Non-entry due to unpaid cost advance in complaint appeal

BES.2013.112Tribunale superiore / Giudice unico27 mar 2014Inadmissible

Sintesi

The complainant appealed against the prosecutor’s dismissal of criminal proceedings against the accused. The Appellationsgericht ordered a cost advance of CHF 600, but the appellant neither paid it nor requested an extension. The court therefore declined to enter into the appeal under Art. 383(2) StPO. The appellant was ordered to pay the appeal costs of CHF 200. No party compensation was awarded to the accused because no legal costs had been incurred.

Regest

Art. 383 Abs. 2 StPO; Nichteintreten bei nicht geleistetem Kostenvorschuss; wird der von der Rechtsmittelinstanz innert Frist verlangte Kostenvorschuss nicht bezahlt und auch keine Fristerstreckung beantragt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Säumnis führt zur formellen Unzulässigkeit des Rechtsmittels; eine materielle Prüfung der angefochtenen Verfügung unterbleibt. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO. Eine Parteientschädigung fällt nicht an, wenn der beschuldigten Person im Verfahren keine entschädigungsfähigen Aufwendungen entstanden sind (vgl. Erw. 2).

Testo completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2013.112

ENTSCHEID

vom 27. März 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo

Beteiligte

A_____ , geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

B_____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. Oktober 2013

betreffend Einstellungsverfügung

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 das gegen B_____ eingeleitete Strafverfahren wegen Sachbeschädigung, Sachentziehung, Hausfriedensbruchs und übler Nachrede bzw. Verleumdung mangels hinreichenden Tatverdachts gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat,

dass die Anzeigestellerin A_____ hiergegen rechtzeitig hat Beschwerde erheben lassen mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und Anordnung der Wiederaufnahme der Ermittlungstätigkeit durch die Staatsanwaltschaft,

dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde schliesst,

dass die Beschuldigte ohne eigene Bemerkungen auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen hat,

dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Dezember 2013 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.– bis 20. Dezember 2013 gesetzt worden ist mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelinstanz im Falle einer ausbleibenden Zahlung der Sicherheit auf das Rechtsmittel nicht eintrete,

dass diese Verfügung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2013 zugestellt worden ist,

dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist weder den verlangten Kostenvorschuss geleistet noch um Erstreckung der Zahlungsfrist ersucht hat,

dass unter diesen Umständen gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig wird,

dass jedoch der beschuldigten Person keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr in diesem Verfahren keine Anwaltskosten entstanden sind,

und erkennt:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Gabrielle Kremo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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