Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
AS.2011.38
URTEIL
vom 8.
Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
(Vorsitz), Dr. Caroline Cron ,
Dr. Jeremy Stephenson und
Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A_____ , geb. [...]
1986 Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
B_____ Anschlussberufungskläger
[...] Opfer
vertreten durch [...] , Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Appellation und
Anschlussappellation / Berufung und Anschluss-berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 9. Februar 2010
Urteil des Appellationsgerichts
vom 8. August 2012
(vom
Bundesgericht am 10. Juni 2013 aufgehoben)
betreffend bandenmässigen Raub,
Angriff, Diebstahl, Hausfriedensbruch und Inumlaufsetzen falschen Geldes
Vorbemerkung
Das Urteil des
Appellationsgerichts AS.2011.38 vom 8. August 2012 hat C_____ (Appellant 1), A_____
(Appellant 2), D_____ (Appellant 3), B_____ (Opfer und Anschlussappellant 1)
und E_____ (Opfer und Anschlussappellant 2) betroffen. Dagegen hat allein A_____
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Diese hat sich gegen
seine Verurteilung wegen Angriffs zum Nachteil von B_____, dessen damit
zusammenhängende Schadenersatzforderung und die Strafzumessung gerichtet. Das
Bundesgericht hat indes mit Urteil 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 das Urteil des
Appellationsgerichts AS.2011.38 vom 8. August 2012 nicht bloss betreffend die
dort noch am Verfahren beteiligten A_____ und B_____ aufgehoben, sondern
integral. Nachdem jedoch C_____, D_____ und E_____ kein Rechtsmittel gegen das
Urteil des Appellationsgerichts ergriffen haben, ist dieses für diese Beteiligten
rechtskräftig und vollstreckbar geworden. C_____ und D_____ befinden sich denn
auch im Strafvollzug.
Daher und aus
Praktikabilitätsgründen wurde nach der Rückweisung durch das Bundesgericht an
das Appellationsgericht nicht das gesamte zweitinstanzliche Verfahren mit allen
Beteiligten nochmals aufgerollt. Vielmehr wurde nur noch auf die umstrittenen
Punkte eingegangen, woran nur noch A_____ und B_____ beteiligt sind. Entsprechend
werden im vorliegenden schriftlichen Urteil nur noch diejenigen Punkte nochmals
aufgegriffen, welche diese beiden Beteiligten (auch) betreffen oder für das
Verständnis der sie betreffenden Erwägungen oder hinsichtlich des Dispositivs
von Interesse sind. Dabei werden jene Punkte, welche nicht mehr strittig sind,
unverändert wie im ersten Urteil des Appellationsgerichts wiedergegeben. Insbesondere
bei der Strafzumessung werden zwecks Vergleichbarkeit der Strafen zwischen
(teilweisen) Mittätern auch die Erwägungen betreffend die Appellanten 1 und 3
nochmals wiedergegeben, obschon diese Beiden am vorliegenden Verfahren nicht
mehr beteiligt sind.
Sachverhalt
1.1 Das
Strafgericht hat mit Urteil vom 9. Februar 2010 C_____ des mehrfachen Raubes,
der versuchten schweren Körperverletzung, der Geldfälschung und der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6./7. Oktober 2005
(1 Tag) sowie der Untersuchungshaft vom 2. bis 28. August 2006 (26 Tage), davon
18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren. Von der Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil von F_____ (AS A.6)
und des Inumlaufsetzen falschen Geldes (AS B.8) hat es ihn freigesprochen.
Weiter hat das Strafgericht A_____ des bandenmässigen Raubes, des Diebstahls,
des Hausfriedensbruchs und des Inumlaufsetzen falschen Geldes schuldig erklärt
und verurteilt zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 2. August bis 6. September 2006 (35 Tage), davon 18
Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren. Von der Anklage des Angriffs zum Nachteil von B_____ (AS B. 9), der
Sachbeschädigung zum Nachteil von G_____ (AS B. 7), der Geldfälschung (AS B. 8)
sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von H_____
(AS B.12) hat es ihn freigesprochen. Sodann hat das Strafgericht D_____ in
contumaciam des bandenmässigen Raubs, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs,
der Geldfälschung, des Inumlaufsetzens falschen Geldes und der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt
zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 8.
bis 23. August 2005 (15 Tage), des Polizeigewahrsams vom 22./23. November 2006
(1 Tag) sowie der Untersuchungshaft vom 19. Juli bis 2. August 2007 (14 Tage),
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom
6. April 2005. Dagegen hat es D_____ von der Anklage der Sachbeschädigung
zum Nachteil von F_____ (AS A. 6) sowie von der Anklage der Sachbeschädigung
zum Nachteil der G_____ freigesprochen. Die über D_____ am 6. April 2005 vom
Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen versuchten Diebstahls bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
vom 21. Januar 2005 (1 Tag), unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
hat es allerdings vollziehbar erklärt. Ferner hat das Strafgericht I_____ des
bandenmässigen Raubs, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der Geldfälschung
und des Inumlaufsetzen falschen Geldes schuldig erklärt und verurteilt zu 18
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. Juli
bis 6. September 2005 (49 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafbefehlsrichters
Basel-Stadt vom 11. September 2005, ihn jedoch von der Anklage der Sachbeschädigung
zum Nachteil von G_____ freigesprochen. Weiter hat das Strafgericht J_____ der
mehrfachen Gehilfenschaft zum Raub schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 120.–, abzüglich 12 Tagessätze für 12
Tage Untersuchungshaft vom 25. August bis 6. September 2005 (12 Tage, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und es
hat K_____ des Raubes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von
150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren. Hinsichtlich der Zivilforderungen hat das
Strafgericht A_____ und I_____ bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung
von L_____ im Betrage von CHF 30.– (solidarische Haftung mit D_____ und J_____)
behaftet. J_____ und D_____ hat es in solidarischer Verbindung mit A_____ und I_____
zu CHF 30.– Schadenersatz an L_____ verurteilt. Die Schadenersatzforderung und
die Genugtuungsforderung von B_____ gegen A_____ (in solidarischer Verbindung
mit M_____, N_____ und O_____) hat es auf den Zivilweg verwiesen und C_____ zur
Bezahlung von CHF 20'252.45 Schadenersatz an die Krankenkasse P_____ verurteilt.
Die Schadenersatzforderung der Q_____ im Betrage von CHF 11'214.10 hat das
Strafgericht abgewiesen, und es hat die Schadenersatzforderung sowie die Genugtuungsforderung
von E_____ gegen C_____ auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich hat das
Strafgericht über die Beschlagnahme befunden und die Kosten verlegt.
1.2 Gegen
dieses Urteil haben C_____, A_____, D_____, die Staatsanwaltschaft und die Q_____
appelliert, während I_____, B_____ und E_____ Anschlussappellation erhoben
haben. J_____ und K_____ haben kein Rechtsmittel ergriffen. Die
Staatsanwaltschaft und die Q_____ haben in der Folge ihre Appellationen zurückgezogen.
C_____ (Appellant 1) hat mit Appellationsbegründung vom 31. Oktober 2011
Freispruch von den Vorwürfen des Raubes gemäss AS I.A.2, der Geldfälschung gemäss
AS I.B.8, der versuchten schweren Körperverletzung gemäss AS I. B.10 und der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss AS.I. B.13 beantragt, sowie
im Zivilpunkt die Abweisung der Schadenersatzforderungen der Krankenkasse
P_____, eventuell deren Verweisung auf den Zivilweg. A_____ (Appellant 2) hat mit
Appellationsbegründung vom 31. Oktober 2011 seine Verurteilung zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, beantragt. D_____ (Appellant 3) hat mit
undatierter (Postaufgabe 31. Oktober 2011) Appellationsbegründung Freispruch
von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 3
Abs. 2 StGB, des Raubes und der Sachbeschädigung gemäss AS I.A.6, der Geldfälschung,
des Inumlaufsetzens falschen Geldes sowie der qualifizierten Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2
lit. b BetmG beantragt und einen Schuldspruch wegen mehrfachen einfachen
Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art.
19 Ziff. 2 lit. c BetmG verlangt. Der Appellant 3 sei zu einer Freiheitsstrafe
von maximal 1 ½ Jahren zu verurteilen, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
und des Polizeigewahrsams, wobei die Strafe weitestgehend teilbedingt
auszusprechen sei. Von der Vollziehbarerklärung der mit Strafbefehl vom 6. April
2005 wegen versuchten Diebstahls bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30
Tagen sei abzusehen. Die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr der Vorinstanz
seien um mindestens 2/3 zu reduzieren, unter o/e Kostenfolge. B_____ (Opfer 1
und Anschluss-appellant) hat mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 die Verurteilung
des Appellanten 2 gemäss Anklage wegen Angriffs zu seinem Nachteil beantragt und
an den vor Vorinstanz gestellten Anträgen im Zivilpunkt festgehalten (act.
2583): Der Appellant 2 sei in solidarischer Verbindung mit M_____, N_____ und O_____
zur Leistung einer Genugtuung in Höhe von CHF 20'000.– zzgl. 5 % Zins seit 16.
Dezember 2005 an ihn zu verurteilen, und der Appellant 2 sei in solidarischer
Verbindung mit M_____, N_____ und O_____ dem Grundssatz nach mit einer
Haftungsquote von 100 % zur Leistung von Schadenersatz an ihn zu verurteilen,
wobei bezüglich der Höhe des Schadens die Forderung auf den Zivilweg zu
verweisen sei. E_____ (Opfer und Anschlussappellant 2) hat mit Eingabe vom 21.
Dezember 2011 die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz in Bezug auf den
Appellanten 1 und die Abweisung von dessen Appellation beantragt, wobei er an
der vor Vorinstanz geltend gemachten Zivilforderung festgehalten hat (act.
2560): Der Appellant 1 sei dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 %
als haftpflichtig zu verurteilen, und die Zivilforderung (Entschädigung und
Genugtuung) sei bezüglich Bestand und Höhe auf den Zivilweg zu verweisen.
1.3 Die
Verhandlung im ersten Verfahren vor Appellationsgericht hat am 8. August 2012
stattgefunden. Daran haben die Appellanten 1 und 2, ihre Verteidiger, die Anschlussappellanten
1 und 2 und ihr Vertreter sowie die Staatsanwältin teilgenommen. Der Appellant
3 ist unentschuldigt nicht erschienen, wohl aber sein Verteidiger. Zuerst sind die
Zeugen R_____ und S_____ einvernommen worden. Anschliessend sind die
Appellanten 1 und 2 befragt worden, woraufhin die Parteivertreter und die
Staatsanwaltschaft zu Wort gekommen sind. Der Opfervertreter hat an seinen Anträgen
festgehalten, unter o/e Kostenfolge. Der Verteidiger des Appellanten 1 hat an
seinen Anträgen im Schuldpunkt festgehalten und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen
zu 10 Franken, bedingt, unter Einbezug der Vorstrafen und unter Abweisung der
Zivilforderungen beantragt. Die Verteidigerin des Appellanten 2 hat an ihrem
mit der Appellationsbegründung gestellten Strafantrag festgehalten und die
Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg verlangt. Der Verteidiger des
Appellanten 3 hat ebenfalls an den mit der Appellationsbegründung gestellten
Anträgen festgehalten. Die Staatsanwältin hat auf Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils geschlossen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen.
1.4 Das
Appellationsgericht hat mit Urteil AGE AS.2011.38 vom 8. August 2012 den
Appellanten 1 des mehrfachen Raubs, der versuchten schweren Körperverletzung,
der versuchten Geldfälschung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6./7. Oktober 2005 (1 Tag) sowie der
Untersuchungshaft vom 2. bis 28. August 2006 (26 Tage), davon 18 Monate
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in
Anwendung von Art. 140 Ziff. 1, 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 240 Abs. 1 und
2 in Verbindung mit 23 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und
51 des Strafgesetzbuches. Von der Anklage der vollendeten Geldfälschung (AS
I.B.8) hat es ihn freigesprochen. Den Freispruch des Appellanten 1 von der
Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil von F_____ (AS I.A.6) und von der
Anklage des Inumlaufsetzens falschen Geldes (AS I.B.8) hat es bestätigt.
Weiter hat das
Appellationsgericht den Appellanten 2 des bandenmässigen Raubs, des Diebstahls,
des Hausfriedensbruchs, des Inumlaufsetzen falschen Geldes und des Angriffs
schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft vom 2. August bis 6. September 2006 (35 Tage), davon 18
Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 und 3 Abs. 2, 139 Ziff. 1, 186, 242
Abs. 1, 143, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Es hat ihn von der Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil von G_____ (AS
I.B.7), von der Anklage der Geldfälschung (AS I.B.8) sowie von der Anklage der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von H_____ (AS
I.B.12) freigesprochen.
Das
Appellationsgericht hat sodann den Appellanten 3 in Bestätigung des erstinstanzlichen
Schuldspruchs in contumaciam verurteilt zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 8. bis 23. August 2005 (15 Tage), des
Polizeigewahrsams vom 22./23. November 2006 (1 Tag) sowie der Untersuchungshaft
vom 19. Juli bis 2. August 2007 (14 Tage), teilweise als Zusatzstrafe zum
Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 6. April 2005, in Anwendung von
Art. 140 Ziff. 1 und 3 Abs. 2, 139 Ziff. 1, 186, 240 Abs. 1 und 2 sowie 242
Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. b und c des Betäubungsmittelgesetzes,
Art. 49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches. Den Freispruch des
Appellanten 3 von der Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil von F_____ (AS
I.A.6) sowie von der Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil von G_____ (AS
I.B.7) hat es bestätigt. Die gegen den Appellanten 3 am 6. April 2005 vom
Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen versuchten Diebstahls bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 21. Januar 2005 (1 Tag), unter Auferlegung einer
Probezeit von 3 Jahren, hat es in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches
nicht vollziehbar erklärt.
Die
Schadenersatzforderung des Opfers 1 gegenüber dem Appellanten 2 (in solidarischer
Verbindung mit M_____, N_____ und O_____ gemäss Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt SG 2008/750 vom 11. Mai 2009) hat das Appellationsgericht in Anwendung
von Art. 38 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes in der bis 31. Dezember 2010 gültigen
Fassung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruchs hat
es das Opfer auf den Zivilweg verwiesen. Es hat den Appellanten 2 (in
solidarischer Verbindung mit M_____, N_____ und O_____ gemäss Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt SG 2008/750 vom 11. Mai 2009) zu CHF 20'000.– Genugtuung zuzüglich
5 % Zins seit dem 16. Dezember 2005 an das Opfer 1 verurteilt. Die Zivilforderungen
(Schadenersatz und Genugtuung) des Opfers 2 gegenüber dem Appellanten 1 hat das
Appellationsgericht in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes in
der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung dem Grundsatz nach gutgeheissen;
bezüglich der Höhe seines Anspruchs hat es das Opfer auf den Zivilweg
verwiesen. Im Übrigen hat das Appellationsgericht das erstinstanzliche Urteil
bestätigt.
Schliesslich hat
das Appellationsgericht den drei Appellanten die Kosten des Appellationsverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von je CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen) auferlegt. Es hat die Appellanten 1 und 2 zur
Kostentragung des Anschlussappellationsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von
je CHF 500.– verurteilt. Den Offizialverteidigern der Appellanten 1 und 3 hat
das Appellationsgericht für die zweite Instanz ein Honorar und Auslagenersatz zuzüglich
MWST aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Offizialverteidigerin des Appellanten
2, [...] , hat das Appellationsgericht für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 2'190.– und einen Auslagenersatz von CHF 66.25, zuzüglich 8 % MWST von
Honorar und Auslagen zu CHF 180.50, somit total CHF 2'436.75, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Den Appellanten 2 hat es für das Anschlussappellationsverfahren
zu einer Parteientschädigung von CHF 800.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von
Honorar und Auslagen zu CHF 64.–, somit total CHF 864.–, an das Opfer 1 verurteilt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser
Parteientschädigung hat es entschieden, dem Vertreter des Opfers im
Kostenerlass, [...] , ein Honorar und Auslagenersatz zuzüglich MWST in
genannter Höhe aus der Gerichtskasse auszurichten. Den Appellanten 1 hat das
Appellationsgericht für das Anschlussappellationsverfahren zu einer
Parteientschädigung an das Opfer 2 verurteilt. Im Fall der Uneinbringlichkeit
dieser Parteientschädigung hat es entschieden, dem Vertreter des Opfers im
Kostenerlass ein Honorar und Auslagenersatz zuzüglich MWST in derselben Höhe
aus der Gerichtskasse auszurichten.
Gegen dieses
erste Urteil des Appellationsgerichts liess der Appellant 2 Beschwerde beim
Bundesgericht führen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil
6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 gut. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts
auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Das
Bundesgericht hiess das Gesuch des Beschwerdegegners (Opfer 1 vor
Appellationsgericht) um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut,
erhob keine Kosten, entschädigte den Vertreter des Beschwerdegegners aus der
Bundesgerichtskasse und verurteilte den Kanton Basel-Stadt zu einer Parteientschädigung.
Die Verhandlung
im zweiten Verfahren vor Appellationsgericht hat am 8. Januar 2014
stattgefunden. Daran haben der Berufungskläger (vormals Appellant 2) und seine
Verteidigerin teilgenommen; das Opfer respektive der Anschlussberufungskläger 1
(vormals Opfer und Anschlussappellant 1), dessen Vertreter sowie die
Staatsanwaltschaft wurden fakultativ geladen und sind nicht erschienen.
Zunächst wurde der Berufungskläger befragt; anschliessend ist die Verteidigung
zum Vortrag gelangt. Sie beantragt Freispruch von der Anklage des Angriffs und
die Reduktion der Freiheitsstrafe auf 15 Monate, mit bedingtem Vollzug. Ferner
sei die Adhäsionsklage auf den Zivilweg zu verweisen. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich
aus dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil, dem Urteil des Bundesgerichts
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
erstinstanzliche Urteil vom 29. Juni 2010 ist vor Inkrafttreten der neuen
schweizerischen StPO am 1. Januar 2011 ergangen. Anwendbar war für das erste
Verfahren vor Appellationsgericht gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO die alte Strafprozessordnung
des Kantons Basel-Stadt (SG 257.100; nachfolgend "StPO BS"), während
für das zweite Verfahren vor Appellationsgericht die schweizerische StPO zur
Anwendung gelangt (Art. 453 Abs. 2 StPO).
1.2
Die Q_____ und die Staatsanwaltschaft haben ihre Appellationen zurückgezogen,
sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Da sich die Appellation der Staatsanwaltschaft
einzig gegen die Strafzumessung in Sachen I_____ und K_____ gerichtet hatte,
ist mit deren Rückzug auch die Anschlussappellation des Letzteren dahingefallen
(§ 178 Abs. 2 StPO BS). Nicht dahingefallen sind die Anschlussappellationen der
Opfer 1 und 2, da sich diese auf die Appellationen der Appellanten 1 und 2
beziehen. Nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht ist auf die
form- und fristgerecht erhobenen und begründeten Rechtsmittel als Berufung und
Anschlussberufung einzutreten (vgl. § 177 ff. StPO BS / Art. 401 Abs.
3 StPO).
1.3 Auf
die verschiedenen Anträge auf Befragung von Zeugen im ersten Verfahren vor
Appellationsgericht wurde im ersten Urteil des Appellationsgericht vom 8. August
2012 an geeigneter Stelle eingegangen. Im zweiten Verfahren vor Appellationsgericht
wurden Zeugen weder beantragt noch geladen.
2.1 Der
Berufungskläger ficht seine Verurteilung wegen bandenmässigen Raubs,
Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Inumlaufsetzen falschen Geldes nicht an, sodass
diesbezüglich auf die sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz an den entsprechenden
Stellen zu verweisen ist. Dies gilt auch für die Freisprüche von der Anklage wegen
Sachbeschädigung zum Nachteil von G_____ (AS B.7), Geldfälschung (AS B. 8)
sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von H_____ (AS
B.12).
2.2 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger auch von der Anklage des Angriffs zum
Nachteil von B_____ (Opfer 1; AS B.9) freigesprochen. Mit Anschlussappellation hat
das Opfer 1 in diesem Anklagepunkt Schuldspruch gemäss Anklage beantragt, und
das Appellationsgericht ist ihm im ersten Urteil vom 8. August 2012 mit entsprechendem
Schuldspruch gefolgt. Das Bundesgericht hat dieses Urteil aufgehoben mit der
zusammengefassten Begründung, dass sich dieser Schuldspruch nicht auf die
vorhandenen Beweise stützen lasse. Nachdem das Appellationsgericht an die verbindlichen
Feststellungen des Bundesgerichts gebunden ist, hat in diesem Anklagepunkt Freispruch
zu ergehen.
Das
Appellationsgericht hat im Urteil vom 8. August 2012 die Strafe des Appellanten
1 (C_____) wie folgt begründet:
3.1. "Die
Vorinstanz hat den Appellanten 1 zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter
Einrechnung eines Tages Polizeigewahrsam sowie der Untersuchungshaft von 26
Tagen, wovon sie 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug ausgefällt hat, bei einer
Probezeit von 2 Jahren. Die Vorinstanz hat das Verschulden, die Täterkomponenten
und weiteren Strafzumessungsfaktoren betreffend den Appellanten 1 ausführlich
und zutreffend dargestellt, sodass grundsätzlich darauf zu verweisen ist
(Urteil S. 47 ff.). Mit vorliegendem Urteil wird der Schuldspruch weitgehend
bestätigt, einzig bezüglich des leichten Falles der Geldfälschung wird nun
nicht auf ein vollendetes Delikt, sondern auf unvollendeten Versuch mit
Rücktritt erkannt. Angesichts der Schwere der übrigen Taten ist dieser
Tatbestand aber schon vor Vorinstanz verschuldensmässig nur wenig ins Gewicht
gefallen, sodass vorliegend auch eine entsprechende Reduktion des Strafmasses
nur wenig ins Gewicht fallen kann. Es bleibt also dabei, dass der Appellant 1 bei
drei brutalen und in Überzahl geführten Raubüberfällen beteiligt war und sich
der versuchten schweren Körperverletzung zu verantworten hat. Beunruhigend ist
dabei die Geringschätzung der körperlichen Integrität anderer. Er hat sich
stark mit der Gruppe der Mittäter identifiziert und ist dermassen darin aufgegangen,
dass er sozusagen die Verantwortung an die Gruppe zu delegieren scheint. Zusätzlich
mag noch der reichliche Alkoholkonsum zur Enthemmung beigetragen haben, ohne
das dies allerdings Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit gehabt hätte, wie die
Vorinstanz zutreffend festhält. Die Vorinstanz hat das nicht einfache Vorleben
des Beurteilten gebührend gewürdigt und insgesamt eine sehr milde Strafe von 3
Jahren ausgesprochen."
3.2 "Die
Verteidigung moniert eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Hierfür kann bis
zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die erstinstanzlichen
Ausführungen (a.a.O.) verwiesen werden: Der Beurteilte selber hat durch
fortgesetztes Weiterdelinquieren auf verschiedenste Art und Weise von Februar
2005 bis April 2008 die Fertigstellung der Anklageschrift verzögert. Am 9.
Februar 2010 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. Im Juli 2011 sind
dann die Akten beim Appellationsgericht eingegangen. Am 8. August 2012 fand die
zweitinstanzliche Hauptverhandlung statt. Festzuhalten ist, dass angesichts der
Komplexität der vorliegend zu beurteilenden Gruppendelinquenz, welche
umfangreiche Abklärungen zu den einzelnen Rollen und eine gemeinsame Anklage sowie
eine gemeinsame Beurteilung durch das Gericht erfordert hat, das
Beschleunigungsgebot bis zur erstinstanzlichen Verhandlung nicht verletzt ist.
Auch vor Appellationsgericht wird es nicht verletzt – seit Eingang der Akten
bis zur Hauptverhandlung ist ein Jahr vergangen. Hingegen hat die
Urteilsausfertigung durch die Vorinstanz über Gebühr Zeit beansprucht. Insofern
ist von einer, allerdings nicht allzu schweren, Verletzung des Beschleunigungsgebotes
auszugehen, welche eine ebenfalls nicht allzu gewichtige Reduktion des Strafmasses
zur Folge hat."
3.3 "Der
Appellant 1 befindet sich in ambulanter Psychotherapie. Laut Arztbericht des
Psychotherapeuten ist er derzeit arbeitsunfähig. Auch lässt er sich vom Verein T_____
beraten, was positiv zu werten ist. Zu Bedenken Anlass gibt der Umstand, dass
gegen ihn seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung regelmässig weitere
Strafuntersuchungen eröffnet worden sind, nämlich 2009 wegen Diebstahls, 2010
wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und 2011 wegen Erpressung und 2012 wegen
Betäubungsmitteldelinquenz. Da diesbezüglich aber keine rechtskräftigen
Verurteilungen vorliegen, ist daraus bei der vorliegenden Strafzumessung nichts
abzuleiten. Wie schon vor Vorinstanz, hielt sich die Reue des Appellanten 1 vor
Appellationsgericht in Grenzen: Zwar äusserte er, es tue ihm leid, um
gleichzeitig zu unterstreichen, das Opfer 2 habe ihn eine Stunde lang
provoziert (VP 8. August 2012, S. 9). Daraus kann hinsichtlich der
Strafzumessung nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden."
3.4 "Die
dargestellten Faktoren rechtfertigen eine Reduktion der Strafe um 4 Monate.
Somit ist der Beurteilte zu 2 Jahren 8 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen,
wobei die Anrechnung des Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungshaft zu bestätigen
ist. Eine bedingte Strafe oder eine Geldstrafe, wie sie die Verteidigung beantragt,
fallen daher ausser Betracht (Art. 34 Abs. 1 sowie 42 und 43 StGB). Es ist dem
Appellanten 1 zuzumuten, ärztliche und sozialtherapeutische Angebote im
Strafvollzug wahrzunehmen. Zu Recht hat die Vorinstanz den teilbedingten
Vollzug gewährt. Angesichts der schwierigen persönlichen Verhältnisse des
Appellanten ist die vorliegende Reduktion des Strafmasses auf den unbedingten Teil
anzurechnen. Damit ergibt sich ein unbedingter Teil der Freiheitsstrafe von 14
und ein bedingter Teil von 18 Monaten. Angesichts der Vorstrafenlosigkeit des
Appellanten 1 spricht nichts gegen die minimale Probezeit von 2 Jahren."
Die Vorinstanz
hat den Berufungskläger zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Verteidigung hat im ersten
Verfahren vor Appellationsgericht eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten
beantragt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren. Nachdem das Appellationsgericht das erstinstanzlich ausgefällte
Strafmass bestätigt hatte, hat die Verteidigung vor Bundesgericht den vor
Appellationsgericht gestellten Strafantrag wiederholt. Dieses hat sich zum
Strafmass nicht geäussert. Im zweiten Verfahren vor Appellationsgericht
beantragt die Verteidigung eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
4.1 Vorliegend
wird der Schuldspruch des bandenmässigen Raubs, Diebstahls, Hausfriedensbruchs
und Inumlaufsetzen falschen Geldes vollumfänglich bestätigt. Die Vorinstanz hat
das Verschulden, die Täterkomponenten und weiteren Strafzumessungsfaktoren betreffend
den Berufungskläger zu jenem Urteilszeitpunkt ausführlich und zutreffend
dargestellt, sodass grundsätzlich darauf zu verweisen ist (Urteil S. 49 ff.).
Wie das Appellationsgericht, so hält auch die Verteidigung die von der
Vorinstanz ausgesprochenen 33 Monate Freiheitsstrafe für grundsätzlich angemessen;
allerdings macht sie eine überlange Verfahrensdauer geltend und verlangt daher
eine Strafreduktion um 55 %. Dabei moniert sie, das Appellationsgericht habe
die überlange Verfahrensdauer schon in seinem ersten Urteil vom 8. August 2012
unberücksichtigt gelassen. Dies ist aktenwidrig: Infolge der Verurteilung wegen
Angriffs hatte das Appellationsgericht in jenem Urteil (Ziff. 6.1) eine
deutliche Strafschärfung für angezeigt gehalten. Allerdings hatte die
Staatsanwaltschaft nicht appelliert, weshalb das Appellationsgericht keine
solche vorgenommen hat. Hingegen war die Strafreduktion infolge Verletzung des
Beschleunigungsgebotes, worauf sogleich einzugehen sein wird, durch diese
Strafschärfung kompensiert worden. Zum Beschleunigungsgebot selber hatte das
Appellationsgericht in jenem Urteil (Ziff. 6.2) folgendes festgehalten (mutatis
mutandis [in eckigen Klammern]):
"Hinsichtlich
des Beschleunigungsgebotes gilt für den [Berufungskläger] Ähnliches wie für den
Appellanten 1 [Ziff. 3.2]. [...] Auch war er in weitere Tätlichkeiten verwickelt
und hat Anlass zu weiteren Strafuntersuchungen gegeben, worauf die Vorinstanz
a.a.O. hingewiesen hat und worauf bereits verwiesen wurde. Damit hat der [Berufungskläger]
selber die Fertigstellung der Anklageschrift verzögert. Am 9. Februar 2010 fand
die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. Im Juli 2011 sind die Akten beim
Appellationsgericht eingegangen. Am 8. August 2012 fand die zweitinstanzliche
Hauptverhandlung statt. Festzuhalten ist auch hier, dass angesichts der Komplexität
dieser Gruppendelinquenz, welche umfangreiche Abklärungen zu den einzelnen
Rollen und eine gemeinsame Anklage sowie eine gemeinsame Beurteilung vor
Gericht erfordert hat, das Beschleunigungsgebot bis zur erstinstanzlichen Verhandlung
nicht verletzt ist. Auch vor Appellationsgericht wird es nicht verletzt – seit
Eingang der Akten bis zur Hauptverhandlung ist ein Jahr vergangen. Hingegen hat
die Urteilsausfertigung durch die Vorinstanz über Gebühr Zeit beansprucht.
Insofern ist von einer, allerdings nicht allzu schweren, Verletzung des
Beschleunigungsgebotes auszugehen, welche eine ebenfalls nicht allzu gewichtige
Reduktion des Strafmasses zur Folge hat." Daran ist insoweit festzuhalten.
4.2 Weil
die Reduktion des Strafmasses als weit geringer zu veranschlagen war als die
Strafschärfung wegen der zusätzlichen Verurteilung wegen Angriffs (Ziff. 6.2
des Urteils vom 8. August 2012), brauchte die besagte Reduktion auch nicht
beziffert zu werden. Faktisch ist das Appellationsgericht mit Blick auf den
grosso modo vergleichbaren, den Appellanten 1 betreffenden Sachverhalt (Ziff.
3.2) wie dort von 4 Monaten Reduktion ausgegangen. Dem war und ist im Vergleich
zum Appellanten 1 beizufügen, dass den Berufungskläger die Beteiligung an den
Raubüberfällen stärker belastet als den Appellanten 1, hat er doch in allen
sechs Fällen mitgewirkt, und zwar in bandenmässiger Begehungsform, welche
aufgrund der Gruppendynamik besonders belastend erscheint. Hinzu kommen, wie
erwähnt, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Geldfälschung und Inumlaufsetzen
falschen Geldes. Auf der anderen Seite hat er sich nicht an der schweren Körperverletzung
zum Nachteil des Opfers 2 beteiligt. Bis hierhin rechtfertigt es sich nach wie
vor, an die 4 Monate Strafreduktion anzuknüpfen.
Der
Berufungskläger hatte sich anlässlich der ersten Verhandlung vor Appellationsgericht
am 8. August 2012 wohl reuig gezeigt; das daraus herzuleitende, verhalten
positive Bild war allerdings gleich wieder dadurch getrübt worden, dass er sich
während des Verfahrens nicht klaglos verhalten hatte, war er doch am 20. Oktober
2010 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF
30.– verurteilt worden. Wohl sind dies keine Kapitalverbrechen, aber dieser
Umstand war am 8. August 2012 auch nicht geeignet gewesen, die seinerzeit von
der Verteidigung beantragte, weitergehende Strafreduktion zu begründen.
4.3 Seit
jener Verurteilung im Jahr 2010 hat sich der Berufungskläger wohl verhalten.
Wegen jener Verurteilung und auch weil seit den Taten im Jahr 2005 noch nicht
2/3 der 15-jährigen Verjährungsfrist abgelaufen sind, steht die Anwendung von
Art. 48 lit. e StGB praxisgemäss ausser Frage. Demgegenüber erscheint die
anlässlich der Verhandlung vom 8. Januar 2014 durch den Berufungskläger an den
Tag gelegte Reue in vermehrtem Mass glaubhaft als früher. Er ist heute
27-jährig, und das Strafverfahren belastet ihn seit nunmehr 9 Jahren, also
während einem Drittel und den prägendsten Jahren seines Lebens. Zu
berücksichtigen ist, dass davon 1 ½ Jahre für das Verfahren vor Bundesgericht
und das anschliessende zweite Verfahren vor Appellationsgericht vonnöten waren.
Dies ist per se zwar nicht überlang, aber auch nicht vom Berufungskläger zu
verantworten, nachdem er vor Bundesgericht obsiegt hat. Diese gesamten Umstände
rechtfertigen eine weitere Strafreduktion um 2 Monate, die somit auf total 6
Monate zu veranschlagen ist. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 27
Monaten. Der Berufungskläger ist nach wie vor arbeitslos. Zudem ist er gesundheitlich
angeschlagen, wobei ihm insbesondere Depressionen zu schaffen machen. Der
Verteidigung ist insoweit zu folgen, als zum heutigen Zeitpunkt das
spezialpräventive Interesse an der Strafe nicht mehr allzu gross ist. Unter
Berücksichtigung aller Umstände ist der vollziehbare Teil auf das gesetzliche Minimum
von 6 Monaten festzusetzen, wobei die Untersuchungshaft einzurechnen ist. Damit
verbleiben 21 Monate Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug, bei einer Probezeit
von 2 Jahren.
Das
Appellationsgericht hat im Urteil vom 8. August 2012 die Strafe des Appellanten
3 wie folgt begründet:
"Hinsichtlich
des Appellanten 3 wird der in contumaciam ergangene Schuldspruch wegen
bandenmässigen Raubs, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Geldfälschung,
Inumlaufsetzen falschen Geldes und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
vollumfänglich bestätigt. Die Vorinstanz hat in seinem Fall eine
Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren ausgesprochen. Sie hat das Verschulden, die Täterkomponenten
und weiteren Strafzumessungsfaktoren betreffend den Appellanten 3 ausführlich
und zutreffend dargestellt, sodass grundsätzlich darauf zu verweisen ist
(Urteil S. 51 ff.). Die Verteidigung beantragt in Anbetracht der von ihr
geforderten Freisprüche eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, teilbedingt. Eine
derartige Reduktion erscheint nun aber aufgrund der vollumfänglichen
Bestätigung des Schuldspruchs nicht gerechtfertigt und kommt überdies
angesichts des schweren Verschuldens des Appellanten 3 sowohl bei den
Raubüberfällen als auch bei der Betäubungsmitteldelinquenz, welche für sich
allein genommen schon eine Strafe im Rahmen von zwei Jahren erforderte, nicht
in Betracht. Der Appellant 3 hat sich wegen der vollen Raubüberfallserie (sechs
Fälle) zu verantworten. Er selber hat zwar nicht übermässig Gewalt ausgeübt,
aber seine Komplizen bei den brutalen Aktivitäten voll unterstützt. Das
Beschleunigungsgebot ist in seinem Fall wie beim Appellanten 1 und dem Berufungskläger
(Ziff. 4, 5) bis und mit erstinstanzlicher Verhandlung nicht verletzt, hat er
doch den schwunghaften Betäubungsmittelhandel während des laufenden Strafverfahrens
im Jahre 2007 aufgezogen. Dass er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
nicht erschienen ist und kontumaziert worden ist, hat nicht nur dort einen
schlechten Eindruck hinterlassen: Auch vor dem Appellationsgericht erschien der
Appellant 3, der dieses Gericht angerufen hat, nicht. Hingegen ist auch in
seinem Falle zu beachten, dass die Urteilsredaktion vor Strafgericht über
Gebühr Zeit beansprucht hat und insofern von einer – allerdings nicht allzu schweren
– Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszugehen ist, welche eine ebenfalls
nicht allzu gewichtige Reduktion des Strafmasses zur Folge hat. Mithin
rechtfertigt sich eine Reduktion der Dauer der Freiheitsstrafe um 3 Monate. Anzufügen
bleibt, dass die Vorinstanz dem Appellanten 3 ein vollumfängliches Geständnis
zugute hält. Vor zweiter Instanz wird dieser Umstand allerdings dadurch
relativiert, dass der Appellant 3, wie ausgeführt, nicht an der Verhandlung
erschienen ist und die Verteidigung in zahlreichen Punkten dessen Beteiligung
respektive Mitbeteiligung in Abrede stellt. Von einem vollumfänglichen Geständnis
kann somit nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung aller
Umstände erscheint somit eine Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren angemessen.
Angesichts der Höhe dieser Strafe ist ein teilbedingter Vollzug nicht möglich. Insbesondere
kommt auch nicht in Frage, die Strafe noch weiter zu reduzieren, um eine
teilbedingte Strafe zu ermöglichen. Insgesamt ist nämlich angesichts des schweren
Verschuldens des Beurteilten die durch die Vorinstanz ausgefällte Strafe
relativ mild ausgefallen; dies offenbar wegen dessen jugendlichen Alters,
seines schwierigen Vorlebens und des besagten Geständnisses, welcher letzter
Grund nun allerdings relativiert wird. Hingegen ist die gegen den Appellanten 3
am 6. April 2005 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen versuchten
Diebstahls bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. Januar 2005 (1 Tag), unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 46 Abs. 5
StGB nicht vollziehbar zu erklären, weil seit dem Ablauf der Probezeit mehr als
drei Jahre vergangen sind."
Hinsichtlich des
Anklagepunktes AS B.9 hat die Vorinstanz den Berufungskläger von der Anklage
des Angriffs freigesprochen und entsprechend die Zivilforderungen
(Schadenersatz und Genugtuung) auf den Zivilweg verwiesen. Das Appellationsgericht
ist im ersten Verfahren dem Anschlussberufungskläger und Opfer 1 gefolgt, hat den
Berufungskläger wegen Angriffs verurteilt und die Schadenersatzforderung des
Opfers gegen den Berufungskläger dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der
Höhe seines Anspruchs hat es das Opfer auf den Zivilweg verwiesen. Sodann hat
das Appellationsgericht den Berufungskläger zu CHF 20'000.– zzgl. 5 % Zins seit
16. Dezember 2004 Genugtuung an das Opfer verurteilt, in solidarischer Verbindung
mit den Mittätern. Nachdem das Bundesgericht jenes Urteil aufgehoben hat und
der Berufungskläger vorliegend von der Anklage des Angriffs freigesprochen
wird, ist dem Antrag der Verteidigung zu folgen und sind diese Zivilforderungen
auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
Zu bestätigen
ist das erstinstanzliche Urteil im von keiner Seite angefochtenen Einziehungspunkt
sowie bezüglich der Kosten, haben sich die drei Appellationen respektive die
Berufung doch bloss marginal auf die erstinstanzlichen Dispositive ausgewirkt.
Entsprechend dem
Verfahrensausgang sind für das zweite Verfahren des Berufungsklägers vor
Appellationsgericht (Berufung) keine Kosten zu erheben, während die Gebühr für
das erste Verfahren (Appellation) im Vergleich zu den anderen beiden
Appellanten zu reduzieren ist.
Der
Anschlussberufungskläger wird für das zweite Verfahren vor Appellationsgericht
(Anschlussberufung) entsprechend kostenpflichtig – wobei die Kosten zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates gehen –,
während für das erste Verfahren vor Appellationsgericht (Anschlussappellation)
angesichts der Umstände von der Erhebung einer Gebühr abzusehen ist.
Die amtliche
Verteidigung des Berufungsklägers ist für die Bemühungen vor Appellationsgericht
angemessen zu entschädigen. Die Parteientschädigung für das Berufungs- und das
Anschlussberufungsverfahren bemisst sich auf der Basis eines Stundenansatzes
von CHF 220.– bis Ende 2013 und CHF 250.– ab dem Jahr 2014. Dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand des Opfers 1 ist für das Anschlussappellationsverfahren ein angemessenes
Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in teilweiser Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A_____ wird
des bandenmässigen Raubs, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und des Inumlaufsetzen
falschen Geldes schuldig erklärt und verurteilt zu 27 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 2. August bis 6. September 2006 (35
Tage), davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art.
140 Ziff. 1 und 3 Abs. 2, 139 Ziff. 1, 186, 242 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 49 Abs.
1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A_____ wird von der
Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil von G_____ (AS I.B.7), von der
Anklage der Geldfälschung (AS I.B.8), von der Anklage des Angriffs (AS I.B.9)
sowie von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum
Nachteil von H_____ (AS I.B.12) freigesprochen.
Die Zivilforderungen
(Schadenersatz und Genugtuung) von B_____ gegenüber A_____ werden in Anwendung
von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen.
Im Übrigen wird das
erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Für das
Berufungsverfahren des A_____ werden keine Kosten erhoben.
A_____ trägt die
Kosten des Appellationsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von
CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Für das
Anschlussappellationsverfahren des B_____ werden keine Kosten erhoben.
B_____ trägt die
Kosten des Anschlussberufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten
zulasten des Staates. Art. 138 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Der amtlichen
Verteidigung von A_____, [...] , werden für das Appellations- und das Anschlussappellationsverfahren
ein Honorar von CHF 2'190.– und ein Auslagenersatz von CHF 66.25,
zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 180.50, somit total CHF 2'436.75,
sowie für das Berufungs- und das Anschlussberufungsverfahren ein Honorar von
CHF 1'539.25 und ein Auslagenersatz von CHF 15.–, zuzüglich 8 %
MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 124.35, somit total
CHF 1'678.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt für das Berufungs- und das Anschlussberufungsverfahren vorbehalten.
Dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand von B_____, [...], wird für das Anschlussappellationsverfahren
ein Honorar von CHF 800.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von Honorar
und Auslagen zu CHF 64.–, somit total CHF 864.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. Beschwerde
in Zivilsachen gemäss Art. 72 BGG oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an
das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen.