Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
DG.2013.26
ZWISCHEN-ENTSCHEID
vom 21.
Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner , lic. iur.
Gabriella Matefi, Dr. Eva Christ
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A_____ Gesuchstellerin
[…]
vertreten durch […]
Gegenstand
Ausstandsbegehren
gegen die Appellationsgerichtspräsidenten
Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer
und den Richter am
Appellationsgericht Dr. Jeremy Stephenson
(im Verwaltungsrekursverfahren
VD.2013.129)
Sachverhalt
A_____, geb. […]
1973, von Thailand, reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein. Sie heiratete am […]
2003 in Basel den Schweizer B_____ und erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Die Ehe wurde am 20. September
2011 geschieden, worauf A_____ am […] 2011 ihren Landsmann C_____ ehelichte und
am 9. Dezember 2011 ein Gesuch um Familiennachzug stellte. Das Migrationsamt
verfügte am 13. Juli 2012 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A_____.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 20. März 2013 ab. Hiergegen hat A_____
beim Regierungsrat Rekurs erhoben, welcher die Sache am 26. Juni 2013 gestützt
auf § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) dem Appellationsgericht
überwiesen hat. Mit Replik vom 9. Oktober 2013 in jenem Verfahren (VD.2013.129;
nachfolgend: "Hauptverfahren") liess A_____ den Ausstand der Appellationsgerichtspräsidenten
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen
und Dr. Claudius Gelzer sowie des Richters am Appellationsgericht Dr. Jeremy
Stephenson wegen Vorbefassung beantragen, worüber mit vorliegendem
Zwischenentscheid zu befinden ist. Die Genannten haben je schriftlich zum Ausstandsbegehren
Stellung genommen und erachten sich allesamt als unbefangen. Das JSD hat auf
eine Vernehmlassung zu deren Stellungnahmen verzichtet, und von der Gesuchstellerin
ist dazu keine Vernehmlassung eingegangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Zwischenentscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieser Zwischenentscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Über
Ausstandsbegehren entscheidet gemäss § 43 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG;
SG 154.100) die Gerichtskammer in Abwesenheit des Betreffenden, wobei die Beteiligung
von drei Richtern genügt.
Die Gesuchstellerin
macht geltend, dass die fraglichen Richter bereits einen Rekurs gegen einen
Entscheid des JSD in Sachen C_____ beurteilt hätten (Verfahren VD.2013.3).
Dabei hätten sie sich vorfrageweise mit der im vorliegenden Hauptverfahren zu
beurteilenden Angelegenheit der Gesuchstellerin beschäftigt. Sie könnten daher
diese Angelegenheit nicht unbefangen beurteilen.
Die
Gesuchstellerin legt zwar nicht dar, inwiefern zwischen dem vorliegenden Hauptverfahren
und dem von ihr herangezogenen Verfahren VD.2013.3 ein Zusammenhang bestehen
soll, in welcher Weise sich die Mitglieder des Gerichts in jenem Verfahren mit
der in vorliegender Hauptsache zu beurteilenden Angelegenheit beschäftigt haben
sollen, und inwiefern sich daraus eine Befangenheit ergeben soll. Weil indes das
Ausstandsgesuch gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen ohnehin aus
materiellen Gründen abzuweisen sein wird, kann offen gelassen werden, ob es ausreichend
begründet ist.
3.1 Nach
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass
ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen
Gericht beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände,
welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder
zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (BGE 128 V 82 E. 2
S. 84 f. m.H.). Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und
fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen
und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des
verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung
Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 114 Ia 50 E. 3b und 3c S. 53 ff.;
BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21; BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25; BGE
131 I 113 E. 3.4 S. 116, m.H.). Im kantonalen Verfahrensrecht wird dieser
Anspruch durch die Regeln über den Austritt und die Ablehnung von
Gerichtspersonen konkretisiert. So kann eine Partei im Verwaltungsverfahren
gemäss § 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 42 Abs. 7 GOG einen
Gerichtspräsidenten, Richter, Ersatzrichter oder Mitarbeiter ablehnen, wenn
Gründe gegen dessen Unbefangenheit vorhanden sind.
Voreingenommenheit
und Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen,
wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen
Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit
des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten
des betreffenden Richters oder in einer Vorbefassung desselben mit der in Frage
stehenden Streitsache begründet sein. Bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens
ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen
in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet
erscheinen. Hierfür genügt es, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung
den Anschein von Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; für die Ablehnung
wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 134 I
238 E. 2.1 S. 240; 128 V 82 E. 2a S. 84; AGE 1003/2009 vom 20. August 2010).
Bei der Beurteilung der Unbefangenheit stellt sich die Frage, ob
sich der Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in Bezug auf
einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt hat, die ihn nun nicht mehr
als unvoreingenommen und demnach das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen
lassen. Gefordert wird, dass das Verfahren in Bezug auf
den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als
offen und nicht vorbestimmt erscheint (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57 ff.;
BGer 1C_52/211 vom 23. März 2011). Der Ausstand im
Einzelfall steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den
gesetzlichen Richter und muss daher die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte
Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des
verfassungsmässigen Richters nicht ausgehöhlt werden (BGer 1P.168/2003 vom 25. August
2003 E. 3.1).
3.2
3.2.1 Dem
von der Gesuchstellerin angerufenen Urteil VGE VD.2013.3 vom 5. September 2013
liegt zusammengefasst der Sachverhalt zugrunde, dass der aus Thailand stammende
C_____ im Jahr 2003 in die Schweiz eingereist ist und am […] 2003 die
Schweizerin D_____ geheiratet hat. In der Folge hat er die Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhalten; die Ehe wurde am 4. Juni 2004 geschieden.
Am 14. Juni 2005 heiratete C_____ die Schweizerin E_____ und erhielt erneut die
Aufenthaltsbewilligung. Am 24. November 2009 wurde auch diese zweite Ehe
geschieden, worauf das Migrationsamt am 6. Dezember 2010 die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von C_____ verfügt hat. Das Verwaltungsgericht
hat grundsätzlich nur den Anspruch des C_____ auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
aufgrund seiner beiden ersten, mit Schweizerinnen geschlossenen Ehen geprüft
und ist zum Schluss gekommen, dass er sich dafür nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit.
a AuG stützen kann (VGE VD.2013.3 vom 5. September 2013 E. 2 und 3).
3.2.2 Demgegenüber
wird im vorliegenden Hauptverfahren in erster Linie die schon vor den
Vorinstanzen umstrittene Frage zu prüfen sein, ob die schriftliche Erklärung
der Gesuchstellerin und ihres seinerzeitigen Ehegatten B_____ vom 3. November
2008, wonach die Ehe tatsächlich gelebt werde und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten
bestünden, falsche Angaben im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 lit. a AuG darstellen, gestützt worauf die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden konnte. Auch wird es um die Frage gehen, ob die Ehe der
Gesuchstellerin mit B_____ mehr als drei Jahre gedauert hat und ihr in der Folge
ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG zusteht oder nicht.
3.2.3 Damit
ist festzuhalten, dass diese beiden Verfahren nichts miteinander zu tun haben: Dort
ging es um die Frage, ob aus den früheren Ehen des C_____ mit seinen beiden ehemaligen
Schweizer Ehegattinnen ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden konnte, hier
darum, ob die Gesuchstellerin aus der früheren Ehe mit ihrem ehemaligen
Schweizer Ehegatten ein Aufenthaltsrecht abzuleiten vermag. Auch wenn die
beiden Fragestellungen eine gewisse Nähe zueinander aufweisen, so ist doch keine
Identität der Personen oder der Streitsachen zu erkennen. Insoweit sind keine Anknüpfungspunkte
dafür ersichtlich, dass die Richterpersonen in jenem Verfahren im vorliegenden
Hauptverfahren voreingenommen sein könnten oder dieses nicht mehr offen
erschiene.
3.3 Das
Verwaltungsgericht hat im Urteil betreffend C_____ auf die aktuellen Umstände
und die Beweislage zum Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsentscheids abgestellt
und daher weiter geprüft, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (VGE
VD.2013.3 vom 5. September 2013 E. 2 und 4). Unter Berücksichtigung von C_____s
Alter bei der Einreise in die Schweiz, der persönlichen und verwandtschaftlichen
Beziehungen in der Schweiz und in der Heimat Thailand, seiner Integration hier
wie dort, der Sprachkenntnisse, des Betreibungs-, Verlustschein- und des Strafregisterauszugs
sowie seiner nach dem erstinstanzlichen Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung
vom 6. Dezember 2010 am […] 2011 geschlossenen Ehe mit der Gesuchstellerin hat
es diese Frage verneint. Hinsichtlich dieser neu eingegangenen Ehe war im
Lichte von Art. 8 EMRK zu prüfen, ob eine intakte familiäre Beziehung zu einem
Familienangehörigen – also der Gesuchstellerin – besteht, der ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht aufgrund eines schweizerischen Bürgerrechts, einer Niederlassungsbewilligung
oder einer auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung
zusteht. Angesichts des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung der
Gesuchstellerin, welcher mit dem im vorliegenden Hauptverfahren angefochtenen
Rekursentscheid des JSD vom 20. März 2013 bestätigt wurde, konnte nicht von
einem gefestigten Anwesenheitsrecht der Gesuchstellerin ausgegangen werden,
auch wenn der Widerruf infolge Anfechtung des Rekursentscheids des JSD mittels
Verwaltungsrekurs in vorliegender Hauptsache nicht rechtskräftig war (VGE
VD.2013.3 vom 5. September 2013 E. 4.3). Diese Tatsachenfeststellung stellt
jedoch keine Vorbefassung dar, denn über die im vorliegenden Hauptverfahren
interessierenden Fragen wurde gerade nicht entschieden, auch nicht
vorfrageweise. Insbesondere wurde auch nicht darüber befunden, ob der
Gesuchstellerin die Niederlassungsbewilligung zu Recht oder zu Unrecht entzogen
worden sei. Etwas anderes macht die Gesuchstellerin selber nicht geltend. Es
ist also nicht davon auszugehen, dass sich die Richter in jenem Verfahren
bereits in einem Mass festgelegt hätten, das sie im vorliegendem Hauptverfahren
nicht mehr als unvoreingenommen und dieses als nicht mehr offen erscheinen
liesse. Auch daraus ergibt sich kein Anschein der Voreingenommenheit oder der Befangenheit.
3.4 Die
Gesuchstellerin lässt darauf hinweisen, dass sie und C_____ am […] 2013 Eltern
des Mädchens […] geworden seien. Dies war zum Zeitpunkt des Urteils VD.2013.3
vom 5. September 2013 jedoch noch nicht Tatsache und konnte also auch nicht
berücksichtigt werden. Eine daraus resultierende Voreingenommenheit oder
Befangenheit der Richterpersonen ist unmöglich. Das Verwaltungsgericht hat wohl
in jenem Urteil (E. 4.3.2) erwogen, dass die widersprüchlichen Aussagen des C_____
eine langandauernde familiäre Beziehung zur Gesuchstellerin nicht zu belegen
vermochten. Soweit der Bestand dieser Ehe für den Ausgang des vorliegenden
Hauptverfahrens überhaupt von Bedeutung ist, hat sich der Sachverhalt mit der Geburt
des Kindes jedoch erheblich verändert und ist in jenem Verfahren also gerade
nicht beurteilt worden. Sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch der zu entscheidenden
Rechtsansprüche fehlt es damit an einer Identität der Streitsache. Auch unter
diesem Blickwinkel ist kein Anschein der Voreingenommenheit oder der Befangenheit
der Richterpersonen auszumachen.
Zusammenfassend
ist das Ausstandsbegehren abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Zwischenverfahrens
hat die Gesuchstellerin gemäss § 30 VRPG dessen ordentliche Kosten zu tragen.
In Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin ist die
Gebühr auf das gesetzliche Minimum von CHF 300.– festzulegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die
ordentlichen Kosten des Zwischenverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–,
einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der
Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.