Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.18
URTEIL
vom 8. April 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Michelle Cottier,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Geschädigte
B_____, geb. [...]
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C_____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 20. November 2012
betreffend schwere
Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung (Lebenspartnerin),
Unterlassen der Nothilfe, Freiheitsberaubung, Nötigung, versuchte Nötigung
sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
A_____ ist mit
Urteil des Strafgerichts (Dreiergericht) vom 20. November 2012 der schweren
Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil der
Lebenspartnerin), des Unterlassens der Nothilfe, der Freiheitsberaubung, der
Nötigung, der versuchten Nötigung sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
(BetmG; SR 812.121) schuldig erklärt und zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 1. bis 3. März 2010 (2 Tage), davon 2
Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden. Ferner ist er zu CHF 3'039.50
Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 4 % seit dem 1. Januar 2012, sowie zu
einer Genugtuung von CHF 10'000.–, zuzüglich Zins zu 4 % seit dem 1. März
2010, an B_____ verurteilt worden. Die weitergehenden und zukünftigen
Schadenersatzforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde A_____
zu CHF 36'578.55 Schadenersatz an die C_____ verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt und diese mit
Eingabe vom 30. Mai 2013 begründet. Er beantragt, er sei von der Anklage der
mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, der Nötigung und
der versuchten Nötigung, alles begangen zum Nachteil von D_____, sowie von der
Übertretung gemäss Art. 19a BetmG freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von
höchstens 2 Jahren zu verurteilen, unter Gewährung des vollumfänglichen bedingten
Strafvollzugs. Die Zivilforderungen sind vom Berufungskläger unangefochten
geblieben und mangels Anschlussberufung der Geschädigten in Rechtskraft erwachsen.
Mit
Vernehmlassung vom 10. Juli 2013 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige
Abweisung der Berufung. Die Geschädigten haben sich am Berufungsverfahren nicht
beteiligt. B_____ hat am 23. November 2012 Berufung angemeldet und diese am 13. Dezember
2012 zurückgezogen (Akten S. 742, 750).
Anlässlich der
Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind
sein Verteidiger sowie der Erste Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Der
fakultativ geladene B_____ und sein Vertreter sind nicht erschienen. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Berufung
gegen das Urteil des Strafdreiergerichts vom 20. November 2012 wurde form- und
fristgerecht angemeldet, erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1 und 3
Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Es ist darauf einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes StPO
(EG StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG; SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
Das Strafgericht
hat es für erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger in den frühen
Morgenstunden des 1. März 2010 zusammen mit (dem separat beurteilten) E_____
den B_____ angesprochen habe, wonach nach einer verbalen Auseinandersetzung der
Berufungskläger dem B_____ unvermittelt die Faust ins Gesicht geschlagen, ihn
anschliessend in den Schwitzkasten genommen und versucht habe, ihm überdies
einen Kniestoss in den Bauch zu versetzen. Nachdem es B_____ gelungen sei, sich
aus der Umklammerung zu lösen, habe ihm E_____ ebenfalls einen Faustschlag ins
Gesicht versetzt. B_____ habe versucht, sich mit einer mobilen Signaltafel zu
wehren, worauf ihm der Berufungskläger von der Seite in das Knie gekickt habe,
sodass dieser zu Boden gegangen sei. Der Berufungskläger habe sodann mit einer
leeren Bierflasche mehrfach mit grosser Wucht in das Gesicht von B_____ geschlagen.
Schliesslich hätten beide dem wehrlos am Boden liegenden B_____ Fusstritte
gegen dessen obere Kopfhälfte bzw. ins Gesicht versetzt, worauf dieser das
Bewusstsein verloren habe. Danach hätten die beiden das Opfer am Boden liegen
lassen und den Tatort verlassen. Obwohl es ihnen zuzumuten gewesen wäre, hätten
sie es unterlassen, medizinische Hilfe anzufordern.
Am 21. Dezember 2006
habe der Berufungskläger ferner seiner damaligen Konkubinatspartnerin D_____
bei einem Streit eine Ohrfeige versetzt, diese etwa 2 Sekunden lang
gewürgt und ihr danach sein Knie in den Rippenbereich, in den Bauch und in den
Unterleib gerammt. Kurz darauf, nachdem er zuvor die Wohnung für kurze Zeit
verlassen habe, habe er sie wieder geschlagen und sie für mehrere Stunden in
der gemeinsamen Wohnung eingeschlossen. Am 22. Dezember 2006 habe er D_____ erneut
geschlagen und für kurze Zeit gewürgt und ihr einen Faustschlag ans linke Auge
versetzt. Nachdem er erfahren habe, dass D_____ bei der Kantonspolizei Aussagen
gegen ihn gemacht habe, habe er sie unter der Androhung, dass sie schon sehen
werde, was sie von der Anzeige habe, bedrängt, ihre Anschuldigungen bei der
Polizei zurückzuziehen, was diese am 23. Dezember 2006 getan habe. Nachdem
gegen D_____ eine Gerichtsverhandlung wegen falscher Anschuldigung anberaumt
worden war, habe er ihr vor dieser Verhandlung im Oktober 2008 telefonisch
gedroht, dass er sie „umlegen“ werde, wenn sie gegen ihn aussage.
Schliesslich
habe der Berufungskläger am 11. August 2010 ein Kügelchen mit 0,5 Gramm
Kokain für CHF 100.– zum Eigenkonsum erworben.
Nicht
angefochten ist die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und Unterlassung
der Nothilfe zum Nachteil von B_____. Der Verteidiger hat in der Berufungsverhandlung
bestätigt, dass er diese Schuldsprüche nicht anficht. Seine diesbezüglichen
Einwände seien im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
In der Berufungsbegründung
macht der Verteidiger geltend, aus den Aussagen der Ehefrau F_____ ergebe sich,
dass er sich vor der Zufügung der Fusstritte an das auf dem Boden liegende
Opfer vom Tatort entfernt habe. Der Gewaltexzess des E_____, der im Übrigen
auch ausgesagt habe, die Fusstritte alleine ausgeteilt zu haben, sei ihm
folglich nicht zuzurechnen. Ihm ist indessen die sorgfältige und überzeugende
Beweiswürdigung entgegenzuhalten, die das Strafgericht in Würdigung der bereits
im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände vorgenommen hat. Es kann vollumfänglich
auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werde. Der
Berufungskläger und E_____ haben die schwere Körperverletzung von B_____ mittäterschaftlich
begangen, wobei als erstellt gilt, dass der Berufungskläger dem Opfer nicht nur
einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, sondern diesen auch mit einer Bierflasche
traktiert und, als das Opfer am Boden lag, ihm einen Fusstritt gegen den Kopf
versetzt hat. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Strafanzeige, der Aussage von
E_____ (Bierflasche) sowie den ersten Aussagen von E_____ im Ermittlungsverfahren
und seiner Formulierung im Verfahren in Lörrach (Tritte gegen den Kopf). Die
späteren Einwendungen des Berufungsklägers, seiner Ehefrau und von E_____,
welche gegen die vorgenannten Aussagen vorgebracht werden, vermögen allesamt
nicht zu überzeugen. Zum Einwand, die Aussagen der Zeugin G_____ wiesen auf
eine „passive Haltung“ des Berufungsklägers hin, ist zu bemerken, dass die
Zeugin nicht den ganzen Vorfall beobachtet hat und von ihrem Standort in der
Wohnung auch nur eine eingeschränkte Sicht hatte (Akten S. 369). Das
Strafgericht musste daher hauptsächlich auf die übrigen Aussagen abstellen. Die
Einwände zu diesem Tatkomplex sind unbegründet, so dass sich daraus keine
Veränderung der Strafzumessung ergibt.
Bezüglich der
Delikte zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin D_____ erneuert der Berufungskläger
seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren getätigte Kritik an den Aussagen
des Opfers. Der Antrag des Berufungsklägers auf Einvernahme seiner Ehefrau
wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Februar 2014 abgelehnt, da von
ihren Aussagen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu diesem Tatkomplex zu erwarten
sind. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung darauf verzichtet, diesen
Beweisantrag zuhanden des Gesamtgerichts zu wiederholen.
Das Strafgericht
hat den Berufungskläger wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum
Nachteil der Lebenspartnerin (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 Strafgesetzbuch, StGB; SR
311.0), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), Nötigung und versuchter
Nötigung (Art. 181, teilweise i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB) verurteilt. Es hat
sich mit den Vorwürfen ausgiebig und in jeglicher Hinsicht überzeugend
auseinandergesetzt. Von einer Falschbeschuldigung des Berufungsklägers durch
das Opfer kann nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht zum einen die
Anzeigesituation: Die Polizei wurde nicht durch das Opfer, sondern durch eine
Nachbarin requiriert, und D_____ wünschte bei ihrer ersten Einvernahme ausdrücklich,
dass der Berufungskläger nicht bestraft werden solle. Dagegen spricht weiter der
Umstand, dass bereits vor den hier zu beurteilenden Ereignissen die Polizei
wegen häuslicher Gewalt beigezogen werden musste, sowie die absurde Geschichte,
welche der Berufungskläger als Grund für die angebliche Falschbezichtigung
erzählte. Es ist nicht glaubwürdig, dass er von D_____ in flagranti beim
Liebesakt mit einer anderen Frau erwischt worden sei, deren Name ihm allerdings
nicht mehr bekannt sein will, worauf D_____ sich an den Rhein begeben habe und
dort überfallen worden sei, was ihr Verletzungsbild erkläre. Demgegenüber
wirken die belastenden Aussagen des Opfers detailreich und stimmig. Es kann im
Weiteren auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt ist
daher der Schuldspruch wegen der Übergriffe zum Nachteil seiner damaligen
Lebenspartnerin zu bestätigen.
Auch
hinsichtlich des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb von
Kokain bringt der Berufungskläger nichts Neues vor, sodass ebenfalls und vollumfänglich
auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann. Der
Vorwurf beruht auf Beobachtungen der Polizeibeamten, die das Drogengeschäft
beobachteten, den Berufungskläger anhielten und dabei sahen, dass er ein Kokainkügelchen
auf den Boden fallen liess. Die Beobachtungen sind in einem Polizeiprotokoll
festgehalten und das Kokainkügelchen ist sichergestellt worden.
Der
Berufungskläger bestreitet auch in der Berufungsverhandlung, dass er Kokain
gekauft hat. Das Kügelchen habe 3 bis 4 Meter entfernt auf dem Boden gelegen.
Die detaillierten Beobachtungen des Drogengeschäfts, die anschliessende
Anhaltung und der Kokainfund werden mit diesen Bestreitungen nicht glaubhaft in
Zweifel gezogen.
Hinsichtlich der
Strafzumessung beantragt der Verteidiger die Herabsetzung der Freiheitsstrafe
auf 2 Jahre mit vollständig bedingtem Strafvollzug oder im Eventualpunkt die
Reduktion des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe auf das Minimum von
6 Monaten. Die Taten lägen 4 bzw. 7 Jahre zurück. Der Berufungskläger sei
in dieser Zeit strafrechtlich unauffällig geblieben und habe ein neues Leben
mit seiner Frau und seinen zwei Kindern aufgebaut. Er werde für eine sehr lange
Zeitspanne auf dem Existenzminimum leben müssen, um die Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche abzahlen zu können. Eine unbedingte Strafe würde die
Resozialisierung eher gefährden.
Nach den
Feststellungen der Vorinstanz hat B_____ diverse Knochenbrüche am Kopf, vier ausgeschlagene
und weitere dislozierte oder gelockerte Zähne und bleibende Schäden am rechten
Auge erlitten. Diesbezüglich bezifferte die Vorinstanz unter Berücksichtigung
aller Umstände die Einsatzstrafe auf 2 ¾ Jahre. Für die Delikte gegenüber der
Lebenspartnerin wurde ein Strafmass von 8 bis 9 Monaten eingesetzt. Dabei wurde
entlastend u.a. berücksichtigt, dass der Berufungskläger am 1. März 2010 alkoholisiert
war, dass seither kein weiteres gravierendes Delikt bekannt geworden ist und dass
bis zur Anklageerhebung mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Die
Freiheitsstrafe wurde auf 3 Jahre festgesetzt, wovon 1 Jahr unbedingt zu
vollziehen ist.
Eine weitere
Strafminderung wäre dem Verschulden des Berufungsklägers nicht angemessen (Art.
47 StGB). Die Vorinstanz hat bereits berücksichtigt, dass er keine Vorstrafen
hat. Im damaligen Zeitpunkt stand auch fest, dass der Berufungskläger
verheiratet ist und seine Frau das zweite Kind erwartet. Zu seinen Gunsten
wurde die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre gemindert, um ihm die Möglichkeit des
teilbedingten Vollzugs zu geben. Dass der Berufungskläger durch die
Freiheitsstrafe aus dem familiären und beruflichen Umfeld herausgerissen wird, führt
grundsätzlich nicht zu einer weiteren Strafminderung. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit
ist nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da
die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein
familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer
6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E.
3.3; 6B_157/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.4.3; 6B_470/2009 vom 23.
November 2009 E. 2.5; je mit Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände
liegen nicht vor.
Auch das
Wohlverhalten des Berufungsklägers seit der Tat führt zu keiner weiteren
Strafminderung; wurde es zum einen bereits durch das Strafgericht
berücksichtigt, gilt es zum anderen nach der Rechtsprechung nicht als besondere
Leistung, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre, sondern ist neutral zu werten
(BGer 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 4.4.3; 6B_570/2010 vom 24. August 2010
E. 2.5; 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.4; 6B_87/2010 vom 17.
Mai 2010 E. 5.4; vgl. sinngemäss auch BGE 136 IV 1 E. 2.6). Hinsichtlich
der beruflichen Resozialisierung kommt dem Berufungskläger immerhin zugute,
dass er im elterlichen Betrieb arbeitet, was erfahrungsgemäss im Anschluss an den
Strafvollzug einen erleichterten Wiedereinstieg ermöglicht. Insgesamt ist das vorinstanzliche
Urteil auch in Bezug auf die Strafzumessung zu bestätigen.
Nach dem
Gesagten ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Berufungskläger dessen ordentliche Kosten zu tragen. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren
aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'350.– und ein Auslagenersatz von
CHF 46.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 271.70, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.