Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2013.59
ENTSCHEID
vom 11.
Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 6.
September 2013
Sachverhalt
Am 15. August
2013 hat das Betreibungsamt auf Gesuch von B_____ in der Betreibung Nr. XXX der
A_____ die Konkursandrohung zugestellt. A_____ erhob darauf mit Eingabe vom 4.
September 2013 bei der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrag, die
Konkursandrohung aufzuheben und das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines
Entscheids des Bundesgerichts im Verfahren 5A_579/2013 zu sistieren. Gegenstand
dieses Verfahrens bildete die definitive Rechtsöffnung, welche das Zivilgericht
B_____ in der Betreibung Nr. XXX gegen die Beschwerdeführerin für Beträge von
CHF 454'917.25, CHF 3'200.–, CHF 1'700.–, CHF 5'280.– und CHF 10'687.90
erteilte. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung. Die
untere Aufsichtsbehörde verfügte am 6. September 2013, dass die Beschwerde
vorerst ad acta genommen und diese gleichzeitig zur Verbesserung innert 10
Tagen zurückgewiesen werde. Der Beschwerde ist weiter die aufschiebende Wirkung
zuerkannt worden längstens bis zwei Tage nach Zustellung des Entscheids des
Bundesgerichts über die aufschiebende Wirkung im Verfahren 5A_579/2013. Die untere
Aufsichtsbehörde hat den Antrag auf Sistierung unter Hinweis auf die gewährte
aufschiebende Wirkung abgewiesen. Dagegen hat A_____ am 18. September 2013 Beschwerde
erhoben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung vom 6. September 2013
aufzuheben. Vernehmlassungen sind keine eingeholt worden. Hingegen sind die
Vorakten beigezogen worden.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt kann
innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen
werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG; SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Ausschuss des
Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 EG SchKG [SG 230.100]). Die Beschwerdeführerin
ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt
und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2 Mit
der betreibungsrechtlichen Beschwerde können innert 10 Tagen Verfügungen des
Betreibungs- und Konkursamtes angefochten werden Art. 17 Abs. 1 SchKG; Cometta/Möckli,
in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 17 SchKG N 15 ff.). Dabei
sind vollstreckungsrechtliche und materiellrechtliche Fragen auseinander zu
halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.
Für die materiellrechtlichen ist das Gericht anzurufen (Cometta/Möckli,
a.a.O., Art. 17 SchKG N 9 ff.). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a
SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.1 Mit
Verfügung vom 6. September 2013 (AB.2013.57) hat die untere Aufsichtsbehörde
entschieden, dass die von der Beschwerdeführerin am 4. September 2013 erhobene
Beschwerde vorerst ad acta genommen wird (Ziff. 1); gleichzeitig hat sie diese zur
Verbesserung innert 10 Tagen zurückgewiesen (Ziff. 2). Der Beschwerde ist
weiter die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, längstens bis zwei Tage nach
Zustellung des Entscheids des Bundesgerichts über die aufschiebende Wirkung im
Verfahren 5A_579/2013 (Ziff. 3). Unter Hinweis auf die gewährte aufschiebende
Wirkung hat die untere Aufsichtsbehörde schliesslich den Antrag auf Sistierung
abgewiesen (Ziff. 5). Mit ihrer Eingabe vom 18. September 2013 beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Verfügung.
2.2
Zunächst rügt sie, ohne dies weiter zu begründen, dass die
Beschwerde mit der angefochtenen Verfügung vorerst „ad acta“ genommen und
gleichzeitig die beantragte Sistierung abgelehnt werde. Diese Vorgehensweise
sei „widersprüchlich und damit unhaltbar“ (Beschwerde S. 12). Zunächst gilt es
festzuhalten, dass mit einer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde
grundsätzlich die gleichen Weiterziehungsgründe wie mit der Beschwerde an die
untere Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden können. Welche Begründungsanforderungen
an eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG bzw. an ihre Weiterziehung an die obere
Aufsichtsbehörde gemäss Art. 18 SchKG im Einzelnen zu stellen sind, kann
vorliegend offen bleiben. Aus der Beschwerdebegründung muss jedoch zumindest im
Ansatz eine Begründung erkennbar sein. Die Beschwerdeführerin muss mit anderen
Worten erklären, inwieweit sie beschwert ist und an welchen Mängeln die
angefochtene Verfügung leiden soll (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013,
Art. 321 ZPO N 15; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012; BGE 138
III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). In vorliegendem Zusammenhang führt die
Beschwerdeführerin in keiner Weise aus, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz
widersprüchlich und damit unhaltbar sein soll. Damit ist dieser Punkt nicht substantiiert
beanstandet worden und auf die Beschwerde ist insoweit mangels ausreichender
Begründung nicht einzutreten.
2.3
Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, die untere
Aufsichtsbehörde hätte dem Betreibungsamt (respektive dem Konkursamt, vgl. S.
13 der Beschwerde) das rechtliche Gehör verweigert, da sie dieses nicht darüber
informierte, dass sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt habe (Beschwerde
S. 13). Diese Rüge geht ins Leere. Von einer allfälligen, gegenüber dem
Betreibungs- respektive Konkursamt begangenen Gehörsverletzung ist die
Beschwerdeführerin nicht betroffen und damit gar nicht zu einer Beschwerde
legitimiert. Abgesehen davon erteilt der sich aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete
Anspruch auf rechtliches Gehör dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht in einem Verfahren das Recht, mit seinem Begehren gehört zu
werden, Einblick in die Akten zu erhalten usw. Das rechtliche Gehör ist damit der
Anspruch eines Privaten und nicht derjenige eines Amtes oder einer Behörde, in
einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Mit dem Verzicht auf die
Anhörung des Konkursamtes ist jedenfalls das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin nicht verletzt worden. Auf diese Rüge der Beschwerdeführerin
ist nicht einzutreten.
2.4
Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, dass der Hinweis der
Vorrichterin, wonach die untere Aufsichtsbehörde nur für Verletzungen
betreibungsrechtlicher Vorschriften durch das Betreibungs- und Konkursamt
zuständig sei, zu pauschal formuliert sei, insbesondere werde nicht dargelegt,
welches andere Gericht für ihre Rügen zuständig wäre (Beschwerde S. 15 f.). Die
Beschwerdeführerin beanstandet auch insoweit zu Unrecht eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs. Auslöser der Beschwerde vom 4. September 2013 war die
Konkursandrohung durch das Betreibungsamt vom 15. August 2013. Was die
Beschwerdeführerin dort dazu ausführt, ist unklar und unverständlich, wenn sie
Ausführungen z.B. zur „Zulässigkeit der Beschwerde/subsidiäre
Verfassungsbeschwerde“ (Beschwerde vom 4. September 2013 S. 25) macht, ebenso
wenn sie angebliche Verstösse gegen die Rechtsweggarantie durch das Zivilgericht
und weiter auch durch angeblich vorbefasste Richter behauptet (Beschwerde vom
4. September 2013 S. 41 und 45). Auf Seite 57 beantragt die Beschwerdeführerin
sodann sogar die Feststellung, „dass sie das belgische, spanische, französische,
britische, niederländische und schwedische Patent der Beklagten“ nicht verletze.
Dieser Antrag ist unverständlich und die Aufsichtsbehörde ist hierfür eindeutig
nicht zuständig. Die Begründung einer Beschwerde muss sachbezogen sein, d.h.
sich in vorliegendem Zusammenhang auf die Konkursandrohung beziehen. Ausführungen
weshalb in der Sache materiell anders zu entscheiden wäre, sind in diesem
Zusammenhang unbehelflich. Vorliegend muss vorausgesetzt werden, dass die Beschwerdeführerin,
respektive ihr Vertreter diesen Zusammenhang erkennt und dementsprechend die
Rechtsschrift formuliert. Daraus folgt, dass die Vorrichterin die Beschwerde zu
Recht zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat. Die gegen
die Konkursandrohung gerichtete Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung ist
demnach nicht zu beanstanden und die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen.
2.5
Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann sinngemäss, dass die Vorinstanz
die von ihr mit Rechtsbegehren 2 beantragte Sistierung des Beschwerdeverfahrens
bis zum Vorliegen eines Entscheids des Bundesgerichts im Verfahren 4A_579/2013
abgewiesen hat. Zu Begründung hat die Vorinstanz auf die gleiche Wirkung der
von ihr bewilligten aufschiebenden Wirkung hingewiesen. Der Entscheid des Bundesgerichts
liegt in der Zwischenzeit vor und datiert vom 11. November 2013. Der Antrag der
Beschwerdeführerin auf Sistierung erweist sich damit als gegenstandslos und auf
die Rüge in der vorliegenden Beschwerde (S. 18) ist nicht einzutreten, zumal
sie ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet erscheint.
2.6
Auf die evident unbegründeten – ohne entsprechende Anträge –
weitschweifigen Ausführungen bezüglich angeblicher Ablehnungsgründe gegen die Instruktionsrichterin
der unteren Aufsichtsbehörde (Beschwerde S. 20), ist nicht näher einzugehen. Entsprechend
sind die auf Seite 21 der Beschwerde zusätzlich gestellten Anträge auf
Einholung einer Stellungnahme der Instruktionsrichterin und deren Zustellung an
die Beschwerdeführerin abzuweisen. Mit ihnen scheint die Beschwerdeführerin einzig
eine Verfahrensverzögerung anzustreben, was rechtsmissbräuchlich ist.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Verfahren vor der
oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
auf sie eingetreten wird.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.