Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.66
ENTSCHEID
vom 2.
September 2013
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
1
[...]
vertreten durch B____ […]
B____ Beschwerdeführer
2
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. Juni 2013
betreffend Nichtbewilligung der
unkontrollierten Überlassung der Ver-fahrensakten an den Mandanten
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer 1) wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterschrieb dessen
Rechtsvertreter, B____ (Beschwerdeführer 2), einen Revers. Damit verpflichtete er
sich, bis zum Abschluss des Vorverfahrens keine Verfahrensakten an Dritte weiterzugeben.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 ersuchte B____ die Staatsanwaltschaft
darum, seinem Mandanten die Verfahrensakten ohne Einschränkung überlassen zu
dürfen. Dies lehnte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Juni 2013 ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, die B____ in eigenem Namen
sowie im Namen seines Mandanten erhoben hat. Die Beschwerdeführer beantragen die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei dem Beschwerdeführer 2 zu
bewilligen, seinem Mandanten eine Kopie der Verfahrensakten herauszugeben.
Weiter sei festzustellen, dass die von der Staatsanwaltschaft verlangte generelle
Geheimhaltungsverpflichtung – der Revers – rechtswidrig sei. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
Beschwerde das Untersuchungsverfahren nicht abzuschliessen.
Die
Beschwerdegegnerin liess sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde sowie
des Antrags um Erteilung aufschiebender Wirkung vernehmen. Die Beschwerdeführer
haben repliziert. Nach Durchführung eines separaten Schriftenwechsels zu den
Verfahrensanträgen hat der Appellationsgerichtspräsident den Antrag auf Erteilung
der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden
Erwägungen.
Erwägungen
Die Verfügung
der Staatsanwaltschaft unterliegt der Beschwerde an das Appellationsgericht,
welches als Einzelgericht zuständig ist. Der Beschwerdeführer 1 hat als beschuldigte
Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung der angefochtenen
Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO). Auch seinem Verteidiger ist die Legitimation zuzusprechen. Der Revers beschlägt
die Ausgestaltung seiner Berufsausübung. Die Beschwerde ist gemäss
Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden, so
dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Der
strittige Revers hat folgenden Wortlaut:
XY [B____] als Verteidiger von Z [A____]
verpflichtet sich, bis zum Abschluss des Vorverfahrens (Anklageerhebung bzw. Vorliegen
eines Strafbefehls oder einer Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung)
keine Verfahrensakten oder Teile davon, weder als Papierkopie noch als
elektronische Datei, an Dritte weiterzugeben. In begründeten Ausnahmefällen ist
die vorgängige Zustimmung der Verfahrensleitung einzuholen.
Von diesem
Revers wird nach massgebender übereinstimmender Interpretation von Beschwerdeführern
und –gegnerin grundsätzlich auch der Mandant, also der Beschwerdeführer 1,
erfasst. Gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Revers ersuchte der
Beschwerdeführer 2 die Staatsanwaltschaft um die Zustimmung, einen Aktensatz in
Papierform an seinen Klienten herausgeben zu dürfen. Zur Begründung führte er
an, es gehe darum, eine Stellungnahme zu schwierigen juristischen Fragen zur
Strafbarkeit des Beschwerdeführers 1 zu verfassen.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft lehnte dies und lehnt dies noch heute mit der Argumentation ab,
dass das Vorverfahren gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a StPO nicht öffentlich sei. Praxisgemäss
erlaube die Staatsanwaltschaft daher einem Verteidiger während des
Vorverfahrens nicht, Kopien von Verfahrensakten an seinen Mandanten oder
weitere Dritte herauszugeben. Diese Einschränkung diene der gesetzlich statuierten
Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens. Es gehe darum, den geordneten und unbeeinflussten
Ablauf des Vorverfahrens sicherzustellen und Störungen von aussen zu vermeiden.
Wenn der Verteidiger die Verfahrensakten an den Beschuldigten überlassen
dürfte, könne der Verteidiger keine Gewähr mehr dafür bieten, dass Störungen
von aussen unterblieben. Daran ändere mit Bezug auf den konkreten Fall auch
nichts, dass der Beschwerdeführer 1 selbst Anwalt sei. Dieser sei als
Beschuldigter vorliegend nicht an die anwaltlichen Standesregeln gebunden. So
müsste er auch nicht mit einer Sanktionierung rechnen, falls er die Akten in
einer Weise verwenden würde, die dem Prinzip der Nichtöffentlichkeit des
Vorverfahrens zuwiderlaufe.
2.3 Diese
Praxis und deren Anwendung auf den vorliegenden Fall halten die Beschwerdeführer
für gesetzeswidrig. Nach richtiger Auffassung sei die Aushändigung von Aktenkopien
durch den Verteidiger an seinen Mandanten grundsätzlich auch im Vorverfahren zulässig.
Sie könne einzig nach Massgabe von Art. 102 Abs. 1 StPO eingeschränkt werden. Nach
dieser Bestimmung trifft die Verfahrensleitung im Zusammenhang mit der
Akteneinsicht die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen
zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Vorliegend
bestehe jedoch kein Anlass für eine Einschränkung der Akteneinsicht oder der
damit verbundenen Möglichkeit, Aktenkopien zu erstellen.
3.1 Unstrittig
ist, dass der Beschwerdeführer 1 Anspruch auf Akteneinsicht hat (Art. 101 Abs.
1 StPO). Grundsätzlich kann derjenige, der zur Akteneinsicht berechtigt ist,
auch Kopien der Akten erstellen lassen (Art. 102 Abs. 3 StPO). Für die Akteneinsicht
trifft die Verfahrensleitung die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und
Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu
schützen (Art. 102 Abs. 1 StPO). Eine solche Massnahme kann darin bestehen,
dass eine beschuldigte Person Akteneinsicht nur unter Aufsicht nehmen darf (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art.
102 StPO N 2, mit Hinweisen auf die Botschaft StPO, in: BBL 2006 1085, S. 1162).
Ebenso kann der Einsicht nehmenden Person unter bestimmten Umständen untersagt
werden, Kopien der Akten zu erstellen (Schmutz, in:
Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 102 N 3).
Dem Gesetzestext
ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, ob für eine Einschränkung eine konkrete
Missbrauchsgefahr bzw. die konkrete Gefahr einer Verzögerung oder eine konkrete
Gefahr der Verletzung berechtigter Geheimhaltungsinteressen vorliegen muss,
oder ob die blosse Absicht, solche Störungen von vorneherein auszuschliessen,
Einschränkungen rechtfertigen können. Immerhin deutet der Wortlaut, wonach die „erforderlichen
Massnahmen“ („mesures nécessaires“) zu treffen sind, darauf hin, dass zumindest
Anzeichen für Missbrauchsgefahr gegeben sein müssen. Andernfalls bliebe die
Erforderlichkeit ein unüberprüfbares und letztlich leeres Tatbestandselement. Systematisch
steht eine solche Auslegung im Einklang mit Art. 108 Abs. 1 StPO, wonach für
eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs der „begründete Verdacht“ eines
Missbrauchs bestehen muss. Dass die Situation im Einzelfall massgebend ist,
findet auch Niederschlag in den Gesetzesmaterialien. In der Botschaft wird ausgeführt, verschiedene
Vorkehrungen seien „je nach Situation“ denkbar, um Missbräuche […] zu verhindern
(BBl 2006 1162: vgl. zum Erfordernis der Angemessenheit auch S. 1164). Das
Bundesgericht hat sich noch nicht ausdrücklich mit der Frage befasst. In der
Lehre wird ein solches Normverständnis befürwortet. In der von den
Beschwerdeführern angeführten Lehrmeinung wird etwa darauf verwiesen, dass eine
einschränkende Massnahme verhältnismässig sein müsse (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage
2013, Art. 102 StPO N 3). Das setzt voraus, dass der konkreten
Einschränkung auf der einen Seite ein konkret auszumachendes und zumindest im
Ansatz quantifizierbares Interesse auf der andern Seite gegenübersteht. Dieses
Interesse wird umso grösser sein, je konkreter die Gefahr eines Missbrauchs
ist. Die bloss abstrakte Gefahr eines Missbrauchs, welche nie vollkommen negiert
werden kann, ist daher nicht ausreichend. Dieses Auslegungsergebnis erweist
sich auch im übergeordneten Zusammenhang als korrekt. Bei der Akteneinsicht
handelt es sich um ein elementares Recht im Strafverfahren. Eine Bestimmung, welche
dieses Recht einschränkt, ist im Zweifelsfall restriktiv auszulegen (Kramer, Juristische Methodenlehre, 3.
Auflage 2010, S. 107). Dem Standpunkt der Beschwerdeführer ist somit zuzustimmen.
Die Akteneinsicht und das Recht, Aktenkopien zu erstellen, können nur dann
gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO eingeschränkt werden, wenn konkrete
Anhaltspunkte einen Missbrauch befürchten lassen. Es ist zwar zu beachten, dass
im nichtöffentlichen Vorverfahren in der Handhabung im Einzelfall keine allzu
hohen Anforderungen an eine Einschränkung zu stellen sind. Umgekehrt scheidet
eine Einschränkung auch im nichtöffentlichen Vorverfahren aus, wenn Anhaltspunkte
für Missbrauchsgefahr komplett fehlen.
3.2 Gerade dies ist hier der Fall. Zwar
gibt die Beschwerdegegnerin zu bedenken, dass der Beschwerdeführer 1 „alles
Denkbare“ zur seiner Verteidigung unternehmen und etwa Medien mit Aktenkopien
bedienen könnte, um „Stimmung“ gegen andere Parteien oder Verfahrensbeteiligte
oder die Untersuchungsbehörde zu machen. Konkrete Indizien hierfür vermag sie jedoch
nicht zu nennen. Sie räumt selbst ein, dass der Beschwerdeführer 1 als renommierter
Basler Anwalt kaum ein Interesse an Publizität des Verfahrens gegen seine
Person habe. Dies werde sich im Laufe des weiteren Verfahrens aber möglicherweise
ändern, weil eine allfällige Hauptverhandlung vor Strafgericht kaum ohne Publizität
bleiben würde. Der Hinweis darauf ist allerdings zirkulär: Für allfällige Medienberichterstattung
nach Anklageerhebung oder im Rahmen der Hauptverhandlung wird wohl nicht der
Beschwerdeführer verantwortlich sein, zumal er gerade – wie die
Beschwerdegegnerin anerkennt – kein Interesse an Öffentlichkeit hat. Dass er,
falls durch andere Öffentlichkeit geschaffen würde, Stellungnahmen
abgeben und hierfür Aktenkopien heranziehen würde, erscheint wenig wahrscheinlich.
Dies wäre in einer solchen Konstellation im Übrigen aber auch nicht verpönt.
Die Beschwerdegegnerin führt
weiter an, dass der Mitbeschuldigte, C____, mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit versuchen würde, via den Beschwerdeführer 1 an einen Satz
von Aktenkopien heranzukommen. Dieser wolle das vorliegende Verfahren zum
Gegenstand öffentlicher Diskussionen machen. Dem muss wiederum mit Verweis auf
das Gesagte entgegen gehalten werden, dass der Beschwerdeführer 1 offensichtlich
kein Interesse an einer Störung des Verfahrens durch öffentliche Stimmungsmache
hat. Es kann daher nicht angenommen werden, dass er Aktivitäten von C____, die
in diese Richtung zielen, unterstützen würde. Nicht über ein Stichwort hinaus
geht der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf Kollusionsgefahr. Auch sonst sind
keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Gefahr eines Missbrauchs von Aktenkopien
durch die Beschwerdeführer zu erkennen. Die vorliegende Situation rechtfertigt
nach dem Gesagten keine Einschränkungen der Akteneinsicht oder von deren
Ausgestaltung.
4.1 Demnach ist die Beschwerde
gutzuheissen und der Revers ist aufzuheben. Die Beschwerdeführer haben im
vorliegenden Beschwerdeverfahren kein schützenswertes Interesse an einer über
den konkreten Fall hinaus gehenden Feststellung, dass die Einholung eines
Revers rechtswidrig sei. Durch die obigen Erwägungen ist die Beschwerdegegnerin
indessen dazu gehalten, künftig den Besonderheiten eines konkreten Falls im
Sinne der dargelegten Kriterien Rechnung zu tragen.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem
Beschwerdeführer 1 eine Parteientschädigung zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
Der von seinem Rechtsvertreter ausgewiesene Zeit- und Spesenaufwand ist nicht
zu beanstanden. Die Parteientschädigung bemisst sich nach dem zulässigen Überwälzungstarif, der in durchschnittlichen Fällen
ohne besondere Schwierigkeiten CHF 220.– beträgt (statt vieler AGE SB.2012.47
vom 5. Juni 2013; AP BES.2012.88 vom 23. November 2012). Die vorliegende
Beschwerde betraf eine einzelne Rechtsfrage aus einem zentralen Thema des
Strafprozessrechts, weshalb dieser Tarif zur Anwendung gelangt.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Revers wird aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer 1 wird eine
Parteientschädigung von CHF 2'241.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.