Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
ZB.2012.18
ENTSCHEID
vom 2. Dezember 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, Dr.
Heiner Wohlfart,
lic. iur. Gabriella
Matefi, Dr. Olivier Steiner, Dr. Christoph Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas
Spichtin
Parteien
A_____ Berufungsklägerin
[…] Beklagte
vertreten
durch […], Advokat,
[…]
gegen
B_____ Berufungsbeklagter
[…] Kläger
vertreten […],
Advokatin,
[…]
Gegenstand
Kostenentscheid
Entscheid des Appellationsgerichts
vom 30. August 2012
(vom Bundesgericht mit Urteil vom
14. Juni 2013 aufgehoben)
Sachverhalt
B_____, geborener […], und A_____ sind
die Eltern der beiden Kinder C_____ und D_____ […], beide geboren am […]. Sie
wurden mit Urteil des Gemeindegerichts Pristina vom 22. Mai 1997 rechtskräftig geschieden. Das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder wurde dem
Vater zugesprochen und die Mutter verpflichtet, Unterhalt für beide Kinder in
der Höhe von 15% ihres Einkommens an den Vater zu leisten.
Auf eine
Abänderungsklage des Kindsvaters vom 26. Oktober 2010 hin verpflichtete das Zivilgericht die Kindsmutter
mit Urteil vom 24. November 2011 zur Zahlung von monatlich vorauszahlbaren
Beiträgen von CHF 300.– pro Kind mit Wirkung ab November 2010 und bis zu deren
Mündigkeit. Das Appellationsgericht wies die Berufung der Kindsmutter mit
Urteil vom 30. August 2012 ab. Es auferlegte die Verfahrenskosten in der Höhe
von CHF 2'300.– der Berufungsklägerin, wobei diese zufolge der Bewilligung des
Kostenerlasses vorläufig zu Lasten des Staates gingen. Die Berufungsklägerin
wurde zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 2'500.–, zuzüglich 8% MWST
von CHF 200.– verpflichtet. Dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden
Berufungsklägerin, […], wurde ein Honorar von CHF 1'170.– zuzüglich Auslagen
von CHF 40.60 und 8% MWST in der Höhe von CHF 93.– aus der Gerichtskasse
ausgewiesen. Der Vertreterin des unentgeltlich prozessierenden Berufungsbeklagten,
[…], wurde zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der ihm zugesprochenen
Parteientschädigung ein entsprechendes Honorar aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Auf Verfassungsbeschwerde der
Vertreterin des Berufungsbeklagten, […], hob das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juni 2013 den angefochtenen Entscheid bezüglich des ihr zugesprochenen Honorars aus
der Gerichtskasse wegen einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
bei dessen Begründung auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das
Appellationsgericht zurück. Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 gab der Instruktionsrichter der Vertreterin des Berufungsbeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Eingabe vom 14. August 2013 liess sich die Vertreterin des
Berufungsbeklagten fristgerecht vernehmen.
Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Im Streit steht nach dem
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts allein noch die Höhe des der Vertreterin
des unentgeltlich prozessierenden Berufungsbeklagten zufolge der
offensichtlichen Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung zugesprochenen
Honorars aus der Gerichtskasse. Mit dem in diesem Punkt aufgehobenen Entscheid
vom 30. August 2012 bezifferte das Appellationsgericht dieses Honorar auf die
Höhe der Parteientschädigung von CHF 2'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer, welche
dem Berufungsbeklagten zu Lasten der Berufungsklägerin zugesprochen worden ist.
Die Höhe dieser Parteientschädigung ist in Rechtskraft erwachsen, hat der
Berufungsbeklagte dagegen doch kein Rechtsmittel ans Bundesgericht erhoben. Es
stellt sich daher bereits grundsätzlich die Frage, ob die Entschädigung der
Vertretung einer unentgeltlich prozessierenden Partei höher sein kann als deren
Vergütungsanspruch nach Massgabe des kantonalen Überwälzungstarifs. Dies ist zu
verneinen.
2.1 Das
Bundesgericht hat den entsprechenden Honorarentscheid aufgehoben, weil er den
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden
Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermochte. Tatsächlich sprach auch
das Appellationsgericht selber in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2013 von einem „redaktionell in diesem Punkt leider verunglückten schriftlich
motivierten Urteil.“ Gleichzeitig wurde auf die mündliche Begründung des
Urteils im Anschluss an die Verhandlung vom 30. August 2012 verwiesen, auf welche die Vertreterin des Berufungsbeklagten in ihrer Beschwerdebegründung an
das Bundesgericht implizit Bezug genommen hat. Wird ein Entscheid vom
Bundesgericht aber aufgehoben, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör in
schwerwiegender Weise verletzt worden ist, so hat die Vorinstanz diesen
vollumfänglich neu zu beurteilen und zu begründen, ohne an die aufgehobene –
schriftliche – Begründung gebunden zu sein. Das Bundesgericht bot damit dem
Appellationsgericht Gelegenheit, „die Entschädigung in Nachachtung der
dargelegten Grundsätze neu zu beurteilen und festzusetzen“.
2.2 Wie
das Bundesgericht erwog, muss ein Gericht im Einzelnen begründen, wenn es „die
Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen
bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden
Betrag festsetzt. (…) Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne
Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, so hat es zu jeder Reduktion
zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig
betrachtet werden (BGer 5D_178/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.3.3).
3.1 Primär
stellt sich die Frage, ob die Entschädigung der Rechtsvertretung einer
unentgeltlich prozessierenden Partei in einem Prozess um Abänderung des Kindesunterhalts
gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB nach ihrem angemessenen Aufwand oder nach dem
Streitwert zu bemessen ist. Gemäss § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (AdvG; SG
291.100) bestimmt sich das den Offizialvertretungen zuzusprechende Honorar in Zivilsachen
mit bestimmtem Streitwert nach der Honorarordnung, wobei das entsprechende
Honorar bei hohem Streitwert bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt
werden kann. In allen anderen Verfahren wird ein angemessenes Honorar unter
Berücksichtigung des Zeitaufwandes vergütet. Zu dem entsprechend
festzusetzenden Honorar werden die Auslagen und die Mehrwertsteuer zusätzlich
entschädigt. Diese Regelung ist vom Bundesgericht kürzlich als bundesrechtskonform
beurteilt worden (BGer 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 5).
3.2 Wie
das Bundesgericht im Zusammenhang mit seiner eigenen Zuständigkeitsprüfung
festgestellt hat, bildet die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss
Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB eine Zivilsache vermögensrechtlicher
Natur mit einem bestimmten Streitwert (vgl. statt vieler: BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1; 5A_722/2007 vom 7. April 2008 E. 1). Daraus folgt, dass das Honorar grundsätzlich nach dem Streitwert zu bemessen ist. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass die Vertreterin des Berufungsbeklagten vom Zivilgericht
mit Schreiben vom 30. November 2011 zur Einreichung einer Kostennote nach Stundenaufwand
aufgefordert worden ist. Dies erscheint auch bei der Bemessung des Honorars
nach Streitwert sinnvoll, kann die Entschädigung bei hohem Streitwert gemäss §
17 Abs. 2 AdvG doch bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt werden. Ob
ein hoher Streitwert im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist nicht zuletzt auch
mit Blick auf den angemessenen Vertretungsaufwand im Einzelfall zu bestimmen
(vgl. auch AGE BE.2011.29 vom 23. Mai 2012 E. 3.2 f.). Für dessen Bestimmung kann der Beizug eines Ausweises über den tatsächlich geübten Aufwand sinnvoll
sein. Ebenfalls nicht massgebend erscheint, dass dem Vertreter der
unentgeltlich prozessierenden Berufungsklägerin aufgrund seiner Honorarrechnung
ein Honorar nach Stundenaufwand ausgewiesen worden ist. Dessen Honorarforderung
auf der Grundlage seines Aufwandes lag deutlich unter dem nach Streitwert
berechneten Honorar. Das Gericht ist nicht verpflichtet, einem Advokaten ein
höheres Honorar zuzusprechen, als dieser geltend macht.
3.3 Die
Vertreterin des Berufungsbeklagten geht mit ihrer Stellungnahme vom 14. August
2013 selber entsprechend der Höhe der Unterhaltsbeiträge von je CHF 300.–
für den Zeitraum von November 2010 bis zum Eintritt der Volljährigkeit der
Kinder am […] von einem massgebenden Streitwert von CHF 22'400. aus. Zu
beachten ist aber, dass die Berufungsklägerin ihre Unterhaltspflicht für diesen
Zeitraum mit der Berufung nicht gänzlich bestritten hat, sondern sich dabei
behaften liess, an den Unterhalt der beiden Kinder für den genannten Zeitraum
monatlich Unterhaltsbeiträge von je CHF 180.– zu leisten. Der Streitwert betrug
daher bloss CHF 8'960.–. Dass der vor dem Zivilgericht zuletzt aufrecht
erhaltene Streitwert möglicherweise höher gewesen ist (vgl. AGE ZB.2012.18 vom 30. August 2012 E. 1.2), erscheint im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, ist für die
Kosten und insbesondere auch die Berechnung des Honorars gemäss § 12 Abs. 3 Honorarordnung
(HO; SG 291.400) doch nur der zweitinstanzliche Streitwert massgebend.
Das Honorar im
zweitinstanzlichen Verfahren bemisst sich nach § 12 Abs. 1 HO nach den für das
erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein
Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist. Bei einem Streitwert zwischen CHF 8'000.–
und CHF 30'000.– beträgt das Grundhonorar im mündlichen Verfahren zwischen CHF
1'120 und 2'900.–. Wird das Verfahren schriftlich geführt, so erhöht sich das
Grundhonorar um die Hälfte.
Der aufgehobene
Honorarentscheid, mit welchem der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung
von CHF 2'500.– zugesprochen worden ist, beruhte auf der aufgerundeten Interpolation
nach Massgabe des Streitwertes gemäss dem vorinstanzlichen Urteil (CHF 1'120.–
- ((CHF 2'900.– - CHF 1'120.–) : (CHF 30'000.– - CHF 8'000.–) x (CHF 22'400.–
- CHF 8'000.–)) = CHF 2'285.–), einer leichten Erhöhung aufgrund der Komplexität
der Streitsache und der Aufrechnung geschätzter Auslagen.
Tatsächlich ist
das Grundhonorar zunächst aber auf der Grundlage eines Streitwertes von CHF
8'960.– zu interpolieren. Daraus folgt ein Grundhonorar von gerundet CHF
1'200.– (CHF 1'120.– + ((CHF 2'900.– - CHF 1'120.–) : (CHF 30'000.– - CHF 8'000.–)
x (CHF 8’960.– - CHF 8'000.–)) = CHF 1’198.–). Dabei ist zunächst innerhalb des
Rahmens des Grundhonorars der Komplexität der Streitsache Rechnung zu tragen.
Vorliegend hat sich die Frage gestellt, ob mit dem Zivilgericht vom Schutz des
Existenzminimums des Unterhaltsschuldners und dem Ausschluss einer Mankoteilung
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen ist. Dazu hat sich
der Berufungsbeklagte mit seiner Berufungsantwort geäussert. Zu Problemen des internationalen
Sachverhalts mit der in Deutschland lebenden Berufungsklägerin und der
Abänderung eines serbischen Scheidungsurteils, wie sie zur Begründung
zusätzlicher Komplexität in der Stellungnahme vom 14. August 2013 genannt werden, hat sich der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren nur mit Bezug auf einige
tatsächliche Feststellungen geäussert, sodass diesbezüglich keine besondere Komplexität
des Verfahrens für den Berufungsbeklagten angenommen werden kann. Die
Erwägungen, mit denen das Appellationsgericht das vorinstanzliche Urteil
bestätigte, obwohl es dem Zivilgericht mit Bezug auf den von ihm vorgenommenen
Eingriff in das Existenzminimum der Unterhaltsschuldnerin nicht folgte, beruhte
nicht auf Vorbringen des Berufungsbeklagten, sondern allein auf Erwägungen des
Gerichts in Ausübung des Untersuchungsgrundsatzes und der Rechtsanwendung von
Amtes wegen.
Die genannte
Komplexität im Zusammenhang mit der Überprüfung des Grundsatzes des Schutzes
des Existenzminimums der Unterhaltsschuldnerin rechtfertigt aber die Erhöhung
des Grundhonorars über das Doppelte hinaus auf CHF 2'500.–. Die Erhöhung dieses
Grundhonorars um die Hälfte aufgrund der Durchführung eines schriftlichen
Verfahrens im Berufungsverfahren (§ 4 Abs. 2 HO) und die Reduktion um ein Drittel
im Rechtsmittelverfahren (§ 12 Abs. 1 HO) heben sich im Ergebnis auf. Nachdem
der Komplexität der Rechtssache bereits innerhalb des Rahmens des Grundhonorars
hat Rechnung getragen werden können, besteht für die Aufrechnung eines
Komplexitätszuschlags gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO kein Raum (vgl. Jakob Frey,
Der Basler Anwaltsgebührentarif, Basel 1985, S. 112 ff.). Entgegen der
Auffassung der Vertreterin des Berufungsbeklagten in ihrer Eingabe vom 14. August 2013 kann auch kein Zuschlag aufgrund der Durchführung einer Parteiverhandlung
im Berufungsverfahren nach § 5 Abs. 1 lit. b HO erfolgen. Die Durchführung
einer Verhandlung gehört grundsätzlich zum Berufungsverfahren, wobei darauf
auch verzichtet werden kann (Art. 316 ZPO). Im Falle eines Verzichts auf eine
Verhandlung ist dies bei der Bemessung des Grundhonorars mittels eines Abzugs im
Rahmen des Grundhonorars zu berücksichtigen.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich somit ein Honorar für das Berufungsverfahren von CHF
2'500.–. Die Berücksichtigung weiterer Auslagen rechtfertigt sich nicht, da
solche von der Vertreterin des Berufungsbeklagten weder im Verfahren vor dem Entscheid
vom 30. August 2013 noch mit der Eingabe vom 14. August 2013 geltend gemacht und beziffert werden.
3.4 Daraus
folgt in Bestätigung des angefochtenen Entscheids aufgrund der offensichtlichen
Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung die Zusprechung eines Honorars von
CHF 2'500.– zuzüglich 8% MWST in der Höhe von CHF 200.– aus der Gerichtskasse.
Da das
vorliegende Verfahren aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör der Vertreterin des Berufungsbeklagten verursacht worden ist, verbietet
sich die Erhebung von Kosten für diesen Entscheid. Solche sind aufgrund des Ausgangs
des Verfahrens und des Umstands, dass sich die Vertreterin im Verfahren nach
erfolgter Rückweisung selber nicht hat vertreten lassen, aber auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht:
://: Der Vertreterin des Berufungsbeklagten im
Kostenerlass, […], wird in Bestätigung des Entscheids vom 30. August 2012 zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der ihr zugesprochenen Parteientschädigung
ein Honorar von CHF 2'500.–, zuzüglich MWST von CHF 200.–, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Für das Rückweisungsverfahren werden Kosten
weder erhoben noch zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.