Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.6
ENTSCHEID
vom 4.
März 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ , geb. […]
1984 Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Februar 2014
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 9. April 2014
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt mehrere Verfahren wegen Diebstahls und Sachbeschädigung
gegen A_____. Dieser wurde am 11. Februar 2014 im Zuge einer Hausdurchsuchung
an seinem Wohnort festgenommen. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 ordnete
das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft
für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 9. April 2014 an.
Gegen diese
Verfügung hat der nicht anwaltlich vertretene A_____ mit undatiertem Schreiben
(Eingang: 17. Februar 2014) eigenhändig Beschwerde erhoben und sinngemäss um
Aufhebung des Entscheides und um Haftentlassung ersucht. Die Staatsanwaltschaft
schliesst in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2014 auf Abweisung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 liess sich A_____ replicando
vernehmen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über
die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 57.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2
StPO frei.
2.1 Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, diverse
Einbruchdiebstähle in parkierte Fahrzeuge begangen zu haben, teilweise verbunden
mit Sachbeschädigungen. Zudem wird ihm ein versuchter Einschleichdiebstahl zur
Last gelegt. Der Beschwerdeführer hat einen Teil der ihm vorgeworfenen Taten
ausdrücklich zugestanden. Den Diebstahl des Koffers mit der Sportpistole aus
dem Fahrzeug von B_____ hat er hingegen bestritten. Im Übrigen hat er geltend
gemacht, er könne sich infolge der Einnahme von Medikamenten und Drogen nicht
mehr erinnern, ob er die einzelnen Delikte begangen habe oder nicht.
Grundsätzlich zugestanden hat er jedoch, dass er mehrere Diebstähle aus
unverschlossenen Fahrzeugen begangen hat. Ebenfalls zugegeben hat der
Beschwerdeführer, dass er bei den verschlossenen Fahrzeugen einen Stein in die
Scheibe geworfen habe, um an die darin vermuteten Wertsachen zu kommen. Damit
sind sowohl ein Teil der Diebstähle als auch die Sachbeschädigungen zugestanden.
2.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122
E. 3.2., statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.).
Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen
Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen
bejahen durften (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.). Dabei
sind an den dringenden Tatverdacht in einem frühen Stadium der
Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als bei fortgeschritteneren
Ermittlungen.
2.3 Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer Hausdurchsuchung
an seinem Wohnort bzw. dem Wohnort seiner Freundin festgenommen. Dabei wurde
zahlreiches Deliktsgut gefunden – darunter 43 Mobiltelefone in noch
ungeöffneten Schachteln – das erst teilweise zugeordnet werden konnte. Seine
Angaben dazu sind äusserst vage und zur Erhellung des Sachverhalts nur bedingt
hilfreich. Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer aber den grössten Teil der
ihm vorgehaltenen Delikte zugestanden. So hat er sowohl in der Beschwerde als
auch in der Replik nicht bestritten, Delikte begangen zu haben. In der
Beschwerde machte er geltend, er habe in eine Klinik eintreten wollen, damit er
keine weiteren Delikte mehr begehe. In seiner Replik hat er wiederholt, er habe
die Delikte aufgrund seiner Drogenprobleme begangen. In objektiver Hinsicht zusätzlich
gestützt wird der dringende Tatverdacht schliesslich auch durch die an zwei der
Fahrzeuge gefundenen DNA-Spuren des Beschwerdeführers.
2.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten das
Zwangsmassnahmegericht zu Recht von einem dringenden Tatverdacht betreffend
mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung ausgegangen.
3.1 Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung
der Untersuchungshaft mit dem Vorliegen der Haftgründe Fortsetzungs- und
Kollusionsgefahr begründet. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde
geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Eine solche wurde jedoch weder von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht, noch vom Zwangsmassnahmengericht
angenommen. Es steht zu vermuten, dass der nicht anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer die Verfügung des Zwangsmassnahmegerichts nicht richtig
verstanden hat und sinngemäss die Fortsetzungsgefahr bestritten wird.
3.2 Der
Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
beschuldigte Person in Freiheit durch "Verbrechen oder schwere Vergehen"
die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde, nachdem sie bereits früher
Delikte verübt hat. Voraussetzung für die Annahme der Fortsetzungsgefahr ist
damit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst, dass der
Beschuldigte mindestens zwei Straftaten begangen hat, die sich gegen gleiche
oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben wie die
drohenden weiteren „Verbrechen oder schwere Vergehen“ (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S.
85 f.). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Anordnung von Haft wegen
Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten bezwecke, und darauf hingewiesen,
dass die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer
strafbaren Handlung zu hindern, von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als
Haftgrund anerkannt werde. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr
diene auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert
werde, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziere und in die
Länge ziehe (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Aus
Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es zur Bejahung der zu befürchtenden
Delikte aber einer sehr ungünstigen Rückfallprognose, bei welcher insbesondere
die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte und die einschlägigen
Vorstrafen zu berücksichtigen sind (Forster,
Basler Kommentar, N 38 zu Art. 221 StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2.
S. 86, 135 I 71 E. 2.3 S. 73, 133 I 270 E. 2.2 S. 276). Dabei
gilt, dass je geringer die Schwere der Vortaten ist, desto höhere Anforderungen
grundsätzlich an deren Anzahl zu stellen sind (Forster,
a.a.O., N 15, auch Fn 58 zu Art. 221 StPO).
3.3 Das jüngste Verfahren gegen den Beschwerdeführer betrifft
mehrere Einbruchdiebstähle in parkierte Fahrzeuge sowie einen versuchten
Einschleichdiebstahl. Zumindest an den zugestandenen Diebstählen aus den
Fahrzeugen kann infolge der gesicherten DNA-Spuren sowie des Geständnisses kein
ernsthafter Zweifel an der Tatverwirklichung bestehen. Die mutmassliche
Deliktsbeute übersteigt die Grenze der Geringfügigkeit beträchtlich. Hinzu
kommen diverse Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz; auch diesbezüglich
hat er ein Geständnis abgelegt und grundsätzlich Beschaffungskriminalität als
Motivation für seine Delinquenz angeführt. Sodann weist der Beschwerdeführer
seit 2006 sieben Verurteilungen auf. Neben zahlreichen Verstössen gegen das
Strassenverkehrsgesetz und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes sind vier
der Vorstrafen einschlägig wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs. Hinzu kommen Verurteilungen wegen einfacher
Körperverletzung, Tätlichkeiten und Beschimpfungen. Der Beschwerdeführer hat neben
zwei unbedingten Geldstrafen im Jahr 2013 eine sechsmonatige Freiheitsstrafe
verbüsst und bereits kurz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug– während
der laufenden Probezeit – erneut delinquiert. Hinzu kommt ein weiteres vor
Strafgericht hängiges Verfahren (Anklageschrift vom 17. Dezember 2013), unter anderem
wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Der Beschwerdeführer ist seit fünf Jahren drogenabhängig
und bezieht eine IV-Rente. Er wohnt bei seiner Freundin; über die Stabilität
dieser Beziehung ist jedoch nichts bekannt. Diese bietet jedenfalls nicht
ausreichend Gewähr für einen zukünftigen deliktsfreien Lebenswandel. In der Begründung
des Strafbefehls vom 26. April 2012, mit dem der Beschwerdeführer wegen
einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde, wird angeführt: „Der mehrfach
einschlägig vorbestrafte Beschuldigte muss als absolut unbelehrbar und uneinsichtig
bezeichnet werden (…).“ (Strafbefehl S. 3). Unter diesen Umständen ist eine
Weiterführung der Deliktsserie durch den Beschwerdeführer dringend zu befürchten
– die Rückfallprognose ist damit äusserst ungünstig. Bei den begangenen und zu
erwartenden Straftaten handelt es sich um Vergehen nach Art. 10 StGB, die nicht
bagatellisiert werden dürfen. In der Gesamtheit der aktuellen Vorfälle und der
bereits beurteilten Straftaten offenbart sich eine erhebliche Gefährdung, die
vom Beschwerdeführer ausgeht. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen
des Zwangsmassnahmegerichtes kann verwiesen werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass angesichts der grossen Anzahl von Vorstrafen, der
Intensität der laufenden Delinquenz und des damit verbundenen, offenkundigen
Bedürfnisses, das laufende Verfahren nicht ständig durch weitere Taten zu
verkomplizieren, keine allzu hohen Anforderungen an die Schwere der Delikte zu
stellen sind. Daher ist nach dem zuvor Gesagten die Fortsetzungs-
beziehungsweise die Wiederholungsgefahr gegeben.
Da der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr erfüllt ist, kann auf die
Erörterung der Frage, ob zusätzlich Kollisionsgefahr gegeben sei, verzichtet
werden, reicht doch das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für
die Anordnung von Haft aus (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E.
2; APE HB.2013.39 vom 29. Juli 2013). Auch die Kollisionsgefahr wäre im
vorliegenden Fall indessen zu bejahen, wie aus den zutreffenden Ausführungen
der Beschwerdegegnerin (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 12.
Februar 2014) und der Vorinstanz hervorgeht.
5.1 Schliesslich steht auch die Verhältnismässigkeit der
angeordneten Untersuchungshaft ausser Frage. Der Beschwerdeführer befindet sich
seit seiner Festnahme am 11. Februar 2014 in Haft. Im Falle einer Verurteilung
droht ihm, insbesondere im Hinblick auf die oben erwähnten zahlreichen
Vorstrafen, eine Sanktion, deren Dauer die der angeordneten Haft klar
übersteigen dürfte. Die angeordnete Untersuchungshaft bis zum 9. April 2014 ist
daher verhältnismässig.
5.2 Der Beschwerdeführer hat in seinen Eingaben den Wunsch
geäussert, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, um zwecks
Suchtbehandlung in eine Klinik einzutreten. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten,
dass während der Dauer der laufenden Ermittlungen eine Haftentlassung zum
Eintritt in eine Klinik nicht in Frage kommt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.