Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.111
URTEIL
vom
10. März 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin Dr. Salome
Stähelin
Beteiligte
A_____
Rekurrentin
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Erziehungsdepartement des
Kantons Basel-Stadt Rekursgegner
Leimenstrasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Erziehungsdepartements
vom 8. April 2013
betreffend Korrektur der
Einstufung von A_____ per 1. Juni 2012
Sachverhalt
A_____ (Rekurrentin)
arbeitet seit dem 1. August 1994 als Kindergartenlehrperson beim Erziehungsdepartement
(ED). Auf der Grundlage der damals geltenden gesetzlichen Grundlage wurde sie
bei ihrer Einstellung in die Lohnstufe 02 eingestuft. Am 2. Mai 2012 beantragte
die Rekurrentin beim Personaldienst des ED die Überprüfung ihrer Einstufung, da
ihre Familienarbeit bei der ursprünglichen Einstufung nicht berücksichtigt
worden sei. Diesem Antrag entsprach der Personaldienst und korrigierte ihre Einstufung
unter Berücksichtigung von 7 Lohnstufen für die von ihr geleistete
Familienarbeit. Sie wurde per 1. Juni 2012 neu in die Lohnklasse 12, Stufe 25
eingestuft. Auf ihren Antrag erliess die Schulkreisleitung mit Datum vom 24.
Oktober 2012 eine entsprechende, anfechtbare Verfügung.
Gegen diese
Verfügung liess die Rekurrentin am 29. Oktober 2012 Rekurs an das ED erheben,
mit dem sie deren kosten- und entschädigungsfällige teilweise Aufhebung und
ihre rückwirkende Einstufung in die Lohnstufe 12 per 1. September 2000, unter
Leistung einer entsprechenden Nachzahlung, beantragte. Diesen Rekurs wies das
ED mit Entscheid vom 8. April 2013 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 9. April und 6. Mai 2013 erhobene
und begründete Rekurs, mit dem sie an ihren bei der Vorinstanz gestellten
Rechtsbegehren festhält. Das ED beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2013
die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat die Rekurrentin mit
Eingabe vom 14. August 2013 repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Angefochten ist vorliegend der
Einstufungsentscheid betreffend der Rekurrentin durch das ED. Weder das Personalgesetz
(PG) noch das Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) enthalten für die
Anfechtung von Beschlüssen der zuständigen Behörde betreffend der Einstufung
gemäss § 8 Lohngesetz bzw. §§ 9 ff. der Verordnung über die Einreihung von
Funktionen sowie die Einstufung von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung) spezifische Vorschriften.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 23. Mai 2013 sowie § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt in Verbindung mit § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; VGE VD.2011.54 vom 13. März 2012 E. 1.1).
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist vom
angefochtenen Beschluss offensichtlich berührt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Abänderung und ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den fristgemäss eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des
Verwaltungsgerichts ist ebenfalls weder im Lohngesetz noch im Personalgesetz
besonders geregelt. Massgebend sind somit ausschliesslich die Bestimmungen des
VRPG. Nach der Vorschrift von § 8 Abs. 1 VRPG ist im Folgenden zu prüfen, ob
die Verwaltung den Sachverhalt mangelhaft festgestellt, die massgebenden
gesetzlichen Vorschriften unrichtig angewendet, ihr Ermessen verletzt oder gegen
allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien verstossen hat.
Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 4 VRPG in
Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2011.54
vom 13. März 2012 E. 1.2).
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012
ist die Lohneinstufung der Rekurrentin korrigiert worden. Es wurde dabei
festgestellt, dass im Zeitpunkt ihrer Einstellung per 1. August 1994
Familienarbeit bei der Einstufung noch keine Berücksichtigung gefunden habe.
Demgegenüber werde gemäss § 12 Abs. 2 der Einreihungsverordnung in der per 1.
September 2000 in Kraft getretenen Fassung Erfahrung aus Familienarbeit für Funktionen
im Erziehungs- und Pflegebereich zu mindestens 33 Prozent und zu höchstens 66
Prozent angerechnet. Es wurden ihr daher in Berücksichtigung ihrer
Familienarbeit 7 Lohnstufen gewährt. Dementsprechend wurde sie neu in die Lohnklasse
12, Stufe 25 eingestuft. Diese Einstufung erfolgte per 1. Juni 2012, d.h. auf
den Beginn des nächsten Monats nach ihrem entsprechenden Gesuch.
Strittig ist
zwischen den Parteien nun einzig der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Neueinstufung.
Die Rekurrentin verlangt ihre rückwirkende Einstufung in die Lohnklasse 12,
Stufe 25 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung von § 12 Abs. 2
der Einreihungsverordnung, also per 1. September 2000.
3.1 Die
Vorinstanz stützt sich bei ihrem Entscheid, mit dem sie eine rückwirkende
Neueinstufung ablehnt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts.
3.2
3.2.1 Das
Anstellungsverhältnis entsteht im geltenden Recht des Kantons Basel-Stadt
gemäss § 9 PG durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages
(Meyer, Staatspersonal, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 674). Diese Rechtslage gilt seit dem Inkrafttreten des
Personalgesetzes am 1. Juli 2000. Demgegenüber wurde das Anstellungsverhältnis
früher und damit auch im Zeitpunkt der Anstellung der Rekurrentin durch
Verfügung begründet (Felder,
Öffentliches Dienstverhältnis, in: Eichenberger et. al. [Hrsg.], Handbuch des
Staats und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 1984, S. 432). Das
bisherige Anstellungsverhältnis und die Einstufung der Rekurrentin beruhten
daher auf Verfügung. Mit der Verf.ung vom 24. Oktober 2012 wurde damit eine
Anpassung einer formell rechtskräftigen, aber nachträglich, aufgrund der
Änderung von § 12 Abs. 2 der Einreihungsverordnung per 1. September 2000
fehlerhaft gewordenen Dauerverfügung vorgenommen.
3.2.2 Wie
die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben, hat dieser Widerruf aber
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht automatisch zur Folge, dass die entsprechende
Besserstellung der angestellten Person auch rückwirkend auf den Zeitpunkt einer
früheren Einstufung hin erfolgt, welche sich im Nachhinein als nicht korrekt
erweist. Das Verwaltungsgericht erwog, die frühere Einstufung sei grundsätzlich
anfechtbar gewesen und habe mangels erfolgter Anfechtung eben Geltung, bis sie
geändert werde (VGE 707/2004 vom 25. Januar 2005 E. 3a). Es verwies dabei auf
die Praxis zur Änderung der Einreihung von Stellen in eine Lohnklasse (z.B. VGE
731/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 3, 702/2003 vom 3. November 2004 E. 2). In
diesen Fällen würden nur die Angestellten, welche erfolgreich gegen die Einreihungsverfügung
rekurriert hätten, rückwirkend auf das Datum der angefochtenen Verfügung in die
höhere Lohnklasse eingereiht. Andere Inhaber der Stelle profitierten von der
neuen Einreihung der Stelle praxisgemäss erst auf den ersten Tag des auf das
Verwaltungsgerichtsurteil folgenden Monats und nicht etwa rückwirkend (VGE
707/2004 vom 25. Januar 20005 E. 3a). Das Verwaltungsgericht erwog dabei, es widerspreche
nicht dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 und 2 BV,
diejenigen Mitarbeitenden, die das Risiko von Einsprache und Rekurs gescheut
hätten, für eine beschränkte Übergangszeit schlechter zu stellen als ihre
Kollegen, welche die Einreihungsverfügung mit Erfolg angefochten hätten (VGE
702/2003 vom 3. November 2004 E. 2, 712-719, 724, 726-727, 732-733/2002 vom 25.
Juni 2003 E. 3, 725/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 3a mit weiteren
Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt jedoch – wie das Verwaltungsgericht stets
betont hat – nur bei Nachfolgebegehren nach Neueinreihungen aufgrund einer
Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebotes gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2
BV. Beim Verbot der Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts gemäss Art. 8
Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 3 GlG handelt es sich hingegen nach klarer Vorgabe
des Bundesgerichts um ein justiziables, subjektives Individualrecht, welches im
Rahmen der bundesrechtlichen fünfjährigen Verjährungsfrist auch nachträglich
geltend gemacht werden kann (BGE 131 I 105 E. 3.3 S. 108, 125 I 14 E. 3 S. 16
ff.; 124 II 436 E. 10d ff. S. 450 ff.; VGE 702/2003 vom 3. November 2004 E. 2).
3.2.3 Diese in Bezug auf die Änderung von
Einreihungen entwickelte Praxis hat das Verwaltungsgericht auch auf strittige
Einstufungen übertragen (VGE 702/2003 vom 3. November 2004 E. 2). Das
Verwaltungsgericht stellte fest, dass eine zu tiefe Einreihung oder Einstufung
und entsprechend ein zu tiefer Lohn somit Geltung hätten, bis sie als Folge der
eigenen Aktivität des Betroffenen oder der Aktivität Dritter anzuheben sind.
Dabei findet keine Rückwirkung statt, wenn Mitarbeitende, und sei es aus
Unkenntnis der gesetzlichen Situation, selbst keinen Antrag auf Neueinreihung
gestellt und bei ihren Vorgesetzten auch nicht darauf gedrängt hätten, dass
diese einen entsprechenden Antrag einreichten (vgl. VGE 707/2004 vom 25. Januar
2005 E. 3a). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche ein
Abgehen von dieser Praxis und entsprechend eine Rückwirkung über den 1. Juni
2012 hinaus rechtfertigen.
3.2.4 Diese Praxis ist vom Bundesgericht
als verfassungskonform geschützt worden (BGE 131 I 105 E. 3.5 ff. S. 109 ff.).
Das Bundesgericht erwog, dass das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs.
1 BV nicht unmittelbar ein subjektives Recht auf einen rechtsgleichen Lohn verschaffe,
sondern nur einen Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit. Er könne lediglich
indirekt zur Folge haben, dass der öffentliche Arbeitgeber einem Betroffenen
zur Beseitigung einer Rechtsungleichheit höhere Leistungen ausrichten müsse
(BGE 131 I 105 E. 3.6 S. 109 f.). Aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot
könne zwar eine Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers abgeleitet werden,
gleichwertige Arbeit gleich zu entlöhnen. Dem Arbeitgeber komme aber bei der
Wahl der Anknüpfungspunkte für die Festsetzung der Besoldung wie auch die
Beseitigung einer festgestellten Rechtsungleichheit innerhalb der Grenzen des
Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Aus dem allgemeinen
Rechtsgleichheitsgebot ergebe sich kein direkter bundesrechtlicher Anspruch auf
rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung. Es könne nur verlangt werden, dass der rechtsungleiche
Zustand auf geeignete Weise und in angemessener Frist behoben werde. Mit Bezug
auf die Angemessenheit der Frist dürfe berücksichtigt werden, wann sich eine
betroffene Person erstmals gegen die beanstandete Rechtsungleichheit gewehrt
hat und ein rechtsungleicher Zustand erst mit Wirkung ab jenem Zeitpunkt
korrigiert werden, in dem die betroffene Person ein entsprechendes Begehren gestellt
hat. Die Beschränkung der Korrektur auf den künftigen Zeitraum lasse sich bei
Lohnforderungen sowohl bei der Anfechtung eines zu niedrigen Lohns, welcher in
Form einer anfechtbaren und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung festgesetzt
wurde, wie auch in Fällen, bei denen ein rechtsungleicher Lohn vom Betroffenen
bis zur Geltendmachung des Anspruches widerspruchslos akzeptiert worden ist,
ohne weiteres begründen (BGE 131 I 105 E. 3.7 S. 110 f.; BGer 1C_584/2008 vom
14. Mai 2009 E. 2.3, 2P.287/2005 vom 12. April 2006 E. 2.3 f.).
3.3 Soweit die Rekurrentin mit ihrem Rekurs geltend macht,
die von der Vorinstanz zitierte Praxis finde nur in Streitfällen betreffend
Einreihungen in Lohnklassen Anwendung, ist dies nach dem Gesagten offensichtlich
nicht zutreffend (vgl. oben E. 3.2.2 m.H. auf VGE 702/2003 vom 3. November 2014 E.
2). Nicht gefolgt werden kann der Rekurrentin weiter aufgrund der Darstellung
der geltenden Rechtsprechung, soweit sie sich auf rückwirkende Lohnansprüche in
Fällen einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts bezieht und daraus
schliessen möchte, dass die Verweigerung der Rückwirkung kein allgemeines
Prinzip darstelle. Der Bestand eines rückwirkend geltend machbaren Anspruchs
ergibt sich im Falle der Verletzung von Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 3 GlG
aus deren Natur als justiziables, subjektives Individualrecht. Er bildet daher
eine Ausnahme (vgl. oben E. 3.2.2 m.H. auf BGE 131 I 105 E. 3.3 S. 108 und
weitere Entscheide).
3.4 Dem hält die Rekurrentin entgegen, der vorliegende Sachverhalt
unterscheide sich wesentlich von jenem, den das Verwaltungsgericht in VGE
707/2004 vom 25. Januar 2005 entschieden habe. Damals habe das
Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die frühere Einstufung
grundsätzlich anfechtbar gewesen sei und mangels erfolgter Anfechtung eben
Geltung habe, bis sie geändert werde. Diese Rechtsprechung beziehe sich damit
auf Fälle einer anfänglich fehlerhaften Verfügung. In diesen Fällen könne vom
Verfügungsempfänger eine Kontrolle der Verfügung auf ihre Richtigkeit und
Übereinstimmung mit dem geltenden Recht und gegebenenfalls die Ergreifung eines
Rechtsmittels verlangt werden. Im Falle einer nachträglich fehlerhaft
gewordenen Verfügung stelle sich aber die Frage, ob der Verfügungsempfänger
verpflichtet bleibe, sich über alle allfälligen Gesetzesänderungen proaktiv zu
informieren und gegebenenfalls vorstellig zu werden. Einer rechtsunkundigen Angestellten
kämen Gesetzesanpassungen kaum je zur Kenntnis. Es sei daher Sache des
Arbeitgebers, seine Mitarbeitenden über Gesetzesänderungen mit dem Hinweis zu
orientieren, dass eine allfällige Neueinstufung möglich sei und überprüft
werden solle. Eine solche Orientierung sei nicht erfolgt, obwohl die anspruchsbegründenden
Tatsachen bereits bei der Einstellung vorhanden gewesen seien und deshalb als bekannt
vorausgesetzt werden könnten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz
eine Verpflichtung kantonaler Behörden, nach einer Gesetzesänderung die
Umsetzung dieses Gesetzes zu überprüfen, verneinen könne. Eine solche ergebe
sich aus dem Legalitätsprinzip. Selbst ein privater Arbeitgeber müsse verbesserte
Ansprüche der Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung
gewähren und gegebenenfalls rückwirkend nachzahlen. Auch darin kann der Rekurrentin
nicht gefolgt werden.
3.4.1 Das bestehende Anstellungsverhältnis zwischen der
Rekurrentin und dem Rekursgegner bildet ein enges Dauerschuldverhältnis, welches von den Parteien
eine besondere Rücksichtnahme verlangt (Streiff/von
Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 335 N 5 S. 900). Dies findet im
öffentlichen Personalrecht des Kantons Basel-Stadt seine gesetzliche Grundlage
in Analogie zu Art. 321a und 328 OR in den §§ 12 und 14 PG (VGE VD.2013.59 vom
18. Oktober 2013 E. 3.3). Dieses Vertrauensverhältnis verlangt aber nicht
zwingend, dass alle Änderungen des Personalrechts den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern speziell zur Kenntnis gebracht werden. Der Kenntnisnahme des geltenden
Rechts dient dessen Publikation. Für die Wahrnehmung personalrechtlicher
Interessen stehen auch den nicht rechtskundigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
die Personalverbände und Gewerkschaften zur Verfügung. Zwar mag es wünschbar
sein, dass der Kanton seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen über wichtige
Änderungen der Anstellungsbedingungen informiert, wie dies im Personalmagazin
BS intern regelmässig geschieht. Eine eigentliche Rechtspflicht besteht hierzu
aber nicht.
3.4.2 Schliesslich besteht auch keine
allgemeine Pflicht zur selbständigen Anpassung der Anstellungsbedingungen durch
den Arbeitgeber bei einschlägigen Änderungen des Personalrechts, soweit mit
diesem nicht neue justiziable, subjektive Individualrechte geschaffen werden.
Nach § 9 der Einreihungsverordnung erfolgt die Einstufung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter bei ihrem Eintritt in den Staatsdienst. Eine neue Einstufung
sehen die §§ 15 f. der Einreihungsverordnung nur bei einem Funktionswechsel
oder einer Beförderung vor. Ein subjektives Recht auf Neueinstufung bei
veränderten Bedingungen verschafft die Einreihungsverordnung dem Personal damit
nicht. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber notwendigerweise Kenntnis über alle
nach dem auf den 1. September 2000 in Kraft getretenen Recht neu für eine Einstufung
relevanten Sachverhaltselemente gehabt hat. So war er nicht gehalten, bei der
Einstellung der Rekurrentin im Jahr 1994 Aufzeichnungen über ihre bis dahin
geleistete Familienarbeit für ihr Personaldossier zu erstellen.
3.4.3 Schliesslich muss entgegen der
Auffassung der Rekurrentin festgestellt werden, dass vor diesem Hintergrund und
auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung auch keine Grundlage besteht, die
entwickelte Praxis nur auf Fälle einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit einer
Einstufungsverfügung zur Anwendung zu bringen. Vielmehr kommt diese nach dem
Gesagten auf alle Fälle zur Anwendung, in denen eine betroffene Person einen rechtsungleichen Lohn bis zur Geltendmachung
des Anspruchs widerspruchslos akzeptiert hat (vgl. oben E. 3.2.4 m.H. auf BGE
131 I 105 E. 3.7 S. 110 f.; BGer 1C_584/2008 vom 14. Mai 2009 E. 2.3,
2P.287/2005 vom 12. April 2006 E. 2.3 f.).
3.4.4 Schliesslich entspricht diese Praxis auch dem
Grundsatz, dass beim Widerruf einer Verfügung immer eine Interessenabwägung
zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits
und dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz zu erfolgen
hat (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 997a). Nachdem die
ursprüngliche Anstellungsverfügung in formelle Rechtskraft erwachsen ist und
damit die verbindliche Grundlage des Anstellungsverhältnisses zwischen den
Parteien bildet, darf nach Treu und Glauben erwartet werden, dass diese so
lange weiterhin Geltung hat, bis eine Vertragspartei deren Anpassung an neues
Recht verlangt.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin gemäss § 30 VRPG dessen
Kosten. Da auf das vorliegende Verfahren § 40 Abs. 4 PG nicht zur Anwendung
kommt und aufgrund des zeitlichen Rahmens der verlangten Nachzahlung ohne
weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Streitwertrahmen von Art. 114
lit. c ZPO, der in privatrechtlichen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein
kostenloses Verfahren vorsieht, überschritten wird, ist ihr eine Gebühr von CHF
1'000.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,
einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter
den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die
Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht durch Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG
eingeschränkt, da der Streitwert den Betrag von CHF 15'000.– übersteigt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.