Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2013.29
ENTSCHEID
vom 19. Dezember 2013
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Oliver Steiner
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Parteien
A._____ Beschwerdeführerin1
[…]
vertreten durch Dr. Stephan Frey,
NEOVIUS Schlager & Partner, Advokat,
Hirschgässlein 30 / Postfach 558,
4010 Basel
B._____ Beschwerdeführerin
2
[…]
vertreten durch Dr. Stephan Frey,
NEOVIUS Schlager & Partner, Advokat,
Hirschgässlein 30 / Postfach 558,
4010 Basel
gegen
C._____ Beschwerdegegner
1
[…]
vertreten durch Dr. Franz Satmer,
Rechtsanwalt,
Dufourstrasse 101, 8008 Zürich
D._____ Beschwerdegegnerin
2
[…]
[…]
vertreten durch Dr. Franz Satmer,
Rechtsanwalt,
Dufourstrasse 101, 8008 Zürich
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 19. April 2013
betreffend Kostenentscheid
Sachverhalt
Mit Entscheid
des Zivilgerichts (Ausschuss) vom 19. April 2013 in einem Prosekutionsprozess
wurden zwei Begehren der als Streitgenossenschaft klagenden A._____ und der B._____
gutgeheissen, zwei Begehren abgewiesen und auf ein Begehren nicht eingetreten.
Zudem wurden die Gerichtskosten bestehend aus den Kosten des Massnahme-, des
Bestätigungs- und des Prosekutionsverfahren den Parteien je zur Hälfte und je in
solidarischer Verbindung auferlegt sowie die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Gegen diesen
Kostenentscheid haben die A._____ und die B._____ rechtzeitig Beschwerde
eingereicht. Sie beantragen die Aufhebung von Ziff. 5 des Dispositivs (Kostenentscheid),
wobei die Gerichtskosten für das Massnahme-, das Bestätigungs- und das
Prosekutionsverfahren vollumfänglich und in solidarischer Verbindung dem Beschwerdegegner
1 (C.) und der Beschwerdegegnerin 2 (D.) aufzuerlegen sowie die
beiden Beschwerdegegner in solidarischer Verbindung zu verpflichten seien,
ihnen für das Massnahme-, das Bestätigungs- und das Prosekutionsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 12'615.–, zuzüglich Auslagen von CHF 364.– und MWST,
zu bezahlen. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Kostenentscheid
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die o/e- Kosten des Beschwerdeverfahrens seien den Beschwerdegegnern in
solidarischer Verbindung aufzuerlegen. In ihrer Beschwerdeantwort beantragen
die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Der vorliegende
Entscheid ist nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels unter Beizug
der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
sowie der Standpunkte der Parteien sind, soweit für den Entscheid von
Bedeutung, den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist vorliegend einzig der Kostenentscheid. Selbständig angefochtene
Kostenentscheide unterliegen dem Beschwerdeverfahren (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff.
ZPO). Sachlich zuständig ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10
Abs. 2 EG ZPO). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist
einzutreten. Gestützt auf Art. 327 Abs. 2 ZPO hat das Appellationsgericht
aufgrund der Akten entschieden.
1.2 Auf
dem Beschwerdeweg können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320
ZPO). Rügen der unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) überprüft das
Appellationsgericht mit freier Kognition, diejenigen der offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) mit beschränkter (Willkür-)
Kognition (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 320 ZPO N 4 ff.).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.1 Die
Beschwerdeführerinnen rügen, es seien ihnen zu Unrecht für alle drei Verfahren
(das Massnahme-, das Bestätigungs- und das Prosekutionsverfahren) die Hälfte
der Verfahrenskosten sowie die eigenen Vertretungskosten auferlegt worden. Im
Massnahme- und im Bestätigungsverfahren hätten sie je vollständig obsiegt, weshalb
für diese beiden Verfahren die Verfahrenskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO von
der Gegenseite zu tragen seien und diese ihnen eine Parteientschädigung auszurichten
habe. In das Prosekutionsverfahren seien sie gegen ihren Willen und gegen die an
die Beschwerdegegner gerichtete Empfehlung des Zivilgerichtspräsidenten von den
Beschwerdegegnern geradezu gedrängt worden. Bei der Beurteilung der Kostenfrage
im Prosekutionsverfahren sei auch zu berücksichtigen, dass sich in der
Hauptsache heikle Abgrenzungsfragen zu einem in einem Verfahren betreffend Verletzung
des UWG und geistigem Eigentum zu führenden Rechtsstreit ergäben. Demgemäß sei
die „Formulierung“ der im Prosekutionsprozess zu stellenden Rechtsbegehren „nicht
sehr einfach“ gewesen. Soweit sie mittels Feststellungsbegehren die Prosekution
des Vorverfahrens verfolgt hätten, hätten sie obsiegt. Lediglich die mit Blick
auf eine mögliche Schadensersatzklage beantragten Rechtsbegehren seien
abgewiesen worden. Dabei handle es sich aber um eine Nebensache. Somit müsse
auch im Prosekutionsprozess die Gegenseite sämtliche Kosten tragen. Selbst wenn
lediglich von einem teilweisen Obsiegen auszugehen wäre, hätten die Kosten in Anwendung
der Art. 107 Abs. 1 und 108 ZPO den Beschwerdegegnern auferlegt werden müssen.
2.2 Bei
Gutheissung eines Massnahmeentscheids kann das Gericht nach Art. 104 Abs. 3 ZPO
entweder bereits den Kostenentscheid fällen oder aber die Kostenverteilung erst
im Hauptprozess vornehmen. Definitiv über die Kosten zu entscheiden hat das
Massnahmegericht jedenfalls nur dann, wenn es nicht zu einem Prosekutionsverfahren
kommt. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen die Kosten des
Massnahmeverfahrens nicht zwingend dem Hauptprozess folgen, da das Massnahme-
ein vom Hauptverfahren zu unterscheidendes Verfahren sei, weshalb die Kosten
auch für jedes Verfahren getrennt auferlegt werden können (BGer 5A 702/2008 E.
3.3.2; a.A. Staehelin/Staehelin/Grollimund,
in: Zivilprozessrecht – Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des
internationalen Zivilprozessrechts, 2. Auflage 2013 § 22 N 32). Die
Kostenverteilungsgrundnorm des Art. 106 ZPO sieht vor, dass die im Prozess
unterliegende Partei dessen Kosten zu tragen hat (Abs. 1), wobei ein
geringfügiges Unterliegen im Regelfall nicht zu berücksichtigen ist, was insbesondere
dann gilt, wenn dem Obsiegen in einer grundsätzlichen Frage prozessual grösste
Bedeutung zukommt (Rüegg,
in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 106 ZPO N 3). Dringen
beide Parteien mit ihrem Anliegen teilweise durch, so sind die Kosten
anteilsmässig zu verteilen (Abs. 2). Art. 107 Abs. 1 ZPO ist eine Billigkeitsnorm,
auf die sich das Gericht stützen kann, wenn sich die klassische Verteilungsregel
von Art. 106 ZPO als starr und ungerecht erweist (BGer 5A_73/2013 vom 20. August
2013 E. 6.2 mit Verweis auf die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
in: BBl 2006 S. 7221, 7297). Eine weitere Ausnahme von den Kostenverteilungsregeln
ergibt sich aus Art. 108 ZPO, wonach unnötige Kosten zu zahlen hat, wer sie
verursacht. Auch diese Norm kann das Gericht – entgegen ihrem Wortlaut – nach eigenem
Ermessen anwenden (BGer 5A_195/2013 vom 9. Juli 2013 E. 3.2.1.)
2.3
2.3.1 Vorliegend
wurde über die gesamten Kosten erst mit Abschluss des Prosekutionsverfahrens definitiv
entschieden. Dabei ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen im
vorgehenden Massnahme- und Bestätigungsverfahren je vollständig obsiegten,
wobei diese Entscheide im Prosekutionsverfahren mittels Feststellungsverfügung bestätigt
wurden. Die Beschwerdeführerinnen unterlagen im Prosekutionsprozess nur soweit
ihre Rechtsbegehren über die im Massnahme- und Bestätigungsverfahren gestellten
hinausgingen, indem sie im Fortführungsverfahren nicht einzig die Feststellung
der rechtmässigen Inhaberschaft der Telefonnummer […] und des dazugehörigen
Nummernblocks forderten, sondern (zusätzlich) die Feststellung der Unrechtmässigkeit
der durch die Beschwerdegegner im April 2011 veranlassten Umleitung dieser
Nummern sowie die Anweisung an die E._____, eine Liste der von der Umleitung
betroffenen Telefonnummern zu edieren, und eine Umtriebsentschädigung unter
Vorbehalt der Geltendmachung von zusätzlichem Schaden forderten. Vor diesem
Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Kostenauferlegung tatsächlich ungerecht.
Es rechtfertigt sich vielmehr, zumindest die Kosten des Massnahme- und des
Bestätigungsverfahrens vollumfänglich den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, da
diese im Vorverfahren vollständig unterlagen und dieses Prozessresultat im Prosekutionsverfahren
keine Änderung erfuhr, sondern perpetuiert wurde.
2.3.2 Damit
haben die Beschwerdegegner die Gerichtskosten von CHF 1'000.–
(Massnahmeverfahren VV.2011.30) und von CHF 3'000.– (Bestätigungsverfahren
V.2011.786) zu zahlen. Zudem haben sie den Beschwerdeführerinnen für das Vorverfahren
eine Parteientschädigung auszurichten. Dazu ist die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen
eingereichte Honorarnote beizuziehen. Für die beiden im Vorverfahren geführten
Verhandlungen wird ein Betrag von je CHF 1'305.– geltend gemacht. Dabei handelt
es sich um 30% des aufgrund der Schriftlichkeit erhöhten Grundhonorars von
total CHF 4'350.– (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 und Abs. 2 HO i.V.m. § 5 Abs.
1 lit. b ba; AGE BE.2010.53 vom 20. April 2011 E. 7, 994/2008 vom 24. Oktober
2008 E. 5). Diese Berechnung ist korrekt, weshalb die Beschwerdegegner den Beschwerdeführerinnen
für das Massnahme- und das Bestätigungsverfahren je CHF 1'305.– als
Parteientschädigung zu entrichten haben. Zudem ist ein Teil des
„Grundaufwandes“ auf die Vorverfahren entfallen, geschätzt wiederum 30 %. Somit
können die Beschwerdeführerin für das schriftlich geführte Massnahmen- und Bestätigungsverfahren
eine Parteientschädigung von Total CHF 3’915.– verlangen (3 x CHF 1’305.–). Die
in der Honorarnote geltend gemachten Auslagen können nicht den einzelnen
Verfahren zugeordnet werden. Diese sind daher zu halbieren und deren Hälfte den
Vorverfahren zuzuschlagen. Damit beträgt die geschuldete Parteientschädigung
CHF 3’915.– zuzüglich Auslagen von CHF 182.– sowie 8 % MWST von CHF 327.75.
2.3.3
2.3.3.1 Zur
Berechnung der für die Prosekutionsklage geschuldeten Parteientschädigung sind der
Aufwand für die zwei Feststellungsbegehren, welche inhaltlich die Prosekution
des Vorverfahrens beschlagen, und derjenige für die darüber hinausgehenden
Begehren auseinanderzuhalten, da die Beschwerdeführerinnen mit allen
weitergehenden Anliegen unterlagen. Die Art. 107 und 108 ZPO sind hingegen
nicht anzuwenden, da mit der Auferlegung der Kosten für die das Vorverfahren
betreffenden Posekutionsklageinhalte zu Lasten der Beschwerdegegner ein gerechtes
Resultat bereits erzielt werden kann, welches keiner weiteren Korrektur bedarf.
Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen Art. 108 ZPO
nicht anzuwenden. Es kann den Beschwerdegegnern nicht vorgehalten werden, dass
es zwischen den Parteien im Laufe des Vorverfahrens nicht zu einer konsensualen
Einigung kam. Aus der Tatsache, dass im Vorfeld und während der Bestätigungsverhandlung
von den Parteien auch der Abschluss einer einvernehmlichen Lösung angestrebt
wurde (vgl. S. 2 und 8 des Verhandlungsprotokolls im Verfahren V.2011.786), welcher
aber nicht zustande kam, und der Gerichtspräsident darauf hinwies, dass der
Entscheid betreffend die Telefonnummern für den zwischen den Parteien
herrschenden Konflikt nicht von Relevanz sei (vgl. S. 8 des Verhandlungsprotokolls
im Verfahren V.2011.786), kann nicht auf ein missbräuchliches Bestehen auf
Durchführung eines Prosekutionsprozesses seitens der Beschwerdegegner geschlossen
werden. Letztlich ist es deren Recht, die Inhaberschaft der umstrittenen
Telefonnummern vom Gericht feststellen zu lassen. Soweit im Prosekutionsverfahren
auf die Begehren der Beschwerdeführerinnen mangels Zuständigkeit nicht eingetreten
wurde, ist darauf hinzuweisen, dass ihnen die Zuständigkeitsproblematik einlässlich
bekannt war, nachdem sie an der Bestätigungsverhandlung seitens des Zivilgerichtspräsidenten
wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden waren (vgl. S. 7, 8 und 9 des
Verhandlungsprotokolls im Verfahren V.2011.786). Soweit ihre Entschädigungsforderung
mangels Substantiierung abgewiesen wurde, haben sie dies ebenfalls zu vertreten.
2.3.3.2 Da
sich der Aufwand betreffend die tatsächliche Prosekution des Vorverfahrens und
der darüber hinausgehende nicht numerisch berechnen lassen, ist eine Schätzung
vorzunehmen. Angesichts des für die verschiedenen Themenbereiche betriebenen
Aufwands – insbesondere ersichtlich in der Klage vom 4. November 2011 –
erscheit die seitens der Vorinstanz getroffene Lösung, namentlich die hälftige
Teilung der Verfahrenskosten sowie die Wettschlagung der ausserordentlichen Kosten,
angemessen. Somit ist diese Kostenverteilung zu bestätigen.
Damit dringen
die Beschwerdeführerinnen mit der Beschwerde gegen den Kostenentscheid
teilweise durch. Der von ihnen zu tragende Anteil an den Kosten des Beschwerdeverfahrens
kann prozentual berechnet werden (Rüegg, a.a.O., Art. 106 ZPO N 8). Insgesamt
machen sie geltend, es seien ordentliche sowie ausserordentliche Kosten von
total CHF 21'479.– (Kostentotal ohne MWST) den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Auferlegt
werden den Beschwerdegegnern mit diesem Entscheid nun total CHF 8097.– (ohne MWST). Damit obsiegen sie zu rund 1/3 (zu 35%). Sie haben demnach 2/3 der Gerichtskosten zu tragen; die Beschwerdegegner tragen 1/3. Zudem haben die Beschwerdeführerinnen den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Bei einem Streitwert von CHF 21479.– ist das Grundhonorar mit CHF 2`000.– einzusetzen. Ein Abzug vom
Grundhonorar gemäss § 12 Abs. 2 HO rechtfertigt sich nicht, nachdem der
Kostenentscheid nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war und
das Verfahren schriftlich geführt wurde (vgl. dazu AGE BEZ.2012.73 vom 26. März
2013 E.3). Die Beschwerdeführerinnen tragen also neben ihren eigenen Vertretungskosten
(50%) noch 16.66 % an die Gegenpartei bzw. CHF 660.40 (16.66% von CHF 4’000.–)
einschliesslich Auslagen zuzüglich MWST von CHF 52.80.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
und Aufhebung der angefochtenen Ziff. 5 (Kostenentscheid) des Entscheids des
Zivilgerichts vom 19. April 2013 (Verfahren K3.2011.57) tragen die Beschwerdegegner
in solidarischer Verbindung die Gerichtskosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens
(V.2011.30) von CHF 1’000.– und des Bestätigungsverfahrens (V.2011.786) von CHF
3’000.–. Die Beschwerdegegner werden verurteilt, in solidarischer Verbindung
den Beschwerdeführerinnen als Solidargläubigerinnen eine Parteientschädigung
von CHF 3’915.–, zzgl. Auslagen von CHF 182.– und 8% MWST von CHF 327.75, zu
bezahlen.
Die Gerichtskosten für das Prosekutionsverfahren
(K3.2011.57) von CHF 4'500.– tragen die Beschwerdeführerinnen und die
Beschwerdegegner in jeweiliger solidarischer Verbindung je zu Hälfte. Die
ausserordentlichen Kosten für das Prosekutionsverfahren (K3.2011.57) werden
wettgeschlagen.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren bestehend aus einer Gebühr von CHF 900.–
(einschliesslich Auslagen) mit einem Anteil von CHF 600.– und die Beschwerdegegner
mit einem Anteil vom CHF 300.– je in solidarischer Verbindung.
Die Beschwerdeführerinnen haben in
solidarischer Verbindung den Beschwerdegegnern als Solidargläubiger eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 640.40, inkl. Auslagen und zzgl. 8% MWST
von CHF 52.80, zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.