Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.4
URTEIL
vom 24. Januar 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A_____, geb.
[…], von Kroatien,
c/o
Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 23. Januar 2014
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
A_____, geb. […],
Roma, von Kroatien, ist am 22. Januar 2014 im Einkaufscenter Stücki in Basel nach einem Ladendiebstahl von der Polizei kontrolliert worden. Dabei wurde
festgestellt, dass der Beurteilte keine Ausweispapiere mitführte. Die
FastID-Abfrage ergab, dass der Beurteilte im Schengener Informationssystem mit
einer Einreisesperre, gültig bis 4. Januar 2015, verzeichnet ist. Der Beurteilte war bereits 2011 zunächst wegen Diebstahls, Drogenkonsums und rechtswidrigen
Aufenthalts festgenommen und verurteilt worden zu einer Geldstrafe von 100
Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 700.–, Probezeit 3 Jahre. Kurz
darauf wurde er zudem wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von
5 Monaten und 10 Tagen verurteilt, die bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde
widerrufen und der Beurteilte wurde im Sinne einer Gesamtstrafe bestraft. Am 24. Januar 2011 wurde er auf das Gebiet des BFM EVZ Basel-Stadt eingegrenzt; gleichentags
wurde er aus dem ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Auf sein
damaliges Asylgesuch war das BFM am 21. März 2011 nicht eingetreten, da Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war. Der Beurteilte hat
auch zumindest in Deutschland (erstmals 1990) und Frankreich erfolglos Asyl
beantragt und wurde in Deutschland unter anderem wegen Diebstahls und Drogendelikten
verurteilt. Zudem existieren international verschiedene Alias-Namen und
Geburtsdaten des Beurteilten. Am 23. Januar 2014 hat der Beurteilte anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt erneut ein Asylgesuch gestellt.
Gleichentags hat das Migrationsamt Vorbereitungshaft für drei Monate bis zum 21. April 2014 verfügt. Ebenfalls am 23. Januar 2014 erging der Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft, mit dem er wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen
Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt wurde. Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht hat diese Verfügung
anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut
überprüft. Dabei ist der Beurteilte befragt worden.
Erwägungen
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer
mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten worden.
2.1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens
sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der
keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt,
während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für
höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75
Abs. 1 oder Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der
Ausländer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und
damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung
zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere
Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch
in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem
Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung
stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG).
Im vorliegenden Fall gibt der rechtswidrig anwesende Beurteilte an, er
sei 22. Januar 2014 über Italien in die Schweiz eingereist, um ein Asylgesuch
zu stellen. Dies habe er jedoch nicht getan. Stattdessen habe er Marihuana
gekauft und einen Joint geraucht, bevor er in das Einkaufscenter Stücki
gegangen sei und dort einen Ladendiebstahl begangen habe. Er sei auf dem Weg
„an die Freiburgerstrasse“ gewesen, habe aber dann diese „Dummheit“ gemacht,
was ihm Leid tue, wie er heute ausgeführt hat. Der Beurteilte, der nicht zum ersten
Mal in der Schweiz ein Asylverfahren durchläuft (und im Jahr 2011 vor
Beendigung des Verfahrens untergetaucht war), muss sich damit aber vorwerfen
lassen, dass er an der unverzüglichen Stellung eines Asylantrags offenbar nicht
interessiert war und dies erst nachgeholt hat, als er festgenommen wurde. Es
wäre dem Beurteilten ohne Weiteres möglich gewesen, den Asylantrag direkt nach
seiner Einreise in die Schweiz oder zumindest seiner Ankunft in Basel zu
stellen. Im Übrigen wäre es auch möglich und zumutbar gewesen, in Italien (oder
in einem weiteren EU-Transitland; offenbar hat er dies aber in Italien nicht
getan, weil er gewusst hat, dass er, sofern es in Italien gestellt würde,
Italien zuständig würde, wie er heute ausgesagt hat), ein solches Gesuch
einzureichen, zumal er dies in der Vergangenheit auch schon getan hat. Aus dem
Umstand, dass er das Gesuch trotzdem erst nach seiner Inhaftierung gestellt
hat, zumal er mit dem Asylverfahren in der Schweiz aus erster Hand vertraut
ist, ergibt sich, dass dieses offensichtlich nur dazu dient, eine drohende
Ausschaffung zu verzögern oder zu verhindern. Der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1
lit. f AuG ist deshalb erfüllt.
2.2 Vorbereitungshaft kann unter anderem auch dann angeordnet
werden, wenn ein Ausländer trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt
und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Wie sich
aus den Akten ergibt, ist der Beurteilte am 5. Januar 2012 in Deutschland mit einem schengenweiten Einreiseverbot belegt worden, das bis zum 4. Januar 2015 gültig ist. Dieses war dem Ausländer auch bekannt, wie er an seiner
Einvernahme durch das Migrationsamt ausführte. Gegen dieses Verbot hat der
Beurteilte nach seinen eigenen Angaben durch seine erneute Einreise über
Italien in die Schweiz verstossen. Die Haft rechtfertigt sich nach dem Gesagten
auch gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG. Dies ist im Hinblick auf die
mögliche Dauer der Vorbereitungshaft von Bedeutung. Während bei einer Haft, die
mit einer missbräuchlichen Nachreichung des Asylgesuchs begründet wird, nur die
relativ kurze Zeit, die ein Asylverfahren im beschleunigten Verfahren benötigt,
in Vorbereitungshaft verbracht werden kann (vgl. ERE AUS.2012.82 vom 8. August 2012; AUS.2013.82 vom 18. Dezember 2013), gilt diese Einschränkung nicht, wenn sich die Haft auf einen der anderen in Art. 75 AuG genannten Gründe stützt.
Die durch das Migrationsamt auf die Dauer von drei Monaten verfügte Vorbereitungshaft
erweist sich insoweit als rechtmässig.
.
2.3 Gesundheitlich
geht es dem Beurteilten gut, wie er heute ausgesagt hat. Drogen konsumiere er
keine mehr. Damit ist auch die Hafterstehungsfähigkeit gegeben. Insgesamt erscheint
die erstmalige Anordnung einer dreimonatigen Vorbereitungshaft auch als
verhältnismässig; ein milderes Mittel ist vorliegend nicht ersichtlich. Die
Haft ist nach dem Gesagten zulässig und zu bestätigen.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 des kantonalen Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A_____ angeordnete Vorbereitungshaft
ist für 3 Monate, d.h. bis zum 21. April 2014, rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Caroline Meyer Honegger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat
keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.