Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.31
ENTSCHEID
vom 25.
April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beschwerdeführerin
A_____
[…]
Gläubigerin
B_____AG
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen ein
Urteil des Zivilgerichtspräsidenten
vom 3. April 2014
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG (Betreibung Nr. 12060899)
Sachverhalt
A_____ ist
Inhaberin der Einzelfirma "C_____" in Binningen. Ihren Wohnsitz hat
sie in Basel. Mit Entscheid des als Konkursrichter amtenden
Zivilgerichtspräsidenten wurde am 3. April 2014, 15.26 Uhr im
Betreibungsverfahren Nr. 1260899 der Konkurs über A_____ eröffnet. Hiergegen
hat diese am 22. April 2014 Beschwerde erhoben.
Die Akten der
Vorinstanz wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Vorbringen sowie der weitere Sachverhalt
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nicht
berufungsfähige Entscheide des Zivilgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar
(Art. 319 lit. a ZPO). Bei im summarischen Verfahren ergangenen
Entscheiden wie jenen des Konkursrichters (Art. 251 lit. a ZPO)
beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO;
Art. 174 Abs. 1 SchKG), gerechnet ab Zustellung des Entscheids
(vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene
Entscheid datiert vom 3. April 2014 und wurde gleichentags noch mit
der Post spediert. Da die Sendung von der Beschwerdeführerin nicht bei der Post
abgeholt wurde, wurde sie am 14. April 2014 an das Zivilgericht zurückgeschickt
(vgl. bei den Akten liegender Sendungsverfolgungsbeleg vom 14. April 2014).
Der erste Zustellungsversuch erfolgte am 4. April 2014, womit die
Zustellung nach der gesetzlichen Zustellfiktion von
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am
11. April 2014 erfolgt gilt. Da die 10-tägige Beschwerdefrist am
Ostermontag abgelaufen ist, ist die Einreichung der Beschwerde tags darauf
rechtzeitig erfolgt. Auf die Beschwerde kann somit eingetreten werden.
1.2 Der
Beschwerdeantrag, mit welchem die Beschwerdeführerin "Beschwerde über die
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG" erhebt, ist zwar ungenügend.
Da sie indessen juristische Laiin ist, kann aus dem Zusammenhang und den
Ausführungen in der Begründung gefolgert werden, dass sie die Aufhebung der
Konkurseröffnung beantragt.
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag beim oberen Gericht hinterlegt ist oder der Gläubiger auf
die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Diese Voraussetzungen müssen innerhalb der
Beschwerdefrist belegt sein (Giroud,
in: Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG II,
2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294
E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die in Konkursbetreibung gesetzte
Forderung der B_____ AG über CHF 2'914.50 zuzüglich Zinsen und Kosten
belegtermassen zu Gunsten der Konkursgläubigerin beim Betreibungsamt hinterlegt
(Beilage zur Beschwerde). Die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses
ist damit erfüllt.
2.3
2.3.1 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner
über ausreichende Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu
tilgen (AGE BEZ.2012.16 vom 22. März 2012 E. 2.3). Die
Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das
heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden.
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet liquide – das heisst
aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige
Forderungen getilgt werden können (Fritschi,
Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in: BlSchKG 67/2003 S. 63
mit weiteren Hinweisen). Letztlich muss die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung
ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der
schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997/99,
Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2012.18 vom 14. März 2012
E. 2.3). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus
dem Betreibungsregister (vgl. statt vieler BGer 5A_80/2007 vom
4. September 2007 E. 5.2 und 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010
E. 6.2).
2.3.2 Bei
der vorliegenden Beschwerde fällt auf, dass die Beschwerdeführerin abgesehen
von der Quittung für die Begleichung der in Konkursbetreibung gesetzten
Forderung keinerlei Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit
eingereicht hat, obschon die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid
unmissverständlich die Belege anführt, welche die Schuldnerin mit der
Beschwerde einzureichen hat. Sie hat weder einen Auszug aus dem Betreibungs-
und Verlustscheinregister beigelegt, noch eine Aufstellung (sonstiger) Schulden
und Verbindlichkeiten, die nicht schon Gegenstand von Betreibungen sind, noch
Aufstellungen über Guthaben verschiedenster Art (neben den bereits in den Akten
befindlichen Bankauszügen) oder einen aktuellen Abschluss ihrer Firma
eingereicht (vgl. Giroud, a.a.O.,
Art. 174 N 26). Zwar bestimmt Art. 255 lit. a ZPO,
dass das Gericht im Konkursverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen
hat (eingeschränkte Untersuchungsmaxime; Chevalier,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 255
N 3). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen jedoch "bloss
festzustellen, muss ihn aber nicht erforschen" (Chevalier, a.a.O.).
Im aktuellen,
von Amtes wegen eingeholten Betreibungsregisterauszug vom
24. April 2014 sind neben der vorliegend in Konkursbetreibung
gesetzten und nunmehr beglichenen Schuld insgesamt neun Forderungen in der Höhe
von total CHF 33'162.85 als offen ausgewiesen. Hinzu kommen vier offene
Verlustscheine aus Pfändungen mit einer Gesamtsumme von CHF 33'968.15, was
Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin von insgesamt CHF 67'131.–
ergibt. Bezüglich der Forderung der [...] AG über CHF 4'811.35, in
welcher Betreibung gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister die
Konkursandrohung bereits zugestellt ist, führt die Beschwerdeführerin an, dass
die Zahlung "in den nächsten Tagen" erfolge. Hierfür steht der Beweis
jedoch aus. Mit Bezug auf die Forderung der […] Basel-Landschaft über
CHF 10'548.35 gibt die Beschwerdeführerin an, dass ein Rekursverfahren
hängig sei. Welcher Art dieses Verfahren ist und was Gegenstand der Anfechtung
sein soll, wird allerdings nicht ausgeführt. Bezüglich der Forderung der B_____ AG
über CHF 4'552.40 führt die Beschwerdeführerin an, dass sie "über
Lohnpfändung … (2013 – März 2014)" bezahlt sei. Dieser
Verfahrensstand lässt sich dem aktuellen Betreibungsregisterauszug allerdings
nicht entnehmen, so dass offen ist, ob diese Forderung nach Pfändungsschluss
vollständig oder bloss partiell getilgt ist. Die Forderung der […] AG über
CHF 679.25 will die Beschwerdeführerin bereits im Juli 2013 beglichen
haben. Hierfür fehlt allerdings ebenfalls der entsprechende Beleg.
Bezüglich ihrer
liquiden Mittel macht die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben. In den Akten
finden sich verschiedene Kontoauszüge der Basellandschaftlichen Kantonalbank.
Der letzte Kontoauszug datiert vom 15. April 2014 und weist einen Saldo
zu ihren Gunsten in der Höhe von CHF 589.59 aus. Unter Berücksichtigung
einer Gutschriftsanzeige vom 22. April 2014 über CHF 150.– ist
somit aktuell von einem Guthaben bei der Basellandschaflichen Kantonalbank von
CHF 739.59 auszugehen. Des Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin laut
den Konkursakten über ein Guthaben von CHF 34.45 auf einem Sparkonto bei
der UBS AG (Kontoauszug vom 4. April 2014). Diese Mittel reichen
bei weitem nicht aus, um die vorgenannten Verbindlichkeiten von rund
CHF 67'000.– zu decken. Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, dass es ihr
dank ihrer Mutter ("Vorbezug Erbe") möglich sein werde, die bestehenden
Schulden zu begleichen. Aber auch für diese Behauptung bleibt sie jeglichen
Beweis schuldig. Damit steht fest, dass es der Beschwerdeführerin mangels
liquider, d.h. aktuell tatsächlich verfügbarer Mittel an der geforderten
Zahlungsfähigkeit fehlt, jedenfalls hat sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht
glaubhaft gemacht. Dies muss umso mehr gelten, als sie auch keine Angaben über
ihre Einnahmen wie auch die laufenden Ausgaben und Lebenshaltungskosten gemacht
hat. Damit sind die Voraussetzungen für eine Gutheissung der Beschwerde nicht
erfüllt und ist diese abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In Abweisung der Beschwerde wird die
Konkurseröffnung des Zivilgerichtspräsidenten vom 3. April 2014
bestätigt.
Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.