Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.172
URTEIL
vom 27. November 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 26. August 2013 betreffend Steuererlass
der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2008 und 2009
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand
Sachverhalt
Mit Verfügung vom
29. Dezember 2011 wies die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt das Gesuch
von A_____ betreffend Erlass der kantonalen Steuern und der direkten
Bundessteuer pro 2008 und 2009 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs hat das
Präsidium der Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 26. August 2013 abgewiesen.
Mit Schreiben vom 30. August 2013 (Eingang: 2. September 2013) hat A_____ der
Steuerrekurskommission mitgeteilt, beim Verwaltungsgericht Beschwerde
einzureichen. Die Steuerrekurskommission hat dieses Schreiben mit Eingabe vom
3. September 2013 als möglichen Rekurs dem Appellationsgericht weitergeleitet
und darauf hingewiesen, dass aus dem Verteiler nicht eindeutig hervorgehe, ob
dem Appellationsgericht das Schreiben von A_____ ebenfalls zugestellt wurde bzw.
ob bereits ein Verfahren anhängig gemacht wurde. Am 4. September 2013 ist das
Schreiben von A_____ vom 30. August 2013 beim Appellationsgericht eingegangen,
worauf der Rekurrent vom Instruktionsrichter für das Rekursverfahren mit Verfügung
vom 6. September 2013 mit einmal erstreckbarer Frist bis zum 24. September 2013
– unter Vorbehalt weiterer Verfahrenskosten – zur Leistung eines Kostenvorschusses
in Höhe von CHF 300.– aufgefordert wurde. Gleichzeitig wurde der Rekurrent darauf
hingewiesen, dass der Rekurs widrigenfalls dahinfallen würde. Gemäss Sendungsverfolgungsbericht
der Post konnte diese Verfügung dem Rekurrenten am 10. September 2013 zugestellt
werden. Mit Schreiben vom 24. September 2013 (Eingang: 25. September 2013) hat der
Rekurrent beim Verwaltungsgericht erneut Beschwerde erhoben. Mit Verfügung vom
- Oktober 2013 wurde der Rekurs vom Instruktionsrichter zufolge Nichtleistung
des Kostenvorschusses innert Frist als dahingefallen erklärt. Mit Eingabe vom
- Oktober 2013 hat der Rekurrent geltend gemacht, den Kostenvorschuss am 6.
Oktober 2013 einbezahlt zu haben. Gleichzeitig hat er das Gericht damit sinngemäss
um Fristerstreckung ersucht. Die Einzelheiten der Vorbringen ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Gemäss § 30 Abs.
2 VRPG fällt ein Rekurs dahin, wenn der festgelegte Kostenvorschuss nicht
innert der entsprechenden Frist bezahlt worden ist. Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass der Rekurrent den von ihm verlangten Kostenvorschuss in der
ihm gesetzten Frist nicht geleistet hat. Der Rekurs ist somit gemäss § 30 Abs. 2
VRPG dahingefallen, soweit dem Rekurrent keine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt wird.
Nach den
allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ist ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand bei der Behörde zu stellen, bei der eine Rechtsvorkehr versäumt
worden ist (vgl. VGE VD.2011.49 vom 19. April 2011, 749/2002 vom 22. November 2002
E. 1, 702/2000 vom 16. März 2001; BJM 1993, S. 213, 219). Damit ist das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Wiedereinsetzungsgesuchs
zuständig (vgl. VGE VD.2013.103 vom 19. August 2013 E. 1.2).
2.1 Im
vorliegenden Fall bestreitet der Rekurrent nicht, dass die Frist für die Leistung
des Kostenvorschusses nicht eingehalten worden ist. Er macht diesbezüglich
jedoch „spezielle Umstände“ geltend. Er lebe von einer halben IV-Rente in Höhe
von etwas mehr als CHF 600.– monatlich sowie knapp über CHF 300.– Ergänzungsleistungen.
Von der Gesamtsumme von etwas mehr als CHF 900.– könne er im Normalfall keine
CHF 300.– abzweigen. Ferner sei seine Situation dahingehend erschwert gewesen, als
dass er wegen einer familiären Angelegenheit habe nach Bosnien reisen müssen.
Den zur Leistung des Kostenvorschusses benötigten Betrag habe er erst am 6.
Oktober 2013 in Form eines Privatdarlehens organisieren und am 7. Oktober 2013
einbezahlen können. Es könne kaum sein, „dass eine Person vom Schweizer Gesetz
nicht Gebrauch machen könne, weil ihr gesundheitshalber die nötigen finanziellen
Mittel“ fehlten. Daher ersuche er das Verwaltungsgericht, die verzögert erfolgte
Zahlung als Fristverlängerung zu betrachten. Damit beantragt der Rekurrent
sinngemäss die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
2.2 Das
VRPG enthält keine Bestimmungen über die Voraussetzungen für eine
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Gemäss neuerer Praxis des Verwaltungsgerichts
sind für die Frage einer Wiedereinsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
(VwVG) beizuziehen (VGE VD.2011.49 vom 19. April 2011, VD.2013.103 vom 19.
August 2013 E. 2.2). Gemäss dieser Bestimmung setzt die Wiederherstellung der
Frist in materieller Hinsicht voraus, dass die säumige Person von ihrer Einhaltung
durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war, wobei das Hindernis höherer
Gewalt gleichkommen muss (VGE VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.2). Dies
entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verfahrensrechts, wonach die
Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann,
wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist,
innert Frist zu handeln (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 1653).
Unverschuldet
ist eine Säumnis nur dann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der
säumigen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (VGE VD.2011.53 vom
22. August 2011 E. 3.1). Die Fristwiederherstellung kommt nur bei klarer
Schuldlosigkeit in Frage (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 1C_396/2012 vom 18.
Februar 2013 E. 2.3). Die Wiedereinsetzung wird durch jedes Verschulden der
betreffenden Partei ausgeschlossen (VGE vom 2. August 2000 E. 2, in: BStPra
5/2001 S. 271, 273). Als unverschuldete Hindernisse gelten damit nur Gründe,
die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen
Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE
VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.2). Taugliche Entschuldigungsgründe
bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen,
nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder
Ferien. Die Verhinderung muss derart unvorgesehen auftreten, dass es nicht mehr
möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu
bewirken. Wer bei einem hängigen Verfahren mit der Zustellung einer Verfügung
zu rechnen hat, hat etwa für die Nachsendung der Post besorgt zu sein oder eine
Vertretung zu bestellen. Ganz allgemein für eine eher strenge Praxis sprechen
das Rechtsschutzinteresse von Drittbetroffenen bzw. Gegenparteien sowie die
Verfahrensdisziplin (VGE VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.2; Vogel, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24
N 9 ff.; jeweils m.w.H.).
2.3 Der
Rekurrent macht geltend, dass er das Geld nicht innert Frist habe organisieren können.
Dies rechtfertigt die Widereinsetzung in den vorigen Stand nicht. Entscheidend
ist im vorliegenden Fall nicht, ob eine Zahlung innert Frist möglich gewesen
war, sondern ob es dem Rekurrenten möglich gewesen wäre, rechtzeitig auf die
Verfügung vom 6. September 2013 bezüglich des Kostenvorschusses zu reagieren
und etwa ein Fristerstreckungs- oder ein Kostenerlassgesuch zu stellen. Dies
ist klar zu bejahen. Mit Verfügung vom 6. September 2013 wurde der Rekurrent
zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 24. September 2013 aufgefordert. Gleichzeitig
wurde er darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frist einmal erstreckt
werden kann und der Rekurs gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahinfällt, wenn der
Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt würde. Diese Verfügung wurde dem
Rekurrenten gemäss Sendungsverfolgungsbericht der Post unbestrittenermassen am
10. September 2013 zugestellt und damit ordentlich eröffnet, weshalb ohne weiteres
von der Kenntnisnahme des Inhalts auszugehen ist. Es wird auch nicht geltend
gemacht und ist vorliegend nicht anzunehmen, dass der Rekurrent die in der
Verfügung festgehaltene Anordnung nicht verstanden hat. Unerheblich ist auch
der wenig substantiierte Hinweis des Rekurrenten, wonach er wegen einer
familiären Angelegenheit nach Bosnien habe reisen müssen. Selbst wenn der Rekurrent
innerhalb des Fristenlaufs im Ausland gewesen ist, wäre es ihm zumutbar gewesen,
die angeordnete Handlung vom Ausland aus selber vorzunehmen oder durch eine
Drittperson zu bewirken. Dies umso mehr, als der Rekurrent aufgrund des mit Rekurserhebung
vom 30. August 2013 anhängig gemachten Verfahrens eine Antwort der angerufenen Behörden
erwarten musste.
Aus dem Gesagten
erhellt, dass die Fristversäumnis zur Einreichung eines Fristverlängerungsgesuchs
nicht unverschuldet ist und das Wiedereinsetzungsgesuch abzuweisen ist. Da das
Wiedereinsetzungsgesuch abgewiesen wird, ist gemäss Verfügung vom 1. Oktober
2013 festzustellen, dass der einverlangte Kostenvorschuss nicht rechtzeitig
geleistet worden ist, weshalb das Rekursverfahren dahingefallen ist. Das
Verfahren ist daher als erledigt abzuschreiben.
Auf die Erhebung
von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Wiedereinsetzungsgesuch wird
abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Rekurs
gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahingefallen und das Verfahren als erledigt abzuschreiben
ist.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
umständehalber verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.