Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.135
URTEIL
vom 17. Dezember 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. Lucienne
Renaud, lic. iur. Bettina Waldmann,
Dr. Jonas Schweighauser und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
(KESB)
c/o Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Juni 2013
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
A_____, geboren am […] 1983, befand
sich aufgrund seiner psychischen Erkrankung seit dem 21. Dezember 2012 per
fürsorgerische Unterbringung (FU) in ärztliche Behandlung der psychiatrischen
Klinik X______.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2013
ersuchten die zuständige Sozialarbeiterin Frau B_____ sowie der Abteilungsarzt der
Klinik X die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), für den A_____ eine
Massnahme im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes zu prüfen. Die FU laufe
am 4. Februar 2013 aus und A_____ werde dann vermutlich die Klinik verlassen,
da er sich als gesund empfinde und seine schwierige Lebenssituation nicht
wahrnehmen könne. Es falle ihm schwer, seine Ausgaben gemäss seinen Einkünften
zu regulieren und seinen Verpflichtungen nachzukommen. Erschwerend wirke sich
aus, dass er unterdessen auch fremdaggressiv auf ihm unbekannte Personen
reagiere. Zudem lehne er sämtliche Hilfeleistungen in jeglichen Lebensbereichen
ab. Aufgrund seiner Erkrankung sei der Beschwerdeführer jedoch in seiner Urteils-
und Handlungsfähigkeit diesbezüglich eingeschränkt.
Aufgrund dieses Schreibens suchte die zuständige Vertreterin der KESB den
Kontakt zu A_____. Dieser kam aber nicht zu Stande.
Am 8. April 2013 wurde A_____ erneut
per FU in ärztliche Behandlung der psychiatrischen Klinik X_____ gebracht.
Am 29. Mai 2013 besuchte eine
Vertreterin des Abklärungsdienstes der KESB A_____ in de Klinik, um ihn über
das Institut der Beistandschaft allgemein sowie spezifisch über die Aufgaben
und Kompetenzen eines Beistands im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung zu informieren. Bei diesem Gespräch waren die Eltern von A_____
sowie Frau B_____ anwesend. A_____ wollte jedoch mit dieser kein solches Gespräch
führen, sondern erklärte ihr, er habe kein Problem mit der Regelung seiner finanziellen
und administrativen Angelegenheiten und benötige daher keine Beistandschaft,
Die Vertreterin des
Abklärungsdienstes der KESB teilte A_____ anschliessend mit, die weiteren
Abklärungen hätten ergeben, dass die Voraussetzung für die Errichtung einer
Beistandschaft auch ohne sein Einverständnis gegeben sei. Er wurde darauf
aufmerksam gemacht, dass er gemäss § 3 Abs, 2 lit. f des KESG die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung bezüglich der Errichtung der Beistandschaft beantragen
könne. Dies lehnte A_____ ab und betonte, er benötige keine Beistandschaft.
Mit Entscheid vom 6. Juni 2013 hat
die KESB über A_____ eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von
Art. 394 und 395 ZGB errichtet, Herrn C_____ vom Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz ABES zum Beistand ernannt und diesem die folgenden
Aufgabenbereiche übertragen:
a) soweit nötig für eine geeignete
Wohnsituation bzw. Unterkunft von A_____ besorgt zu sein und ihn bei allen in
diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten,
b) soweit nötig für das
gesundheitliche Wohl von A_____ sowie für seine hinreichende medizinische Betreuung
zu sorgen ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,
c) das soziale Wohl von A_____ zu
fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen soweit nötig zu
vertreten,
d) A_____ beim Erledigen der
administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im
Verkehr mit Behörden Ämtern, Banken, Post, (Sozial‑)Versicherungen,
sonstigen Institutionen und Privatpersonen,
e) A_____ beim Erledigen der
finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und
Vermögen sorgfältig zu verwalten.
Dem Beistand wurde des Weiteren die
Befugnis erteilt – soweit erforderlich – die Post von A_____ zu öffnen, zudem habe er in
Zusammenarbeit mit der KESB unverzüglich ein Inventar per 6. Juni 2013 über die
zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen.
Einer allfälligen Beschwerde wurde
gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen Entscheid hat A_____ am
27. Juni 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben.
Mit Vernehmlassung vom 9. April
beantragt die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 8. August 2013 an Stelle der Einreichung
einer schriftlichen Replik die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beantragt.
In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 17.
Dezember 2013 sind der Rekurrent, C_____ von der ABES und D_____ von der
psychiatrischen Klinik X______sowie die Mutter des Rekurrenten befragt worden. E_____
von der KESB ist zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen Entscheide der Kinder- und
Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314
Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes-
und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450
ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des VRPG und schliesslich die Bestimmungen
der Schweizerischen Zivilprozessordnung in sinngemässer Ergänzung dieser beiden
kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450f ZGB). Als Adressat des
angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid
zweifellos betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 i.V.m 314 Abs. 1 ZGB zur
Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und
begründete Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Im Erwachsenenschutzrecht kann
mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzung (Ziff. 1),
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist
damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des
angefochtenen Entscheids in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht erlaubt.
Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 450a N 4
und 9).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die
Errichtung der Beistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 ZGB
i.V.m. Art. 395 ZGB. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er alle seine Rechnungen
selbst bezahle und damit keine Probleme habe. Er habe den starken Wunsch,
selbständig zu sein. Zudem könne er bei Schwierigkeiten auf Hilfe im Umfeld
zurückgreifen.
2.1 Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann
anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person
liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen
kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach
Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines
Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht
oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei
sind die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der
betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB), und können die Personensorge,
die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen.
Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll dabei
so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördlich
Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitprinzip und sind nur
soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich
und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des
Erwachsenenschutzgesetzes darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet
werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person
nicht anders begegnet werden kann. Für die Errichtung besteht kein Raum, wenn
die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte
hinreichend gewährleistet ist.
Vorliegend wurde dem Beistand die Aufgabe erteilt,
soweit nötig für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft des
Beschwerdeführers besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang
erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten, soweit nötig für sein
gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und
ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, sein soziales
Wohl zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen soweit
nötig zu vertreten, ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten
soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden Ämtern,
Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und
Privatpersonen sowie den Beschwerdeführer beim Erledigen seiner finanziellen
Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen
sorgfältig zu verwalten.
Die errichtete Beistandschaft ist somit als
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ohne behördliche
Einschränkung der Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person gemäss Art.
393/294 ZGB zu qualifizieren.
2.2 Grundvoraussetzung
für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ist
daher die Unfähigkeit der hilfsbedürftigen Person, selbständig für eine
geeignete Wohnsituation resp. Unterbringung, für ihr gesundheitliches Wohl
sowie ihre medizinische Betreuung zu sorgen, ihre finanziellen Interessen zu
wahren und ihr Einkommen und Vermögen zu verwalten.
Die KESB macht in ihrem Entscheid resp. in der
Beschwerdeantwort vom 2. August 2013 geltend, dass der Beschwerdeführer aus
gesundheitlichen Gründen nicht fähig sei, seine Einkünfte zu regulieren und
seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er zeige keine Krankheitseinsicht und
lehne jede Unterstützung ab. Früher habe der Beschwerdeführer Hilfestellungen
bei der Regelung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten durch
die Eltern erhalten. Inzwischen überschreite das dafür notwendige Engagement
deren finanziellen und persönlichen Möglichkeiten. Der Beschwerdeführer sei
schwer krank und benötige längere Zeit Unterstützung und Hilfe, um wieder
selbständig leben zu können. Die zuständige Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes
der KESB prüfe daher aktuell die Antragstellung auf eine weitergehende
fürsorgerische Unterbringung zur Behandlung und zur Unterstützung der
Reintegration des Beschwerdeführers. Die Beistandschaft stelle in diesem Zusammenhang
ein Element zum Aufbau einer Perspektive des Beschwerdeführers dar (Beschwerdeantwort
vom 2. August 2013, Ziff. 3 und 4).
2.3 Dem Bericht der psychiatrischen
Klinik X____ vom 13. Mai 2013, welcher im Hinblick auf den Antrag auf
Verlängerung der FU ausgearbeitet worden ist, kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer unter einer katatonen Schizophrenie mit fremdgefährdendem
Verhalten und aufgrund der Schwere der Erkrankung fehlender Selbstfürsorge
leidet. Eine Krankheits- und Behandlungseinsicht sei beim Beschwerdeführer
nicht vorhanden (Bericht vom 13. Mai 2013, S. 2).
Aus der Einweisungsverfügung der
Ärztin der medizinisch-pharmazeutischen Dienste (MPD) vom 8. April 2013 geht
hervor, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach per FU in die psychiatrische
Klinik eingewiesen worden ist. Vor der Einweisung habe er seit Stunden in der
Wohnung geschrien. Ausserdem sei er immer wieder zur Nachbarin gegangen und
habe sie bedroht. Gemäss Befund sei der Beschwerdeführer zerfahren, ungeordnet
und unadäquat, aber friedlich. Er befinde sich womöglich in einem psychotischen
Schub mit wechselnden Phasen. Es bestehe eine Fremdgefährdung mit unzumutbarer
Umgebungsbelastung.
Anlässlich des Besuches einer
Vertreterin des Abklärungsdienstes der KESB vom 29. Mai 2013 beim Beschwerdeführer
in der psychiatrischen Klinik X_____haben sowohl die Eltern des
Beschwerdeführer als auch Frau B_____ bestätigt, dass der Beschwerdeführer
krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, seine finanziellen und administrativen
Angelegenheiten zu regeln (Bericht E_____ vom 29. Mai 2013, S. 2 und 3). Gemäss
den Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers gegenüber der Vertreterin des
Abklärungsdienstes der KESB sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Haushalt
selbständig zu führen; sie hätten die Wohnung reinigen müssen; viele Pfannen
seien schwarz verbrannt gewesen und auch im Backofen habe sich verbranntes Brot
befunden. Es gehe dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren so schlecht, dass
sie immer zu ihm schauen müssten. Wenn er Medikamente einnehme, gehe es ihm besser.
Leider setze er diese zu Hause immer wieder ab. Vor zwei Jahren habe der
Beschwerdeführer – nach einem längeren Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik – in der F_____
gewohnt und halbtags in der G_____ gearbeitet. Er habe damals eine bessere
Phase in seinem Leben gehabt und auch regelmässig die Depotmedikamente zu sich
genommen. Er sei dann aber aus der F_____ aus- und wieder bei ihnen (den Eltern)
eingezogen und habe aufgehört zu arbeiten. Solange der Beschwerdeführer bei
ihnen gelebt habe, hätten sie ihm dabei geholfen. Seit zehn Monaten lebe er
alleine und es seien unterdessen viele Rechnungen offen. Sie würden ihm soweit
möglich immer noch helfen, doch das dafür nötige Engagement überschreite
mittlerweile ihre finanziellen und persönlichen Möglichkeiten (a.a.O.).
Anlässlich des genannten Gespräches hat
die Sozialarbeiterin Frau B_____ zudem ausgeführt, dass sich der
Beschwerdeführer momentan überhaupt nicht mehr helfen lasse. Es sei ihr auch
nicht mehr möglich, mit ihm gemeinsam offene Rechnungen zu begleichen (Bericht E_____
vom 29. Mai 2013, S. 1).
Aus den obigen Ausführungen geht
hervor, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Krankheit
leidet und aufgrund dieser Krankheit sowie der fehlenden Krankheits- und
Behandlungseinsicht nicht in der Lage ist, für sein persönliches Wohl zu sorgen
und die erforderlichen Massnahmen zur Sicherung seiner Gesundheit zu ergreifen.
Weiter geht aus den Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers sowie des
Sozialdienstes der psychiatrischen Klinik X____ hervor, dass er auch nicht
(mehr) in der Lage ist, mit freiwilliger Hilfe etwa seiner Eltern oder von
Dritten seine Angelegenheiten und Finanzen zu organisieren und zu verwalten. Es
erscheint daher erforderlich und sinnvoll, dem Beschwerdeführer im Sinne von
Art. 394 und Art. 395 einen Beistand zu ernennen, der überall dort handeln
kann, wo es dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht möglich ist. Zu prüfen
bleibt, ob diese Massnahme auch unter den genannten Aspekten der Verhältnismässigkeit
und der Subsidiarität (Art. 389 ZGB) zulässig ist.
2.4
2.4.1 Mit der vorliegend angeordneten
Beistandschaft wurde die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht
eingeschränkt oder aufgehoben. Es handelt sich bei dieser Massnahme deshalb um
die mildeste Form des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte des
Beschwerdeführers, welcher zur Sicherung seines persönlichen Wohlergehens
erforderlich ist. Bei der Umschreibung der Aufgaben des Beistandes bei der Personenvorsorge
(Wohnsituation und Unterkunft, gesundheitliches Wohl und medizinische
Betreuung, soziales Wohl) und bei der Erledigung von administrativen
Angelegenheiten wurde auf das Subsidiaritätsprinzip explizit noch einmal
hingewiesen und die Vertretung jeweils auf das Notwendige beschränkt. Die
ergriffene Massnahme ist auch deshalb erforderlich, weil die Eltern des
Beschwerdeführers – welche ihm in den letzten Jahren mit grossen Einsatz zur
Seite gestanden sind – selbst zum Ausdruck gebracht haben, dass sie mit dieser
Aufgabe nun zunehmend überfordert sind (vgl. dazu Art. 390 Abs. 2 ZGB). In der
Verhandlung vor dem Appellationsgericht gab die Mutter des Rekurrenten an, sie
habe sich letztes Jahr einer grossen Herzoperation unterziehen müssen und lebe
momentan vom Krankentaggeld. Auf die Frage, ob sie es gut fände, wenn ihr Sohn
einen Beistand hätte, gab sie an, solange er seine Medikamente nehme, brauche
er wohl keinen Beistand. Allerdings könne es jederzeit sein, dass er die
Medikamente nicht mehr nehmen würde. Sie mache sich grosse Sorgen, wie es nach
der Entlassung ihres Sohnes aus der psychiatrischen Klinik am 22. Januar 2014
weitergehen solle, da sie die Betreuung nicht mehr wahrnehmen könne (Protokoll
S. 4).
Gemäss Angaben des Sozialarbeiters
der der psychiatrischen Klinik X____ erscheint eine mildere Massnahme in Form
der Unterstützung des Rekurrenten durch die Spitex, welche beispielsweise die
Medikamenteneinnahme sicherstellen soll, als nicht geeignet zur Stabilisierung
der Situation. Dies deshalb, weil die Betreuung durch Spitex auf einer
freiwilligen Zusammenarbeit mit dem Rekurrenten beruht und er das Betreuungsverhältnis
entsprechend jederzeit auflösen oder verweigern könnte, auch wenn dieses gemäss
seinem Gesundheitszustand weiterhin erforderlich wäre (Protokoll S. 4).
Zusammenfassend bestätigen die vor
dem Appellationsgericht befragten Auskunftspersonen, dass der Rekurrent nicht
für sich sorgen kann und dass auch die Eltern ihm die erforderliche Fürsorge
nicht mehr bieten können.
2.4.2 Aus den vorinstanzlichen Akten
und den Ausführungen der befragten Personen anlässlich der Verhandlung vor dem
Appellationsgericht folgt demnach, dass die angeordnete Beistandschaft
erforderlich und angezeigt ist. Daran ändert auch nichts, dass im gegenwärtigen
Zeitpunkt durch die fürsorgerische Unterbringung in der psychiatrischen Klinik
X____ für die medizinische und soziale Betreuung des Beschwerdeführers und zum
Teil auch für die Regelung seiner administrativen Belange gesorgt ist. Wie
erwähnt läuft die FU in Kürze aus, wobei gemäss dem Sozialarbeiter der
psychiatrischen Klinik immer noch eine fragile Situation besteht und inbesondere
ungewiss ist, wie die Compliance des Rekurrenten in Bezug auf die Einnahme der
Medikamente etc. verlaufen wird (Protokoll S. 4). Darauf lassen auch die
Aussagen des Rekurrenten vor dem Appellationsgericht – „Ich kann ja nicht mein
Leben lang Medikamente nehmen“ (Protokoll S. 4) – sowie die Tatsache, dass er
in der Vergangenheit immer wieder eigenmächtig die Medikation abgesetzt hat,
schliessen. Nicht zuletzt betonte auch die Vertreterin der KESB vor dem
Appellationsgericht, wie wichtig eine Unterstützung des Rekurrenten gerade bei
bzw. nach der Entlassung aus dem FU sei, damit sich er sich auch entsprechend
stabilisieren und selbständig werden könne (Protokoll S. 5). Die Verbeiständung
erscheint daher auch und gerade unter dem Gesichtspunkt angebracht, dass die
mit einer FU verbundene wesentliche Einschränkung der Persönlichkeitsrechte des
Beschwerdeführers nach Möglichkeiten aufgehoben und diesem ein Leben in der von
ihm gewählten Umgebung ermöglicht werden kann.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass
die KESB den Sachverhalt sorgfältig abgeklärt und die mildeste Massnahme im
Sinne des Erwachsenenschutzrechts ergriffen hat, welche zur Sicherung des
medizinischen, sozialen und wirtschaftlichen Wohls des Beschwerdeführers erforderlich
ist. Sie hat daher einen in jeder Hinsicht gerechtfertigten Entscheid getroffen
Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss dem Ausgang dieses Verfahrens
sind trägt der Beschwerdeführer dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 800.– (§ 30 VRPG). Diese gehen aber zu Folge der Bewilligung des
Kostenerlasses zu Lasten des Staats.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.