Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2012.122
ENTSCHEID
vom 2.
Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch [...],
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Beschwerdegegnerin
B_____ Beschwerdegegner
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. Oktober 2012
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A_____, welcher am 16. Februar 2001 vom Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft in Zusammenhang mit einem umfangreichen Strafverfahren (Betrugsfall
"Cosco") wegen mehrfachen Betrugs und gewerbsmässigen Betrugs zu 3 Jahren
Zuchthaus verurteilt worden und anschliessend jahrelang untergetaucht war,
wandte sich mit Schreiben vom 16. Januar 2012 an den Ersten Staatsanwalt
des Kantons Basel-Stadt und kündigte an, er werde sich den schweizerischen
Behörden stellen und seine Strafe antreten (act. S. 9 ff.). Tags
darauf stellte er sich bei der baselstädtischen Polizei. Anlässlich einer Befragung
durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 3. Februar 2012 erklärte er,
er habe sich bereits früher stellen wollen, doch sei er von „Herrn B_____,
Regierungsrat vom Kanton Basel-Stadt“ bedroht worden, das letzte Mal im Jahr
2007. Dieser habe ihm (A_____) über einen Kollegen ausrichten lassen, dass er (A_____)
aufpassen solle, was er sage, sonst würde er seinen (von B_____) „langen Arm“
zu spüren bekommen. Hintergrund dieser Aussage ist eine von A_____ behauptete
Verstrickung von B_____ respektive von dessen geschiedener Ehefrau in den
Betrugsfall „Cosco“. In diesem Zusammenhang sagte A_____ am 3. Februar
2012 unter anderem aus, B_____ habe ihm Geld gegeben, damit er ihn in Ruhe
lasse; er habe ihm einen Beitrag von CHF 150'000.– für die Finanzierung
eines Hanfanbauprojektes übergeben (vgl. act. S. 28 ff.).
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat die von A_____ erhobenen Vorwürfe
den baselstädtischen Strafverfolgungsbehörden zur Prüfung weitergeleitet. Mit
Schreiben vom 31. Juli 2012 hat der in diesem Zusammenhang als a.o.
Staatsanwalt eingesetzte C_____ A_____ darüber informiert, dass er ihn in
Zusammenhang mit den diversen Vorwürfen gegen Magistratspersonen am 3. August
2012, befragen wolle; sein Anwalt sei über die geplante Befragung informiert,
verzichte aber auf die Teilnahme. Laut Einvernahmeprotokoll hat der a.o. Staatsanwalt
A_____ zu Beginn der Einvernahme vom 3. August 2012 darüber informiert,
dass es primär um B_____ gehe und dass er noch keine Strafuntersuchung eröffnet
habe. A_____ hat bereits am Anfang der Einvernahme festgehalten, dass er zurzeit
keine Aussagen machen wolle, und hat das Protokoll schliesslich nicht
unterzeichnet (vgl. Protokoll, act. S. 41 ff.).
Mit Einstellungsverfügung
vom 9. Oktober 2012 hat der a.o. Staatsanwalt ein Strafverfahren gegen B_____ wegen
Betrugs, Veruntreuung, Hehlerei, Geldwäscherei, Begünstigung und Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom
gleichen Tag hat er verfügt, dass bezüglich der von A_____ in der Einvernahme
vom 3. Februar 2012 geschilderten Nötigung kein Verfahren anhand genommen
werde. A_____ hat gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom
21. Oktober 2012 rechtzeitig Beschwerde an das Appellationsgericht
erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Rückweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit der verbindlichen
Weisung, eine Untersuchung wegen Nötigung einzuleiten und durchzuführen und mit
allfälligen zusätzlichen Weisungen für den weiteren Gang des Verfahrens. Infolge
Befangenheit des vorbefassten a.o. Staatsanwalts seien die Akten an eine/n
andere/n Staatsanwalt/in zurückzuweisen. Weiter seien ihm die amtlichen Akten,
inklusive Aktennotizen des a.o. Staatsanwaltes, sowie die Akten des ansonsten
durch den a.o. Staatsanwalt gegenüber dem Beschuldigten geführten Verfahrens
zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Mit Beschwerdeantwort
vom 27. November 2012 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde sowie des Akteneinsichtsgesuches des Beschwerdeführers, soweit dieses
die von der Staatsanwaltschaft untersuchten Vorwürfe rund um die "Cosco-Betrügereien“
betreffe. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2013 beantragt der
Beschwerdegegner B_____, es sei der Beschwerdeführer zur Leistung einer
Sicherheit gemäss Art. 383 StPO zu verpflichten und es sei auf die Beschwerde
bei nicht fristgerechter Bezahlung nicht einzutreten; eventualiter sei auf die
Beschwerde wegen fehlender formeller Voraussetzungen nicht einzutreten, subeventualiter
sei die Beschwerde abzuweisen; alles jeweils unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
des Staats, eventualiter des Beschwerdeführers.
Mit Eingabe vom
18. März 2013 hat der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch [...], ein
Gesuch um Einsicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens sowie in die Akten im
Verfahren der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen B_____ wegen dessen Verstrickung
in den Betrugsfall “Cosco’" gestellt. Der Instruktionsrichter hat dem
Vertreter des Beschwerdeführers zunächst die Verfahrensakten im vorliegenden Verfahren
zur Einsichtnahme zugestellt. Nach Eingang der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft
vom 22. März 2013 respektive des Beschwerdegegners vom 27. März 2013 zum
Akteneinsichtsgesuch und, nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
sich dazu verpflichtet hatte, die erhaltenen Akten nicht an Dritte weiterzugeben
respektive Dritten keinen und dem Beschwerdeführer ausschliesslich insoweit
Einblick in diese Verfahrensakten zu gewähren, als dies für die Wahrnehmung der
Rechte im vorliegenden Fall erforderlich ist, hat der Instruktionsrichter die Akten
des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner im Zusammenhang mit den Vorwürfen
der Verstrickung in den Betrugsfall „Cosco“ dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
zur Einsichtnahme zugestellt.
Der Vertreter
des Beschwerdeführers hat am 9. Mai 2013 eine Replik eingereicht, welcher umfangreiche
persönliche Anmerkungen des Beschwerdeführers beilagen. Der Beschwerdegegner beantragt
in einer am 20. Juni 2013 unaufgefordert eingereichten Duplik, die vom
Beschwerdeführer persönlich ausgefertigten und als Beilagen zur Replik vom
9. Mai 2013 beim Gericht eingereichten Anmerkungen aus dem Recht zu
weisen. Diese Duplik wurde dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten,
einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten,
ergangen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der
Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Für Einstellungsverfügungen wird dies in
Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben; Beschwerden gegen
Nichtanhandnahmeverfügungen sind analog zu behandeln (Art. 310 Abs. 2
StPO; vgl. OMLIN, in:
Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 310 StPO N 26). Beschwerdegericht
ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt
als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO;
§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird
umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Nebst der
beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann
auch jeder anderen am Verfahren beteiligten Person, wie namentlich der
anzeigenden Person, die Beschwerdelegitimation zukommen, sofern diese Person
sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat, beziehungsweise von diesem
berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich 2010, Art. 382 N 2). Ein rechtlich geschütztes Interesse kann
geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert wird, d.h. wer
selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (vgl. Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.).
1.2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation zur
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, dass er
als von der „mutmasslichen Nötigung Betroffener und (potenzieller) Straf- und
Zivilkläger“ ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1
StPO an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung habe.
Der Beschwerdegegner macht demgegenüber insbesondere geltend, dass der
Beschwerdeführer über kein rechtlich geschütztes Interesse verfüge und daher
nicht zur Beschwerdeführung legitimiert sei. Er habe es insbesondere versäumt,
sich rechtzeitig als Privatkläger zu konstituieren. Eine Konstituierung erst Im
Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung sei verspätet. In
seiner Replik hält der Beschwerdeführer dagegen, dass er erst durch die Nichtanhandnahmeverfügung
vom 9. Oktober 2012 erfahren habe, dass gegen den Beschwerdegegner
untersucht werde und dass seine Äusserung anlässlich der Einvernahme vom
3. Februar 2013 Anstoss für die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft
gegen den Beschwerdegegner bezüglich Drohung/Nötigung gewesen sei. Die
Untersuchungsbehörde hätten ihn – als Opfer der behaupteten Drohung/Nötigung – nicht
auf die Möglichkeit der Konstituierung hingewiesen. Die geschädigte Person, die
sich wegen einer Nichtanhandnahmeverfügung noch nicht als Privatklägerin habe konstituieren
können, müsse ein Rechtsmittel dagegen einlegen können.
1.2.3 Wie festgehalten, bedarf es zur Legitimation zur
Beschwerde eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses rechtlich geschützte
Interesse kommt etwa der Privatklägerschaft aber auch jeder anderen am
Verfahren beteiligten Person zu, sofern diese vom Verfahren berührt ist und ein
rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann, d.h. selbst und
unmittelbar in ihren Interessen tangiert ist (vgl. Lieber, a.a.O., Art. 382 N 2). Ein Beschwerdeführer, der
sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung wehren möchte, muss in diesem Sinne
aufzeigen, dass er durch diese Verfügung in seinen Rechten betroffen ist und
dass er ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Änderung der angefochtenen
Verfügung hat. Bei den als Beschwerdeführer auftretenden Verfahrensbeteiligten
dürfte oftmals umstritten sein, ob sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen
sind oder nicht. Deshalb muss grundsätzlich genügen, dass sie plausibel und
schlüssig Tatsachen behaupten, die sie – wenn zutreffend – als im Sinne des
Gesetzes in ihren Rechten unmittelbar betroffen erscheinen lassen (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer
Strafprozessordnung, St. Gallen 2011, N 232 ff., mit Hinweisen).
1.2.4 Die geschädigte Person ist insbesondere dann zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als
Privatklägerschaft konstituiert hat (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2012.42 vom 26. Juli 2012 E. 1; Guidon, a.a.O. N 261 ff., 270). Vorliegend
hat sich der Beschwerdeführer vor Erlass der hier angefochtenen
Nichtanhandnahmeverfügung nicht als Privatkläger konstituiert. Aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung
(S. 3 f.), wonach er nie eine Anzeige gegen den Beschwerdegegner erstattet
habe, es nie seine Absicht gewesen sei, dass ein Verfahren gegen den
Beschwerdegegner ausgelöst werde, und es für ihn „völlig ausserhalb des
Denkbaren“ gelegen habe, dass eine Nötigung Thema werden könnte, ist zu folgern,
dass seine Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft respektive
gegenüber dem a.o. Staatsanwalt nicht als Strafantrag oder insbesondere als
Erklärung über seine Beteiligung als Privatkläger gewertet werden können.
Geschädigte und Opfer, welche sich nicht als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert
haben, gelten grundsätzlich nicht als in ihren Interessen direkt tangierte
Verfahrensbeteiligte – ausgenommen allerdings diejenigen, welche sich, wie
vorliegend der Beschwerdeführer, noch nicht haben konstituieren können (dazu Schmid,
a.a.O. Art. 323 N 6, Art. 382 N 5, Art. 115 N 4 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer auf die
Möglichkeit zur Beteiligungserklärung hingewiesen worden ist. Da ein Geschädigter
die Beteilungserklärung bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgeben kann (Art.
118 Abs. 3 StPO), sind ihm laut Schmid (a.a.O) jedenfalls bis zur Abgabe dieser
Erklärung mindestens auf Verlangen die Rechte, wie zum Beispiel auch die Rechtsmittellegitimation
nach Art. 382 StPO, zuzugestehen. Geschädigten und Opfern sind namentlich auch
dann volle Parteirechte einzuräumen, wenn sie noch keine Gelegenheit hatten,
sich zur Konstituierung zu äussern.
1.2.5 Unter diesen Umständen wäre die Legitimation des
Beschwerdeführers zur vorliegenden Beschwerde auch ohne Beteiligungserklärung
im Sinne von Art. 118 StPO zu bejahen, soweit er durch die angefochtene
Verfügung in seinen Rechten betroffen ist und ein rechtlich geschütztes
Interesse an einer Änderung der Verfügung hat. Als (möglicher) Anzeigesteller
und (mutmasslicher) Geschädigter der von ihm geschilderten Straftat ist dieses
rechtlich geschützte Interesse grundsätzlich dann als gegeben zu erachten, wenn
der Beschwerdeführer zumindest in der Beschwerdebegründung aufzeigt, dass er
eine Bestrafung des Beschwerdegegners erreichen und/oder adhäsionsweise zivilrechtliche
Ansprüche geltend machen möchte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Beschwerdebegründung (S. 4) respektive in der Replik, wonach es
beispielsweise nie seine Absicht gewesen sei, ein Strafverfahren gegen den
Beschwerdegegner auszulösen, erscheinen diesbezüglich zwar teilweise widersprüchlich.
Immerhin beantragt der Beschwerdeführer, dass in Bezug auf die von ihm
behauptete Nötigung/Drohung ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner
eröffnet werde. In der Beschwerdebegründung (S. 4) wird dazu ausgeführt, dass
der Beschwerdeführer damit bewirken wolle „dass wenigstens dieses
Nebenverfahren korrekt abgewickelt wird“. Das Bedürfnis des Beschwerdeführers,
für eine aus seiner Sicht korrekte Abwicklung des Verfahrens zu sorgen, stellt,
wie der Beschwerdegegner richtig festhält, an sich keine Beschwer im Sinne von Art. 382
Abs. 1 StPO dar. Immerhin macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung
(S. 3) aber auch geltend, dass er sich als Privatkläger beteiligen möchte,
auch wenn aus der Formulierung nicht hervorgeht, ob er sich als Strafkläger
konstituieren oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen
möchte. Zudem hält der Beschwerdeführer in seiner Replik (S. 6) fest, dass
er als Geschädigter durchaus ein Interesse an der Verfolgung der behaupteten
Straftat habe. Unter diesen Umständen können die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation
vorliegend als erfüllt angesehen werden. Es wird somit auf die Beschwerde eingetreten.
1.3 Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einsicht
in die Akten des vorliegenden Verfahrens sowie in die Akten des Verfahrens im
Zusammenhang mit der angeblichen Verstrickung des Beschwerdegegners in den
Betrugsfall „Cosco" muss im Folgenden nicht mehr eingegangen werden, da
diesem Antrag bereits mit Verfügungen des Instruktionsrichters vom 20. März
2013 respektive vom 12. April 2013 soweit Rechnung getragen worden ist,
als dies für die Wahrnehmung der Parteirechte des Beschwerdeführers
erforderlich gewesen ist.
1.4 In
der Duplik beantragt der Beschwerdegegner, es seien die vom Beschwerdeführer
persönlich ausgefertigten und als Beilagen zur Replik vom 9. Mai 2013 beim
Gericht eingereichten Anmerkungen aus dem Recht zu weisen. Der Beschwerdeführer
hatte das Recht zur Einreichung einer Replik. Es war ihm, auch wenn er anwaltlich
vertreten ist, grundsätzlich unbenommen, zusätzlich zu den Ausführungen seines Rechtsanwalts
eigene schriftliche Bemerkungen einzureichen. Die Verfahrensleitung kann
weitschweifige Eingaben zurückweisen und eine Frist zur Überarbeitung ansetzen,
verbunden mit dem Hinweis, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird,
unbeachtet bleibe (vgl. Art. 110 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung ist restriktiv
zu handhaben, da die Sanktion der Nichtbeachtung der Eingabe bei nicht vorgenommener
Kürzung im Hinblick auf den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches
Gehör als unzulässig erscheint (vgl. Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar StPO,
Basel 2011, Art. 110 N 25). Vorliegend besteht kein Anlass zur Rückweisung
der Eingabe zur Verbesserung. Es ist Aufgabe des Gerichts zu beurteilen, ob und
in welchem Umfang die darin enthaltenen Ausführungen für die Beurteilung der
Beschwerde relevant sind.
1.5 Der Klarheit halber bleibt festzuhalten, dass Anfechtungsobjekt
der vorliegenden Beschwerde ausschliesslich die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2012 in Zusammenhang mit dem Vorwurf der
Nötigung ist. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich namentlich
nicht gegen den am gleichen Tag ergangenen Einstellungsbeschluss der
Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit anderen Vorwürfen gegenüber dem
Beschwerdegegner. Die Akten des Strafverfahrens, welches mit diesem
Einstellungsbeschluss beendet worden ist, wurden im vorliegenden Verfahren lediglich
deshalb beigezogen und dem Beschwerdeführer respektive seinem Vertreter entsprechende
Einsicht darin ermöglicht, weil sich die Staatsanwaltschaft in der hier angefochtenen
Nichtanhandnahmeverfügung unter anderem auf Aussagen des Beschwerdeführers in
dem schliesslich per Einstellungsbeschluss abgeschlossen Verfahren bezieht.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nicht-anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen,
wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in
tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der
zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Eine Nicht-anhandnahme
darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss
sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im
Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar
sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen).
Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die
Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat zwingenden Charakter
(AGE BES.2013.13 vom 26. November 2013 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen;
Omlin, in Basler Kommentar StPO,
Basel 2011, Art. 310 N 6 - 9). Die Voraussetzungen der Nichtanhandnahme
wegen Fehlens eines konkreten Tatverdachts sind insbesondere auch dann erfüllt,
wenn bei einer unglaubhaften Strafanzeige keine weiteren Anhaltspunkte für ein
strafbares Verhalten vorliegen (vgl. Landshut,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf
2010, Art. 310 N 4).
2.2 Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung
zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Befragung vom 3. August 2012 jegliche Aussage verweigert habe und die
behauptete Nötigung bezüglich Ort, Zeit und Hintergrund vage bleibe. Von einem
Anzeigesteller sei zu erwarten, dass er die Umstände der behaupteten Straftat
zumindest in den Grundzügen darzulegen vermöge. In casu sei dies dem
Beschwerdeführer nicht gelungen. Zudem seien seine Anschuldigungen zu Lasten
des Beschwerdegegners in Bezug auf den ganzen Straffall "Cosco" wenig
glaubwürdig, was auch im entsprechenden Einstellungsbeschluss festgehalten
worden sei. Der Beschwerdeführer erhebt dagegen insbesondere drei Rügen, wovon
zwei formeller Natur, auf welche im Folgenden näher einzugehen ist.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht zunächst
geltend, dass vorliegend keine Nichtanhandnahmeverfügung hätte erfolgen dürfen,
weil der a.o. Staatsanwalt bereits Untersuchungshandlungen, namentlich die Befragung
des Beschwerdeführers, vorgenommen habe. Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, die
blosse Entgegennahme einer Anzeige und die summarische Prüfung der Verdachtslage
stellten noch keine formelle Untersuchungshandlung dar. Es müsse der Staatsanwaltschaft
erlaubt sein, zur Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen eine erste Einvernahme
durchzuführen und anschliessend über die formelle Eröffnung der Untersuchung zu
entscheiden. Dies ergebe sich zwar nicht direkt aus der Strafprozessordnung,
doch lasse etwa die Formulierung von Art. 131 Abs. 2 StPO einen
entsprechenden Schluss zu ("nach der ersten Einvernahme" [...]
"aber vor Eröffnung der Untersuchung"). Bei der Befragung des
Beschwerdeführers vom 3. August 2012 sei zudem ausdrücklich darauf
hingewiesen worden, dass noch keine Untersuchung eröffnet worden sei. Eine anschliessende
Prüfung der Verdachtslage habe ergeben, dass die Voraussetzungen nach
Art. 309 StPO nicht gegeben waren, weshalb eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen
sei.
3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die nicht weiter
substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, es seien „durch den a.o.
Staatsanwalt anscheinend in erheblichem Masse“ Untersuchungshandlungen
durchgeführt worden (Beschwerdebegründung S. 6) aktenwidrig und nicht
nachvollziehbar ist. In den Akten finden sich keine Hinweise für weitere Untersuchungshandlungen
der Staatsanwaltschaft in Bezug auf das dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu
Grunde liegende Verfahren betreffend den Vorwurf der Nötigung.
3.3 Hintergrund der Prüfung des Vorwurfes der Drohung respektive
der Nötigung war im vorliegenden Fall keine Anzeige sondern lediglich eine
Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen eines gegen ihn selber geführten
Strafverfahrens (Einvernahme vom 3. Februar 2012, act. S. 26). Der Beschwerdeführer
betont selber, dass er keine Strafanzeige erstattet habe und auch nicht die
Absicht gehabt habe, ein Verfahren gegen den Beschwerdegegner auszulösen; er
habe lediglich im Rahmen eines gegen ihn geführten Strafverfahrens „über
Hintergründe Auskunft gegeben“; „dass eine Nötigung Thema werden könnte“, sei
für ihn sogar „völlig ausserhalb des Denkbaren“ gelegen (vgl. Beschwerdebegründung
S. 4).
Nicht jede Aussage einer angeschuldigten Person, aus welcher sich
Hinweise auf ein möglicherweise strafbares Handeln einer anderen Person
ergeben, führt ohne Weiteres zu einer Eröffnung eines Strafverfahrens. Da der
Beschwerdeführer im vorliegenden Fall – auch gemäss seinen eigenen Ausführungen
– gar keine Anzeige gegen den Beschwerdegegner erhoben hatte, war es sinnvoll
und angezeigt, ihm in einer separaten Befragung die Möglichkeit einzuräumen, gegebenenfalls
eine solche Anzeige zu erstatten und den behaupteten strafrechtlich relevanten
Sachverhalt plausibel und schlüssig zu schildern. Eine Befragung des
(potentiellen) Anzeigestellers steht einem Entscheid über die Nichtanhandnahme denn
auch nicht entgegen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht im Urteil 6B_364/2013
vom 29. August 2013 die Rechtmässigkeit einer Nichtanhandnahmeverfügung
bestätigt, welche nach der Einvernahme des Anzeigestellers erfolgt ist (vgl.
auch Urteil BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2012 E. 3.2, wonach der
Staatsanwalt vor der Nichtanhandnahme durchaus gewisse Überprüfungen [i.c. Berichte
nach Art. 145 StPO] vornehmen kann). Dies muss auch für den vorliegenden
Fall gelten, in welchem sich der Beschwerdeführer bei der Befragung durch den
a.o. Staatsanwalt im Übrigen explizit geweigert hat, zum angeblich
strafrechtlich relevanten Sachverhalt sachdienliche Aussagen zu machen (act. S.
42, 44; vgl. dazu unten E. 4). Der Umstand, dass der a.o. Staatsanwalt den
Beschwerdeführer befragt hat – notabene unter explizitem Hinweis darauf, dass
keine Untersuchung eröffnet worden sei (vgl. act. 41) – steht somit der
Nichtanhandnahmeverfügung nicht entgegen.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht unter
dem Titel „formelle Rüge 2“ insbesondere geltend, dass er anlässlich der
Befragung vom 3. August 2013 vom a.o. Staatsanwalt nicht darüber
informiert worden sei, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner
wegen Nötigung, also wegen eines Delikts ermittle, bei welchem er (der Beschwerdeführer)
Privatklägereigenschaft hätte bzw. hätte haben können. Er sei bei der Befragung
nicht durch einen Anwalt vertreten gewesen und habe deshalb „eine schriftliche
oder mündliche Befragung“ verweigert. Es habe zwar „eine kurze mündliche
Instruktion (“Befragung“) stattgefunden“, jedoch ohne vollständige Information,
worum es überhaupt ging. Bevor eine Nichtanhandnahme oder Einstellung im
Verfahren gegen den Beschwerdegegner in Betracht gezogen werde, müsse er als
Geschädigter zumindest formell korrekt befragt werden (vgl. Beschwerdebegründung
S. 6 ff.).
4.2 Seitens des Beschwerdeführers lag, wie bereits erwähnt, keine
Anzeige vor. Mit der Befragung vom 3. August 2012 wurde ihm die
Gelegenheit geboten, eine solche zu deponieren. Die Staatsanwaltschaft weist zu
Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor Durchführung der Einvernahme schriftlich
darüber informiert worden ist, dass er über die von ihm gegen Magistratspersonen
erhobenen diversen Vorwürfe befragt werde und dass sein damaliger Rechtsbeistand
[…] darüber informiert worden sei, indes auf eine Teilnahme verzichtet habe (Schreiben
vom 31. Juli 2012, act. S. 40). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht,
dass er dieses Schreiben vor der Einvernahme vom 3. August 2012 erhalten hat
(vgl. Beschwerdebegründung S. 7). Anlässlich der Befragung vom 3. August
2013 hat der a.o. Staatsanwalt den Beschwerdeführer korrekt darüber informiert,
dass er als Auskunftsperson befragt werde, dass es primär um den
Beschwerdegegner gehe und dass noch keine Strafuntersuchung eröffnet worden
sei, sondern dass nach der Einvernahme darüber entschieden werde, ob eine solche
Untersuchung eröffnet werde (vgl. act. S. 41). Weiter wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nicht zur Aussage verpflichtet sei (vgl.
act. S. 41). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war es zu diesem
Zeitpunkt nicht angezeigt und auch nicht erforderlich, ihn im Einzelnen darüber
aufzuklären, unter welchen möglichen Straftatbeständen gegen den Beschwerdegegner
allenfalls ein Strafverfahren eröffnet werden könnte, denn es ging bei der
erwähnten Einvernahme ja gerade darum, vom Beschwerdeführer als (potentiellem)
Anzeigesteller gegebenenfalls die erforderlichen Informationen respektive
Anhaltspunkte für die allfällige Eröffnung eines solchen Strafverfahrens zu
erhalten. Der Beschwerdeführer wurde während der Befragung, entgegen seiner
insoweit aktenwidrigen Behauptung, auch explizit zu den von ihm angesprochenen
angeblichen Drohungen seitens des Beschwerdegegners befragt (vgl. act. S. 44,
Frage 22). Es wurde ihm somit die Möglichkeit gewährt, in diesem Zusammenhang eine
formelle Anzeige gegen den Beschwerdegegner zu deponieren respektive seinen entsprechenden
Vorwurf zu substantiieren. Er hat allerdings keine Aussage machen wollen,
sondern erklärt, er wolle auch dazu erst später aussagen (act. S. 44). Dass der
a.o. Staatsanwalt in dieser Einvernahme den Vorwurf der Drohung – und
nicht die rechtliche Qualifizierung dieser Drohung als Nötigung – erwähnt hat,
ist zu diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden, da es gerade darum ging, aufgrund
der Aussagen des (potentiellen) Anzeigestellers den Gehalt des Vorwurfes zu
klären, worauf erst eine rechtliche Wertung und Qualifizierung vorzunehmen gewesen
wäre.
4.3
4.3.1 Der im damaligen Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
wurde anlässlich respektive vor der Befragung vom 3. August 2012 korrekt
über den Charakter der Befragung, seine Stellung (Auskunftsperson) und seine
Rechte informiert, wie dem Schreiben vom 31. Juli 2012 und dem Protokoll
der Befragung zu entnehmen ist (vgl. act. S. 40 ff.). Was der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, erweist sich als
unbehelflich.
4.3.2 So steht die in der Beschwerdebegründung vorgebrachte
Behauptung des Beschwerdeführers, er habe „eine schriftliche oder mündliche
Befragung“ lediglich deshalb verweigert, weil er an der Befragung nicht durch
einen Anwalt vertreten gewesen sei, im Widerspruch zu seinen protokollierten
Aussagen, wonach er jetzt keine Aussage mache, da er wolle, dass zuerst gegen
ihn eine Anzeige erstattet werde; dann habe er Akteneinsicht und könne einen
Anwalt mitnehmen; das habe der a.o. Staatsanwalt wohl auch noch nie
gehört; das sei „jetzt der Behördenfilz von Basel“ (vgl. act. S. 42).
4.3.3 In der Replik (S. 2) macht der Beschwerdeführer
geltend, dass er vom Staatsanwalt nicht darüber informiert worden sei, dass
seine Aussagen in irgendeiner Weise protokolliert würden; jedenfalls habe der Staatsanwalt
die anfängliche Protokollierung „nicht zu Ende geführt“ und das Protokoll sei
vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet worden. Diese Behauptung ist
aktenwidrig und nicht richtig. So geht zum Einen aus dem Protokoll der Einvernahme
vom 3. August 2013 hervor, dass der Beschwerdeführer darüber informiert war,
dass seine Aussagen protokolliert wurden und dass er erklärt hat, dass er das
Protokoll nicht unterzeichnen werde (vgl. act. S. 42: „…Was schreiben
Sie jetzt? Aber nicht das was ich jetzt sage?“; [auf Hinweis, des a.o.
Staatsanwalts, dass er alles aufschreibe, was der Beschwerdeführer sage]: „Das
ist nicht fair. Ich will nicht dass Sie das aufschreiben, ich sage Ihnen das
nur, damit Sie sehen, dass ich Sie nicht für blöd halte oder dass Sie denken,
ich will hier Hafenkäse ablassen. Ich unterschreibe das nicht. Ich werde das
Protokoll nicht unterschreiben“; act. S. 45: …“Aber wie gesagt, ich
unterschreibe das Protokoll nicht. Kann ich es trotzdem lesen?“). Laut
Protokoll hat der Beschwerdeführer das Protokoll zur Durchsicht erhalten und
keine Änderungen verlangt (vgl. act. S. 45). Zum Andern hält der
Beschwerdeführer in seinen „Anmerkungen zur angeblichen Einvernahme vom
03.08.2012 mit dem a.o. Staatsanwalt C_____“ (S. 1) selbst fest, er habe ziemlich
früh gemerkt, dass der a.o. Staatsanwalt „ab und zu kurze Notizen in seinen Laptop“
getippt habe; er war sich also offensichtlich bewusst, dass seine Aussagen protokolliert
wurden.
4.3.4 Es besteht unter diesen Unständen kein Grund zur Annahme,
dass der a.o. Staatsanwalt von der gesetzlich vorgeschriebenen
Protokollierungspflicht (vgl. Art. 76, 78 StPO) abgewichen ist – auch wenn
dies der Beschwerdeführer offensichtlich gewünscht hatte. Bereits angesichts
des Schreibens des a.o. Staatsanwaltes vom 31. Juli 2012 musste es
für den Beschwerdeführer im Übrigen klar sein, dass es sich bei der Befragung nicht
um eine „formlose Unterhaltung“ handelte („Anmerkungen zur angeblichen
Einvernahme vom 03.08.2012“, S. 2). Es besteht, soviel ist hier festzuhalten, auch
kein Anlass für die Annahme einer Fälschung des Protokolls der Einvernahme vom
3. August 2012 durch den a.o. Staatsanwalt. Wenn der Beschwerdeführer
tatsächlich davon ausginge, dass das vom a.o. Staatsanwalt unterzeichnete
Protokoll den Inhalt der Befragung vom 3. August 2012 nicht korrekt wiedergeben
würde, so hätte er sich kaum lediglich die Frage gestellt, „ob es nicht angebracht
wäre, gegen den a.o. Staatsanwalt C_____ eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung
einzureichen“ (vgl. „Anmerkungen von A_____ zur Beschwerdeantwort
(BES.2012.122) der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (vertreten durch C_____) vom
27.11.2012“, S. 8), sondern er hätte eine solche eingereicht. Weiter vermag der
Beschwerdeführer für seine Behauptung, wonach vereinbart worden sei, „dass es
zu einem zweiten Termin für eine Einvernahme kommt und dies im Beisein von
Rechtsanwalt [...]“ (a.a.O., s. auch Replik S. 3) keinerlei unterstützende
Indizien, wie etwa eine entsprechende Bestätigung seitens seines damaligen Rechtsanwalts
[...], oder ein entsprechendes Gesuch um Wiederholung der Einvernahme im
Beisein des Rechtsvertreters, vorzubringen. Vielmehr hat der a.o. Staatsanwalt
den Beschwerdeführer laut Protokoll darauf hingewiesen, es liege nun beim
Beschwerdeführer, ob er Aussagen mache. Wenn er Aussagen machen wolle, so wisse
er, wie er ihn (a.o. Staatsanwalt) erreichen könne (vgl. act. S. 44).
4.3.5 Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Behauptung des
Beschwerdeführers, dass es bei der Befragung vom 3. August 2012 „weder um
irgendwelche Cosco-Betrügereien noch um eine behauptete Nötigung“ gegangen sei,
sondern nur „um den Lehrer […], einen angeblichen Internetblog und die
Steuergeschichte der Familie B_____“ (so „Anmerkungen von A_____ zur
Beschwerdeantwort (BES.2012.122) der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (vertreten
durch C_____) vom 27.12.2012, S. 7). Bereits im Schreiben vom 31. Juli
2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es bei der Befragung um die vom
Beschwerdeführer gegenüber Magistratspersonen erhobenen Vorwürfe ging und dass
der a.o. Staatsanwalt zur Untersuchung der Angelegenheit eingesetzt worden ist
(act. S. 40). Aus dem Protokoll der Einvernahme vom 3. August 2012
(act. S. 41 ff.) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Betrugsfall
Cosco (Frage 6: „Um was ging es bei dieser COSCOS-Affäre?“, s. auch Frage 21)
und zu den behaupteten Drohungen (Frage 22: „Sie haben auch Drohungen von Herrn
B_____ erwähnt. Was für Drohungen?“) befragt worden ist.
4.3.6 Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht
gewusst, in welcher Rolle er einvernommen wurde, ist nicht nachvollziehbar.
Soweit in der Replik (S. 3) in diesem Zusammenhang moniert wird, dies sei anscheinend
nicht einmal dem a.o. Staatsanwalt bewusst gewesen, nenne dieser in der
Nichtanhandnahmeverfügung doch einmal den Beschwerdeführer und einmal den
Beschwerdegegner als Beschuldigten, so handelt es sich insoweit schlicht um ein
offenkundiges Versehen bei der Redaktion der Nichtanhandnahmeverfügung.
4.4 Das Protokoll der Einvernahme vom 3. August 2012 zeigt
auf, dass der a.o. Staatsanwalt, im Einklang mit seinem Auftrag, den
Beschwerdeführer zu den von diesem unter anderem gegen den Beschwerdegegner
vorgebrachten Vorwürfen korrekt befragt und das Ergebnis dieser Befragung korrekt
protokolliert hat. Es besteht nach dem Gesagten kein Grund, an der Richtigkeit
des Protokolls der Befragung vom 3. August 2012 zu zweifeln. Es ist somit
festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer am 3. August 2012 die Möglichkeit
geboten wurde, seine Vorwürfe, darunter eben auch den Vorwurf der
Drohung/Nötigung, gegenüber dem Beschwerdegegner darzulegen und dementsprechend
Anzeige zu erstatten. Auch die „formelle Rüge 2“ erweist sich nach dem Gesagten
in jeder Hinsicht als unbegründet.
5.1 In materieller Hinsicht bleibt zu prüfen, ob die
Staatsanwaltschaft angesichts des Schreibens des Beschwerdeführers vom
16. Januar 2012, den diesem Schreiben beiliegenden DVDs, den Angaben des
Beschwerdeführers in den Befragungen vom 3. Februar 2012 und vom 3. August
2012 Anlass gehabt hätte, ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen
Nötigung einzuleiten, oder ob sie das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen
hat.
5.2 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer im
Schreiben vom 16. Januar 2012 an den Ersten Staatsanwalt des Kantons
Basel-Stadt angekündigt, er wolle die „rücksichtslosen Betrügereien und
Verstösse gegen die Rechtsgleichheit durch die Behörden im und rund um den Fall
Cosco“ aufgearbeitet wissen. Er hat der Staatsanwaltschaft mit diesem Schreiben
zwei DVDs mit diversen Informationen zu diesem Fall, inklusive der ebenfalls
involvierten D_____ etc,. sowie zu einem Hanfprojekt zugestellt.
Anlässlich der Befragung vom 3. Februar 2012 durch die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführer, befragt als beschuldigte
Person, im Beisein seines Rechtsvertreters, auf Frage, weshalb er sich am
17. Januar 2012 der Polizei gestellt habe, ausgeführt, dass er sich
bereits 2007/2008 habe stellen wollen, aber vom Beschwerdegegner bedroht worden
sei. Er habe dem Beschwerdegegner mitgeteilt, dass er zurückkomme, da er
„gewisse Sachen aussagen“ müsse. Der Beschwerdegegner habe ihm „über einen
Kollegen“ ausrichten lassen, dass er aufpassen müsse, was er aussage, da er
sonst „seinen langen Arm zu spüren bekomme“. Ausserdem habe ihm der Beschwerdegegner
in den letzten 10 Jahren circa CHF 50'000.– bezahlt, damit er ihn in
Ruhe lasse. Das letzte Mal habe er ihm im Jahr 2007 Geld bezahlt und dort die
Drohung ausgesprochen. Er nehme die Drohung ernst, weil er wisse, dass der Beschwerdegegner
„Beziehungen hat“ (act. S. 28 ff.). Weiter hat der Beschwerdeführer in
dieser Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdegegner ihm
CHF 150'000.– gegeben habe, damit er ihn mit seinen Aussagen nicht „in den
Fall Kosko mit hineinziehe“. Der Beschwerdegegner habe ihm „als Jurist“ gesagt,
dass er ihm einen Beitrag für die Finanzierung eines Hanfanbauprojektes geben
würde, wenn das Ganze zu legalen Zwecken angebaut werde. Nachdem er den vom
Beschwerdegegner verlangten Kostenplan erstellt habe, habe dieser ihm die erwähnten
CHF 150'000.– in zwei Malen gegeben (act. S. 29).
Der Beschwerdegegner hatte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bereits am
- März 2011 ein ihm im Namen des Beschwerdeführers zugesandtes Schreiben,
datierend vom 25. Februar 2011, eingereicht und dazu ausgeführt, dass er
weder den Absender des Schreibens (Beschwerdeführer) noch den Unterzeichner des
Schreibens ([...]), kenne (act. S. 4 ff.). In diesem Schreiben ist
unter anderem die Rede davon, dass der Absender versprochen habe, den Namen des
Beschwerdegegners aus der öffentlichen Wahrnehmung herauszuhalten. Er habe weiter
die Absicht, gegenüber der Öffentlichkeit den Namen des Beschwerdegegners nicht
zu erwähnen, könne dies aber nicht mehr garantieren. Er sei zur Erkenntnis
gelangt, dass er sich aus heutiger Sicht auf das „gemeinsam getroffene
Arrangement, nicht mehr einlassen würde“. Mit Eingabe vom 28. September
2012 hat der Beschwerdegegner über seinen Rechtsvertreter dem a.o. Staatsanwalt
mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer nicht kenne, sich mit diesem nie
getroffen oder unterhalten habe und ihm zu keinem Zeitpunkt Geld habe zukommen
lassen (vgl. act. S. 196 im Ordner 1 [rot]).
5.3 Nachdem der a.o. Staatsanwalt die oben ausgeführten
Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2012
sowie die weiteren den Vorakten zu entnehmenden Unterlagen erhalten hatte, hat er
den Beschwerdeführer wie erwähnt am 3. August 2012 zu seinen gegenüber
diversen Magistratspersonen erhobenen Vorwürfen, unter anderem zu der
behaupteten Drohung durch den Beschwerdegegner, befragen wollen. Der
Beschwerdeführer wollte im damaligen Zeitpunkt indes keine Aussagen machen. Der
a.o. Staatsanwalt wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass es nun bei diesem
liege, Aussagen zu machen oder auch nicht. Er (der a.o. Staatsanwalt) werde die
vorhandenen Unterlagen studieren und weiter schauen. Wenn der Beschwerdeführer
Aussagen machen wolle, wisse er, wie er ihn erreichen könne (vgl. act. 44). Während
der nachfolgenden Wochen hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit, die
genannte Befragung mit seinem damaligen Rechtsvertreter zu besprechen und gegebenenfalls
eine erneute Befragung, allenfalls im Beisein seines Vertreters, zu verlangen.
Ein solches Gesuch des Beschwerdeführers respektive seines damaligen
Rechtsvertreters ist aber nicht aktenkundig und wird auch vom Beschwerdeführer
in seiner Beschwerdebegründung nicht behauptet.
5.4 Der a.o. Staatsanwalt hat dem Beschwerdeführer ausreichend
Gelegenheit dazu geboten, die von Letzterem gegenüber der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft erwähnten Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner zu
substantiieren und eine Anzeige zu erstatten. Es war unter den gegebenen Umständen
nicht angezeigt, den Beschwerdeführer, welcher am 3. August 2012 selbst
gegenüber dem a.o. Staatsanwalt keine sachdienlichen Hinweise machen wollte und
sich anschliessend nicht mehr meldete, erneut zu befragen. Vielmehr wäre es nun
am Beschwerdeführer gelegen, gegebenenfalls gegenüber dem a.o. Staatsanwalt
seine Aussagebereitschaft zu signalisieren. Er hat indes auch in den folgenden
Wochen keine Bereitschaft signalisiert, sachdienliche Angaben in diesem Zusammenhang
zu machen.
5.5 Die Staatsanwaltschaft musste unter diesen Umständen die
ursprüngliche Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom
3. Februar 2012 und dessen kurzen Hinweis anlässlich der Befragung vom
3. August 2012, wonach der Beschwerdegegner ihm nicht hätte drohen sollen,
werten und gestützt auf diese Informationen entscheiden, ob eine Untersuchung
zu eröffnen sei. Da der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom
3. August 2012 auch keine Hinweise dazu machte, über welchen „Kollegen“
der Beschwerdegegner ihm die Drohung habe ausrichten lassen, bestand für die
Staatsanwaltschaft auch keine Möglichkeit, diesen angeblichen Mittelsmann zu
befragen. Die knappen und vagen Angaben des Beschwerdeführers erlaubten dem
a.o. Staatsanwalt keine Prüfung des Vorwurfs. Unter diesen Umständen
durfte und musste der a.o. Staatsanwalt die Plausibilität des Vorwurfs auch unter
Berücksichtigung von anderen Aussagen und Angaben des Beschwerdeführers in den
oben erwähnten Einvernahmen respektive in seinem Schreiben vom 16. Januar
2012 an den Ersten Staatsanwaltschaft sowie in den von ihm erstellten DVDs prüfen.
Dies auch, weil die angeblichen Drohungen in Zusammenhang mit den weiteren vom
Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfen standen. Weiter
musste und durfte der a.o. Staatsanwalt berücksichtigen, dass der
Beschwerdegegner gegenüber der Staatsanwaltschaft festgehalten hat, dass er den
Beschwerdeführer nicht kenne, sich nie mit ihm getroffen habe und ihm auch nie
habe Geld zukommen lassen.
5.6 Der a.o. Staatsanwalt hat im Einstellungsbeschluss vom 9.
Oktober 2012, welcher ebenfalls den Beschwerdegegner betrifft, aber nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist, ausführlich und schlüssig aufgezeigt, dass die
Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner namentlich betreffend
dessen Involvierung in den Betrugsfall „Cosco“ respektive in ein Hanfgeschäft
des Beschwerdeführers sowie betreffend die angebliche Bezahlung eines
Schweigegeldes unglaubwürdig erscheinen (vgl. act. S. 47 ff.). Der
Beschwerdeführer versucht, diesen Einwänden mit dem Argument entgegen zu
treten, dass er nie „behauptet oder irgendwo angedeutet“ habe, dass der
Beschwerdegegner in den Betrugsfall „Cosco“ verstrickt gewesen sei (vgl. Beschwerdebegründung,
S. 9; ebenso „Anmerkungen von A_____ zur Einstellungsverfügung Cosco-Betrügereien-Strafverfahren
I“, der Staatsanwaltschaft BS vom 09.10.2012, S. 4 ). Diese Ausführungen des
Beschwerdeführers stehen aber in Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen
anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2012, in welcher er unter
anderem erklärt hatte, dass er auch einen Anteil von den von der damaligen
Ehefrau des Beschwerdegegners und Herrn E_____ vom Konto der in den Betrugsfall
„Cosco“ involvierten D_____ gestohlenen Gelder gefordert habe, und dass ihm der
Beschwerdegegner „deshalb“ CHF 150'000.– gegeben habe (act. S. 29).
Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er selbst nie von
Schweigegeld ausgegangen sei (vgl. „Anmerkungen von A_____ zur
Einstellungsverfügung Cosco-Betrügereien-Strafverfahren I“, S. 6), lässt
sich nicht mit seiner eigenen Aussage anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar
2012 in Einklang bringen, wonach der Beschwerdegegner ihm in den letzten 10 Jahren
circa CHF 50'000.– bezahlt habe, „damit ich ihn in Ruhe lasse“ (act. S. 28).
Der Beschwerdeführer hat mit seinen Ausführungen die Funktion von Schweigegeld
ebenso klar ausgeführt wie auch den Vorwurf, dass ihm eben solches vom
Beschwerdegegner gezahlt worden sei. Im Widerspruch zu seiner diesbezüglich
klaren Aussage macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nun geltend, der Beschwerdegegner habe ihm das erwähnte Geld als „Genugtuungszahlung/Schadenersatzzahlungen“
angeboten und er habe mit dem Beschwerdegegner vereinbart, dass er „ dafür
seine ehemalige Frau in Ruhe lassen werde“ („Anmerkungen von A_____ zur
Einstellungsverfügung, Cosco-Betrügereien-Strafverfahren I, der
Staatsanwaltschaft BS vom 09.10.2012“, S. 6, 11). Damit erhebt der
Beschwerdeführer nun im Ergebnis gerade wiederum den Vorwurf, der Beschwerdegegner
habe ihm Schweigegeld bezahlt – wenn auch nunmehr zum Schutz seiner früheren
Ehefrau.
5.7 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er auf
der von ihm zusammengestellten DVD keine konkreten Vorwürfe gegen den
Beschwerdegegner erhoben habe (Beschwerdebegründung, S. 4). Dies steht aber im
Widerspruch zur Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter anderem das oben (E. 5.2)
erwähnte, in seinem Namen abgefasste Schreiben vom 25. Februar 2011 auf
die erwähnte DVD aufgenommen hat. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner versprochen habe, dessen Namen aus der
„öffentlichen Wahrnehmung heraus“ zu halten; es wird darauf hingewiesen, dass
der Beschwerdegegner „in einigen Punkten eine zentrale Rolle“ spielte und
spiele, und es wird in diesem Zusammenhang auf ein entsprechendes „gemeinsam
getroffenes Arrangement“ zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer
hingewiesen (vgl. act. S. 6 f.). Mit der Aufnahme dieses Schreibens
und des entsprechenden Postversandbelegs in die vom Beschwerdeführer
zusammengestellte „Sammlung“ auf seinen DVDs, welche er diversen Personen,
unter anderem der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, hat zukommen
lassen, hat der Beschwerdeführer, entgegen seinen nachträglichen Beteuerungen,
sehr wohl konkrete Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner erhoben. Weiter ist auf
der erwähnten DVD etwa auch ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom
- Mai 2002 enthalten, in welchem er bereits ausgeführt hatte, dass er vom
Beschwerdegegner aufgrund eines Gespräches über den „Cosco-Komplex“ Geld, insgesamt
CHF 150'000.–, für eine Hanfanlage erhalten habe und dass eine
entsprechende Vereinbarung zwischen ihm und dem Beschwerdegegner bestanden habe
(Revisionsgesuch vom 1. Mai 2002, auf der vom Beschwerdeführer eingereichten
DVD). Bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 13. August 2002, in welchem das
vom Beschwerdeführer eingereichte Revisionsgesuch abgewiesen worden ist, wurde im
Übrigen festgehalten, dass die „vorgebrachte Geschichte relativ konstruiert
wirkt und angesichts der bisherigen widersprüchlichen Aussagen des
Gesuchstellers im Strafverfahren nicht sehr glaubwürdig erscheint“.
5.8 Aus den nachträglichen Rücknahmen respektive
Relativierungen der früheren Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich im
Übrigen auch ableiten, dass die Staatsanwaltschaft seine Ausführungen zum
Beschwerdegegner anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2012 zu Recht
als unglaubwürdig qualifiziert hat. Es ist unter den gegebenen Umständen denn
auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die – notabene vagen – Aussagen
des Beschwerdeführers betreffend die angeblichen Drohungen seitens des
Beschwerdegegners nicht isoliert betrachtet, sondern in Zusammenhang mit seinen
übrigen Aussagen über die angeblichen Handlungen des Beschwerdegegners respektive
von weiteren vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnten Personen
gewürdigt hat. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt (vgl.
Beschwerdebegründung S. 9 oben), ohne diese Rüge allerdings näher zu
substantiieren, ist zunächst festzuhalten, dass der angefochtene Nichtannahmeentscheid
ausreichend begründet ist und dass es nach dem Gesagten auch zulässig war, dass
die Staatsanwaltschaft die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen
Drohung im Zusammenhang mit seinen übrigen Vorbringen, welche im Rahmen des
eingestellten Verfahrens abgeklärt worden waren, gewürdigt hat. Eine
entsprechende Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens im Übrigen ohnehin geheilt, dies angesichts der Möglichkeit des Beschwerdeführers
und seines Vertreters, im vorliegenden Verfahren, in dem freie
Kognition herrscht, Einsicht in sämtliche relevanten Akten zu nehmen und zu
sämtlichen Aspekten der angefochtenen Verfügung schriftlich Stellung zu nehmen
(vgl. statt vieler BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; APE HB.2013.1 vom
22. Januar 2013 E. 4.6 mit Hinweisen).
5.9 Die Staatsanwaltschaft hat weiter richtig festgehalten,
dass die Ausführungen des Beschwerdegegners anlässlich der Einvernahme vom 3.
Februar 2012 betreffend die angebliche Drohung resp. Nötigung vage sind. So hat
der Beschwerdeführer in seiner Aussage etwa nicht ausgeführt, über welchen
angeblichen Kollegen und in welcher Form der Beschwerdegegner ihm habe
ausrichten lassen, dass er aufpassen müsse, was er aussage, da er sonst „seinen
langen Arm zu spüren bekomme“. Aus der Aussage lässt sich zwar der unbestimmte
Vorwurf ableiten, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer mit dem
Hinweis auf „seinen langen Arm“ davon abhalten wollen, dem Beschwerdegegner
missliebige Aussagen zu machen. Dieser Vorwurf wurde von der Staatsanwaltschaft
zu Recht als möglicher Vorwurf der Nötigung und nicht der (blossen) Drohung
qualifiziert, da der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer laut dessen
Behauptung zu einem bestimmten Verhalten respektive zu einem Unterlassen habe
veranlassen wollen. Aufgrund dieser vagen Aussage und des blossen Hinweises auf
einen nicht namentlich genannten Kollegen war eine Prüfung der Erfüllung des
Tatbestandes der Nötigung resp. der Plausibilität des Vorwurfes nicht möglich.
Da sich der Beschwerdeführer in der vom a.o. Staatsanwalt angekündigten
und durchgeführten Befragung als Auskunftsperson weigerte, weitere Angaben zu
dem angeblich unrechtmässigen Handeln des Beschwerdegegners zu machen und auch
in den darauf folgenden Wochen keine Anstalten dazu getroffen hat, dazu auszusagen,
hat der a.o. Staatsanwalt zu Recht entschieden, in Bezug auf den
Nötigungsvorwurf kein Verfahren gegen den Beschwerdegegner an die Hand zu
nehmen. Es wäre dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der
Nichtanhandnahmeverfügung möglich und zumutbar gewesen, von sich aus auf seinen
Entschluss, keine Aussagen zu machen, zurückzukommen und ergänzende Aussagen zu
machen, wenn ihm an der strafrechtlichen Verfolgung der behaupteten Nötigung gelegen
gewesen wäre. Immerhin sind bis zur Nichtanhandnahme noch über zwei Monate
verstrichen, innert deren er sich bei der Staatsanwaltschaft melden und
Aussagen hätte machen können. Es ist bereits dargelegt worden, dass
der Einwand des Beschwerdeführers, er habe bloss aufgrund der Abwesenheit
seines Anwalts seine Aussage verweigert respektive er sei zur Frage der
Drohung/Nötigung gar nicht befragt worden und es sei im Nachgang mit dem
Staatsanwalt vereinbart worden, dass nochmals eine Befragung im Beisein des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers stattfinde (vgl. Replik S. 2, 3), nicht
zutrifft (vgl. oben E. 4.3).
Dass der Entscheid des a.o. Staatsanwalts, aufgrund der vagen Aussage des
Beschwerdeführers kein Verfahren gegen den Beschwerdegegner an die Hand zu
nehmen, richtig ist, wird im Wesentlichen auch durch den Beschwerdeführer
selbst bestätigt, welcher in der Beschwerdebegründung (S. 4) angibt, dass es
für ihn „ausserhalb des Denkbaren“ gelegen habe, dass „eine Nötigung Thema
werden könne“.
5.10 Zusammengefasst ist abschliessend festzuhalten, dass die
Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner betreffend Nötigung
zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Der Beschwerdeführer hat selber nicht
Anzeige erstattet. Seine Angaben in der Einvernahme vom 3. Februar 2012 sind
sehr vage und unbestimmt geblieben. Anlässlich der Befragung vom 3. August
2012 hat er sich geweigert, sich zu den von ihm erhobenen Vorwürfen zu äussern
und für die Sachverhaltsermittlung dienliche Angaben zu machen. In den
folgenden Wochen ist er ebenfalls passiv geblieben. Er hat die Umstände der von
ihm behaupteten Straftat nicht einmal in den Grundzügen schildern können oder
wollen und zielgerichtete Untersuchungshandlungen verunmöglicht. Weitere Anhaltungspunkte
für die Behauptung des Beschwerdeführers hat es nicht gegeben. Es hat somit an
einer ausreichenden Verdachtslage gefehlt, welche die Eröffnung einer
entsprechenden Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner rechtfertigt hätte.
Es kommt dazu, dass sich die weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen den
Beschwerdegegner, welche Hintergrund der behaupteten Drohung/Nötigung bilden,
als haltlos erwiesen haben, mit der Folge dass das entsprechende Strafverfahren
gegen den Beschwerdegegner mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. Oktober
2012 eingestellt worden ist. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen
des Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt (vgl. Landshut, a.a.O., Art. 310 N 4). Die gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung gerichtete Beschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als
unbegründet und ist daher abzuweisen. Da der Beschwerdeführer noch in der
Beschwerdebegründung (S. 4) betont, dass er nie die Absicht gehabt habe, ein
Verfahren gegen den Beschwerdegegner auszulösen, erscheint die Beschwerde zudem
als widersprüchlich und zweckfremd.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 800.– zu tragen (Art. 428 StPO). Dem Beschwerdegegner ist aufgrund
seines Obsiegens im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäss Art. 436 StPO
i.V.m. Art. 429 StPO eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Die
Entschädigung ist ihm aus der Gerichtskasse zu entrichten, da der
Beschwerdegegner als (potenziell) Beschuldigter gegenüber dem Beschwerdeführer
als (angekündigter) Privatklägerschaft gemäss Art. 432 StPO nur Anspruch
auf eine Entschädigung für die „durch Anträge zum Zivilpunkt verursachten
Aufwendungen“ hat. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zwar mitgeteilt
resp. angekündigt hat, dass er sich als Privatklägerschaft konstituieren
möchte, aber keinerlei Angaben über eine allfällige Zivilforderung gemacht hat,
welche er adhäsionsweise geltend machen möchte, kann auch nicht von Anträgen
zum Zivilpunkt im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO gesprochen werden. Auch die
Bestimmung des Art. 432 Abs. 2 StPO kommt nicht zur Anwendung, da im
vorliegenden Fall kein Antragsdelikt zur Diskussion stand. Der Aufwand des
Rechtsvertreters des Beschwerdegegners ist mangels Kostennote zu schätzen und
praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 220.– zu vergüten (statt vieler:
AGE BES.2013.23/24/25 vom 5. August 2013). Da sich der Beschwerdegegner mit
umfangreichen, dabei allerdings nur teilweise sachbezogenen Argumenten,
Hinweisen und Dokumenten des Beschwerdeführers hat auseinandersetzen müssen,
ist im vorliegenden Fall von einem angemessenen Aufwand von 30 Stunden
auszugehen, was zu einer Parteientschädigung von CHF 6'600.–, inklusive Auslagen,
exklusive Mehrwertsteuer, führt.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).
Dem Beschwerdegegner wird aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 6'600.–, zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer von CHF 528.–, ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.