Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.164
URTEIL
vom 6. Januar
2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch lic. iur. Martina
Hartmann-Felber,
Advokatin, Blumenrain 3, 4051 Basel
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 22. April 2013
betreffend Entzug der elterlichen
Obhut und Errichtung einer Beistandschaft über B_____
Sachverhalt
Nachdem A_____ am
[…] 2012 bei sich zu Hause ein Kind (B_____) zur Welt gebracht hatte, trat sie
mit diesem am 2. Januar 2013 in die Frauenklinik des Universitätsspitals Basel
ein, wo das Kind auf der Neonatologie behandelt werden musste. Aufgrund des
zwar stabilen, aber auch nach der Entlassung eine regelmässige Medikation
erfordernden Gesundheitszustandes des Kindes einerseits sowie des Gesundheitszustandes
und der unklaren Lebensverhältnisse der Kindsmutter, die HIV-positiv sei und
unter paranoider Schizophrenie und Wahnvorstellungen leide, aber Arzttermine
nicht wahrnehme, eine Therapie ablehne und ihre eigene Medikation nicht
sicherstellen könne andererseits, machte die Kinderschutzgruppe des Universitären
Kinderspitals beider Basel (UKBB) Meldung an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB). Diese liess in der Folge durch den Kinder- und Jugenddienst (KJD) Abklärungen
hinsichtlich des Hilfe- und Anordnungsbedarfs für das Kind vornehmen. Mit Einzelentscheid
vom 15. Januar 2013 hob sie die Obhut von A_____ über ihr Kind gemäss Art.
310 Abs. 1 ZGB superprovisorisch auf und errichtete eine Erziehungsbeistandschaft
mit erweiterten Kompetenzen gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Dieser (befristete)
Entscheid wurde mit Einzelentscheid vom 31. Januar 2013 vorsorglich bis
zum 30. April 2013 verlängert, wobei die mittlerweile nicht mehr in intensiv-medizinischer
Behandlung befindliche Kindsmutter vorab persönlich über die Unterbringung des
Kindes in einer Notfallpflegefamilie informiert wurde, sich aber dagegen aussprach.
In der Folge wurde Advokatin Hartmann-Felber für A_____ als Verfahrensbeiständin
eingesetzt, welche sie auch an der Verhandlung der KESB betreffend den Obhutsentzug
vertrat.
Mit Entscheid
vom 22. April 2013 (Begründung versandt am 15. Juli 2013) ordnete die KESB den
Entzug der elterlichen Obhut an und brachte das Kind im Heim C_____ unter
(Ziff. 1), errichtete eine Erziehungsbeistandschaft mit erweiterten Kompetenzen
(Ziff. 2) und ernannte D_____ als Beistandsperson (Ziff. 3). Dieser wurde
der Auftrag erteilt die Kindsmutter in Fragen, welche das Kind betreffen, mit
Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 4a) und die weitere Pflege, Erziehung und
Ausbildung des Kindes zu überwachen (Ziff. 4b). Als besondere Befugnisse wurde
ihr aufgetragen, die Leistungen weiterer mit dem Kind befasster Institutionen
und Fachleute zu koordinieren (Ziff. 4c), das Notwendige für einen Übertritt in
das Heim C_____ vorzukehren (Ziff. 4d), die Unterbringung zu begleiten (Ziff.
4e), die Interessen des Kindes im Einzelfall zu vertreten, solange die
Kindsmutter dazu nicht in der Lage ist und darüber hinaus wenn sie diese
Aufgabe innert nützlicher Frist nicht wahrnimmt (Ziff. 4f) und über die
medizinische Versorgung des Kindes, insbesondere seine Medikation, zu entscheiden
(Ziff. 4g). Schliesslich erhielt die Beistandsperson den Auftrag, die KESB über
wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls
weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahmen
veränderten Verhältnissen anzupassen sind, sowie zur mindestens jährlichen
Berichterstattung über den Verlauf (Ziff. 5).
Am 16. August
2013 hat die Verfahrensbeiständin von A_____ Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, der Entscheid der KESB vom
22. April 2013 sei unter o/e-Kostenfolge insoweit aufzuheben, als er auf
die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit erweiterten Kompetenzen, die
Ernennung von D_____ als Beistandsperson und die Erteilung des Auftrages an die
Beistandsperson im Sinne der Ziff. 4a-c und 4f-g zu beschränken sei.
Eventualiter seien nur die Dispositiv-Ziffern 1 sowie 4d und e ersatzlos
aufzuheben und der Entscheid im Übrigen zu bestätigen. Subeventualiter sei der Entscheid
aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subsubeventualiter stellt sie den Antrag, den Auftrag der Beistandsperson gemäss
den Ziff. 4c und d dahingehend zu ändern, dass diese die Aufträge erhält,
„dafür besorgt zu sein, dass eine Annäherung zwischen Frau A_____ und ihrer
Tochter aktiv gefördert und unterstützt wird, so dass eine Entfremdung zwischen
Mutter und Tochter unter allen Umständen verhindert werden kann“, und „Frau A_____
aktiv in der Vorbereitung auf eine Aufnahme ihrer Tochter bei sich zu Hause zu
unterstützen“. Schliesslich wird die Einsetzung der Vertreterin als Verfahrensbeiständin
gemäss Art. 449a ZGB auch im vorliegenden Verfahren und die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Die KESB hat mit Eingabe vom 30. September
2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Verfahrensbeiständin hat am
22. November 2013 hierzu repliziert. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs.
1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie §
17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als Mutter und Inhaberin der
elterlichen Sorge über das Kind B_____ ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen
Entscheid zweifellos betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 i.V.m 314 Abs. 1 ZGB
zur Beschwerde legitimiert.
1.2
1.2.1 Die
vorliegende Beschwerde ist von Advokatin Hartmann-Felber, welche von der KESB
im vorinstanzlichen Verfahren als Verfahrensbeiständin gemäss Art. 449a ZGB
eingesetzt worden ist, im Namen der Beschwerdeführerin erhoben worden. Wie die
Vertreterin selber in der Beschwerdebegründung ausführt, war die Beschwerdeführerin
seit der vorinstanzlichen Verhandlung im April 2013 für sie „in keiner Weise
mehr erreichbar“. Sie habe auch auf keinerlei Kontaktaufnahmeversuche reagiert.
Die Beschwerde erfolge deshalb „in Nachachtung der anwaltlichen
Sorgfaltspflicht und dem Umstand Rechnung tragend, dass“ sie „als Verfahrensbeiständin
für die Beschwerdeführerin eingesetzt“ worden sei, „gerade weil dies zur
Wahrung ihrer Interessen als unbedingt notwendig erachtet“ worden sei. Aus dem
Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin selber nie den Willen zur
Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides geäussert hat. Es stellt sich daher
die Frage, ob die im vorinstanzlichen Verfahren bestellte Verfahrensbeiständin
überhaupt zur Anfechtung jenes Entscheides befugt ist.
1.2.2 Entgegen
seinem Wortlaut und seiner Systematik bezieht sich Art. 449a ZGB über die
Anordnung einer Verfahrensvertretung nicht nur auf das Verfahren vor der KESB.
Die Bestellung hat unter den entsprechenden Voraussetzungen auch im gerichtlichen
Beschwerdeverfahren zu erfolgen (Auer/Marti,
in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 449a ZGB N 2; FamKomm. Erwachsenenschutz/Steck, Art. 449a ZGB N 1). Sie muss
im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdegericht neu bewilligt werden (Steck, a.a.O., Art. 449a ZGB N 7).
Anzuordnen ist sie dann, wenn sie „nötig“ erscheint, wenn die Interessen der
schutzbedürftigen Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den
Beizug einer Vertretung erforderlich machen. Solche Gründe können in der
Komplexität der Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts
liegen. Auch Merkmale in der Person des Betroffenen können wesentlich sein.
Dementsprechend ist eine Verbeiständung immer dann angezeigt, wenn die
betroffene Person urteilsunfähig ist (Auer/Marti,
a.a.O., Art. 449a ZGB N 7).
1.2.3 Aufgrund
der vorliegenden Akten steht nicht fest, ob die eingereichte Beschwerde überhaupt
vom Willen der Beschwerdeführerin getragen wird. Diese hat sich im
vorinstanzlichen Verfahren in der Sache ambivalent gezeigt. Nachdem sie noch im
Spital zum Ausdruck gebracht hatte, mit dem Kind austreten und dieses selber
betreuen zu wollen, meldete sie sich von der am 22. April 2013 angesetzten
Verhandlung vor der KESB am 16./17. April 2013 telefonisch ab. Dabei gab
sie an, es gehe ihr gesundheitlich nicht so gut, sie wolle aber im Moment
nichts dazu sagen. Sie habe dies alles nicht entschieden, man habe ihr das
angetan. Auf die Frage, ob sie mit einer vorläufigen Fremdplatzierung
einverstanden sei, oder ob sie das Kind nach Hause nehmen möchte, gab die
Beschwerdeführerin wiederholt an, die KESB könne entscheiden, was sie wolle (vgl.
AE der KESB vom 16. und 17. April 2013). Auch anlässlich der vorinstanzlichen
Verhandlung gab die Verfahrensvertreterin aufgrund ihrer Instruktion durch die
Beschwerdeführerin an, dass diese sehr ambivalent sei hinsichtlich der Frage,
ob sie die Obhut über B_____ möchte oder nicht. Sie sagte, sie liebe ihre
Tochter und möchte mit ihr zusammenleben, sei sich aber ihrer schwierigen
Situation gerade in finanzieller Hinsicht bewusst. Sie sei sehr resigniert und
meine, dass ihre Tochter bei der E_____ sicher gut aufgehoben sei. Es sei
schwierig, eine klare Stellungnahme von ihr zu übermitteln. D_____, die eingesetzte
Beiständin des Kindes, gab an, dass sich die Beschwerdeführerin ihr gegenüber
ähnlich ambivalent geäussert habe. Sie habe zwar auf entsprechende Frage
gesagt, die Tochter bei sich haben zu wollen, habe aber nicht erklären können,
wie sie sich das vorstelle. Auch in ihrem Verlaufsbericht vom 3. April 2013
bemerkte die Beiständin, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten
Vorstellungen über eine gemeinsame Zukunft mit ihrer Tochter habe und äussere.
Im Anschluss an die Verhandlung konnte die Verfahrensvertreterin zudem keinen
Kontakt mehr mit der Beschwerdeführerin herstellen (AE vom 3. und 16. Juli
2013; Beschwerdebegründung Ziff. 3, Replik ad 2 und 3). Gegenüber der
eingesetzten Beistandsperson äusserte sie in einem wirren telefonischen
Monolog, dass sie „nichts mehr wissen“ wolle (E-Mail D_____ vom 9. Juli 2013).
Aufgrund der
genannten Vorgeschichte ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
jemals den Willen kundgetan hat, das Urteil der KESB anzufechten. Es ist daher
fraglich, ob die Verfahrensvertreterin vor diesem Hintergrund überhaupt zur Beschwerdeerhebung
berechtigt ist. Fraglich erscheint dabei auch, ob die Einsetzung im
vorinstanzlichen Verfahren sie ohne zusätzliche Mandatierung durch die Beschwerdeführerin
zur Beschwerdeerhebung berechtigt, bezieht sich doch die Mandatierung nur auf
das vorinstanzliche Verfahren. Unter diesen Umständen würde sowohl für das
Eintreten auf die Beschwerde, resp. den Antrag auf erneute Einsetzung der
Vertreterin als Verfahrensvertreterin nach Art. 449a ZGB, als auch für das Gesuch
um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung die Grundlage fehlen. Vorliegend
kann aber aufgrund der gesamten Umstände nicht gänzlich ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführerin bezüglich der Frage des Obhutsentzugs die
Urteilsfähigkeit fehlt. Hierfür sprechen die vermutete Diagnose einer
paranoiden Schizophrenie mit Wahnvorstellungen einerseits und die Berichte über
zunehmend wirre Verfassungen, in denen die Beschwerdeführerin angetroffen
worden ist, andererseits. Es rechtfertigt sich daher, auf die Beschwerde
einzutreten und Advokatin Hartmann-Felber als Verfahrensvertreterin nach Art.
449a ZGB einzusetzen, zumal der Antrag auf Einsetzung als Verfahrensvertreterin
instruktionsrichterlich nicht bereits auf erhobene Beschwerde hin abgewiesen
worden ist.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach
kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt
werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse
des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie
schon nach bisherigem Recht (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
300 f. mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009, 650/2007 vom 16. Januar
2008) – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des
Verwaltungsgerichts abzustellen.
Gemäss Art. 307
Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz
des Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus
für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Kann der Gefährdung des Kindes
nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs.
1 ZGB dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig
unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der
elterlichen Obhut – aus welchen Gründen auch immer und unabhängig von einem
Verschulden – nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche,
geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse
im Zeitpunkt der Entziehung (BGer 5A_463/2013 vom 26. September 2013 E. 6.2).
Wie jede
behördliche Massnahme, mit der in Freiheits- oder in höchstpersönliche Rechte
der Bürger eingegriffen wird, müssen auch der Entzug der
elterlichen Obhut und die anderweitige Platzierung eines Kindes dem
Gebot der Verhältnismässigkeit entsprechen. Die Gefährdung des Kindes muss
daher so ernst sein, dass sie nicht anders, d.h. weder durch geeignete
Massnahmen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB noch durch eine Erziehungsbeistandschaft
nach Art. 308 ZGB, abgewendet werden kann (Hegnauer,
Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, 27.08, 27.36; VGE VD.213.65
vom 17. Mai 2013 E. 2 mit Hinweis). Im Einzelnen hat das
Bundesgericht dazu in BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1 unter
Hinweis auf zahlreiche Literaturstellen erklärt, Kindesschutzmassnahmen müssten
zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich
sein (Subsidiarität), es sei immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme
anzuordnen (Proportionalität) und diese solle die elterlichen Bemühungen nicht
ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). In diesem Sinne kommt ein
Obhutsentzug somit nur als letztmögliches Mittel in Frage. Die Ursache der
Gefährdung des Kindes muss darin liegen, dass dieses unter der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und
sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Hegnauer, a.a.O.; BGer 5A_463/2013 vom
26. September 2013 E. 6.2; VGE 726/2007 vom 23. Mai 2008, 741/2002 vom 24.
Januar 2003). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das
Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (VGE
701/2009 vom 10. November 2009).
Der im Streit
stehenden Kindsschutzmassnahme liegt die Gefährdungsmeldung der
Kinderschutzgruppe des UKBB vom 9. Januar 2013 zu Grunde. Dieser sowie der
Ersteinschätzung des KJD vom 2. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass das
neugeborene Kind nach einer unbegleiteten Hausgeburt einer intensivmedizinischen
Versorgung bedurfte, da es bei Einlieferung ins Spital unterzuckert und
unterkühlt war und überdies ein dringender Verdacht auf eine von der Mutter
übertragene HIV-Infektion bestand. Nach der Entlassung aus der Neonatologie musste
über einen längeren Zeitraum einmal wöchentlich ein Blutbild gemacht und
täglich eine Medikation verabreicht werden. Dafür musste die zuständige
Bezugsperson vorgängig ein paar Tage in die Pflege des Kindes eingearbeitet
werden (vgl. Notiz einer Gesprächsrunde im UKBB vom 9. Januar 2013). Unter
diesen Umständen erkannte die Kinderschutzgruppe des UKBB für die Zeit nach der
Entlassung des Kindes aus dem Spital aufgrund der Obdachlosigkeit der
Kindsmutter, ihrer fehlenden Compliance während der Schwangerschaft und ihren
instabilen medizinischen Verhältnissen bei einem im Vorfeld verheimlichten
positiven HIV-Status eine Kindswohlgefährdung im Falle einer Betreuung des Neugeborenen
in der alleinigen Obhut der Kindsmutter. Damals wie heute war resp. ist das
Lebensnetz der Beschwerdeführerin unbekannt. Insbesondere offenbarte sie den
Behörden auch den Namen des Kindsvaters nicht. Sie gab diesbezüglich einzig an,
dass sie derzeit von ihm in Ruhe gelassen werden wolle (AE vom 11. Februar
2013). Zum Zeitpunkt der superprovisorischen Anordnung des Obhutsentzugs am
15. Januar 2013 war den Behörden zudem nur die Anmeldung der
Beschwerdeführerin beim Verein „F_____“ und keine Wohnadresse bekannt, weshalb
sie bis dahin als obdachlos hat gelten müssen. In der Folge konnte über eine
Auskunft des zuständigen Sozialarbeiters der Sozialhilfe die Wohnadresse der
Beschwerdeführerin an der […] in Erfahrung gebracht werden, wo sie seit kurzem
in der Form des begleiteten Wohnens lebt (AE vom 23. Januar 2013). Allerdings
konnte sie nach ihrem umgehenden Austritt aus dem G_____, wo sie nach der intensivmedizinischen
Behandlung im USB hätte weiter betreut werden sollen, auch dort nicht
angetroffen werden (AE vom 28./29. Januar 2013). Zudem verweigerte die Beschwerdeführerin
den Behörden weiterhin die Mitteilung ihres Wohnorts (AE vom 8. Februar 2013). Kontakt
konnte schliesslich nur über den Verein F_____ hergestellt werden, mit dem sie
weiterhin in Verbindung stand (AE vom 5. Februar 2013). In der Folge war den
Behörden ein tragfähiger und kontinuierlicher Kontakt mit der Beschwerdeführerin
aber fast ebenso wenig möglich wie der Verfahrensvertreterin. Daher konnte auch
die von der Kinderschutzgruppe empfohlene gutachterliche Beurteilung der
Elternfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeleitet und deshalb keine
abschliessende Beurteilung vorgenommen werden (Verlaufsbericht KESB vom
3. April 2013).
Aus den
Abklärungen in den Akten geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführerin die
Compliance im Kontakt mit den Behörden im Interesse ihrer Einbindung in die
Sorge für ihre Tochter aber auch hinsichtlich ihrer eigenen gesundheitlichen
Situation fehlt. So hat sie während der Schwangerschaft oft Arzttermine nicht
wahrgenommen. Auch während ihres Spitalaufenthalts hat sie über längere Zeit
nicht, und am 22. Januar 2013 aufgrund der Empfehlung der sie im Spital
betreuenden Psychiaterin, Dr. H_____, nur sehr zurückhaltend angehört
werden können (Tel. Notiz vom 14. Januar 2013; AE vom 22. Januar 2013). Wie zudem
bereits dem vorgenannten Bericht der Kinderschutzgruppe der KESB entnommen
werden kann, ist die Beschwerdeführerin HIV-positiv und leidet vermutlich
gemäss einer Diagnose aus dem Jahre 2012 an einer „paranoiden
Schizophrenie/Wahnvorstellungen“. Darauf lassen auch die Feststellungen der
behandelnden Ärzte während des Spitalaufenthalts der Beschwerdeführerin schliessen.
Demnach hat sie zwar zum Teil einen klaren Eindruck auf die Ärzte gemacht,
darauf aber wieder „völlig wirr“ geredet (AE vom 17. Januar 2013). Auch dem
Verlaufsbericht der für das Kind eingesetzten Beistandsperson vom 4. April
2013 kann entnommen werden, dass ein Gespräch mit konkreten Antworten auf die
gestellten Fragen nicht möglich war. Eine Therapie hat die Beschwerdeführerin aber
bisher abgelehnt. Dass ihr jede Einsicht in ihre Krankheit fehlt und dass ein
offensichtlich wahnhaftes Geschehen vorliegt, muss schliesslich auch aus ihrer
Anhörung vom 11. Februar 2013 geschlossen werden. Darin hat sie sowohl ihre
HIV-Infektion wie auch ein psychisches Leiden verneint. Sie fühlt sich gesund
und macht geltend, dass ihr die Krankheiten von den Ärzten angehängt worden
seien (AE vom 11. Februar 2013). Auch nach der Anhörung hat die Beschwerdeführerin
im Kontakt mit der eingesetzten Beiständin wirr geredet, davon gesprochen, ihre
Tochter sei gestorben, und gefragt, wo sie beerdigt worden sei (E-Mail D_____
vom 9. Juli 2013).
Schliesslich ist
festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin während der laufenden
Platzierung ihrer Tochter schrittweise aus deren Mitbetreuung verabschiedet
hat. Während sie sich zunächst nach ihrem Austritt aus dem G_____ und der
Anhörung vom 11. Februar 2013 nicht darum bemüht hat, etwas über ihre Tochter
in Erfahrung zu bringen, konnte in der Folge in einem gewissen Mass ein Kontakt
zwischen ihr und ihrer Tochter etabliert werden. Gemäss dem Bericht der
Pflegefamilie E_____ vom 2. April 2013 besuchte die Beschwerdeführerin
ihre Tochter ab dem 14. Februar 2013 wöchentlich zweimal für je eine
Stunde, wobei sie als sehr feinfühlig erlebt wurde. So wollte sie etwa das
schlafende Kind nicht wecken und wirkte beim Reichen des Schoppens ruhig und
geduldig. Auch in der Hauptverhandlung der Vorinstanz vom 22. April 2013 attestierte
ihr I_____, der Pflegevater, einen liebevollen Besuchsumgang. Gleichzeitig gab
er aber an, dass die Kommunikation schwierig gewesen sei. Zudem hat I_____ im
Kontakt mit der Beschwerdeführerin Zeichen mangelhafter Körperhygiene festgestellt
(vgl. Bericht vom 2. April 2013). Bereits Mitte April 2013 begann die
Beschwerdeführerin ihre Tochter nur noch einmal in der Woche zu besuchen und
dies zum Teil, arbeitsbedingt, auch unregelmässiger (E-Mail D_____ vom 13. Mai
2013). Anfangs Juli 2013 teilte die Verfahrensvertreterin der Vorinstanz
schliesslich mit, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter gemäss Auskunft der
Pflegeeltern seit sechs Wochen nicht mehr besucht und sich auch nicht mehr gemeldet
habe (AE vom 3. Juli 2013). Dies hat die Beistandsperson auf der Grundlage
eines telefonischen Kontakts mit der Beschwerdeführerin bestätigt. Bei diesem
Kontakt hat die Beschwerdeführerin zudem wiederum wirr geredet, davon
gesprochen, ihre Tochter sei gestorben, und gefragt, wo sie beerdigt worden
sei (E-Mail D_____ vom 9. Juli 2013). Schliesslich konnte sie auch von
ihrer Verfahrensvertreterin nicht mehr erreicht werden, um die geplante
Umplatzierung der Tochter in eine Pflegefamilie besprechen zu können
(Vernehmlassung der KESB vom 30. September 2013).
4.1 Aus
dem hievor Gesagten folgt, dass im Zeitpunkt nach der Geburt des Kindes aufgrund
dessen gesundheitlicher Situation einerseits und der gesamten Umstände bei der
Beschwerdeführerin andererseits der Entzug der elterlichen Obhut geboten war.
Es ist anhand der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
fehlenden Compliance, des durch ihr damaliges Verhalten bestärkten Verdachts
auf eine paranoide Schizophrenie und ihrer völlig unklaren Wohnverhältnisse
nicht in der Lage war, für die notwendige Gesundheitsvorsorge für ihr Kind
aufzukommen. In der Folge war die Beschwerdeführerin für alle mit dem Kindsschutz
betrauten Behörden und Personen nur ungenügend erreichbar. Auch wenn sie sich
im Kontakt mit dem Kind anlässlich von Besuchen als liebevoll und kompetent
erwies, genügt dies für die Rückgabe des Kindes nicht. Dies hat die
Beschwerdeführerin mit ihrer ambivalenten Haltung gegenüber der provisorisch
vorgenommenen Platzierung denn auch selber zum Ausdruck gebracht. Insbesondere hat
sie sich durch ihr Verhalten aber auch einer weiteren Abklärung ihrer
Elternfähigkeit, wie es die Kinderschutzgruppe des UKBB bereits mit ihrer
Gefährdungsmeldung kurz nach der Geburt des Kindes als notwendig erachtet hat, entzogen.
In der Folge hat es die Beschwerdeführerin dann aber auch unterlassen, die
Voraussetzungen für Massnahmen zu setzen, die auf eine Rückplatzierung ihres
Kindes gezielt hätten. So hat sie die – eher knapp bemessenen – Kontaktmöglichkeiten
zu ihrer Tochter sehr bald, mithin nach knapp zwei Monaten, nur noch teilweise
genutzt und ihre Tochter seit Mitte Mai 2013 dann überhaupt nicht mehr besucht.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Fortsetzung der Platzierung und des
Obhutsentzugs offensichtlich als notwendig.
4.2 Entgegen
der Auffassung der Verfahrensvertreterin ist sodann nicht ersichtlich, inwieweit
die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt haben soll. Es trifft
zudem nicht zu, dass der Obhutsentzug in der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin
begründet liegt. Zwar mag diese im Gespräch mit den Behörden ausgeführt haben,
dass sie sich zuerst um ihre finanzielle Situation kümmern wolle. Dies war aber
für den Obhutsentzug nicht entscheidend, zumal die Beschwerdeführerin bei der
Sozialhilfe angemeldet ist und ihr Grundbedarf bei entsprechender Erfüllung
ihrer Mitwirkungsobliegenheiten somit gedeckt wird. Auch ist es einzig auf die
fehlende Kooperation der Beschwerdeführerin, die im Übrigen auch für ihre
Vertreterin nicht erreichbar gewesen ist, zurückzuführen, dass keine
weitergehenden Abklärungen über ihren Gesundheitszustand, namentlich
hinsichtlich des Verdachts auf eine Schizophrenie, haben gemacht werden können.
Ein Versäumnis der Behörden ist nicht ersichtlich. Schliesslich kann der
Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie ausführen lässt, dass
sie keine Möglichkeit gehabt habe, sich als Mutter zu bewähren, weshalb ihr
keine diesbezügliche Überforderung angelastet werden könne. Ihr ist entgegen zu
halten, dass sie seit Mai 2013 keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter hat. Daraus
muss geschlossen werden, dass sie offensichtlich nicht mehr willens ist, sich
als Mutter in der Betreuung ihrer Tochter zu engagieren. Dies scheint sie
vollständig auszublenden, wenn sie in ihrer Beschwerde unter Bezugnahme auf die
Zeit im März/April 2013 eine gute Kooperation mit der Pflegefamilie und den Behörden
behauptet.
4.3 Aus
dem Gesagten folgt, dass dem Haupt-, dem Eventual- wie auch dem
Subeventualantrag, mit dem die Aufhebung des Obhutsentzugs verlangt wird, die
Grundlage fehlt. Schliesslich ist auch der Subsubeventualantrag, mit dem die Beschwerdeführerin
die aktive Förderung der Annäherung zwischen ihr und ihrer Tochter und die
Vorbereitung einer Rückplatzierung verlangt, abzuweisen. Nachdem die
Beschwerdeführerin alle Kontakte mit den Behörden und ihrer Tochter abgebrochen
hat, fehlt auch diesem Antrag jede Grundlage. Somit ist der angefochtene
Entscheid vollumfänglich zu bestätigen, soweit er nicht durch einen neueren,
rechtskräftigen Platzierungsentscheid der KESB abgeändert worden ist.
Dementsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei einer
Änderung der Umstände hat die KESB von Amtes wegen eine Überprüfung vorzunehmen
und dem Kindeswohl entsprechende Massnahmen zu ergreifen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen.
Aufgrund ihrer ausgewiesenen Bedürftigkeit kann ihr aber die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt werden, obwohl gerade aufgrund des bereits im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestehenden Kontaktabbruchs der Beschwerdeführerin
mit ihrem Kind die Aussichtslosigkeit der Beschwerde nur in grosszügigster
Gewichtung der Bedeutung des Entscheides für die Beschwerdeführerin verneint
werden kann. Die Verfahrensvertreterin muss damit rechnen, dass bei gleicher
Ausgangslage in vergleichbaren Fällen ein Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung verneint wird. Vorliegend gehen die Kosten zu Lasten des Staates
und ist der Rechtsvertreterin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieses
ist in Ermangelung einer Honorarnote zu schätzen, wobei eine gewisse
Weitschweifigkeit der Beschwerde festgestellt werden muss. Ein zeitlicher
Aufwand von neun Stunden ist angemessen, sodass der amtlichen Vertreterin ein Honorar
inkl. Auslagen von CHF 1'700.– (9 Stunden à CHF 180.– plus Auslagen) zuzüglich
MWST aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens gehen zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten des Staates.
Der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. Martina Hartmann-Felber, Advokatin,
wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'700.– (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 136.– MWST ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.