Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.78
URTEIL
vom 16. August 2013
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, lic. Iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna
Baumgartner Morin
Beteiligte
A_____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Alain
Joset, Advokat,
Gitterlistrasse 8, Postfach
215, 4410 Liestal
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Innere Margarethenstrasse 14,
4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Jugendgerichts vom 5. September 2012
betreffend Gehilfenschaft zum
Angriff
Sachverhalt
A_____ wurde am 5. September 2012 vom Jugendgericht der Gehilfenschaft zum Angriff schuldig erklärt und zu
einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Die verhängte Strafe wurde in Anwendung
von Art. 35 des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) bedingt mit einer
Probezeit von 8 Monaten ausgesprochen. Weiter musste er die Verfahrenskosten
einschliesslich einer Urteilsgebühr von insgesamt CHF 200.– tragen. Gegen
dieses Urteil hat A_____ Berufung angemeldet und erklärt. Er beantragt einen
vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Angriff unter
o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Die Jugendanwaltschaft hat ihrerseits mit
Eingabe vom 14. November 2012 Anschlussberufung erhoben und beantragt, den Beschuldigten
des Angriffs schuldig zu erklären und zu einer bedingten Busse von CHF 500.–,
unter Auferlegung einer Probezeit von 12 Monaten, zu verurteilen. In seiner
schriftlichen Berufungsbegründung und zugleich Anschlussberufungsantwort vom 28. Januar 2013 hält der Beschuldigte an seinem Antrag eines vollumfänglichen Freispruchs
fest und schliesst auf Abweisung der Anschlussberufung. Für den Fall eines Unterliegens
beantragt er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung, welchem Antrag die
Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 entsprochen hat. In der Verhandlung vor Appellationsgericht sind auf Antrag der Verteidigung B_____ und
von Amtes wegen C_____ als Zeugen befragt worden. Ferner sind der Beschuldigte
und dessen Verteidigung zum Wort gelangt und hat die Staatsanwaltschaft
plädiert. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Appellationsgerichts zur Überprüfung der vorliegenden
Berufung wie auch der Anschlussberufung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO,
SG 257.100). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in
Strafsachen als Ausschuss (§ 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
1.2 Die
Berufungsanmeldung erfolgte form- sowie fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 StPO),
ebenso die Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Jugendanwaltschaft
hat ihrerseits innert Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO Anschlussberufung erklärt.
Es ist deshalb sowohl auf die Berufung als auch auf die Anschlussberufung
einzutreten.
2.1 Der
Beschuldigte beanstandet das Urteil der Jugendanwaltschaft verschiedentlich in
formeller Hinsicht. Er rügt zunächst, der Strafbefehl vom 7. Mai 2012 enthalte keine Schilderung des ihm vorgeworfenen subjektiven Tatbestands, insbesondere
sei die „Willensseite“ des Vorsatzes nicht hinreichend geschildert, und unklar
sei sodann auch die Beteiligungsform (Berufungsbegründung, S. 6 f.). Damit sei
der Anklagegrundsatz verletzt, was zu seinem Freispruch führen müsse.
Nach Art. 325
Abs. 1 lit. f StPO muss die Anklageschrift bzw. der Strafbefehl, welcher als
Anklage nach Art. 356 Abs 1 StPO ans Gericht überwiesen wird, eine möglichst
kurze, aber präzise Schilderung enthalten, was der beschuldigten Person an
Taten vorgeworfen wird, mit Beschreibung des Ortes, des Datums, der Zeit, der
Art und Folgen der Tatausführung. Die Strafprozessordnung geht – entgegen
vielen früheren kantonalen Strafprozessordnungen – von einer auf das
absolut Wesentliche beschränkten Tatbeschreibung aus (vgl. dazu Schmid, Praxiskommentar, Art. 325 StPO N
7). Dem vorgeworfenen gesetzlichen Tatbestand sind alle objektiven Merkmale mit
Sachverhaltsbehauptungen zu „unterlegen“ (a.a.O., N 8). Beim subjektiven
Tatbestand genügt das Anführen desselben. Je nach Deliktsvorwurf kann der
Vorwurf des Tatbestandes als solcher bereits gewisse subjektive Vorwürfe
beinhalten (a.a.O., N 9). Das Gebot der präzisen, konzisen Bezeichnung der
Sachverhaltselemente will gewährleisten, dass der Beschuldigte die ihm zur Last
gelegten Tatvorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht so weit
konkretisiert „vor sich hat“, dass er bzw. seine Verteidigung sich in der
Hauptverhandlung dagegen zur Wehr setzen kann (vgl. dazu Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar,
Art. 325 StPO N 19). Das Anklageprinzip ist in diesem Sinne nicht
Selbstzweck: „Ergibt eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift, dass ein
Sachverhalt Gegenstand der Anklage bildete und der Beschuldigte genau wusste,
was ihm vorgeworfen wird, liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor“
(a.a.O., N 7). Insbesondere in subjektiver Hinsicht liegt keine
Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, wenn ein Straftatbestand nur vorsätzlich
erfüllt werden kann und in der Anklageschrift die Elemente fehlen, die auf
Vorsatz schliessen lassen (a.a.O. N 38).
Vorliegend
lautet die Anklageschrift wie folgt:
„Am Fasnachtsdienstag, den 15. März 2011, um ca. 22:40 Uhr, griffen die Kollegen von A_____, B_____, D_____ und E_____, etwas abseits im
Schützenmattpark in Basel F_____ an. Auf einen Schrei von B_____ hin rannte
auch A_____ gemeinsam mit G_____ und C_____ zum Tatort, obwohl er zu diesem
Zeitpunkt bereits davon ausging, dass seine Kollegen jemanden verprügelten.
Damit beteiligte er sich insofern an diesem Angriff, als er die Täter moralisch
unterstützte und mit seiner Anwesenheit die krasse Überzahl der Angreifergruppe
verstärkte und so die unterlegene Position des Opfers weiter verschlechterte.“
Damit ist eine
Vorsatztat geschildert und zwar ein Beitrag zum Angriff der Kollegen des
Beschuldigten auf F_____. Weiter wird geschildert, dass der Beschuldigte im
Wissen um das „Verprügeln“ zu den Kollegen gerannt sei und sich insofern an
deren Angriff beteiligt habe, als er die Täter moralisch unterstützte und mit
seiner blossen Anwesenheit die krasse Überzahl der Angreifergruppe verstärkte.
Damit ist ein vorsätzliches Handeln (mit Wissen und Willen), und zwar im Sinne
eines direkten Vorsatzes, in Bezug auf den Tatbestand des Angriffs als reines
Vorsatzdelikt geschildert. Sodann ist klar von Täterschaft die Rede, indem dem
Beschuldigten entsprechend der Formulierung von Art. 134 StGB angelastet wird,
sich an einem Angriff auf das Opfer beteiligt zu haben. Damit ist den
Anforderungen des Anklageprinzips Genüge getan. Wenn das Jugendgericht bei
seiner Beurteilung dann eine andere Beteiligungsform als die Täterschaft des
Beschuldigten angenommen hat, nämlich blosse Gehilfenschaft, so hat dies nichts
mit dem Anklagegrundsatz zu tun; vielmehr beinhaltet dies eine abweichende
rechtliche Würdigung des in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalts.
Diese von ihrer Ansicht abweichende Qualifikation musste die Jugendanwaltschaft
in der Anklage nicht vorwegnehmen. Überhaupt keine Frage des Anklagegrundsatzes
ist schliesslich in Bezug auf die Rüge der Verteidigung zu erkennen, wonach die
Vorinstanz bei ihrer Annahme einer Gehilfenschaft zum Angriff
verfahrensrechtlich nicht korrekt vorgegangen sei. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes
hat das Jugendgericht jedenfalls zu Recht verneint.
2.2 Soweit
die Verteidigung in der schriftlichen Berufungsbegründung eine Verletzung des
Konfrontationsrechts gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) geltend gemacht hat, weil der Berufungskläger in der Voruntersuchung
und in erster Instanz nicht mit den Mitbeschuldigten B_____ und C_____ konfrontiert
worden sei‚ ist der behauptete Mangel durch deren Befragung in der
zweitinstanzlichen Verhandlung beseitigt worden. Auf die entsprechenden Rügen
ist daher nicht mehr einzugehen.
3.1 Die
Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss der Anklageschrift als erwiesen erachtet.
Der Beschuldigte sei Teil einer sechsköpfigen Gruppe gewesen und wissentlich
und willentlich in deren Dynamik eingebunden gewesen. Insbesondere habe er sich
am Tatabend auch in Gesellschaft der beiden Haupttäter, B_____ und D_____, aufgehalten
und mit diesen unterhalten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Zweck
des nächtlichen Parkaufenthalts besprochen worden sei und somit der
Beschuldigte habe annehmen müssen, dass ein Übergriff auf einen Dritten geplant
war. Demgegenüber macht der Berufungskläger wie vor erster Instanz geltend, von
den Plänen der Haupttäter nichts gewusst zu haben und nur aus Neugier auf einen
Schrei von B_____ hin an den Tatort gerannt zu sein. Dort habe er seinen
Kollegen zugerufen, sie sollten aufhören, womit er deren Gewaltausübung in
keiner Weise unterstützt habe, weshalb ihm auch keine Beteiligung daran
angelastet werden könne.
3.2 Ein
Angriff im Sinne von Art. 134 StGB setzt voraus, dass mindestens zwei Personen
körperlich angreifen. Der Tatbestand des Angriffs ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt
(vgl. dazu Aebersold in BSK Art.
134 StGB N 1). Eine Beteiligung daran kann auch psychischer Natur sein, zum
Beispiel durch Anfeuern oder Beraten der physisch angreifenden Personen (Trechsel, Praxiskommentar, Art. 135 N
2). Als psychologische bzw. verbale Mitwirkung gilt daher z.B. das Zustecken
von Kampfinstrumenten, das Anfeuern und das Warnen vor Gefahren (vgl. dazu Aebersold in BSK Art. 134 N 7). Der
Vorsatz muss sich nur auf die Beteiligung am Angriff beziehen. Lässt sich
überdies ein vorsätzliches Verletzungsdelikt, wie z.B. eine Körperverletzung
oder ein Raub, nachweisen, so liegt echte Konkurrenz vor (Trechsel, Praxiskommentar Art. 135
N 4). Es ist somit zu unterscheiden zwischen Mittäterschaft beim Verletzungsdelikt
und der Beteiligung am Angriff. Vorliegend wird im erstinstanzlichen Urteil
ausgeführt, die Verletzungen des Opfers wären wohl auch ohne Zutun des
Beschuldigten eingetreten, was nach der dargelegten Rechtslage irrelevant ist.
Wären die Verletzungen nämlich mit Zutun des Berufungsklägers eingetreten, wäre
er zusätzlich zum Angriff auch der Körperverletzung schuldig zu erklären
gewesen. Dies steht allerdings von vornherein nicht zur Diskussion. Durch die
Anklage wird ihm einzig die Beteiligung am Angriff in Form der psychischen
Unterstützung der die Gewalt ausübenden Täter zur Last gelegt. Auch ein
Schuldspruch wegen Raubes kommt nicht mehr in Betracht, da das Verfahren in
diesem Punkt durch die Jugendanwaltschaft rechtskräftig eingestellt worden ist.
Die
Unterstützung des Angriffs durch den Berufungskläger soll in der Form geleistet
worden sein, dass er sich mit weiteren Kollegen auf ein Signal hin zu den
aktiven Schlägern begeben habe, wodurch diese bei der Gewaltausübung gegen das
Opfer moralisch unterstützt und verstärkt worden seien. Angesichts der durch
die Präsenz der herbeigeeilten Kollegen noch gesteigerten Überzahl der
Angreifergruppe habe sich die unterlegene Position des Opfers weiter
verschlechtert. Ein solches Vorgehen ist einer verbalen Mitwirkung beim Angriff
bzw. einer Beratung der Angreifer von der Intensität her gleichzusetzen. In all
diesen Varianten wird bei der Attacke nicht physisch mitgewirkt, sondern einzig
die Position der Schläger verbessert. Insbesondere die Tathandlungs-Variante
„Vor-Gefahren-warnen“ trägt einzig zur höheren Sicherheit der physisch
Angreifenden bei. Dies beinhaltet eine analoge Situation wie im vorliegenden
Fall, in welchem die herbeieilenden Kollegen die Angreifer im entscheidenden
Moment stärken und die Position des Opfers entsprechend schwächen sollten. Der
gegen den Berufungskläger gerichtete Tatvorwurf kann daher als Beteiligung am
Angriff gemäss Art. 134 StGB relevant sein. Fraglich ist jedoch, ob ihm eine
solche Beteiligung nachgewiesen werden kann.
3.3 Gemäss
der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Unschuldsvermutung ist bis
zum gerichtlichen Nachweis der Schuld davon auszugehen, dass die wegen einer
strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz
„in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57 f.; 127 I 38 E. 2 S. 40
f.), welcher mit der Vereinheitlichung des schweizerischen Strafprozessrechts
ausdrücklich in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehalten wurde. Als Beweislastregel
bedeutet diese Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des
Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (statt
vieler: BGer 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3 sowie BGE 127 I 38 E. 2a; Tophinke, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, Basel 2011, Art.
10 StPO N 80). Als Beweiswürdigungsregel besagt das Prinzip, dass sich der
Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob der Sachverhalt sich so verwirklicht hat. Die
Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Richter trotz vorhandener Zweifel
an der Schuld der angeklagten Person diese schuldig spricht oder wenn er gar
keine Zweifel hat, obwohl er vernünftigerweise zweifeln müsste. Dabei sind
freilich bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche
immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Bestehen
dagegen erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel – mithin solche, die sich
nach der objektiven Sachlage jedem kritischen und vernünftigen Menschen
aufdrängen – so ist der Angeklagte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen
(vgl. statt vieler BGer 1P.543/2005 vom 15. November 2005 E. 3.2; AGE 375/2005 vom 17. Januar 2007; Tophinke,
a.a.O., Art. 10 StPO N 82).
3.4 Der
Berufungskläger ist im Ermittlungsverfahren von verschiedenen der bei der Tat
anwesenden Kollegen belastet worden. So hat z.B. C_____, welcher ebenfalls
nicht zu den Schlägern gehörte, ausgesagt, dass sowohl er selbst wie auch der
Berufungskläger über die Abmachung mit B_____ Bescheid wussten, wonach sie sich
auf dessen Schrei hin zu diesem begeben sollten. C_____ hat in seinem eigenen
Verfahren auch zugegeben, dass er vom Plan eines Angriffs auf „Pädos“ Kenntnis
hatte (vgl. Akten S. 333 ff., insbesondere S. 334; S. 482 ff., S. 485). Ferner
hat D_____ bestätigt, dass die CHF 20.–, die er dem Berufungskläger nach der
Tat gegeben habe, ein Entgelt für dessen Beteiligung waren (Akten S. 453).
Am Schwersten ist der Berufungskläger schliesslich durch B_____ belastet worden
(Akten S. 272, 345, 346, 455 sowie Protokoll der Hauptverhandlung i.S. B_____ vom
10. Mai 2012). Nach dessen Erinnerung soll auch der Berufungskläger dabei
gewesen sein, als die Tat in der Gruppe geplant worden war (Akten S. 272). Da
hinsichtlich all dieser belastenden Aussagen im Ermittlungsverfahren allerdings
keine Konfrontationen der Beteiligten stattgefunden hatten, sind in der
zweitinstanzlichen Verhandlung B_____ und C_____ in Anwesenheit des
Berufungsklägers und dessen Verteidigers befragt worden.
B_____, welcher
vor Appellationsgericht als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt worden ist,
hat den Berufungskläger weiterhin klar belastet. Insbesondere hat er seine
früheren Angaben bestätigt, wonach auch mit dem Berufungskläger vereinbart
gewesen sei, dass dieser auf einen Schrei von ihm (B_____) hinzukommen solle
(Protokoll S. 2-3). Diese Aussagen von B_____ in der zweitinstanzlichen Verhandlung
sind in allen Punkten überzeugend und plausibel. Es ist auch kein Grund für eine
falsche Anschuldigung gegen den Berufungskläger ersichtlich, zumal das Strafverfahren
gegen B_____ in der Zwischenzeit abgeschlossen worden ist. Der Zeuge hat den
Berufungskläger auch nicht übermässig belastet. So hat er z.B. erklärt, er
wisse nicht mehr, ob der Berufungskläger Geld bekommen habe, was insofern nachvollziehbar
ist, als dieser den aus der Beute stammenden Betrag von CHF 20.– nicht von
B_____, sondern von D_____ erhalten hatte. Der Zeuge hat auch eingeräumt, dass
die Idee zur Tat von ihm selbst sowie D_____ gestammt habe und nicht vom Berufungskläger.
Schliesslich ist festzustellen, dass B_____ im Verfahren nie erklärt hat, es
sei vereinbart worden, dass die andern sich an der Gewaltausübung beteiligen
sollten. Diesbezüglich hat er im Gegenteil am Schluss der Befragung vor zweiter
Instanz erklärt: „Wir machten ab, dass wir ihm Angst machen und Geld nehmen.
Das Zusammenschlagen ist dann ausser Kontrolle geraten, wie wollten ihn nur
ausnehmen.“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 3).
Der ebenfalls
als Zeuge befragte C_____ wollte den Berufungskläger in der zweitinstanzlichen
Verhandlung zwar nicht mehr direkt belasten. Nach seinen Aussagen vor
Appellationsgericht habe B_____ ihn zwar aufgefordert, hinzu zu kommen, wenn er
schreie, so dass für ihn der Schrei klar ein Zeichen gewesen sein. C_____ erklärte
jedoch im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen, er wisse nicht, ob B_____ das
auch gegenüber den andern gesagt habe (zweitinstanzliches Protokoll, S.
3 ff.). Allerdings bestätigte er wie schon im Ermittlungsverfahren, dass
die Jugendlichen aus zwei verschiedenen Gruppen bestanden hatten und er selbst
mit G_____ sowie dem Berufungskläger zusammen war. Diese Aufteilung soll nach
der Schilderung des Berufungsklägers während des ganzen Abends bestanden haben. Davon ausgehend, erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass der
Berufungskläger die Anweisung von B_____ gegenüber C_____ nicht mitbekommen
haben soll, auf dessen Schrei hin zur Unterstützung herbei zu eilen, bzw. dass
diese Abmachung nur zwischen B_____ und C_____ erfolgt sein soll. In diesem
Zusammenhang hat C_____ in der zweitinstanzlichen Verhandlung im Unterschied zu
seinen früheren Aussagen zwar behauptet., dass anlässlich der fraglichen Äusserung
von B_____ nebst ihm selbst nur G_____ dabei gewesen sei, während sich der Berufungskläger
mit E_____ und ein paar Frauen bei einem Häuschen im Park aufgehalten habe.
Dies steht jedoch in Widerspruch zu den Angaben des Berufungsklägers selbst,
indem dieser nicht mitbekommen haben will, was mit den Frauen gesprochen worden
sei (zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Ausserdem hat er in der Verhandlung
des Jugendgerichts erklärt, die andere Gruppe sei beim Häuschen im Park
gewesen, er selbst jedoch mit G_____ und C_____ bei den Spielpferden
(erstinstanzliches Protokoll S. 1-2).
Die Aussagen des
Berufungsklägers vor Gericht, wonach er nicht gewusst habe, dass der von B_____
ausgestossene Schrei ein Zeichen gewesen sei, dass die übrigen Jugendlichen zur
Unterstützung hinzukommen sollten, sondern sich bloss aus Neugier zu B_____ begeben
habe, sind in Übereinstimmung mit dem Jugendgericht als Schutzbehauptung zu
qualifizieren. Dafür sprechen nicht nur die oben angeführten Zeugenaussagen,
insbesondere jene von B_____, sondern auch das Aussageverhalten des
Berufungsklägers selbst. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Berufungskläger
im Verlauf des Verfahrens stark wechselnde Angaben gemacht hat. Zuerst hat er
in diesem Zusammenhang behauptet, ein Kollege habe „was längsch mi aa“ gerufen,
weshalb er hinzugekommen sei (Akten S. 301). Eine solche Äusserung, die
als Hilferuf hätte verstanden werden können, ist jedoch nach den Aussagen der
übrigen Beteiligten nicht erfolgt und auch der Berufungskläger hat an dieser
Version nicht festgehalten. Im weiteren Verlauf der Einvernahme hat der Berufungskläger
zunächst ausweichende Antworten gegeben, wonach er „nicht direkt gewusst“ habe,
dass jemand „ausgenommen werden“ sollte, bis er das schliesslich zugegeben hat
(Akten S. 305). In der Folge ist er in Konfrontation mit G_____ wieder zu ausweichenden
Antworten zurückgekehrt, indem er behauptet hat, es sei an jenem Abend vor dem
Vorfall allgemein von Geld gesprochen worden. Aufgrund der von ihm seither
erkannten Zusammenhänge sei nun schon klar, dass die andern von Anfang an vorhatten,
jemanden auszunehmen (Akten S. 321, 322). Wenn man alles zusammenführe, hätte
„man“ schon damals eine Ahnung haben können. Dieses Zugeständnis hat er im
weiteren Verlauf des Verfahrens widerrufen, indem er wieder gänzlich bestritten
hat, dass schon in der Stadt klar gewesen sei, dass jemand beraubt werden
sollte. Er habe erst während des Vorfalls realisiert, was die andern taten
(Akten S. 363 ff.). Die für diese widersprüchlichen Aussagen abgegebenen Erklärungen
des Berufungsklägers, er habe mit seinem falschen Geständnis seinen Kollegen
helfen wollen bzw. er sei vom Untersuchungsbeauftragten dazu veranlasst worden,
sind auch unter Berücksichtigung seines damaligen Alters von 17 Jahren nicht
besonders überzeugend. Weshalb er hätte glauben können, dass es den andern helfen
werde, wenn er die Abmachung in Bezug auf den Schrei von B_____ und die
Planmässigkeit des ganzen Vorgehens einräumte, ist nicht ersichtlich, und zwar
selbst dann, wenn der einvernehmende Untersuchungsbeauftragte das so behauptet
hätte. Zudem hat der Berufungskläger von Anfang an und konstant behauptet, er
habe beim Anblick des Angriffs seiner Kollegen auf das Opfer gerufen, sie
sollten aufhören. Er war also durchaus in der Lage, Aussagen zu seinen Gunsten
zu machen und an diesen festzuhalten. Damit erweist sich auch die Behauptung
des Verteidigers, wonach der Berufungskläger bei den Einvernahmen unter Druck
gesetzt worden und durch Stellung von Suggestivfragen beeinflusst worden sei,
als nicht überzeugend. Im Übrigen hat der Verteidiger diese Kritik ohnehin
nicht konkretisiert und durch Beispiele untermauert.
3.5 Zusammenfassend
ist aufgrund dieser Ausführungen in Übereinstimmung mit dem Jugendgericht davon
auszugehen, dass der Berufungskläger jedenfalls vor der Ausführung der Taten
seiner Kollegen B_____, D_____ und E_____ wusste, dass im Schützenmattpark eine
Person „ausgenommen“ werden sollte und dass die übrigen anwesenden Jugendlichen
auf einen Schrei von B_____ hin zur Unterstützung herbeieilen sollten, was sie
dann ja auch getan haben. Unbestritten und nachgewiesen ist ferner, dass der
Berufungskläger nach der Tat, als er mit einem Teil der Jugendlichen in die
Innenstadt zurückgekehrt war, von D_____ einen Geldbetrag von CHF 20.- aus
der Beute entgegengenommen hat. Ebenso steht fest, dass der Berufungskläger auf
Aufforderung von D_____ die SIM-Karte aus einem der dem Opfer geraubten Mobiltelefone
herausgenommen und weggeworfen hat (Akten S. 324). Auch dies belegt, dass seine
Behauptung, wonach er überhaupt nichts mit der Tat seiner Kollegen zu tun
gehabt habe, nicht zutrifft. Dass er bei der Entgegennahme des Geldes und der
Entfernung der SIM-Karte aus Verwirrung oder im Schock gehandelt habe, ist kaum
überzeugend, zumal er nach seiner eigenen Darstellung vor Ort ja durchaus
vernünftig reagiert haben will, indem er die Haupttäter zur Beendigung der
Gewalttätigkeiten aufforderte. Auch der Umstand, dass er, als sich die Polizei
dem Tatort näherte, zunächst zu Fuss die Flucht ergriffen und nach dem Verlassen
des Parks sofort ein Tram in die Innenstadt bestiegen hat, zeigt deutlich, dass
er sich folgerichtig verhalten konnte.
3.6 In
subjektiver Hinsicht muss sich, wie oben erwähnt, beim Tatbestand von Art. 134
StGB der Vorsatz auf die Beteiligung am Angriff beziehen. Vorliegend ist nach
den dargelegten Aussagen davon auszugehen, dass ein Opfer im Schützenmattpark
„ausgenommen“ werden sollte. Das ist offensichtlich so zu verstehen, dass man
sich Geld und/oder Wertgegenstände einer unbekannten Person aneignen wollte.
Nach dem Plan der Haupttäter B_____ und D_____ suchten diese zunächst Kontakt
zu einem möglichen Opfer, worauf die übrigen im Park anwesenden Kollegen im
geeigneten Moment auf einen Schrei von B_____ hinzu eilen sollten. Zweck dieses
Vorgehens war gemäss B_____, dass dem Opfer noch mehr Angst gemacht würde durch
die Anwesenheit mehrerer Leute (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Demnach
wäre vorgesehen gewesen, das Opfer allein schon durch die zahlenmässige Übermacht
der Jugendlichen einzuschüchtern und dadurch zur Herausgabe von Vermögenswerten
zu veranlassen. Ein Plan, gegen das Opfer Gewalt auszuüben, geht aus den
Aussagen von B_____ hingegen nicht hervor, und erst recht hat er nicht erklärt,
dass darüber im Beisein des Berufungsklägers gesprochen worden sei. Auch C_____
wusste nach eigenen Angaben nicht, dass einer geschlagen werden sollte
(zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Dieser hat im Ermittlungsverfahren auch
geschildert, dass nach den damaligen Äusserungen von B_____ die sich nachts im
Schützenmattpark tummelnden Männer nicht getrauen würden, Anzeige bei der
Polizei zu erstatten. Davon ausgehend konnte keine massive Gewaltausübung
geplant gewesen sein, denn wenn ein Opfer erheblich verletzt wird oder gar
liegen bleibt, folgt zwangsläufig ein Strafverfahren. Sollte hingegen das Opfer
bloss eingeschüchtert werden durch die überlegene Präsenz mehrerer
Jugendlicher, so konnte durchaus damit gerechnet werden, dass es sich aus Angst
und Scham nicht an die Polizei wenden würde. Schliesslich hat auch der
Berufungskläger im Rahmen seines später widerrufenen Geständnisses nicht
erklärt, dass über die Ausübung von Gewalt gesprochen worden sei oder dass er
dies jedenfalls als möglich angesehen habe. Es war vielmehr stets nur die Rede
davon, dass jemand „ausgenommen“ werden sollte, was nicht zwingend
Gewalttätigkeiten voraussetzt. Unter diesen Umständen ist kein Beweis
ersichtlich, dass der Berufungskläger wusste oder jedenfalls damit rechnete,
dass ein Angriff gegen das Opfer ausgeübt werden sollte. Dazu passt auch, dass
er nach eigener Aussage wie auch nach Darstellung von G_____ – als
einziger der herbei geeilten Jugendlichen – die Schläger zum Aufhören
aufgefordert hat (Akten S. 312, 317)
3.7 Abschliessend
ist festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand des Angriffs im Falle des
Berufungsklägers im Zweifel als nicht nachgewiesen zu erachten ist, weshalb er
von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Damit sind die von der Jugendanwaltschaft
mit ihrer Anschlussberufung aufgeworfenen rechtlichen Fragen in Bezug auf die
Form der Teilnahme des Berufungsklägers nicht mehr zu prüfen. Ebenfalls offen
bleiben muss die weitere Frage, ob der nachgewiesene Sachverhalt – indem
der Berufungskläger durch seine Präsenz zur Einschüchterung des Opfers
beitragen und dieses dadurch zur Herausgabe von Vermögenswerten nötigen
wollte – den Tatbestand des Raubes erfüllen würde. Wie erwähnt, ist das
Strafverfahren gegen ihn in Bezug auf diesen Vorwurf mit rechtskräftig
gewordener Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. Mai 2012 eingestellt worden (Akten S. 519), so dass kein entsprechender Schuldspruch erfolgen kann.
4.1 Gemäss
Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des
Strafverfahrens oder Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise
auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft
verursacht hat. Es handelt sich bei dieser Regelung um eine zivilrechtlichen
Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes, unter rechtlichen Gesichtspunkten
vorwerfbares Verhalten und nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden.
Das Bundesgericht hat es als mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar
erachtet, dass einer nicht verurteilten Person Kosten auferlegt werden, wenn
sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstösst,
die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergibt, und
dadurch das Strafverfahren veranlasst hat (vgl. z.B. BGer 1B_121/2012 vom 27. März 2012 E. 2.1).
4.2 Vorliegend
ist dem Beschuldigten zunächst anzulasten, dass er sich mit den übrigen
Jugendlichen im Schützenmattpark aufgehalten hat, obschon er wusste, dass
einige davon eine der dort anzutreffenden Personen „ausnehmen“, d.h. sich auf
unrechtmässige Weise Vermögenswerte derselben verschaffen wollten. Er hat sich
auf einen Schrei von B_____ abmachungsgemäss an den Tatort begeben und sich vom
Vorgehen der Haupttäter erst verbal distanziert, als die Gewalttätigkeiten und
die Wegnahme von Geld und Mobiltelefonen des Opfers bereits im Gange waren. Darüber
hinaus hat er nach der Tat von D_____ CHF 20.– aus der Beute entgegen
genommen, wobei kein Zweifel über die Herkunft des Geldes bestehen konnte, und
die SIM-Karte aus einem der geraubten Natels entfernt, womit ein
Wiederauffinden des Geräts durch den rechtmässigen Eigentümer erschwert wurde. Unter
diesen Umständen ist zivilrechtlich eine Haftung des Berufungsklägers sowohl wegen
unerlaubter Handlung nach Art. 41 ff. OR als auch wegen ungerechtfertigter
Bereicherung gemäss Art. 62 Abs. 1 OR zu bejahen. Ausserdem hat er durch seine
Anwesenheit und vor allem auch durch die Entgegennahme des Geldes den Anschein
erweckt, dass er an der Gewalttat im Schützenmattpark zum Nachteil des Opfers
beteiligt war. Angesichts dieser Umstände waren die Behörden verpflichtet, ein
Strafverfahren gegen ihn zu führen, weshalb er dessen Einleitung und
Durchführung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO schuldhaft veranlasst hat. Damit
erweist sich die Auferlegung der Kosten für das Untersuchungs- bzw.
Ermittlungsverfahren sowie das erstinstanzliche Gerichtsverfahren als
gerechtfertigt.
4.3 Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind für die Rechtsmittelinstanz keine
ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte
obsiegt, hat er ausserdem Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Gerichtskasse. Der Stundenansatz ist nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles
und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Nach der Praxis des
Appellationsgerichts ist das zu vergütende Honorar eines Strafverteidigers in
durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeit mit einem Stundenansatz
von CHF 220.– zu berechnen (statt vieler AGE AS.2008.402 vom 8. Januar 2010). Dies trifft auf das aktuelle Rechtsmittelverfahren zu. Unter
Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote ergibt sich damit unter Einbezug
des zeitlichen Aufwands für die mündliche Hauptverhandlung ein zu entrichtendes
Honorar von CHF 4'015.–, zuzüglich des geltend gemachten Auslagenersatzes
von CHF 220.– und 8 % MWST.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A_____ wird vom Vorwurf der
Gehilfenschaft zum Angriff freigesprochen.
Der erstinstanzliche Kostenentscheid wird
in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 der Strafprozessordnung bestätigt.
Für das Verfahren vor zweiter Instanz
werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Alain
Joset, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'015.– und ein
Auslagenersatz von CHF 220.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 338.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.