässig und im Interesse der Prävention nicht
angezeigt. Es ist daher eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten
auszusprechen.
2.5 Eine
Strafe dieser Höhe ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel aufzuschieben,
wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine gute Prognose wird
zwar vermutet, doch kann diese Vermutung umgestossen werden (BGE 134 IV 97
E. 7.3 S. 117). B____ kann angesichts seiner diversen Vorstrafen (unter
anderem wegen mehrfacher Drohung und Körperverletzung, also Delikten, die er
bei den vorliegend beurteilten Nötigungen und der Erpressung angedroht hat) und
des Umstands, dass er am 2. Juli 2013 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
wegen Vergehens gegen das Waffengesetz erneut zu 90 Tagessätzen Geldstrafe
verurteilt werden musste und am Tag vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
in dieser Sache zudem wegen Drohung in Untersuchungshaft genommen wurde, keine
gute Legalprognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe ist daher unbedingt
auszusprechen, wobei die vom 25. März bis 23. April 2010 verbüsste
Untersuchungshaft an die Strafe angerechnet werden kann (Art. 51 StGB).
2.6 Bei
diesem Ergebnis ist das Gesuch um Genugtuung für die ausgestandene Haft und
Entschädigung für die Vertretungskosten (vor Bewilligung der amtlichen
Verteidigung) abzuweisen.
- C____
3.1 C____
ist von der Vorinstanz wegen Raubes und Erpressung im Anklagepunkt 1.4 zu 12
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dabei hat das Strafgericht erwogen,
dass sein Verschulden nicht als leicht bezeichnet werden könne. Am schwersten
wiege die Erpressung zum Nachteil von J____, dessen Angst infolge des zuvor
stattgefundenen Raubüberfalls auf ihn, an dem C____ beteiligt gewesen sei, er
sich hemmungslos zunutze gemacht habe, um sich relativ einfach zu bereichern.
Beim Raubüberfall selbst sei er eher ein Mitläufer gewesen, der zwar auch
seinen Tatbeitrag geleistet habe, doch sei dieser untergeordneter Natur gewesen.
3.2 Mit
dem vorliegenden Urteil wird der Schuldspruch wegen Raubes in Nötigung
umqualifiziert, womit sich der Strafrahmen für dieses Delikt von 180 Tagessätze
Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis
zu 3 Jahren reduziert. Das schwerste Delikt, von dem bei der
Strafzumessung auszugehen ist, ist nun die Erpressung (Freiheitsstrafe bis 5
Jahre oder Geldstrafe). Die Deliktsmehrheit ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB
strafschärfend zu berücksichtigen. Das Verschulden von C____ ist, wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, namentlich bei der Erpressung nicht
leicht, da er infolge seiner Beteiligung (wenn auch nur in untergeordneter
Funktion) beim als Nötigung qualifizierten Überfall auf die [...] Bar genau
wusste, in welche Zwangslage er J____ versetzte, als er wenige Tage später bei
ihm auftauchte und im Namen von A____ Geld verlangte. Allerdings ist bei der
Erpressung wie bei der Nötigung zu berücksichtigen, dass A____ die treibende
Kraft war und C____ nur als Mitläufer resp. Bote fungierte.
3.3 Zu
Recht strafmindernd hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass C____ durch seine
Aussagen die Ermittlungen zum Anklagepunkt 1.4 erleichtert hat. Demgegenüber
ist zu seinen Ungunsten in die Waagschale zu werfen, dass er diverse Vorstrafen
aufweist. So wurde er am 26. Juli 2002 von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen
einfacher Körperverletzung (mit Gift/Waffe/gefährlichem Gegenstand) zu einer
bedingten Strafe von 21 Tagen Gefängnis bei einer Probezeit von 2 Jahren, am
30. Juni 2005 vom Bezirksgericht Zürich wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand und trotz Entzugs des Führerausweises sowie Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (neben einer Busse) zu 14 Tagen Gefängnis bedingt,
Probezeit 3 Jahre, am 15. Dezember 2006 ebenfalls vom Bezirksgericht Zürich
wegen einfacher Körperverletzung zu 30 Tagen Gefängnis bedingt bei einer
Probezeit von 3 Jahren und schliesslich am 12. März 2008 vom Bezirksgericht
Aarau wegen Betäubungsmitteldelikten und Fahrens ohne Führerausweis zu einer
bedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren
verurteilt.
3.4 Bei
Abwägung all dieser Umstände erscheint eine Strafe im Umfang von 6 Monaten
dem Verschulden und den persönlichen Umständen von C____ angemessen. Wie bei B____
stellt sich bei ihm die Frage, ob die Strafe als Geld- oder als Freiheitsstrafe
auszugestalten sei. Zwar ist auch hier angesichts der begangenen Delikte die
Aussprechung einer Geldstrafe nicht unproblematisch. Doch ist zu beachten, dass
nach der Konzeption des Gesetzgebers kurze Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten im
Normalfall durch die Geldstrafe oder die gemeinnützige Arbeit ersetzt werden
sollen (Botschaft, BBl 1999 2029). C____ ist daher zu 180 Tagen Geldstrafe
zu verurteilen, wobei die Tagessatzhöhe angesichts seiner geltend gemachten
misslichen finanziellen Verhältnisse auf CHF 30.– festzusetzen ist.
3.5 Da
C____ innerhalb der letzten 5 Jahre – sogar nur wenige Monate – vor den hier zu
beurteilenden Taten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden
ist, könnte gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur dann ein Aufschub der Strafe angeordnet
werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen würden. Dies ist nicht der
Fall, hat ihn doch in der Vergangenheit die Gewährung des bedingten Vollzugs
der ihm auferlegten Strafen nicht davon abhalten können, immer wieder neue
Delikte zu begehen. Vielmehr hat er die hier zu beurteilenden Delikte in der
Probezeit sowohl der am 30. Juni 2005 als auch der am 12. März 2008 beurteilten
Vorstrafen begangen, nur wenige Monate nach seiner letzten Verurteilung. Auch
wenn positiv zu vermerken ist, dass seit der am 12. März 2008 ausgesprochenen
Vorstrafe neben den hier zu beurteilenden keine neuen Delikte mehr bekannt
geworden sind, ist die Geldstrafe somit unbedingt auszusprechen.
3.6 Die
Vorinstanz hat die am 15. Dezember 2006 vom Bezirksgericht Zürich bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis, Probezeit 3 Jahre, sowie
die am 12. März 2008 vom Bezirksgericht Aarau bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 6 Monaten, Probezeit 4 Jahre, vollziehbar erklärt. Dies ist in Bezug auf
die Vorstrafe vom 12. März 2008 zu bestätigen, hat doch C____ nur wenige Monate
nach diesem Urteil, ganz zu Beginn der vierjährigen Probezeit, erneut delinquiert.
In Bezug auf die am 15. Dezember 2006 vom Bezirksgericht Zürich ausgesprochene
Vorstrafe ist indessen festzustellen, dass deren Probezeit am 14. Dezember 2009
abgelaufen ist. Da seither mehr als drei Jahre vergangen sind, darf gemäss Art.
46 Abs. 5 StGB bezüglich dieser Strafe der Widerruf nicht mehr angeordnet werden.
- D____
4.1 Das
Strafgericht hat D____ wegen versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung,
Nötigung, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung, Verletzung von Verkehrsregeln
und Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises zu 12 Monaten Freiheitsstrafe und
CHF 200.– Busse verurteilt. Es ist dabei vom Strafrahmen der Erpressung und der
Urkundenfälschung (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) ausgegangen
und hat Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend, Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch)
strafmildernd berücksichtigt. Als verschuldensmässig im Vordergrund stehend hat
es die Geschehnisse in Oensingen (Anklagepunkt 1.12) erachtet. Die „Episode im
Kreisel Bottmingen“ trete angesichts der übrigen Vorkommnisse zwar in den
Hintergrund, habe sich aber ebenfalls in der Strafe niederzuschlagen.
4.2 Mit
dem vorliegenden Urteil wird D____ von den ihm im Anklagepunkt 1.12
vorgeworfenen Delikten (Nötigung und versuchte Erpressung) freigesprochen, ebenso
von der Anklage der mehrfachen Drohung gemäss Ziff. 2 der ergänzenden Anklageschrift.
Zu ahnden bleiben noch die Delikte der Urkundenfälschung, der falschen
Anschuldigung, der Verletzung der Verkehrsregeln und des Fahrens trotz Entzugs
des Führerausweises gemäss Ziff. 1 der ergänzenden Anklageschrift. Bei der Strafzumessung
ist daher nach wie vor vom Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5
Jahre auszugehen und die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend
zu berücksichtigen. Das Verschulden von D____ wiegt nicht leicht, hat er doch,
obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war, ein Auto geführt und dabei
bei der Einfahrt in einen Kreisel das Vortrittsrecht eines sich darin
befindenden (Polizei-)fahrzeugs missachtet, worauf dieses eine Vollbremsung
einleiten musste. Bei der anschliessenden Personenkontrolle hat er sich, um
sich selbst einer Strafverfolgung zu entziehen, als sein Schwager und Cousin
ausgegeben und die Sachverhaltsanerkennung in dessen Namen und mit dessen
gefälschter Unterschrift unterzeichnet, womit er diesen des
Übertretungsstraftatbestandes der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
beschuldigt und eine Urkundenfälschung begangen hat. Im Vordergrund steht
verschuldensmässig die mit einer Urkundenfälschung kombinierte falsche Anschuldigung,
durch welche er seinen Cousin in eine sehr unangenehme Lage gebracht und die
Justiz irregeführt hat. Auch die Missachtung des Vortrittsrechts im Kreisel
darf nicht bagatellisiert werden, konnte doch ein Unfall durch die Vollbremsung
des Polizeifahrzeugs nur knapp vermieden werden.
4.3 Zu
Ungunsten von D____ ist zu berücksichtigen, dass er mehrfach vorbestraft ist.
Am 12. November 2002 wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Gehilfenschaft
zu versuchter vorsätzlicher Tötung, Unterlassen der Nothilfe, Begünstigung
sowie grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu 14 Monaten
Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu CHF 900.– Busse verurteilt.
Am 22. Juli 2003 verurteilte ihn das Bezirksamt Laufenburg wiederum wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 143 Tagen Gefängnis bedingt, Probezeit
2 Jahre, und zu CHF 1'000.– Busse. Am 3. Juni 2005 erfolgte eine Verurteilung
durch die Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt wegen mehrfacher Drohung zu 5
Monaten Gefängnis, welche zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben
wurden. Schliesslich hat ihn das Appellationsgericht Basel-Stadt am 7. Februar
2012 wegen Erpressung, einfacher Körperverletzung, geringfügiger
Sachbeschädigung, mehrfacher Nötigung, grober und einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe und CHF 1'000.– Busse verurteilt. Gleichzeitig hat es den
bedingten Vollzug aller früher ausgesprochenen Strafen widerrufen, die
ambulante Massnahme aufgehoben und die dadurch aufgeschobene Strafe vollziehbar
erklärt. Dazu kommt, dass D____ auch sonst über einen „miserablen“ Leumund
verfügt, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. Gutachten, Akten
S. 155 ff., 222 ff., Bericht Dr. [...]mit Nachtrag, Akten S. 5113-5115).
4.4 Der
Verteidiger von D____ beantragt, dass die heutige Strafe als Zusatzstrafe zum
Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Februar 2012 auszugestalten sei. Dem ist
nicht zu folgen. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist eine Zusatzstrafe
auszusprechen, wenn das Gericht eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen
hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist. Massgebend für die
Frage, ob eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, ist daher das Datum der ersten
Verurteilung im ersten Verfahren. Wenn die verschiedenen Taten vor diesem Datum
begangen worden sind und das Gericht in diesem Urteil somit theoretisch alle
Taten gleichzeitig hätte beurteilen können, ist im Falle einer späteren Beurteilung
einer dieser Taten eine Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszusprechen und die
Strafe so zu bemessen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn
die Taten gleichzeitig beurteilt worden wären (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116).
Das Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Februar 2012 betrifft Taten, die das
Strafgericht am 18. April 2008 und das Appellationsgericht am 16. Januar 2011
erstmals beurteilt haben. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat D____
Beschwerde ans Bundesgericht geführt, welches mit Urteil vom 23. September
2011 (Entscheid 6B_385/2011) das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und
ans Appellationsgericht zurückgewiesen hat, weil dieses in Bezug auf den
Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafen seiner Begründungspflicht nicht
nachgekommen war. In Bezug auf die Schuldsprüche selbst hat das Bundesgericht
jedoch sämtliche Rügen von D____ abgewiesen, so dass sich das
Appellationsgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 7. Februar 2012 hierzu
nicht mehr äussern musste. Das Datum dieses Urteils ist daher für die Frage, ob
eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, nicht massgeblich. Entscheidend ist
vielmehr, ob die hier zu beurteilenden Delikte vor dem Urteil des Strafgerichts
vom 18. April 2008 begangen wurden. Das ist nicht der Fall, haben diese doch
erst am 5. November 2010 und damit lange nach dem ersten Urteil im ersten
Verfahren stattgefunden.
4.5 Die
Vorinstanz hat zu Gunsten von D____ erwogen, dass er sich im vorliegenden
Verfahren lange in Untersuchungshaft befunden habe, was ihn beeindruckt haben
dürfte. Er könne einen guten Führungsbericht aus der Strafanstalt vorweisen und
habe auch vor Gericht (als Einziger der Beschuldigten) einen guten Eindruck hinterlassen.
Im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil wurde D____ aus der Sicherheitshaft
entlassen. Nachdem mit dem Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Februar
2012 der Widerruf des bedingten Vollzugs resp. des Aufschubs der Vorstrafen
rechtskräftig geworden ist, befindet sich D____ seit dem 7. Oktober 2013 zum
Vollzug dieser Strafen in der Strafanstalt Wauwilermoos. Der Vollzugsbericht
dieser Strafanstalt vom 24. März 2014 lautet uneingeschränkt positiv. Vor
Appellationsgericht hat D____ wie vor der Vorinstanz einen guten Eindruck
hinterlassen.
4.6 Bei
Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe von 150
Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von D____ angemessen.
Angesichts seiner – nicht nur infolge des Strafvollzugs – misslichen finanziellen
Lage und seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit seit den bei der Schiesserei
in Oensingen erlittenen Verletzungen ist die Tagessatzhöhe auf CHF 30.–
festzusetzen. Angesichts der diversen Vorstrafen kann der bedingte Strafvollzug
für diese Strafe nicht gewährt werden. Wegen der Verletzung der Verkehrsregeln
ist D____ wie vor der Vorinstanz zudem zu einer Busse von CHF 200.– zu
verurteilen.
4.7 D____
hat in diesem Verfahren insgesamt 301 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft
verbüsst (12. Februar bis 11. Mai 2010 und 4. November 2011 bis 4. Juni
2012). Davon sind gemäss Art. 51 StGB 150 Tage an die ausgesprochene Geldstrafe
von 150 Tagessätzen anzurechnen, so dass diese dadurch getilgt ist. Die Busse
von CHF 200.– ist durch die Anrechnung von 2 weiteren Tagen Haft getilgt (vgl.
BGE 135 IV 126 E. 1.3.9 S. 130). Die restlichen 149 Tage Haft sind an den Vollzug
der durch das Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Februar 2012 ausgesprochenen
und vollziehbar erklärten Freiheitsstrafen von insgesamt 37 Monaten und 14 Tagen
(abzüglich 17 Tage Untersuchungshaft), die D____ derzeit verbüsst, anzurechnen
(vgl. BGer 6B_346/2009 vom 16. Juni 2009 E. 1.4 und 1.5).
- E____
5.1 E____
ist von der Vorinstanz wegen versuchter Nötigung und Vergehens gegen das
Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.–
bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden. Im Vordergrund stand bei
der Strafzumessung das Delikt der versuchten Nötigung im Anklagepunkt 1.12. Mit
dem vorliegenden Urteil wird E____ wie die andern Berufungskläger von diesem
Vorwurf freigesprochen, so dass einzig noch das Vergehen gegen das Waffengesetz
zu ahnden ist.
5.2 Gemäss
den Richtlinien der Staatsanwaltschaft, welche Vergehen gegen das Waffengesetz
üblicherweise im Strafbefehlsverfahren beurteilt, beträgt der Normstrafrahmen
für unberechtigtes Anbieten, Vermitteln, Erwerben, Besitzen etc. von
Schusswaffen 20 bis 60 Tagessätze Geldstrafe, wobei natürlich stets den
konkreten Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist. E____ hat unberechtigterweise eine
Schusswaffe erworben und bei sich zu Hause gelagert. Dies ist gerade bei einer
Person wie ihm, die geistig sehr labil und leicht manipulierbar ist, mit
erheblichen Gefahren verbunden, zumal er eine Vorstrafe unter anderem wegen
Gefährdung des Lebens aufweist. Doch liegt diese Tat schon einige Jahre zurück
und ist er seither nicht mehr ins Visier der Justiz geraten. Positiv zu
vermerken ist, dass er die Waffe gemäss dem Beweisergebnis nicht in der
Öffentlichkeit mit sich herumgetragen hat. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe
von 40 Tagessätzen seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen
angemessen. Die 33 Tage verbüsster Untersuchungshaft sind daran anzurechnen.
Die Tagessatzhöhe ist angesichts dessen, dass E____ heute in der Türkei lebt
und dort nach eigenen Angaben ausser seiner IV-Rente kein weiteres Einkommen
hat (Protokoll S. 4), auf CHF 30.– festzulegen. Der Gewährung des bedingten
Strafvollzugs steht nichts entgegen; die Probezeit kann auf die Minimaldauer
von 2 Jahren bemessen werden.
IV. Kosten
- Verfahrenskosten
1.1 Die
Kosten des Verfahrens sind von den Berufungsklägern nur insofern zu tragen, als
sie verurteilt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO). In den Punkten, in denen sie
freigesprochen werden, können ihnen die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn
sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder
dessen Durchführung erschwert haben (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
1.2 In
den Akten der Staatsanwaltschaft sind die persönlichen Verfahrenskosten von A____
auf CHF 10'097.25 festgesetzt, wovon CHF 7'000.– auf die Abschlussgebühr
entfallen. Hiervon hat die Vorinstanz CHF 1'803.25 Honorar für den früheren
amtlichen Verteidiger von A____, dessen Kosten von der Staatsanwaltschaft zu bezahlen
waren, sowie CHF 10.– für Porti in eingestellten Verfahren abgezogen und im
vorinstanzlichen Verfahren angefallene Auslagen (Arztbericht, Zeugengelder,
Auslagen des Privatklägers und Vorladungskosten) hinzugefügt (Urteil
S. 69). Angesichts der erfolgten Freisprüche von A____ in verschiedenen
Anklagepunkten rechtfertigt es sich, die Abschlussgebühr auf CHF 5'000.– zu
reduzieren. Ausserdem sind infolge des Freispruchs im Anklagepunkt 1.12 die
diesen betreffenden Zeugengelder von anteilmässig CHF 33.35 abzuziehen. Die Verfahrenskosten
sind daher noch im Umfang von CHF 6'834.– A____ aufzuerlegenden und im Übrigen
von der Staatskasse zu tragen.
Die Vorinstanz
hat A____ eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– auferlegt. Diese ist infolge des
Freispruchs im Anklagepunkt 1.12 und der Umqualifizierung im Anklagepunkt 1.4
auf CHF 7'000.– zu reduzieren. Für das zweitinstanzliche Urteil ist A____ eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5'000.– aufzuerlegen.
1.3 Die
persönlichen Verfahrenskosten von B____ wurden von der Staatsanwaltschaft
auf CHF 5'110.– berechnet, wovon CHF 5'000.– auf die Abschlussgebühr entfielen.
Unter Hinzurechnung der im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Auslagen
hat die Vorinstanz ihm Kosten im Betrag von CHF 5’376.35 auferlegt (Urteil S.
69). Infolge der Freisprüche in den Anklagepunkten 1.12 und 1.13 ist die
Abschlussgebühr auf CHF 3'000.– zu reduzieren und fallen die den Anklagepunkt
1.12 betreffenden Zeugengelder von anteilmässig CHF 33.35 weg. Die
Verfahrenskosten sind daher im Umfang von CHF 3'343.– B____ aufzuerlegen und
gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.
Die B____ von
der Vorinstanz auferlegte Urteilsgebühr von CHF 5'000.– ist infolge der
Freisprüche auf CHF 1'500.– zu reduzieren. Für das Berufungsverfahren ist B____
eine reduzierte Gebühr von CHF 2'000.– aufzuerlegen.
1.4 C____
sind von der Vorinstanz Verfahrenskosten von CHF 2'160.– auferlegt worden,
wobei sie zu den von der Staatsanwaltschaft aufgeführten persönlichen Kosten
von CHF 2'110.– (wovon CHF 2'000.– Abschlussgebühr) noch erstinstanzliche Auslagen
von CHF 50.– hinzugerechnet hat. Dies ist zu bestätigen; die Umqualifizierung
des in der [...] Bar begangenen Delikts hat keine Auswirkungen auf die Verfahrenskosten.
Desgleichen ist die von der Vorinstanz für den Fall der Berufung festgesetzte Urteilsgebühr
von CHF 2'500.– zu bestätigen. Hingegen ist wegen der Umqualifizierung, welche
als teilweises Obsiegen zu werten ist, für das zweitinstanzliche Verfahren
bloss eine leicht reduzierte Gebühr von CHF 800.– aufzuerlegen.
1.5 Die
persönlichen Verfahrenskosten von D____ wurden von der Staatsanwaltschaft
im Hauptverfahren (wo D____ bloss im Anklagepunkt 1.12 angeklagt war) auf CHF
3'115.–, davon CHF 3'000.– Abschlussgebühr, im ergänzenden Verfahren auf CHF
2'608.–, davon CHF 1'200.– Abschlussgebühr, festgelegt. Die Vorinstanz hat ihm
diese Kosten zuzüglich die Kosten des erstellten Gutachtens und anteilmässig
die im Anklagepunkt 1.12 angefallenen Zeugengelder, insgesamt
CHF 6'356.35, auferlegt. Aufgrund des Freispruchs im Anklagepunkt 1.12
gehen die diesbezüglichen Kosten zu Lasten des Staates. Die Kosten des
ergänzenden Verfahrens (V111104 208) sind D____ indessen gänzlich aufzuerlegen,
auch im Anklagepunkt 2, in dem heute ein Freispruch erfolgt, da er durch
seine aggressive Auseinandersetzung schuldhaft die Einleitung dieses Verfahrens
bewirkt hat. Auch die Gutachtenskosten gehen zu seinen Lasten. D____ sind somit
Verfahrenskosten von CHF 3'208.– aufzuerlegen.
Für das
erstinstanzliche Verfahren hat ihm die Vorinstanz für den Fall der Berufung
eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– auferlegt. Diese ist infolge der
ergangenen Freisprüche auf CHF 5'000.– zu reduzieren. Im
Berufungsverfahren ist D____ mit sämtlichen Anträgen durchgedrungen, so dass
ihm hierfür keine Kosten aufzuerlegen sind.
1.6 E____
sind von der Vorinstanz Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'088.35
auferlegt worden, nämlich die von der Staatsanwaltschaft aufgelisteten persönlichen
Kosten des Ermittlungsverfahrens von CHF 2'055.– (davon CHF 2'000.–
Abschlussgebühr) zuzüglich anteilmässig die im Anklagepunkt 1.12 ausbezahlten
Zeugengelder von CHF 33.35. Infolge des Freispruchs im Anklagepunkt 1.12 sind
ihm hierfür keine Kosten aufzuerlegen. Für das Verfahren wegen des Vergehens
gegen das Waffengesetz (Anklagepunkt 1.9) erscheinen Verfahrenskosten von
CHF 500.– angemessen. Die vom Strafgericht für das erstinstanzliche
Verfahren auferlegte Urteilsgebühr von CHF 2'500.– im Falle der Berufung ist
auf ebenfalls CHF 500.– zu reduzieren. Der gleiche Betrag ist E____ für das
Berufungsverfahren aufzuerlegen.
- Honorare
2.1 Alle
Berufungskläger sind amtlich verteidigt. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif am Ende des Verfahrens festgesetzt
(Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Berufungskläger sind gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO verpflichtet, dem Gericht das den amtlichen Verteidigern entrichtete Honorar
zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die
Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen
Auslagen. Angemessen zu vergüten ist der für das konkrete
Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Rz. 751). Dabei sind
die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen
und Verhandlungen, an denen der Anwalt teilgenommen hat, sowie die Last der
Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, zu berücksichtigen (BGE 117 Ia
22 E. 3a S. 22 f. mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung des vom Staat zu
vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand stets nur
insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der
Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder
offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf
Entschädigung (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; BJM 1995, S. 278), auch wenn dem
Anwalt aufgrund seiner Verantwortung für eine sorgfältige Auftragserfüllung ein
gewisser eigener Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Art seiner
Mandatsführung zugestanden werden muss (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; AGE
2008/938 vom 15. Januar 2009; zum Ganzen: AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013 E.
4.1, BES.2012.57 vom 20. August 2012 E. 1.2).
2.2 Bei
der Bemessung des Stundenansatzes ist der kürzlich geänderten Praxis des
Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 IV 261), wonach das Honorar für
amtliche Mandate gemäss der Strafprozessordnung unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens zu bemessen ist. Dieser neuen Praxis des Bundesgerichts hat sich das
Appellationsgericht angeschlossen. Der Umstand, dass die Berufungskläger im
Berufungsverfahren (teilweise) obsiegen, hat somit keinen Einfluss auf die Bemessung
des zu entrichtenden Stundenansatzes. Dieser beträgt für bis zum
31. Dezember 2013 erfolgten Aufwendungen CHF 180.–, für ab dem 1. Januar
2014 erfolgten Aufwendungen CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331).
2.3 Das
Gericht hat die von den Verteidigern und der Verteidigerin eingereichten
Honorarnoten geprüft, den jeweils geltend gemachten Aufwand – mit der nachfolgend
aufgeführten Ausnahme (E. 2.4) – als angemessen erachtet und bei der Berechnung
ihrer Honorare darauf abgestellt. Für die zweitinstanzliche Verhandlung ist den
Verteidigern, die sich von der mündlichen Eröffnung haben dispensieren lassen
(Verteidiger von B____, C____ und E____), 8 Stunden, den Verteidigern, die
daran teilgenommen haben, 9 Stunden zu vergüten.
2.4 Die
Verteidigerin von B____, Rechtsanwältin [...], hat anlässlich der Verhandlung
eine Leistungsabrechnung eingereicht, aus der sich ein Zeitaufwand von 88,75
Stunden ergibt. Dies erscheint im Vergleich mit den andern Anwälten exorbitant
hoch. So hat der Verteidiger von A____, welcher seine Verurteilung in sieben
Anklagepunkten angefochten hat, während B____ nur in vier Anklagepunkten
verurteilt worden ist und die entsprechenden Schuldsprüche angefochten hat,
insgesamt bloss einen Aufwand von rund 68,4 Stunden geltend gemacht, worin
sogar noch ein Besuch in der Strafanstalt eingeschlossen war. Die Verteidigerin
von B____ hat demgegenüber allein für die Ausarbeitung der schriftlichen
Berufungsbegründung 58,5 Stunden aufgewendet. Dies ist – gemessen an der
effektiven Komplexität des Falles – unangemessen viel und daher zu kürzen. Dem
Umstand, dass jeder Anwalt seine eigene Arbeitsweise hat und ihm ein gewisser
Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Mandatsführung zusteht, wird ausreichend
Rechnung getragen durch die Kürzung dieses Aufwands um bloss 8 Stunden. Für die
Berufungsverhandlung hat die Rechtsanwältin 12 Stunden eingesetzt. Dies
ist – da sie an der Urteilseröffnung nicht teilgenommen hat – um 4 Stunden zu
kürzen. In der zuzusprechenden Dauer von 8 Stunden sind der Weg, eine kurze
Besprechung mit dem Klienten vor Verhandlungsbeginn und die Kommunikation des
Dispositivs am folgenden Tag sowie die Bereinigung des bereits zuvor
vorbereiteten Plädoyers (Arbeitsaufwand dafür gemäss Leistungsabrechnung rund 8
Stunden) während der Mittagspause bereits berücksichtigt, hat die effektive
Verhandlung am 10. April 2014 doch lediglich 5,25 Stunden gedauert. Insgesamt
ist Rechtsanwältin [...] daher ein Honorar von CHF 14'158.35 (59,58 Stunden zu
CHF 180.– und 17.16 Stunden zu CHF 200.–) auszurichten. Dazu kommen die geltend
gemachten Auslagen von CHF 152.75 und 8 % MWST.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: 1. A____ wird der versuchten
schweren Körperverletzung, der fortgesetzten Erpressung, der versuchten
Erpressung, der Nötigung, der versuchten Nötigung und des Vergehens gegen das
Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. August 2008, der
Untersuchungshaft vom 4. März bis 12. Mai 2010 sowie der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 28. Januar
2011,
in Anwendung von Art. 122
in Verbindung mit 22 Abs. 1, 156 Ziff. 2, 156 Ziff. 1 in Verbindung mit 22
Abs. 1, 181, teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,
Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
In Bezug auf Ziff. 1.12
der Anklageschrift wird A____ von den Vorwürfen der versuchten Erpressung, der
Nötigung und der mehrfachen Drohung freigesprochen. Die erstinstanzlich
ausgesprochenen Freisprüche werden bestätigt.
Die Vollziehbarerklärung
der am 5. August 2008 vom Bezirksamt Lenzburg bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit 4 Jahre, wird bestätigt.
Die Verurteilung von A____
zu CHF 6'000.– Genugtuung zuzüglich Zins an den Privatkläger [...]ist mangels
Anfechtung rückwirkend auf den 4. Juni 2012 in Rechtskraft erwachsen.
- B____ wird der mehrfachen Nötigung und der
versuchten Erpressung schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 25. März
bis 23. April 2010 (29 Tage),
in Anwendung von Art. 181,
156 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
In
Bezug auf Ziff. 1.12 der Anklageschrift wird B____ vom Vorwurf der versuchten
Erpressung, in Bezug auf Ziff. 1.13 der Anklageschrift vom Vorwurf der falschen
Anschuldigung freigesprochen. Die erstinstanzlichen Freisprüche werden
bestätigt.
Der
Antrag von B____ auf Entschädigung und Genugtuung wird abgewiesen.
- C____ wird der Nötigung und der Erpressung
schuldig erklärt und verurteilt zu 180 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–,
in
Anwendung von Art. 181, 156 Ziff. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die
am 15. Dezember 2006 vom Bezirksgericht Zürich unter Einrechnung der
Untersuchungshaft von 30 Tagen bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30
Tagen Gefängnis, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5
StGB nicht vollziehbar erklärt.
Die
Vollziehbarerklärung der am 12. März 2008 vom Bezirksgericht Aarau bedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 4 Jahre, wird
bestätigt.
- D____
wird der Urkundenfälschung, der falschen Anschuldigung, der Verletzung der
Verkehrsregeln und des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig
erklärt und verurteilt zu 150 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–,
getilgt durch 150 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
sowie zu einer Busse von CHF 200.–,
getilgt durch 2 Tage Sicherheitshaft,
in
Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 und 303 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches, Art. 90
Ziff. 1 und 95 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 51
und 106 des Strafgesetzbuches.
In
Bezug auf Ziff. 1.12 der Anklageschrift wird D____ von den Vorwürfen der
Nötigung und der versuchten Erpressung, in Bezug auf Ziff. 2 der ergänzenden
Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freigesprochen. Die
erstinstanzlich ausgesprochenen Freisprüche und Verfahrenseinstellung werden
bestätigt.
Die
durch D____ in diesem Verfahren verbüsste Überhaft wird in Anwendung von
Art. 51 des Strafgesetzbuches an den Vollzug der durch Urteil des
Appellationsgerichts vom 7. Februar 2012 ausgesprochenen und vollziehbar
erklärten Freiheitsstrafen von insgesamt 37 Monaten und 14 Tagen (abzüglich 17
Tage Untersuchungshaft) angerechnet.
- E____
wird der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu
40 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–, abzüglich 33 Tagessätze für 33 Tage
Untersuchungshaft vom 9. April bis 12. Mai 2010, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 33
Abs. 1 des Waffengesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
In
Bezug auf Ziff. 1.12 der Anklageschrift wird E____ vom Vorwurf der versuchten
Nötigung freigesprochen. Der erstinstanzlich ausgesprochene Freispruch
wird bestätigt.
-
In Bezug auf die Verfügung über
die beschlagnahmten Gegenstände wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
-
Den
Berufungsklägern werden folgende Verfahrenskosten auferlegt:
A____: CHF 6'834.–
B____: CHF 3'343.–
C____: CHF 2'160.–
D____: CHF 3'208.–
E____: CHF
555.–
Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des
Staates.
Ausserdem
tragen die Berufungskläger reduzierte Urteilsgebühren im folgenden Umfang:
A____ für die erste Instanz CHF 7'000.–, für die zweite
Instanz CHF 5'000.–
B____ für die erste Instanz CHF 1’500.–, für die zweite
Instanz CHF 2'000.–
C____ für die erste Instanz CHF 2’500.–, für die zweite
Instanz CHF 800.–
D____ für die erste Instanz CHF 5'000.–, für die zweite
Instanz keine Kosten
E____ für die erste Instanz CHF 500.–, für die zweite
Instanz CHF 500.–
- Dem amtlichen Verteidiger von A____,
Dr. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 12'908.– und ein
Auslagenersatz von CHF 427.45, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF
1'066.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin von B____,
Rechtsanwältin [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF
14’158.35 und ein Auslagenersatz von CHF 152.75, zuzüglich 8 % MWST von
insgesamt CHF 1'144.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs.
4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger von C____,
Dr. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'308.35 und ein
Auslagenersatz von CHF 93.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 432.10,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger von D____,
lic. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'620.– und
ein Auslagenersatz von CHF 43.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF
533.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger von E____,
lic. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'858.80 und
ein Auslagenersatz von CHF 20.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 390.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.