Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.140
ENTSCHEID
vom 28.
März 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 16. Dezember 2013
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
Im Zuge eines
Ermittlungsverfahrens gegen A_____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz hat die Staatsanwaltschaft anlässlich seiner Festnahme drei
Mobiltelefone sowie einen Bargeldbetrag in Höhe von CHF 300.– sichergestellt.
Gegen diese
Beschlagnahme hat der nicht anwaltlich vertretene A_____ mit Eingabe vom 31.
Dezember 2013 eigenhändig Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben und die
Aufhebung der Beschlagnahme von zwei der drei Mobiltelefone sowie des Bargeldes
beantragt und sinngemäss deren Herausgabe verlangt. Die Beschlagnahme der
Mobiltelefone wurde von der Staatsanwaltschaft per 8. Januar 2014 aufgehoben. Die
Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 24. Januar 2014 auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. A_____
hat keine Replik eingereicht. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann gemäss
Art 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde geführt werden. Beschwerdegericht ist
gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetze zur StPO (EG StPO) das
Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereicht
und begründet worden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Zwangsmassnahme
grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Vorliegend wurde die Beschlagnahme der Mobiltelefone nach Durchsuchung und
Auswertung sowie Sicherung der Daten mit Verfügung vom 8. Januar 2014 wieder
aufgehoben. Damit ist das Rechtsschutzinteresse an einer Beurteilung der Beschwerde
nachträglich weggefallen. Da die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides
aktuell vorliegen muss, ist die vorliegende Beschwerde betreffend die beiden
Mobiltelefone als gegenstandslos abzuschreiben (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar
zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 N 13).
2.1 Der
Beschwerdeführer wehrt sich zunächst gegen die Beschlagnahme des goldfarbenen Mobiltelefons
[...] sowie des silberfarbenen Mobiltelefons [...] mit der Begründung, diese
beiden Geräte ständen in keinem Bezug zum hängigen Verfahren. Zudem wendet sich
die Beschwerde gegen die Beschlagnahme von CHF 300.– aus den Effekten des
Beschwerdeführers. Er macht geltend, dieses Geld für seine Rückreise nach
Spanien zu benötigen und fügt hinzu, zur Deckung der Verfahrenskosten könne auf
sein Pensionskassenguthaben zurückgegriffen werden.
2.2 Dem
hält die Staatsanwaltschaft entgegen, die Beschlagnahme der Mobiltelefone und
des Bargeldes sei zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht,
über einen Zeitraum von mehreren Monaten im Kokainhandel tätig gewesen zu sein
und sowohl mit Lieferanten als auch mit Abnehmern in telefonischem Kontakt
gestanden zu haben. Vor diesem Hintergrund sei die Beschlagnahme der Mobiltelefone
zum Zweck der Beweissicherung geboten gewesen. Betreffend den beschlagnahmten
Bargeldbetrag sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen illegalen
Aufenthalt in der Schweiz mit Drogenerlös finanziert habe. In diesem Zusammenhang
verweist die Staatsanwaltschaft auf die Vorgaben von Art. 263 Abs. 1 lit. b und
d StPO.
3.1 Soweit
sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahme der beiden Mobiltelefone richtet,
ist sie als gegenstandslos abzuschreiben und materiell nicht weiter darauf
einzugehen (vgl. oben E. 1.2). Was den beschlagnahmten Geldbetrag anbelangt,
können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten
Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur
Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen
gebraucht werden (lit. b) oder der Einziehung unterliegen (lit. d). Die unter
lit. b erwähnte Beschlagnahme zur Kostendeckung betrifft gemäss Art. 268
Abs. 1 StPO nur das Vermögen der beschuldigten Person, wobei die Beschlagnahme
die voraussichtliche Höhe der mutmasslichen Kosten, Entschädigungen,
Geldstrafen und Bussen nicht überschreiten darf (Abs. 1) und auf die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen und dessen Familie
Rücksicht zu nehmen ist (Abs. 2).
3.2 Der
Beschwerdeführer hielt sich bei seiner Anhaltung in einer Wohnung auf, in der
Marihuana, Heroin und ein Bargeldbetrag von CHF 1'000.– sichergestellt wurden.
Seine Kleidung war mit Kokain kontaminiert, was darauf hinweist, dass er in direktem
Kontakt mit den Betäubungsmitteln gestanden hatte. Hinzu kommt, dass sich der
Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhielt und ein insgesamt unglaubwürdiges
Aussageverhalten an den Tag legte. Dies führte zu Recht dazu, dass gegen ihn
ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
eingeleitet wurde. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht
vorgebracht, das beschlagnahmte Geld stamme aus legaler Quelle. Selbst wenn –
was allerdings noch keineswegs feststeht – davon auszugehen wäre, dass es sich bei
dem Geld nicht um Drogenerlös handelt, wäre die Beschlagnahme nicht zu beanstanden.
Denn der Beschwerdeführer hat auf jeden Fall durch sein Verhalten das hängige
Strafverfahren ausgelöst, in welchem durch die erforderlichen und auch verhältnismässigen
Ermittlungshandlungen bereits Kosten angefallen sind, die er im Falle einer
Verurteilung zusätzlich zu der zu erwartenden Geldstrafe und/oder Busse aller
Voraussicht nach zu tragen hat. Zur Sicherstellung dieser Kosten und der Geldstrafe
und/oder Busse durften die fraglichen Vermögenswerte beschlagnahmt werden. Auch
die Höhe des beschlagnahmten Betrags ist nicht zu beanstanden. Er überschreitet
die voraussichtlich zu erwartenden Kosten beziehungsweise die Höhe der zu
erwartenden Geldstrafe und/oder Busse nicht und hält auch dem in Art. 268 Abs.
2 und 3 StPO stipulierten Verhältnismässigkeitsgebot ohne weiteres stand.
4.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend
gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die
das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos,
die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten
mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster
Line auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, ohne unter Verursachung
weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGer
6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; APE BES.2012.15 vom 7. November 2012
E. 2.1; HB.2012.25 vom 29. August 2012 E. 3.1; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, Basel
2011, Art. 428 N 14).
4.2 Die
Staatsanwaltschaft macht zutreffend geltend, die Beschlagnahme der Mobiltelefone
vor dem Hintergrund des Tatverdachts auf Drogenhandel sei rechtmässig erfolgt. Es
bestehe ein hinreichender Tatverdacht bezüglich Handels mit Betäubungsmitteln. Die
Sicherstellung der Mobiltelefone zwecks Auswertung und allfälliger
Datensicherung sei vor diesem Hintergrund geboten gewesen. Die Voraussetzungen
für eine Beschlagnahme seien somit gegeben gewesen. Die Beschlagnahme sei dem
Beschwerdeführer zudem korrekt eröffnet worden. Diesen Ausführungen der
Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Beurteilung, ob die Beschlagnahme
zulässig war, ist aufgrund des Sachverhalts, wie er sich im Augenblick der
Beschwerdeerhebung darstellte, vorzunehmen. Der sich illegal in der Schweiz
aufhaltende Beschwerdeführer wurde anlässlich einer Hausdurchsuchung in einer
Wohnung angehalten, in der auch Marihuana, Kokain sowie ein Bargeldbetrag von
CHF 1000.– gefunden wurden. Seine Kleidung war mit Kokain kontaminiert, hinzu
kommt sein ausweichendes und zum grossen Teil widersprüchliches Aussageverhalten
(vlg. im Detail AGE HB.2013.74 vom 21. Januar 2014 E. 3.4). Weitere Abklärungen
und Ermittlungen drängten sich damit zwangsläufig auf. In Konsequenz stellte
sich auch die Frage, ob mittels der beschlagnahmten und vom Beschwerdeführer
als sein Eigentum bezeichneten Mobiltelefone Verbindungen zu Abnehmern und Lieferanten
unterhalten wurden. Die Einwände des Beschwerdeführers sind demgegenüber unbehelflich.
Insbesondere sein Vorbringen, beim goldfarbenen [...] mit Schweizer SIM-Karte
handle es sich um sein Familientelefon, über welches er für seine in Basel
wohnhafte Ehefrau erreichbar sei, kann nicht gehört werden, ist die angebliche
Ehe doch nicht belegt und war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, eine
Telefonnummer der angeblichen Gattin anzugeben. Allfällige Anrufe der Ehefrau
während der Dauer der Beschlagnahme hätten im Übrigen ohne weiteres auch von
der Staatsanwaltschaft entgegen genommen werden können. Die Beschlagnahme war
auch verhältnismässig im Sinne des Gesetzes. Eine mildere Massnahme war nicht ersichtlich.
Ausserdem befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft, sodass die
Telefone sowieso nicht zu seiner Disposition gestanden wären. Der Eingriff in
das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers war somit minimal und für ihn zumutbar.
Aus den oben
stehenden Erwägungen erhellt, dass die Beschlagnahme der Mobiltelefone gemäss
Art. 197 i.V.m. 263 ff. StPO bei summarischer Prüfung der Sachlage rechtmässig
war, weshalb die Beschwerde mutmasslich abgewiesen worden wäre. Im Übrigen
erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art.
428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 500.–
zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen soweit das
Verfahren nicht zufolge Gegen-standslosigkeit der Beschwerde als erledigt
abgeschrieben wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.