Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.3
ENTSCHEID
vom 13.
Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A_____ ,
geb. […]1982 Beschwerdeführerin
c/o […],
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Januar 2014
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 15. April 2014
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A_____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts
auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, dies in Zusammenhang
mit der Einfuhr von beinahe 2 Kilogramm Kokaingemisch in die Schweiz (Wirkstoffgehalt:
60 %). A_____, welche am 15. Oktober 2013, ca. 17.00 Uhr, von […]
herkommend über […] und […[ fliegend, mit ihren drei minderjährigen Kindern am
Flughafen EuroAirport Basel-Mulhouse eingereist ist, wurde rund eine Stunde
später in Basel an der […]strasse, Höhe […]kreisel, festgenommen und anschliessend
in das Untersuchungsgefängnis in Basel überführt. Mit Verfügungen vom 18. Oktober
2013 und vom 11. Dezember 2013 ordnete das Zwangsmassnahmengericht in
Anwendung von Art. 226 ff. StPO auf die vorläufige Dauer von jeweils 8 Wochen
Untersuchungshaft an. Die Staatsanwaltschaft hat am 14. Januar 2014
Anklage wegen eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des
Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) gegen sie und den
Mitbeschuldigten B_____, welcher sich ebenfalls seit dem 15. Oktober 2013 in
Haft befindet, erhoben (Akten S. 765 ff.), und gleichzeitig beim
Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft beantragt, was das
Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 21. Januar 2014 für die
vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 15. April 2014, verfügt
hat.
Gegen diese Verfügung
hat A_____ ihren Vertreter am 29. Januar 2014
rechtzeitig Beschwerde erheben lassen mit dem Antrag, die angefochtene
Haftverfügung sei kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und sie demgemäss
unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht sie um Gewährung des Replikrechts. Die Staatsanwaltschaft
beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar (recte Februar) 2014 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat dazu am 10. Februar
2014 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den
Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4
lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem
Bestehen eines dringenden Tatverdachts und den Haftgründen der Flucht- und der
Kollusionsgefahr begründet.
3.1 Der
Beschwerdeführerin wird in der Anklageschrift vorgeworfen, am 15. Okto-ber
2013 gemäss gemeinsamen Tatplan und in arbeitsteiliger Ausführung mit B_____ rund
2 Kilogramm Kokaingemisch unbefugt in die Schweiz eingeführt zu haben. Der
Tatverdacht betrifft ein Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a
des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung), somit ein
Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Die
Beschwerdeführerin bestreitet zunächst das Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts; sie bestreitet insbesondere den subjektiven Tatbestand. Sie rügt
in diesem Zusammenhang, das Zwangsmassnahmengericht sei, lediglich mit Verweis
auf die Anklageschrift, aber ohne weitere Begründung und ohne Berücksichtigung
der in ihrer Stellungnahme vorgebrachten Argumente, von ihrer Mittäterschaft
mit dem Mitbeschuldigten B_____ ausgegangen. Insbesondere sei nicht
berücksichtigt worden, dass sie den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung
bestreite, von niemandem belastet werde und dass die Untersuchungshandlungen in
Bezug auf den dringenden Tatverdacht keinerlei objektivierbaren Beweise hervorgebracht
hätten. Es spreche vieles dafür, dass sie lediglich als Mittel zum Zweck missbraucht
worden sei. Sie habe den Koffer eingeführt, ohne zu wissen, dass sich in der
doppelten Rückwand eine beträchtliche Menge Kokain befunden habe.
3.2 Für die
Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder
Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse Möglichkeit
der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es
müssen vielmehr konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Es müssen
namentlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster, in: Basler Kommentar StPO, Art. 221
N 3 f., Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Art. 221 N 6).
Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und
verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126, 124 I 208 E. 3
S. 210; statt vieler: APE HB.2011.40 vom 20. Dezember 2011; Forster,
a.a.O., Art. 221 N 2 f., Hug, a.a.O., Art. 221 N 5 f., Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich
zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften
(BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.3 Es liegt nun die
Anklageschrift vor, in welcher der Beschwerdeführerin ein Verbrechen nach Art.
19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung)
vorgeworfen wird, weil sie am 15. Oktober 2013, entsprechend einem
gemeinsamen Tatplan und in arbeitsteiliger Ausführung mit dem Mitbeschuldigten B_____,
vorsätzlich knapp 2 Kilogramm Kokaingemisch respektive knapp 1,2 Kilogramm
reines Kokain unbefugt in die Schweiz eingeführt haben soll. Bei Vorliegen der
Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden
Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung
und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten
verbunden ist (vgl. statt vieler: APE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012; Urteil
BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 1P.72/2002 vom
27. Februar 2002 E. 2.3; Schmid, a.a.O., Art. 221 N
4 am Ende). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im
Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme
eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. APE 2012.6 vom 20. Februar
2012; Urteil BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011). Da die
Anklageschrift bereits vorliegt, durfte das Zwangsmassnahmengericht die Annahme
eines dringenden Tatverdachts knapp und insbesondere mit dem Hinweis auf die
Anklage begründen.
3.4 Allgemein
ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung zwar knapp, aber jedenfalls
ausreichend begründet ist. Die Begründung muss jedenfalls kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die
sich sein Entscheid stützt. Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen,
dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn
in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz überprüfen
kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat. Dies ist beim hier angefochtenen
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts der Fall. Nicht erforderlich hingegen
ist, dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie
– sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (vgl. Stohner, in Basler
Kommentar StPO, Art. 81 N 9).
3.5
3.5.1 Vorliegend
ist die Annahme eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf ein Verbrechen gegen
das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. a, grosse Gesundheitsgefährdung)
angesichts der Aktenlage offensichtlich gerechtfertigt. Es ist zunächst erstellt
und wird auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in einem Koffer
ihres Reisegepäcks knapp 2 Kilogramm Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt 60 Prozent)
in die Schweiz eingeführt hat. Sie bestreitet allerdings, dass sie davon
gewusst und in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten B_____ gehandelt habe. Insbesondere
folgende Umstände begründen den dringenden Verdacht, dass die Beschwerdeführerin
von den Drogen in ihrem Gepäck gewusst und bei der Einfuhr der Drogen in Absprache
mit B_____ gehandelt hat:
3.5.2 Die
Beschwerdeführerin und B_____ wollen sich nur als Gelegenheitscoiffeuse und
Kunde kennen. Dennoch hat er – wohnhaft in […] – sie vom Flughafen EuroAirport
Basel Mulhouse abgeholt, obwohl sich auch ihr Freund C_____ gleichzeitig zum
selben Zwecke dorthin begeben hatte. B_____ hat die Reise nach […] für die
Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder unbestrittenermassen am
25. September 2013 – also fünf Tage vor Abflug, d.h. auffallend
kurzfristig – gebucht. Dass er diese Reise auch finanziert habe, wird von ihm
und von der Beschwerdeführerin zwar bestritten. Allerdings hat der rund 14-jährige
Sohn der Beschwerdeführerin, D_____, in der Konfrontationseinvernahme mit ihr
und B_____ am 6. Januar 2014 ausgesagt, dass Letzterer, den er „[…]“
nennt, die Reise, aber auch den Fahrer, der sie in [...] herumgeführt und der schliesslich
den zusätzlichen – d.h. den präparierten – Koffer für sie beschafft habe,
bezahlt und organisiert hat (Einvernahmeprotokoll S. 3, 4, 9, 22). Weiter
legt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, welche laut eigenen Angaben
von der Sozialhilfe unterstützt wird, sich kaum eine spontane Ferienreise nach [...]
leisten kann – alleine die Flüge haben rund CHF 3'800.– gekostet – , es nahe,
dass B_____ diese Reise finanziert hat. Laut eigenen Angaben will die Beschwerdeführerin
den fraglichen Koffer
erst rund 2 ½ Stunden, bevor sie sich um Flughafen in [...] begab, vom Fahrer erhalten
haben (Akten S. 496). Eine derart kurzfristige Organisation eines benötigten
Gepäckstücks ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie der Umstand, dass der Fahrer
ihr einen Koffer geschenkt hat. Der dringende Verdacht, dass die
Beschwerdeführerin von den Drogen in ihrem Gepäck gewusst hat, liegt nach dem
Gesagten auf der Hand.
3.5.3 Die Ausführungen
der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften, etwa dass es sich bei der
Buchung der Reise um eine schlichte Hilfeleistung von B_____ gehandelt habe, dass
es mehr als fraglich sei, inwiefern ihr Sohn die tatsächlichen Umstände der
Finanzierung der Reise überblickt habe, dass vieles für die Annahme einer
unschuldigen, völlig ahnungslosen Tatmittlerin spreche, vermögen den dringenden
Tatverdacht demgegenüber nicht zu entkräften. Die Beweiswürdigung kann, wie bereits
mehrfach festgehalten, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht
vorweg genommen werden. Die Urteilsfindung wird aufgrund einer eingehenden
Würdigung der gesamten Umstände, der Aussagen der Beteiligten und auch der
Vorbringen der Beschwerdeführerin durch den Sachrichter zu erfolgen haben. Die
Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht darlegen,
dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist. Nach dem
Gesagten besteht somit dringender Tatverdacht in Bezug auf das mittlerweile
angeklagte Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht bejaht den Haftgrund der Kollusionsgefahr namentlich
mit dem Hinweis, dass verhindert werden müsse, dass sich die Beschwerdeführerin
mit dem Mitbeschuldigten B_____ abspreche. In ihrer Stellungnahme zur
Beschwerde weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass auch in Bezug auf den
Sohn der Beschwerdeführerin, D_____, Kollusionsgefahr bestünde.
Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, da sich der Mitbeschuldigte
B_____ in Haft befinde, sei die Möglichkeit einer Absprache mit ihm per se
ausgeschlossen. Sie werde durch diesen ohnehin nicht belastet; von daher sei
nicht ersichtlich, wie er auf ihr Aussageverhalten einwirken solle. Zu Recht seien
das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung und die Staatsanwaltschaft
zuvor einzig von Kollusionsgefahr zum Mitbeschuldigten ausgegangen, denn die
Aussagen ihres Sohnes D_____ hätten einen äusserst geringen Beweiswert und
seien nicht weiter relevant.
4.2 Als
Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte
Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel
indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten
ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die
Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte
die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes
zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in
Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem
Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme
von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren
Hinweisen; Forster, a.a.O., Art.
221 StPO N 6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich
ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten,
Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund,
allfällige Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen
des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen
ihm und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer 1B.388/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Hug,
a.a.O. Art. 221 StPO N 22). Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich und wäre
in diesem Verfahrensstadium vor der gerichtlichen Hauptverhandlung auch kaum zu
erbringen. Daher genügt für die Annahme der Kollusionsgefahr ein ernsthafter
Verdacht (BGer 1P.777/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 2.3). Ob das Unterfangen
aussichtsreich sei, ist nicht entscheidend, denn eine Gefährdung der
Wahrheitsfindung genügt bereits (Hauser/Schweri/Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 68 Rz. 13). Je weiter das
Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits
abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedenfalls an den
Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6, Hug,
a.a.O., Art. 221 N 26). Indes sind durchaus Fälle denkbar, wo auch in
einer späten Phase die Annahme von Kollusionsgefahr begründet ist (Hug,
a.a.O., Art. 221 N 27), namentlich bei konkreten Hinweisen auf
Beeinflussungsversuche (Urteile des BGer 1P.788/2000 vom 11. Januar 2001
E. 2c, 1P.612/2004 vom 11. November 2001 E. 3.4) oder aufgrund
anderer Umstände, welche eine Beeinflussung wichtiger Belastungszeugen als
wahrscheinlich erscheinen lassen. Bei der Frage, ob im konkreten
Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung
droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen
beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem
Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung
bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis).
4.3
4.3.1 Die
Beschwerdeführerin bestreitet den gegen sie erhobenen Vorwurf, namentlich den entsprechenden
subjektiven Tatbestand. Es wird ihr ein Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, ein schwerwiegender Vorwurf, welcher mit einer
Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Entsprechend besteht
an einer von Verdunkelungshandlungen freien Sachverhaltsermittlung ein erhöhtes
öffentliches Interesse. Angesichts der angedrohten Mindeststrafe muss die Beschwerdeführerin
eine einschneidende und empfindliche Strafe gewärtigen. Der Anreiz für
Kollusionshandlungen ist für sie damit beträchtlich.
4.3.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt in
der angefochtenen Verfügung Kollusionsgefahr einzig in Bezug auf den
Mitbeschuldigten B_____ auf. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme
auch Kollusionsgefahr in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführerin, D_____,
erwähnt; die Beschwerdeführerin hat sich in der Replik dazu äussern können und
auch tatsächlich einlässlich dazu geäussert. Es kann im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens somit auch eine allenfalls in Bezug auf D_____ bestehende
Kollusionsgefahr geprüft werden.
4.3.3 Vorweg ist festzuhalten, dass beim
Drogenhandel mit dem typischen arbeitsteiligen Zusammenwirken mehrerer Personen
die Gefahr von Absprachen unter den Beteiligten, die den Strafbehörden zudem
häufig nur teilweise bekannt sind, notorisch ist (vgl. etwa APE HB.2010.22 vom
27. August 2010).
4.3.4 Das Zwangsmassnahmengericht hat vorliegend zu Recht Kollusionsgefahr in
Bezug auf den Mitbeschuldigten B_____ angenommen. Dieser will mit dem
eingeführten Kokain zwar nichts zu tun gehabt haben und belastet die Beschwerdeführerin
bis jetzt nicht. Diese hat jedenfalls ein eminentes Interesse daran, dass dies
auch so bleibt. Von daher hat sie zweifellos auch ein entsprechendes Interesse
daran, sein Aussageverhalten zu beeinflussen. Dies könnte sie im Falle einer
Haftentlassung aus der Freiheit heraus auf jeden Fall leichter vorkehren,
unabhängig davon, ob B_____ weiterhin in Haft verbleiben muss. Ob
ein solches Unterfangen aussichtsreich erscheint, ist nicht entscheidend, weil
auch eine Gefährdung der Wahrheitsfindung genügt. Im Rahmen der
Hauptverhandlung werden die Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigte B_____
zu befragen sein, allenfalls auch noch D_____.
4.3.5 Mit ihrem Sohn D_____
ist die Beschwerdeführerin unterdessen am 6. Januar 2014 indirekt konfrontiert
worden. Auch wenn die Annahme von Kollusionsgefahr selbst nach erfolgter
Konfrontation und gar nach Abschluss der Strafuntersuchung nicht grundsätzlich
ausgeschlossen ist (vgl. etwa Urteil BGer 1B_188/2012 vom 19. April 2012
E. 3.6; APE HB.2012.29 vom 13. August 2012; Forster, a.a.O., Art. 221 N 6), hat sich die
Kollusionsgefahr in Bezug auf D_____ somit mittlerweile relativiert. Allerdings
dürfte der rund 14-jährige Junge bereits aufgrund seines Alters und
insbesondere aufgrund seiner Beziehung zur Beschwerdeführerin Beeinflussungsversuchen
generell leichter zugänglich sein als eine erwachsene, unbeteiligte Person. Der
Junge hat ausgesagt, dass die Karibikferien durch den Mitbeschuldigten B_____
bezahlt wurden, dass der präparierte Koffer durch den von diesem organisierten
Fahrer übergeben wurde – Aussagen, die die Anklageschrift unterstützen und
somit durchaus relevant sind. Das Gericht erhebt an
der Hauptverhandlung im Übrigen (auch bereits ordnungsgemäss erhobene) Beweise
nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die
Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO; Urteil 1B_188/2012
vom 19. April 2012 E. 3.6; Hauri, in: Basler
Kommentar StPO, Art. 343 N 19). Es liegt vorliegend durchaus nahe, dass das Gericht
D_____ – trotz erfolgter Konfrontationseinvernahme – in der Hauptverhandlung
erneut einvernehmen wird, um sich zwecks Würdigung seiner Aussagen ein persönliches
Bild zu machen. Ob dies zwingend notwendig wäre, ist an dieser Stelle nicht zu
entscheiden. Jedenfalls ist erforderlich, dass der Junge dannzumal gegebenenfalls
möglichst unbeeinflusst aussagen kann.
4.3.6 Es
besteht nach dem Gesagten nach wie vor ein grosser Anreiz für die Beschwerdeführerin,
das Beweisergebnis durch Einflussnahme auf Beteiligte, insbesondere auf den
Mitbeschuldigten B_____, aber auch auf ihren unbeteiligten Sohn D_____ zu
beeinflussen. Einer solchen Beeinflussung kann nur durch das Weiterführen der
Haft entgegen gewirkt werden, welche somit unter dem Gesichtspunkt der
Kollusionsgefahr gerechtfertigt ist. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin,
welche jegliche vorsätzliche Beteiligung an der Drogeneinfuhr bestreitet, kann
nicht per se als Indiz für Kollusionsgefahr gewertet werden. Allerdings fallen
bei dem der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tatvorgehen durchaus Raffinesse
und Kalkül – Durchführung des Drogentransports in Begleitung ihrer drei minderjährigen
Kindern (wovon das Jüngste gerade einmal 2 Jahre alt war), Aufgabe des präparierten
Koffers auf den Namen des Sohnes D_____ (vgl. Ermittlungsbericht
Zollfahndungsamt Frankfurt, Akten S. 452) – auf, was darauf hindeutet, dass sie
sich allenfalls auch nicht davor scheuen würde, andere Personen zu ihren
Gunsten zu beeinflussen.
4.4 Die
Annahme von Kollusionsgefahr ist unter diesen Umständen somit gerechtfertigt.
5.1 Das
Zwangsmassnahmengericht nimmt in der angefochtenen Verfügung auch Fluchtgefahr
an und begründet diese mit der Herkunft der Beschwerdeführerin aus Jamaika und
mit ihren Beziehungen dorthin, mit der im Falle einer Verurteilung drohenden
längeren Freiheitsstrafe und mit den damit verbundenen ausländerrechtlichen
Konsequenzen. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft
im Antrag auf Sicherheitshaft nicht von Fluchtgefahr ausgegangen sei. Sie führt
im Übrigen aus, dass sie seit über 10 Jahren in […] lebe, dort seit ca. 4
Jahren auch eine Beziehung mit dem Vater ihrer jüngsten Tochter pflege und sich
dort ihr soziales Netzwerk aufgebaut habe. Zudem habe sie zwei weitere
schulpflichtige Kinder, die in der Schweiz fest verwurzelt seien. Sie wolle
ihren Kindern auch eine ungestörte Weiterentwicklung in der Schweiz
ermöglichen.
5.2 Tatsächlich
hatte die Staatsanwaltschaft im Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom
14. Januar 2014 als besonderen Haftgrund einzig Kollusionsgefahr
aufgeführt. Das Zwangsmassnahmengericht hat zusätzlich den Haftgrund der Fluchtgefahr
angenommen. Das Zwangsmassnahmengericht ist nicht an den Haftantrag der
Staatsanwaltschaft gebunden, was die Prüfung von alternativen besonderen
Haftgründen betrifft. Falls es Haftgründe substituieren will und kann, muss es
der beschuldigten Person respektive ihrer Verteidigung zuvor ausdrücklich
Gelegenheit geben, sich zu einem neuen, im Antrag der Staatsanwaltschaft nicht
genannten Haftgrund zu äussern; andernfalls würde allenfalls eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorliegen (vgl. Forster,
a.a.O., Art. 226 N 4 mit Hinweisen) – was die Beschwerdeführerin notabene gar nicht
geltend macht. Eine entsprechende Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Übrigen ohnehin geheilt, dies angesichts
der Möglichkeit
der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters, im vorliegenden Verfahren, in dem freie Kognition herrscht, zu sämtlichen Aspekten der
Haftverlängerung schriftlich Stellung zu nehmen (vgl. statt vieler BGE 133 I
201 E. 2.2 S. 204 f.; APE HB.2013.1 vom 22. Januar 2013 E. 4.6 mit
Hinweisen).
5.3 Fluchtgefahr
ist zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass
sich ein Beschuldigter, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem
Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden
Strafe darf dabei als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet
werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen.
Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere
die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (statt
vieler: APE HB.2013.72 vom 14. Januar 2014 E. 5.2; vgl. BGE 125 I 60
E. 3a S. 62 und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70 sowie Forster, a.a.O., Art. 221 N 5).
5.4
5.4.1 Die
Beschwerdeführerin ist jamaikanische Staatsangehörige und, so ergibt sich aus
den Akten (vgl. S. 4 ff.), im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Zwei
ihrer insgesamt drei Kinder, E_____ (geboren am […] 2011) und F_____ (geboren
am […] 2006) sind schweizerische Staatsangehörige (vgl. Passkopien, Akten
S. 136 f.). Die Beschwerdeführerin ist in Jamaika geboren und
aufgewachsen, wo, mit Ausnahme einer Schwester, auch ihre Herkunftsfamilie noch
lebt. Sie ist erst im Erwachsenenalter, laut eigenen Angaben mit 19 Jahren, in
die Schweiz gekommen. Sie hat keinen Berufsabschluss und ist seit 2011 nicht
mehr erwerbstätig. Von den Vätern von E_____ und F_____ erhält sie Unterhaltsbeiträge
und bezieht im Übrigen Leistungen der Sozialhilfe. Vom Vater von F_____ ist sie
geschieden; die Beziehung zum Vater von E_____ scheint auch nicht sonderlich
gefestigt, lebt dieser doch mit seiner Ehefrau zusammen. Von daher ist die Beschwerdeführerin
in der Schweiz jedenfalls nicht dermassen fest verankert und verwurzelt, dass
eine Flucht als geradezu unwahrscheinlich erscheint.
5.4.2 Demgegenüber
ist die Bindung der Beschwerdeführerin an ihre Heimat offensichtlich intakt und
eng. Sie pflegt die in Jamaika bestehenden Beziehungen zu ihrer
Herkunftsfamilie, Eltern und Geschwister (vgl. etwa Einvernahme zur Person,
Akten S. 5). Sie könnte somit in Jamaika problemlos wieder Fuss fassen.
Diese Umstände könnten ihr den Entschluss zur Flucht zweifellos erleichtern.
5.4.3 Der
Beschwerdeführerin droht eine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, wofür das Gesetz eine Mindeststrafe
von einem Jahr vorsieht. Es geht um die Einfuhr von immerhin knapp 2 Kilogramm
Kokaingemisch respektive knapp 1,2 Kilogramm reinem Kokain. Ohne den Entscheid
des Strafgerichts zu präjudizieren, hat die Beschwerdeführerin im Falle einer
entsprechenden Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen,
deren Höhe mutmasslich merklich über der gesetzlichen Mindeststrafe von einem
Jahr Freiheitsstrafe liegen und den vollumfänglich bedingten Vollzug jedenfalls
ausschliessen dürfte. Eine strafrechtliche Verurteilung hätte zudem unter
Umständen auch einschneidende Konsequenzen für die Niederlassungsbewilligung der
Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung
mit Art. 62 lit. b AuG, kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,
wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu
einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt wurde (BGE 139 I 31
E. 2.1 S. 32; vgl. auch Urteil BGer 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011, E.
2.4, zur Frage der Verlängerung der Bewilligung eines ausländischen
sorgeberechtigten Elternteils eines Kindes mit schweizerischem Bürgerrecht).
Diese Umstände sprechen für das Bestehen von Fluchtgefahr.
5.5 Insgesamt
ist nach dem Gesagten von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass sie
im Falle ihrer Haftentlassung versuchen würde, sich ins Ausland abzusetzen.
Dadurch würde es den Strafverfolgungs‑ und Gerichtsbehörden stark erschwert,
ihren jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. So wäre ihre Anwesenheit im
Verfahren nicht gewährleistet. Damit ist Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer
1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4).
6.1 Weiter
rügt die Beschwerdeführerin unter dem Titel „Unverhältnismässigkeit“, dass es
das Zwangsmassnahmengericht unterlassen habe, mildere Ersatzmassnahmen für
Sicherheitshaft zu prüfen.
6.2 Gemäss
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Untersuchungshaft
eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die
Haft erfüllen. Vorliegend sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen
den oben dargelegten Haftgründen derzeit begegnet werden könnte. Die
Beschwerdeführerin selber – Sozialhilfeempfängerin, seit Monaten inhaftiert und
laut eigenen Angaben ohne Vermögen – ist namentlich offensichtlich nicht in der
Lage, eine angemessene Kaution aufzubringen. Auch eine Schriften- oder
Ausweissperre scheint vorliegend nicht geeignet, die Beschwerdeführerin von
einer Flucht abzuhalten, denn es gibt durchaus Möglichkeiten, sich
Ersatzpapiere zu beschaffen. Schliesslich scheiden die Hinterlegung einer
Kaution oder eine Schriftensperre als Ersatzmassnahme für die Haft insbesondere
auch aus, weil zusätzlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist.
Diesem oben ausgeführten Haftgrund kann weder mit einer Kaution oder
Schriftensperre noch mit einer anderen Ersatzmassnahme begegnet werden. Namentlich
ist das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Kontaktverbot – welches sich zu
ihrem eigenen Sohn ohnehin nicht durchsetzen liesse – nicht geeignet, um der
befürchteten Kollusionsgefahr angemessen zu begegnen. Angemessene Abhilfe kann
hier einzig die Untersuchungshaft schaffen.
6.3 Schliesslich
erweist sich die bis 15. April 2014 angeordnete Sicherheitshaft auch unter
allen Aspekten als verhältnismässig. Im Falle einer Verurteilung hat die
Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren
Dauer die ausgestandene und die angeordnete Untersuchungshaft – bis 15. April 2014
wären es rund 6 Monate – deutlich übersteigt. Das Verfahren ist zudem beim
Gericht hängig und die Hauptverhandlung dürfte in absehbarer Zeit stattfinden. Weiter
ist dargelegt worden, dass und weshalb die Sicherheitshaft auch nicht durch
mildere Ersatzmassnahmen i.S. von Art. 237 StPO ersetzt werden kann.
7.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung kann ihr bei
diesem Ergebnis nicht zugesprochen werden.
7.2
Hingegen ist dem
amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin antragsgemäss ein angemessenes
Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Für die Beschwerde macht er einen
Aufwand von 4 Stunden sowie Auslagen von 14.50 geltend; für die Ausarbeitung
der Replik sind weitere 2 Stunden zu veranschlagen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– und ein
Auslagenersatz von CHF 14.50, zuzüglich 8 % MWST von CHF 97.15 aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm Barbara
Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.