Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2013.42
ENTSCHEID
vom 6.
Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea
Pfleiderer
Parteien
A_____
Beschwerdeführerin
[…]
gegen
B_____
Beschwerdegegner
[…]
vertreten durch […], Advokat
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 4. Dezember 2012
betreffend Rechtsöffnung /
Zahlungsbefehl Nr. 12017882
(definitive Rechtsöffnung)
Sachverhalt
Das Zivilgericht
erteilte B_____ mit Entscheid vom 4. Dezember 2012 gegenüber der A_____ die
definitive Rechtsöffnung für die Beträge von CHF 2'552.05 nebst Zinsen und
zuzüglich Betreibungskosten von CHF 73.– (Verfahren […]). Der schriftlich begründete
Entscheid wurde A_____ am 5. Juni 2013 zugestellt.
Mit Eingabe vom
10. Juni 2013 an das Zivilgericht verlangte A_____ die Aufhebung dieses
Entscheids und den Ausstand von Zivilgerichtspräsident C_____ und Zivilgerichtsschreiberin
D_____. Das Zivilgericht überwies diese Eingabe zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht. Dieses stellte mit Verfügung vom 28. Juni 2013 die
Überweisung fest, nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und verlangte einen
Kostenvorschuss. Gegen diese verfahrensleitende Verfügung hat A_____ Beschwerde
beim Bundesgericht erhoben. Darin verlangte sie die Aufhebung der Verfügung und
die Rückweisung des Verfahrens an das Zivilgericht zur Behandlung ihrer Eingabe
vom 10. Juni 2013. Mit Urteil vom 28. Oktober 2013 (BGer 5A_544/2013,
5A_545/2013) entschied das Bundesgericht, das Appellationsgericht habe die Eingabe
vom 10. Juni 2013 zu Recht als Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO qualifiziert
(a.a.O., E. 3.4 S. 7); demgemäss wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.
Mit
Vernehmlassungen vom 8. und 9. Januar 2014 haben die am erstinstanzlichen
Verfahren beteiligten Gerichtspersonen, der Zivilgerichtspräsident C_____ und
die Zivilgerichtsschreiberin D_____, zur vorliegenden Beschwerde Stellung
genommen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Entscheide des
Rechtsöffnungsgerichts sind gemäss Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309
lit. b Ziff 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nur mit
Beschwerde anfechtbar. Bei im summarischen Verfahren ergangenen Entscheiden,
wie jenen des Rechtsöffnungsgerichts (Art. 251 lit. a ZPO) beträgt die
Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Ob der Beschwerdeführer diese
Frist mit der am 20. Juni 2013 beim Zivilgericht eingegangenen Eingabe
eingehalten hat, kann vorliegend offen bleiben, da diese – wie noch auszuführen
sein wird – ohnehin abzuweisen ist. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 EG
ZPO).
2.1 Die
Beschwerdeführerin rügt vorliegend, das Gericht sei nicht gehörig besetzt
gewesen, da die Zivilgerichtsschreiberin D_____ bereits an einem anderen zivilgerichtlichen
Verfahren ([…]) mitgewirkt habe, in welchem die Beschwerdeführerin am 18.
Januar 2013 ein Ausstandsgesuch gestellt habe. Im Verfahren […] hätte D_____
nicht mehr mitwirken dürfen. Sie hätte zudem ihre Beteiligung am Verfahren […]
von sich aus mitteilen müssen (Beschwerde S. 12–17). Der Zivilgerichtspräsident
C_____ habe es ferner versäumt, D_____ zur Einhaltung ihrer Pflichten
anzuhalten; das Wissen von D_____ sei ihm anzurechnen (Beschwerde S. 17–20).
2.2
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, denen
in dieser Hinsicht dieselbe Tragweite zukommt, hat der Einzelne Anspruch
darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 133 I 1 E.
5.2 S. 3; BGE 131 I 31 E.
2.1.2.1 S. 34 f.; je mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden
nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu
erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des
betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und
organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem
Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände
ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen
in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.
Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein
der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht
verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 135 I 14 E. 2
S. 15; BGE 134 I 238 E.
2.1 S. 240; BGE 133 I 1 E.
6.2 S. 6; je mit Hinweisen). Der Ausstand im Einzelfall steht in einem gewissen
Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter und muss daher
die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die
Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht
ausgehöhlt werden (BGer 1P.168/2003 vom 25. August 2003 E. 3.1).
Nach Art. 49
Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht
„unverzüglich“ ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund
Kenntnis erhalten hat. Diese Obliegenheit zur sofortigen Geltendmachung leitet
sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben ab (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO),
welches verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Organmangel so früh wie
möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend gemacht wird
(BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496; siehe auch Wullschleger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 49 ZPO N 7).
2.3
Vorliegend ist entscheidend, dass die Beschwerdeführerin bereits mit
Eröffnung des Entscheiddispositivs am 7. Dezember 2012 wusste, dass D_____ als
Gerichtsschreiberin im Verfahren […] eingesetzt worden ist. Den Entscheid im
Verfahren […] vom 20. Dezember 2012 hat die Beschwerdeführerin am 15.
Januar 2013 erhalten und hatte spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der
Beteiligung von D_____ an jenem Verfahren. Wenn nun, wie die Beschwerdeführerin
geltend macht, die Beteiligung von Zivilgerichtsschreiberin D_____ den Ausschlag
für ihr Ausstandsgesuch gab, so hätte sie ihr Ausstandsbegehren unverzüglich,
d.h. so früh wie möglich und bei erster Gelegenheit, unmittelbar nach
Kenntnisnahme stellen müssen. Ihre Eingabe vom 10. Juni 2013 hat die
Beschwerdeführerin dem Zivilgericht aber unbestrittenermassen erst eingereicht,
nachdem sie den (schriftlich begründeten) Entscheid erhalten hatte. Die
Beschwerdeführerin behauptet nun nicht, dass sie die angebliche
Unregelmässigkeit bei der Zusammensetzung des entscheidenden Gerichts erst mit
der Eröffnung des begründeten Entscheids erfahren hat. Die am Entscheid
beteiligten Gerichtspersonen sind denn auch bereits auf dem Titelblatt des
Entscheiddispositivs ausdrücklich erwähnt. Vom Entscheiddispositiv hatte die Beschwerdeführerin
denn auch Kenntnis, hat sie doch nach dessen Zustellung eine schriftliche
Begründung des Dispositivs verlangt. Wer aber einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich
nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine
spätere Anrufung (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3 mit Hinweisen). Obwohl somit die
Beschwerdeführerin spätestens seit dem 15. Januar 2013 wusste, dass die
Zivilgerichtsschreiberin D_____ an beiden die Beschwerdeführerin betreffenden
Verfahren als Gerichtsschreiberin eingesetzt worden war (Verfahren […] und […]),
hat sie dies im vorliegenden Verfahren […] erst in ihrer Eingabe vom 10. Juni
2013 geltend gemacht, also knapp fünf Monate nach dem Zeitpunkt, in welchem sie
von dem angeblichen Ausstandsgrund Kenntnis erhielt. Dies ist offensichtlich nicht
unverzüglich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Damit hat sie ihren Anspruch
verwirkt. Es verstösst gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei einen ihr bekannten
Mangel nicht unverzüglich vorbringt, sondern zuwartet, um ihn allenfalls erst
im Anschluss an ein für sie ungünstiges Urteil des betreffenden Gerichts geltend
zu machen (BGE 132 II 485 E. 4.3 mit Hinweisen; BGer 4A_160/2013 vom 21. August
2013 E. 4.1).
2.4
Die Rüge der Beschwerdeführerin wäre ausserdem ohnehin unbegründet.
Der Umstand, dass eine Gerichtsperson bereits in einem früheren Verfahren der
gleichen Partei in anderer Sache mitgewirkt hat, bildet für sich allein keinen
Ausstandsgrund (BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 227; Wullschleger, a.a.O., Art. 47 ZPO N 68).
Es fehlt an einer eine Befangenheit begründenden Vorbefassung, wenn eine
Gerichtsperson in der gleichen Stellung bereits in einem früheren Verfahren
mitgewirkt hat, in welchem eine oder beide Parteien bereits beteiligt waren
(BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; siehe auch Rüetschi,
Berner Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 47 N 15 ff.).
Eine Vorbefassung liegt auch nicht vor, wenn eine Person wiederholt Gesuche
stellt, die immer wieder von der identischen Gerichtsperson behandelt werden
(BGer 2C_755/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.1.1). Damit fehlt es bei der
Gerichtsschreiberin D_____ von vornherein an einem Ausstandsgrund. Fehlt es bei
ihr an einem Ausstandsgrund, ist der daraus abgeleiteten Pflichtverletzung des
Gerichtspräsidenten (Pflicht, die Gerichtsschreiberin zur Einhaltung ihrer
Pflichten anzuhalten) von Anfang an jegliche Grundlage entzogen. Demgemäss ist
weder gegenüber Zivilgerichtsschreibern D_____ noch gegenüber
Zivilgerichtspräsident C_____ ein Ausstandsgrund glaubhaft gemacht worden. Der
angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 108 ZPO; vgl. auch Wullschleger, a.a.O., Art. 50 ZPO N 13).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.