Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.98
URTEIL
vom 5.
Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 4. Februar 2013
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
Sachverhalt
Der kongolesische Staatsangehörige A_____
(Rekurrent), geboren am […] 1985, reiste am 20. Juli 2001 als Asylbewerber in
die Schweiz ein. Am 12. Mai 2004 wurde sein Asylgesuch in zweiter Instanz
abgewiesen. Am […] 2006 heiratete der Rekurrent die Schweizer Bürgerin B_____
und erhielt am 22. Februar 2006 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Ehefrau.
Nachdem der Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration (BdM) erfuhr, dass die Ehegatten getrennt leben, wurden sie mit
Schreiben vom 23. August 2010 zur ehelichen Situation befragt. Nach erneuter
Anmeldung bei der Ehefrau verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltswilligung
am 11. Januar 2011. In der Folge teilte die Ehefrau dem Bereich BdM mit, dass
sie keine Zukunft mehr sehe. Am [...] 2011 kam der ausserehelich geborene Sohn
des Rekurrenten, C_____, zur Welt, den der Rekurrent am 29. März 2012
anerkannte. Am 19. Januar 2012 wurde die Ehe des Rekurrenten vom Zivilgericht
Basel-Stadt geschieden. Ein bereits zuvor mit der Gewährung des rechtlichen
Gehörs eingeleitetes Wegweisungsverfahren wurde mit Schreiben vom 31. Januar
2012 bis zum 31. Juli 2012 sistiert, um mit dem Rekurrenten im Sinne einer
letzten Chance eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen. Diese wurde am 13.
Februar 2012 mit den Integrationszielen abgeschlossen, dass keine Zunahme der
Schulden stattfinde resp. bestehende Schulden abgebaut würden und der Rekurrent
nicht mehr polizeilich in Erscheinung trete. Nach erfolgter Gewährung des
rechtlichen Gehörs, weiteren Abklärungen sowie der mit Urteil vom 17. August
2012 erfolgten Verurteilung des Rekurrenten durch das Strafgericht Basel-Stadt
wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, falscher
Anschuldigung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Verletzung des
Schriftengeheimnisses sowie geringfügiger Sachbeschädigung zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von elf Monaten und zu einer Busse von CHF 1'000.– verweigerte
der Bereich BdM dem Rekurrenten am 6. September 2012 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
(JSD) mit Entscheid vom 4. Februar 2013 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid des JSD
richtet sich der vorliegende, mit Eingaben vom 14. Februar und 19. April
2013 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent
die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt. Eventualiter
beantragt er die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zum neuen
Entscheid im Sinne der Erwägungen. Schliesslich beantragt er die Bewilligung
der aufschiebenden Wirkung und für den Fall einer Kostenfolge zu seinen Lasten
die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Präsidialdepartement
hat den Rekurs mit Schreiben vom 30. April 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen. Das JSD beantragt in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2013
die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Nach erfolgter Ergänzung der Angaben
des Rekurrenten zu seiner finanziellen Situation mit Eingaben vom 24. Juni
2013 und 4. Juli 2013 wurde dem Rekurrenten mit Verfügungen vom 25. Juni und 5.
Juli 2013 die unentgeltliche Prozessführung mit einem Selbstbehalt von CHF
2'200.– bewilligt. Mit Eingabe vom 22. August 2013 hat der Rekurrent
repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid
und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Das Präsidialdepartement des Kantons
Basel-Stadt hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 30. April 2013 an das
Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes
(OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der
Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit
einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG.
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden
Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler: VGE VD.2009.741
vom 17. Dezember 2009 E.1.2).
Der Rekurrent bestreitet nicht, dass
er und seine Ehefrau seit September 2009 nicht mehr zusammen wohnen und die Ehe
mit Urteil des Zivilgerichts vom 19. Januar 2012 geschieden worden ist. Er kann
sich für seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung daher
unbestrittenermassen nicht mehr auf diese Ehe und auf Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG; SR
142.20]) berufen. Er macht denn auch vielmehr geltend, gestützt auf Art. 50
Abs. 1 AuG Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu
haben.
3.1 Der Bewilligungsanspruch eines
ausländischen Ehegatten einer Person mit Schweizer Bürgerrecht besteht nach der
Auflösung der Ehe oder dem definitiven Scheitern der Ehegemeinschaft fort, wenn
die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person
sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG).
3.2 Die Eheleute müssen in dieser
Zeit in der Schweiz zusammengelebt haben. Allfällige Zeiten des Ehelebens vor
der Einreise in die Schweiz werden nicht angerechnet (BGE 136 II 113 E. 3.3 S.
117 ff.). Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist von der Vorinstanz aufgrund
des Bestandes der ehelichen Gemeinschaft vom 4. Februar 2006 bis zum September
2009 bejaht worden.
Abgesprochen hat die Vorinstanz dem
Rekurrenten aber eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art.
50 Abs. 1 lit. a AuG. Während gegen den Rekurrenten am 7. Juni 2012 im
Betreibungs- und Verlustscheinregister Betreibungen über CHF 14'725.55 sowie zwei
offene Verlustscheine über CHF 1'386.– vermerkt gewesen seien, weise er nunmehr
per 22. Januar 2013 bereits zehn offene Verlustscheine im Betrag von CHF
14'712.55 und Betreibungen in der Höhe von CHF 43'091.60 auf. Die Verschuldung
des Rekurrenten habe im letzten halben Jahr stark zugenommen. Er sei wirtschaftlich
nicht als integriert anzusehen. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz die
Verurteilung des Rekurrenten zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe
von elf Monaten und einer Busse von CHF 1'000.– wegen des mehrfachen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, falscher Anschuldigung, mehrfachen
geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Verletzung des Schriftengeheimnisses sowie
geringfügiger Sachbeschädigung. Zudem zeigten zwei Strafverfahren aus den
Jahren 2010 und 2012 wegen Drohung trotz der Einstellung des Verfahrens resp.
nach Rückzug des Strafantrags, dass der Rekurrent anscheinend Mühe habe, seine
Konflikte zu lösen, ohne strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Schliesslich
berücksichtigte die Vorinstanz Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Bern vom 7.
und 27. Dezember 2012 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit, vom 8.
Januar wegen Parkierens auf einem Parkverbotsfeld und vom 15. Januar 2013 wegen
des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um relevante 2
km/h, mit denen der Rekurrent jeweils zu Bussen zwischen CHF 140.– und 180.–
verurteilt worden ist. Auch wenn es dabei für sich allein um Bagatellen gehe,
werde durch die Nichtbezahlung der Bussen die fehlende Respektierung der rechtsstaatlichen
Ordnung der Schweiz belegt. Schliesslich hielt die Vorinstanz dem Rekurrenten
vor, mit der wahrheitswidrigen Angabe in seinem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
vom 20. Dezember 2010, mit seiner Ehefrau wieder zusammen zu leben, die hiesige
Ordnung nicht beachtet zu haben. Er respektiere insgesamt die rechtsstaatliche
Ordnung der Schweiz nicht und sei wirtschaftlich nicht integriert, weshalb er keinen
Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten könne.
3.3 Mit
seiner Rekursbegründung hält der Rekurrent dem entgegen, dass seine
Verschuldung vor allem auf eine Betreibung durch die Bank D_____ über den
Betrag von CHF 20'242.05 zurückgehe, nachdem er eine Kreditrate nicht habe
rechtzeitig überweisen können und ein Ausstand von bloss rund CHF 2'500.– bestehe.
Der Kreditvertrag sei bereits vor dem Abschluss der Integrationsvereinbarung
vom 13. Februar 2012 abgeschlossen worden. Seither seien seine Schulden
gemäss Betreibungsregister um rund CHF 10'000.– angestiegen. Dabei sei aber zu
berücksichtigen, dass die seither begonnene Schuldentilgung im Auszug nicht
wiedergegeben werde. Er werde heute bei der Schuldensanierung vom E_____ und
der F_____ unterstützt und beraten. Gemäss seiner Beraterin sollten die
Schulden dank seinen Bemühungen „nun zumindest nicht mehr stark ansteigen“. Da
er unter dem Existenzminimum lebe und sein Gehalt unpfändbar sei, sei der Weg
aus den Schulden aber steinig. Sein Bemühen um Schuldenabbau führe zu neuen
Schulden. Er bemühe sich aber um eine Reduktion seiner Schulden und werde auf
sein Auto verzichten, um Einsparungen im Umfang von CHF 5'000.– tätigen zu können.
Weiter unterstütze er nun seinen Sohn mit monatlichen Beiträgen von CHF 365.–.
Auch könne die elfmonatige Freiheitsstrafe, zu der er verurteilt worden sei,
nicht als längerfristig bezeichnet werden und erfülle daher die Voraussetzungen
für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht. Im Übrigen sei das
damalige Strafverfahren im Zeitpunkt der Integrationsvereinbarung bereits
bekannt gewesen und für die Einhaltung der Integrationsvereinbarung damit nicht
relevant. Trotz des vorgängigen Vorbehalts einer Verurteilung in den beiden
damals hängigen Strafverfahren könne in gutem Glauben davon ausgegangen werden,
dass mit Abschluss der Integrationsvereinbarung nur ein erneutes polizeiliches
in Erscheinung Treten relevant sein könne. Mit Bezug auf die zurückgezogenen
Strafanzeigen gelte die Unschuldsvermutung. Über die unterbliebene Bezahlung
der nicht als unüblich anzusehenden Parkbussen sei „hinwegzusehen“.
Schliesslich beruhe seine falsche Angabe vom 20. Dezember 2010, bei der Ehefrau
zu leben, darauf, dass er im Hinblick auf seine Bewerbungen um eine Arbeitstätigkeit
die Meldung bei seiner Ehefrau aufrecht erhalten habe. Er halte daher die rechtsstaatliche
Ordnung ein, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht
verhältnismässig sei.
3.4 Zu
den Ausführungen des Rekurrenten ist Folgendes festzuhalten:
3.4.1 Zunächst
ist festzustellen, dass das Erfordernis einer erfolgreichen Integration im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht mit dem Ausbleiben einer Verurteilung
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne Art. 62 lit. b AuG gleichgesetzt
werden kann. Liegt eine solche vor, so erlöscht der Aufenthaltsanspruch nach
Art. 50 Abs. 1 AuG vielmehr gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG. Bei der Beurteilung, ob
einer ausländischen Person eine erfolgreiche Integration attestiert werden
kann, sind daher auch unterjährige Freiheitsstrafen oder die Verurteilung zu
Geldstrafen, gemeinnütziger Arbeit oder Bussen relevant.
3.4.2 Nach
Art. 77 Abs. 4 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Niederlassung vom 24. Oktober 2007
(VZAE; SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG
dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die
rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit.
a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am
Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
(VintA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer
Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und
der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen
Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in
der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung (lit. d). Weder Art. 77 Abs. 4 VZAE noch Art. 4 VintA nennt
die Kriterien abschliessend. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen
die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Art. 54
Abs. 2 und 96 Abs. 1 AuG; vgl. BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.1,
2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.2, jeweils mit Hinweisen). Soweit eine ausländische
Person beruflich integriert ist, zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen sowie
nie gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und die an ihrem Wohnort gesprochene
Sprache beherrscht, müssen ernsthaft Gründe vorliegen, um eine erfolgreiche
Integration zu verneinen (BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.3).
3.4.3 Die vorgenannten Voraussetzungen
erfüllt der Rekurrent offensichtlich nicht.
3.4.3.1 Die immer umfangreicheren
Betreibungen weisen zunächst mit Blick auf das bescheidene Einkommen des
Rekurrenten auf eine eigentliche Schuldenwirtschaft hin. Sie machen deutlich,
dass es dem Rekurrenten offenbar nicht möglich ist, seine Ausgaben seinen
finanziellen Möglichkeiten anzupassen. Gemäss dem Betreibungs- und
Verlustscheinsregisterausweis per 15. Mai 2013 sind seine totalisierten Betreibungen
mittlerweile bereits auf CHF 46'933.75 und seine offenen Verlustscheine auf CHF
45'842.30 angewachsen. Wie die zahlreichen offenen Betreibungen seiner
Krankenkasse, der G_____, zeigen, unterlässt der Rekurrent offensichtlich
selbst laufende Zahlungen, die ihm aufgrund ihres Kompetenzcharakters auch bei
einer Einkommenspfändung möglich wären. Der Rekurrent unterlässt es im
Weiteren, die von ihm behauptete Abzahlung von Schulden zu substantiieren. Eine
solche erscheint vielmehr fraglich, behauptet der Rekurrent doch gleichzeitig,
über gar kein pfändbares Einkommen zu verfügen. Damit vermochte der Rekurrent
auch die Integrationsvereinbarung vom 13. Februar 2012 nicht einzuhalten. Diese
wurde bei sistiertem Wegweisungsverfahren „im Sinne einer letzten Chance“ und
aufgrund damals festgestellter Integrationsdefizite abgeschlossen (vgl.
Sistierungsverfügung vom 31. Januar 2012 sowie Vorladung vom 30. Januar 2012).
Vereinbart wurde dabei „keine Schuldenzunahme bzw. Abzahlung der Schulden“.
Diese Vereinbarung hat der Rekurrent mit Blick auf das starke seitherige
Anwachsen seiner Schulden offenkundig nicht erfüllt.
3.4.3.2 Neben dieser Verschuldung steht der
Annahme einer erfolgreichen Integration aber insbesondere das Legalverhalten
des Rekurrenten entgegen. Ein erhebliches Verschulden liegt bereits seiner
strafrechtlichen Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt vom 17. August
2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten und zu einer Busse von
CHF 1'000.– wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, falscher Anschuldigung, mehrfachen geringfügigen
Diebstahls, mehrfacher Verletzung des Schriftengeheimnisses sowie geringfügiger
Sachbeschädigung zu Grunde. Wie der Anklageschrift vom 19. Juni 2012 und dem
darin ausgeführten Geständnis entnommen werden kann, hat der Rekurrent in
raffinierter und kaltblütiger Weise über einen Zeitraum von gut einem halben
Jahr aus Nachbarbriefkästen Bankpost entwendet, die Bank in betrügerischer
Absicht telefonisch im Namen der Nachbarn zur wiederholten Zusendung neuer
Bankkarten veranlasst, diese und den separat versandten Pin-Code wiederum aus
dem Briefkasten entwendet und damit insgesamt Geldbeträge von CHF 21'000.– zum
Nachteil der Nachbarn abgehoben.
3.4.3.3 Zu dieser Verurteilung kommen die
für sich allein tatsächlich jeweils Bagatellen bildenden Verkehrsbussen.
Auffällig und von Bedeutung ist aber die Häufung der Verfehlungen und
Strafbefehle. Zu den bereits von der Vorinstanz relevierten Strafbefehlen aus
den Monaten Dezember 2012 und Januar 2013 kommen nun neu vier Strafbefehle vom 18.
Juli, 16. September, 25. September und 1. Oktober 2013 für Parkierverfehlungen
und eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus den Monaten Februar, April und Mai
2013 hinzu. Berücksichtigt man, dass die damalige Ehefrau bereits mit Schreiben
vom 19. April 2011 darüber klagte, dass ihr „die täglichen Sorgen betreffend
Mahnungen, Parkierbussen (…) jegliche Energie“ raubten, so wird deutlich, dass
der Rekurrent offensichtlich nicht gewillt ist, sich an das Strassenverkehrsrecht
zu halten und auch von Strafentscheiden nicht beeindruckt werden kann.
Schliesslich darf, ohne dass dem Rekurrent daraus ein strafrechtlicher Vorwurf
gemacht werden kann, auf die diversen Angaben über Verletzungen der körperlichen
und psychischen Integrität von Drittpersonen durch den Rekurrenten verwiesen werden.
So gab H_____ mit Schreiben vom 3. März 2012 an, dass er sie
während ihrer Beziehung immer geschlagen habe, weshalb sie einmal auch im
Spital hospitalisiert worden sei. Er habe sie beschimpft, die Familie unter
Druck gesetzt und sie einmal mit einem Messer bedroht. Am 6. Februar 2012 requirierte
deren Mutter, I_____, die Polizei, weil sie vom Rekurrenten beschimpft und
bedroht worden sei. Bereits im Rahmen einer Requisition vom 29. Juni 2008 gab
eine Zeugin an, dass H_____ gegen 100 Meter von einem […], dem vom Rekurrenten
gefahrenen Fahrzeugtyp, mitgeschleppt worden sei. Diese gab an, dass es sich
beim Fahrer um den Rekurrenten gehandelt habe, der ihr die Handtasche geklaut,
sie geschlagen und mit dem Auto nachgeschleift habe.
3.4.3.4 Schliesslich
muss mit der Vorinstanz die Täuschung der Behörde mit seinem Gesuch um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung vom 20. Dezember 2010 mit Bezug auf seinen
Wohnort bei der Prüfung der Integration ebenfalls negative Berücksichtigung
finden.
3.4.3.5 Daraus folgt zusammenfassend, dass
der Rekurrent keinen Anspruch auf eine Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten kann, da er
einerseits das Erfordernis einer erfolgreichen Integration nicht erfüllt und
andererseits aufgrund der Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung ein
Anspruch aus dieser Bestimmung nach Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 lit. d
AuG erloschen wäre.
3.5 Im
Weiteren beruft sich der Rekurrent auf einen Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG.
3.5.1 Auf
einen nachehelichen
Härtefall im Sinne dieser Bestimmung kann sich eine nach Art. 42 AuG
nachgezogene Person berufen, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können Art. 50
Abs. 2 AuG zufolge namentlich etwa dann vorliegen, wenn die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 136 II 1 E.
5.3 S. 4). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche
Umstände des Einzelfalles mit zu berücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S.
348 f.; BGer 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; vgl. zudem Art. 31 VZAE). Das
Bundesgericht verlangt für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung eine
erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der
ausländischen Person, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff.; BGer
2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.5). Der Härtefall muss daher schwerwiegender
Natur sein (BGer 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3; VGE VD.2011.151 vom 5.
Dezember 2011 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen).
3.5.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, genügt für die Erfüllung von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG nicht, dass für die betroffene Person das Leben in der
Schweiz leichter wäre (BGE
138 II 229 E. 3.1 S. 231 f.; BGer 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E 3.2.3,
2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3; VGE VD.2011.189 vom 12. März
2013 E. 4). Soweit der Rekurrent einen weiteren Bezug zu seiner Heimat, die er
vor zwölf Jahren im Alter von 16 Jahren verlassen hat, bestreitet, ist darauf
hinzuweisen, dass er unbestrittenermassen in den Jahren 2009 und 2010 seine
Heimat besucht hat. Seine geschiedene Ehefrau gab im Schreiben vom 19. April
2011 mit Bezug auf die erste Reise, auf der sie ihn begleitet hatte, eine
Vielzahl von Sozialkontakten des Rekurrenten in seiner Heimat an. Er sei von
allen Seiten bedrängt worden, in Projekte einzusteigen. Dies ist nur vor dem
Hintergrund eines auch nach dem Tod seiner Eltern nach wie vor bestehenden,
breiten Beziehungsnetzes zu verstehen. Zudem leben gemäss seinen eigenen
Angaben auch noch Verwandte in seiner Heimat. Mit der Vorinstanz ist daher
festzustellen, dass der Rekurrent keine Anhaltspunkte hat substantiieren
können, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat, gemessen am Schicksal von
Ausländerinnen und Ausländern in ähnlicher Situation, besonders schwerwiegende
persönliche Nachteile drohen.
Schliesslich
bezieht sich der Rekurrent zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs unter
Hinweis auf seine familiäre Bindung zu seinem Sohn C_____ auf die Art. 13 BV
und Art. 8 EMRK.
4.1 Die Verweigerung des
Anwesenheitsrechts in der Schweiz begründet dann einen Eingriff in das Recht
auf Achtung des Familienlebens als Teil des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1
EMRK wie auch Art. 13 Abs. 1 BV, wenn die ausländische Person nahe
Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, die
familiäre Beziehung zu ihnen intakt ist und tatsächlich gelebt wird, und es den
Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar ist, das Familienleben
mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155,
130 II 281 E. 3.1 S. 285, 127 II 60 E. 1d/aa S. 64; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar
2013 E. 3.1.2).
4.2 Die Vorinstanz hat die Erfüllung
dieser Voraussetzungen bereits deshalb verneint, weil der am [...] 2011 in
Basel geborene C_____, dessen Vaterschaft der Rekurrent am 29. März 2012
anerkannt hat, als vorläufig aufgenommene Person im Asylverfahren
(F-Bewilligung) kein festes Aufenthaltsrecht inne habe. Darin kann ihr gefolgt
werden (Raselli/Hausammann/Möckli/Urwyler,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
16.62). Es fehlt daher gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits
aus diesem Grund an einer Anspruchsgrundlage nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art.
13 Abs. 1 BV. Soweit sich der Rekurrent auf den Entscheid des EGMR i.S. Udeh
vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09) beruft, ist dieser bereits deshalb nicht
einschlägig, da sich der Beschwerdeführer in jenem Fall auf eine Beziehung zu
seinen Kindern mit schweizerischem Bürgerrecht und damit einem gefestigten
Aufenthaltsanspruch berufen konnte.
4.3 Mit
der Vorinstanz muss aber auch die intakte Beziehung des Rekurrenten zu seinem
Sohn in Frage gestellt werden.
4.3.1 Noch
im Rahmen der vom Rekurrenten unterzeichneten Integrationsvereinbarung vom 13.
Februar 2012 wurde vermerkt, dass er keine Kinder hat. Auch wenn er seinen Sohn
in jenem Zeitpunkt noch nicht anerkannt hatte, so hatte der Rekurrent dennoch
bereits damals von dessen Geburt Kenntnis und hätte das familiäre Verhältnis
nennen können, wenn es für ihn von Bedeutung gewesen wäre. Dies gilt umsomehr,
als die damit verbundene Unterhaltspflicht seine finanzielle Leistungsfähigkeit,
welche einen wichtigen Punkt im Zusammenhang mit dem Abschluss der Integrationsvereinbarung
bildete, tangiert hat. Nur einen Tag später informierte die Sozialhilfe das
Migrationsamt, dass der Rekurrent der angebliche Vater von C_____, geb. [...]
2011, sei und sich um das bei der Mutter lebende Kind kümmern würde. Mit
Schreiben vom 3. und 14. März 2012 gab die Mutter des Kindes indes an, dass der
Rekurrent keine Beziehung zu ihrem Sohn pflege und diesen seit dessen Geburt
nur vier Mal gesehen habe. Daraus hat die Vorinstanz ebenfalls geschlossen,
dass die Voraussetzungen für eine Anspruchsgrundlage nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fehlten.
4.3.2 Dem hält der Rekurrent entgegen,
dass er entgegen den Angaben der Kindsmutter seinen Sohn regelmässig und in
Abhängigkeit seiner Arbeitszeiten „ca. alle drei Tage“ sehen würde. Auch am
Sonntag richte er es so ein, dass er seinen Sohn besuchen und den Tag gemeinsam
mit der Kindsmutter und dem Kind verbringen könne. Er bezieht sich dabei auf
ein von der Kindsmutter mitunterzeichnetes Schreiben vom 14. April 2013. Bei
diesem Schreiben fällt auf, dass es sich um eine einseitige, schriftliche Parteibehauptung
handelt, welche von H_____ einfach unterzeichnet worden ist. Darauf kann nicht
abgestellt werden, nachdem die Kindsmutter den Behörden gegenüber mit Schreiben
vom 3. und 14. März 2012 erklärt hat, sie sei seit dem Beginn ihrer Beziehung
unter Druck gesetzt und sogar mit dem Tod bedroht worden. Er habe sie
während ihrer Beziehung immer geschlagen, weshalb sie einmal auch im Spital
hospitalisiert worden sei. Er habe sie beschimpft, die Familie unter Druck
gesetzt und sie einmal mit einem Messer bedroht. Am 6. Februar 2012 requirierte
deren Mutter, I_____, die Polizei, weil sie vom Rekurrenten beschimpft und bedroht
worden sei. Ebenso wenig kann aus diesem Grund auf das maschinengeschriebene,
in französischer Sprache gehaltene und von der Kindsmutter unterzeichnete
Schreiben vom 9. Juli 2013 abgestellt werden, welches der Rekurrent replicando
einreicht. Darin wird erklärt, dass der Vater „a tousjours été là pour son fils
depuis sa naissance en 2011 jusqu’à aujourd’hui“. Diese Erklärung steht in diametralem
Widerspruch zur persönlichen Aussage der Kindsmutter vom 3. und 14. März 2012,
ohne dass dieser Widerspruch in irgendeiner Weise erklärt würde. Schliesslich
ist festzustellen, dass die beiden Unterschriften auf diesen beiden Erklärungen
sich erheblich von jener auf der Erklärung vom 14. März 2012 unterscheiden.
Selbst wenn zudem heute regelmässige Kontakte zwischen dem Rekurrenten und
seinem Sohn bestehen sollten, so muss festgestellt werden, dass sich diese
offenbar erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid etabliert haben und daher als
prozesstaktisch qualifiziert werden müssten.
4.4 Aus dem Dargelegten ergibt
sich, dass der Rekurrent keinen Anspruch auf eine Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geltend
machen kann.
Wird ein Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung verneint, muss gemäss Art.
96 Abs. 1 AuG über die Verlängerung der Bewilligung nach pflichtgemässem
Ermessen entschieden werden. Bei der Ermessensprüfung nach Art.
96 Abs. 1 AuG sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander
abzuwägen (vgl. VGE VD.2011.151 vom 5. Dezember 2011 E. 3). Vorliegend ergeben
sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Rekurrenten aufgrund der im
Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung unverhältnismässig ist. Die
Aufenthaltsdauer des Rekurrenten seit 2001 erweist sich zwar nicht mehr als
kurz. Bei deren Würdigung ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt
ab 2011 mit seiner falschen Wohnsitzangabe vom 20. Dezember 2010 erschlichen
worden ist. Insgesamt ist dem Rekurrenten aufgrund der vorgenannten Umstände
daher eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten. Diese
gehen aber, soweit sie der Rekurrent infolge der teilweisen Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung nicht zu tragen im Stande ist, zu Lasten des
Staates. Der Vertreter des Rekurrenten hat es unterlassen, dem Gericht seinen
Aufwand zu dokumentieren. Das angemessene Honorar als unentgeltlicher Beistand
ist daher vom Gericht zu schätzen. Angemessen erscheint dabei für das
Rekursverfahren ein Aufwand von gut 15 Stunden. Auf der Grundlage des
massgebenden Honoraransatzes von CHF 180.– und den notwendigen Auslagen
resultiert ein Honorar von CHF 2'800.–, zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Umfang des
nach der Deckung der ordentlichen Kosten verbleibenden Selbstbehaltes hat sich
der Vertreter dabei an seinen Mandanten zu halten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der
Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF
1'200.--.
Dem
Vertreter des Rekurrenten, […], dem die unentgeltliche Prozessführung teilweise
mit einem Selbstbehalt von CHF 2'200.– bewilligt worden ist, wird ein Honorar
von CHF 2'800.– inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 224.– MWSt. zugesprochen.
Im Umfang des dem Rekurrenten nach der Leistung des Kostenvorschusses zur
Deckung der ordentlichen Kosten verbleibenden Selbstbehaltes von CHF 1'000.–
wird […] an seinen Mandanten verwiesen und es wird ihm der Betrag von CHF
2'024.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.