Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.10
URTEIL
vom 21.
Februar 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Tunesien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 20. Februar 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Am 21. Februar
2013 reiste A____ erstmals in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch.
Bereits am 11. März 2013 wurde er als verschwunden registriert. Nachdem er im
Mai 2013 durch die deutschen Behörden an die Schweiz zurück übergeben wurde,
wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Mitte Juni 2013 tauchte er erneut
unter. Am 30. Dezember 2013 wurde sein Asylverfahren ein zweites Mal wieder
aufgenommen. Am 14. Januar 2014 wurde A____ durch das Migrationsamt auf das
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel-Stadt und dessen nähere Umgebung gemäss
ausgehändigtem Plan eingegrenzt. Mit Entscheid vom 20. Januar 2014 trat das
Bundesamt für Migration nicht auf das Asylgesuch ein und wies A____ aus der
Schweiz weg. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Strafbefehlen
vom 14. Januar 2014 und vom 22. Januar 2014 wurde A____ u.a. wegen mehrfachen geringfügigen
Diebstahls verurteilt. Am 19. Februar 2014 wurde er im Rahmen des Dublinverfahrens
von Frankreich an die Schweiz überstellt. Seither befindet er sich in Haft. Das
Migrationsamt wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige
Ausschaffungshaft. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür
auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.1 Gemäss
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG kann
ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74
AuG zugewiesenes Gebiet verlässt. Vorliegend ist der Beurteilte mit Verfügung
vom 14. Januar 2014 auf das Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel-Stadt und dessen
nähere Umgebung gemäss ausgehändigtem Plan eingegrenzt worden. Dennoch hat er
in der Folge dieses Gebiet und die Schweiz verlassen. Dies würde bereits für
die Anordnung von Ausschaffungshaft genügen.
2.2 Ausschaffungshaft
kann überdies dann angeordnet werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,
dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er
der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4
AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr
liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen
Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in
Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und
h AuG). Obschon der Beurteilte in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte,
hat er sich nie zur Verfügung der Behörden gehalten, sondern ist gegangen und
gekommen, wie es ihm gepasst hat. Aus diesem Grund musste das Asylverfahren
zwei Mal abgeschrieben und wieder neu aufgenommen werden. Im Januar 2014 ist er
ferner zwei Mal kurz hintereinander bei Ladendiebstählen ertappt worden. Den
zweiten hat er begangen, nachdem ihm gegenüber bereits eine Eingrenzung
ausgesprochen worden war. Das Verhalten des Beurteilten zeigt damit deutlich,
dass er sich um Anordnungen der Behörden nicht kümmert. Schliesslich hat der
Beurteilte in der Befragung des Migrationsamtes vom 19. Februar 2014 klar zum
Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist, nach Tunesien zurückzukehren
(siehe Protokoll der Befragung). Diesen Standpunkt hat er in seiner Befragung
vom 20. Februar 2014 bekräftigt, wobei er als Grund die finanzielle Lage
angegeben hat. CHF 500.– als Rückkehrhilfe würde ihm nicht reichen, er bleibe
lieber in Haft als zurückzukehren. In der heutigen Verhandlung hat der
Beurteilte erneut erklärt, auf keinen Fall in seine Heimat zurückkehren zu wollen.
Aufgrund des
gesamten bisherigen Verhaltens des Beurteilten muss deshalb davon ausgegangen
werden, dass er, wäre er in Freiheit, mit hoher Wahrscheinlichkeit die
Gelegenheit nutzen und erneut untertauchen würde. Eine Zuführung nach Tunesien
erscheint möglich. Ein milderes Mittel als Haft, um den Vollzug der Wegweisung
sicher zu stellen, ist nicht ersichtlich. Die Haft erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist
gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 18. Mai 2014,
rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.