Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.5
URTEIL
vom 29. Januar 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A_____, geb[…],
von Serbien-Montenegro,
c/o
Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 28. Januar 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A_____ stammt
aus Serbien und Montenegro. Er reiste 1992 erstmals in die Schweiz ein und
lebte seither bis zu seiner ersten Ausschaffung im Juli 2005 hier. Während der
gesamten Dauer seines Aufenthalts gab er immer wieder Anlass zu Beanstandungen
wegen Schuldenmacherei. Zudem wurde er massiv straffällig (qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), weshalb er am 2. Februar 2000 zu 3 Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Landesverweisung bedingt und am 7. Juni 2002 zu 5 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung unbedingt verurteilt
werden musste. Am 24. September 2001 verlängerte die damalige Fremdenpolizei
(heute Migrationsamt) seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr und wies ihn aus
der Schweiz auf unbestimmte Zeit weg. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Dem Beurteilten wurde im Strafvollzug die bedingte Entlassung auf den 30. Juli 2005 gewährt. Am 28. Juli 2005 konnte er in seine Heimat ausgeschafft werden.
Mit Kontumaz-Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2006 wurde der Beurteilte der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie der Gewalt und Drohung
gegen Beamte schuldig erklärt und zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt. Die
einfache Körperverletzung war zum Nachteil seiner Ehefrau, welche sich von ihm
getrennt hatte, erfolgt. Am 26. Februar 2007 erstattete die Ehefrau bei der Polizei Anzeige gegen den Beurteilten mit der Begründung, dieser bedrohe sie mittels
Telefon und SMS mit dem Tode. Das daraufhin eingegebene Fahndungsersuchen
führte am 25. März 2007 zum Erfolg, der Beurteilte wurde in Haft genommen und
am 27. März 2007 der mehrfachen rechtswidrigen Einreise ohne gültiges Visum und
des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt. Am 13. April 2007 wurde er ausgeschafft. Am 8. Juni 2007 erkannte der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt
(soweit ersichtlich in Revision des genannten Kontumaz-Urteils), dass der
Beurteilte in contumaciam der mehrfachen Drohung zum Nachteil eines Ehegatten
schuldig erklärt und zu 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 24. Juni 2008
wurde er in Basel kontrolliert und aufgrund einer Ripol-Ausschreibung
(Ausweisung bis 28. Juli 2020) festgenommen. Am 25. Juni 2008 wurde
Ausschaffungshaft verfügt, am 2. Juli 2008 wurde er ausgeschafft. Am 26. Juni
2008 verurteilte ihn der Strafbefehlsrichter wegen Verweisungsbruch zu einer
Freiheitsstrafe von 20 Tagen, abzüglich 2 Tage Polizeigewahrsam. Am 23. Oktober
2008 wurde er erneut in Basel festgenommen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
und in Untersuchungshaft genommen. Am 12. März 2009 hat das Strafgericht
Basel-Stadt den Beurteilten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Verweisungsbruchs und des mehrfachen
Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 3 ½ Jahren sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Per 17. Juli 2011
wurde der Beurteilte bedingt aus dem Strafvollzug entlassen; am 14. Juli 2011
wurde er in den Kosovo ausgeschafft. Am 17. April 2012 wurde der Beurteilte
wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen einer
Ripol-Ausschreibung (Ausweisung) in Basel festgenommen, wobei er einen Fluchtversuch
unternahm. Am 19. April 2012 wurde für 6 Wochen Untersuchungshaft verfügt. Am
27. April 2012 wurde er entlassen und dem Migrationsamt zugeführt. Dieses hat
ihn gleichentags aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft angeordnet.
Am 2. Mai 2012 hat das Bundesamt für Migration ein Einreiseverbot gültig ab 4.
Mai 2012 bis unbestimmt verfügt. Am 4. Mai 2012 wurde er wieder in den Kosovo
ausgeschafft. Am 27. Januar 2014 wurde der Beurteilte erneut in Basel
kontrolliert und festgenommen wegen verschiedener Ausschreibungen (Ripol:
Ausweisung, Zemis: Einreiseverbot ab 4. Mai 2012 bis unbestimmt, Schengener
Informationssystem: Einreiseverweigerung Drittstaatsangehörige seit 2. Mai 2012
bis 28. Juli 2020). Er war ohne Reisedokumente angeblich gleichentags von
Frankreich herkommend in die Schweiz eingereist, weil eines seiner drei Kinder
am Tag zuvor Geburtstag gehabt habe. In der Einvernahme des Migrationsamts
sagte er jedoch aus, er wisse nicht, wo die Kinder wohnten, er kenne die
Adresse nicht (S. 2). Am 28. Januar 2014 wurde er aus der Schweiz weggewiesen
und wegen Missachtung des Einreiseverbots und der Ausweisung und wegen
rechtswidrigen Aufenthalts an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verzeigt. Am
28. Januar 2014 verfügte das Migrationsamt Ausschaffungshaft für 3 Monate bis
zum 26. April 2014. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
hat die Verfügung anlässlich einer mündlichen Verhandlung im
Ausschaffungsgefängnis Bässlergut überprüft. Dabei wurde der Beurteilte befragt.
Erwägungen
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer
mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten worden.
Wurde ein
erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde
des Kantons, der für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist (Art. 80 Abs. 1
AuG), den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs insbesondere in Ausschaffungshaft
nehmen, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. b, c, g oder h oder Abs. 1bis
AuG vorliegen, so wenn eine Person ohne Aufenthaltstitel trotz Einreiseverbot
das Gebiet der Schweiz betritt (lit. c), oder wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),
oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG). Die
mit den letztgenannten Bestimmungen umschriebene Untertauchensgefahr liegt
regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er keinesfalls in sein
Herkunftsland zurückzukehren bereit ist (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.; BGE 128
II 241 E. 2.1 S. 243; BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Die Gefahr des
Untertauchens ist auch regelmässig zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern,
um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (BGE 122 II 49 E. 2a S.
51; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Die Beurteilung, ob Untertauchensgefahr
besteht, beruht auf einer Prognose darüber, ob der Ausländer Gewähr dafür bietet,
dass er sich zu gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für den
Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird (HUGI YAR,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, S. 417 ff. N 10.94).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen im Übrigen zusammen die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Sie kann
jedoch mit Zustimmung der Einzelrichterin grundsätzlich um maximal zwölf Monate
verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde
kooperiert (Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG) oder sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat
ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 lit. b AuG). Schliesslich muss der Vollzug der
Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG;
Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE
130 II 56 E. 1 S. 58 mit Hinweisen).
Der Wegweisungsentscheid
des Migrationsamts vom 28. Januar 2014 wurde dem Beurteilten eröffnet. Der Beurteilte wurde bereits 2005, 2007, 2008, 2011 und 2012 in seinen Heimatstaat
zurückgeführt. Mit seiner erneuten Einreise in die Schweiz hat er gegen mehrere
laufende Einreiseverbote verstossen (vgl. ausführlich oben im Sachverhalt). Der
Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c
AuG ist damit erfüllt. Auch wenn es ausreicht, dass ein Haftgrund vorliegt,
stützt sich das Migrationsamt zudem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG
und damit auf Untertauchensgefahr. Auch dieser Haftgrund ist gegeben: Der
Beurteilte wurde nicht nur bereits 5 Mal in den Kosovo zurückgeführt, er hat
sich auch nicht an behördliche Anordnungen (Einreiseverbote) gehalten und ist
mehrfach schwer vorbestraft (vgl. Strafurteile). Zudem reist er flottant seit
Jahren durch europäische Länder und hat sich verschiedentlich erfolglos um
Aufenthaltsberechtigungen (etwa in Österreich und in der Schweiz) bemüht.
Trotzdem setzte er seine illegale Reisetätigkeit bis heute fort, offenbar um
seine Kinder in der Schweiz zu sehen. Die Kinder sind jedoch bereits 21-, 18-
und 16-jährig, womit zumindest die beiden älteren Kinder ihn etwa auch in der
Heimat (z.B. in den Ferien) besuchen könnten und der Kontakt so (abgesehen von
Telefonen etc.) gepflegt werden könnte. Es ist davon auszugehen, dass er sich
für seine sechste Ausschaffung nicht freiwillig zur Verfügung halten würde,
sondern vielmehr innerhalb der Schweiz oder in ein anderes Land untertauchen würde.
Das
Migrationsamt hat angesichts der fehlenden Reisedokumente bereits Vollzugsunterstützung
beim BFM beantragt, womit bald mit der Ausstellung eines Laissez-Passer
gerechnet werden kann. Eine Ausschaffung nach Pristina erscheint daher
technisch möglich und absehbar. Eine (erneute) Rückkehr in den Kosovo ist zudem
zumutbar. Ein milderes Mittel als Ausschaffungshaft ist vorliegend nicht
ersichtlich, zudem handelt es sich um eine (seit 2012) erstmalige Anordnung für
3 Monate, so dass die Haft auch verhältnismässig ist. Die
Hafterstehungsfähigkeit ist nicht in Frage gestellt, hat der Beurteilte doch
heute ausgesagt, es gehe ihm gut.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A_____ verfügte
Ausschaffungshaft ist für 3 Monate, d.h. bis zum 26. April 2014, rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Caroline Meyer Honegger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.