Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.84
URTEIL
vom 20. Dezember 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea
Pfleiderer
Beteiligte
A_____ Rekurrent
c/o Strafanstalt […],
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 14. Januar 2013
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der kosovarische
Staatsangehörige A_____, geboren am […], reiste am 27. Februar 1990 in die
Schweiz ein und erhielt am 7. Mai 1992 eine Niederlassungsbewilligung.
Mit Urteil vom
3. Juni 2008 verurteilte ihn das Kantonsgericht Basel-Land wegen einfachen und
mehrfach qualifizierten Raubs, Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon ein
Jahr unbedingt. Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 16. April 2012 wurde A_____
ausserdem wegen vollendetem und versuchtem Diebstahl, mehrfacher
Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von
21 Monaten verurteilt.
Nach erfolgten
Abklärungen der Verhältnisse und der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief
der Bereich Bevölkerungsdienst und Migration mit Verfügung vom 6. März 2012 die
Niederlassungsbewilligung und ordnete die Wegweisung des Rekurrenten aus der
Schweiz an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 14. Januar 2013 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid
richtet sich der mit Eingaben vom 24. Januar und 28. März 2013 erhobene Rekurs
von A_____ an den Regierungsrat, mit der die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, des Absehens vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und eventualiter der Verzicht auf die Wegweisung beantragt
wird. Das Präsidialdepartement überwies diesen Rekurs mit Schreiben vom 17. April
2013 an das Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 1. Juli 2013
beantragte das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der
Rechtsvertreter des Rekurrenten unterrichtete das Gericht mit Eingabe vom
13. November 2013 über den Verlauf der Schuldensanierung sowie über die Zusammenarbeit
des Rekurrenten mit dem Verein [...]. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
17. April 2013 sowie aus § 42 OG i.V.m. § 12 VRPG. Der Rekurrent ist vom
angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an seiner Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der
allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die
Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat (statt vieler: VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 m.w.H.). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit
eines fremdenpolizeilichen Entscheids durch das kantonale Gericht die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids
herrschen (BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011
vom 23. August 2012 E. 5.3; siehe auch VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013
E. 1.2).
Die Vorinstanz hat den angefochtenen Widerruf und die Wegweisung des Rekurrenten
aus der Schweiz unter Hinweis auf seine Verurteilungen geschützt. Sie hat in
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung straffälliger
Ausländer und dem privaten Interesse des Rekurrenten an einem weiteren Verbleib
in der Schweiz erwogen, dass das strafrechtliche Verschulden im Zusammenhang
mit seinen zahlreichen Verurteilungen sehr schwer wiege und deshalb ein
erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten aus der
Schweiz bestehe. Bezüglich der vom Rekurrenten geltend gemachten günstigen
Legalprognose macht die Vorinstanz geltend, dass nicht von einer „richtungsweisenden
Einsicht“ ausgegangen werden könne (Entscheid S. 7). Die Tataufbereitung sei
erschwert, da der Rekurrent viele der ihm zu Last gelegten Taten bestreite. Der
Rekurrent habe in der Vergangenheit ausserdem gezeigt, dass er jeweils wieder
in alte Verhaltensmuster zurückgefallen sei und entgegen seinen Beteuerungen
nach kurzer Zeit erneut einschlägige Delikte kurz nach Ablauf der Probezeit und
trotz ausdrücklichen Hinweisen auf ausländerrechtliche Folgen begangen habe.
Das private Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz habe daher
gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückzustehen.
Eine
Niederlassungsbewilligung kann bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach
Art. 63 AuG widerrufen werden. Einen solchen Grund setzt die ausländische
Person unter anderem, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz
[AuG], SR 142.20). Als längerfristig gilt nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E.
4.2 S. 379 ff.; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1), wobei sich die
Strafe zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 137 II 297 E.
2 S. 299 ff.). Bei gegebenen Voraussetzungen rechtfertigt sich der Widerruf
bzw. die Verweigerung der Bewilligung zudem nur, wenn die jeweils im Einzelfall
vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig
erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der
Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer 2C_793/2008
vom 27. März 2009 E. 2.1 m.w.H.). Eine Interessenabwägung aufgrund des Landesrechts
(Art. 96 Abs. 1 AuG) ist in jedem Fall, eine solche aufgrund des Völkerrechts
(Art. 8 Ziff. 2 EMRK) immerhin soweit vorzunehmen, als die betroffene Person
das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8
Ziff. 1 EMRK beanspruchen kann (VGE VD.2012.65 vom 23. Oktober 2012 E. 4.1).
Soweit sowohl nach Art. 96 AuG wie auch aufgrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen
Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013, VD.2012.152 vom 16. November
2012 E. 4.2.3). Bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe ist eine Gesamtbetrachtung
vorzunehmen (vgl. BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 2.1 und VGE
VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.1). Entscheidend für die Beurteilung der
Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen
Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die wesentlichen
Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 383;
BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112; VD.2011.65 vom 16. Juni 2011 E. 4.1 und VGE VD.2010.39
vom 28. April 2011 E. 5.1).
4.1
In vorliegendem Zusammenhang bestreitet der Rekurrent das Vorliegen
eines Widerrufsgrundes (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b
AuG) zu Recht nicht. Er macht aber geltend, die Vorinstanz habe eine unrichtige
Interessenabwägung vorgenommen. Der angefochtene Entscheid berücksichtige
nicht, dass er sich heute in einer anderen Situation als zum Zeitpunkt der
strafbaren Handlungen im September 2010 und Januar 2011 befände. Er habe sich
intensiv mit seinem Verhalten auseinandergesetzt, dies ergebe sich aus dem
Vollzugsbericht vom 23. April 2012 und dem Therapiebericht des
psychologischen Dienstes der Strafanstalt [...] vom 3. April 2012. Er habe
begonnen, seine Handlungen zu reflektieren und hierfür Verantwortung zu übernehmen.
Zusätzlich habe er regelmässigen Kontakt mit seiner Bewährungshelferin und
befinde sich seit einigen Monaten weisungsgemäss in psychiatrischer Behandlung
bei Dr. B_____. Das Risiko erneuter Delinquenz sei gering. Niemand könne
garantieren, sich während des gesamten weiteren Lebens straffrei zu verhalten. Ausserdem
habe er nun eine Arbeitsstelle bei der [...] gefunden und bemühe sich aktiv um
die Tilgung seiner Geldschulden (vgl. Eingabe vom 13. November 2013).
4.2
Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass Ausgangspunkt und
Massstab der fremdenpolizeilichen Güterabwägung in erster Linie die Schwere des
Verschuldens und die vom Strafrichter verhängte Strafe ist (BGE 134 II 10 E.
4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216; BGer 2C_295/2009 vom 25. September
2009 E. 5.3). Sie hat zudem mit überzeugender Begründung, auf welche verwiesen
werden kann (dort E. 4), dargelegt, dass die Schwere der begangenen Straftaten
und die Schuld des Rekurrenten als schwer zu betrachten sind: so brach er 2010 in
die Räumlichkeiten der [...] an der […]strasse in Basel ein und stahl 32
MacBook Pro sowie 25 Ipod Touch im Gesamtwert von CHF 69'452.81. Ein paar
Monate später versuchte er in denselben Räumlichkeiten erneut, einen Diebstahl
zu begehen und wurde dort in flagranti von der Polizei erwischt. Hierfür wurde
er vom Appellationsgericht wegen vollendetem und versuchtem Diebstahl,
mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch zu 21 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt. Verschuldensmässig erschwerend hinzu kam für den
Rekurrenten die einschlägige Vorstrafe. Diese hat das Appellationsgericht dazu
gebracht, die Tat als „krassen Rückfall“ zu bezeichnen und deshalb die Strafe gegenüber
derjenigen des Mittäters um 6 Monate zu erhöhen. Eben bereits zuvor im Jahr 2006
hatte der Rekurrent als Mitglied einer festen Gruppe in einem Zeitraum von 4 ½ Monaten
vier Raubüberfällen – u.a. auf ein Hotel, eine Tankstelle und ein
Schnellimbissrestaurant – verübt und dabei insgesamt CHF 56'000.–
erbeutet. Hierfür wurde er vom Kantonsgericht Basel-Landschaft zu einer
teilbedingt vollziehbaren Strafe von drei Jahren verurteilt. Erschwerend kam
nach diesem Urteil hinzu, dass der Rekurrent zwar in Bezug auf die objektiven
Fakten geständig war, seine eigene Rolle aber heruntergespielt und Mühe hatte,
zu seiner eigenen Verantwortung zu stehen. Zu Ungunsten des Rekurrenten kommt
hinzu, dass er nicht im Jugendalter delinquierte. Im Gegensatz zu den zum
Zeitpunkt ihrer strafrechtlichen Verurteilung noch minderjährigen
Beschwerdeführern in den Fällen Maslov und Emre (vgl. Urteile des EGMR Maslov
gegen Österreich vom 23. Juni 2008 [1638/03] sowie Emre gegen die Schweiz vom
22. August 2008 [42034/04]) war der Rekurrent im vorliegenden Fall bei der
Ausführung seiner Taten 22 bzw. 26 Jahre alt. Insgesamt fallen somit die vom
Rekurrenten verübten massiven und wiederholten Gewalttaten zu Lasten des Rekurrenten
ins Gewicht. Die Erwägungen der Vorinstanz sind vor diesem Hintergrund nicht zu
beanstanden.
4.2.1 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann
aus seinem Verhalten während des Strafvollzugs ableiten. Es mag zutreffen, dass
er sämtliche ihm im Strafverfahren gemachten Auflagen erfüllt hat. Wie bereits
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kommt einem Wohlverhalten im
Strafvollzug oder während der Dauer der strafrechtlichen Probezeit eine
geringere Bedeutung zu als einem solchen in (voller) Freiheit (Zünd/Hugi
Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht,
insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 13).
Grundsätzlich wird eine gute Führung im Strafvollzug von Strafgefangenen
erwartet und lässt angesichts der dort vorhandenen, relativ engmaschigen
Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in
Freiheit zu (BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 4.4).
4.2.2 Ebenfalls gegen den Rekurrenten spricht der Umstand, dass
er trotz Verwarnungen immer wieder straffällig geworden ist. Davon, dass die
Einsicht in sein individuelles Verhalten und Verschulden, wie der Rekurrent
geltend macht, seit der (letzten) verübten Taten gewachsen wäre, kann nicht
ausgegangen werden. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos differenziert das
Bundesgericht nach Art und Ausmass der allenfalls drohenden
Rechtsgüterverletzung. Je schwerer diese wiegt, desto niedriger umschreibt es
die Anforderungen an die ausländerrechtlich tolerierbare Rückfallgefahr. Auch
wenn ausserhalb des Geltungsbereichs des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR
0.142.112.261) die strafrechtliche Prognose und die Frage der Resozialisierbarkeit
für sich allein bei der Interessenabwägung nicht den Ausschlag zu geben vermögen
(BGE 125 II 105 E. 2c S. 110; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1),
so ist ihr gerade bei einer klaren negativen Prognose dem allgemeinen Interesse
der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Gewicht zu geben. Gerade
bei schweren Straftaten, wie insbesondere Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten,
ist der hiesigen Öffentlichkeit höchstens ein geringes (Rest-)Risiko erneuter Delinquenz
zuzumuten (BGer 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2; BGer 2A.296/2002 vom
18. Juni 2002 E. 2.2.2; VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 5.1.2).
Vorliegend hat der Rekurrent wiederholt schwere Straftaten begangen und
sich auch durch frühere Bestrafungen von weiteren Delikten nicht abhalten
lassen. Weder die vom Migrationsamt nach der ersten Verurteilung ausgesprochene
Verwarnung vom 15. Februar 2010 mit dem Hinweis auf allfällige ausländerrechtliche
Massnahmen noch die Beziehung zu seiner hier aufenthaltsberechtigten Familie
hielten ihn von der Begehung weiterer schwerer Straftaten ab. Anhaltspunkte
dafür, dass er sich heute, wie er behauptet, in einer anderen Situation als zum
Zeitpunkt der strafbaren Handlungen im September 2010 und Januar 2011 befindet,
sind jedenfalls nicht ersichtlich. Aus dem Vollzugsbericht vom 23. April 2012
und dem Therapiebericht des psychologischen Dienstes der Strafanstalt [...] vom
3. April 2012 ergibt sich zwar, wie der Rekurrent behauptet, dass er sich
intensiv mit seinem Verhalten auseinandersetzte und dass er begonnen habe,
seine Handlungen zu reflektieren. Aus diesem Bericht ist aber auch erkennbar,
dass er grosse Teile der gegen ihn erhobenen Anklagepunkte verneint und viele
der ihm zur Last gelegten Taten bestreitet, was die Tataufbereitung erschwert
habe (Bericht der Strafanstalt [...] vom 21. März 2012, S. 2; Therapiebericht
vom 3. April 2012 S. 3). Diesbezüglich werden vom Rekurrenten auch in seiner
Rekursbegründung keinerlei Ergänzungen gemacht. Je länger ein Straftäter
deliktsfrei lebt, umso eher lässt sich ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und
kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren Straftaten
kommt (BGer 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2). Vorliegend hat der
Rekurrent am 6. Juni 2012, unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug
per 16. April 2012, in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt. Zwar kann
die Schwere dieses Deliktes, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, nicht mit
den übrigen schwerwiegenderen Delikten des Rekurrenten verglichen werden. Wie
aus einem solchen Verhalten des Rekurrenten aber geschlossen werden soll, dass er
aus dem Strafvollzug seine Lehren gezogen hat und künftig bereit ist, sich vorbehaltlos
an die schweizerische Rechtsordnung, wie dies unter den gegebenen Umständen
ohne weiteres erwartet werden darf, zu halten, ist nicht erkennbar. Das erneute
gesetzeswidrige Verhalten des Rekurrenten zeigt vielmehr, dass sich der
Rekurrent durch strafrechtliche Sanktionen nach wie vor nicht beeindrucken
lässt und dass er weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu
halten (BGE 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.). Insgesamt ist aus der wiederholten
schweren Delinquenz, den Beteuerungen und Bagatellisierungen, denen auch in
letzter Zeit wiederum gesetzeswidriges Verhalten gefolgt ist, nicht zu
erkennen, dass der Rekurrent an einem anderen Punkt steht, sondern vielmehr
wird deutlich, dass die Rückfallgefahr virulent ist. Dass die Vorinstanz
demnach ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, den Rekurrenten aus
der Schweiz wegzuweisen, festgestellt hat, ist nicht zu beanstanden.
5.1
Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere
Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Wegweisung zu stellen
(BGE 122 II 433). Art. 8 EMRK schützt rechtsprechungsgemäss im Zusammenhang mit
der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E.
1.3.2 S. 146 mit weiteren Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine
genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend
ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE
135 I 143 E. 3.1 S. 148). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene
normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive
private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281
E. 3.2.1 S. 286: 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22).
5.2
Da der Rekurrent erwachsen und ledig ist und keine Kinder hat,
verbleiben in der Schweiz, wie bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte, lediglich
Personen ausserhalb seiner Kernfamilie. In einem solchen Fall müsste die
gesuchstellende Person zu den hier anwesenheitsberechtigten in einem besonderen
Abhängigkeitsverhältnis stehen, damit die Garantien von Art. 8 EMRK überhaupt
zum Tragen kämen (BGE 137 I 154 E. 3.4.2; weitere Hinweise bei Zünd/Hugi
Yar, a.a.O., S. 10). Zwar leben die Eltern sowie zwei Brüder des
Rekurrenten in Basel. Ein besonders enges Verhältnis oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis
zu Familienmitgliedern macht der Rekurrent jedoch nicht geltend und ein solches
ist auch nicht ersichtlich.
5.3
Soweit der Rekurrent geltend macht, er habe keinen Bezug zu seinem
Heimatland und er kenne dort niemanden, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Ein
Ausländer, der wie der Rekurrent bereits im Alter von knapp sechs Jahren in die
Schweiz eingereist ist und beinahe sein bisheriges Leben hier verbracht hat,
wird regelmässig dieses Land als seine „Heimat“ empfinden. Anders als ein
Ausländer, der als Erwachsener in die Schweiz kommt, muss er sich bei einer
Wegweisung in einer für ihn fremden Umgebung zurechtfinden (vgl. BGE 122 II 433
E. 2c S. 436). Dass dem Rekurrenten eine Integration im Kosovo
allenfalls Probleme bereiten könnte, wird auch von der Vorinstanz nicht ausser
Acht gelassen. Sie hat in ihrer Interessenabwägung berücksichtigt, dass die
Eltern sowie zwei Brüder des Rekurrenten in Basel leben und dass angesichts
dieser Umstände achtenswerte private Interessen am weiteren Verbleib in der
Schweiz vorhanden sind. Berücksichtigt wurde auch, dass der Rekurrent bei
seiner Rückkehr nicht auf verwandtschaftliche Hilfe zurückgreifen kann (E. 8 f.).
Wie bereits ausführlich dargelegt, besteht aber aufgrund der vom Rekurrenten
verübten schweren Gewaltdelikte ein wesentliches öffentliches Interesse an
seiner Wegweisung aus der Schweiz. Hat eine Person Gewalttaten von erheblichem
Gewicht begangen und liegen spezialpräventive Wegweisungsgründe vor, so
vermögen nach der Rechtsprechung des EGMR selbst starke persönliche Bindungen
im Inland die Ausweisung eines Erwachsenen nicht verhindern (Zünd/Hugi
Yar, a.a.O., S. 10). Ausserdem führt allein der Umstand, dass der
Rekurrent schon eine sehr lange Zeit in der Schweiz lebt, nicht automatisch zur
Annahme einer vollständigen Verwurzelung in der Schweiz (BGer 2C_562/2011 vom
21. November 2011 E. 4.3.3). Zu berücksichtigen ist auch, dass der
Rekurrent trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz nicht nachhaltig
wirtschaftlich integriert ist. Zwar scheint es ihm nun mittlerweile gelungen zu
sein, eine berufliche Anstellung als Maschinist zu erhalten. Lange Jahre hatte der
Rekurrent aber grosse Schwierigkeiten bei der Arbeitsintegration und ausserdem ist
er verschuldet. Im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister sind 22
Betreibungen über CHF 31'901.65 sowie 42 offene Verlustscheine über
CHF 55'560.60 verzeichnet (Stand: 10. Januar 2013). Allein seit der
Verfügung des Migrationsamtes vom 6. März 2012 sind vier neue Forderungen über
CHF 6'408.05 im Register eingetragen worden. Wie aus dem Auszug aus dem kantonalen
Betreibungs- und Verlustscheinregister vom 1. Juli 2013 erkennbar ist sind
diese Schulden noch weiter angestiegen. Per Juli 2013 sind im kantonalen Betreibungs-
und Verlustscheinregister 28 Betreibungen über CHF 34'888.10 sowie 44 offene
Verlustscheine über CHF 60'145.15 verzeichnet. In einem halben Jahr sind somit nochmals
Schulden und in Betreibung gesetzte Beträge von rund CHF 7'000.– dazugekommen. In
wirtschaftlicher Hinsicht kann daher nicht von einer erfolgreichen Integration
gesprochen werden. Der Rekurrent wird zwar mittlerweile vom Verein [...] mit
der Schuldensanierung begleitet und er will sich bemühen, den von ihm angerichteten
Schaden wiedergutzumachen und allen seinen finanziellen Verpflichtungen
nachzukommen (vgl. Eingabe vom 13. November 2013). Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung
geht es aber vor allem auch darum, eine zusätzliche und damit künftige
Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Neben den bisherigen und
aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
auf längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_1228/2012 vom 20 Juni 2013 E. 2.3 mit
Hinweisen; Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Ausländergesetz,
Bern 2010, Art. 62 N 49). Angesichts der hohen Schulden und angesichts der
Tatsache, dass der Rekurrent immer wieder neue Betreibungen generiert hat,
fällt die Prognose bezüglich der finanziellen Lage in absehbarer Zeit nicht
positiv aus. Auch die Steuerverwaltung stimmte dem Sanierungsgesuch mit einer
Sanierungsquote von 63% beispielsweise nicht zu, sondern erwartet vom
Rekurrenten eine Rückzahlung der gesamten Schuld, da sie von ihm über
Verlustscheine verfügt. Insgesamt kann somit nicht von einer erfolgreichen wirtschaftlichen
Integration ausgegangen werden.
Dafür, dass es dem ledigen und kinderlosen Rekurrenten zugemutet werden
kann, die Schweiz zu verlassen und in sein Heimatland den Kosovo auszureisen
spricht die Tatsache, dass er albanisch (als Muttersprache) spricht und dass er
erwiesenermassen noch während seiner Zeit in der Schweiz regelmässig Kontakt
mit Landsleuten pflegte, was als Beleg dafür, dass er nach wie vor mit der
heimatlichen Kultur verbunden ist, gewertet werden kann. Dafür spricht
ausserdem, dass er noch relativ jung ist und sich somit leichter an eine
veränderte Ausgangslage anzupassen vermag. Ausserdem verfügt er über eine
Berufsausbildung und ist gesund. Die Vorinstanz hat dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit ausserdem dadurch Rechnung getragen, dass darauf
verzichtet wurde, beim Bundesamt für Migration einen Antrag auf Erlass eines
Einreiseverbots zu stellen (dort E. 10). Abgesehen davon, hat es der Rekurrent
selber zu verantworten, dass er infolge seines deliktischen Verhaltens aus der
Schweiz weggewiesen wird, zumal er von der Erstinstanz unmissverständlich vor
den Folgen weiterer Straftaten gewarnt worden ist. Auch wenn der Rekurrent somit
zwar stark mit der Schweiz verbunden ist, fehlt es ihm aber nicht an
Beziehungen zum Heimatstaat, namentlich auch in sprachlicher Hinsicht nicht. Schliesslich
verfängt auch der Hinweis auf die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse
im Kosovo nicht, da die im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse nicht gegen
die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Im Kosovo stehen dem Rekurrenten zumindest,
zumal er immerhin einen Teil seiner Kindheit dort verbracht hat, nicht grössere
Hindernisse entgegen, als sie jede Person trifft, die in ein Land auswandert,
in welchem sie bisher kaum gelebt hat.
5.4
Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist somit nicht ersichtlich, Die
Vorinstanz hat vorliegend zu Recht erkannt, bei einer Gesamtwürdigung des
Verhaltens des Rekurrenten sei – angesichts der sehr schweren Straffälligkeit
und der Art der begangenen Delikte – das sicherheitspolizeiliche Interesse an
der Wegweisung höher zu gewichten als sein privates Interesse, in der Schweiz verbleiben
zu können. Daraus folgt, dass die Interessenabwägung der Vorinstanz nicht zu
beanstanden und festzustellen ist, dass die Wegweisung dem Rekurrenten
zugemutet werden muss.
Eventualiter beantragt der Rekurrent die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, eine
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bei gleichzeitigem Entzug der Niederlassungsbewilligung
sei nicht zulässig (2C_375/2012 vom 3. September 2012). Es hat dabei
ausgeführt, auch wenn es sich beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung im
Sinne von Art. 63 AuG – im Unterschied zur altrechtlichen Ausweisung – nicht
zugleich um eine Entfernungs- und Fernhaltemassnahme handle, welche per se im
Widerspruch zur Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung stünde, gehe es dennoch
nicht an, beim Vorliegen eines Widerrufsgrundes, welcher – wie im Falle von
Art. 62 AuG – alle Bewilligungsarten betreffe, den fremdenpolizeilichen Status
(vom Niedergelassenen zum Aufenthalter) zu ändern (BGer 2C_375/2012 vom 3.
September 2012 E. 3.6). Vorliegend handelt es sich denn auch nicht um eine
grundlegend andere Situation als in den Fällen, welche den oben zitierten Entscheiden
des Bundesgerichts zugrunde lagen. Vielmehr, und im Unterschied etwa zum Urteil
des Verwaltungsgerichts VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 (E. 4.3), ist während
dem laufenden Wegweisungsverfahren kein neuer Sachverhalt eingetreten, welcher
zur Prüfung eines neuen Aufenthaltstitels führen könnte.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Entzug der
Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Rekurrenten
rechtmässig erfolgt sind. Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss § 30 Abs. 1 VRPG der
Rekurrent die ordentlichen Kosten des Verfahrens.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.