Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.91
ENTSCHEID
vom 4.
November 2013
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A_____ , geb. […]
1958 Beschwerdeführer
[…]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. August 2013
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 21. März 2013 ist A_____ als Halter des Personenwagens mit dem
französischen Kontrollschild […] wegen Überschreitens der signalisierten Zonen-Höchstgeschwindigkeit
in der […]Strasse am 29. August 2012 mit einer Busse von CHF 40.– bestraft
worden. Zudem ist ihm eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt worden. Mit Schreiben
vom 29. Juli 2013 erhob A_____ Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Das
Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 16. August 2013 darauf mit
Hinweis auf die Verspätung des Rechtsmittels nicht ein.
Gegen diese
Verfügung richtet sich das Schreiben des Beschwerdeführers an den
Strafgerichtspräsidenten vom 1. September 2013. Darin erhebt der Beschwerdeführer
erneut Einwände gegen das ihn betreffende Verfahren. Das Schreiben enthält einen
„appel à […] clémence“ sowie eine Wiederholung früherer Einwände. Der Strafgerichtspräsident
hat das Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. September 2013 zuständigkeitshalber
an das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz weiter geleitet.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Beschwerde erhoben
werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht.
Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert
zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen
(Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten
Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Wie der
Empfangsbestätigung zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer die Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten am 23. August 2013 entgegen genommen. Der letzte
Tag der 10-tägigen Einsprachefrist fiel folglich auf den 2. September 2013. Zu
diesem Zeitpunkt hätte die Postsendung zur Fristwahrung der schweizerischen
Post übergeben worden sein müssen. Das Schreiben vom 1. September
2013 ist jedoch erst am 6. September 2013 der schweizerischen Post übergeben
worden – und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. Sendungsverfolgung,
bei den Akten). Es liegt in der Verantwortung des Empfängers einer Verfügung,
dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft beziehungsweise
rechtzeitig der schweizerischen Post übergeben wird. Falls er die Sendung einer
ausländischen Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die
diese zur Weiterleitung der Sendung an die schweizerische Post benötigt (vgl.
dazu AGE BES.2013.41 vom 6. August 2013).
Auf die
Beschwerde kann daher zufolge Verspätung nicht eingetreten werden. Nur der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten wohlbegründet und unter keinem Aspekt zu beanstanden
ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend kann umständehalber
auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.