Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.11/12
ENTSCHEID
vom 9.
April 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis,
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. März 2014
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs / Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. Mai
2014
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A_____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf
mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahl, qualifizierte Sachbeschädigung, versuchte
Sachbeschädigung sowie mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruch. Nachdem
A_____ am 3. Oktober 2013 festgenommen worden war, ordnete das
Zwangsmassnahmengericht am 5. Oktober 2013 über sie Untersuchungshaft für die
Dauer von zunächst 12 Wochen an. Am 18. Dezember 2013 verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere 12 Wochen. Am
28. Februar 2014 reichte A_____ ein Haftentlassungsgesuch ein. Am 6. März
2014 wies das Zwangsmassnahmengericht dieses Gesuch ab. Am 19. März 2014 verlängerte
es die Untersuchungshaft über A_____ um weitere 8 Wochen.
Gegen die
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 19. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 14. beziehungsweise
19. März 2014 je eine Beschwerde ein. Mit beiden Beschwerden beantragt sie
ihre umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 21. März
2014 sind die beiden Verfahren in Übereinstimmung mit dem Verfahrensantrag der
Beschwerdeführerin zusammengelegt worden. Die Staatsanwaltschaft lässt mit
ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerden schliessen. Die
Beschwerdeführerin hat repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und
§ 17 lit. b EG StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten, mit folgender Einschränkung: Nicht einzutreten ist
auf die mit der Replik gestellten Begehren um Beizug des Einvernahmeprotokolls
vom 26. März 2014 sowie Herausgabe von Protokollen von Telefonkontrollen bzw.
die Rügen betreffend Aufnahmen von Telefongesprächen. Weder die Begründung des
Tatverdachts noch diejenige der Fluchtgefahr stützen sich auf die vom
Verteidiger in jenem Zusammenhang thematisierten Aktenstücke bzw. Beweismittel.
Die Einvernahme vom 26. März 2014 fällt bereits aus chronologischen Gründen als
Grundlage für die angefochtenen Verfügungen ausser Betracht. Auf deren Beizug könnte
im vorliegenden Zusammenhang in antizipierter Beweiswürdigung ohnehin
verzichtet werden. Soweit die Rechtmässigkeit der Aufnahme von
Telefongesprächen in Frage gestellt wird, müsste die Beschwerdeführerin eine
allfällige negative Stellungnahme zu ihrem Gesuch an die Staatsanwaltschaft vom
26. März 2014 (Beilage Eingabe 27. März 2014) mit einer separaten Beschwerde anfechten.
2.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs.
1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern
als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Die
Beschwerdeführerin wird verdächtigt, an einem von mehreren Tätern gemeinschaftlich
verübten Einbruchdiebstahl in die Confiserie [...] an der […]strasse in Basel am
4. Juni 2011 bzw. einem Versuch dazu am 3. Juni 2011 mitgewirkt zu haben. Die
Rüge der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft könne gegen sie keinen
konkreten Tatverdacht formulieren beziehungsweise ihre mutmassliche Rolle nicht
umschreiben, entbehrt jeder Grundlage. Die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Anordnung
und Verlängerung der Untersuchungshaft zeichnen sich im Gegenteil durch einen hohen
Detaillierungsgrad aus. Die mutmasslichen Tatbeiträge der Beschwerdeführerin
werden, ebenso wie die belastenden Indizien, genau aufgeführt (Antrag auf
Anordnung von Untersuchungshaft vom 4. Oktober 2013; Antrag Haftverlängerungsgesuche
vom 16. Dezember 2013 und 7. März 2014). Der Beschwerdeführerin wird von der
Staatsanwaltschaft vorgeworfen, im Mai 2014 in Basel die späteren Mittäter B_____
(alias B_____; ihr Ehemann), C_____ und D_____ miteinander bekannt gemacht und
bei der Ausführung des Einbruchs bzw. –versuchs selber in der [...] Wache
gestanden zu haben. Das Zwangsmassnahmengericht hat den Tatverdacht sorgfältig
und überzeugend begründet, zuletzt in der angefochtenen Verfügung mit folgendem
Wortlaut:
„C_____ belastete A_____ (A_____) als
Mittäterin (ob bzw. inwieweit diese Aussagen wegen der
Zeugnisverweigerungsrechtsproblematik nicht verwertet werden dürfen,
entscheidet nicht der ZM-Richter, sondern der Sachrichter). Die Zeugin E_____ bezeichnete
die Beschuldigte in einer Fotokonfrontation als mögliche Täterin. Im
Tatfahrzeug wurden persönliche Sachen von A_____ (Ausweis etc.) sowie ein
Schraubenzieher mit DNA von A_____ sichergestellt. Der Schraubenzieher passte
zu den Spuren am Tatort. In der Wohnung von A_____ und ihrem Mann wurde
Einbruchwerkzeug beschlagnahmt. Verdächtige SMS von A_____ runden ihre
Involvierung in den Vorfall ab.“
Mit Blick auf
diese Begründung läuft die Rüge der Beschwerdeführerin, das Zwangsmassnahmengericht
habe sich nicht mit dem Tatverdacht auseinandergesetzt, offensichtlich ins
Leere. Umgekehrt lässt die Beschwerdeschrift eine Auseinandersetzung mit den
durch die Vorinstanz aufgezählten Indizien, welche die Beschwerdeführerin
schwer belasten, weitgehend vermissen. Diesbezüglich wird nur die Verwertbarkeit
der Aussagen von C_____ hinsichtlich seines Zeugnisverweigerungsrechts thematisiert.
Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festgehalten hat, ist die Frage der
Verwertbarkeit dieser Aussagen dem Sachgericht vorbehalten. Dazu kommt, dass
der Tatverdacht auch anhand der übrigen vom Zwangsmassnahmengericht angeführten
Indizien, also auch ohne von C_____ Aussage, zu bejahen wäre. Die Annahme des
Tatverdachts durch die Vorinstanz erweist sich als wohl begründet und ist nicht
zu beanstanden.
2.3 Das
Zwangsmassnahmengericht hat als besonderen Haftgrund Fluchtgefahr angenommen.
Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn
konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte
Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht
entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland,
denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung
der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine
Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden.
Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten,
seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland
(statt vieler: BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3, APE HB.2013.27
vom 29. Juli 2013).
Die Ausführungen
des Zwangsmassnahmengerichts überzeugen auch in diesem Punkt. Während zwei
Beteiligte des Einbruchdiebstahls unmittelbar nach der Tat verhaftet werden
konnten, entzog sich die Beschwerdeführerin der Strafverfolgungsbehörde während
2 1/3 Jahren durch Flucht beziehungsweise Untertauchen. Erst durch
aufwendige Ermittlungen und aufgrund von Erkenntnissen aus dem internationalen
Rechtshilfeverfahren konnte sie am 3. Oktober 2013 – zusammen mit B_____, ihrem
Ehemann und mutmasslichen Mittäter – festgenommen werden. Sie ist zwar Schweizerin,
weist aber keinen besonders engen Kontakt zur Schweiz auf. Sie lebte zeitweilig
in Deutschland und Kroatien. Ihre Behauptung, sie sei für die Behörde am Wohnort
ihrer Eltern in Glattbrugg erreichbar gewesen, ist aktenwidrig. Die Polizei hat
mehrmals versucht, sie dort anzutreffen. Alle diese Versuche blieben erfolglos.
Zutreffen dürfte eher die Feststellung ihres Verteidigers, sie sei bei den
Eltern „gemeldet“ gewesen. Die Beschwerdeführerin vermutete laut eigenen Angaben
seit Dezember 2012, dass sie zur Verhaftung ausgeschrieben war (Einvernahme vom
3. Oktober 2013, S. 3, Akten Band 8). In ihren Effekten wurde ein Ausweis
ihrer Schwester, die ihr ähnlich sieht, sichergestellt. Dieser Umstand weist
auf ihre Bemühungen hin, sich die Reisetätigkeit zu erleichtern. Auf ähnliche
Bestrebungen lässt auch schliessen, dass ihr Ehemann Pässe mit verschiedenen
Namen besitzt (dessen Einvernahme vom 3. Oktober 2013 S. 5). Die
Beschwerdeführerin hat keinen regulären Wohnsitz und geht keiner Erwerbstätigkeit
nach. Sie hat keine Kinder. Ihr Ehemann ist in das gleiche Verfahren verwickelt
und darf sich nicht einmal in der Schweiz aufhalten. Der Anreiz der
Beschwerdeführerin, sich durch Flucht den Strafverfolgungsbehörden zu
entziehen, muss vor diesem Hintergrund als gross bezeichnet werden. Im Falle
eines Schuldspruchs hat sie mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen.
Zwei Mittäter des Einbruchdiebstahls sind bereits zu je zwei Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt worden (Urteil des Strafgerichts SG.2011.187 vom
13. März 2012). Das Zwangsmassnahmengericht hat vor diesem Hintergrund zu
Recht Fluchtgefahr angenommen.
2.4 Da
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von
Haft genügt (statt vieler: BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2011
E. 2; APE HB.2013.10 vom 8. April 2031 mit weiteren Hinweisen), kann mit
dem Zwangsmassnahmengericht die Frage, ob neben der Fluchtgefahr auch die
Haftgründe der Kollusions- und Fortsetzungsgefahr gegeben sind, offen gelassen
werden.
2.5 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
der Beschuldigten an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden
Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs
vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange
erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe rückt (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; APE HB.2013.10 vom 8. April 2013 E.
6). Untersuchungshaft ist zudem nur zulässig, wenn nicht Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
Die beiden am 4.
Juni 2011 in flagranti festgenommenen Tatbeteiligten C_____ und D_____ sind bereits
zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren verurteilt worden. Die Einschätzung des
Zwangsmassnahmengerichts, dass für die mehrfach vorbestrafte
Beschwerdeführerin, gegen die zudem noch im Zusammenhang mit Tatvorwürfen aus
München ermittelt wird (Haftverlängerungsgesuch vom 7. März 2014 S. 2), voraussichtlich
eine Strafe von mehr als zwei Jahren im Raum steht, erscheint vor diesem
Hintergrund entgegen der Kritik des Verteidigers als nachvollziehbar und realistisch.
Somit ist die Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der bei einem Schuldspruch zu
erwartenden Strafe gelangt. Mit einer Schriftensperre könnte der Fluchtgefahr
nicht hinreichend entgegen gewirkt werden, weil wie erwähnt Anzeichen auf die Benützung
fremder Ausweisschriften vorliegen und auch ein Abtauchen im Inland nicht
ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat über eine beträchtliche
Zeitdauer bewiesen, dass sie sich den Behörden zu entziehen weiss. Die Entlassung
gegen Entrichtung einer Kaution wird seitens der Beschwerdeführerin nicht beantragt
und scheidet schon im Hinblick darauf aus, dass die Beschwerdeführerin hablos
ist. Die Untersuchungshaft erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit als rechtens.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, was zur Folge hat, dass die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat eine Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Die
amtliche Verteidigung ist zu bewilligen und der Verteidiger ist aus der Gerichtskasse
für angemessenen Aufwand zu entschädigen. Da er keine Honorarnote eingereicht
hat, ist dieser zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von ca. fünf
Stunden, die gemäss kantonaler Praxis zu CHF 200.– entschädigt werden. Die Entschädigung
ist demnach auf CHF 1'000.– (einschliesslich Auslagen) festzusetzen, zuzüglich
8 % MWST.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem Verteidiger, [...], ist zufolge
Bewilligung der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung in Höhe von CHF 1’000.–
(einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 80.–) aus der
Gerichtskasse auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.