Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.2
URTEIL
vom 24. März 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und
a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. Andreas Zuber
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 24. Dezember 2013
betreffend vorsorgliche
Obhutsaufhebung gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und Wechsel der Beistandsperson
Sachverhalt
Am 24. Dezember
2013 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme die elterliche Obhut von A_____ über B_____, geboren am
[…] 2000, aufgehoben und B_____ einstweilen bei seinen Grosseltern, C_____ und D_____,
platziert. Es wurde festgestellt, dass B_____ weiterhin das Internat [...]
besucht. Über das Besuchsrecht der Mutter werde anlässlich der mündlichen
Verhandlung entschieden. Gegen diesen Entscheid hat A_____ am 24. Dezember 2013
„Rekurs“ eingelegt.
Am 7. Januar
2014 wurde A_____ mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsgerichtspräsidenten
in Aussicht gestellt, dass auf die Beschwerde in dieser Form nicht eingetreten
werden könne, da sie keine Begründung enthalte. Es wurde ihr Gelegenheit
gegeben, dem Gericht bis zum 23. Januar 2014 eine Begründung nachzureichen,
wenn sie eine inhaltliche Beurteilung des angefochtenen vorsorglichen Entscheids
wünsche. Die Verfügung wurde von A_____ nicht in Empfang genommen und sie hat zu
ihrer Beschwerde keine Begründung nachgereicht.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1
i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1
des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Als Mutter und Inhaberin der elterlichen
Sorge ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid zweifellos
betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde
legitimiert. Die Beschwerde wurde am 24. Dezember 2013 rechtzeitig erhoben (Art. 450b
Abs. 1 ZGB).
1.2 Gemäss
Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde dem Gericht „schriftlich und begründet“
einzureichen. Darauf ist die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Entscheids hingewiesen worden. Es muss in der
Beschwerde dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid eine
Rechtsnorm verletzt oder auf einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung beruht. Die Anforderungen an die Begründungspflicht
sind dabei nicht allzu hoch zu stellen, doch hat die betroffene Person wenigstens
anzuführen, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht
einverstanden ist (Steck, in:
Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 Abs. 3 ZGB N 42). Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde keine Begründung
angefügt, sondern lediglich „Rekurs“ angemeldet. Eine Begründung kann indessen
innert der gesetzlichen Beschwerdefrist (vorliegend: 30 Tage ab dem 24.
Dezember 2013, also bis zum 23. Januar 2014) nachgereicht werden. Die Beschwerdeführerin
wurde auf diese Möglichkeit ausdrücklich in der Verfügung des Verwaltungsgerichtspräsidenten
vom 7. Januar 2014 hingewiesen.
1.3 Die
per Einschreiben versandte Verfügung des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 7. Januar
2014 wurde tags darauf von der Beschwerdeführerin nicht in Empfang genommen und
innert der Abholfrist nicht bei der Post abgeholt. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat eine eingeschriebene Briefpostsendung, wenn
der Adressat nicht angetroffen wird und daher eine Abholungseinladung in seinen
Briefkasten oder in sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als
zugestellt zu gelten, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies
nicht innert der Abholfrist, welche sieben Tage beträgt (Art. 169 Abs. 1 lit. d
und lit. e der Verordnung zum Postverkehrsgesetz vom 1. September 1967), so
gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern die Person
mit einer Zustellung rechnen musste (BGE 134 V 49 E. 4 S. 52). Die Verfügung
gilt somit per 15. Januar 2014 als zugestellt, da die Beschwerdeführerin mit
der Zustellung aufgrund des vorgängigen Verfahrens rechnen musste.
1.4 Auf
die Beschwerde vom 24. Dezember 2013 kann somit mangels Begründung nicht eingetreten
werden.
1.5 Der
Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der angefochtene Entscheid rein
vorsorglich und mit befristeter Wirkung bis zum 28. Februar 2014 ergangen ist.
Nachdem diese Frist inzwischen abgelaufen ist, fehlt auch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
an einer materiellen Beurteilung der Beschwerde.
1.6 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VPRG). Auf die Erhebung von Kosten
kann aber vorliegend umständehalber verzichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung einer Gebühr wird umständehalber
verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Andreas Zuber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen
von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.