Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2013.47
ENTSCHEID
vom 21. Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Stephan
Wullschleger,
Dr. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A_____ Berufungskläger
[…]
vertreten durch lic. iur. Jörg
Honegger, Advokat,
Elisabethenstrasse 28,
4010 Basel
gegen
B_____ Berufungsbeklagte
[…]
vertreten durch lic. iur. Martin
Neidhart, Advokat,
Pelikanweg 2, 4054 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
des Zivilgerichtspräsidenten
vom 8. August 2013
betreffend Anwaltskostenvorschuss
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 31. Oktober 2012 ordnete das Einzelgericht in Familiensachen das
Getrenntleben der Ehegatten A_____ und B_____ per 5. November 2012 an. Der
Ehemann zog am 1. November aus der ehelichen Wohnung aus. Er wurde mit
Entscheid vom 22. November 2012 verpflichtet, Unterhaltsbeiträge an die
Ehefrau und die Kinder zu leisten, und mit Entscheid vom 8. Januar 2013 bei
der Bereitschaft behaftet, der Ehefrau diverse Gegenstände herauszugeben.
Mit Eingabe vom
2. April 2013 begehrte die Ehefrau beim Einzelgericht in Familiensachen,
dass der Ehemann anzuweisen sei, die im Entscheid vom 8. Januar 2013 erwähnten
Gegenstände und Unterlagen herauszugeben (Rechtsbegehren 1), dass der
Ehemann anzuweisen sei, sie umfassend über die finanziellen Verhältnisse seiner
beiden Unternehmen C_____ und D_____ zu dokumentieren (Rechtsbegehren 2), und
dass der Ehemann zu verpflichten sei, ihr CHF 10'000.– unter dem Titel
„Anwaltskostenvorschuss“ (Rechtsbegehren 3), CHF 10'200.– unter dem
Titel „lebensnotwendige Ersatzanschaffungen […]“ (Rechtsbegehren 4),
CHF 3'000.– unter dem Titel „Haushaltsgeld für den Monat November“
(Rechtsbegehren 5), CHF 1'203.05 unter dem Titel „von der Ehefrau
vorgeschossene Motorfahrzeugspesen“ (Rechtsbegehren 6) sowie
CHF 1'000.– unter dem Titel „Entsorgungskosten […]“
(Rechtsbegehren 7) zu bezahlen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 stellte
das Einzelgericht in Familiensachen fest, dass der Ehemann dem
Rechtsbegehren 1 betreffend Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen nachgekommen
sei, und schrieb dieses als erledigt ab. Mit Entscheid vom 8. August 2013
schrieb der Zivilgerichtspräsident auch das Rechtsbegehren 2 betreffend
Auskunftserteilung über die finanziellen Verhältnisse als erledigt ab
(Ziff. 1). Die Rechtsbegehren 4 bis 7 wurden abgewiesen (Ziff. 2). In
Gutheissung des Rechtsbegehrens 3 wurde der Ehemann verpflichtet, der
Ehefrau einen Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von CHF 10'000.– zu
bezahlen (Ziff. 3). Die Ehegatten trugen die Gerichtskosten von
CHF 1'500.– je zur Hälfte. Die Mehrkosten der schriftlichen Begründung des
Entscheids in der Höhe von CHF 1'500.– trug der Ehemann. Die Parteikosten
wurden wettgeschlagen (Ziff. 4).
Gegen diesen
Entscheid erhob der Ehemann mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 Berufung. Er beantragt
darin die Aufhebung der Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids und damit
seiner Verpflichtung, der Ehefrau einen Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von
CHF 10'000.– zu bezahlen; unter o/e-Kostenfolge. Die Ehefrau beantragt mit
ihrer Berufungsantwort vom 3. Dezember 2013 die kosten- und entschädigungsfällige
Abweisung der Berufung. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Entscheid
und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Der
Entscheid des Zivilgerichts vom 8. August 2013 ist gemäss Art. 308
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung
anfechtbar, da der Streitwert der im vorinstanzlichen Verfahren zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren den Betrag von CHF 10'000.– übersteigt. Die
vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen nach Art. 311
ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314
Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.
Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
Gemäss § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) ist der Ausschuss
des Appellationsgerichts zur Beurteilung der Berufung zuständig. Das
Appellationsgericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Der vorliegende Entscheid ist, wie
vom Referenten nach dem Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Dezember
2013 angekündigt, aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
1.2 Angefochten
ist im vorliegenden Fall einzig die Verpflichtung des Berufungsklägers zur
Leistung eines Anwaltskostenvorschusses in der Höhe von CHF 10'000.– an
die Berufungsbeklagte. Im Übrigen ist der Entscheid vom 22. Oktober 2013,
einschliesslich des Kostenentscheids, in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl.
Art. 315 Abs. 1 ZPO sowie Hoffmann-Nowotny,
in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 315
N 13 und Seiler, Die Berufung
nach ZPO, Zürich 2013, N 1653 und N 1665 ff. zur Rechtskraft des
nicht angefochtenen Kostenentscheids) und vom Appellationsgericht nicht zu
überprüfen (vgl. statt vieler AGE ZB.2013.3 E. 1.2 vom 26. März 2013
mit Hinweis auf Seiler, a.a.O., N 938
und 941 und Kunz, in:
Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, a.a.O., Art. 311 N 61).
2.1 In
Bezug auf den begehrten Anwaltskostenvorschuss erwog die Vorinstanz, dass
aufgrund der bisherigen Prozessgeschichte und dem äusserst angespannten
Verhältnis zwischen den Ehegatten davon ausgegangen werden müsse, dass die
Anwälte auch weiterhin in Eheangelegenheiten der Ehegatten tätig sein würden.
Die Ehefrau verlange dabei nicht die Bezahlung der bisher aufgelaufenen Kosten,
sondern die Leistung eines Kostenvorschusses für die zu erwartenden
Anwaltskosten. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei belegt, dass die Ehefrau
über keine liquiden Mittel mehr verfüge. Der von den Ehegatten erzielte Einkommensüberschuss
sei bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge vollumfänglich dem Ehemann zugewiesen
worden. Die Ehefrau erziele nur ein geringes Einkommen. Es sei nicht relevant,
ob von der Ehefrau erwartet werden könne, dass sie ihr Einkommen steigere, da bei
der Klärung eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss von der tatsächlichen
Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei auszugehen sei. Der Ehemann habe von
Januar bis Mai 2013 einen Einnahmenüberschuss von CHF 38'700.– erzielt.
Sein Kontostand habe per 22. April 2013 mehr als CHF 19'000.– betragen.
Der Ehemann sei daher ohne Eingriff in sein Existenzminimum in der Lage, einen
Kostenvorschuss zu leisten. In Anbetracht der konfliktuösen Beziehung der
Ehegatten und deren Schwierigkeiten, ohne Anwälte zu kommunizieren, erscheine
ein Vorschuss in der Höhe von CHF 10'000.– als angemessen.
2.2 Der
Berufungskläger rügt, dass die Berufungsbeklagte den verlangten Anwaltskostenvorschuss
in erster Linie mit bereits angefallenen Anwaltskosten begründe und damit nicht
einen Vorschuss, sondern eine Beteiligung an bereits entstandenen Anwaltskosten
verlange. Die Berufungsbeklagte führe in ihrer Eingabe an das Zivilgericht vom
2. April 2013 aus, dass sie ihrem Anwalt aus einer Zwischenabrechnung vom
18. Dezember 2012 CHF 4'581.25 schulde und dass seither gegen 20 Arbeitsstunden
dazu gekommen seien. Ausgehend vom Stundenansatz des gegnerischen Anwalts von
CHF 300.– ergebe sich ein Honorar von CHF 6'000.–. Zuzüglich der
offenen Rechnung in der Höhe von CHF 4'581.25 entspreche dies ziemlich exakt
dem verlangten Anwaltskostenvorschuss. Ein Kostenvorschuss könne aber nur für
zukünftige, noch nicht erbrachte Kosten verlangt werden. Er bezwecke, dem Empfänger
die Wahrnehmung seiner Interessen vor Gericht zu ermöglichen und damit
prozessuale Waffengleichheit zwischen den Parteien herzustellen. Das Begehren
der Berufungsbeklagten sei simuliert, gehe es ihr doch darum, bereits erbrachte
Leistungen abzudecken. Die Berufungsbeklagte sei nicht in der Lage zu
bezeichnen, wofür sie den Kostenvorschuss konkret verwenden wolle. Seit dem 30. April
2013 seien denn auch keine weiteren Eingaben der Berufungsbeklagten erfolgt.
Des Weiteren macht der Berufungskläger geltend, dass die definitive
Kostentragung sich nach der Zivilprozessordnung richte. Die Verpflichtung zur
Leistung eines Kostenvorschusses zur Deckung der bisherigen Vertretungsauslagen
stehe in offensichtlichem Widerspruch zur Verteilung der Anwaltskosten im
angefochtenen Entscheid. Ausserdem bestreitet der Berufungskläger den Vorwurf,
sich unkooperativ zu verhalten, als pauschal und unsubstantiiert. Schliesslich
sei ihm die Leistung des verfügten Kostenvorschusses nicht zumutbar und würde damit
die Grenze seiner Beistandspflicht überschritten. Vom Kontostand von über CHF 19'000.–
per 22. April 2013 seien monatlich CHF 8'700.– als Unterhaltsbeitrag
und CHF 5'488.– zur Finanzierung seines Grundbedarfs abgeflossen. Zudem
bestehe eine pendente Steuerlast für das Jahr 2011. Die Verpflichtung zur
Leistung des Anwaltskostenvorschusses von CHF 10'000.– greife daher in
sein Existenzminimum ein.
2.3 Dem
hält die Berufungsbeklagte entgegen, dass aufgrund der fehlenden Kommunikation
unter den Ehegatten zukünftige Auseinandersetzungen unvermeidbar seien und sehr
aufwendig werden würden. Die Haltung des Berufungsklägers verhindere jede
vernünftige Kommunikation. Allein für die gegenseitige Dokumentation über die
wirtschaftlichen Verhältnisse habe es stundenlanger gemeinsamer Sitzungen
bedurft. Aus dieser Erfahrung könne geschlossen werden, dass auch der zukünftige
Aufwand für die zwingend zu lösenden Probleme sehr erheblich sein werde. Das
geteilte Sorgerecht stelle für die beiden Kinder eine grosse Belastung dar. Der
jüngere Sohn E_____ nässe regelmässig das Bett, worum sich der Berufungskläger
nicht kümmere. Der ältere Sohn F_____ sei in der Schule in St. Louis völlig
überfordert. Trotz allen Bemühungen habe sich der Berufungskläger aber nicht
bereit erklärt, eine Gesprächstherapie aufzunehmen. Nachdem er nun auch noch
seinen Rechtsanwalt entlassen habe, der wesentlich mitgeholfen habe, das prekäre
Regime der geteilten Sorge durchführbar zu halten, müsse erneut und noch in
erhöhtem Umfang das Gericht in Anspruch genommen werden. Mit dem Unterhaltsentscheid
vom 22. November 2012 sei sie auf das Existenzminimum gesetzt worden. Über
das noch vorhandene eheliche Vermögen verfüge der Berufungskläger. Es sei ihr
nicht zuzumuten, die künftigen Auseinandersetzungen ohne Rechtsanwalt durchzustehen.
Für die Herstellung der Waffengleichheit sei es daher zwingend notwendig
gewesen, dass sie die erforderlichen Mittel für den Beizug eines Rechtsanwalts
erhalten habe. Obwohl mit Entscheid vom 31. Oktober 2012 die Gütertrennung
per 5. November 2012 angeordnet worden sei, habe der Berufungskläger seine
finanziellen Verhältnisse verschleiert. Er habe die beiden Ehegatten gehörende
Firma C_____ austrocknen lassen und mit der Firma D_____ eine
Auffanggesellschaft gegründet, ohne Auskunft darüber zu geben, wie weit dies
zur Aushöhlung der bisherigen Gesellschaft geführt habe. Auch für die
Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Anordnung der
Gütertrennung bedürfe sie des anwaltschaftlichen Beistands. Der begehrte
Vorschuss von CHF 10'000.– werde mit Sicherheit nicht ausreichen, ihre im
Zusammenhang mit den anstehenden Eheschutzmassnahmen und der güterrechtlichen
Auseinandersetzung entstehenden Anwaltskosten zu decken. Ausserdem werde in
absehbarer Zeit wohl auch ein Scheidungsverfahren durchgezogen werden müssen.
Da die Verfügung bezüglich des Anwaltskostenvorschusses nicht rechtskräftig
geworden sei, habe sie ihre Bemühungen, die finanziellen Verhältnisse lückenlos
zu dokumentieren und dann die güterrechtliche Auseinandersetzung auch wirklich
zu realisieren, aufschieben müssen. Der Berufungskläger verfolge offensichtlich
die Taktik, sie aushungern zu lassen.
3.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Rechtsgrundlage des eherechtlichen
Anspruchs auf einen Prozesskostenvorschuss umstritten (vgl. BGer 5A_170/2011
vom 9. Juni 2011 E. 4.3 mit Hinweisen; 5A_826/2008 vom 5. Juni
2009 E. 2.1). Wie der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll auch der
Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss einem Ehegatten, der selber nicht
über die notwendigen Mittel verfügt, die Wahrnehmung seiner Interessen vor
Gericht ermöglichen. Er dient damit der Herstellung der prozessualen Waffengleichheit
zwischen den Ehegatten (BGer 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3).
Vom Bezug eines Prozesskostenvorschusses unabhängig ist die definitive
Kostentragung in dem dadurch ermöglichten Prozess, die von den Regeln über die
Kostenverteilung nach Art. 106 ff. ZPO bestimmt wird. Werden die
Kosten im betreffenden Entscheid ganz oder teilweise dem Ehegatten, der einen
Vorschuss empfangen hat, auferlegt, so wird dieser Ehegatte gegenüber dem
seinerzeitigen Erbringer des Vorschusses rückerstattungspflichtig (BGer
5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3 mit Hinweis auf Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern
1980, Art. 145 ZGB N 300 und Bräm/Hasenböhler,
Zürcher Kommentar, 3. Auflage 1998, Art. 159 ZGB N 135). Der
Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss zulasten des anderen Ehegatten bezieht
sich immer auf ein konkretes Verfahren. Soweit ein solcher für ein
Scheidungsverfahren verlangt wird, ist er mittels eines Gesuchs um Erlass einer
vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 276 ZPO zu erwirken (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., Art. 159
ZGB N 134 f.). Damit wird mit einem Massnahmeentscheid zum Beginn des
Verfahrens Zugang zu diesem gewährt.
Vom
Scheidungsverfahren unterscheidet sich das nach Art. 271 lit. a ZPO
im summarischen Verfahren durchzuführende Eheschutzverfahren wesentlich. In der
Lehre wird daher zum Teil ein vorgängiger Anspruch auf einen
Prozesskostenvorschuss im Eheschutzverfahren überhaupt bestritten und
stattdessen auf die Kostentragung mit dem Endentscheid verwiesen (vgl. Bräm/Hasenböhler, a.a.O., Art. 159
ZGB N 136; vgl. auch Hausheer/Reusser/Geiser,
Berner Kommentar, 2. Auflage 1999, Art. 163 ZGB N 15). Demgegenüber
verweisen andere Autoren auch für das Eheschutzverfahren auf einen
entsprechenden Anspruch (vgl. Isenring/Kessler,
Basler Kommentar, 4. Auflage 2010, Art. 163 ZGB N 17; Vetterli, in: Schwenzer (Hrsg.), FamKomm
Scheidung, Band II, 2. Auflage 2011, Art. 271 ZPO N 17; Six, Eheschutz, Zürich 2008,
N 1.74 ff.). Auch das Bundesgericht geht implizit von der Zulässigkeit
aus, in Eheschutzverfahren den einen Ehegatten zur Leistung eines Vorschusses für
die Anwaltskosten des anderen Ehegatten zu verpflichten (vgl. BGer 5A_562/2009
vom 22. Januar 2010 E. 5). Im baselstädtischen Eheschutzverfahren,
das sich bereits vor der Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung als
einfaches und rasches Verfahren auszeichnete (vgl. Lötscher/Wullschleger, Aus der Praxis des Einzelgerichts in
Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008, S. 1, 33), ist die Bewilligung eines
Anwaltskostenvorschusses die Ausnahme. Denn aufgrund der einfachen Ausgestaltung
und der kurzen Dauer des Verfahrens rechtfertigt es sich regelmässig, auf eine
vorübergehende Verlegung der Kosten per Vorschussregelung bis zum definitiven
Kostenentscheid zu verzichten. Die prozessuale Waffengleichheit zwischen den
Ehegatten wird dabei in erster Linie durch das Kostenerlassrecht gewährleistet.
Ein Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss kann jedoch in einem lange dauernden,
mehrstufigen Eheschutzverfahren nicht ausgeschlossen werden, wenn weitere Verfahrensschritte
gerichtlich angeordnet oder zumindest klar identifizierbar sind.
3.2 Im
vorliegenden Verfahren lässt sich den Akten kaum entnehmen, für welche weiteren
Verfahrensschritte ein Anwaltskostenvorschuss verlangt wird.
3.2.1 In
ihrer Eingabe vom 2. April 2013 begründete die Berufungsbeklagte den Anspruch
auf einen Kostenvorschuss damit, dass es sich beim vorliegenden Rechtsstreit um
eine ausgesprochen aufwendige Angelegenheit handle. Mit Zwischenabrechnung vom
18. Dezember 2012 habe ihr Vertreter ihr die ersten 48.92 Stunden und
dafür einen Betrag von CHF 16'581.25 in Rechnung gestellt. Hiervon seien
noch CHF 4'581.25 ausstehend. Seit dieser Zwischenabrechnung seien wieder
gegen 20 Arbeitsstunden angefallen, die durch keinen Kostenvorschuss gedeckt
seien. Der Berufungskläger hielt diesem Antrag bereits mit der Eingabe vom 22. April
2013 entgegen, dass die Berufungsbeklagte damit eine Kostenbeteiligung an
bereits entstandenen Anwaltskosten verlange, wofür das Instrument des
Anwaltskostenvorschusses nicht zur Verfügung stehe. In der Verhandlung vom 30. April
2013 sprach der Vertreter der Berufungsbeklagten an, dass die Ehegatten
Gütertrennung hätten und eigentlich die güterrechtliche Auseinandersetzung
gemacht werden müsse. Unter den Anwälten sei unbestritten, was sie sich zeigen
möchten, es komme aber nie zustande. In der Folge tauschten die Ehegatten Angaben
über ihr Vermögen aus. Der beantragte Anwaltskostenvorschuss war an der
Verhandlung kein Thema und wurde zumindest in expliziter Weise nicht weiter
begründet.
3.2.2 Im
angefochtenen Entscheid erwog der Zivilgerichtspräsident in allgemeiner Weise,
dass davon auszugehen sei, dass die Anwälte weiterhin in Eheangelegenheiten der
Ehegatten tätig sein würden. Er machte aber keine Angaben, für welches konkrete
Verfahren ein Anwaltskostenvorschuss zugesprochen wurde, sondern äusserte sich in
der Folge allein zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Ehegatten (vgl. Entscheid
vom 8. August 2013, E. 2.).
3.2.3 Daraus
folgt, dass bis zum Entscheid der Vorinstanz nicht hinreichend substantiiert
worden ist, für welches Verfahren die Berufungsbeklagte einen Anwaltskostenvorschuss
verlangt. Vor diesem Hintergrund konnte auch keine Auseinandersetzung mit
dessen beantragter Höhe erfolgen, da deren Angemessenheit nicht beurteilt
werden konnte. Zutreffend und nicht bestritten ist, dass ein Kostenvorschuss
sich nur auf das Anwaltshonorar für zukünftige, noch nicht erbrachte Leistungen
beziehen kann. Deshalb kann die Berufungsbeklagte keinen „Vorschuss“ für ihre
Ausstände gegenüber ihrem Rechtsanwalt gemäss der Zwischenabrechung vom 18. Dezember
2012 und für dessen weiteren Aufwand im mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossenen
Verfahren verlangen.
3.2.4 Soweit
die Berufungsbeklagte den Anwaltskostenvorschuss in ihrer Berufungsantwort mit
zukünftigen Verfahren bezüglich der Klärung der finanziellen Verhältnisse begründet,
stehen ihre Ausführungen in Widerspruch zur rechtskräftig gewordenen Ziff. 1
des angefochtenen Entscheids vom 8. August 2013. Danach ist das mit Eingabe
vom 2. April 2013 gestellte Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten, den Berufungskläger
zu verpflichten, sie umfassend über die finanziellen Verhältnisse, insbesondere
auch der Firmen C_____ sowie D_____ zu dokumentieren, als erledigt
abgeschrieben worden. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Ehegatten
hätten sich entsprechend den Verfügungen vom 2. Mai 2013 und 27. Juni
2013 gegenseitig die jeweils gewünschten Auskünfte zu ihrer Einkommens- und
Vermögenssituation erteilt. Die Vertretungskosten für die darauf gerichteten
Bemühungen sind gemäss der ebenfalls rechtskräftig gewordenen Ziff. 4 des
angefochtenen Entscheids wettgeschlagen worden (vgl. zur Rechtskraft des
vorinstanzlichen Kostenentscheids E. 1.2 hiervor). Der verlangte
Kostenvorschuss kann daher nicht mit dem Vertretungsaufwand bezüglich der
Klärung der finanziellen Verhältnisse begründet werden.
3.2.5 Somit
verbleiben als geltend gemachter zukünftiger Vertretungsaufwand einzig derjenige
für die güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten und derjenige für
zukünftige Auseinandersetzungen betreffend die Kinderbelange. Der Aufwand für
die güterrechtliche Auseinandersetzung kann seinem Umfang nach aufgrund der
Akten nicht weiter beurteilt werden. Das Gesuch um Zusprechung eines Anwaltskostenvorschusses
ist diesbezüglich zuwenig substantiiert. Die zukünftigen Auseinandersetzungen betreffend
die Kinderbelange sind ebenfalls nicht konkret genug dargelegt, als dass dafür
ein Anwaltskostenvorschuss verlangt werden könnte. Insbesondere ist diesbezüglich
auch kein konkretes Verfahren im Gang. Hinzu kommt, dass für die Kinderbelange
auch der Kinder- und Jugenddienst (KJD) eingeschaltet worden ist, an den sich
die Ehegatten im Konfliktfalle auch ohne anwaltschaftliche Vertretung wenden
können (vgl. VGE VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010 E. 4; VGE 635/2003
vom 4. August 2003 E. 5, in: BJM 2005, S. 100, 105 ff.). Da
demnach keine weiteren Verfahrensschritte gerichtlich angeordnet oder zumindest
klar identifizierbar sind, hat die Berufungsbeklagte keinen Anspruch auf einen
Anwaltskostenvorschuss.
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass die Berufung begründet und somit gutzuheissen ist. Ziff. 3
des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und das Rechtsbegehren 3 der
Berufungsbeklagten vom 2. April 2013 ist abzuweisen. Dem Ausgang des
Verfahrens gemäss werden die ordentlichen und die ausserordentlichen Kosten des
Berufungsverfahrens der Berufungsbeklagten auferlegt. Die Gerichtskosten für
das Berufungsverfahren betragen CHF 600.–. Entsprechend dem Streitwert des
Berufungsverfahrens ist die Parteientschädigung zu Gunsten des Berufungsklägers
in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 und Abs. 2
sowie § 12 der Honorarordnung [HO, SG 291.400] auf CHF 1'200.–, einschliesslich
Auslagen, zu bemessen. Dabei wird der Umstand, dass keine Berufungsverhandlung
stattgefunden hat, innerhalb des Rahmens von § 4 Abs. 1 lit. a
Ziff. 7 HO berücksichtigt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Entscheids:
://: Die Berufung wird gutgeheissen,
Ziff. 3 des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten vom 8. August
2013 wird aufgehoben und das Rechtsbegehren 3 der Berufungsbeklagten vom
2. April 2013 wird abgewiesen.
Die Berufungsbeklagte trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Die Berufungsbeklagte hat dem
Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 1'200.–, zuzüglich
8 % MWST von CHF 96.–, zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.