Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.64
URTEIL
vom 4.
Dezember 2013
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard ,
Dr. Eva Kornicker Uhlmann und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____, geb. (…) Berufungskläger
(…)
vertreten durch Dr. Nicolas Roulet,
Advokat,
Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Opfer
B_____
C_____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin vom 15. Mai 2012
betreffend Freiheitsberaubung,
mehrfache Drohung sowie Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil der
Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 15. Mai 2012 wurde A_____ der
Freiheitsberaubung, der mehrfachen Drohung und der Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu
CHF 100.–, Probezeit 4 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 240.– und
den Verfahrenskosten verurteilt. Das Verfahren wegen Drohung zum Nachteil von D_____
wurde zufolge Fehlens eines Strafantrags eingestellt. Die am 9. September
2008 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 6 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46
Abs. 2 und 3 StGB für nicht vollziehbar erklärt.
A_____ hat
rechtzeitig die Berufung erklärt und beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei
unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Es sei beim forensischen Institut Zürich ein verkehrstechnisches Gutachten in
Auftrag zu geben. Die Staatsanwaltschaft hat die kostenfällige Abweisung des Beweisantrags
sowie der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Mit
Verfügung vom 3. Oktober 2013 hat der Instruktionsrichter den Antrag des
Berufungsklägers auf Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens abgewiesen.
Anlässlich der Hauptverhandlung, von deren Teilnahme die Staatsanwaltschaft dispensiert
wurde, ist der Berufungskläger persönlich befragt worden. Er sowie seine
Verteidigung sind zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll
verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Auf die form-
und fristgerecht erklärte Berufung des erstinstanzlich
verurteilten Berufungsklägers ist einzutreten. Berufungsgericht ist das
Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100).
Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft
den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit
hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).
2.1 Dem
erstinstanzlichen Urteil liegt folgender, von der Vorinstanz als erwiesen
erachteter Sachverhalt zugrunde: In den frühen Morgenstunden des 10. Juli
2011 nahm der als Taxifahrer tätige Berufungskläger beim NT-Areal zunächst den
Fahrgast D_____ mit, den er zu einem Pauschalpreis von CHF 25.– zum Bahnhof
SBB fahren sollte. Hierauf erblickte er die ebenfalls beim NT-Areal auf ein
Taxi wartenden B_____ und C_____. Diese erklärten auf Nachfragen des
Berufungsklägers hin, dass sie nach Liestal möchten, worauf er sie – nachdem
sich D_____ damit einverstanden gezeigt hatte – einsteigen liess. In der Folge
fuhr der Berufungskläger, ohne dass das Taxameter eingeschaltet war, vom
NT-Areal in Richtung Bahnhof SBB. Beim Centralbahnplatz angekommen erklärten B_____
und C_____, dass sie doch lieber jetzt aussteigen und mit dem Zug nach Liestal
fahren wollten. Hierauf soll der Berufungskläger nach Angaben der Fahrgäste
sehr wütend und aggressiv geworden sein und ihnen mitgeteilt haben, dass sie
nun CHF 25.– mehr für die Fahrt bezahlen müssten. Als sich die Fahrgäste mit
dieser Forderung nicht einverstanden gezeigt hätten, habe der Berufungskläger das
Fahrzeug in Gang gesetzt und sei mit überhöhter Geschwindigkeit in Richtung
NT-Areal zurück gefahren. Während der Rückfahrt habe er den allein durch dieses
Verhalten verängstigten Fahrgästen auch auf mehrmaliges Nachfragen (von D_____)
den Namen seines Chefs nicht bekannt gegeben und sei stattdessen immer
aggressiver geworden. Bei seiner Fahrt durch die Nauenstrasse mit völlig
übersetzter Geschwindigkeit habe der Berufungskläger nach hinten geblickt und zu
den dreien gesagt, dass er ihnen alle Knochen brechen würde. Dabei habe er drohend
die Hand in die Luft gehalten und herumgefuchtelt, was alle Fahrgäste in Angst
versetzt habe. Zudem habe er auch auf deren mehrmaliges Bitten sein Fahrzeug
nicht angehalten, sondern sei unbeirrt weiter gefahren. Plötzlich habe er sich
offenbar beruhigt und den Vorschlag gemacht, die Fahrgäste nun doch für
CHF 25.– zum Bahnhof SBB zu bringen, wobei er aber den Fahrpreis sofort haben
müsse. Als die beiden völlig eingeschüchterten B_____ und C_____ ihm das Geld hingestreckt
hätten, habe er dieses sogleich an sich genommen. Schliesslich habe der
Berufungskläger dann aber beim Zeughaus angehalten und seine Fahrgäste zum
sofortigen Aussteigen aufgefordert. Alsdann sei er mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit
davon gefahren.
Die Vorinstanz
hat erwogen, der angeklagte Sachverhalt sei aufgrund der bezüglich des
Kerngeschehens übereinstimmenden und klaren Aussagen der drei Fahrgäste sowie
der objektiven Beweismittel (Fahrtenschreiber des Taxis und Notruf-Aufnahme von
D_____) erstellt. Ein Motiv der Fahrgäste für eine Falschaussage sei nicht ersichtlich.
Die Bestreitungen des Berufungsklägers seien daher als Schutzbehauptungen zu
werten. Indem der Berufungskläger sein Fahrzeug nach dem Stopp am Bahnhof SBB
aufgrund der Meinungsverschiedenheiten wieder in Bewegung gesetzt und in der
Folge trotz wiederholten Aufforderungen der Fahrgäste nicht angehalten und
diese gegen ihren Willen nicht habe aussteigen lassen, habe er sich der Freiheitsberaubung
im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Die Fahrgäste
seien zum Verblieben im Taxi und zur Fortsetzung der Fahrt ganz nach dem Gutdünken
des Chauffeurs gezwungen gewesen. Zwar habe der Berufungskläger unterwegs
einmal kurz gestoppt, weil C_____ signalisiert habe, dass er sich übergeben
müsse. Jedoch sei bei diesem Halt vernünftigerweise kein Verlassen des
Fahrzeugs möglich gewesen, zumal die Anhaltephase zu kurz gewesen sei. Überdies
habe der Berufungskläger seinen Fahrgästen während der Fahrt zwischen Bahnhof
SBB und Zeughaus mit aufgezogener Hand gedroht, ihnen alle Knochen zu brechen,
was als mehrfache Drohung zu qualifizieren sei, da er sie damit
verständlicherweise in Angst und Schrecken versetzt habe. Einzig mit Bezug auf
die Drohung gegenüber D_____ sei das Verfahren mangels eines gültigen
Strafantrags einzustellen, im Übrigen sei der Berufungskläger insoweit schuldig
zu sprechen. Schliesslich habe er während der Fahrt wiederholt massiv die
signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritten. Aufgrund der
Fahrtenschreiberauswertung stehe fest, dass der Berufungskläger innerorts (vermutlich
in der Nauenstrasse, jedenfalls aber auf der Strecke zwischen Bahnhof SBB und
Zeughaus) auf netto 72 km/h beschleunigt habe. Er habe sich daher der
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig
gemacht.
2.2 Der
Berufungskläger hat die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz bestritten. Er wendet
ein, dass verschiedene Umstände gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen D_____
und C_____ und mit Abstrichen auch derjenigen von B_____ sprächen. Zunächst
müsse ausser Zweifel stehen, dass sich C_____ und B_____ abgesprochen hätten.
Sie seien damals befreundet gewesen und hätten sicherlich mehrmals über die
Angelegenheit gesprochen, bevor sie schliesslich am Nachmittag des
12. Juli 2011 Anzeige erstattet hätten. Zudem sei ihnen auch die
Telefonnummer D_____ bekannt gewesen, sodass davon ausgegangen werden könne,
dass D_____ und C_____/B_____ vor der Anzeigeerstattung der letzteren
miteinander Kontakt gehabt hätten. Eine Absprache sei somit denkbar und erscheine
insbesondere mit Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten des Berufungsklägers v.a.
dessen vermeintliche Drohung, allen Fahrgästen die Knochen zu brechen, als
äusserst wahrscheinlich. So habe C_____ in der Voruntersuchung seine
entsprechenden Angaben durch Kopfnicken unterstrichen und nochmals betont, dass
es so gewesen sei. Dieses besondere Hervorheben sei ein deutliches Anzeichen für
eine nicht zutreffende Aussage. Aufgrund der Umstände der Anzeigesituation sei von
Absprachen der Fahrgäste auszugehen und ihre Angaben seien zurückhaltend zu
würdigen.
Sodann werde seitens
der Vorinstanz auch die konkrete Motivationslage des Berufungsklägers nicht berücksichtigt.
Er habe an einer „Auseinandersetzung“ mit den Fahrgästen gar kein Interesse
gehabt, da er, zumal in der Nähe des Bahnhofs, leicht neue Gäste gefunden
hätte. Hinzu komme, dass die Aussagen der Fahrgäste zwar bezüglich des ersten
Teils der Fahrt vom NT-Areal zum Bahnhof SBB in etwa übereinstimmten – wobei
auffalle, dass nur der Berufungskläger und B_____ Gespräche erwähnt hätten –
nicht aber hinsichtlich des zweiten Abschnitts der Fahrt. Diesbezüglich
bestünden zum Teil starke Divergenzen. So lasse sich nicht eruieren, welchen
Fahrpreis der Berufungskläger am Bahnhof SBB von seinen Fahrgästen verlangt haben
soll. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er einzig auf der Bezahlung der
vereinbarten Pauschale von CHF 25.– beharrt und nur aufgrund des von D_____
geäusserten Wunschs, die Fahrgäste zum NT-Areal zurückzufahren, gesagt, dass
die Fahrt dann doppelt soviel kosten würde. Dies werde auch dadurch bestätigt,
dass der Berufungskläger am Ende der Fahrt von B_____ CHF 25.– erhalten
habe, obwohl er eine weitere Wegstrecke zurückgelegt habe, als bis zum Bahnhof
SBB. Demgegenüber habe D_____ behauptet, der Berufungskläger habe von jedem Fahrgast
den Fahrpreis von CHF 25.– verlangt, während C_____ vom doppelten Fahrpreis
gesprochen habe. B_____ erwähne schliesslich nur die Auseinandersetzung am Bahnhof,
äussere sich aber nicht dazu, ob ein höherer Fahrpreis verlangt worden sei. Das
von B_____ erwähnte „Theater“ habe begonnen, weil sie und C_____ auf dem Weg
zum Bahnhof bemerkt hätten, dass das Taxameter nicht eingeschaltet gewesen sei.
Deshalb hätten sich die Fahrgäste wohl auf den Standpunkt gestellt, dass somit
nicht klar sei, wie viel sie zu bezahlten hätten, sodass sie gar keine Kosten
hätten begleichen wollen. Dies erkläre auch, warum sich D_____ gegenüber dem
Berufungskläger bereits am Bahnhof dahingehend geäussert habe, er würde die Taxizentrale
kontaktieren, ob eine derartige Vorgehensweise überhaupt erlaubt sei. Dadurch soll
sich der Berufungskläger anscheinend unter Druck gesetzt gefühlt haben. Hierauf
hätten sich die Fahrgäste zur Rückfahrt zum NT-Areal entschlossen. D_____ habe
dies aber offensichtlich nicht ernst gemeint und habe möglichst in der Nähe des
Bahnhofs, seinem ursprünglichen Fahrziel, auszusteigen wollen. Aufgrund seiner
Verärgerung über die Fortsetzung der Fahrt sowie seines alkoholisierten
Zustands habe D_____ lautstark protestiert und dem Berufungskläger dabei auch
ins Lenkrad gegriffen. Dies sowie die Gefahr, dass der schwer alkoholisierte C_____
sich ins Fahrzeug erbrechen könnte, habe den Berufungskläger schliesslich
veranlasst, die Rückfahrt zum NT-Areal vorzeitig abzubrechen und die Fahrgäste
zum Aussteigen zu veranlassen. Die Vorinstanz verkenne überdies, dass sich die
Angaben B_____’s und des Berufungsklägers hinsichtlich des Kerngeschehens im
Wesentlichen decken würden. Namentlich habe auch sie keine Drohung des
Berufungsklägers erwähnt und erklärt, dieser sei mit der Zahlung des
ursprünglich vereinbarten Fahrpreises einverstanden gewesen und habe sich vor
allem um eine Verschmutzung seines Fahrzeugs durch C_____ gesorgt. Da sie – um
Reinigungskosten zu vermeiden – das Fahrzeug möglichst schnell habe verlassen
wollen, habe sie, nicht etwa D_____, den Fahrpreis bezahlt. Dieses Verhalten B_____’s
lege nahe, dass sich die Fahrgäste am Bahnhof nicht hätten einigen können, wer
wie viel hätte bezahlen sollen. Die Angaben von D_____ und C_____ implizierten
darüber hinaus, dass sie von einem allfälligen eigenen Verschulden an der
ganzen Situation hätten ablenken wollen. So wolle sich D_____ zum Beispiel
nicht mehr daran erinnern, dass C_____ zu viel getrunken habe und es deshalb zu
einem Halt gekommen sei. Er habe vor der ersten Instanz auch ausgeblendet, dass
er den Vorschlag gemacht habe, zum NT-Areal zurückzukehren. Die pauschale
Beschuldigung, der Berufungskläger solle den Fahrgästen gedroht haben, sei
zeitlich und örtlich nicht in die Erzählung D_____’s eingebettet, sodass nicht
klar sei, wann und wem gegenüber sie gemacht worden sein soll. Gerade im
zentralen Kerngeschehen mangle es den Angaben D_____’s damit an
Realitätskriterien, weshalb auf seine Aussagen nicht abgestellt werden könne.
Bei der Feststellung des Sachverhalts sei deshalb auf die Ausführungen des
Berufungsklägers und weitestgehend auf diejenigen B_____’s abzustellen.
Aufgrund dessen könne der Anklagesachverhalt nicht als erstellt gelten, weshalb
der Berufungskläger freizusprechen sei.
2.3 Den
Einwänden des Berufungsklägers hinsichtlich des von der Vorinstanz angenommenen
Sachverhalts kann – mit Ausnahme des in Erwägung 2.3.3 hienach Dargelegten – nicht
gefolgt werden.
2.3.1 Soweit
der Berufungskläger zunächst mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer
Absprache die Glaubwürdigkeit der Fahrgäste D_____ und C_____ und – soweit sich
dies nicht mit seinen eigenen Angaben deckt – auch diejenigen B_____’s in Frage
stellt, ist zu bemerken, dass eine Absprache zwar grundsätzlich möglich, vorliegend
aber in keiner Weise dargetan und ein Grund hierfür auch nicht ersichtlich ist.
Wie die Vorinstanz vielmehr zutreffend dargelegt hat, kannten sich die Fahrgäste
D_____ einerseits und C_____ resp. B_____ andererseits vor der Fahrt unbestrittenermassen
nicht. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass sich D_____ und C_____
unmittelbar nach dem Vorfall noch siezten, wie der Tonaufzeichnung von D_____
mit dem Polizeinotruf zu entnehmen ist (act. 106). Zudem ist erstellt,
dass sie direkt nach dem Aussteigen den Polizeinotruf (D_____) resp. zwecks
Reklamation die Taxizentrale (C_____) angerufen haben, wobei sie unabhängig voneinander
noch ganz unter dem Eindruck des soeben Erlebten stehend übereinstimmend geschildert
haben, der Taxifahrer habe einen höheren Fahrtpreis als vereinbart gefordert
und sei, als sie diesen nicht hätten bezahlen wollen, wütend geworden und habe
sie bedroht. Entgegen der Darstellung der Verteidigung bestand zu diesem
Zeitpunkt für die Fahrgäste zweifelsohne keinerlei Gelegenheit, sich bezüglich
des Geschehenen abzusprechen, zumal C_____ und D_____ nicht einmal
nebeneinander sassen. Angesichts der von Anfang an weitgehend übereinstimmenden
Aussagen der Fahrgäste kann auch eine (bewusste) Absprache zu einem späteren
Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Auch der Austausch von Telefonnummern lässt –
entgegen der Verteidigung – nicht aufs Gegenteil schliessen.
Abgesehen davon
ist auch kein Grund für ein solches Verhalten ersichtlich, ist doch nicht
einzusehen, weshalb die Fahrgäste den Berufungskläger zu Unrecht einer Straftat
bezichtigen sollten. Dass das Motiv darin bestanden haben soll, eigenes
Fehlverhalten zu verschleiern, erscheint abwegig. Ebenso der Einwand, dass sie
sich um die Bezahlung des Fahrpreises hätten drücken wollen, hat doch B_____
den von D_____ im Voraus abgemachten und vom Berufungskläger nie bestrittenen Fahrpreis
von CHF 25.– schliesslich ohne weiteres bezahlt. Die Vorinstanz weist
zudem zu Recht darauf hin, dass D_____ mit Bezug auf die Drohung gar auf das
Stellen eines Strafantrags gegen den Berufungskläger verzichtet hat. Dies
erschiene unter der Annahme, er wolle den Berufungskläger zu Unrecht belasten,
nicht nachvollziehbar. Aus der Tonaufzeichnung mit dem Polizeinotruf geht
überdies hervor, dass D_____ keineswegs derart alkoholisiert war, wie der Berufungskläger
dies nun darstellt. Vielmehr war er zum Zeitpunkt des Telefonats zwar aufgeregt,
handelte aber dennoch überlegt und wirkte weder hysterisch noch aggressiv oder
merklich betrunken. Vor diesem Hintergrund ist es denn auch nicht
nachvollziehbar, dass D_____ dem Berufungskläger ins Lenkrad gefasst haben
soll, um ihn zur Umkehr in Richtung Bahnhof zu veranlassen. Viel plausibler ist
die von der Vorinstanz angenommene Sachverhaltsvariante, wonach der
Berufungskläger durch die Ankündigung von C_____ und B_____, entgegen der
ursprünglichen Absicht nun doch am Bahnhof SBB aussteigen zu wollen, verärgert
war, da ihm dadurch eine zusätzliche Einnahme entgangen war. Dies erklärt zudem
schlüssig die Darstellung der Fahrgäste, wonach der Berufungskläger hierauf
einen „neuen“ Fahrpreis verlangt und, nachdem die Fahrgäste dies verweigert
hätten, den Rückweg zum NT-Areal angetreten hat, vermutlich um die Fahrgäste
zur Bezahlung des neuen Fahrpreises zu veranlassen. Dabei ist letztlich
entgegen der Verteidigung unerheblich, ob der nunmehr verlangte Fahrpreis der
doppelte oder der dreifache des ursprünglichen Betrages war. Darin liegt kein
grundlegender Widerspruch, welcher zu Zweifeln an der Richtigkeit der Aussagen
der Fahrgäste Anlass geben würde. Im Übrigen lässt sich dies ohne weiteres
damit erklären, dass die Fahrgäste die genaue Forderung des Berufungsklägers im
Eifer des Gefechts unterschiedlich verstanden haben. Demgegenüber ist seine
Darstellung, wonach er stets denselben Fahrpreis von CHF 25.– verlangt
habe, nicht nachvollziehbar, zumal dies nicht erklären würde, weshalb es dann
überhaupt zu einer Diskussion über den Fahrpreis zwischen den Fahrgästen und
dem Berufungskläger hätte kommen sollen, waren doch alle Fahrgäste mit den von D_____
von Anfang an vereinbarten CHF 25.– einverstanden. Auch die Begründung des
Berufungsklägers, dass bei einer Rückfahrt zum NT-Areal der doppelte Fahrpreis
geschuldet sei, überzeugt nicht. Zum einen würde auch dies nicht erklären,
weshalb die Fahrgäste – ohne irgendeinen Anlass – überhaupt zum NT-Areal hätten
zurückkehren wollen, war doch ihr Fahrziel der Bahnhof. Zum andern erschiene
die Verrechnung des doppelten Fahrpreises unter diesen Umständen als
Selbstverständlichkeit. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Frage, ob der
Berufungskläger schliesslich den zwei- oder den dreifachen Betrag des
ursprünglich Vereinbarten verlangt haben soll, nicht das Kerngeschehen, d.h.
die Frage betrifft, ob er die Fahrgäste anlässlich der Rückfahrt bedroht hat. Dass
dem aber so war, haben alle drei Beteiligten bestätigt (B_____, Polizeirapport
[act. 24], Einvernahme [act. 47 f.]; D_____ [act. 32]; C_____
[act. 59]). So hat B_____ ausgesagt, der Berufungskläger habe D_____, C_____
und sie angeschrien, „dass wir ihm nicht zu drohen hätten, und dass er uns alle
Knochen brechen werde“, resp. dass „er hässig, aggressiv, laut [war] und seine
Hand oben [hatte] um uns Angst zu machen“ (act. 24, 47). Entgegen der
Verteidigung kann somit keine Rede davon sein, dass B_____ die Darstellung des
Berufungsklägers, wonach er nicht gedroht habe, bestätigt hätte. Auch C_____
hat anlässlich seiner Einvernahme angegeben, der Berufungskläger habe gedroht
mit den Worten: „was droht ihr mir? Ich schlag euch nieder“ (act. 59). Aus
den Aussagen von C_____ und B_____ geht zudem zweifelsfrei hervor, dass der
Berufungskläger alle drei Fahrgäste, nicht nur D_____, bedroht hat. Der Einlassung
von B_____ lässt sich schliesslich entnehmen, dass sie dem Berufungskläger entgegen
seiner Darstellung den vorher vereinbarten Fahrpreis von CHF 25.– nicht
deshalb ausgehändigt hat, weil sie Zusatzkosten für ein – nota bene von C_____
– allenfalls verunreinigtes Fahrzeug hätte vermeiden wollen, sondern vielmehr deshalb,
weil die Fahrgäste durch den Berufungskläger massiv bedroht worden waren. Sie
hat angegeben, „ich habe die Drohung mit dem Knochenbrechen nicht lustig gefunden.
Das war einfach zu viel für mich. Aus diesem Grund habe ich dem Taxifahrer auch
das Geld entgegen gestreckt. Ja, ich hatte Angst durch diese Drohungen“
(act. 48). Zusammenfassend kann somit bezüglich des Vorwurfs der Drohungen
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz resp. das in Erwägung 2.1
hievor Gesagte verwiesen werden.
2.3.2 Grundsätzlich
gleichfalls zutreffend sind die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zum
Vorwurf der Freiheitsberaubung. Auch darauf kann verwiesen werden. So hat
namentlich B_____ angegeben, man habe von Anfang – mithin ab Beginn der
Rückfahrt zum NT-Areal – bis zum Ende „non-stopp“ gesagt, dass der Berufungskläger
anhalten soll. Dies sei eigentlich ihr grösstes Anliegen gewesen
(act. 47). Übereinstimmend haben die Fahrgäste auch angegeben, dass keine
wirkliche Gelegenheit bestanden habe, aus dem stets fahrenden oder rollenden
Taxi auszusteigen (D_____ [act. 34]; B_____ [act. 48, 51]; C_____
[act. 59]). Es ist daher erstellt, dass der Berufungskläger anlässlich der
Rückfahrt zum NT-Areal trotz mehrfacher Aufforderung seiner Fahrgäste das
Fahrzeug über einen längeren Zeitraum nicht angehalten hat und seine Fahrgäste
nicht hat aussteigen lassen. Zu bemerken ist einzig, dass die Rückkehr vom
Bahnhof zum NT-Areal anfänglich offenbar noch im Einverständnis mit den
Fahrgästen erfolgte. So hat D_____ ausgesagt, er habe dem Berufungskläger
gesagt, es sei für ihn in Ordnung, wenn er zurückfahre und man dort ein anderes
Taxi nehme, um zum Bahnhof zu gelangen (act. 32). Dies hat auch B_____
bestätigt, sagte sie doch, „es wäre uns am liebsten gewesen, wenn er [der Berufungskläger]
uns einfach zum NT-Areal zurück gefahren hätte. Dort hätten wir ein anderes
Taxi bestellen können, um damit zum Bahnhof SBB zu fahren“ (act. 48).
2.3.3 Nicht
gefolgt werden kann der Strafgerichtspräsidentin demgegenüber mit Bezug auf die
vom Berufungskläger (mutmasslich) begangene Geschwindigkeitsübertretung. So
wendet die Verteidigung zu Recht ein, dass sich die genaue Geschwindigkeit des
Fahrzeugs weder durch die Feststellungen der Fahrgäste, wonach der
Berufungskläger verschiedentlich massiv zu schnell gefahren sei, noch aufgrund
der Auswertung des Fahrtenschreibers mit genügender Bestimmtheit eruieren
lässt. So hat auch der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als
Sachverständiger einvernommene Wachtmeister E_____ ausgesagt, es blieben
hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der über 50 km/h liegenden Geschwindigkeiten
(zweimal während der fraglichen Fahrt) Zweifel (act. 197). Es ist daher im
Zweifel davon auszugehen, dass der Berufungskläger, wie von ihm behauptet, nur
anlässlich seiner Fahrten auf der Stadtautobahn mit mehr als der innerorts
erlaubten Geschwindigkeit gefahren ist. Vor diesem Hintergrund kann von der
Anordnung eines verkehrstechnischen Gutachtens abgesehen werden, zumal offen
ist, ob dieses den Tatvorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln resp. der
Geschwindigkeitsübertretung zweifelsfrei erheben oder ausschliesslich liesse.
2.3.4 Nach
dem hievor Gesagten ist somit hinsichtlich der Drohungen gegenüber den
Fahrgästen sowie des längeren Festhaltens im Taxi auf den von der Vorinstanz
angenommen Sachverhalt abzustellen. Dieser ist in der Folge der rechtlichen
Würdigung zugrunde zu legen.
3.1 In
rechtlicher Hinsicht ist den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls
zu folgen, zumal der Berufungskläger diese nicht in Frage stellt. So ist
gestützt auf die Aussagen der Fahrgäste erstellt, dass sie alle drei vom
Berufungskläger massiv bedroht wurden und überdies, dass sie die Drohungen
ernst genommen haben (vgl. zu B_____ E. 2.3.1 hievor). Auch D_____ und C_____
haben dies bestätigt. So hat letzterer am 12. August 2011 auf die Frage,
ob er durch die Äusserungen des Taxifahrers in Angst und Schrecken versetzt
worden sei, zu Protokoll gegeben: „Ja, auf eine gewisse Art und Weise schon.
Ich habe mich schon gewundert, wo wir hingehen. Wir hatten in diesem Moment
kein Mitspracherecht und mussten unsere Freiheit ihm überlassen. Wenn ich
nüchtern wäre, hätte ich ihn vermutlich ganz laut angeschrien“ (act. 59).
Auch D_____ hat anlässlich der Einvernahme vom 4. August 2011 über seine
Angst berichtet, indem er ausgesagt hat: „Ja ich hatte Angst […]. Ich hatte
zwar keine Todesangst, aber musste damit rechnen, dass ich jederzeit einen
Schlag von ihm bekomme“ (act. 33 f.). Der erstinstanzliche
Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil von B_____ und C_____ ist
daher zu bestätigen. Gleichfalls zutreffend ist zudem die Einstellung des
Verfahrens mit Bezug auf die Drohung gegenüber D_____, da diesbezüglich angesichts
der widersprüchlichen Angaben D_____’s im Rahmen seiner Einvernahme ein
eindeutiger Strafantrag fehlt (act. 35 f.).
Gleichfalls
erstellt ist sodann nach dem in Erwägung 2 hievor Gesagten, dass der
Berufungskläger seine Fahrgäste auf der Rückfahrt zum NT-Areal gegen ihren
Willen während mehreren Minuten im Taxi festgehalten hat, resp. dass es ihnen
nicht möglich oder zumutbar war, aus dem fahrenden Taxi auszusteigen. Dies
namentlich auch nicht im Rahmen der kürzesten Stopps. So hat insbesondere B_____
ausgesagt, sie habe von Anfang bis zum Ende „non-stopp“ gesagt, dass der
Berufungskläger anhalten solle. Dies sei eigentlich ihr grösstes Anliegen
gewesen (act. 47). Aus dem hievor Gesagten erhellt zudem, dass auch C_____
gegen seinen Willen im Taxi verblieb, hat er doch angegeben, sie seien während
der Rückfahrt ahnungslos gewesen, wohin es gehe, sie hätten in diesem Moment
kein Mitspracherecht gehabt und hätten ihre Freiheit dem Berufungskläger
überlassen müssen. Das Gesagte gilt schliesslich auch für D_____, welcher
angegeben hat, es habe keine Möglichkeit zum Aussteigen gegeben, da er der
Meinung sei, dass das Taxi stets (mindestens) gerollt sei. D_____ hat überdies
klar zum Ausdruck gebracht, dass er das Verhalten des Berufungsklägers auch als
Freiheitsberaubung empfunden hat, wollte er doch auf Frage hin jedenfalls keine
Desinteresseerklärung unterzeichnen (act. 35). Auch der diesbezügliche
Schuldspruch ist zu bestätigen, kann doch, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt
hat, praxisgemäss auch ein erzwungener Transport von wenigen Minuten den
Tatbestand erfüllen (BGer 6B_523/2010 vom 15. September 2010 E. 5.3.3
mit Hinweisen). Demgegenüber hat nach dem zum Sachverhalt Gesagten hinsichtlich
des Vorwurfs der Verletzung der Verkehrsregeln ein Freispruch zu erfolgen.
3.3 Hinsichtlich
der Strafzumessung kann ebenfalls auf die ausführliche und zutreffende Begründung
der Vorinstanz verwiesen werden. Namentlich ist ihr zuzustimmen, dass das
Verhalten des Berufungsklägers auch im Lichte seiner gewiss zuweilen
schwierigen Tätigkeit als Taxifahrer vollkommen unangemessen und nicht
nachvollziehbar war, zumal ihm seine Fahrgäste keinen vernünftigen Anlass für
sein drohendes und freiheitsentziehendes Verhalten gegeben hatten. Die Uneinigkeit
hinsichtlich des Fahrpreises kann hier keinesfalls genügen. Gleichfalls
zutreffend hat die Vorinstanz die Deliktsmehrheit strafschärfend
berücksichtigt, ebenso – wenn auch nur in geringem Ausmass – die Vorstrafe vom
9. September 2008, welcher ein offenbar ebenfalls auf Jähzorn und
Ausrasten zurückzuführender Angriff des Berufungsklägers aus dem Jahre 2003
zugrunde gelegen hatte. Die damals bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6
Monaten, Probezeit 3 Jahre, hat die Vorinstanz im Übrigen mit zureichender
Begründung trotz laufender Bewährungsfrist in Anwendung von Art. 46
Abs. 2 und 3 StGB für nicht vollziehbar erklärt, zumal der Vorfall doch
mehrere Jahre zurückliegt. Zudem hat sie die stabilen familiären und weiterhin
auch beruflichen Verhältnissen zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt.
Dies gilt nach wie vor, hat er doch anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben,
er sei weiterhin als Taxifahrer tätig (HV-Protokoll S. 2). Die erstinstanzlich
ausgefällte Geldstrafe von 120 Tagessätzen trägt allen relevanten Umständen
gebührend Rechnung, weshalb sie zu bestätigen ist. Dies gilt mangels
gegenteiliger Hinweise auf veränderte wirtschaftliche Verhältnisse auch
hinsichtlich der Tagessatzhöhe von CHF 100.–. Auch kann der bedingte
Vollzug gewährt werden, wobei die Probezeit mit der Vorinstanz auf 4 Jahre
festzusetzen ist. Dadurch kann den angesichts der Vorstrafe bestehenden Bedenken
ausreichend Rechnung getragen werden.
Angesichts des
Freispruchs vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln fehlt demgegenüber
die rechtliche Grundlage für die Ausfällung einer Busse; davon ist abzusehen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger – trotz seines teilweisen
Obsiegens in einem Nebenpunkt – dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es besteht kein
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: A_____ wird der Freiheitsberaubung
und der mehrfachen Drohung schuldig erklärt. Vom Vorwurf der Verletzung der
Verkehrsregeln wird er freigesprochen.
A_____ wird verurteilt zu einer Geldstrafe
von 120.– Tagessätzen zu CHF 100.– mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren.
in Anwendung von Art. 180
Abs. 1, 183 Ziff. 1 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49
Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von
CHF 500.– (einschliesslich Kanzlei- und übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.