Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.206
URTEIL
vom 26. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und a.o. Gerichtsschreiber lic. iur.
Aziz Cengiz
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 29. Juli 2013
betreffend Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Die ivorische
Staatsangehörige A_____ (Rekurrentin), geboren am [...], reiste am 27. Januar
2008 mit einem Besuchsvisum in die Schweiz ein. Ab dem 9. Mai 2008 hielt sie sich
illegal in der Schweiz auf. Am 4. März 2009 erkundigte sich der deutsche
Staatsangehörige B_____, geboren am [...], beim Migrationsamt über ein Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Rekurrentin zum Zweck der
Vorbereitung der Heirat. Am 29. April 2010 ersuchte die Rekurrentin durch
die Anlaufstelle für Sans-Papiers um die Erteilung einer Anmeldebescheinigung
zwecks Heirat mit B_____, welche ihr nach Beantwortung von Fragen vom Migrationsamt
mit Datum vom 26. Mai 2010 erteilt wurde. Diese Ehe wurde am 8. Juli 2010 geschlossen.
Gleichentags wurde der Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim
Ehemann erteilt.
Nach einer
tätlichen Auseinandersetzung unter den Ehegatten am 24. Februar 2011, dem
anschliessenden Eintritt der Rekurrentin ins Frauenhaus und erfolgter Stellung
eines Gesuchs um Regelung des Getrenntlebens beim Zivilgericht teilten die
Ehegatten dem Migrationsamt und dem Zivilgericht im Oktober 2011 mit, dass sie
wieder zusammen leben würden. Am 9. November 2011 bestätigten sie dem Migrationsamt,
dass sie in einer tatsächlichen Ehe leben würden und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten
hegten. Am 10. April 2012 beantragte der Ehemann indessen beim Zivilgericht
erneut das Getrenntleben. Eine Woche später kam es erneut zu einem in eine tätliche
Auseinandersetzung ausufernden verbalen Streit unter den Ehegatten. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom
25. Juli 2012 die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und wies sie aus der
Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 29. Juli 2013 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 8. August und 16. Oktober 2013
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin
dessen Aufhebung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt.
Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 4. November 2013
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das mit Eingabe vom
20. November 2013 gestellte Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident
mit Verfügung vom 25. November 2013 abgewiesen. Das JSD beantragt mit
Vernehmlassung vom 10. Februar 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Die Rekurrentin hat darauf verzichtet, auf diese Eingabe zu replizieren. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SR 153.100)
in Verbindung mit § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die
Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum
Rekurs legitimiert, so dass auf diesen einzutreten ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist
das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.
2.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gilt das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
für den Aufenthalt der mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten
Rekurrentin nur soweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthält. Das AuG kommt nur
zur Anwendung, wenn es eine vorteilhaftere Regelung für die Rechtsstellung der
Rekurrentin enthält. Die bisher mit einem Angehörigen eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft, der in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung
verfügt, verheiratete Rekurrentin konnte sich auch als Drittstaatsangehörige
grundsätzlich auf Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2
Anhang I FZA berufen, um aus dem Anwesenheitsrecht ihres
Ehemannes ein eigenes Recht auf Aufenthalt abzuleiten.
2.2 Dieser
Aufenthaltsanspruch steht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE
139 II 393 E. 2.1 S. 395 f. mit weiteren Hinweisen; BGer 2C.1171/2013 vom 7.
Januar 2014 E. 3.1) allerdings unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband
ausschliesslich (noch) der Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften,
so fällt der Anspruch dahin (vgl. auch Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG [Unionsbürgerrichtlinie],
ABl. L 229 vom 29. Juni 2004 S. 35 ff.). Dies ergibt sich bereits aus
dem Umstand, dass Art. 3 Anhang I FZA explizit davon spricht, die Familienangehörigen
einer Person mit Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei hätten das Recht,
"bei ihr Wohnung zu nehmen". Damit wird ein minimales Zusammenleben
bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit vorausgesetzt (VGE VD.2013.67 vom 25.
Oktober 2013 E. 2.4 mit Hinweis auf BGer 2C.494/2013 vom 2. Juni 2013
E. 3.1). Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger
abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels
Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP,
SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 lit. d AuG widerrufen oder nicht (mehr)
verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen
abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. auch VGE VD.2012.39 vom 25. Januar 2013
E. 2.2).
2.3 Nach
dieser Rechtsprechung ist die Berufung auf eine vollständig inhaltslos
gewordene Ehe rechtsmissbräuchlich. Wenn die Auffassungen der Ehegatten über
die Zukunft ihrer ehelichen Gemeinschaft voneinander abweichen, muss die Inhaltslosigkeit
der Ehe durch andere Indizien erhärtet werden. Ein solches Indiz ist die
Aufgabe des gemeinsamen Haushalts während eines signifikanten Zeitraums (BGE 130 II
113 E. 10.3 S. 135 f., 128 II 145 E. 3.2 S. 153). Bei einer länger dauernden
Trennung bedarf es klarer Hinweise auf den Fortbestand einer Lebensgemeinschaft,
ansonsten von einer inhaltslos gewordenen Ehe ausgegangen werden muss (Epiney/Metz, Zur Schweizerischen Rechtsprechung
zum Personenfreizügigkeitsabkommen, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2011/2012, Bern 2012, S. 247; VGE VD.2012.39
vom 25. Januar 2013 E. 2.3).
2.4 Die
Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie und ihr Gatte seit der Trennung vom 17.
April 2012 nicht mehr zusammen leben. Soweit die Rekurrentin sich mit ihrem
Rekurs weiterhin darauf beruft, dass noch immer Kontakt zum Ehemann bestehe und
dieser sie „auch heute (…) manchmal“ zu überreden versuche, zu ihm zurückzukehren,
so bleibt diese Behauptung gänzlich unbelegt. Massgebend erscheint zudem, dass
die Rekurrentin nach dem zwischen den Ehegatten Vorgefallenen nicht behauptet,
auf diese angeblichen Avancen je in irgendeiner Form eingegangen zu sein. Sie
spricht denn auch konsequent von ihrer Liebe zu ihrem Ehemann in der
Vergangenheitsform, woraus deutlich wird, dass die Beziehung zum Ehemann für
sie abgeschlossen erscheint. Sie macht nicht einmal geltend, mit ihm erneut
eine eheliche Gemeinschaft eingehen zu wollen. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme
der Vorinstanz, dass sich die Rekurrentin nach definitiver Trennung von ihrem
Ehemann auf eine inhaltslos gewordene Ehe berufe, nicht zu beanstanden.
2.5 Daraus
folgt, dass die Rekurrentin aus dem weiteren Bestand ihrer Ehe mit einem
deutschen Staatsbürger keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten
kann.
3.1 Zur
Begründung eines Anspruchs auf die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
bezieht sich die Rekurrentin in ihrem Rekurs weiter auf die Dauer ihrer
Gemeinschaft mit ihrem Ehemann sowie auf die für sie schlimmen Erfahrungen in
ihrer Ehe. Sie beruft sich damit auf einen nachehelichen Härtefall im Sinne von
Art. 50 AuG.
3.2 Soweit
sie sich unter Bezugnahme auf ihren Rekurs an das JSD auf die Dauer ihrer
ehelichen Beziehung mit ihrem Ehemann beruft, bezieht sie sich auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG.
3.2.1 Nach
dieser Bestimmung besteht der Bewilligungsanspruch eines ausländischen
Ehegatten eines Schweizer Bürgers nach der Auflösung der Ehe oder dem definitiven
Scheitern der Ehegemeinschaft fort, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert
und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Die Eheleute müssen in dieser Zeit in der
Schweiz zusammengelebt haben (BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Eine im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder
Familiengemeinschaft gestattet, aus „wichtigen Gründen“ getrennt zu leben – was
auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein
kann (vgl. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) –, ist jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft
als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer
der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II
345 E. 3.1.2 S. 347; BGer 2C.903/2011 vom 11. Juni 2012 E. 2.2). Die
gesetzliche Frist von drei Jahren gilt als absolute Minimalfrist. Selbst wenn
sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch auf
eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG (BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347; BGer 2C.903/2011 vom 11. Juni 2012 E. 2.3;
VGE VD.2012.164 vom 7. Dezember 2012 E. 2.2, VD.2012.103 vom 26. September 2012
E. 2.2.1).
3.2.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann entgegen der Auffassung der
Rekurrentin die Zeit des Zusammenlebens der Ehegatten vor ihrem Eheschluss nicht
in die Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft einbezogen werden (BGE 137
II 345 E. 3.1 S. 3; BGer 2C.195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.1). Die Vorinstanz
hat daher zu Recht nur die Dauer der Haushaltsgemeinschaft vom Datum der Heirat
am [...] bis zur erstmaligen Trennung der Ehegatten nach einem in einer
tätlichen Auseinandersetzung endenden verbalen Streit der Ehegatten am 24. Februar
2011 sowie von der erneuten Aufnahme einer Haushaltsgemeinschaft Ende September
2011 bis zur definitiven Trennung am 17. April 2012 berücksichtigt. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, erfüllt die Rekurrentin damit selbst für den
Fall der Anrechnung der Dauer der dazwischen liegenden Trennung die nach Art.
50 Abs. 1 lit. a AuG vorausgesetzte Dauer der ehelichen Gemeinschaft nicht.
3.3 Mit
der Berufung auf schlimme Erfahrungen während der ehelichen Gemeinschaft und
die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in ihre Heimat macht die Rekurrentin wichtige
persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt geltend.
3.3.1 Gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht der Bewilligungsanspruch auch dann fort, wenn
eine Ehe keine drei Jahre gedauert hat, aber wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz erforderlich machen
(nachehelicher Härtefall). Die gesetzliche Aufzählung wichtiger persönlicher
Gründe in dieser Bestimmung ist beispielhaft und nicht abschliessend (Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr,
Handkommentar zum AuG, Bern 2010, Art. 50 N 23). Voraussetzung ist jedoch stets,
dass sich die den Härtefall begründenden Umstände aus der Ehe ergeben und mit
dem damit verbundenen Aufenthalt in Zusammenhang stehen (VGE VD.2012.4 vom 23.
Oktober und 8. November 2012). Die „wichtigen persönlichen Gründe“ nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG müssen den weiteren Aufenthalt „erforderlich“ machen. Nach
Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu (BGE 136 II
1 E. 5 S. 3 ff.) kann dies insbesondere dann der Fall sein, wenn die
ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt
geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint.
3.3.2 Die
Rekurrentin macht geltend, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein.
3.3.2.1 Bei
der Prüfung dieses Vorbringen ist mit den Erwägungen der Vorinstanz zu
beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung häusliche Gewalt im
Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG die systematische Misshandlung mit dem Ziel,
Macht und Kontrolle auszuüben, voraussetzt. Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG folgt nicht bereits aus einer Ohrfeige oder einer verbalen
Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch eine einmalige
tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge der Ausländer resp. die Ausländerin
in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen
Arzt aufsucht, oder eine Ausweisung eines Ausländers aus der ehelichen Wohnung
nach einem Streit reichen dazu nicht aus. Die physische oder psychische
Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen
Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. die Übersicht in BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S.
233). Weiter ist zu beachten, dass den Ausländer resp. die Ausländerin bei der
Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht
trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235, 126 II 335 E. 2b/cc S. 342,
124 II 361 E. 2b S. 365). Die betroffene Person muss die eheliche Gewalt bzw.
häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder
psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von
Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von
weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder
Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (VGE VD.2012.127 vom 30. Mai
2013 E. 3.3.1).
3.3.2.2 Die
Rekurrentin macht in diesem Zusammenhang geltend, bereits vor dem Eheschluss
vom Ehemann geschlagen worden zu sein. Auf sein Versprechen, dass dies nicht
mehr vorkommen werde und weil sie ihn sehr geliebt habe, habe sie ihn trotzdem
geheiratet. Er sei aber nach dem Konsum von Alkohol oft sehr aggressiv geworden
und habe sie zweimal in der Ehe geschlagen und misshandelt, sodass die Polizei
habe kommen müssen. Zu den drei genannten Ereignissen liegen jeweils Polizeirapporte
vor.
Gemäss dem
Polizeirapport vom 29. August 2009 kam es am Vortag um 23 Uhr zu einer
tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Rekurrentin einerseits und deren
Ehemann sowie einem Kollegen desselben andererseits. Über die im öffentlichen
Raum erfolgte Auseinandersetzung liegen divergierende Angaben vor. Belegt ist zunächst,
dass die späteren Ehegatten im damaligen Zeitpunkt nach Meinungsverschiedenheiten
getrennt lebten (vgl. Schreiben der Rekurrentin vom 20. Mai 2010). Belegt wird im
Polizeirapport weiter das angetroffene Verletzungsbild. Danach trug die
Rekurrentin kleine Schnittwunden an der Stirn und ein stark geschwollenes
linkes Auge davon. Ihr Ehemann trug eine Bisswunde oberhalb der linken Brust
davon und dessen Kollege wies einen Nasenbeinbruch, eine Platzwunde oberhalb
des Nasenrückens, sowie eine starke Schwellung des linken Auges und der linken
Wange auf. Die beiden Männer waren alkoholisiert. Während die Rekurrentin
angab, von den beiden Männern überfallen worden zu sein, gaben diese
übereinstimmend an, von der Rekurrentin telefonisch kontaktiert worden zu sein,
weil sie die damals bestehende Trennung von ihrem nachmaligen Ehemann nicht
habe akzeptieren wollen. Sie hätten sie zur Rede stellen wollen, worauf sie den
Kollegen im Gesicht getroffen und den zu vermitteln versuchenden Ehemann
gebissen habe.
Am 24. Februar
2011 wurde die Polizei wiederum gegen 23 Uhr von einer Nachbarin infolge eines
Streits unter den Ehegatten requiriert. Unbestrittenermassen war es zwischen
den Ehegatten zu einem verbalen Streit gekommen, der in eine tätliche
Auseinandersetzung gemündet war und in deren Verlauf der Ehemann die Rekurrentin
vor die Tür gestellt hatte. Im Wohnzimmer traf die Polizei eine Unordnung an,
die durch den Streit entstanden ist. Der alkoholisierte Ehemann wies Biss-,
Schürf- und Kratzwunden im Gesicht auf, während die Rekurrentin über Schmerzen
am Hals klagte, aber keine sichtbaren Verletzungen aufwies. Ausgangspunkt des
Streits war ein Geldbezug der Rekurrentin vom Konto des Ehemanns, den dieser
auf den Betrag von CHF 3'000.– bezifferte. In der Folge kam es im Rahmen des
Bezugs von persönlichen Effekten der Rekurrentin unter Beizug des
Sozialdienstes der Kantonspolizei wieder zu einer Auseinandersetzung unter den
Ehegatten, bei der der eskalierende Disput nur durch den Beizug der
Uniformpolizei beruhigt werden konnte. Als die Mitarbeiterin des Sozialdienstes
nach dem Bezug der Koffer durch die Rekurrentin dem Ehemann noch Fragen
beantworten wollte, wurde die Rekurrentin ungehalten und warf dieser vor, was
ihr eigentlich einfiele, sie mit ihren Koffern wie einen Clochard auf dem
Trottoir warten zu lassen. Auf ihre polizeiliche Zurechtweisung hin begann sie
zu schimpfen und zu lamentieren. Diese Erfahrung des Sozialdienstes deckte sich
gemäss dessen Rückmeldung mit jenen des Frauenhauses mit der Rekurrentin (Bericht
vom 9. März 2011).
Schliesslich
musste die Polizei auch am 17. April 2012 von einer Nachbarin requiriert
werden, weil „sich die Familie A/B_____ schlagen“ würde. Nach den übereinstimmenden
Aussagen der Ehegatten begann der Streit deshalb, weil der Ehemann zuvor die
gerichtliche Trennung beantragt hatte, die die Ehefrau nicht wollte. Als er ins
Schlafzimmer gekommen sei, sei es zum Streit und zu Handgreiflichkeiten gekommen.
Der Ehemann gab an, dass sie ihm angedroht habe, ihn umzubringen, wenn er sich
von ihr trennen würde. Schliesslich wurde die Rekurrentin auch gegenüber den
requirierten Polizeibeamten handgreiflich, weshalb ihr Handfesseln angelegt
werden mussten. Belegt ist zudem die Verwüstung der Wohnung.
Wie dem
Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 17. April 2012 entnommen werden
kann, ist die Rekurrentin insgesamt dreimal geschlagen worden, sodass offensichtlich
keine weitere Gewaltausübung des Ehemanns gegenüber der Rekurrentin vorliegt.
3.3.2.3 Wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, vermag die damit dokumentierte
wechselseitige Gewaltausübung keinen Beleg für eine konstante physische oder
psychische Zwangsausübung durch den Ehemann gegenüber der Rekurrentin zu
belegen. Zunächst fällt bereits auf, dass der erste und dritte Konflikt
zwischen den Ehegatten sich jeweils ereignet hatten, als die Ehegatten auf
Initiative des Ehemanns hin getrennt lebten resp. vor der Trennung standen. Der
Streit resultierte in beiden Fällen aus dem Umstand, dass der Ehemann die
Trennung wollte, welche die Rekurrentin ablehnte. Die vom Ehemann in diesen
Konflikten verübten Handgreiflichkeiten können daher gar nicht dem Ziel gedient
haben, ihm in der Beziehung Macht und Kontrolle über die Ehefrau zu sichern.
Auffällig ist auch, dass beim Ehemann und dessen Kollegen jeweils gravierende
Verletzungsspuren dokumentiert sind, während die Polizei bei der Ehefrau nur im
erstgenannten Fall äusserlich sichtbare Spuren feststellen konnte. Wie die
Vorinstanz zutreffend feststellt, können die mit dem Austrittsbericht des
Universitätsspitals vom 17. April 2012 dokumentierten multiplen Kontusionen,
welche die Rekurrentin erlitten hat, auch auf ihre polizeiliche Festnahme nach
ihren Handgreiflichkeiten gegen die Polizisten zurückgeführt werden, entsprächen
sie doch „dem Verletzungsbild, wie sie bei polizeilichen Festnahmen entstehen
können“. Dies liegt umso näher, als die Polizei als Status bei der Requisition
festgestellt hat, dass keiner der Ehegatten als „Geschädigte/r“ gelten könne.
Zudem gab die Rekurrentin gegenüber den Ärzten an, „mehrere Faustschläge gegen
Gesicht, Rücken, Bauch, Thorax und Extremitäten“ erhalten zu haben, während sie
bei ihrer polizeilichen Befragung noch angegeben hatte, vom Ehemann „mit der
flachen Hand geschlagen worden zu sein“. Auch daraus ergeben sich erhebliche
Zweifel, ob die angeblichen Faustschläge dem Ehemann zugerechnet werden können.
Damit wird durch die Polizeirapporte ein gegenseitiges situativ übergriffiges
Konfliktverhalten dokumentiert, bei dem sich die Ehegatten als ebenbürtig und
eigenständig gegenüber getreten sind. Die Vorfälle dokumentieren damit nicht
Teile eines andauernden Macht- und Dominanzgefüges, mit dem der Ehemann die
Beziehung und die Rekurrentin zu bestimmen und zu dominieren versucht hätte.
Die situative Gewalt traf den Ehemann zudem zumindest in gleicher Weise wie die
Rekurrentin selber (vgl. Gloor/Meier,
Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt, Sozialwissenschaftlicher
Grundlagenbericht, Bern 2012, 11 f., 19). Vor diesem Hintergrund ist die
Behauptung der Rekurrentin in ihrem Rekurs, sie habe gegen den Ehemann in den
körperlichen Auseinandersetzungen keine Chance gehabt, klar aktenwidrig. Offensichtlich
ist auch, dass die Rekurrentin die an ihr verübten Tätlichkeiten deutlich aggraviert,
wenn sie davon spricht, dass ihr einmal eine Flasche über den Kopf geschlagen
worden sei. Dies hat sie in keinem konkreten Fall geltend gemacht. Zudem sind
auch die im ersten Fall dokumentierten „kleinen Schnittwunden an der Stirn“
nicht geeignet, ein solches Kampfgeschehen zu dokumentieren. Schliesslich wird
die eigene Aggressivität der Rekurrentin auch mit ihren Handgreiflichkeiten
gegenüber der Polizei bei der dritten Requisition dokumentiert. Wenn die
Rekurrentin auf ihre Verletzung durch die Trennungsabsicht ihres Ehemannes
verweist, so vermag diese klarerweise keine relevante psychische Gewalt im
Sinne der Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen.
3.3.2.4 Ergänzend
kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 14 bis 22)
verwiesen werden. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Rekurrentin während der Dauer ihres ehelichen Zusammenlebens Opfer häuslicher
Gewalt im Sinne einer systematischen Misshandlung oder Oppression mit dem Ziel
der Macht- und Kontrollausübung über sie geworden ist. Sie hat daher insoweit
keinen Anspruch auf eine weitere Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG.
3.3.3 Weiter
macht die Rekurrentin geltend, eine Rückkehr in ihre Heimat sei unzumutbar.
3.3.3.1 Sie
führt aus, sie habe in der Elfenbeinküste keine Freunde und Bekannte mehr. Sie
habe ihr Leben und ihre Freunde in der Schweiz, wo sie gut integriert sei und
Arbeit habe. In der Heimat habe sie nichts und niemanden mehr. Sie hätte dort
keine Existenzgrundlage und keine Unterstützung. Ihre Familie sei darauf angewiesen,
dass sie ab und zu Geld schicke. Sie wünsche sich, unabhängig von einem Mann in
der Schweiz leben und arbeiten zu dürfen.
3.3.3.2 Schwierigkeiten
im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Heimat bilden nach Art. 50 Abs. 1 lit.
b i.Vm. Abs. 2 AuG dann einen wichtigen persönlichen Grund, welcher den
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, wenn die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland „stark gefährdet erscheint“. Irrelevant erscheint
dabei, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, dass für die betroffene
Person das Leben in der Schweiz leichter wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f.;
BGer 2C.784/2010 vom 26. Mai 2011 E 3.2.3, 2C.216/2009 vom 20. August 2009
E. 3; VGE VD.2013.98 vom 5. Februar 2014 E. 3.5.2). Eine solche Gefährdung
ihrer Wiedereingliederung in ihrer Heimat kann die Rekurrentin nicht glaubhaft
machen, zumal ihre diesbezüglichen Ausführungen in sich widersprüchlich sind.
Einerseits will die Rekurrentin in ihrer Heimat keine Bezugspersonen mehr
haben. Gleichzeitig macht sie aber geltend, ihre Familie unterstützen zu
müssen. Noch mit ihrem Schreiben vom 20. Mai 2010 hatte sie den
Migrationsbehörden gegenüber erklärt, regelmässig mit ihrer Familie, ihrer
Mutter, ihren Brüdern und Schwestern in der Heimat in Kontakt zu sein. Man
telefoniere sich einmal wöchentlich. Zudem teilten die Ehegatten den Behörden
per e-Mail vom 14. Oktober 2011 und Schreiben vom 1. November 2011 mit,
zusammen vom 14. Dezember 2010 bis zum 2. Februar 2011 die Elfenbeinküste besucht
zu haben, damit der Ehemann die Familie der Rekurrentin kennen lernen konnte.
Aufgrund der damals herrschenden Ausgehverbote und kriegsähnlichen Zustände
hätten sie ihre Ferien „in der Obhut der Familie“ verbracht. Warum die
Rekurrentin diese Kontakte und die Unterstützung nun allesamt verloren haben
soll, ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht ausgeführt. Im Übrigen ist
mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Rekurrentin ihre Heimat im Jahr 2008
im Alter von 23 Jahren verlassen hat. Sie hat somit den grössten Teil ihres
Lebens in der Elfenbeinküste verbracht, wo sie auch aufgewachsen und massgebend
sozialisiert worden ist. Sie ist mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, mag die Heimkehr für die
Rekurrentin und deren Familie zwar mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten
verbunden sein, die sich aber nicht von jenen einer Vielzahl von Emigranten in
vergleichbarer Situation unterscheiden und nach dem Gesagten nicht massgeblich
sein können. Schliesslich macht die Rekurrentin auch mit ihrem Rekurs nicht
geltend, dass die Sicherheitslage in Grand-Bassam, wo sie aufgewachsen ist, für
Einheimische in irgendeiner Weise angespannt wäre.
3.3.3.3 Die
Vorinstanz hat daher zu Recht auch einen persönlichen Härtefall im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m Abs. 2 AuG im Zusammenhang mit ihrer Wiedereingliederung
in ihrer Heimat verneint, wofür ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (E. 24).
3.4 Nicht
zu beanstanden ist schliesslich auch die von der Vorinstanz nach Art. 96
AuG vorgenommene Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung der
Rekurrentin (E. 26). Soweit die Rekurrentin ausführt, „sich immer Mühe gegeben“
und sich „gut integriert“ zu haben, ist mit der Vorinstanz zunächst auf ihre
Handgreiflichkeiten gegenüber den Polizeibeamten bei der Requisition vom 17.
April 2012 zu verweisen. Hinzu kommt die Renitenz der Rekurrentin gemäss dem
Bericht des Sozialdienstes der Polizei vom 9. März 2011 (vgl. oben E. 3.3.2.2).
Auch in sprachlicher Hinsicht erscheint eine Integration kaum erfolgt zu sein,
zumal bei allen Behördenkontakten eine Verständigung mit der Rekurrentin nur
auf Französisch möglich gewesen ist (vgl. auch den Polizeirapport vom 26. Juli
2012). Daran ändert auch der nach einem nunmehr sechsjährigen Aufenthalt in der
Schweiz erfolgte Besuch eines Sprachkurses auf dem „Niveau A2“, auf den sich die
Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren berufen hat, nichts. Schliesslich
substantiiert die Rekurrentin keinerlei persönliche Kontakte in der Schweiz,
die mit der Wegweisung abbrechen würden. Insgesamt ist daher dem Schluss der
Zumutbarkeit einer Rückkehr der Rekurrentin in ihre Heimat in allen Teilen zu
folgen.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend
trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aziz Cengiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.