Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.2
URTEIL
vom 17. Januar 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A_____, geb.
[…], von Nigeria,
c/o
Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 3. Januar 2014
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Am 19. Juli 2013 und am 9. Oktober 2013 haben der bzw. die Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht die vom Migrationsamt verfügte Ausschaffungshaft
betreffend A_____ bestätigt, zuletzt bis zum 17. Januar 2014. Für den Sachverhalt und die entsprechenden Erwägungen wird auf die ausführlich begründeten
Urteile verwiesen (ERE AUS.2013.48 und AUS.2013.65). Mit Verfügung vom 3. Januar 2014 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis zum 17. April 2014 verlängert. Diese Verfügung ist vor Ablauf der bewilligten Verlängerungsdauer anlässlich
einer mündlichen Verhandlung im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut durch die
Einzelrichterin überprüft worden. Dabei wurde der Beurteilte befragt. Auf den
Beizug eines Advokaten oder einer Advokatin hat der Beurteilte wiederholt
verzichtet (vgl. Einvernahme durch das Migrationsamt vom 3. Januar 2014; vgl. bereits das Protokoll der Verhandlung vom 9. Oktober 2013).
Erwägungen
Die
verschiedenen ausländerrechtlichen Festhaltungsarten dürfen zusammen grundsätzlich
nicht mehr als sechs Monate dauern (Art. 79 Abs. 1 AuG); mit der Zustimmung der
kantonalen richterlichen Behörde können sie um „eine bestimmte Dauer“, jedoch
grundsätzlich höchstens um 12 Monate, verlängert werden, falls die betroffene
Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung
der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengen-Staat
verzögert (Art. 79 Abs. 2 AuG). Beim Verlängerungsentscheid sind die Tragweite
des Beschleunigungsgebots, die Komplexität des Falles unter Einschluss der
Frage der Durchführbarkeit der Ausschaffung sowie die Möglichkeit des
Inhaftierten, Haftentlassungsgesuche stellen zu können, zu berücksichtigen. Es
muss im Einzelfall geprüft werden, ob die verfügte Haftdauer erforderlich ist
und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis
von Mittel (Haft) und Zweck (Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs) verstösst
(vgl. BGer 2C_101/2013 vom 21. Februar 2013 E. 2.2.2; 2C_749/2012 vom 28. August 2012 E. 3.1.1 und 3.1.2). Von Bedeutung ist der zeitliche Rahmen, den die
Vollzugsbehörden aufgrund ihrer Erfahrungswerte sachlich begründet als
realistisch einschätzen dürfen (vgl. Hugi
Yar, § 10 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, N 10.104 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Ausreise nur schwer
organisiert werden kann, lässt die Haft nicht dahinfallen oder die Ausschaffung
bereits als undurchführbar erscheinen (Zünd,
in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3.
Auflage 2012, Art. 80 AuG N
9). Die Ausschaffungshaft dient dazu, Probleme bei der Papierbeschaffung auch gegen
den Willen des Betroffenen zu überwinden. Die Haft bzw. ihre Verlängerung ist
nur unzulässig, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, nicht indessen
bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls noch geringen Aussicht hierauf (BGE
130 II 56 E. 4 S. 59 ff.; BGer 2C_393/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.4).
Im
Rahmen des sogenannten "Beschleunigungsgebots" sind die für den
Vollzug der Weg- oder Ausweisung nötigen Vorkehren durch die Behörde umgehend
zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG). Arbeiten diese nicht zielstrebig auf den
Wegweisungsvollzug hin, ist die Festhaltung mit der einzig zulässigen
Zielsetzung der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen, den Vollzug
sicherzustellen, nicht mehr vereinbar (Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK; BGer
2C_101/2013 vom 21. Februar 2013 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Die Schweizer
Behörden sind aber nicht gehalten, schematisch bestimmte Handlungen
vorzunehmen; ihnen kommt bei der Wahl des Vorgehens ein gewisser Beurteilungsspielraum
zu. Massgeblich sind neben der Haltung des Betroffenen auch die Erfahrungen mit
den entsprechenden ausländischen Behörden (BGer 2C_101/2013 vom 21. Februar 2013 E. 2.2.4). Schliesslich muss die Haft verhältnismässig sein.
Zu den bereits
zweifach beurteilten Haftvoraussetzungen (insbesondere zu den Haftgründen der
Verurteilung wegen Verbrechens und Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie
Untertauchensgefahr) wird vollumfänglich auf die bisherigen, im Sachverhalt
zitierten Urteile verwiesen. Seit der letzten Verhandlung wurde der Beurteilte zunächst
am 22. Oktober 2013 durch das Migrationsamt einvernommen. Dort bestätigte er,
dass er in der Zwischenzeit nichts zur Papierbeschaffung unternommen habe.
Vielmehr macht er geltend, dass er noch Geld von den Behörden zu gut habe. Er
sei nicht bereit, nach Ghana zurückzugehen. Am 5. November 2013 wurde er durch die Ghanaische Botschaftsvertreterin in Bern befragt und nicht als Ghanaer anerkannt.
An der darauf folgenden Einvernahme vom 18. November 2013 machte der Beurteilte weiter geltend, er sei aus Ghana, danach behauptete er, er sei aus der
Schweiz. Im Übrigen erkundigte er sich danach, was mit seinem Geld sei. Am 10. Dezember 2013 wurde der Beurteilte einer Identifikationsbefragung durch die Delegation
des „Nigeria Immigration Service“ zugeführt, welche ihn vorbehaltlos als Nigerianer
anerkannt hat. Daraufhin konnte ein Flug gebucht werden für den 16. Januar 2014. Ab dem 24. Dezember 2013 klagte der Beurteilte über gesundheitliche
Probleme, er höre Stimmen und habe einen Dämon. Er wolle nicht essen, weil er
diesen nicht stärken wolle, und wenn er „zu gross“ werde, würde er (was bereits
vorgekommen ist) die Zelle auseinandernehmen. Daraufhin verordnete ihm der
zuständige Arzt verschiedene Medikamente. Am 30. Dezember 2013 klagte er über einen steifen Hals, was sich kurz darauf verbesserte. Zudem höre er wieder
Stimmen. Daraufhin erhielt er erneut Medikamente. Am 3. Januar 2014 wurde dem Beurteilten ein Einreiseverbot, gültig vom 17. Januar 2014 bis zum 16. Januar 2024 erteilt. Am 16. Januar 2014 verweigerte der Beurteilte
ankündigungsgemäss den Rückflug nach Nigeria. Auf Rückfrage der Einzelrichterin
beim Migrationsamt hin teilte der zuständige Verfahrensleiter mit, dass der
Beurteilte bereits provisorisch für den Sonderflug nach Nigeria, der im März 2014
stattfinde, angemeldet wurde. Die definitive Anmeldung könne jederzeit
erfolgen.
Die
Haftverlängerung ist vorliegend notwendig, um den illegal anwesenden Beurteilten
in sein Heimatland zurückführen zu können (zumal er heute erneut gesagt hat, er
werde nicht nach Afrika zurückgehen und wolle hier bleiben und arbeiten), und
dient damit dem überwiegenden öffentlichen Interesse, das schweizerische Asyl-
und Ausländerrecht wirksam durchzusetzen. Angesichts seiner konstanten
Weigerung, nach Nigeria (oder Afrika überhaupt) zurückzukehren und bei der
Ausreise mitzuwirken, ist auch weiterhin kein milderes Mittel als Haft
ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen
Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühen würden, bestehen nicht; ein
Sonderflugtermin im März steht fest. Gründe, die dagegen sprächen, dass der
Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar wäre (BGE 122 II 148 E. 3 S. 152), sind ebenfalls nicht
erkennbar. Schliesslich ist auch die Hafterstehungsfähigkeit gegeben, stehen
ihr doch die berichteten gesundheitlichen Probleme (vgl. oben), soweit diese tatsächlich
bestehen, nicht entgegen. Heute hat er ausgesagt, es gehe ihm gesundheitlich
gut.
Zwar
stellt der immer unausweichlicher bevorstehende Wegweisungsvollzug für die
damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht
unerheblich (psychische) Belastung dar. Mit dem geplanten Sonderflug wird es
aber möglich sein, genügend auf die Befindlichkeit des Beurteilten Acht zu
geben (vgl. ERE AUS.2013.80 vom 20. Dezember 2013, vgl. BGer 2C_20/2014 vom 10. Januar 2014).
Nach
dem Gesagten ist die verfügte Verlängerung der Ausschaffungshaft für 3 Monate
bis am 17. April 2014 rechtmässig und zu bestätigen. Das Verfahren ist gemäss §
4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Der Beurteilte hat auf den Beizug eines Rechtsbeistands verzichtet; damit sind
keine ausserordentlichen Kosten zu verlegen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist zur Sicherstellung der Wegweisung für drei Monate, d.h. bis zum 17. April 2014, rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Caroline Meyer Honegger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.