Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.31
URTEIL
vom 14.
Februar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A_____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwältin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B_____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. Januar 2013
betreffend mehrfache
einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach
der Scheidung), mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem
Jahr nach der Scheidung), mehrfache versuchte Nötigung sowie mehrfache
Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung)
Sachverhalt
A_____ (nachfolgend Berufungskläger) wurde mit Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen am 14. Januar 2013 der mehrfachen einfachen
Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung), der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem
Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der
mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach
der Scheidung) schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 17. bis 18. September 2010 (1 Tag) mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 300.–.
Der Berufungskläger hat gegen dieses Urteil am 16.
Januar 2013 Berufung angemeldet und diese mit Eingabe vom 2. April 2013
schriftlich erklärt bzw. begründet. Er beantragt vollumfänglich freigesprochen,
eventualiter milder bestraft zu werden. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Schreiben vom 10. April 2013 auf eine Stellungnahme zur Berufung verzichtet.
Die Privatklägerin hat sich nicht vernehmen lassen.
In der Verhandlung vor Appellationsgericht am 14.
Februar 2014 ist der Berufungskläger befragt worden sowie seine Verteidigerin
zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an
der Verhandlung verzichtet.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
angefochtene Urteil geht von folgenden Sachverhalten aus: Am 30. Juli 2007
versetzte der Berufungskläger seiner Ehefrau in ihrer gemeinsamen Wohnung einen
Faustschlag auf ihr Auge, sodass sie noch zwei Wochen später eine mässige Schwellung
über dem linken Jochbein sowie Schmerzen an der Stelle hatte.
An einem nicht mehr ermittelbaren Tag im Oktober 2009
versetzte der Berufungskläger seine Ehefrau in Angst und Schrecken, indem er
ihr mit einem Rüstmesser einige Male über Gesicht und Rücken fuhr, ohne sie dabei
ernsthaft zu verletzen, sowie androhte, ihr Gesicht zu zerschneiden.
Am 16. März 2010 stritten sich die Eheleute. Der
Berufungskläger sagte zu seiner Ehefrau, dass sie aus der Wohnung gehen und
ihren Vater anrufen solle. Letzteres tat sie in der Folge auch. Während das
Paar mit dem Kind auf den Vater der Ehefrau wartete, wurde der Berufungskläger
zunehmend wütend, drohte seiner Ehefrau und würgte sie am Hals, sodass sie drei
Tage lang Schluckbeschwerden verspürte. Als der Vater eintraf, kam es zum
Streit zwischen allen dreien, nachdem die Ehefrau den Vater über die
Vorkommnisse orientiert hatte. Als die Ehefrau in die Küche ging, folgte ihr
der Berufungskläger, schlug sie auf den Hinterkopf, traf dabei ihre Haarspange
und riss ihr ein Büschel Haare aus.
An zwei nicht näher bekannten Tagen in der Zeit von
April bis Juli 2010 versetzte der Berufungskläger seine Ehefrau in Angst und
Schrecken, indem er ihr androhte, dass er ihr einen Glastisch über den Kopf
schlagen könne sowie dass er am liebsten ihr Gesicht in der Glasscheibe sehen würde.
Zur Verdeutlichung der Drohung tippte er leicht mit einem Hammer auf ihren Kopf
und bemerkte, dass er auch mit voller Wucht zuschlagen könne. Im Weiteren nahm
er sie in den Schwitzkasten, riss an ihren Haaren und beschimpfte sie.
Am 9. August 2010 packte der Berufungskläger in der
gemeinsamen Wohnung seine Ehefrau von hinten, legte den Arm um ihren Hals und
nahm sie in den Schwitzkasten. Dabei riss er an ihren Haaren, spukte sie an und
trat ihr in den rechten Oberschenkel, sodass sie eine Prellungsmarke am rechten
Kinn, eine Kratzwunde an der rechten Oberlippe und eine Kontursionsmarke am
rechten Gesäss erlitt. Zudem drohte er an, sie zusammenzuschlagen sowie die
Wohnung kurz und klein zu schlagen. Beim Streit ging es darum, dass der
Berufungskläger die Herausgabe des Familienbüchleins der gemeinsamen Tochter
verlangte.
Abermals um das Familienbüchlein ging es, als der
Berufungskläger am 14. August 2010 seiner Ehefrau zwei Ohrfeigen verpasste, ihr
mit einem leeren Tetrapack auf den Kopf schlug und ihr mit dem Tod drohte.
Am 29. August 2010 fuchtelte der Berufungskläger mit
einer Schere vor dem Gesicht seiner Ehefrau herum, wobei er ihr in Aussicht
stellte, alle Kleider zu zerschneiden. Anlass zu diesem Vorfall gab ebenfalls
die Herausgabe des Familienbüchleins.
Schliesslich nahm der Berufungskläger am 14. November
2010 in einem Park in Liestal einen herumstehenden Stuhl und zog ihn drohend
vor seiner Ehefrau auf, verpasste ihr eine Ohrfeige und drohte ihr an der nahegelegenen
Bushaltestelle mit folgenden Worten: „Wenn ich nochmals ins Gefängnis muss oder
in Untersuchungshaft komme, bringe ich dich um, wenn ich rauskomme. Andere
Männer hätten dich schon längst umgebracht“.
Alle diese von der Vorinstanz als nachgewiesen
erachteten Vorfälle bestreitet der Berufungskläger.
1.2 In
der Berufungsbegründung wird geltend gemacht, dass sowohl Staatsanwaltschaft
wie auch die Vorinstanz es unterlassen hätten, die Glaubwürdigkeit der Ehefrau mit
offenen Erzählaufforderungen kritisch zu überprüfen. Vielmehr stütze sich die
Anzeige der Ehefrau auf eine von ihr erstellte Liste mit blossen Stichworten zu
den angeblichen Vorfällen. Es sei im Übrigen völlig unklar, wann diese Liste erstellt
worden sei. Dieser Punkt sei weder von der Staatsanwaltschaft noch von der
Vorinstanz geklärt worden. Auch die Konstanz der Aussage der Ehefrau sowie der
mangelnde Detaillierungsgrad der Angaben liessen Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit
aufkommen. Vielmehr sei ihre Aussage oberflächlich, wenig emotional und sie
habe beim Erzählen Einzelheiten des Kerngeschehens nicht mehr präsent. Die
Vorinstanz habe die Zweifel bewusst missachtet und den Sachverhalt vorzeitig
als erstellt angesehen, wodurch der Untersuchungsgrundsatz wie auch die Unschuldsvermutung
verletzt worden seien. In Frage gestellt wird im Weiteren die Aussage des
Vaters der Ehefrau.
2.1 Beantragt
wird unter anderem, wie schon vor dem Strafgericht, das Einholen eines
„psychologischen Gutachtens“ über die Ehefrau. Auch wenn die Verteidigerin
ausführt, sie habe nicht den Antrag auf ein Glaubhaftigkeitsgutachten gestellt,
sondern auf ein psychologisches Gutachten über das Aggressionspotential und die
Verarbeitung früherer traumatischer Erlebnisse der Ehefrau, so kann der Anlass
für ein solches Gutachten doch nur die Fähigkeit zum Zeugnis, die sogenannte
Aussagetüchtigkeit als Bestandteil einer Glaubhaftigkeitsbeurteilung sein. Ist
eine Person lediglich als Zeugin oder Auskunftsperson in einem Verfahren
involviert, so interessiert ihr psychischer Zustand einzig im Hinblick auf ihre
Aussagetüchtigkeit. Ob diese gegeben ist, hat in erster Linie das Gericht zu
beurteilen. Die Vorinstanz hat umfassend ausgeführt, weshalb keine Anzeichen
für eine fehlende Aussagetüchtigkeit erkennbar seien und folglich auch keine
Abklärung der Aussagetüchtigkeit durch eine Fachperson nötig sei
(erstinstanzliches Urteil S. 4 ff.). Diesen Ausführungen, einschliesslich der
Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, ist nichts beizufügen, da
auch seitens der Verteidigung nichts Neues vorgebracht wird. Der Antrag wird deshalb
abgewiesen.
2.2 Die
Verteidigung führt an, mit der Abweisung ihrer Anträge vom 19. Dezember 2012,
namentlich der Begutachtung der Ehefrau, scheine für das Gericht schon klar gewesen
zu sein, dass die Ehefrau nur als Opfer auftrete. Dies habe sich auch in der
Art der Befragung durch die Vorinstanz gezeigt. Der Ausschluss einer anderen Rollenverteilung,
nämlich der Privatklägerin als Opfer und dem Berufungskläger als Täter, sei mit
der Unschuldsvermutung nicht vereinbar.
Was die angeblich voreingenommene Art und Weise der
Befragung durch die Vorinstanz betrifft, so wird dafür keinerlei Beispiel
vorgebracht. Zudem ist daran zu erinnern, dass der Angeschuldigte und seine
Verteidigung die Möglichkeit hatten, ihrerseits Fragen zu stellen, wovon sie
auch ausgiebig Gebrauch gemacht haben (vgl. Akten S. 297 ff.)
Im Weiteren übersieht die Verteidigung, dass mit der
Anklage die Rollen sehr wohl verteilt sind. Die Ehefrau hat sich im vorliegenden
Verfahren als Privatklägerin konstituiert. Zudem ist daran zu erinnern, dass
unter der Geltung der aktuellen Strafprozessordnung nicht das uneingeschränkte
Unmittelbarkeitsprinzip gilt (vgl. Hauri, Basler Kommentar, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel
2011, Art. 343 StPO N 12). Dies bedeutet, dass die Mitglieder des Gerichtes vor
der Hauptverhandlung die Akten zu studieren haben. Dabei bilden sie sich
selbstverständlich bereits eine Meinung. Wenn der Instruktionsrichter, der
gleichzeitig auch Einzelrichter ist, zwei Wochen vor der Verhandlung in einem
Fall, in welchem es um Gewalt im sozialen Nahraum geht, in den Akten keine
Anhaltspunkte findet, wonach die angeschuldigte Person das Opfer von Gewalt der
Anzeige stellenden Person sei und in diese Richtung zielende Anträge als „Umkehren
des Spiesses“ bezeichnet, liegt darin keine Voreingenommenheit, sondern die
Begründung für die Ablehnung des Antrages auf ein psychologisches Gutachten
betreffend die Privatklägerin gestützt auf das Aktenstudium der im Hinblick auf
die nach der Weihnachtspause zeitnah stattfindende Verhandlung vom 14. Januar
2013. Dürfte sich die Verfahrensleitung keine Meinung zu den Beweisanträgen
bilden, könnte sie diese gar nicht gutheissen oder begründet ablehnen, wie Art.
331 Abs. 3 StPO vorschreibt.
2.3 Ferner
wird kritisiert, die Ehefrau sei nicht in einer offenen Art und Weise aufgefordert
worden, über ihre Erlebnisse zu berichten. Dem ist zu widersprechen. Sowohl in
der Voruntersuchung wie auch der erstinstanzlichen Hauptverhandlung steht am
Anfang ein freier Bericht (Akten S. 125 ff., 204 f., 295). Ebenso entbehrt die
weitere Behauptung, es seien Suggestivfragen gestellt worden und beim
angefochtenen Urteil sei die Glaubwürdigkeit der Ehefrau nicht nach geltenden
psychologischen Richtlinien überprüft worden, jeglicher Begründung. Allgemeine
Ausführungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen finden sich im Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen auf S. 7. Zu Bemerken ist einzig, dass teilweise
Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit vermischt werden, z.B. im Titel
von Erwägung 2. Der gleiche Fehler unterläuft übrigens auch der Verteidigung,
wenn sie die fehlende Prüfung der Glaubwürdigkeit
der Ehefrau behauptet (Berufungserklärung Ziff. 5). Zu prüfen ist im
Strafverfahren nicht die Glaubwürdigkeit einer Person, sondern einzig die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer
2/97, S. 28 ff., 32). Dies hat die Vorinstanz anhand der vom Bundesgericht
anerkannten Realkritieren getan (erstinstanzliches Urteil S. 8 ff.). Damit
erweist sich die Behauptung der Verteidigung, das Einzelgericht in Strafsachen
sei bei der Beweiswürdigung juristisch nicht korrekt vorgegangen und habe die
Anklagevorwürfe einseitig zu Lasten des Berufungsklägers geprüft, als nicht
zutreffend.
2.4 In
allgemeiner Art und Weise kritisiert die Verteidigung die fehlende Konstanz in den Aussagen der Ehefrau. Dazu ist festzuhalten,
dass gemäss der Fachliteratur dem Konstanzmerkmal in Bezug auf die Frage, ob
etwas real erlebt worden ist, keine grosse Bedeutung zukommt (Kling, Das fachgerechte Glaubhaftigkeits-Gutachten, AJP
9/2003, 1116 ff., 1117). Zudem zeichnen sich die Aussagen der Zeugin namentlich
in Bezug auf das Kerngeschehen durch eine hohe Kohärenz aus.
2.5 Dass
die Ehefrau an der Hauptverhandlung die Ereignisse nicht mehr im gleichen Detaillierungsgrad schildern konnte und teilweise möglicherweise auch
Aggravationen vorkamen, (wie bspw. das heftige Bluten beim ersten Vorfall,)
liegt aufgrund der seit den Vorfällen verstrichenen Zeit von drei bis sechs
Jahren auf der Hand und entspricht dem Vergessensprozess. In ihren
Eingangsschilderungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stehen
denn auch eher die Entstehung der Konflikte sowie die generelle Bedrohungssituation
und die Angst, unter welcher sie litt, im Vordergrund und weniger die einzelnen
angeklagten Sachverhalte. Dies erscheint nachvollziehbar, da diese Übergriffe lediglich
einen Teil des Gewaltsettings darstellen, hat doch die Ehefrau ausgeführt, es sei
monatlich, manchmal wöchentlich zu Gewaltausbrüchen gekommen (Akten S. 295
ff.). Auf konkrete Fragen zu den einzelnen Vorfällen hat sie diese jedoch im
Kerngeschehen bzw. bezüglich markanter Einzelheiten (z.B. Spange und Büschel
Haare in Händen nach Tätlichkeit, Akten S. 298 f.) gleich geschildert wie in
den Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft.
2.6 Die
Verteidigung will insgesamt drei Unstimmigkeiten in den Aussagen der Ehefrau
ausgemacht haben (vgl. dazu unten). Angesichts der Tatsache, dass es um acht
namhaft gemachte sowie angeklagte Vorfälle geht, welche sich über mehr als drei
Jahre erstreckten, und die Ehefrau von monatlichen, teilweise auch wöchentlichen
Gewaltausbrüchen berichtet hat, erscheinen diese Unstimmigkeiten als äusserst
marginal. Im Gegenteil: würden die Berichte keine kleineren Abweichungen enthalten,
läge eher der Verdacht für auswendig gelernte, erfundene Vorkommnisse nahe. Wie
das Appellationsgericht schon mehrfach festgehalten hat und auch vom
Bundesgericht bestätigt wurde, ist es eine Tatsache, dass Opfer von
wiederholten Taten im gleichbleibenden Kontext wie dies bei der häuslichen
Gewalt der Fall ist, Mühe bekunden, die einzelnen Ereignisse an und für sich
sowie insbesondere zeitlich auseinander zu halten (vgl. Erstinstanzliches
Urteil S. 9f. sowie 6B.379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2 und 6B_703/2012 vom 3. Juni
2013 E. 6.1f.). Aufgrund dieser Erfahrungstatsache war es auch vernünftig, dass
die Ehefrau zunächst aus der Erinnerung alle Vorfälle aufschrieb, bevor sie
Anzeige bei der Polizei machte. Sie hat dann auf entsprechende Frage in der
Voruntersuchung diese Vorfälle im Detail beschrieben.
Die Verteidigung behauptet, wie erwähnt, insgesamt drei unauflösbare Widersprüche
in den Aussagen der Ehefrau:
2.6.1 Eine
betrifft den Umstand, dass sie zum Vorfall vom 9. August 2010 gegenüber der Polizei aussagte, sie habe dabei das
Kind im Arm getragen. Bei späteren Schilderungen des Geschehens habe sie diese
Tatsache nicht erwähnt. Ebenso habe sie am Tag des Vorfalls vom 14. November 2010
nicht mehr gewusst, ob der Berufungskläger beim Schlagen das Kind im Arm
gehalten oder ob er es vorgängig abgesetzt habe.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Ehefrau
anlässlich der Anzeige bereits eine handschriftliche Liste erstellt hatte mit
Stichworten zu Ereignissen, die sie noch zeitlich zuordnen konnte (Akten S. 122).
An dieser orientierte sie sich auch in späteren Befragungen. Gegenüber der
Polizei schilderte sie in allgemeiner Art und Weise, dass der Berufungskläger
sie auch nicht geschont habe, wenn sie das Kind auf den Armen trug. Als
Beispiel verwies sie auf das Ereignis vom 30. Juli 2010 und vom 9. August 2010 (Akten
S. 118). Die nahe Anwesenheit des Kindes bildete somit ein ständiges Element
der tätlichen Auseinandersetzungen.
In der Befragung vom 16. September 2010 zum Vorfall vom 9. August 2010 wurde das Kind auf ihrem Arm bereits in der Frage
erwähnt, wodurch kein Anlass bestand, dies nochmals zu schildern. Beim
schriftlichen Beschrieb des Vorfalles vom 14. November 2010 hat die Ehefrau nicht ausgeführt, ob und wann der Berufungskläger das
Kind auf den Boden stellte. Sie schilderte lediglich, dass er es im Zeitpunkt,
als er den Stuhl behändigte und aufzog, im Arm hielt (Akten S. 186). In der
Befragung vom 15. November 2010 sagte sie, es sei alles so schnell gegangen.
Offenbar auf entsprechende Frage meinte sie dann, sie könne nicht sagen, ob er
das Kind auch beim folgenden Verabreichen der Ohrfeige noch in den Armen hielt (Akten
S. 205). Dasselbe sagte sie in Bezug auf die Frage, mit welcher Hand der Berufungskläger
sie schlug (Akten S. 206). Ein Widerspruch ist hier nicht zu erkennen. Die Ehefrau
hat von sich aus darauf hingewiesen, dass alles schnell ging. Es ist
gerichtsnotorisch, dass bei dynamischen Geschehnissen nicht alle Einzelheiten
im Kopf behalten werden können. Eine fehlende Glaubhaftigkeit der Schilderung
der Ehefrau ist nicht zu erkennen. Die ohnehin nur scheinbar fehlende Konstanz
ihrer Aussage bezüglich des Kindes in ihrem Arm vermag deshalb den
Wahrheitsgehalt ihrer Schilderung des Kerngeschehens nicht in Frage zu stellen.
2.6.2 Sodann
habe die Privatklägerin bezüglich des Vorfalls vom 30. Juli 2007 am 8. September 2010 das Auge rechts als verletzt
angegeben, am 16. September 2010 das Jochbein rechts. Im Arztbericht vom 24.
März 2012 zur Konsultation vom 14. August 2007 werde demgegenüber das Jochbein
links erwähnt. Hierbei handelt es sich nicht um einen unauflösbaren
Widerspruch. Links-rechts-Verwechslungen sind weit verbreitet, zumal wenn ein
Vorfall drei Jahre zurück liegt. Es ist bekannt, dass sogar in ärztlichen
Krankengeschichten gelegentlich falsche Körperhälften notiert oder sogar falsche
Organe operiert werden.
2.6.3 Auch
das Schildern von viel Blut in Bezug auf den ersten Vorfall im Juli 2007 anlässlich
der Hauptverhandlung vor Strafgericht im Gegensatz zur Voruntersuchung und zum
ärztlichen Bericht, ist kein der Glaubhaftigkeit abträglicher Widerspruch. Bei
der Arztkonsultation lag der Vorfall schon zwei Wochen zurück und da sie den wahren
Grund der Verletzung damals nicht angeben wollte, bestand kein Anlass den
Sachverhalt in allen Details zu schildern. Auch ist der ärztliche Bericht sehr rudimentär.
Schliesslich ist nicht undenkbar, dass infolge der fortdauernden Konflikte der
Vorfall von der Ehefrau im Nachhinein als dramatischer erinnert und geschildert
wurde. Hingegen ist – wie das vorinstanzliche Urteil herausgearbeitet hat –
keine Neigung zur übermässigen Belastung des Berufungsklägers zu erkennen.
2.6.4 Ebenso
gehört es zum zeitlichen Verlauf, dass bezüglich des Vorfalles vom Oktober 2009 das Führen des Rüstmessers vor dem Gesicht an der Hauptverhandlung
noch besser erinnert wurde, als dasjenige am Rücken.
2.7 Abwegig
ist schliesslich auch die Behauptung, wenn das Opfer einer Aggression keine
Einzelheiten nenne, wie nervöser Atem des Angreifers, Ausdünstung, Schweissperlen
auf dem Gesicht etc. dies auf erfundene Aussagen schliessen lasse. Es kann auf
die obigen Ausführungen zu den Merkmalen wiederholter, gleichartiger Gewalt im
sozialen Nahraum verwiesen werden. Zudem steht das Strafrecht auf dem Boden der
freien Beweiswürdigung, weshalb ein Sachverhalt ohnehin nicht nur dann bewiesen
ist, wenn er auf eine bestimmte Art und Weise beschrieben wird.
2.8 Auf
Seiten des Berufungsklägers fallen nicht nur die sich steigernden Beschuldigungen
gegenüber der Ehefrau auf, sondern auch die stereotype, geradezu reflexartige
Abwehr jeglicher Vorhaltung als von der Ehefrau selbst- oder durch Drittumstände
verschuldet, so z.B. als er darauf hingewiesen wurde, dass ihm Gewalttaten
gegen seine Ehefrau vorgeworfen würden. Auf den Vorhalt antwortete er: „… Ja,
sie sagten, ich hätte sie geschlagen und so weiter. Sie schnitt auch sich einen
Finger in der Maschine.“ (Akten S. 79). An anderer Stelle antwortet er auf den
Vorhalt, er rechtfertige seine Gewalttätigkeit gegenüber der Ehefrau: „Nein,
ich war nie gewalttätig gegen sie…. Sie schlägt ja ihre Mutter“ (Akten S. 77).
Oder auf den Vorhalt, er habe anlässlich eines Streites eine kleine Figur auf
den Boden geworfen, welche dabei zu Bruch ging: „Sie hat ja diese Figur kaputt
gemacht“ (Akten S. 80). Ähnliche Muster zeigen sich wenn er zugibt, „böse
Sachen“ zur Ehefrau gesagt zu haben. Dem Geständnis folgt auf dem Fuss der
Vorwurf, sie habe ihm auch böse Sachen gesagt (Akten S. 147, 150, 151.) Ihren
Höhepunkt finden diese teilweise grotesken Schuldzuweisungen an die Ehefrau im
handschriftlichen Nachtrag zum Protokoll der Einvernahme: „ich macht
arbeitsunfall wegen depression wo hat mein Ex Frau geplannt“ (Akten S. 82).
Auch gegenüber dem früher behandelnden Psychiater, dessen von ihm angefordertes
Attest offenbar nicht seinen eigenen Erwartungen entsprach, erhob er
postwendend Vorwürfe, er habe das Attest erst nach vier Monaten erhalten und
habe ihn mit Hilfe der Polizei bzw. der Ombudsstelle anfordern müssen (Akten S.
102).
Ganz offensichtlich unbehelflich ist sein mehrfach
vorgebrachter Einwand, die Ehefrau habe sich seit der Geburt des Kindes
verändert und habe ihn los werden wollen. Der erste dokumentierte körperliche Übergriff
datiert vom 30. Juli 2007. Die gemeinsame Tochter kam jedoch erst im Mai 2009 zur
Welt.
Auch die Behauptung, das SMS des Berufungsklägers „huren
ziehen haare selber aus und sagen oh papi look was hat er gemacht“ belege, dass
die Ehefrau sich die Haare selber abgeschnitten habe, da der Berufungskläger in
dem Moment nicht gewusst habe, dass die Ehefrau Anzeige stellen werde,
überzeugt nicht. Bei diesem Ereignis wurde erstmals eine Drittperson, nämlich
der Vater der Ehefrau über ihre Probleme mit dem Berufungskläger informiert,
was für ihn zweifellos eine gewisse Bedrohung darstellte (Akten S. 130). Zudem
entspricht das SMS dem eben aufgezeigten Muster des Berufungsklägers geradezu
reflexartig für alles immer sofort anderen die Schuld zuzuschieben. Im Weiteren
hat der Vater der Ehefrau zu Recht ausgesagt, dass ein Büschel ausgerissener
Haare „offensichtlich“ anders aussieht als eine abgeschnittene Haarsträhne (Akten
S. 303).
Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass
die Aussagen der Ehefrau als glaubhaft anzusehen sind. Demgegenüber flüchtet
sich der Berufungskläger in Ausflüchte oder eigene Vorwürfe.
2.9 Die
Vorinstanz erwähnt als weitere Beweismittel für die Richtigkeit der Anklage
korrekterweise die ärztlichen Zeugnisse aber auch Drittaussagen, wie die Dokumentation
der Berichte der Ehefrau bei der Opferberatungsstelle Limit und die Zeugenaussage
ihres Vaters (erstinstanzliches Urteil S. 13 f.). Hinzu kommen die SMS des Berufungsklägers,
in welchen er das Opfer teilweise massiv beleidigt, beschimpft sowie herabsetzt
und in welchen auch die von der Ehefrau geschilderte massive Ambivalenz zum
Ausdruck kommt. Die Verteidigung kritisiert, dass es sich bei den Aussagen von
Drittpersonen lediglich um indirekte Zeugnisse handle. Diese können jedoch als
Indizien die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin stützen. Gerade wenn bei
Delikten im sozialen Nahraum die Anklage zur Hauptsache auf der Aussage der
geschädigten Person beruht, kommt derartigen Beweiselementen eine wichtige
Bedeutung zu. Im Einzelnen ist des Weiteren auf die detaillierten Ausführungen
im angefochtenen Urteil (S. 13 f.) zu verweisen. Somit kann von der Richtigkeit
der Sachverhalte, wie in der Anklage geschildert, ausgegangen werden.
3.1 Eine
einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB begeht, wer vorsätzlich
einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Ist das
Opfer der Ehegatte und ist die Tat während der Ehe begangen worden, wird die
Tat von Amtes wegen verfolgt. Der Berufungskläger hat durch den Faustschlag ins
Gesicht, begangen am 30. Juli 2007, seiner Ehefrau gesundheitliche Beeinträchtigungen
zugefügt, hatte sie doch durch den Schlag noch zwei Wochen lang eine mässige
Schwellung über dem Jochbein und Schmerzen verspürt. Im Weiteren hat er am 16.
März 2010 seine Ehefrau gewürgt, sodass sie noch drei Tage lang Schluckbeschwerden
hatte. Ein Würgevorgang ist auch dann gefährlich, wenn keine körperlichen
Spuren sichtbar sind. In der Rechtsprechung wird das Würgen teils als schwere
Körperverletzung, teils sogar als Gefährdung des Lebens qualifiziert (Maeder, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 129 StGB
N 16 ff.). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz lediglich eine einfache
Körperverletzung angenommen, da ausser den Schluckbeschwerden keine Symptome
auftraten (erstinstanzliches Urteil S. 20). Innerhalb dieses milderen
Straftatbestandes handelt es sich jedoch um eine sehr gefährliche Form der Gewaltausübung,
genauso wie Faustschläge.
3.2 Der
Berufungskläger wurde im Weiteren wegen mehrfacher Drohung (Ehegatte während
der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) gemäss Art. 180 Abs. 2 lit.
a StGB durch die Vorinstanz verurteilt. Der Tatbestand ist gegeben, wenn jemand
durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt wird. Dadurch, dass der
Berufungskläger im Oktober 2009 seiner Ehefrau drohte, ihr Gesicht zu zerschneiden,
und gleichzeitig mit einem Rüstmesser einige Male über ihr Gesicht und ihren Rücken
fuhr, versetzte er sie ohne jeden Zweifel in Angst und Schrecken. Auch beim Vorfall
in der Zeit zwischen April und Juli 2010 versetzte er seine Ehefrau in
denselben Zustand, als er ihr androhte, dass er einen Glastisch über ihren Kopf
schlagen könne und ihr Gesicht am liebsten im Glastisch sehen würde. Im weiteren
Geschehensverlauf hat er mit einem Hammer leicht auf ihren Kopf geklopft und
dabei bemerkt, dass er auch jederzeit voll zuschlagen könne. Durch diese
Aussagen und andeutungsweisen Handlungen hat der Berufungskläger den Tatbestand
der Drohung erfüllt.
3.3 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger zudem der mehrfachen versuchten Nötigung
gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Eine Nötigung
begeht, wer durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile jemanden nötigt
etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
hat der Berufungskläger dadurch, dass er seine Ehefrau ohrfeigte, sie in den
Schwitzkasten nahm, an den Haaren riss, ihr ein leeres Tetrapack auf den Kopf
schlug sowie Fusstritte verpasste, Gewalt angetan. Zudem bedrohte der Berufungskläger
seine Ehefrau mit dem Tode bzw. drohte damit, sie zusammenzuschlagen, die
Wohnung kurz und klein zu schlagen oder ihre Kleider zu zerschneiden. Damit stellte
er ihr ernstliche Nachteile in Aussicht. Bei den besagten Vorfällen vom 9., 14.
und 29. August 2010 ging es jeweils darum, dass der Berufungskläger die
Herausgabe des Familienbüchleins erzwingen wollte mit dem Ziel, die gemeinsame
Tochter in Marroko registrieren zu lassen bzw. ihr einen marrokanischen Pass zu
verschaffen. Dass der Nötigungserfolg nicht eingetreten ist und es beim Versuch
geblieben ist, ergibt sich daraus, dass die Ehefrau trotz des massiven Bedrängtwerdens
den Pass der Tochter nicht herausgegeben hat. Damit hat der Berufungskläger den
Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt.
3.4 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger auch der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte
während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) gemäss Art. 126 Abs.
2 lit. b StGB schuldig gesprochen. Einerseits hat der Berufungskläger seiner
Ehefrau im Rahmen des Vorfalles am 16. März 2010 einen Schlag auf den Hinterkopf
versetzt sowie ein Büschel Haare ausgerissen, was die erste Instanz als Tätlichkeit
qualifiziert hat (erstinstanzliches Urteil S. 20). Andererseits hat der Berufungskläger
in der Zeit zwischen April und Juli 2010 seine Ehefrau mehrfach in den
Schwitzkasten genommen und sie an den Haaren gerissen. Die Vorinstanz hat diese
körperlichen Übergriffe zurecht als Tätlichkeiten eingestuft, wurde doch
dadurch das gesellschaftlich geduldete Mass an Einwirkungen auf die körperliche
Integrität überschritten, auch wenn die Angriffe beim Opfer keine bleibenden
sichtbaren Verletzungen hinterlassen haben (vgl. erstinstanzliches Urteil S.
20).
Es ist deshalb festzuhalten, dass der Berufungskläger
der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu
einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der
Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen versuchten
Nötigung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis
zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig zu sprechen ist.
Nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch zu
bestätigen ist, gilt dies auch für die Strafzumessung (vgl. erstinstanzliches
Urteil S. 22 ff.). Die fehlende Vorstrafe wurde von der Vorinstanz gemäss
Rechtsprechung als neutral qualifiziert, die sprachliche Integration sowie
ununterbrochene Erwerbstätigkeit bzw. die Bemühungen um eine Ausbildung wurden
zu seinen Gunsten berücksichtigt. Dass der Berufungskläger für die Tochter sorgen
und seine Ausbildung erfolgreich abschliessen will, ist zwar lobenswert, sollte
aber eigentlich selbstverständlich sein. Da die Strafe von der Vorinstanz
bedingt ausgesprochen wurde, wird er an der Verwirklichung dieser Vorsätze in
keiner Weise gehindert. Dem Berufungskläger fehlen zudem Einsicht in seine Taten
sowie jegliche Reue.
Die Form der Strafe als Freiheitsstrafe mit bedingtem
Strafvollzug wird nicht beanstandet und ist von der Vorinstanz überzeugend
begründet worden (erstinstanzliches Urteil S. 22 ff.).
Gemäss dem
Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens. Der amtlichen Verteidigerin wird das Honorar für
15.333 Stunden à CHF 180.– und 5 Stunden à CHF 130.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale
und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.–
(inkl. Kanzleiauslagen zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin,
Rechtsanwältin [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'410.–
und ein Auslagenersatz von pauschal CHF 40.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 276.–,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.