Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.14
ENTSCHEID
vom 25. Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Heiner Wohlfahrt, lic. iur.
Gabriella Matefi,
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegnerin
[…]
vertreten […], Rechtsanwältin,
[…]
C_____ Sohn
1
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
D_____ Sohn
2
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 28. Januar 2014
betreffend Einsetzung des
Kindervertreters
Sachverhalt
Im Rahmen des
zwischen den Ehegatten A und B_____ vor Zivilgericht hängigen
Scheidungsverfahrens verfügte die Zivilgerichtspräsidentin am 22. Januar 2014
die Einsetzung von Rechtsanwalt […] als Kindsvertreter gemäss Art. 299 Abs. 1
ZPO für die beiden gemeinsamen Söhne der Ehegatten, C_____, geb. am […], und D_____,
geb. am […], nachdem sich im Vorfeld dieser Verfügung beide Elternteile nicht
gegen die Einsetzung einer Kindsvertretung ausgesprochen hatten. Hingegen erhob
die Ehefrau Widerspruch gegen die Person des Kindsvertreters und verlangte stattdessen
die Einsetzung von [….] aus Bern. Mit Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 27. Januar 2014 wurde dieser Antrag der Ehefrau abgelehnt und die
Einsetzung von […] als Kindsvertreter bestätigt.
Mit Eingabe vom
31. Januar 2014 teilte der Ehemann dem Gericht mit, er habe bereits mit
früherem Schreiben (Schreiben datiert vom 23. Januar 2014, Postaufgabe nicht
nachvollziehbar) darauf hingewiesen, dass er keine Bestellung einer Kindsvertretung
wünsche und an dieser „Beschwerde festhalte“, da er nicht bereit sei, die
daraus entstehenden Kosten zu tragen. In diesem Schreiben finden sich ausserdem
Ausführungen zu Sohn C_____ betreffenden Massnahmen sowie zu vermögensrechtlichen
Belangen.
Die
Zivilgerichtspräsidentin hat diese Eingabe des Ehemannes mit Verfügung vom
6. Februar 2014 als Beschwerde gegen die Einsetzung des Kindsvertreters
zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht überwiesen.
Auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort sowie einer Vernehmlassung der Kindsvertretung
wurde verzichtet. Der Entscheid ist unter Beizug der Vorakten in Zirkulation
ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Gericht ordnet in eherechtlichen Verfahren wenn nötig die Vertretung des Kindes
an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und
rechtlichen Fragen erfahrene Person (Art. 299 Abs. 1 ZPO). Beim Entscheid über
die Vertretung oder Nichtvertretung des Kindes nach Art. 299 ZPO handelt es
sich um eine prozessleitende Verfügung des instruierenden Gerichtsmitgliedes (Schweig-hauser in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar Schweizerische ZPO, 2.
Auflage 2013, Art. 299 ZPO N 32; Steck, in: Basler Kommentar Schweizerische ZPO,
2. Auflage 2013, Art. 299 ZPO N 17).
1.2
1.2.1 Prozessleitende
Verfügungen sind nur ausnahmsweise, nämlich in den vom Gesetz bestimmten Fällen
oder wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, mit
Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b ZPO; Staehelin/
Staehelin/Grollimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2013, § 26 Rz 13 h).
Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen
ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 1 und 2 EG ZPO).
1.2.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist, wer von der Verfügung betroffen ist und ein
Rechtsschutzinteresse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (Schweighauser,
a.a.O. Art. 321 N 10). Durch die Anordnung der Kindesvertretung sind die Eltern
insoweit beschwert, als dass sie die daraus entstehenden Kosten zu tragen haben
und ihre elterliche Sorge in Bezug auf durch das eherechtliche Verfahren zu
regelnde Fragen für die Dauer dieses Verfahrens eingeschränkt wird. Sie
erleiden jedoch während des Prozesses keinen nicht leicht wieder gutzumachenden
Nachteil, so dass die Einsetzung einer Kindesvertretung erst mit dem Endurteil
angefochten werden kann (Schweighauser, a.a.O. Art. 299 N 35; Rumo-Jungo, in: Das Kind im
Familienprozess – erhöhte Präsenz durch neue Rechte, Rumo-Jungo/Fountoulakis/Pichonnaz
[Hrsg.], Der neue Familienprozess – 6. Symposium zum Familienrecht 2011 [2012],
S.23). Damit fehlt es an einer der Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit
prozessleitender Verfügungen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
1.3 Aus
dem dargelegten Grund erwies sich die Beschwerde von Anfang an als
offensichtlich unzulässig, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet
werden konnte (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig und
es ist ihm eine reduzierte Gebühr von CHF 200.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.– (inkl.
Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde
in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.