Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.150
URTEIL
Vom 13. Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Daniela Korody
Beteiligte
A_____ Rekurrent
c/o Anstalten Witzwil, 3236 Gampelen
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 12. April 2013
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der türkische
Staatangehörige A_____ wurde 1983 in der Schweiz geboren. Nach einem Aufenthalt
bei Verwandten in der Türkei von 1995 bis 1999 kehrte er in die Schweiz zurück.
Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
A_____ wurde
nach seiner Rückkehr in die Schweiz mehrfach strafrechtlich verurteilt. Zunächst
verurteilte ihn das Jugendstrafgericht Basel-Stadt am 24. Januar 2001 wegen
versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfachen Raubes und Widerhandlungen
gegen das Waffengesetz und wies ihn in eine Arbeitserziehungsanstalt ein. Am
2. April 2003 sprach ihn dasselbe Gericht des Raubes schuldig und ordnete
mit dem Entscheid eine Einschliessungsstrafe von drei Monaten an. Es folgte ein
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. August 2011 wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Gefährdung
des Lebens und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
In teilweiser Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts Solothurn vom 15. Juni
2010 verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn A_____ zu einer
Freiheitsstrafe von 39 Monaten und 15 Tagen. Hinzu kommen insgesamt 22 strafrechtliche
Verurteilungen im Zeitraum vom 17. März 2004 bis 31. März 2010 zu Bussen und in
einem Fall zu einer bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 14 Tagen. Dem
Vollzug der Jugendstrafe in den Arbeitserziehungsanstalten Arxhof und Uitikon
entzog sich A_____ zweimal durch Flucht. Weiter musste er in den Zeiträumen vom
November 2004 bis September 2007, Juli 2009 bis April 2010 und Januar 2011 bis
April 2012 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Wegen seiner
Sozialhilfeabhängigkeit und einer Verschuldung im Betrag von CHF 46'677.20
verwarnte ihn das Migrationsamt mit Schreiben vom 11. November 2009. Nach
weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A_____ mit Verfügung vom
10. Mai 2012 und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 12. April
2013 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. April und 4. Juli 2013 erhobene
und begründete Rekurs von A_____ an den Regierungsrat, mit dem er die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Feststellung, dass er weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung verfüge,
eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt der Rekurrent die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Diesem
Antrag hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident mit Verfügung vom
25. Juli 2013 stattgegeben. Den Rekurs hat das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 22. Juli 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom
13. September 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses, nachdem es
bereits mit Eingabe vom 26. August 2013 dem Gericht Kenntnis von einem
weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 26. Juli 2013 gegeben hat,
mit dem der Rekurrent wegen Drohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à
CHF 30.– verurteilt worden ist. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 10.
Oktober 2013 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
6. Februar 2013 sowie aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 VRPG. Der Rekurrent
ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist daher
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011
vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1.2).
Die Vorinstanz
hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gestützt. Danach kann eine
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn Ausländerinnen und Ausländer
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Als
längerfristig gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede
Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet, wobei sich die Strafe
zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I 31
- 2.1 und E. 2.2 S. 32 f., 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 2
- 299 ff., 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis
ist vorliegend aufgrund der mit Urteilen des Amtsgerichts [...] und des
Obergerichts des Kantons [...] vom 15. Juni 2010 resp. 24. August 2011
erfolgten Verurteilung des Rekurrenten zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten
und 15 Tagen offensichtlich erfüllt, was auch vom Rekurrenten nicht bestritten
wird.
3.1 Hat
ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund verwirklicht, so bleibt
gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig
sind. Dies wird vom Rekurrenten bestritten.
3.1.1 Bei
der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung
sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen,
der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während
diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit
sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen
(vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377
- 4.3 S. 381 und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011
- 2.2, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; VGE VD.2013.13 vom 23. Juli 2013
- 3.1.1., VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E.
3.1.1; Zünd/Hugi Yar,
Aufenthaltsbeendende Massnahmen nach schweizerischem Ausländerrecht, EuGRZ
2013, S. 12 ff.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto
strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung
zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die
Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; VGE VD.2012.38 vom
6. Februar 2013 E. 3.1.1). Doch selbst bei einem
Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der
Schweiz verbracht hat (Ausländer der „zweiten Generation“), ist eine Ausweisung
möglich (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f., 125 II 521
E. 2b S. 523 f., 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Bei Vorliegen mehrerer
Widerrufsgründe ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGer 2C_43/2009
vom 4. Dezember 2009 E. 2.1; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013
E. 3.1.1). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die
Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen
Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33
ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.4 S. 383, 135 II 110 E. 2.1 S.
112; VGE VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 3.1.1, VD.2012.38 vom 6. Februar
2013 E. 3.1.1).
3.1.2 Gemäss
einer Empfehlung des Europarats sollen Ausländer und Ausländerinnen, die im
Aufenthaltsstaat geboren worden sind, nicht weggewiesen werden. Diese
Empfehlung ist für die Mitgliedstaaten aber nicht verbindlich. Art. 121 Abs. 3-6 BV
kann entnommen werden, dass ein solcher allgemeiner Grundsatz vom Verfassungsgeber
bewusst nicht in das schweizerische Recht übernommen worden ist. Der EGMR hat
wiederholt entschieden, dass ein solches Recht von ausländischen Personen der
sogenannt zweiten Generation auch nicht aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden kann
(vgl. BGer 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5 mit Hinweis auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Trabelsi vs. Deutschland
vom 13. Oktober 2011 Nr. 41548/06 § 54; BGer 2C_267/2013 vom 6. Mai 2013
E. 2.1; Zünd/Hugi Yar, EuGRZ 2013
13). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in Art. 12 Abs. 4 des
UNO-Paktes II (SR 0.103.2) verankerten Recht auf Einreise ins eigene Land (BGer
2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 122 II 433 E. 3c
S. 442 ff. und die Rechtsprechung des UN-Ausschusses für Menschenrechte).
3.2 Daraus folgt, dass zunächst das sich aus
der strafrechtlichen Verurteilung des Rekurrenten ergebende öffentliche
Interesse an seiner Wegweisung im vorliegenden Fall zu konkretisieren ist. Das
dem Strafurteil zugrunde liegende Verschulden bildet auch den Ausgangspunkt der
Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E.
3.3.1, 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.1; VGE VD.2013.13 vom 23. Juli
2013 E. 3.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1).
3.2.1 Wie schon die Vorinstanz festgestellt
hat, hat das Obergericht des Kantons Solothurn in seinem
Urteil vom 24. August 2011 das Verschulden des Rekurrenten als schwer
beurteilt. Mit dem Verkauf von 34 kg Hanfblüten mit einem illegalen THC Gehalt,
wodurch ein Umsatz von rund CHF 357'000.– und ein Gewinn von total
CHF 8'400.– erzielt worden waren, hatte der Rekurrent eine mehrfache
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen. Verschuldensmässig im
Vordergrund stand aber ein Unfall vom 1. April 2005, den der Rekurrent
nach einer eigentlichen Horrorfahrt im Geschwindigkeitsrausch verursacht hatte.
Ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein und über Fahrpraxis zu verfügen, war
er bei seiner ersten Autofahrt überhaupt mit einem leistungsstarken Auto auf
der Autobahn mit rund 200 km/h „in unverantwortlicher Art und Weise“ und
einer „extrem gefährlichen und risikobehafteten Fahrweise“ aus „Spass an der Geschwindigkeit“
gerast, hatte rechts überholt und war mehrfach zu nahe auf Fahrzeuge vor ihm
aufgefahren. Dabei war er mit dem Heck eines vor ihm fahrenden Fahrzeugs
kollidiert, worauf beide Autos ins Schleudern und von der Fahrbahn geraten
waren. Dabei hatten zwei Insassen des gerammten Fahrzeugs mit einem schweren
Schädelhirntrauma resp. grossflächigen Verbrennungen dritten Grades
lebensgefährliche Verletzungen erlitten. Ein weiterer Insasse dieses Fahrzeuges
hatte eine Verletzung der Halswirbelsäule, Prellungen und eine Rippenfraktur erlitten,
während seine Mitfahrerin eine Hirnerschütterung davon getragen hatte. Nach dem
Unfall hatte sich der Rekurrent einer polizeilichen Kontrolle entzogen. Dies
führte zu seiner Verurteilung wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens,
mehrfacher fahrlässiger schwerer Körperverletzung, fahrlässiger
Körperverletzung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
Im Rahmen seiner forensisch-psychiatrischen Begutachtung war beim Rekurrenten
aufgrund seiner erhöhten Aggressivität, seiner hohen Selbstbezogenheit, dem
Fehlen von Schuldgefühlen und Reue, seiner Selbstüberschätzung und seinem
Ausgeliefertsein gegenüber Stimmungsschwankungen und innerer Unruhe eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Der Rekurrent erfülle die Kriterien
eines „Psychopathen“ im Sinne Hares, welche ein sehr hohes Mass für Straftaten
und speziell für Gewalthandlungen aufwiesen. Eine Einsicht in seine erhebliche
Persönlichkeitsstörung und seine Drogenproblematik bestehe beim Rekurrenten
nicht. Die Störung sei nicht behandelbar. Es müsse ihm eine sehr ungünstige
Legalprognose gestellt werden. Dissoziale Persönlichkeitsstörungen seien kaum
behandelbar. Beim Rekurrenten kämen noch seine mangelnde Selbsteinsicht und
sein fehlender Behandlungswunsch dazu. Seine Auseinandersetzungsbereitschaft
und Introspektionsfähigkeit seien mangelhaft, und auch in der aktuellen
Begutachtung habe er sich in hohem Masse unkooperativ gezeigt. Nach einem
Therapieaufenthalt in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel nahm er
weitere Termine unentschuldigt nicht wahr. Das Obergericht resümierte, dass der
Rekurrent aus nichtigstem Anlass Menschen in Lebensgefahr gebracht und schwer
verletzt habe. Er habe ein belastetes Vorleben und keine echte Einsicht.
3.2.2 Mit Bezug auf die Behandelbarkeit des
Rekurrenten hat das Obergericht zu Recht auf gescheiterte Versuche verwiesen,
aufgrund von Jugendstrafen in einem stationären Rahmen positiven Einfluss auf ihn
zu nehmen.
Bereits
mit Entscheid des Jugendstrafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Januar
2001 wurde der Rekurrent des mehrfachen Raubes, der versuchten schweren
Körperverletzung und der einfachen Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen
das Waffengesetz schuldig erklärt. Dem Schuldspruch lagen zwei Raubüberfälle im
März und April 2000 sowie zwei im Mai und September 2000 begangene gewalttätige
Übergriffe auf Jugendliche zugrunde. Bei diesen Übergriffen hatte der Rekurrent
einem anderen, wehrlosen Jugendlichen mit einem Schlagring derart heftig gegen
den Kopf geschlagen, dass dieser aus vier Wunden seitlich direkt ober- und unterhalb
des linken Auges zu bluten begonnen hatte. Einem anderen Jugendlichen hatte er einen
Schlag aufs Auge, einen Kniestich in die Rippen und schliesslich mehrere
Fusstritte verabreicht, als das Opfer wehrlos am Boden gelegen war. Das Jugendstrafgericht
erkannte, dass die begangenen Straftaten sowohl im Hinblick auf das damalige
Alter des Rekurrenten wie auch auf seine Vorgehensweise verschuldensmässig
schwer wogen. Hinter seiner Unbeherrschtheit verberge sich ein beachtliches
Mass an Uneinsichtigkeit, zumal er während des hängigen Strafverfahrens und
mehrtägiger Untersuchungshaft weiter delinquiert habe. Dem Strafurteil kann
auch ein in weiteren Fällen manifestiertes aggressives Verhalten entnommen
werden, welches einen Schulausschluss und eine ambulant angelaufene Abklärung
in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Universitätsklinik Basel zur Folge
hatte. Hinter seinem Verhalten stünden eine ausprägte Selbstwert- und
Aggressionsproblematik, ein enormes Geltungsbedürfnis und ein extrem starkes
Dominanzstreben, welche mit einer überhöhten Selbsteinschätzung sowie Mangel an
Frustrationstoleranz und Selbststeuerungsfähigkeit einhergingen. Dies habe dazu
geführt, dass er seine Ansprüche rücksichtslos mit Gewalt durchzusetzen suche.
In
der Folge entzog sich der Rekurrent dem Massnahmevollzug im Arxhof durch
Flucht. Auch aus der Arbeitserziehungsanstalt Uitikon entwich er. Dabei beging
er im Juni 2001 einen Raub, indem er in einer Gaststätte einer
Serviceangestellten das Portemonnaie entriss und den ihn an der Flucht
hindernden Wirt gewalttätig zur Seite stiess. Mit Urteil des
Jugendstrafgerichts vom 2. April 2003 wurde er deswegen zu einer Einschliessungsstrafe
von drei Monaten verurteilt. Das Gericht stellte dabei einen krassen Mangel an
Einsicht fest, nachdem er nur wenige Monate nach seiner ersten Sanktionierung im
selben Stil weiterdelinquiert hatte. Er habe sich bei seinem Tatvorgehen
hartnäckig und unverfroren gezeigt. Trotz Geständnis sei unklar, inwieweit er
wirklich Einsicht in das Unrecht seines Tuns habe gewinnen können. Ein in jenem
Verfahren ebenfalls angeklagter Vorwurf der Körperverletzung, begangen durch
einen „auf Kurve“ verübten Kopfstoss gegen die Schläfe seines Opfers, konnte
infolge des Rückzugs des Strafantrages nicht beurteilt werden. Wie das Jugendstrafgericht
festgestellt hat, habe der Rekurrent diesen Rückzug ausschliesslich der Initiative
seiner Verteidigerin zu verdanken, zumal er sich nie beim Opfer entschuldigt habe.
3.2.3 Mit Urteil vom 15. Dezember 2005 wurde
der Rekurrent vom Strafgerichtspräsidenten wegen Gewalt und Drohung gegen
Beamte und Beschimpfung zu 14 Tagen Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug
verurteilt, weil er zwei ihn kontrollierende Bahnpolizisten mit schwersten
Schimpfwörtern betitelt und sie damit bedroht hatte, sie in ihrer Freizeit
blutig schlagen und ihre Frauen und Mütter in ihrer Anwesenheit vergewaltigen
zu wollen. Mit Bezug auf einen weiteren Vorfall, bei dem er einen Kondukteur
nach Anklage wiederum übel beschimpft und ihm ins Gesicht gespuckt hatte, war
erneut ein Rückzug des Strafantrages erfolgt.
3.2.4 Schliesslich wurde der Rekurrent mit
Strafbefehl vom 26. Juli 2013 wegen Drohung per SMS gegenüber der Mutter
seines Sohnes zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.–
verurteilt. Dabei wurde mit dem Strafbefehl auch berücksichtigt, dass der
Rekurrent seinem Opfer schon Ende Januar 2013 per SMS gedroht und dieses nach
einer früheren Anzeige spitalreif geschlagen hatte, worauf es die Anzeige zurückgezogen
hatte.
3.2.5 Hinzu kommen insgesamt 22 Verurteilungen
zu Bussen im Zeitraum vom 17. März 2004 bis zum 31. März 2010 wegen
Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels
ohne gültigen Fahrausweis, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung,
Diensterschwerung, Übertretung des Hundegesetzes und der Hundeverordnung und
Ungehorsam im Betreibungsverfahren. Zu berücksichtigen ist weiter auch, dass
der Rekurrent der Aufforderung zum Haftantritt seiner mehrjährigen Freiheitsstrafe
am 9. April 2013 keine Folge geleistet hatte und mit Haftbefehl ausgeschrieben
werden musste. Er trat die Strafe in der Folge erst am 6. Mai 2013 an. Auch
zwei Vorführbefehlen der Aargauer Behörden im Zusammenhang mit dem Strafverfahren
wegen Drohung leistete er im April 2013 unentschuldigt keine Folge.
3.2.6 Diese Verurteilungen zeigen das Bild
einer Delinquenz, welche von grosser Unbelehrbarkeit, Rücksichtslosigkeit und
Gefährlichkeit des Rekurrenten für sein Umfeld zeugt. Wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, kann keine Verhaltensänderung erwartet werden,
nachdem eine solche trotz einer Vielzahl von Verurteilungen und des Vollzugs
von Strafen und Massnahmen bisher nicht eingetreten ist. Unzutreffend ist auch,
dass der Rekurrent sich seit der Begehung der schwerwiegendsten Tat nichts mehr
Erwähnenswertes habe zuschulden kommen lassen, wie er ausführen lässt. Mit der
Drohung gegenüber der Mutter seines Kindes hat der Rekurrent erst kürzlich,
unmittelbar vor dem Antritt seiner Freiheitsstrafe und während des laufenden
Wegweisungsverfahrens, unter Beweis gestellt, dass er weiterhin bereit ist,
rücksichtslos seine eigenen Interessen durchzusetzen. In diesem Zusammenhang
darf auch berücksichtigt werden, dass die Mutter des gemeinsamen Sohnes im Zusammenhang
mit den Abklärungen bezüglich der ihr gegenüber begangenen Drohung von
mehrfacher Gewalt bis hin zum Rippenbruch in den Jahren 2003 bis 2007 gesprochen
hat. Aufgrund der damit verbundenen Angst vor weiterer Gewalt mied sie bisher
Besuche in Basel konsequent. Auch wenn der Rekurrent weitere gravierende
Gewaltausbrüche offenbar vermeiden konnte, so belegt die von den solothurnischen
Strafbehörden eingeholte forensisch-psychiatrische Begutachtung dennoch eindrücklich
das diesbezüglich von ihm ausgehende Gefahrenpotential. Diesbezüglich ergibt
sich aus dem zusammen mit der Rekursbegründung eingereichten Bericht von Dr. B_____,
bei dem sich der Rekurrent in Behandlung befunden hat, nichts anderes.
Einerseits hat sich diese Behandlung nicht auf die bei ihm diagnostizierte dissoziale
Persönlichkeitsstörungen, sondern auf eine depressive Störung bezogen. Dem Bericht
vom 12. Februar 2012 kann zudem in keiner Weise entnommen werden, in welchem
Rahmen und mit welcher Compliance die Behandlung bei Dr. B_____ durchgeführt
wurde, handelt es sich dabei doch in erster Linie um ein Bestätigung zur Abwendung
des damals bevorstehenden Haftantritts.
3.3 Das durch diese Delinquenz und
Gefährlichkeit begründete öffentliche Interesse an der Wegweisung des
Rekurrenten wird durch seine fehlende berufliche und wirtschaftliche
Integration und seine erhebliche Verschuldung weiter akzentuiert. Wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, vermochte der Rekurrent in der Schweiz
nach einem auf seiner Aggressivität beruhenden Schulausschluss weder einen regulären
Schulabschluss noch später eine berufliche Ausbildung zu absolvieren. Er war
nur unregelmässig arbeitstätig, musste im Zeitraum von November 2004 bis
April 2012 während 61 Monaten von der Sozialhilfe unterstützt werden und häufte
bei einem im Jahr 2010 erzielten Jahreslohn von knapp CHF 30'000.– per 9. April
2013 27 Betreibungen über CHF 83'467.15 und 28 offene Verlustscheine im Betrag
von insgesamt CHF 92'611.15 an.
3.4 Zu prüfen ist daher, ob dieses erhebliche
öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten dessen privates
Interesse am Verbleib in der Schweiz zu überwiegen vermag.
3.4.1 Da
der Rekurrent hier geboren worden ist, wiegt sein Interesse an einem weiteren
Verbleib ebenfalls schwer. Zu beachten ist aber, dass der Rekurrent vom
10. Juli 1995 bis zum 27. Dezember 1999 und damit rund viereinhalb
prägende Jahre der Adoleszenz vor dem 12. Geburtstag bis nach der Vollendung
des 16. Lebensjahres bei Verwandten in seiner Heimat Türkei verbracht hat. Er
ist damit nicht nur aufgrund seines türkischstämmigen familiären Umfelds,
sondern auch aufgrund seines eigenen Erlebens in prägenden Jugendjahren mit dem
Leben und dem Alltag in der Türkei vertraut. Diese Beziehung hat er auch
weiterhin im Rahmen von Ferienreisen gepflegt (vgl. Schreiben des Rekurrenten
an das Migrationsamt Basel-Stadt vom 11. Februar 2011 sowie 12. Februar
2012). Unbestritten ist, dass Türkisch die Muttersprache des Rekurrenten ist,
er sich in seiner Heimat also mühelos verständigen kann. Es kann daher
festgestellt werden, dass ihm auf dieser Grundlage eher kleinere Hindernisse
entgegenstehen, als sie Personen sonst antreffen, die in ein Land auswandern,
in dem sie bisher nie gelebt haben.
3.4.2 Tragende
Kontakte zu wichtigen Bezugspersonen in der Schweiz macht der Rekurrent kaum
geltend. Er bezieht sich zwar auf seinen gesamten Freundes- und Bekanntenkreis,
ohne diesen aber weiter zu substantiieren. Auch das vom Rekurrenten geltend
gemachte hier lebende familiäre Umfeld bleibt grösstenteils unbekannt.
Diesbezüglich sind nach dem Tod seines Vaters nur die Beziehungen zu seiner Mutter
und zu seinem Sohn bekannt. Unbestritten ist aber in beiden Fällen, dass diese
familiären Kontakte nicht den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK geniessen. Ein
solcher fehlt in Bezug auf seine Mutter einerseits mangels eines schutzwürdigen
Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dieser und dem volljährigen Rekurrenten. In
Bezug auf seinen Sohn macht der Rekurrent selber keine stabile, gelebte
Beziehung geltend. Gemäss seinen Ausführungen im Schreiben vom 20. Februar 2012
an das Migrationsamt Basel-Stadt liebe er seinen Sohn über alles und „pflege
den Kontakt so gut wie möglich“. Wie der Rekurrent weiter im Verfahren
ausgeführt hat, gestalte sich dieser Kontakt „nicht nur einfach“ und finde im
Wesentlichen mittels Telefon oder über Skype statt. Soweit im Bericht der
Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler AG vom 19. Februar 2013 ausgeführt
wird, dass der Rekurrent seinen Sohn aktuell zweimal im Monat am Wohnort seiner
Ex-Freundin in […] sehe, kann darauf nicht abgestellt werden, zumal der
Rekurrent selber einen solchen regelmässigen Besuchskontakt im vorliegenden
Verfahren gar nicht geltend macht. Zudem zahlt er auch keine Beiträge an den
Unterhalt seines Sohnes. Schliesslich hat die Vorinstanz festgestellt, dass der
Rekurrent gegenüber den Behörden zunächst gar nicht erwähnt habe, dass er einen
Sohn habe, bis er schliesslich explizit auf diesen angesprochen worden sei. Die
Vorinstanz hat gleichwohl berücksichtigt, dass den Rekurrenten angesichts dieser
Beziehungen die Wegweisung aus der Schweiz hart treffe. Gerade die Pflege der
bisher vornehmlich per Telefon und Skype gepflegten Beziehung zu seinem Sohn
ist ihm in diesem Rahmen aber auch von der Türkei aus ohne weiteres möglich.
Mit dem
vorliegenden Rekurs bezieht sich der Rekurrent nun auch auf seine neue
Beziehung, ohne diese in irgendeiner Weise zu konkretisieren. Auch
diesbezüglich kann sich der Rekurrent daher nicht auf Art. 8 EMRK beziehen. Gemäss
dem Bericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler AG vom 19.
Februar 2013 sieht er seine aktuelle Freundin nur „etwa einmal in der Woche“. Beziehungen
zu seinem in Basel lebenden Bruder (vgl. Bericht der Psychiatrischen Dienste
der Solothurner Spitäler AG vom 19. Februar 2013) hat der Rekurrent zu keinem
Zeitpunkt geltend gemacht. Einen Kontakt zu seiner in Deutschland lebenden
Schwester und deren Familie hat er explizit verneint (Schreiben vom 20. Februar
2012).
3.4.3 Der
Rekurrent ist, wie bereits erläutert wurde, beruflich nicht integriert (vgl.
oben E. 3.3), wodurch sein Interesse am Verbleib im Land seiner Geburt
relativiert wird. Wie dem Bericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler
AG vom 19. Februar 2013 entnommen werden kann, war er im Berichtszeitpunkt
seit anderthalb Jahren arbeitsunfähig. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz
läuft derzeit ein IV-Rentenverfahren. Da ihm nach dem Gesagten in der Schweiz
persönliche Beziehungen und eine berufliche Integration weitgehend fehlen und
ihn somit nach seiner Haftentlassung auch in der Schweiz ein schwieriger
Neuanfang erwarten würde, relativieren sich die einer Ausreise entgegenstehende
Hindernisse weiter. Falls ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine
IV-Rente zugesprochen werden sollte, wäre er zum vornherein in wirtschaftlicher
Hinsicht in seiner Heimat mindestens in gleicher Weise abgesichert wie in der
Schweiz, da ihm eine IV-Rente im Falle seiner Ausweisung auch in seine
türkische Heimat ausgerichtet werden würde (vgl. Art. 29 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung sowie Art. 10 Abs. 2 des Abkommens zwischen der
Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969, SR
0831.109763.1; dazu VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.5.2, VD.2012.43
vom 12. August 2012 E.5.2).
3.4.4 Schliesslich
bestreitet der Rekurrent die Verhältnismässigkeit der Wegweisung unter Hinweis
auf seinen Gesundheitszustand. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat er
diesbezüglich auf zwei in den Jahren 2010 und 2012 erlittene Spontanpneumothoraces
sowie seine psychiatrische Behandlung bei Dr. B_____ verwiesen. Die Vorinstanz
erwog dazu, dass aus den eingereichten Unterlagen nicht hervorgehe, dass eine
Behandlung des Rekurrenten nur in der Schweiz möglich sei. Unter Hinweis auf
eine Auskunft des Bundesamts für Migration führte sie aus, die Gesundheitsversorgung
in der Türkei basiere in ausgeprägter Weise auf staatlichen Spitälern. Die
Universitätskliniken könnten alle Erkrankungen behandeln, und staatliche medizinische
Dienstleistungen wie die Abgabe von Medikamenten erfolgten relativ grosszügig.
Psychiatrische Abteilungen seien stark nachgefragt und gut ausgelastet. Mit der
sog. yesil kart hätten auch unversicherte Personen einen kostenlosen
Zugang zu diesen Leistungen. Ergänzend stehe der kostenpflichtige private
Sektor mit modernster Technologie zur Verfügung. Der Rekurrent stamme aus
Ankara, wo eine genügende medizinische Versorgung zweifelsohne gewährleistet
sei.
Mit seinem
Rekurs verweist der Rekurrent zwar erneut auf seine pneumatologische und
psychiatrische Behandlung. Er führt aus, dass für März 2013 ein operativer Eingriff
auf der Abteilung der Thorax-Chirurgie vorgesehen gewesen sei. Er macht aber
weder mit seiner Rekursbegründung vom 4. Juli 2013 noch mit seiner Replik
vom 10. Oktober 2013 geltend, dass nach dieser Behandlung weitere
Eingriffe und Kontrollen nötig wären, die nicht auch in der Türkei erfolgen
könnten. In diesem Zusammenhang kann auch darauf hingewiesen werden, dass der Rekurrent
offenbar trotz einem pneumatologisch empfohlenen absoluten Rauchstopp (vgl.
Bericht des Universitätsspitals vom 1. November 2010) weiterhin täglich
zwei Päckchen Zigaretten und jeden zweiten Tag einen Joint raucht (Bericht der
Psychiatrischen Dienste der [...] Spitäler AG vom 19. Februar 2013).
Dieses selbstgefährdende Verhalten wie auch die erfolgte Säumnis bei einem
Termin für seine operative Behandlung und seine generell festgestellte
unbefriedigende Behandlungscompliance (vgl. Bericht der Psychiatrischen Dienste
der [...] Spitäler AG vom 19. Februar 2013, S. 4, 8) relativieren sein Interesse
an einer optimalen Gesundheitsvorsorge offensichtlich. Nur mit Bezug auf seine
psychiatrische Behandlung begründet der Rekurrent replicando die Notwendigkeit
einer psychotherapeutischen Begleitung in der Schweiz damit, dass sein Sohn und
dessen Mutter in diese einbezogen werden könnten. Er macht geltend, dass die
Kindsmutter nach wie vor eine Beziehung zu ihm wünsche, während er keine
gemeinsame Zukunft sehe. Deshalb müssten im psychiatrischen Setting die aus
dieser Beziehung stammenden, „nicht verarbeiteten Kränkungen und Verletzungen“,
angegangen werden. Allfällige intrakulturelle Beziehungsprobleme müssten immer
den Blickwinkel vor Ort miteinbeziehen. Diese Behauptungen stehen in einem auffälligen
Kontrast zur Schilderung der Beziehung durch die Kindsmutter in ihrer polizeilichen
Einvernahme vom 21. März 2013. Damals schilderte sie ihre Angst vor dem
als „schizophren“ beschriebenen Rekurrenten. Sie ginge ihm immer aus dem Weg
und getraue sich aus Angst vor ihm nicht mehr nach Basel. Sie habe ihren Freundeskreis
verloren, weil die meisten Bekannten nichts mehr mir ihr hätten zu tun haben
wollen, weil sie wüssten, „wie er tun“ könne. Sie seien seit 10 Jahren getrennt.
Von ihrer Seite gäbe es keinen Kontakt. Wie vor diesem Hintergrund ein Einbezug
der von ihm traumatisierten Ex-Freundin in die Therapie des Rekurrenten
erwartet werden könnte, erscheint schleierhaft.
Vor diesem
Hintergrund kann den Ausführungen der Vorinstanz in allen Teilen gefolgt werden
(vgl. zur medizinischen Versorgung im psychiatrischen Bereich auch: BVGer
D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.2.3.1; sowie zur kostenlosen Gesundheitsversorgung
in der Türkei mit der yesil kart: BVGer E_5394/2007 vom 7. Oktober
2011 E. 7.5.4, E-5788/2010 vom 25. Januar 2012 E. 7.4.2.2, D-4290/2006 vom
22. Dezember 2009 E. 11.4.4; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.5.5).
3.5 Das
Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGer 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E.
3.4 seine Praxis zur Ausweisung von Ausländern der zweiten Generation, die in
der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, zusammengefasst. Ergänzend kann
dabei auf die Entscheide BGer 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 und 2C_655/2012
vom 13. Februar 2013 sowie auf VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1.2 verwiesen
werden.
Der Umstand,
dass der Rekurrent in der Schweiz geboren worden ist und hier den grössten Teil
seines bisheriges Leben verbracht hat, spricht zwar grundsätzlich für seinen
Verbleib in der Schweiz (BGer 2C_655/2012 vom 13. Februar 2013 E. 7.3.1).
Gewicht kommen im vorliegenden Fall aber gerade auch den vom Rekurrenten in der
Heimat verbrachten Jahren der Adoleszenz zu. Vor diesem Hintergrund erscheint
die persönliche Situation des Rekurrenten durch seine Ausweisung nicht stärker
belastet als in den vom Bundesgericht beurteilten Fällen. Im Gegenteil muss
festgestellt werden, dass der Rekurrent aufgrund seiner gescheiterten
beruflichen Integration und des weitgehenden Fehlens belegter persönlicher
Beziehungen und Bindungen in der Schweiz in persönlicher Hinsicht durch die
Wegweisung eher geringer belastet wird als andere in der Schweiz geborene und
weggewiesene Straftäter (vgl. auch BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E.
4.3.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013, E. 4.3.4).
3.6 Wägt
man diese einander gegenüber stehenden Interessen ab, so überwiegt das
öffentliche Interesse an der Wegweisung gegenüber seinem privaten Interesse am
Verbleib in der Schweiz. Daraus folgt, dass die Wegweisung dem Rekurrenten
auch unter Berücksichtigung von Art. 96 AuG zugemutet werden kann.
Der
Rekurs muss somit abgewiesen werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Erstmals mit seiner Replik hat der
Rekurrent im Rahmen der Begründung den Eventualantrag auf Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gestellt, nachdem er den
verfügten Kostenvorschuss noch ohne weiteres geleistet hatte. Da eine
Bewilligung eines nachträglich gestellten Antrages aber nur pro futuro gelten
könnte und eine Begründung und Dokumentation des Antrages fehlt, ist darauf
nicht einzutreten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten
des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen).
Auf den Antrag auf Gewährung des
Kostenerlasses wird nicht eingetreten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Daniela Korody
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.