Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2013.54
ENTSCHEID
vom 31. März 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner , …
und Gerichtsschreiberin
Dr. Caroline Meyer Honegger
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch […], Advokat
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegnerin
[…]
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 1. März 2013
betreffend Mietzinsherabsetzung
Sachverhalt
A_____ (Mieter
und Beschwerdeführer) und die B_____ (Vermieterin und Beschwerdegegnerin) haben
am 25./27. Januar 1999 einen Mietvertrag über eine 2-Zimmer-Wohnung an der […]strasse
Nr. […] in Basel abgeschlossen. Am 30. Oktober 2012 hat der Beschwerdeführer das Mietobjekt ordentlich per 31. Januar 2013 gekündigt und per Ende Januar 2013 verlassen. Während der Mietdauer hatte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 16. Mai 2007 bei der Liegenschaftsverwaltung unter anderem über die
Schliessung der Abfall-Container-Räume sowie die Entfernung der Sitzbänke im
Eingangsbereich beschwert und die Hinterlegung des Mietzinses angedroht. Am 14. November 2010 teilte der Beschwerdeführer der Liegenschaftsverwaltung mit, er werde
seit längerer Zeit durch undefinierbaren Maschinenlärm gestört. Er könne aber
nicht genau sagen, woher der Lärm komme. Die Benutzung des Wohnzimmers sei seit
Juni 2010 nur noch beschränkt möglich. Von mutmasslich neuen Mietern in der
Wohnung über dem Beschwerdeführer höre er zudem verschiedene Wohngeräusche,
weshalb davon auszugehen sei, diese hätten neue Böden verlegt. Der
Beschwerdeführer setzte der Verwaltung Frist, um die Mängel zu beheben, und
drohte für den gegenteiligen Fall die Hinterlegung des Mietzinses an. Mit
Schreiben vom 3. April 2012 forderte der Beschwerdeführer die Erstellung der
ausstehenden Heiz-/Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2009 bis 2011, rügte erneut
Lärmimmissionen aus der oberhalb gelegenen Wohnung und Maschinenlärm unbekannter
Herkunft, setzte der Verwaltung Frist zur Behebung bis 25. April 2012 und drohte wiederum die Hinterlegung der Mietzinse an. Am 28. April 2012 wandte sich
der Beschwerdeführer an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
und hinterlegte den Mietzins für den Monat Mai 2012. Gegenstand der Verfahren
bildeten Mängelansprüche im Zusammenhang mit behaupteten Lärmimmissionen, die
Erstellung der Heiz-/Nebenkostenabrechnungen 2009 bis 2011, die Rückzahlung von
Guthaben aus den Perioden 2007 bis 2009 und Ansprüche im Zusammenhang mit der
Schliessung der Containerräume, der Entfernung der Sitzbänke und der eingeschränkten
Nutzung der Rasenfläche. Am 24. Juli 2012 wurden diese Verfahren in Anwesenheit
des Vertreters des dispensierten Beschwerdeführers sowie der Vertreterin der
Beschwerdegegnerin verhandelt. Die geschlossenen Vergleiche hat der
zwischenzeitlich nicht mehr vertretene Beschwerdeführer widerrufen. Am 8.
August 2012 wurden ihm die Klagebewilligungen ausgestellt. Am 17. September
2012 gelangte der nunmehr durch […] vertretene Beschwerdeführer an das
Zivilgericht und verlangte insbesondere eine Mietzinsreduktion von 10% des
Nettomietzinses wegen Lärms in der oberen Wohnung, 10% wegen undefinierbaren
Maschinenlärms, 3% wegen Türenzuschlagens, jeweils seit 23. November 2011, sowie
6% wegen des Entzugs der Bereitstellung von Containern für die
Abfallentsorgung, der Entfernung von Sitzbänken und der Sperrung der Rasenflächen
ab 16. März 2007. Zudem seien die Guthaben aus Heiz-/Nebenkostenabrechnungen
von CHF 875.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 2. Mai 2012 zu vergüten und die
Vermieterin zu verpflichten, die Abrechnungen jeweils spätestens 6 Monate nach
dem Abrechnungsstichtag vorzulegen. Der Beschwerdeführer beantragte weiter die
unentgeltliche Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin schloss auf
Nichteintreten und Abschreibung des Verfahrens, eventualiter Abweisung der
Klage. Zudem seien die hinterlegten Mietzinse umgehend im vollen Umfang der
Beschwerdegegnerin auszubezahlen. Das Zivilgericht hat am 1. März 2013
entschieden, dass der monatliche Nettomietzins ab 23. November 2010 bis 31.
Januar 2013, abzüglich 3 Monate, um 5%, d.h. total um CHF 792.25, reduziert
werde. Die Beschwerdegegnerin wurde ferner verpflichtet, dem Beschwerdeführer
das Guthaben aus den Heiz-/Nebenkostenabrechnungen von CHF 861.75 nebst Zins zu
5% seit 2. Mai 2012 zu bezahlen; im Übrigen wies es die Klage ab und
auferlegte die Gerichtskosten zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu
einem Fünftel der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer wurde weiter zu
einer reduzierten Parteientschädigung verurteilt und seinem Vertreter wurde ein
Kostenerlasshonorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Am 16. September 2013 wandte sich der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch […], an das
Appellationsgericht und beantragte mit seiner Beschwerde, es sei Ziffer 3 des
Entscheids vom 1. März 2013 aufzuheben und es sei für die Dauer des Mangels
„undefinierbarer Maschinenlärm“ eine Reduktion von 10% des Nettomietzinses seit
23. November 2010 vorzusehen. Der Nettomietzins für den Entzug der
Bereitstellung von Containern für die Abfallentsorgung, die Entfernung von
Sitzbänken und die Sperrung der Rasenflächen sei mit Wirkung ab 16. März 2007 um 6% herabzusetzen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen, unter o/e Kostenfolge. Am 6. Januar 2014 folgte die Beschwerdeantwort mit den Anträgen, die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Der
Beschwerdeführer sei weiter zu einer Sicherheitsleistung zur Deckung der
Parteikosten der Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF 3'000.– zu verurteilen,
unter o/e Kostenfolge. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Beschwerdeführers
bewilligt und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung ihrer
Parteivertretungskosten begründet abgewiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte
der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Gemäss Art. 308
ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Beim angefochtenen Entscheid
des Zivilgerichts vom 1. März 2013 handelt es sich um einen Endentscheid der
ersten Instanz. Der Streitwert liegt vorliegend soweit ersichtlich (vgl. auch unten)
unter CHF 10'000.–, womit Beschwerde erhoben werden kann. Diese wurde fristgerecht
eingereicht.
Zum Entscheid
über die Beschwerde ist gemäss § 10 Abs. 2 EG ZPO der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung
und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(Art. 320 ZPO).
2.1 Fraglich
ist zunächst, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO
ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet
einzureichen. Die Beschwerde hat zudem Rechtsbegehren zu enthalten, die so bestimmt
sein müssen, dass sie im Fall der Gutheissung der Klage unverändert zum Entscheid
erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 619 mit weiteren Hinweisen).
Aus diesem Prozessgrundsatz folgt demnach in einem Verfahren, in dem der
Beschwerdeführer Begehren in der Sache stellt, dass die auf Geldzahlung
gerichteten Beschwerdeanträge zu beziffern sind (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 f.
S. 619 f. mit weiteren Hinweisen; AGE BEZ.2013.30 vom 16. September 2013; BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013). Auch in Verfahren mit (sozialer) Untersuchungsmaxime,
welche nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der
Einleitung und Beendigung des Verfahrens betrifft oder die Frage, wie das
Rechtsbegehren formuliert sein muss, ist das auf eine Forderung gerichtete
Rechtsbegehren zu beziffern. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich insoweit keine
Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGE 137
III 617 E. 5.2 S. 621) oder eine Nachfrist zur Ergänzung anzusetzen (BGE 134 II
244 E. 2.4.2 S. 247 f.). Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid jedoch
festgehalten, dass die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte
Begehren unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus stehe (Art. 29 Abs. 1
BV). Daraus folgt, dass auf Rechtsmittel „mit formell mangelhaften
Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung,
allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid“ ergebe, was der
Rechtsmittelkläger „in der Sache verlange oder
– im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag
zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen“ (BGE
137 III 617 E. 6.2 S. 622 mit weiteren Hinweisen; vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013,
Art. 221 ZPO N 36, 38).
2.2 Der
Beschwerdeführer stellt mit seiner Beschwerde folgende Rechtsbegehren:
„1. Es sei die Ziff. 3 des Entscheids
vom 1. März 2013 (V.2012.1411) aufzuheben.
-
Es sei für die Dauer des Mangels
(„undefinierbarer Maschinenlärm“) eine Reduktion (Entschädigung) von 10% des
Nettomietzinses seit 23.11.2010 vorzusehen.
-
Es sei der Nettomietzins für den
Entzug der Bereitstellung von Containern für die Abfallentsorgung, die
Entfernung von Sitzbänken und die Sperrung der Rasenflächen mit Wirkung ab 16.03.2007 um 6% herabzusetzen.
-
…
-
…“
Mit seinen
Rechtsbegehren beziffert der Beschwerdeführer die Begehren um Bezahlung einer Mietzinsreduktion
nicht. Auch in der Begründung der Beschwerde, welche vom Gericht zur Auslegung
unklarer oder unvollständiger Rechtsbegehren herangezogen werden kann (vgl. BGE
137 III 617 E. 62 S. 622), äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur Höhe
beziehungsweise zur Bezifferung seiner Forderung. So führt er auf S. 7 aus:
„Dem Kläger ist daher aus den dargelegten Gründen die mit Rechtsbegehren 2 für
die Dauer des Mangels geforderte Reduktion (Entschädigung) von 10% des
Nettomietzinses seit 23. November 2010 zu gewähren“. Zur Höhe der Reduktion, zu den notwendigen Berechnungsparametern und zur Dauer der verlangten
Mietzinsreduktion äussert er sich nicht. Der Beschwerdeführer verweist lediglich
auf die „Kopie Klage mit Beilagen“, Klagebeilage 6, den angefochtenen Entscheid
und die Verfahrensakten. Ebenso verfährt er auf S. 8 der Beschwerde betreffend
Rechtsbegehren 3. Pauschale Verweise auf Beilagen genügen indes für eine
Bezifferung nach ständiger Rechtsprechung im zweitinstanzlichen Verfahren auch
unter der Schweizerischen ZPO und der sozialen Untersuchungsmaxime nicht, da
diese die Parteien nicht von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast
entbindet: Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten von sich aus zu
durchforsten, um abzuklären, was sich daraus zu Gunsten der Partei, die das
Beweismittel angerufen hat, herleiten liesse (Hauck,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 247 N 34; BGer
4A_32/2007 vom 16. Mai 2007 E. 4.1; BGer 5C.134/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2). So muss es auch nicht die für die Bezifferung einer Forderung notwendigen
Grundlagen und Beweise herausfiltern. Vielmehr wären in der Begründung die
Rechnungsgrundlagen zu substantiieren und zu beweisen und immerhin dort eine
bezifferte Forderung geltend zu machen gewesen.
Wenn zusätzlich
zur Beschwerdeschrift des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers das
Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids konsultiert wird, kann diesem zwar entnommen
werden, dass der Nettomietzins (jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt) CHF 682.–
betragen hat. Damit wäre es – abgesehen von der Frage, ob dieser Mietzins für
die ganze reklamierte Periode gegolten hat – immerhin an sich möglich gewesen,
eine Mietzinsreduktion pro Monat zu beziffern. Konsultiert man zusätzlich auch
noch den Entscheidtext, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offenbar während
des Verfahrens aus seiner Wohnung ausgezogen ist. Somit wäre es dem
Beschwerdeführer erst recht möglich gewesen, die gesamte Forderung vollständig
zu beziffern. Er hat dies jedoch wie ausgeführt nicht getan. Dies nachzuholen
und die Forderungen darüber hinaus im Einzelnen auszurechnen ist, wie
dargelegt, jedoch nicht Sache der Rechtsmittelinstanz. Liegen damit nach wie
vor unbezifferte Rechtsbegehren vor, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wurde durch den Instruktionsrichter bewilligt.
Entsprechend gehen die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF
1'100.– (vgl. § 11 Ziff. 6.1 GebV) zu Lasten des Staates. Dem unentgeltlichen
Rechtsvertreter wird ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die eingereichte
Honorarnote basiert auf dem Aufwand anstatt auf dem Streitwert (vgl. § 17 Abs.
2 des Advokaturgesetzes und angefochtener Entscheid E. 9.2). Die Vorinstanz ist
von einem Grundhonorar von CHF 1'680.– ausgegangen. Im Beschwerdeverfahren
wurde der Prozess schriftlich geführt, womit von einem Zuschlag von 50% auszugehen
ist (§ 4 Abs. 2 HO), wobei in der Regel ein Abzug von einem bis zwei Drittel
vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 2 HO). Die Honorare der Advokaten werden somit auf CHF
1'000.– inklusive Auslagen, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, festgelegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens von CHF 1'100.– gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu
Lasten des Staates.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, […] wird ein Honorar von CHF 1'000.– inklusive Auslagen,
zuzüglich 8% MWST von CHF 80.–, aus der Staatskasse ausgerichtet.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von CHF 1'000.– inklusive Auslagen, zuzüglich 8% MWST von
CHF 80.–, zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Caroline Meyer Honegger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn
der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.