Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.87
URTEIL
vom 27.
November 2013
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
(Vorsitz), Dr. Caroline Cron ,
lic. iur. Bettina Waldmann
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] 1977 Berufungskläger
c/o […], Beschuldigter
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin 1
B_____
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
Privatklägerin 2
C_____
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 4. September 2012
betreffend Schändung
Sachverhalt
A_____ wurde vom
Strafdreiergericht mit Urteil vom 4. September 2012 der Schändung schuldig
erklärt und verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft seit dem 27. Februar 2012, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer dreijährigen Probezeit.
Die gegen den Berufungskläger
am 14. Oktober 2011 von der Staatsanwaltschaft Zürich-SihI (neben einer Busse)
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich
eines Tagessatzes für einen Tag Untersuchungshaft, wurde nicht vollziehbar
erklärt. Hingegen wurde der Berufungskläger verwarnt und die Probzeit um 1 Jahr
verlängert.
Der
Berufungskläger wurde zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 4'000.– zuzüglich
Zins zu 5 % seit dem 27. Februar 2012 an die Privatklägerin 1 verurteilt.
Die Genugtuungsmehrforderung von CHF 11'000.– wurde abgewiesen und die Schadenersatzforderung
der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen. Zudem wurde der Berufungskläger
zur Zahlung von CHF 442.50 Schadenersatz an die Privatklägerin 2
verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 2'254.50 wurde auf den
Zivilweg verwiesen.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger, der im erstinstanzlichen Verfahren durch den
amtlichen Verteidiger […] vertreten war, nunmehr durch den neuen amtlichen
Verteidiger [...] vertreten, am 4. September 2012 Berufung angemeldet. Die
Berufung richtet sich gemäss der Berufungserklärung vom 13. November 2012 gegen
den erstinstanzlichen Schuldspruch und den damit zusammenhängenden Genugtuungs-
und Kostenentscheid. Es wird beantragt, den Berufungskläger vom Vorwurf der
Schändung kostenlos freizusprechen und ihm eine angemessene Haftentschädigung
zuzusprechen. Ausserdem sei die bedingt ausgesprochene Vorstrafe der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nicht vollziehbar zu erklären und die Probezeit
nicht zu verlängern. Schliesslich wird um Bewilligung der amtlichen
Verteidigung ersucht. Als Eventualantrag wird die Einholung eines
rechtsmedizinischen bzw. eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der
Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 1 beantragt.
Mit Verfügung
vom 19. November 2013 bewilligte der instruierende Gerichtspräsident den
Wechsel der amtlichen Verteidigung unter dem Hinweis, dass kein erforderlicher
Verteidigerwechsel im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO vorliege und folglich der
Einarbeitungsaufwand des neuen Verteidigers nicht entschädigt werde.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerinnen haben Anschlussberufung erklärt. Der
Berufungskläger hat am 1. Februar 2013 eine schriftliche Begründung seiner
Berufung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 4.
März 2013, die Privatklägerin 1 mit Berufungsantwort vom 8. April 2013 zur Berufungsbegründung
Stellung genommen. Die Privatklägerin 2 verzichtete auf die Einreichung einer
Berufungsantwort.
Mit Verfügung
vom 2. Oktober 2013 wurde der Privatklägerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege
mit Advokatin [...] für das Berufungsverfahren bewilligt. Zudem wurde ein
Führungsbericht des Ausschaffungsgefängnisses Bässlergut vom 24. Oktober 2013
eingeholt.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht am 27. November 2013 ist zunächst der
Berufungskläger befragt worden, anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag
gelangt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine
Teilnahme an der Verhandlung. Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben
sich aus dem erstinstanzlichen Urteil sowie den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren
ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Berufungsgericht
ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) das Appellationsgericht.
Es beurteilt als Ausschuss gemäss § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG; SG 154.100) Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts für Strafsachen.
1.2 Der
Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO angemeldet
und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht erklärt. Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in
der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht überprüft das
erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art.
404 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger beantragt einen vollumfänglichen und
kostenlosen Freispruch. Aus seiner Berufungserklärung geht hervor, dass er zudem
die Aufhebung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die zivilrechtlichen
Punkte sowie die Aussprache einer Verwarnung und die Verlängerung der Probezeit
betreffend die Vorstrafe beantragt. Schliesslich stellt er Antrag auf Zahlung
einer angemessenen Haftentschädigung. Auf die Berufung ist demgemäss einzutreten.
1.3 Der
Berufungskläger hat in der Berufungserklärung als Eventualantrag die Einholung
einer rechtsmedizinischen/psychiatrischen Expertise zum Beweisthema der
Widerstandsunfähigkeit des Opfers verlangt. Da die Frage des Erfordernisses der
Einholung des Gutachtens sowohl mit der materiellen Feststellung des Sachverhalts
als auch mit dessen rechtlichen Würdigung zusammen hängt, wird die Frage, ob
die Einholung einer solchen Expertise erforderlich und angezeigt ist, in diesem
Zusammenhang weiter unten (E. 4.7) abgehandelt.
2
2.1
2.1.1 Das
Strafgericht hat den Berufungskläger der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB
schuldig gesprochen. Es ist zum Schluss gelangt, dass der Berufungskläger am
Abend des 27. Februar 2012 an der Basler Fasnacht in der Absicht, „Sex zu
machen“, sexuelle Handlungen an der Privatklägerin 1 (nachfolgend:
Privatklägerin) vorgenommen hat. Dazu habe er sie an eine Hauswand gedrückt,
ihre sowie seine eigene Hose geöffnet und sie an den Brüsten und zwischen den
Beinen berührt. Die Vorinstanz hat weiter als erstellt erachtet, dass die
Privatklägerin aufgrund der kombinierten Wirkung von Alkohol, Medikamenten und
Marihuana sowie ihrer im Tatzeitraum massiven psychischen Beeinträchtigung zum
Widerstand nicht fähig war. Der Berufungskläger habe die Widerstandsunfähig
zumindest in Kauf genommen und die geschilderten sexuellen Handlungen gegen den
erkennbaren Willen der Privatklägerin vollzogen.
2.1.2 In
seiner Berufungsbegründung macht der Berufungskläger zunächst geltend, der
Vorwurf der Schändung sei zwar in der Anklageschrift im Sinne einer Eventualanklage
enthalten gewesen. Diese Eventualanklage genüge aber den formellen Erfordernissen
einer Anklageschrift nicht. In tatsächlicher Hinsicht sei nicht individualisiert
und konkretisiert worden, sondern es seien „flüchtig einige Stichworte wie Alkohol
und Medikamente sowie psychische Beeinträchtigung hingeworfen“ worden. Die
Staatsanwaltschaft habe dann auch in ihrem Plädoyer vor erster Instanz die
Eventualanklage nicht vertreten, worauf die Verteidigung ausdrücklich darauf
verzichtet habe, auf diese einzugehen. Dass dennoch ein entsprechender
Schuldspruch ergehe, verletze das Anklageprinzip und das rechtliche Gehör des
Berufungsklägers sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens.
2.1.3 Die
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin stellen sich in ihren jeweiligen
Berufungsantworten auf den Standpunkt, das angefochtene Urteil genüge den Anforderungen
des Anklageprinzips. Es sei weder üblich noch erforderlich, dass in der
Eventualanklage der gesamte Sachverhalt ein zweites Mal aufgeführt werde, insbesondere
dann nicht, wenn diese wie in vorliegendem Fall explizit einen Verweis auf den
in der Hauptanklage beschriebenen Sachverhalt enthalte. Dass die Staatsanwaltschaft
ihre Ausführungen in der erstinstanzlichen Verhandlung auf die Hauptanklage
beschränkt habe, verstosse nicht gegen den Anklagegrundsatz; andernfalls wäre jede Hauptverhandlung, von welcher die
Staatsanwaltschaft dispensiert sei, mit dem Akkusationsprinzip unvereinbar. Hinsichtlich
der rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhaltes sei das Strafgericht ohnehin
frei und damit nicht an die Ausführungen zur rechtlichen Qualifikation des
gemäss Anklageschrift nachgewiesenen Sachverhaltes durch die Parteien gebunden.
Auch das rechtliche Gehör des Berufungsklägers und der Grundsatz des fairen Verfahrens
seien nicht verletzt worden, da der Berufungskläger frühzeitig über die Eventualanklage
informiert worden sei und damit habe rechnen müssen, dass das Strafgericht
nicht der Haupt- sondern der Eventualanklage folgen werde.
2.2
2.2.1 Das
in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebene Anklageprinzip wird verfassungsrechtlich
aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie
aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleitet und bildet ein unverzichtbares
Element eines rechtsstaatlichen Strafprozesses. Es bestimmt das Prozessthema,
indem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein können, die
dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion;
Immutabilitätsprinzip). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last
gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die
Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.
Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der
angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen; BGer 6B_344/2013
vom 19. Juli 2013 E.2.2; 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 4.3 mit Hinweis;
vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Damit soll der Beschuldigte vor Überraschung
und Überrumpelung geschätzt und ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht
werden. In der Anklage sind namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum
gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 1.1).
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden,
nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350
Abs. 1 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3 mit Hinweisen). Überspitzt formalistische
Anforderungen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden (BGer
6B_606/2012 vom 6. Februar 2013 E. 1.3 mit Hinweis). Gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts müssen rechtserhebliche Tatsachen etwa dann nicht
ausdrücklich genannt werden, wenn sie sich zwanglos aus der Schilderung des
Sachverhaltes als Lebensvorgang schliessen lassen; es kommt nicht allein auf
den Wortlaut, sondern auf den erkennbaren Sinn der Anklageschrift an (BGer
6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007, E. 2.2.2; 6B_160/2008 vom 9. Juli 2008, E. 4.3,
vgl. auch Hauser/Schweri/Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, 2005, § 50 N 6, 7a, 7b.; Schmid,
Strafprozessrecht, 4. Auflage, 2004, Zürich/St. Gallen, N 148; zum Ganzen: Niggli/Heimgartner
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, Basel 2010, Art. 9
N 42 ff.). Bei der in Art. 325 Abs. 2 StPO vorgesehenen Eventualanklage wird
für den Fall, dass das Gericht den primär gewählten Sachverhalt verwirft, ein
mit demselben Lebensvorgang im Zusammenhang stehender weiterer Sachverhalt in
die Anklageschrift aufgenommen. Darin sind sämtliche objektiven oder
subjektiven Merkmale, welche die eventualiter angeklagten Tatbestände von
denjenigen der Hauptanklage unterscheiden, aufzuführen (Landshut in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.] StPO-Kommentar, 2010, Art. 325 N 33 und 34 mit Verweis auf Schmid,
Praxiskommentar, Art. 325 N 14 und 16).
2.2.2 Die
Staatsanwaltschaft hat dem Berufungskläger in der Anklageschrift vom 12. April
2012 vorgeworfen, er habe die Privatklägerin am 27. Februar 2012 wohl gegen
23:15 Uhr vermutlich in der […]gasse angesprochen und sie dazu gebracht, ihm
und allenfalls einer weiteren Person zum […] zu folgen. Bei der Liegenschaft [...]
habe er die Privatklägerin sodann in der Absicht, den Geschlechtsverkehr mit
ihr zu vollziehen, bei einem Treppenvorsprung mit Körpergewalt rücklings an die
Hauswand gedrückt. Dabei habe er sie zudem am Handgelenk und im Brustbereich
festgehalten. Obwohl ihn die Privatklägerin laufend angeschrien habe, er solle
sie in Ruhe lassen und erfolglos versucht habe, ihn wegzustossen, habe er sich
darum nicht gekümmert, sondern, nachdem er seine eigene Hose geöffnet habe,
ihre Hose geöffnet, ihren Slip nach unten gezogen und sie dann über und unter
den Kleidern an den Brüsten und zwischen den Beinen ausgegriffen. Als um 23:28
Uhr D_____ die Privatklägerin telefonisch kontaktiert habe, habe er am Telefon
nur ein Weinen und Stöhnen wahrgenommen. Kurz nach 23:30 Uhr seien einige
Fasnächtler des Weges gekommen, welche die Schreie der Privatklägerin gehört
hätten. Als sie sich dem Berufungskläger und der Privatklägerin genähert
hätten, habe diese ihnen erklärt, sie brauche Hilfe, worauf sie zu Boden
gesackt sei und mehrfach das Bewusstsein verloren habe. Als der Berufungskläger
realisiert habe, dass die Polizei unterwegs sei, habe er versucht, sich davon
zu machen, was von den Fasnächtlern verhindert worden sei. Für den Fall, dass
das Gericht den Tatbestand der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 und der
sexuellen Nötigung gemäss 189 StGB nicht als erfüllt erachte, hat die
Staatsanwaltschaft im Sinne einer Eventualanklage dem Berufungskläger vorgeworfen,
dass er die Privatklägerin in Kenntnis ihres Zustandes, unter Ausnützung ihrer
alkohol- und medikamentenbedingten sowie infolge ihrer psychischen
Beeinträchtigung bestehenden Widerstandsunfähigkeit, zu den vorgenannten
sexuellen Handlungen missbraucht habe.
2.2.3 Aus
der Anklageschrift geht unmissverständlich hervor, dass dem Berufungskläger im
Eventualanklagepunkt vorgeworfen wird, die Privatklägerin unter Ausnützung und
in Kenntnis ihrer Widerstandsunfähigkeit, welche auf Alkohol- und Medikamentenkonsum
sowie auf psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen sei, in der Absicht, mit
ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, zu sexuellen Handlungen missbraucht zu
haben. Damit werden in der Eventualanklage in Verbindung mit den Ausführungen
der Hauptanklage, auf welche explizit verwiesen wird, sämtliche objektiven und
subjektiven Tatbestandselemente der Schändung gemäss Art. 191 StGB geschildert.
Dazu gehören die vorgenommenen sexuellen Handlungen ebenso wie die fehlende
Einwilligung und die Widerstandunfähigkeit des Opfers. Erwähnt werden auch der Umstand,
dass der Berufungskläger die Widerstandsunfähigkeit erkennen konnte sowie
dessen Absicht, mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.
Der Berufungskläger wusste somit, dass ihm nicht nur (in der Hauptanklage)
vorgeworfen wird, dass er die Privatklägerin zur Duldung der geschilderten
sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB genötigt hat, respektive
zur Duldung des Beischlafes im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB hat nötigen
wollen. Er hatte auch Kenntnis davon, dass ihm - im Hinblick auf eine abweichende
rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht - eventualiter
vorgeworfen wird, die genannten sexuellen Handlungen gegen die Privatklägerin unter
Ausnützung ihrer Widerstandunfähigkeit (und somit ohne Erfordernis der Nötigung
gemäss Art. 189 resp. 190 StGB) vorgenommen zu haben.
2.2.4 Auch
im Hinblick auf den vergleichbaren Unrechtsgehalt der sexuellen Nötigung und
der Schändung ist die vorliegende Anklageschrift nicht zu beanstanden (vgl. zum
Verhältnis zwischen sexueller Nötigung und Schändung: BGer 6B_197/2012 vom 5.
Februar 2013 E. 3.4). Die Anklage, respektive die Eventualanklage trägt den
Anforderungen bezüglich Eingrenzung und Information zur Sicherung einer
effektiven Verteidigung vollumfänglich Rechnung. Unbeachtlich ist insbesondere,
ob die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer auch auf die Eventualanklage eingegangen
ist oder sich in ihren Ausführungen vor Gericht auf die Hauptanklage beschränkt
hat. Sowohl für die Einhaltung des Anklageprinzips als auch des Anspruches auf
ein faires Verfahren ist alleine der Eingrenzungs- und Informationscharakter
der Anklage (respektive der Eventualanklage) relevant und nicht das Plädoyer
der Staatsanwaltschaft. So hat diese die Möglichkeit, in ihrem Vortrag vor den
Schranken nur auf einzelne Punkte der Anklageschrift einzugehen oder sich in
einfachen Fällen in erstinstanzlichen Verhandlungen gänzlich von der Teilnahme dispensieren
zu lassen. Das Strafgericht hat im vorliegenden Fall nicht eine von der Anklageschrift
abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts im Sinne von Art. 344 StPO vorgenommen,
vielmehr erfolgte die rechtliche Qualifikation im Sinne der Eventualanklage und
damit im Sinne der Anklageschrift. Damit bestand kein Anlass, dies den Parteien
vorgängig zu eröffnen und sie zur Stellungnahme einzuladen. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung in ihrem Plädoyer vor erster Instanz,
wenn auch nur kurz, auf den Tatbestand der Schändung durchaus explizit
eingegangen ist und ausgeführt hat, es könne keine Widerstandsunfähigkeit
vorgelegen haben. Das Strafgericht hatte somit Gelegenheit, sich auch mit
diesem Einwand der Verteidigung auseinandersetzen.
2.3 Von
einer Verletzung des Anklagegrundsatzes, des rechtlichen Gehörs oder des Anspruches
auf ein faires Verfahren kann aufgrund des Gesagten keine Rede sein.
3.1 Anlässlich
der Verhandlung vor Appellationsgericht hat der Verteidiger ausgeführt, dass
sowohl die sexuellen Handlungen als auch die fehlende Einwilligung des Opfers
nicht mehr bestritten würden. Dennoch wird in der Berufungsbegründung geltend
gemacht, das angefochtene Urteil habe die Frage der „anderen sexuellen Handlungen“
gemäss Art. 191 StGB sowie die Frage der fehlenden Einvernehmlichkeit
nicht ausreichend thematisiert. Diese Einwände sind unverständlich. Die
Vorinstanz hat in Würdigung der relevierten Beweise die in der (Eventual-)Anklage
geschilderten „anderen sexuellen Handlungen“ zu Recht als erstellt erachtet. Solche
liegen bei Verhaltensweisen vor, die für den Aussenstehenden nach ihrem
äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind (Trechsel/Bertossa,
StGB Praxiskommentar, Art. 191 N 6 mit Verweis auf Art. 187 N 5; vgl. zum Tatbestandselement
der „anderen sexuellen Handlung“ auch: Maier in
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel
2013, Art. 189 N 48 sowie BGer 6B_118/2012 vom 8. November 2012, in welchem das
mehrfache Streichen über das Gesäss und die Oberschenkel unter der Pyjamahose
als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 191 StGB qualifiziert worden ist). Dies
ist bei den durch den Berufungskläger vorgenommenen Handlungen zweifelsohne der
Fall. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zunächst auf die Aussagen
des Berufungsklägers selbst, welcher im Ermittlungsverfahren angegeben hatte, dass
er und die Privatklägerin miteinander hätten Sex machen wollen, respektive Sex
gemacht hätten. Weiter hatte er zugestanden, dass er sie an den Brüsten und zwischen
den Beinen (über der Kleidung) angefasst sowie ihren Gürtel geöffnet hat. Schliesslich
hat das Strafgericht auf die Aussagen der Zeugen E_____ und F_____ abgestellt
(Urteil Strafgericht, S. 5-7). Aus diesen Aussagen leitet die Vorinstanz zutreffend
ab, dass der in der Anklage geschilderte objektive Tatablauf erstellt sei.
Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers hat das Strafgericht die Frage
der „anderen sexuellen Handlungen“ gemäss Art. 191 StGB somit durchaus ausführlich
thematisiert und unter Bezugnahme auf die Anklageschrift und die Aussagen der
Parteien klar beantwortet.
3.2 Auch
der Einwand der Verteidigung, wonach sich die Vorinstanz nicht mit der
fehlenden Einvernehmlichkeit auseinander gesetzt habe, verfängt nicht. In der Anklageschrift
wurde ausgeführt, dass sich der Berufungskläger nicht um das Schreien der Privatklägerin
gekümmert, sondern sie weiterhin bedrängt habe. Die Vorinstanz verweist in
diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Schilderungen der beiden Zeugen E_____
und F_____, wonach die Privatklägerin in die Ecke gedrängt worden sei und geschrien
habe, der Berufungskläger aber erst zurückgewichen sei, als er die Anwesenheit
von E_____ und F_____ bemerkt habe. Anschliessend habe die Privatklägerin weinend
ausgeführt, sie sei vergewaltigt worden und habe um Hilfe gebeten. Zudem berücksichtigt
das Strafgericht die Schilderung von D_____, wonach er bei einem Anruf auf das
Mobiltelefon der Privatklägerin mehrere Minuten lang nur ein Stöhnen und Weinen
habe hören können, so dass er sich veranlasst gesehen habe, umzukehren und nach
ihr zu suchen. Aus der Anklageschrift und den Verweisen im angefochtenen Urteil
auf die entsprechenden Zeugenaussagen ergibt sich somit eindeutig, dass die
sexuellen Handlungen nach Ansicht der Vorinstanz gegen den Willen der
Privatklägerin erfolgt sind. Das Strafgericht hat zudem ausdrücklich als erstellt
erachtet, dass die körperlichen Handlungen des Berufungsklägers vollständig auf
seine Initiative zurückzuführen waren und nicht vom Opfer initiiert wurden.
Damit hat die Vorinstanz entgegen den Einwänden des Berufungsklägers auch die
Frage der Einvernehmlichkeit eingehend behandelt und unter Verweis auf die
entsprechenden Zeugenaussagen beantwortet.
4.1 Schliesslich
bringt der Berufungskläger vor, das in Art. 191 StGB enthaltene Erfordernis der
Widerstandsunfähigkeit sei nicht erfüllt. Die relevierten Beweise ergäben eine
Alkoholisierung der Privatklägerin mit einer Blutalkoholkonzentration von lediglich
1.3 ‰ sowie eine Konzentration des Wirkstoffes Quetiapin, welche einer
Einnahme des Medikamentes Seroquel im therapeutischen Bereich entspreche. Die vor-instanzliche
Annahme von Widerstandunfähigkeit aufgrund des Konsums von Alkohol,
Medikamenten und Betäubungsmitteln widerspreche diesem Beweisergebnis und sei
bundesrechtswidrig. In diesem Zusammenhang beantragt der Berufungskläger die
Einholung eines „forensisch-toxikologischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit bei
dem vom Institut für Rechtsmedizin Universität Basel angenommenen Alkohol- und
Neuroleptikawerten“ sowie eines psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachtens
„betreffend dissoziative Störungen und deren Folgen, im Allgemeinen wie insbesondere
bei der Privatklägerin“ und verweist auf seinen Beweisantrag in der Berufungserklärung
auf Einholung eines rechtsmedizinischen beziehungsweise psychiatrischen
Gutachtens. Im Übrigen habe die Privatklägerin im vorliegenden Fall durchaus
Widerstand geleistet; sie habe „wie eine Sau“ geschrien, was den Berufungskläger
davon abgehalten habe, sie weiter zu berühren. Die Privatklägerin sei somit
sehr wohl in der Lage gewesen, sich gegen die Handlungen des Berufungsklägers
zu wehren. Dieses Schreien hänge auch mit der Störung der Privatklägerin
zusammen, welche zu Angstzuständen führe, die das tatsächliche Geschehen als noch
schlimmer erscheinen liessen. Auch in diesem Zusammenhang beantragt der
Berufungskläger die Einholung eines „psychiatrischen Gutachtens betreffend dissoziative
Störungen und deren Folgen, im Allgemeinen wie insbesondere bei der Privatklägerin
und deren Folgen“ sowie die Einholung eines „psychiatrischen/toxikologischen Gutachtens
betreffend die Frage der Widerstandsfähigkeit bei den vom
forensisch-toxikologischen Gutachten festgestellten Alkohol- und
Neuroleptikumgebrauch und den dissoziativen Störungen“. Selbst ohne ein solches
Gutachten könne jedoch festgestellt werden, dass die Privatklägerin auch in
psychischer Hinsicht in keiner Weise widerstandsunfähig gewesen sei, sondern
sich im Gegenteil, insbesondere durch ihr Schreien, sehr effektiv zu wehren
gewusst habe. Der Beschuldigte habe daraufhin auch „bald mit seinen Handlungen
aufgehört“. Bestritten wird vom Berufungskläger schliesslich auch der
subjektive Tatbestand; dessen Erfüllung werde von der Vorinstanz nicht
geschildert. Es fehle bereits am Wissensmoment des Berufungsklägers betreffend
die Widerstandsunfähigkeit und somit auch am Vorsatz.
4.2 In
ihrer Berufungsantwort macht die Privatklägerin geltend, das Strafgericht habe
zu Recht Widerstandsunfähigkeit angenommen. Die vom Berufungskläger beantragte
forensisch-toxikologische sowie psychologische bzw. psychiatrische Begutachtung
der Privatklägerin sei keinesfalls erforderlich und die entsprechenden Beweisanträge
des Berufungsklägers seien deshalb abzuweisen. Die Privatklägerin weist darauf
hin, dass sie Opfer der zu beurteilenden Straftaten sei und somit ihre – in der
Berufungserklärung wohl irrtümlich angesprochene – Schuldfähigkeit selbstverständlich
nicht zur Diskussion stehe. Es treffe nicht zu, dass ihre massiven Schreie den
Berufungskläger davon abgehalten hätten, sie weiterhin zu berühren. Es sei vielmehr
erstellt, dass gemäss den übereinstimmenden Zeugenangaben der Berufungskläger
erst von ihr abgelassen habe, als die Zeugen zurück gekommen seien und gefragt
hätten, ob alles in Ordnung sei. Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach die
Privatklägerin durch ihr Schreien in der Lage gewesen sei, sich gegen seine
Handlungen zu wehren, treffe somit nicht zu. Woher der Berufungskläger überhaupt
zu wissen glaube, dass die Ursache des Schreiens der Privatklägerin in ihrer
„Störung" zu suchen sei, bleibe offen. Jedenfalls sei dies nicht erstellt.
Vielmehr sei das Schreien der Privatklägerin auf die angesichts ihrer
Widerstandsunfähigkeit zu erduldenden sexuellen Übergriffe des Berufungsklägers
zurück zu führen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers habe die
Vorinstanz weder Bundesrecht verletzt noch zu Unrecht eine Widerstandsunfähigkeit
auch aus psychischen Gründen angenommen. Zudem sei das Strafgericht zu Recht
vom Vorliegen eines Eventualvorsatzes des Berufungsklägers ausgegangen und habe
dies in seinem Urteil hinreichend begründet. Die dagegen erhobenen Einwendungen
des Berufungsklägers gingen fehl.
4.3 Eine
Schändung im Sinne von Art. 191 StGB begeht, wer eine urteilsunfähige oder eine
zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zu einer sexuellen
Handlung missbraucht. Dabei ist nach Lehre und Rechtsprechung für einen
Schuldspruch insbesondere erforderlich, dass das Opfer in der Urteils- oder
Widerstandsunfähigkeit nicht nur eingeschränkt ist, sondern ihr diese – bezogen
auf eine bestimmte Handlung – gänzlich abgeht (Hangartner, Selbstbestimmung im Sexualbereich,
Diss. Bamberg 1998, S. 84 ff.; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 8 N 38; Trechsel/Pieth,
Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 191 N 4; Maier,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 191 N 6). Widerstandunfähig ist, wer nicht
im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die
Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen
zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden,
äussern oder betätigen können. Dabei genügt es, wenn das Opfer nur
vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit
können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter
Natur sein. In Frage kommen schwere psychische Defekte, eine hochgradige Intoxikation
durch Alkohol oder Drogen, eine körperliche Invalidität, eine Fesselung, die
besondere Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl oder eine Summierung von
Schläfrigkeit, Alkoholisierung und Irrtum über die Identität des Sexualpartners
(BGE 133 IV 49 E. 7.2 mit Verweis u.a. auf BGE 119 IV 230 E. 3a). Erforderlich
ist nur, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in
irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser – beispielsweise
alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit
gegeben (BGE 119 IV 230 E. 3a). Eine unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis
dösende Person ist zum Widerstand unfähig (BGer 6B_140/2007 vom 30. Juli 2007
E. 5.2). Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_316/2012 vom 1. November 2012
die Annahme der Widerstandsunfähigkeit einer Geschädigten aufgrund ihrer
Benommenheit bestätigt, da diese ihr nicht erlaubt habe, einen Willen im
Hinblick auf einen sexuellen Kontakt zu bilden oder kundzutun. Dass die
Geschädigte noch bei Bewusstsein gewesen sei, sei unerheblich. Die
Widerstandsunfähigkeit gemäss Art. 191 StGB setze keine Bewusstlosigkeit im
Sinne eines komatösen Zustands voraus (E. 3.3). Missbrauch im Sinne von Art.
191 StGB liegt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn der Täter
die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt (BGE 133 IV 49 E. 7.2; BGE 119 IV 230
E. 3a). Ein Schuldspruch setzt mit anderen Worten voraus, dass das Opfer widerstandsunfähig
war und der Täter dies erkennen konnte.
4.4 In
der Anklageschrift wurde (im Rahmen der Eventualanklage) eine Widerstandsunfähigkeit
der Privatklägerin aufgeführt, welche alkohol- und medikamentenbedingt sowie
auf eine psychische Beeinträchtigung zurückzuführen sei. Das Strafgericht ist sowohl
aufgrund der Zeugenbefragungen als auch der Aussagen des Beschuldigten und der
medizinischen Gutachten mit zutreffender Argumentation zum Schluss gelangt,
dass die Privatklägerin der Situation physisch und psychisch nicht mehr mächtig
und damit widerstandsunfähig war. Zunächst hat die Vorinstanz als erstellt erachtet,
dass die Privatklägerin am fraglichen Abend sowohl Alkohol als auch Marihuana
konsumiert hatte. Zudem habe sie gemäss ihren eigenen Aussagen eine über der
Höchstdosis liegende Menge des Medikaments Seroquel konsumiert. Das
forensisch-toxikologische Gutachten (Akten S. 196 ff.) attestiere eine
Blutalkoholkonzentration von 1.40 ‰ des Wirkstoffes Quetiapin sowie den Konsum
weiterer Medikamente. Obschon das Gutachten zum Schluss kommt, es sei keine
Überdosierung des Medikaments Seroquel erfolgt, schliesse dies die
Schilderungen des Opfers nicht aus; allenfalls habe dieses nach der Einnahme – wie
es der Berufungskläger geltend gemacht habe – tatsächlich noch erbrochen.
Weiter verweist das Strafgericht auf die Schilderungen von G_____, der
angegeben habe, er habe sich aufgrund des schwankenden Ganges der
Privatklägerin Sorgen gemacht, sie werde nicht mehr zu D_____ zurückfinden.
Dass sich das Opfer an den Tathergang nicht mehr zu erinnern vermöge, deute
ebenfalls auf einen zum fraglichen Zeitpunkt stark beeinträchtigten Zustand
hin. Nebst dem Konsum von Alkohol, Medikamenten und Betäubungsmitteln lägen vorliegend
aber auch konkrete Angaben zum physischen und psychischen Zustand der
Privatklägerin zum Zeitpunkt des Eingreifens durch die Zeugen E_____ und F_____
vor. So habe E_____ angegeben, die Privatklägerin sei stark benommen gewesen.
Zudem sei sie, nachdem der Berufungskläger von ihr zurückgewichen sei, ohne
Weiteres in die Knie gesackt. Sie sei kaum mehr in der Lage gewesen zu erzählen,
was vorher geschehen und wie sie zum Tatort gelangt sei. Auch habe sie nicht
mehr selber telefonieren können. Beim Eintreffen der Polizei sei die Privatklägerin
bewusstlos geworden. Entsprechend halte auch das rechtsmedizinische Gutachten
fest, bei der ersten groben Untersuchung des Opfers sei eine Bewusstseinsstörung
bis hin zum Bewusstseinsverlust festgestellt worden (Gutachten, Akten S. 219).
Das Opfer sei zudem am Tattag auf eigenen Wunsch aus einer psychiatrischen
Klinik entlassen worden und leide gemäss Bericht ihrer Therapeutin unter
anderem unter dissoziativen Zuständen und körperlichen Konversionen (Akten S.
387). Aufgrund all dieser Erwägungen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass die Privatklägerin aufgrund der kombinierten Wirkung von Alkohol, Medikamenten
und Marihuana sowie einer massiven psychischen Beeinträchtigung im Tatzeitraum zum
Widerstand unfähig gewesen sei. Ebenfalls zu folgen ist der Argumentation der
Vorinstanz, dass das Schreien der Privatklägerin keine Widerstandsfähigkeit zu
begründen vermochte, da sie körperlich zum Widerstand vollends nicht mehr in
der Lage gewesen war. Diesen Umstand habe der Beschuldigte denn auch zumindest
in Kauf genommen. In der zweitinstanzlichen Verhandlung hat der Berufungskläger
seine früheren Angaben bestätigt, wonach er die starke Alkoholisierung und das
Erbrechen der Privatklägerin durchaus wahrgenommen hatte. Angesichts des –
ebenfalls zugestandenen – Umstandes, dass sie während des sexuellen Übergriffs
geweint und geschrien habe, konnte er nicht von einer Einwilligung seitens des
Opfers ausgehen.
4.5 An
der Richtigkeit und Überzeugungskraft dieser Ausführungen der Vorinstanz
vermögen die Kritikpunkte des Berufungsklägers im Berufungsverfahren nichts zu
ändern. Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall nicht, ob der bei der
Privatklägerin medizinisch noch festgestellte Alkohol- und Medikamentenkonsum
in Kombination mit den beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen zwingend
zur Widerstandsunfähigkeit führen musste oder nicht. Zu prüfen ist
ausschliesslich die Frage, ob aufgrund der Umstände die Widerstandsunfähigkeit
der Privatklägerin gegenüber dem Vorgehen des Berufungsklägers tatsächlich
vorlag. Dieser Punkt ist in Würdigung sämtlicher Beweise und Indizien,
insbesondere auch der Aussagen der Zeugen, welche die Privatklägerin vor,
während und unmittelbar nach der Tat beobachtet haben, zu beurteilen. Bei der
Prüfung der Frage, ob eine Widerstandsunfähigkeit vorlag, sind die Gerichte in
der Beweiswürdigung frei. Ein „forensisch-toxikologischen Gutachten zur Schuldfähigkeit
(recte wohl Widerstandsfähigkeit)“, respektive ein psychologisches bzw.
psychiatrisches Gutachten, wie es vom Berufungskläger eventualiter beantragt
wird, ist nur dann erforderlich, wenn das Gericht diese Frage aufgrund der
vorliegenden Beweise nicht beantworten kann.
4.6 Die
Privatklägerin gab anlässlich der Einvernahme vom 12. März 2012 an, zwischen
fünf und sechs Dosen Bier getrunken zu haben. Diese Angaben decken sich mit der
Aussage von G_____, wonach sie vier bis sechs Dosen Bier getrunken und von ihm
eine weitere Dose Bier erhalten habe. Weiter gab die Privatklägerin an, sie habe
an jenem Abend einen Joint geraucht. Am Morgen habe sie zudem 2 mg
Fluoxitin und 150 mg Lyrika eingenommen. Schliesslich habe sie kurz vor
der Tat auf der Toilette 2 Gramm Serquel eingenommen. Aufgrund des Schocks
durch den Übergriff und der Wirkung der Medikamente habe sie nach der Tat das
Bewusstsein verloren. Im forensischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin
der Universität Basel vom 27. März 2012 wird festgehalten, dass das Bewusstsein
der Privatklägerin beim Eintritt in die Notfallstation der gynäkologischen
Abteilung des Universitätsspitals eingetrübt gewesen und sie immer wieder in
eine tiefe Bewusstlosigkeit abgeglitten sei. Hinweise auf körperliche
Gewalteinwirkung wurden keine gefunden. Bezüglich der klinischen Symptome wurde
auf die psychiatrische Grunderkrankung sowie die zu vermutende Intoxikation
hingewiesen (Akten S. 216 ff). Aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 23. März 2012 (Akten S.
209 ff.) geht hervor, dass die Privatklägerin neben Alkohol Medikamente mit den
Wirkstoffen Quetiapin, Fluoxetin und Lorazepam eingenommen. Im Zeitpunkt der
Blutentnahme wies sie eine Blutalkohol-Konzentration von 1.41 ‰ auf. Die
aufgefundenen Wirkstoffe des Wirkstoffes Quetiapin sprächen gegen eine Einnahme
von 2 Gramm Seroquel und damit gegen die diesbezüglichen Angaben der
Privatklägerin. Fluoxetin habe im Blut nicht nachgewiesen werden können, was
für einen länger zurück liegenden Konsum spreche als von der Privatklägerin
angegeben. Auch das im Blut nachgewiesene Lorazepam spreche für einen länger
zurück liegenden Konsum eines Benzodiazepins (wie etwa Temesta). Mit dem gewählten
Testverfahren konnte der Wirkstoff Pregabalin, welcher auf den von der Privatklägerin
angegebenen Konsum von Lyrica hinweisen würde, nicht geprüft werden. Keine
Hinweise wurden zudem auf den Konsum von Cannabis (THC) gefunden. Zusammenfassend
hielten die Gutachter fest, dass die Privatklägerin unter der kombinierten
Wirkung von Alkohol und Quetiapin stand, hingegen eine zusätzliche Beeinträchtigung
durch andere Psychopharmaka oder Betäubungsmittel nicht bestätigt werden konnte
(act. S. 211).
4.7 Das
Strafgericht hat in seinem Urteil sowohl die Angaben des Berufungsklägers und
der Privatklägerin als auch die Aussagen der Zeugen E_____, F_____ sowie D_____
ausführlich analysiert und sorgfältig gewürdigt. Soweit in den nachfolgenden
Erwägungen nicht davon abgewichen wird, kann darauf verwiesen werden (Art. 82
Abs. 4 StPO). Aus den Aussagen der Beteiligten ergibt sich zusammengefasst,
dass der Berufungskläger die Privatklägerin während mehrerer Minuten bedrängte,
worauf sie mit Weinen, Stöhnen und Hilferufen reagierte. Erstellt ist weiter,
dass der Berufungskläger erst von ihr abliess, als die Zeugen E_____ und F_____
näher getreten waren und gefragt hatten, ob alles in Ordnung sei. Weiter ist nachgewiesen,
dass die Privatklägerin nach dem Zurücktreten des Berufungsklägers in die Knie sackte,
dass sie aufgelöst war und beim Eintreffen der Polizei in Ohnmacht fiel, respektive
im Zeitraum davor bereits mehrfach das Bewusstsein verloren hatte. Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin mit dem Vorgehen des
Berufungsklägers nicht einverstanden war und dies durch ihr Heulen und Schreien
zum Ausdruck brachte. Weiter steht fest, dass sie nicht in der Lage war, den
Berufungskläger von sich zu stossen oder ihn physisch von seinen Handlungen abzuhalten.
Aus diesem Beweisergebnis folgt schliesslich, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt
zum Widerstand gegen die Handlungen des Berufungsklägers im Sinne von Art. 191
StGB widerstandsunfähig war. Ob diese Widerstandsunfähigkeit hauptsächlich auf
den Alkohol- und Medikamentenkonsum oder mehrheitlich auf die psychische
Erkrankung der Privatklägerin zurückzuführen ist, kann im Ergebnis offen
bleiben. Aus dem Beweisergebnis ergibt sich, dass vorliegend die Kombination dieser
beiden Faktoren zur Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin gegen die Handlungen
des Berufungsklägers geführt hat. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers
steht dieses Beweisergebnis nicht im Widerspruch zu dem durch das Gutachten
bestätigten Konsum von Alkohol und Medikamenten sowie der durch die Psychotherapeutin
der Privatklägerin bestätigten psychischen Erkrankung. Auch wenn weder der
gutachterlich festgestellte Alkohol- und Medikamentenkonsum noch die durch die Therapeutin
der Privatklägerin beschriebenen psychischen Störungen (u.a. dissoziative
Zustände und körperlichen Konversionen auf dem Hintergrund einer instabilen
Persönlichkeit; Akten S. 387) in einer solchen Situation zwingend Widerstandsunfähigkeit
zur Folge haben müssen, ergibt sich aus den detaillierten Zeugenaussagen, dass
sie im vorliegenden konkreten Fall bei der Privatklägerin genau zu dieser Widerstandsunfähigkeit
geführt haben. Damit ist der Eventualantrag des Berufungsklägers auf Einholung
eines forensisch-toxikologischen, beziehungsweise eines
psychologischen/psychiatrischen Gutachtens abzuweisen.
4.8 Auch
betreffend den subjektiven Tatbestand kann auf die überzeugenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 191 StGB
handelt, wer zumindest ernsthaft für möglich hält, dass das Opfer aufgrund
seines physischen oder psychischen Zustandes nicht in der Lage ist, sich gegen
das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen, und es trotzdem zu sexuellen Handlungen
bestimmt (BGer 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.6.1. mit Hinweisen). Sichere
Kenntnis um die Widerstandunfähigkeit ist nicht erforderlich. Die Vorinstanz
ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin
dem Berufungskläger nicht entgangen sein konnte, äusserte sie sich doch mit
ihrem Weinen und Schreien deutlich gegen seine Handlungen, ohne sich körperlich
dagegen wehren zu können. Die Gründe dafür musste er nicht im Detail kennen. So
ist unerheblich, ob er um die psychischen Probleme der Privatklägerin wusste. Angesichts
der späten Stunde und des Fasnachtstreibens sowie des schwankenden Ganges und
des Erbrechens der Privatklägerin war für ihn ohne weiteres erkennbar, dass sie
zumindest stark angetrunken war. Der Berufungskläger hat dann auch vor Appellationsgericht
seine an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegebenen
Ausführungen wiederholt, wonach er der Frau habe helfen wollen, da sie offensichtlich
stark alkoholisiert gewesen sei. Dennoch nahm er die im Berufungsverfahren
nicht mehr bestrittenen sexuellen Handlungen an ihr vor. Dabei erkannte er,
dass diese nicht im Einverständnis mit der Privatklägerin erfolgten, was im
Berufungsverfahren ebenfalls zugestanden ist. Er nahm zudem wahr, dass sie ihre
Ablehnung durch Weinen und Schreien zum Ausdruck brachte. Schliesslich musste er
aufgrund seiner Beobachtungen auch erkennen, dass sich die Privatklägerin gegen
seine Handlungen nicht zur Wehr setzen konnte. Dennoch setzte er diese während einiger
Zeit fort, was sich unter anderem aus der Aussage von D_____ ergibt, welcher
die Privatklägerin telefonisch kontaktierte und über mehrere Minuten nur ihr
Stöhnen und Weinen hörte. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers hat er
seine sexuellen Handlungen gegenüber der Privatklägerin somit auch nach ihren
Schreien und Hilferufen nicht eingestellt, sondern sie gemäss den Aussagen der
Zeugen weiterhin festgehalten und bedrängt. Da er gemäss eigenen Angaben mit
ihr „Liebe machen“ wollte, seine Hose offen stand und die Hose der Privatklägerin
bis unter das Gesäss heruntergezogen war, handelte es sich bei diesem Bedrängen
und Festhalten der Privatklägerin unmissverständlich um sexuelle Handlungen.
Der Berufungskläger hat dann auch zugegeben, die Privatklägerin an den Brüsten
und an den Oberschenkeln berührt zu haben und damit den sexuellen Charakter
seiner Handlungen anerkannt. Wer wie der Berufungskläger den Zustand des Opfers
kennt und dessen sich daraus ergebende Wehrlosigkeit ernsthaft für möglich
hält, nimmt die Tatbestandsverwirklichung in Kauf, wenn er dieses dennoch zu
sexuellen Handlungen missbraucht.
4.9 Aufgrund
des Beweisergebnisses ist zusammengefasst erstellt, dass der Berufungskläger an
der Privatklägerin sexuelle Handlungen vollzogen hat. Weiter hat er auch nicht
aufgehört die Privatklägerin zu bedrängen, als diese sich mit Weinen und
Hilferufen dagegen geäussert hat. Anders als in der Anklageschrift aufgeführt,
hat er der Privatklägerin nicht den Slip, sondern lediglich die Hose heruntergezogen.
Durch das Festhalten und Bedrängen, das Herunterziehen ihrer Hose und die
Berührungen an den Brüsten und zwischen den Beinen in zugestandener sexueller
Absicht und in sexuellem Erregungszustand hat der Berufungskläger die Grenze
der sexuellen Belästigung deutlich überschritten und den Tatbestand der
sexuellen Handlungen gemäss Art. 191 StGB erfüllt. Weiter ist erstellt, dass
sich die Privatklägerin 1 nicht gegen das Vorgehen des Berufungsklägers wehren
konnte, was für den Berufungskläger erkennbar war. Schliesslich ist
nachgewiesen dass er seine Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, an der
Privatklägerin den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Schuldspruch der
Vorinstanz gegen den Berufungskläger wegen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB
ist somit nicht zu beanstanden und wird bestätigt.
Die
Strafzumessung ist vom Berufungskläger zu Recht nicht angefochten worden. Die
Vorinstanz hat die wesentlichen Bemessungsfaktoren genannt und eine angemessene
Strafe festgelegt. Auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Urteil ist vollumfänglich zu verweisen.
Der
Berufungskläger macht geltend, die Probezeit der Vorstrafe sei entgegen dem
angefochtenen Urteil nicht zu verlängern. In der schriftlichen
Berufungsbegründung wird auf diesen Punkt allerdings nicht eingegangen. Es ist davon
auszugehen, dass dieser Antrag mit dem Hauptantrag auf Freispruch begründet
wird. Da der Schuldspruch gemäss den obigen Ausführungen zu bestätigen ist,
kann auch in Bezug auf die Vorstrafe, beziehungsweise die Verlängerung der
Probezeit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen
werden. Das Strafgericht hat korrekt ausgeführt, die Vorstrafe betreffe die
illegale Einreise, respektive den illegalen Aufenthalt des Berufungsklägers in
der Schweiz und könne somit nicht als einschlägig bezeichnet werden. Die Vorinstanz
hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger in der Probezeit
seit dem Erlass der Vorstrafe erneut delinquiert und damit seine Bereitschaft,
sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, in Frage gestellt hat. Unter diesen
Umständen erscheint es angebracht, den Berufungskläger zu verwarnen und die
Probezeit der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe um ein Jahr zu verlängern.
Da der
erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist, erweist sich das angefochtene
Urteil auch in Bezug auf die Zivilforderungen als zutreffend und ist zu bestätigen.
Aufgrund des bestätigten Schuldspruches bestehen keine Zweifel daran, dass der
Berufungskläger für die aufgelaufenen Rettungskosten aufzukommen hat und der
Privatklägerin 1 eine Genugtuung schuldet. Diese wurde vom Strafgericht richtig
und angemessen bestimmt. Entgegen dem Antrag des Berufungsklägers sind auch die
übrigen Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2
nicht abzuweisen. Diese wurden vom Strafgericht vielmehr zu Recht auf den
Zivilweg verwiesen.
Die Berufung
erweist sich nach dem Gesagten als in allen Teilen unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen
Kosten mit Einschluss einer angemessenen Urteilsgebühr. Sein amtlicher
Verteidiger sowie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass sind
gemäss dem von ihnen geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Für die Einzelheiten wird auf das Urteilsdispositv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 2'880.- zuzüglich 8% MWST von CHF 230.40 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Der Vertreterin der Privatklägerin 1 im Kostenerlass, [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'215.- und ein Auslagenersatz
von CHF 71.80, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 102.95 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.