Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.86
ENTSCHEID
vom 25.
Februar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Urs
Thönen
Beteiligte
A_____, geb. […] 1975 Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
B_____ AG Beschwerdegegnerin
1
[…]
C_____ AG Beschwerdegegnerin
2
[…]
D_____ Beschwerdegegner
3
[…]
alle vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
Geschädigte
E_____ AG
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. August 2013
betreffend Sperre des Kontos Nr. [...]
lautend auf den Namen G_____ GmbH gemäss Art. 263 StPO
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 21. Januar 2013 ist eine Strafanzeige von E_____ AG, B_____ AG, C_____ AG
und D_____ unter anderem wegen Betrugs, Urkundenfälschung und ungetreuer
Geschäftsbesorgung gegen H_____ erstattet worden. Mit Datum vom 7. Februar 2013
wurde die Anzeige auf die G_____ GmbH bzw. A_____ als deren einzigen
Gesellschafter erweitert. Letzterer wird insbesondere beschuldigt, überhöhte
Rechnungen bzw. Rechnungen für nicht geleistete Arbeiten zu Lasten der E_____
und der involvierten Bauherren gestellt zu haben.
Mit Verfügung
vom 28. Februar 2013 hat die Staatsanwaltschaft auf dem Konto Nr. [...]
der G_____ einen Betrag von CHF 1,1 Mio sperren lassen.
Am 20. August
2013 hat die Staatsanwaltschaft eine am 14. August 2013 beantragte Aufhebung
der Sperre abgelehnt. Hiergegen liess A_____, vertreten durch [...], am 27.
August 2013 Beschwerde erheben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2013 sowie die unverzügliche
Freigabe der beschlagnahmten Gelder der G_____. Die Staatsanwaltschaft hat am
9. September 2013 ein gleichzeitig eingereichtes Wiedererwägungsgesuch abgelehnt
und am 27. September 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.
Hingegen haben sich die anzeigestellenden B_____, C_____ und D_____, vertreten
durch [...], am 15. Oktober 2013 vernehmen lassen und auf die Replik des
Beschwerdeführers vom 18. November 2013 am 3. Januar 2014 auch noch dupliziert.
Die E_____ hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit.
b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist gemäss § 17 lit. a des
kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO; SG 257.100) und § 73a Abs. 1
lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) das
Appellationsgericht als Einzelgericht.
Gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
Verfahrensbeteiligt im Sinne des Gesetzes ist jede Person, die durch Verfahrenshandlungen
beschwert ist. Wird sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihr
die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei
zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f. i.V.m. Abs. 2 StPO).
Nach der
Rechtsprechung ist die unmittelbare Betroffenheit nicht gegeben bei rein
wirtschaftlicher Berechtigung an einem Bankkonto, bei einem Aktionär bei
Delikten zum Nachteil der Aktiengesellschaft oder bei treuhänderischer
Verwaltung eines Bankkontos. Der Beschuldigte, der nicht selber Kontoinhaber
ist, hat kein Beschwerderecht (Schmid,
Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 2; BGer 1B_94/2012 vom 2. April 2012 E. 2;
1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 2.2). Eine juristische Person darf mit den
an ihr wirtschaftlich beteiligten natürlichen Personen nicht gleichgesetzt
werden, selbst dann nicht, wenn hinter der Gesellschaft bloss eine Person als Gesellschafter
und Geschäftsführer steht: Wer eine juristische Person als Kontoinhaberin
einsetzt, zieht damit eine Grenze zwischen der eigenen Rechtspersönlichkeit und
jener der eingesetzten juristischen Person. Er hat die Vor- und Nachteile
dieses Vorgehens gleichermassen zu tragen und ausdrücklich im Namen der
juristischen Person zu handeln, wenn er deren Rechte ausüben möchte.
Vorliegend wurde
ein Konto der G_____, einer GmbH, gesperrt. Beschwerde erhoben hat jedoch der
im Zeitpunkt der Beschwerde bloss wirtschaftlich an der G_____ berechtigte Beschuldigte.
Er tat dies nicht im Namen der G_____. Er selber ist zur Beschwerdeerhebung
nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Legitimation nicht
einzutreten.
Hinzu kommt,
dass über die G_____ während dem laufenden Beschwerdeverfahren der Konkurs eröffnet
wurde (Amtsblatt Basel-Landschaft vom […]). Mit der Konkurseröffnung verliert
der Schuldner das Recht, über sein Vermögen zu verfügen; dieses steht jetzt
unter Konkursbeschlag (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Überdies sind Zivil- und
Verwaltungsprozesse einzustellen, in denen der Schuldner Partei ist und die den
Bestand der Konkursmasse berühren (Art. 207 SchKG). Entsprechendes gälte für
das vorliegende Beschwerdeverfahren, wenn die G_____ selber Beschwerde geführt
hätte: Die G_____ darf nicht mehr über die gesperrten Vermögenswerte verfügen,
daher wäre ihr Rechtsschutzinteresse an der Freigabe der beschlagnahmten Gelder
entfallen.
Gemäss Art. 428
StPO gilt eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, als
unterliegend. Entsprechend sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Im vorliegenden
Fall wurde von der Privatklägerschaft keine Parteientschädigung beantragt (Art.
433 Abs. 2 StPO). Folglich fällt bloss die Gebühr für das vorliegende Verfahren
an, welche auf CHF 400.– zu beziffern ist.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.