Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2013.69
URTEIL
vom 9.
April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
(Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen ,
lic. iur. Bettina
Waldmann, Dr. Jeremy Stephenson ,
Dr. Christoph A. Spenlé und
Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A_____ , geb.
[...] Berufungskläger
c/o
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ , geb.
[...] Opfer/Privatkläger
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts vom 6. Mai 2013
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung sowie mehrfache
Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
Das Strafgericht
hat mit Urteil vom 6. Mai 2013 A_____ der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu
4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft seit dem 28. September 2012, in Anwendung von Art. 111 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a des
Waffengesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches. Die über A_____
angeordnete Sicherheitshaft hat das Strafgericht in Anwendung von Art. 231 Abs.
1 der Strafprozessordnung auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum
29. Juli 2013, verlängert. Weiter hat das Strafgericht A_____ zu CHF 2’500.–
Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit dem 28. September 2012, an B_____ verurteilt.
Die Mehrforderung im Betrage von CHF 27’500.– hat es abgewiesen. Das
Strafgericht hat sodann A_____ zu CHF 3'645.– Parteientschädigung (inkl. MWSt.)
an B_____ (Opfer/Privatkläger) verurteilt und die beschlagnahmte Patronenhülse,
die zwei Patronen sowie den grauen Pullover (Verz. 113 092) in Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen. Die im Verzeichnis 113 475
beschlagnahmte CD (Rück-ID Telefondaten A_____) hat es eingezogen und zu den
Akten genommen. Das Strafgericht hat ferner dem Beurteilten die beigebrachte
Waage und den Plastiksack mit braunem Pulver (Verz. 112 897) unter Aufhebung
der Beschlagnahme zurückgegeben. Schliesslich hat es A_____ in die Kosten
verfällt und den amtlichen Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil richtet sich die Berufung des A_____ (Berufungskläger). Mit Berufungserklärung
vom 17. Juli 2013 beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils in den
Punkten der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, der Zahlung von
Genugtuung an das Opfer und der Kostenübernahme. Er begehrt "Freispruch
von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung und von der Verpflichtung
zur Zahlung einer Genugtuungssumme, einer Parteientschädigung und der Kosten."
Im Beweis beantragt er für die Appellationsgerichtsverhandlung die Ladung eines
Experten für Pistolenschiessen. Sodann stellt er den Antrag auf Bewilligung der
amtlichen Verteidigung. Mit Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2013 präzisiert
die Verteidigung den Hauptantrag dahin, dass die Verurteilung wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung zugunsten einer solchen wegen Gefährdung des Lebens aufzuheben
sei, und schliesst auf eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren.
Das Opfer liess sich am 6. November 2013 dahingehend vernehmen, dass man daran
festhalte, den Berufungskläger nicht als Täter erkannt zu haben. Daher könne
man das angefochtene Urteil nicht verteidigen, sondern überlasse diesen Part
der Staatsanwaltschaft, und man stelle eventualiter das Begehren, das
angefochtene Urteil sei kostenfällig zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft
lässt sich mit Berufungsantwort vom 15. November 2013 mit dem Antrag auf
kostenfällige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des
angefochtenen Urteils vernehmen. Sie verweist zur Begründung auf das
angefochtene Urteil. Mit Eingabe vom 16. März 2014 beantragt die Verteidigung
unter Beilage von diversen IV-Akten, die angesetzte
Appellationsgerichtsverhandlung sei abzusetzen und zuerst ein gerichtsmedizinisches
Gutachten über den Berufungskläger einzuholen. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
hat am 24. März 2014 verfügt, die Appellationsgerichtsverhandlung nicht zu verschieben.
Diese hat am 9. April 2014 stattgefunden, und daran haben der Berufungskläger,
die Verteidigung sowie die Staatsanwältin teilgenommen; das Opfer und dessen
Vertreter waren fakultativ geladen und sind nicht erschienen. Zunächst wurde
der Berufungskläger befragt, anschliessend sind die Verteidigung und die
Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus
dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Auf die frist-
und formgerecht erhobene und begründete Berufung ist einzutreten. Auf die
Beweisanträge der Verteidigung wird nachstehend an geeigneter Stelle einzugehen
sein.
2.1 Die
Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt insoweit als erstellt erachtet, als
der Berufungskläger am Abend des 28. September 2012 einen gezielten Schuss auf
das Opfer abgefeuert hat mit dem Ziel, dieses zu töten. Tatmotiv sei die
Rettung der Familienehre, nachdem das Opfer sexuelle Übergriffe und Drohungen
zum Nachteil der Schwester sowie der Nichte des Berufungsklägers begangen haben
soll. Im Unterschied zur Anklage geht die Vorinstanz hingegen in dubio pro reo
davon aus, dass der Berufungskläger den Tötungsvorsatz nicht bereits Mitte
September gefasst habe, sondern erst am Tattag des 28. September 2012 selber,
nachdem er von erneuten Drohungen zum Nachteil seiner Nichte und seiner
Schwester erfahren habe. Die Vorinstanz qualifiziert die Tat schliesslich als
versuchte vorsätzliche Tötung. Zu diesem Schluss ist die Vorinstanz unter umfassender,
differenzierter, sorgfältiger und zutreffender Würdigung der relevanten Beweise
und Indizien, Zeugenaussagen, der Depositionen der Beteiligten und nicht
zuletzt der Darlegungen und Argumentation des Berufungsklägers und der Verteidigung
gelangt. Diesen Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven
Tatbestand sowie zur rechtlichen Würdigung schliesst sich das
Appellationsgericht unter Verweis darauf vollumfänglich an (Urteil S. 9 - 26;
Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die einzelnen Punkte der Berufungsbegründung wird
nachstehend eingegangen (Ziff. 3).
2.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend festhält, liegt der vorliegende Fall insofern speziell,
als der Berufungskläger auf seiner Rolle als Täter besteht – wobei er
bestreitet, gezielt und in Tötungsabsicht auf das Opfer geschossen zu haben –, das
Opfer demgegenüber den Berufungskläger nicht als Täter erkannt haben will. An
ihren Positionen halten sowohl das Opfer als auch der Berufungskläger auch vor
Appellationsgericht fest.
Die Vorinstanz
hat unter sorgfältiger Würdigung der Beweislage sowie im Einklang mit dem
Berufungskläger auf dessen Täterschaft geschlossen. Zusammengefasst hat die
Vorinstanz auf die telefonische Meldung des Opfers abgestellt, es sei auf es
geschossen worden; auf die Meldung des Täters per Notrufsäule an der [...]strasse,
er habe geschossen und die Waffe in den Rhein geworfen; auf die Festnahme des
Berufungsklägers kurz darauf und dessen Kleidung mit grauem Kapuzenpullover,
auf welche die Beschreibung der Zeugenaussagen zutrifft; auf die Schmauchspuren
an der Hand und dem Pulloverärmel des Berufungsklägers, welche mit jenen der am
Tatort aufgefundenen Patronenhülse übereinstimmen; auf den Detailreichtum der
Aussagen des Berufungsklägers; auf das Kennzeichen des Fluchtfahrzeugs und die
Aussagen von dessen Lenker; und auf das Interesse des Opfers, den Beschwerdeführer
nicht übermässig zu belasten und sich zu dessen Tatmotiv nicht äussern zu
müssen. In Bezug auf dieses Interesse ist festzuhalten, dass gemäss Auskunft
der Staatsanwältin anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht das
Strafverfahren gegen das Opfer wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung,
Körperverletzung sowie Drohung zum Nachteil der Schwester sowie der Nichte des
Berufungsklägers nach wie vor hängig ist. Nachdem der Berufungskläger auch vor
Appellationsgericht ausdrücklich an seiner Täterschaft festhält (VP S. 2) und
das Opfer seine Haltung vor Appellationsgericht nicht weiter begründet, ist
unter Verweis auf die differenzierten, umfassenden, schlüssigen und zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) von der
Täterschaft des Berufungsklägers auszugehen.
3.1 Die
Verteidigung begründet die Berufung zunächst damit, dass das Opfer in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung angegeben habe: "Ja ich bückte mich, als ich sah, dass er
auf mich zielt. Ich habe mich sofort hinter einem Auto geschützt". Somit
sei erstellt, dass das Opfer vor der Schussabgabe in gebückter Haltung hinter
einem Auto Deckung genommen habe. Wäre nun ein gezielter Schuss abgegeben
worden, dann hätte die Kugel "unweigerlich in das Auto, hinter welchem B_____
kauerte, einschlagen" müssen (Berufungsbegründung S. 2 oben). Allenfalls
hätten dann auch Spuren am Boden resultieren können oder müssen. Also sei kein
gezielter Schuss in Richtung Auto respektive das Opfer abgegeben worden.
Diese These ist
unbehelflich. Zum einen sagte das Opfer an der bezeichneten Stelle (act. 934)
aus, dass es noch stand, als der Täter schoss: "Als er sah, dass ich ihn
sah, schoss er. [...] Ja, ich stand, als er schoss. (a.F.) Er schoss direkt auf
mich, mit beiden Händen. (a.F. wohin genau?) Direkt auf mich. (a.F.) Nein, ich
wurde nicht getroffen, in dem Moment bückte ich mich […] Ich bückte mich, als
ich sah, dass er auf mich zielt". Diese klaren Aussagen des Opfers
widerlegen per se die These der Verteidigung, der Berufungskläger hätte bei
einem allfälligen Tötungsvorsatz ins Auto schiessen müssen: Das Opfer berichtet
klar (und in Übereinstimmung mit den Depositionen der Augenzeuginnen) davon,
dass der Täter die Waffe direkt auf das Opfer gerichtet und sogleich einen
Schuss abgegeben hatte. Der Schuss hat das Opfer allerdings nicht getroffen,
weil es gerade noch hinter dem Auto Deckung nehmen konnte – derart hat bereits
die Vorinstanz die Aussagen des Opfers ausführlich und zutreffend gewürdigt,
worauf bereits verwiesen wurde (Urteil S. 14 ff, insbesondere S. 15). Der
Schütze schoss also, bevor er realisiert hatte, dass sich das Opfer gerade noch
rechtzeitig hinter dem Auto in Deckung bringen konnte. Entsprechend wies denn
das Auto – bezeichnenderweise – auch keine Beschädigungen auf. In den Akten
findet sich keinerlei Stütze dafür, was die Verteidigung bei ihrer These unterstellt:
Nämlich dass der Täter realisiert hätte oder überhaupt hätte realisieren können,
dass das Opfer gerade noch Deckung hinter dem Auto nehmen konnte und er folglich
auf das Auto hätte zielen müssen, um das Opfer wirklich zu treffen. Ohnehin
erscheint diese These abwegig, war doch ein Schuss auf das Auto zum vornherein
nicht geeignet, das Opfer zu treffen, weil dieses durch das Auto ja eben gerade
geschützt war.
3.2 Die
Verteidigung rügt weiter die Würdigung der Zeugenaussagen von C_____ und D_____
durch die Vorinstanz. Für die Zeuginnen sei es unmöglich gewesen zu erkennen,
wohin der Schütze gezielt und geschossen habe. Die Schussrichtung könne sich
mit kleinster Bewegung des Handgelenkes so verändern, dass nicht mehr aufs Ziel
geschossen werde. Zum Beweis beantragt die Verteidigung den Beizug eines
Schusssachverständigen.
Es darf als
notorisch gelten und bedarf keiner Expertise, dass sich die Schussrichtung mit
kleinster Bewegung des Handgelenkes so verändern kann, dass nicht mehr auf das
Ziel geschossen kann. Indessen hilft diese Erkenntnis im vorliegenden Fall nicht
weiter, und als Hypothese erweist sie sich angesichts der vorgenannten Aussagen
des Opfers und auch jener der Zeuginnen als reine Spekulation. Die Zeuginnen
haben sehr glaubwürdig und im Wesentlichen übereinstimmend und gleichlautend berichtet,
was sie tatsächlich gesehen haben; ihre Beobachtungen decken sich darüber
hinaus mit jenen des Opfers. Dies hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend
dargestellt, worauf bereits verwiesen wurde (Urteil S. 10 ff.). An dieser
Stelle sei nochmals unterstrichen, dass vor allem die Beifahrerin D_____,
welche sich wohl noch besser als die Fahrerin C_____ auf den unerwarteten
Vorfall auf der Strasse konzentrieren konnte, bereits in ihrer ersten Aussage
angegeben hat, der Täter habe seinen Arm mit einem Gegenstand in der Hand
gerade nach vorn gestreckt. "Es machte den Eindruck, als ob er gerade auf
den anderen Mann zielen würde. In dieser Armposition erfolgte auch die
Schussabgabe. [...] Mein Blick schwenkte zwischen den beidem Männern hin und
her. Ich hatte meinen Blick auf den Schützen gerichtet gehabt, als er zielte
und schoss" (act. 383/384). Im Übrigen habe sich das Opfer nach dem Knall
geduckt (act. 382). Analog lauten auch die ersten Aussagen der C_____ (act. 394
ff.): Ich bin mir sicher, dass sein Arm waagrecht nach vorne gestreckt war und
gerade auf die Person hinter dem Auto gezeigt hatte. In dieser Armposition
erfolgte auch die Schussabgabe." (act. 397). Bei der Tatrekonstruktion bestätigte
sie, dass der Schütze in Richtung Person gezielt hat. Sie habe Mündungsfeuer
gesehen, in die Richtung geschaut und gesehen, dass sich dort jemand hinter das
Auto geduckt hatte (act. 507). D_____ erklärte bei dieser Gelegenheit, der Arm des
Schützen sei ausgestreckt gewesen, der Arm gerade nach vorn (act. 510, 511). Anlässlich
der vorsorglichen Zeugeneinvernahme bestätigte C_____ (act. 882/883), sie habe
den Schützen schnell laufen sehen, er sei beim Fussgängerstreifen still gestanden,
habe sich etwas geduckt und die Pistole herausgenommen. Sie habe einen Knall
gehört und Feuer gesehen. Da habe sie automatisch in die Richtung geschaut und
den Herrn gesehen, der sich versteckt habe. Sie gibt auf Nachfrage ausdrücklich
an, das Opfer nach dem Knall, also nach der Schussabgabe wahrgenommen zu haben.
Ebenso explizit legt sie dar, sie habe in die Richtung geschaut, in welche der
Täter geschossen habe. Der Schütze sei bei der Schussabgabe gebückt gewesen.
Sie hat einzig relativiert, dass sie nicht mehr sagen könne, ob der Schütze
gezielt habe. Hingegen hat sie bestätigt, das Opfer deshalb wahrgenommen zu
haben, weil sie in die Richtung geschaut habe, in welche geschossen worden sei.
D_____ hat in der Hauptverhandlung als Zeugin erklärt (act. 942 ff.), sie habe
den Schützen rennen sehen, er habe dabei die Waffe rausgenommen. Die Waffe habe
sie gesehen, weil er sie nach vorne gestreckt habe. Sie habe seitwärts geschaut
und den anderen gesehen, der habe etwas aus der Hand geworfen, es habe einen
Knall gegeben und der andere habe sich gebückt. Sie habe gesehen, wie sich
dieser gebückt habe, er sei nicht schon gebückt gewesen. Auf Frage, wo die
Person mit der Waffe hingezielt habe, gab sie zu Protokoll: "Ich hatte
Eindruck auf ihn, weil ich in dem Moment nachher eben das Opfer anschaute".
Auf die Frage, wo der Täter ihrer Meinung nach hingeschossen habe, antwortete
sie, sie habe schon das Gefühl gehabt, er schiesse auf ihn. Im Übrigen
bestätigte sie ihre ihr vorgelesenen früheren Aussagen. Entgegen der Auffassung
der Verteidigung sind die zitierten Aussagen im Wesentlichen gleichlautend und
konstant. Insbesondere geht daraus hervor, dass der rennende Schütze sowohl von
der Fahrerin als auch von der Beifahrerin als erstes wahrgenommen wurde. Die
beiden sahen dann, wie dieser eine Waffe hervorholte, schauten in die Richtung,
in welche der bewaffnete Arm zeigte und der Schütze tatsächlich schoss, und
bemerkten nur deshalb das Opfer. Bezeichnenderweise präzisiert D_____, sie habe
das sich duckende – also nicht das bereits geduckte – Opfer wahrgenommen (act. 943/944).
C_____ hingegen sah den bereits geduckten Mann. Dies ist nun allerdings
keinerlei Widerspruch, sondern erklärt sich daraus, dass die beiden Zeuginnen je
ihre eigenen Beobachtungen gemacht und dabei zwischen Opfer und Täter hin- und
hergeschaut haben, weshalb sie nicht exakt zeitgleich genau dasselbe wahrnehmen
konnten (D_____ hat zuerst zum Opfer geschaut, C_____ etwas später).
Angesichts
dieser Beobachtungen und der damit übereinstimmenden Aussagen des Opfers
erweist sich die These der Verteidigung, der Täter habe mit einer kleinen Handbewegung
neben dem Opfer vorbei gezielt und geschossen, als rein theoretischer Natur und
ist nicht zu hören. Insbesondere findet die Behauptung des Berufungsklägers, er
habe in einem 45-Grad Winkel rechts am Opfer vorbei gezielt, weder in den
Aussagen der Zeuginnen noch des Opfers irgendwelche Stütze. Die Behauptung
steht auch im Widerspruch zu seinen Angaben, die er kurz nach der Tat im Rahmen
seines Telefonanrufs auf die Notrufnummer 117 gemacht hat: Da hat er zunächst
gesagt, er habe "auf ihn" geschossen – um sich dann dahingehend zu
korrigieren, er habe auf den Boden geschossen (dazu ausführlich Urteil S. 21
ff.). Auch hat C_____ das Mündungsfeuer bei der Schussabgabe gesehen, was bei einem
45 Grad nach rechts versetzten Schuss von ihrer Blickrichtung und ihrer relativ
tiefen Position im Auto her kaum möglich wäre. Im Übrigen wurde auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bereits verwiesen, die zum Schluss
führen, dass der Schütze auf das Opfer gezielt und geschossen hat. Zu diesem
Schluss führen aber auch die nachfolgenden Überlegungen.
3.3 Die
Verteidigung moniert, der Schluss der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger
einen weiteren Schuss auf das Opfer habe abgeben wollen, sei spekulativ. Allerdings
legt die Vorinstanz ausführlich und überzeugend anhand der Beweislage dar, dass
sich der Berufungskläger nach dem ersten Schuss weiter dem Opfer genähert und
eine Ladebewegung gemacht, dabei aber versehentlich die letzte Patrone
ausgeworfen hat. Wäre der erste Schuss ein Warnschuss gewesen, so würde dieses
Verhalten angesichts des bereits in Deckung befindlichen Opfers im Hinblick auf
einen weiteren Warnschuss wenig Sinn machen. Das Verhalten legt vielmehr nahe,
dass der Berufungskläger, nachdem er mit dem ersten Schuss nicht erfolgreich
war, einen weiteren Schuss auf das Opfer abfeuern wollte. Auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz wurde bereits verwiesen (Urteil S. 20 f.; dazu act.
214, 221f.).
3.4 Die
Verteidigung weist darauf hin, dass es unlogisch wäre, dem Täter nachzurennen,
wenn das Opfer davon ausgegangen wäre, dass der Täter eine schiesstüchtige
Waffe in seinen Händen hält.
Wie schon die
Vorinstanz zutreffend ausführt, kann aus dem "Nachrennen" wenig geschlossen
werden. Das Opfer mag realisiert haben, dass der Schlitten arretiert und die Waffe
somit leer war. Es könnte aber auch dank der herbeieilenden Verstärkung damit
gerechnet haben, dass der Täter seinerseits nun Angst bekommt, was ja auch der
Fall war. Die zur Hilfe eilenden Personen hätten im Übrigen ihrerseits ebenfalls
bewaffnet sein können. Jedenfalls ist die These "Warnschuss" damit
nicht belegbar: Das Nachrennen war ohnehin unvorsichtig. Denn auch derjenige,
der zunächst einen blossen Warnschuss abgibt, kann ja bei einer Verfolgung tatsächlich
auf Personen schiessen. Aus dem Nachrennen lässt somit nichts ableiten.
Ergänzend sei nochmals
an die zahlreichen weiteren Indizien erinnert, worauf sich die Vorinstanz
stützt und welche die Warnschussthese endgültig als Schutzbehauptung erscheinen
lassen. Insbesondere ist auch der Umstand, dass der Täter in gebückter Haltung,
mit übergezogener Kapuze und mit gezogener Waffe auf das Opfer zu rennt, nicht
geeignet, die These des Warnschusses zu belegen, steht doch die vermummende
Wirkung der Kapuze der Warnwirkung eines Warnschusses gerade entgegen. Ein
solcher hätte viel eher ohne übergezogene Kapuze, aus einer gewissen Distanz im
Stehen und senkrecht in die Luft erfolgen müssen, damit das Opfer die Warnung
auch gebührend hätte wahrnehmen können. Für eine Warnung hätte im Übrigen schon
das sichtbare Ziehen der Waffe gereicht, die Schussabgabe wäre ebenfalls
überflüssig gewesen. Gerade ein besonders ungeübter Schütze wie der
Berufungskläger hätte es zur blossen Warnung des Kontrahenten wohl bei einem
Ziehen der Waffe – möglichst auch ungeladen – belassen.
Somit bleibt es
dabei, dass die These des Warnschusses zu verwerfen und der Tötungsvorsatz nachgewiesen
ist. Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist zu bestätigen,
ebenso der nicht angefochtene Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen
das Waffengesetz, dies unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz (Urteil S. 25 f.).
4.1
4.1.1 Die
Verteidigung beantragt die Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens
zur Schuldfähigkeit des Berufungsklägers. Im Zusammenhang mit Abklärungen zur
Frage der Aufenthaltsbewilligung des Berufungsklägers habe man IV-Akten
erhalten. Darunter finde sich ein Schreiben der UPK vom 9. April 2010, woraus
sich ergebe, dass die Selbstkontrollfähigkeit und die Selbststeuerungsfähigkeit
des Berufungsklägers deutlich eingeschränkt seien. Er leide unter anderem an
einer schweren Borderline-Persönlichkeitsstörung und zudem an fokaler
Epilepsie, wie sich aus einem Schreiben des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums
vom 27. Januar 2009 ergebe. Es sei geboten, abzuklären, ob diese Erkrankungen
einen Einfluss auf die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der
Schussabgabe gehabt hätten.
4.1.2 Das
Bundesgericht führt mit Urteil 6B_744/2012 vom 9. April 2013 in
Ziff. 2.1.1 folgendes aus: "Gemäss Art. 20 StGB ordnet die
Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen
an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln
(vgl. auch aArt. 13 Abs. 1 StGB). Ein Gutachten ist nicht nur einzuholen, wenn
das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn
es nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel haben sollte (BGE 133 IV 145
E. 3.3 S. 147 mit Hinweisen). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen
beizuziehen, besteht nur, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel
hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch
zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Bei
der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige
Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine Verminderung
der Schuldfähigkeit anzunehmen. Die betroffene Person muss vielmehr in hohem
Masse in den Bereich des Abnormen fallen, da der Begriff des normalen Menschen
nicht eng zu fassen ist. Ihre Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad
stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen
abweichen. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass
ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation
anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen
konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145
E. 3.3 S. 147 f. mit Hinweisen)." Entsprechendes hat das Bundesgericht
bereits zum alten Recht im von der Verteidigung herangezogenen BGE 116 IV 273
erwogen.
4.1.3 Den
von der Verteidigung eingereichten IV-Unterlagen ist zu entnehmen, dass der
Berufungskläger erstmals im Oktober 2002 bei der IV ein Gesuch gestellt hat,
welches 2003/2004 zu einer befristeten, dreimonatigen 50 % Rente geführt hat.
Im Februar 2007 hat er ein zweites Gesuch gestellt, welches 2008 abgewiesen
wurde. Ein drittes Gesuch vom 20. April 2010 ist noch hängig; infolge der
Inhaftierung des Berufungsklägers am 28. September 2012 wurden die
medizinischen Abklärungen sistiert.
Laut einem
Antwortschreiben der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 9. April
2010 auf Anfrage der Sozialhilfe hin leidet der Berufungskläger an einer
schweren Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) und einer verlaufskomplizierenden
Aufmerksamkeitsdefizitserkrankung des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.1). Dazu
wird ausgeführt, durch die mangelnde Fähigkeit, den Aufmerksamkeitsfokus zu
halten, seien die kognitiven Funktionen beeinträchtigt, sodass sich auch
leistungsdiagnostisch schwerwiegende Defizite in verschiedenen Bereichen
zeigten. Zudem sei die Selbstkontrollfähigkeit und damit die
Selbststeuerungsfähigkeit deutlich eingeschränkt, indem er ausschliesslich mit
SMS-Remindern in der Lage, sei, Termine regelmässig wahrzunehmen. Aus einem
Schreiben des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums vom 27. Januar 2009 geht
hervor, dass der Berufungskläger wegen Verdachts auf Epilepsie während 10 Tagen
hospitalisiert war. Dazu wird ein Status nach depressiver Störung mit
Suizidalität (IDC-10 F43.2), schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F14.1)
und eine anamnestische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) diagnostiziert.
Diese beiden
Berichte wurden 2 ½ respektive 3 ½ Jahre vor der inkriminierten Tat vom 28.
September 2012 verfasst, was entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft
jedoch nicht zum vornherein bedeutet, dass sie in Bezug auf ernsthafte Zweifel
am Gesundheitszustand des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt nicht von Bedeutung
sein könnten. Solche ernsthaften Zweifel ergeben sich aber dennoch nicht. Entscheidend
ist nämlich, dass der Realitätsbezug des Berufungsklägers vor, während und nach
der Tat in hohem Masse vorhanden war, wie sich aus dem Tatablauf selber ergibt.
Überdies hat er die Tat auch selber herbeigeführt: Zunächst hat er sich eine
Waffe mit Munition beschafft, nachdem er Mitte September 2012 von den angeblichen
sexuellen Übergriffen des Opfers auf seine Nichte und seine Schwester erfahren
hatte. Als der Berufungskläger am 28. September 2012 von erneuten Drohungen
gegen seine Schwester und seine Nichte erfahren hatte, bestückte er seine Waffe
mit immerhin drei Patronen, zog einen Kapuzenpullover an, organisierte sich
einen Chauffeur, der ihn in die Nähe des Tatorts bringen und dort auf ihn
warten sollte – wobei er den Chauffeur über sein Vorhaben nicht in Kenntnis
setzte, um ihn nicht zu belasten –, und wollte er das Opfer in dessen
Restaurant aufsuchen. Nachdem er es dort nicht vorgefunden hatte, verliess der
Berufungskläger das Lokal wieder und bemerkte das Opfer beim Park auf der
gegenüberliegenden Strassenseite. Er zog sich die Kapuze über, um nicht erkannt
zu werden, entsicherte die Waffe, rannte auf das Opfer zu, zielte und schoss
auf das Opfer, welches er aber verfehlte, weil sich dieses gerade noch
rechtzeitig hinter einem Auto in Deckung bringen konnte. Also rannte der Beschwerdeführer
weiter auf das Opfer zu und machte – irrtümlicherweise – eine weitere
Ladebewegung. Als er gewahr wurde, dass er damit die letzte Patrone ausgeworfen
hatte, flüchtete er zum wartenden Auto und liess sich zum Rhein fahren, wo er
die Waffe entsorgte. Dann benachrichtigte er seine damalige Freundin dahingehend,
dass sie ihn für einige Zeit nicht sehen werde. Schliesslich benachrichtigte er
die Polizei telefonisch, wobei er die Grundlage für seine Warnschusstheorie zu
legen versuchte, indem er (nach einem entlarvenden Versprecher, er habe
"auf ihn" geschossen) angab, auf den Boden geschossen zu haben – was
nachweislich falsch ist. Der Berufungskläger hat die Tat also umsichtig geplant
und durchgeführt und sich dabei laufend und bewusst den wechselnden
Erfordernissen der Situation angepasst und stets adäquat verhalten. Adäquat war
die Tat auch hinsichtlich der Motivation. Dem Berufungskläger als Familienoberhaupt
ging es darum, die Familienehre zu wahren, womit die Tat im kulturellen Kontext
als durchaus nicht unübliches Verhalten erscheint – wiewohl es hierzulande
nicht geduldet werden kann –, welche vom Verbrechensgenossen bei gegebener
Situation in dieser Weise ebenfalls zu erwarten wäre. Eine schwere
Beeinträchtigung der Geistesverfassung des Berufungsklägers in Bezug auf die
Tat im Sinne der Rechtsprechung, welche ernsthafte Zweifel an dessen
Schuldfähigkeit hervorrufen könnte, liegt somit nicht vor. Bezeichnenderweise
war denn die Frage der Schuldfähigkeit vor Vorinstanz auch überhaupt kein
Thema, nicht einmal für die Verteidigung; eher zufällig, nämlich im Rahmen von
Abklärungen über die Aufenthaltsbewilligung, habe man diese IV-Akten erhalten.
Diese Umstände indizieren ebenfalls, dass nach den Umständen des Falls kein
Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Schuldfähigkeit besteht. Grundsätzlich
ist auch festzuhalten, dass eine Borderline-Krankheit die Steuerungsfähigkeit,
insbesondere in Bezug auf eine bestimmte Straftat, nicht per se ausschliesst. Die
in den genannten IV-Akten angesprochene, eingeschränkte Steuerungsfähigkeit
bezieht sich denn auch auf einen anderen Kontext, nämlich auf Alltagshandlungen
und die Eingliederung in die Arbeitswelt. Anzufügen bleibt, dass
selbst wenn dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zugesprochen würde, dieser
Umstand für sich alleine nicht genügen würde, um solche ernsthaften Zweifel an
einer strafrechtlich relevanten Beeinträchtigung der vollen Schuldfähigkeit in
Bezug auf die konkrete Tat zu erwecken (BGE 133 IV 145 E. 3.6). Von
einer psychiatrischen Begutachtung des Berufungsklägers ist somit abzusehen,
und es ist von voller Schuldfähigkeit auszugehen.
4.2 Die
Vorinstanz hat bei der Strafzumessung das Verschulden, das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers zutreffend gewürdigt, sodass
vollumfänglich darauf zu verweisen ist (Urteil S. 26 ff.). Auch im Vergleich
mit analogen Konstellationen von versuchten vorsätzlichen Tötungen (vgl. AGE
SB.2012.49 vom 30. August 2013) ist eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren angemessen.
Bei dieser
Ausgangslage sind auch die Nebenpunkte (Genugtuung, Parteientschädigung an
Opfer, Beschlagnahmen, Kosten) unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz (Urteil S. 28 ff.) und ist mithin das erstinstanzliche Urteil
integral zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Berufungskläger dessen Kosten zu tragen. Der amtliche Verteidiger ist
angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.– (einschliesslich
Auslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 4'370.– sowie ein Auslagenersatz
von CHF 183.60, zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 364.30,
somit total CHF 4'917.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.