Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.225
URTEIL
vom 9.
Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570,
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 29.
Oktober 2013
betreffend Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung
Sachverhalt
A_____ wird seit
Januar 2009 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom
5. November 2010 wurden dem Rekurrenten mit Wirkung ab Januar 2011 monatliche
Einnahmen im Betrag von CHF 217.70 an die Unterstützungsleistung angerechnet. Diese
Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 11. April 2013
stellte die Sozialhilfe die Unterstützung sodann mit der Begründung ein, beim
Rekurrenten sei von nicht deklarierten Einnahmen in unbekannter Höhe auszugehen,
weshalb erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit bestünden.
Gegen diese
Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt (WSU). Dieses entzog dem Rekurs auf Antrag der Sozialhilfe
mit Zwischenentscheid vom 29. Oktober 2013 die aufschiebende Wirkung. Gegen
diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 7. und 23. November 2013
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses im vorinstanzlichen
Verfahren beantragt. Gleichzeitig machte er Angaben zu seiner aktuellen Bedarfs-
und Einkommenssituation. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 9. Dezember 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das WSU
beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2013 die kostenfällige Abschreibung
des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Das WSU verweist dabei auf die
Abrechnungsverfügung der Sozialhilfe vom 20. Dezember 2013, mit der diese die
Unterstützung des Rekurrenten rückwirkend per anfangs Dezember 2013 wieder
aufgenommen hat, da der Rekurrent mit seiner Eingabe und den Belegen im vorliegenden
Rekursverfahren die Zweifel an seiner Bedürftigkeit habe ausräumen können.
Hierzu liess sich der Rekurrent mit Eingabe vom 20. Januar 2014 replicando
vernehmen. Mit Entscheid vom 23. April 2014 wies das WSU den Rekurs gegen die
Verfügung vom 11. April 2013 in der Sache ab, soweit dieser nicht infolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben werden konnte.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 5. Juli
2013 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OG; SG 153.100) und den §§ 10 und 12
des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Gegenstand
des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig der Entzug der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses im vorinstanzlichen Verfahren. Dabei handelt es sich um
einen Zwischenentscheid. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG unterliegen Zwischenentscheide
nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts stellt der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die
Vorinstanz regelmässig einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar
(vgl. dazu Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses
im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 281 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in:
Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 485). Dem entspricht die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
(BGG; SR 173.110; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 1.2). Gleiches muss für
die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gelten (statt
vieler: VGE VD.2012.87 vom 22. Juni 2012 E. 1.3; VD.2012.117 vom 26. September
2012; VD.2011.182 vom 28. November 2011).
1.3 Vorliegend
ist die im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Verfügung von der
Sozialhilfe aber in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben worden. Gemäss der
Abrechnungsverfügung vom 20. Dezember 2013 leistet die Sozialhilfe nun wieder,
rückwirkend ab Dezember 2013, Unterstützung im entsprechend verfügten Umfang.
Damit ist die Verfügung, deren Wirkung mit dem Rekurs im vorinstanzlichen
Verfahren gehemmt werden sollte, weggefallen, bevor sich der Entscheid über den
Entzug der aufschiebenden Wirkung vom 29. Oktober 2013 überhaupt hat auswirken
können. Der Rekurrent hat daher kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung
seines vorliegenden Rekurses. Das Verfahren ist daher aufgrund des nachträglich
weggefallenen Rechtsschutzinteresses infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
1.4 Soweit
der Rekurrent mit seiner Eingabe vom 20. Januar 2014 eine angebliche Kürzung
seiner Unterstützung im Januar 2014 rügt, so ist diese nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
Das
Rekursverfahren ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.
Mit Bezug auf die Kosten des Verfahrens weist die Vorinstanz darauf hin, dass
eine Wiedererwägung der im vorinstanzlichen Rekursverfahren angefochtenen
Einstellungsverfügung erst aufgrund der im vorliegenden Verfahren offen
gelegten finanziellen Verhältnisse durch den Rekurrenten möglich gewesen sei.
Sie beantragt gestützt darauf, die Verfahrenskosten seien dem Rekurrenten
aufzuerlegen. Diese Überlegung mag mit Bezug auf das vorinstanzliche materielle
Rekursverfahren durchaus Gewicht haben. Im vorliegenden Rekursverfahren, das
einzig den Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung zum Gegenstand
hatte, rechtfertigt es sich aber, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Rekursverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren werden Kosten weder erhoben noch zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.