Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.15
ENTSCHEID
vom 25.
April 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. April 2014
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 30. April 2014
Sachverhalt
A_____ befindet
sich wegen Verdachts des mehrfachen Diebstahls in Untersuchungshaft. Diese
wurde vom Zwangsmassnahmengericht am 2. April 2014 auf die vorläufige Dauer von
4 Wochen angeordnet. Dagegen hat A_____ am 2. April 2014 rechtzeitig Beschwerde
erhoben und beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
aufzuheben und er selbst sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Am 4.
April 2014 hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe gemacht.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 9. April 2014 vernehmen lassen und beantragt die
Bestätigung der Haftverfügung. Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG
57.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
Die Kognition des Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.1 Die
Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art.
197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO). Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem
Bestehen eines dringenden Tatverdachts und dem Haftgrund der Fluchtgefahr begründet.
3.1 Für die Bejahung
des dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter
Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu
schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder Vergehen i.S. von Art.
10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar
Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr konkrete
Verdachtsmomente vorliegen, namentlich spezifische Anhaltspunkte, wonach das
inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126;
Forster, in: Basler Kommentar StPO, Art. 221 N 3 f., Hug, in Donatsch/ Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Art. 221 N
6). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen
und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3 S. 210, 116 Ia E. 3c S.
146, statt vieler: APE HB.2011.36 vom 8. Dezember 2011; Forster, a.a.O., Art. 221 N 2 f.; Hug, a.a.O., Art. 221 N 5 f., Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 221 N 4).
3.2 Vorliegend
hat die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht mit dem Hinweis auf die beim Beschwerdeführer
gefundenen Gegenstände, namentlich mehrere Dutzend Uhren und ein Mobiltelefon
der Marke Samsung, sowie auf die entsprechenden Videoaufzeichnungen der
Hotelüberwachung begründet. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die
Staatsanwaltschaft habe mit der Öffnung seines Schliessfachens – wo weitere als
gestohlen gemeldete Gegenstände, unter anderem ein Labtop des Universtitätsspitals,
gefunden wurden – „verbotene Beweiserhebungsmethoden“ angewendet. Im Übrigen
handle es sich bei den Uhren um weniger als einige Dutzend, welche zudem einen
geringeren Wert als von der Staatsanwaltschaft angenommen aufwiesen.
Dazu ist
festzuhalten, dass die angeblich „verbotenen Beweiserhebungsmethoden“ der
Staatsanwaltschaft, welche notabene in keiner Art und Weise substantiiert werden,
für die vorliegende Frage des Tatverdachts nicht relevant sind, da dieser von
der Vorinstanz gar nicht mit den im Schliessfach gefundenen Gegenständen, sondern
mit den Überwachungsbildern der Videokamera und den vom Beschwerdeführer
mitgeführten Uhren begründet wird. Ohne auf den in einem Parallelverfahren behandelten
Vorwurf der verbotenen Beweiserhebung des Beschwerdeführers im Übrigen weiter
einzugehen, ist immerhin festzuhalten, dass gemäss Akten eine (zunächst
mündliche) Anordnung des Staatsanwalts zur Öffnung des Schliessfachs vorlag.
Die vom
Beschwerdeführer behauptete geringere Anzahl und der geringere Wert der Uhren schliesslich
betreffen nicht die Frage des Tatverdachts, sondern diejenige der Verhältnismässigkeit
und sind entsprechend dort zu behandeln (siehe dazu unten E. 5.).
Zusammenfassend liegt dringender Tatverdacht vor.
4.1 Fluchtgefahr ist
zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass
sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem
Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden
Strafe darf dabei als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt
jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die
konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse
des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (APE HB.2011.1 vom 4. Februar
2011 E. 4.1; vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70 sowie Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 5).
4.2 Der
Beschwerdeführer hat keinerlei Bezug zur Schweiz und verfügt in seinem
Heimatland Deutschland über keine Wohnadresse, sondern lediglich über ein Postfach.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gibt es somit im Falle einer Haftentlassung
keinerlei Gewähr dafür, dass er für die Fortführung des Verfahrens zur Verfügung
steht. Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. April 2014 geltend gemachte
Absicht, sich über den Sozialdienst der Haftanstalt in Zukunft eine Wohnung in
der Schweiz zu suchen, vermag keine die Fluchtgefahr ausschliessende Bindung an
die Schweiz zu begründen. Unter den vorliegenden Umständen kommen auch keine
tauglichen Ersatzmassnahmen in Betracht. Die Vorinstanz hat daher zu Recht
Fluchtgefahr angenommen.
Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, der angeblich geringere Wert der gestohlenen
Uhren und die deshalb zu erwartende niedrigere Strafe würden die Verhältnismässigkeit
in Frage stellen, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass wie erwähnt auch die
Diebstähle eines Mobiltelefons und eines Labtops sowie weiterer Gegenstände des
Universitätsspitals – wie beispielsweise eines exakt gleichen Pullovers, wie
ihn der Beschwerdeführer gemäss Akten anlässlich eines mit dem Untersuchungsbeamten
geführten Gesprächs auf sich trug – in Abklärung sind. Festzuhalten ist des
Weiteren, dass die Anzahl der Uhren im Polizeirapport festgehalten ist und im
Übrigen auch den Angaben des rechtmässigen Besitzers entspricht. Was den Wert
derselben anbelangt, so bezieht sich der Beschwerdeführer offensichtlich auf
eine von ihm nachträglich vorgenommene Korrektur in seiner Einvernahme vom 1. April
2014. Ob dieser korrigierte Wert tatsächlich dem Deliktsgut entspricht, kann
vorliegend offen gelassen werden, da es sich in jedem Fall nicht – wie vom Beschwerdeführer
geltend gemacht – um einen geringfügigen Diebstahl handelt und eine Mehrheit
von Delikten zur Diskussion steht. Im Übrigen ändert auch die Tatsache, dass
grundsätzlich als Sanktion eine Geldstrafe oder bedingte Strafe in Betracht
kommt, an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung nichts (vgl. statt vieler
HB.2013.71 vom 02.01.2014, E. 6.3). Was die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
geltend gemachte Vorstrafenlosigkeit in der Schweiz anbelangt, so verhält es
sich damit ebenso – wobei immerhin darauf hinzuweisen ist, dass gegen ihn Anfang
dieses Jahres ein Strafbefehl wegen Tätlichkeiten und Besitz von Betäubungsmitteln
ergangen ist.
Insgesamt
erscheint eine Haft von vorläufig 4 Wochen angesichts der im Falle eines
Schuldspruchs zu gewärtigenden Strafe als noch bei Weitem verhältnismässig.
Falls der Beschwerdeführer – wie von ihm in seiner Eingabe vom 4. April
2014 geltend gemacht – unter Aggressionen der Mitgefangen zu leiden hat, kann
er sich für seine Anliegen an die Gefängnisleitung wenden. Dasselbe gilt für
seine anderen diversen Anliegen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass solche
Ermittlungsverfahren zwangsläufig gewisse Belastungen mit sich bringen.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt
das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.